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Document 61994TO0395(01)

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 22. November 1995.
    Atlantic Container Line AB und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Wettbewerb - Seeverkehr - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf einstweilige Anordnung, um vorsorglich die Aussetzung des Vollzugs einer künftigen Entscheidung zu erreichen - Zulässigkeitsvoraussetzungen.
    Rechtssache T-395/94 R II.

    Sammlung der Rechtsprechung 1995 II-02893

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1995:196

    61994B0395(01)

    BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ VOM 22. NOVEMBER 1995. - ATLANTIC CONTAINER LINE AB UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - SEEVERKEHR - VERFAHREN DES VORLAEUFIGEN RECHTSSCHUTZES - ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG, UM VORSORGLICH DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS EINER KUENFTIGEN ENTSCHEIDUNG ZU ERREICHEN - ZULAESSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN. - RECHTSSACHE T-395/94 R II.

    Sammlung der Rechtsprechung 1995 Seite II-02893


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Schlüsselwörter


    ++++

    Vorläufiger Rechtsschutz ° Aussetzung des Vollzugs ° Einstweilige Anordnungen ° Antrag, der von Unternehmen gestellt wird, die eine Vereinbarung angemeldet haben, und mit dem die Anwendung einer noch nicht erlassenen Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen verhindert werden soll ° Unzulässigkeit

    (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, 185 und 186; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 1)

    Leitsätze


    Nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs gemäß Artikel 185 des Vertrages nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat, und Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne von Artikel 186 des Vertrages sind nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen.

    Aus diesem Grund sind Unternehmen, die eine Vereinbarung angemeldet haben, zumindest grundsätzlich nicht berechtigt, die Aussetzung einer Entscheidung über die Entziehung des mit der Anmeldung verbundenen Schutzes vor Geldbussen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln des Vertrages, deren Erlaß die Kommission angekündigt hat, im voraus zu beantragen, noch bevor diese Entscheidung erlassen worden ist und die Betroffenen gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages eine Nichtigkeitsklage gegen sie erhoben haben.

    Eine blosse Erklärung hat für diese Unternehmen nämlich keinen verbindlichen Charakter, hinsichtlich dessen sie ein berechtigtes Abwehrinteresse geltend machen könnten; wird eine Entscheidung tatsächlich getroffen, so werden die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen durch die Möglichkeit geschützt, gegen sie Klage zu erheben und zugleich beim Richter der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu beantragen.

    Der Umstand, daß sich die angemeldete Vereinbarung auf Praktiken bezieht, die bereits in einer früheren Vereinbarung vorgesehen waren, die die Kommission durch eine Entscheidung untersagt hat, gegen die die betroffenen Unternehmen eine Nichtigkeitsklage erhoben haben und deren Aussetzung sie erreicht haben, ändert nichts daran, daß ihr Antrag auf einstweilige Anordnung verfrüht und deshalb unzulässig ist. Denn zum einen kann dieser Antrag, da er sich auf eine eventuelle Entziehung des sich aus der Anmeldung einer neuen Vereinbarung ergebenden Schutzes vor Geldbussen bezieht, nicht in Verbindung mit der Klage gegen die Entscheidung über die frühere Vereinbarung gebracht werden, da die Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen am Ende eines besonderen Verfahrens erlassen wird und Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann. Zum anderen könnte erst nach Erlaß der Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen ihre eventuelle Unvereinbarkeit mit der Aussetzung des Vollzugs, die die Unternehmen hinsichtlich der Verpflichtung zur Beendigung ihrer früheren Vereinbarung erreicht haben, im Rahmen der Klage, die von einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung begleitet werden könnte, geprüft werden.

    Im übrigen könnte eine etwaige Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen, die Wirkungen nur für die Zeit nach ihrer Bekanntgabe haben könnte, keine irreversiblen Folgen haben, insbesondere die betroffenen Unternehmen nicht dazu zwingen, trotz der von ihnen früher erreichten Aussetzung des Vollzugs ihre Praktiken sofort zu beenden, um sich nicht bis zum Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung der Gefahr hoher Geldbussen auszusetzen, so daß ein vorsorgliches Eingreifen des Richters der einstweiligen Anordnung nicht geboten ist.

    Entscheidungsgründe


    Sachverhalt und Verfahren

    1 Fünfzehn Linienreedereien, die an einer Vereinbarung mit der Bezeichnung Trans Atlantic Agreement (im folgenden: TAA) beteiligt waren, haben mit Klageschrift, die am 23. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Klage erhoben auf Nichtigerklärung der die TAA betreffenden Entscheidung 94/980/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/34.446 ° Trans Atlantic Agreement, ABl. L 376, S. 1; im folgenden: angefochtene Entscheidung).

    2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen ausserdem gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beantragt.

    3 Mit Schriftsätzen, die am 9. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Freight Transport Association Ltd (im folgenden: FTA) und die Association des utilisateurs de transport de fret (im folgenden: AUTF) beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Schriftsätzen, die am 20. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Japanese Shipowners' Association (im folgenden: JSA) und die European Community Shipowners' Associations ASBL (im folgenden: ECSA) beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen zugelassen zu werden. Schließlich hat die European Council of Transport Users ASBL (im folgenden: ECTU) mit Schriftsatz, der am 24. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ebenfalls beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    4 Mit Beschluß vom 10. März 1995 hat der Präsident des Gerichts den erwähnten Streithilfeanträgen im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben und den Vollzug der Artikel 1, 2, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts zur Hauptsache ausgesetzt, soweit diese Artikel es den Antragstellerinnen untersagen, im Rahmen der kombinierten Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben (Atlantic Container u. a./Kommission, T-395/94 R, Slg. 1995, II-595). Dieser Beschluß, mit dem dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft stattgegeben wurde, ist nach Einlegung eines Rechtsmittels durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 (Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P [R], Slg. 1995, I-2165) bestätigt worden.

    5 Mit Schriftsatz, der am 3. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die fünfzehn Gesellschaften, die in der erwähnten Rechtssache T-395/94 Klage erhoben haben, in dieser Rechtssache einen zweiten Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Artikel 186 des Vertrages mit dem Ziel gestellt, daß der Präsident des Gerichts anordnet, daß "die Kommission eine Entscheidung, durch die den Antragstellerinnen der Schutz vor Geldbussen hinsichtlich der Ausübung der Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die kombinierten Transportdienste in Europa entzogen werden soll, gegebenenfalls erst in Kraft setzen kann, wenn das Gericht ... endgültig über eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung gemäß den Artikeln 173 und 174 EG-Vertrag, die die Antragstellerinnen unverzueglich einreichen werden, entschieden hat" (Nr. 1.26 der Antragsschrift). Die Antragstellerinnen haben ferner die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten beantragt.

    6 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 13. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, schriftliche Erklärungen eingereicht. Die JSA und die ECSA als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen sowie die FTA, die AUTF und die ECTU als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission haben mit Schriftsätzen, die am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, ebenfalls schriftliche Erklärungen eingereicht.

    7 Die Beteiligten haben am 18. Oktober 1995 in der Sitzung im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung mündlich verhandelt.

    8 Vor der Prüfung dieses zweiten Antrags auf einstweilige Anordnung ist der wesentliche Sachverhalt des Rechtsstreits, wie er sich aus den erwähnten Beschlüssen und den Erklärungen der Beteiligten ergibt, in die Erinnerung zurückzurufen.

    9 Die TAA, die am 31. August 1992 in Kraft trat, war eine Vereinbarung, nach deren Wortlaut die Antragstellerinnen gemeinsam für die Durchführung des containerisierten Linien-Seetransports im Transatlantikverkehr zwischen Nordeuropa und den Vereinigten Staaten von Amerika in Ost-West-Richtung und West-Ost-Richtung sorgten. Diese Vereinbarung galt für verschiedene Aspekte des Seetransports.

    10 Die TAA legte u. a. die Tarife für den Seetransport und den kombinierten Transport fest, der nicht nur den Seetransport erfasst, sondern auch den Landtransport von Waren, die von einem Binnenort zur Küste oder in umgekehrter Richtung befördert werden. Die für den kombinierten Transport geltenden Tarife, die sich für jeden Geschäftsvorgang auf einen einzigen Transportvertrag beziehen, decken also das Seetransportsegment und das Landtransportsegment ab.

    11 Am 19. Oktober 1994 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung. In Artikel 1 dieser Entscheidung wird festgestellt, daß die Bestimmungen der TAA betreffend die Preisfestsetzungs- und Kapazitätsabsprachen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellen. In Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung wird die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) auf die in Artikel 1 bezeichneten Bestimmungen der TAA abgelehnt. Nach Artikel 3 haben die Adressaten der Entscheidung die in Artikel 1 genannten Verstösse abzustellen, und in Artikel 4 wird ihnen aufgegeben, künftig von jeder Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck oder die gleiche oder eine ähnliche Wirkung wie die in Artikel 1 bezeichneten Vereinbarungen und Praktiken haben können, Abstand zu nehmen.

    12 In der Zwischenzeit, nämlich am 5. Juli 1994, hatten die Antragstellerinnen im Anschluß an die Erörterungen mit der Kommission in dem Vorverfahren, das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführt hat, bei diesem Gemeinschaftsorgan eine geänderte Fassung der TAA mit der Bezeichnung Trans Atlantic Conference Agreement (im folgenden: TACA) angemeldet. Die TACA trat nach Vornahme mehrerer Änderungen am 24. Oktober 1994 in Kraft und ersetzte die TAA. Die Kommission hatte die Untersuchung dieser neuen Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.

    13 Die TACA ist zur Zeit Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 85 des Vertrages.

    14 Am 21. Juni 1995 richtete die Kommission an die an der TACA beteiligten Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sich nur auf ihre Vereinbarung über die gemeinsame Festlegung der im Rahmen der kombinierten Transportdienste geltenden Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft bezog, um ihnen die Gründe darzulegen, aus denen sie nach einer vorläufigen Prüfung der Auffassung war, daß die Voraussetzungen für eine Entziehung des sich aus der Anmeldung der TACA ergebenden Schutzes vor Geldbussen gerade hinsichtlich dieser Praktiken erfuellt seien ("Statement of objections concerning Case Nº IV/35.134 ° Trans-Atlantic Conference Agreement", Anhang 1 des Antrags auf einstweilige Anordnung, Nummern 46 und 47; im folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte). Sie führte in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, daß sie dazu neige, eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen zu erlassen, der sich, wie sie betonte, aus der Anmeldung dieser neuen Vereinbarung nur unter der Voraussetzung ergebe, daß eine analoge Anwendung von Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13, S. 204), möglich sei, der in seinem Absatz 5 einen solchen Schutz für die Handlungen anordne, die nach der Anmeldung bei der Kommission und vor der Entscheidung über die Gewährung oder Versagung der Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgenommen würden, und in seinem Absatz 6 ein Verfahren zur Entziehung dieses Schutzes vorsehe; denn sie sei aufgrund einer vorläufigen Prüfung der Auffassung, daß die Vereinbarung über die im Rahmen der kombinierten Transportdienste geltenden Preise für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, Artikel 2 der erwähnten Verordnung Nr. 1017/68 vom 19. Juli 1968 sowie Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstosse und nicht die in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages, Artikel 5 der Verordnung Nr. 1017/68 und Artikel 53 Absatz 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgestellten Voraussetzungen für eine Freistellung erfuelle.

    Entscheidungsgründe

    15 Gemäß den Artikeln 185 und 186 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der durch den Beschluß 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) und den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29) geänderten Fassung kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen sonstigen einstweiligen Anordnungen treffen.

    Zur Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung

    Vorbringen der Beteiligten

    16 Die Kommission, unterstützt von den Streithelferinnen FTA, AUTF und ECTU, trägt vor, daß der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung unzulässig sei. Sie macht hierfür zwei Gründe geltend, denen sich die genannten Streithelferinnen anschließen. Der erste Grund wird daraus hergeleitet, daß sich der Antrag der Antragstellerinnen nicht auf die Klage in der Rechtssache T-395/94 beziehe, die auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sei. Der zweite Grund wird darauf gestützt, daß dieser Antrag auf einstweilige Anordnung verfrüht sei.

    17 Im Rahmen des ersten Unzulässigkeitsgrundes bestreitet die Kommission, daß sich der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung auf die von den Antragstellerinnen in der Rechtssache T-395/94 angefochtene Entscheidung beziehe. Das Vorbringen der Antragstellerinnen zum Fumus boni iuris stehe in keinem Zusammenhang mit den Argumenten, die sie in dieser Rechtssache geltend machten, sondern beziehe sich nur auf eine "erwartete" Entscheidung der Kommission.

    18 In diesem Zusammenhang weist die Kommission das Vorbringen der Antragstellerinnen zurück, daß die erwartete Entscheidung, durch die ihnen der Schutz vor Geldbussen entzogen werden solle, unvereinbar sei mit dem Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995, mit dem der Vollzug der Artikel 1 bis 4 der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt worden sei, soweit diese Artikel es den Antragstellerinnen untersagten, im Rahmen der kombinierten Transportdienste gemeinsam die Befugnis zur Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft auszuüben.

    19 Die Kommission trägt vor, daß diese Aussetzung nur das Verbot der genannten Praktiken erfasse und keine Auswirkungen auf ihre Ordnungsmässigkeit habe, wie sich aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1974 in den Rechtssachen 71/74 R und RR (Fruit- en Gröntenimporthandel/Kommission, Slg. 1974, 1031, Randnr. 5) ergebe. Würde die entgegengesetzte Auffassung akzeptiert, so würde letztlich der Entscheidung des Gerichts zur Hauptsache vorgegriffen.

    20 Im übrigen enthalte eine Entscheidung, durch die der Schutz vor Geldbussen entzogen werden solle, als solche keine Anordnung. Insbesondere stelle die blosse Möglichkeit, daß später für den betreffenden Zeitraum eine Geldbusse verhängt werde, kein Hindernis für die Fortsetzung der in Rede stehenden Praktiken dar (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-19/91 R, Vichy/Kommission, Slg. 1991, II-265, Randnr. 20). Unter diesen Umständen stehe die erwartete Entscheidung nicht im Widerspruch zur Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung, soweit sie diese Praktiken untersage.

    21 Ausserdem haben die Streithelferinnen FTA, AUTF und ECTU in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß es, selbst wenn das Gericht ° entgegen ihrer Ansicht ° die Auffassung vertreten sollte, daß die erwartete Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen mit dem Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 unvereinbar sei, dann jedenfalls Sache des Richters der einstweiligen Anordnung sei, diesen Beschluß gemäß Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuheben oder wenigstens abzuändern, um der Änderung der Verhältnisse infolge des Umstands, daß die Antragstellerinnen selbst grundlegende Aspekte der TACA nach Erlaß dieses Beschlusses modifiziert hätten, Rechnung zu tragen.

    22 Nachdem die Kommission aus den vorstehenden Überlegungen den Schluß gezogen hat, daß der geprüfte Antrag auf einstweilige Anordnung keine Verbindung mit dem Antrag auf Nichtigerklärung aufweise, den die Antragstellerinnen in der Rechtssache T-395/94 beim Gericht eingereicht hätten, macht sie im Rahmen des zweiten Unzulässigkeitsgrundes geltend, daß dieser Antrag auf einstweilige Anordnung ausserdem verfrüht und unnötig sei.

    23 Zur Begründung dieser Auffassung trägt die Kommission vor, daß sie keine Maßnahme getroffen habe, die die Rechtsstellung der Antragstellerinnen berühren könnte. Die einzige Maßnahme, die im Rahmen des laufenden Verfahrens bezueglich der TACA ergriffen worden sei, sei die Mitteilung der Beschwerdepunkte, gegen die weder mit einer Nichtigkeitsklage noch mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung vorgegangen werden könne, wie der Präsident des Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 7. Juli 1981 in den Rechtssachen 60/81 R und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857, Randnrn. 9 und 10; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 42) entschieden habe.

    24 Unter diesen Umständen wendet sich die Kommission gegen das Vorbringen der Antragstellerinnen, daß das Gericht befugt sei, eine einstweilige Anordnung wie die beantragte zu erlassen, da ein gemäß Artikel 173 des Vertrages anfechtbarer Rechtsakt erwartet werde (Nr. 4.4 der Antragsschrift). Die beiden Rechtssachen, auf die sich die Antragstellerinnen beriefen, beträfen Maßnahmen, die sofort Rechte für Dritte begründet und somit Wirkungen erzeugt hätten, die mit einem späteren, am folgenden Tag eingereichten Antrag auf einstweilige Anordnung nicht hätten rückgängig gemacht werden können.

    25 Im vorliegenden Fall bestehe der einzige geeignete Weg zur Erlangung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes folglich darin, zu warten, bis die Kommission eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen erlasse, dann dagegen Klage zu erheben und am selben Tag gemäß Artikel 185 des Vertrages einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu stellen.

    26 Die Antragstellerinnen, unterstützt von den Streithelferinnen, die sich ihrem Vorbringen anschließen, vertreten die Auffassung, daß die in Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfuellt seien. Ihr Antrag auf einstweilige Anordnung beziehe sich auf die in der Rechtssache T-395/94 erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung über die TAA. Dieser Antrag solle es ihnen ermöglichen, im Rahmen der kombinierten Transportdienste weiterhin gemeinsam die Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft festzulegen und auf diese Weise den Schutz aufrechtzuerhalten, der bereits durch den erwähnten Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 gewährt worden sei, durch den der Vollzug der Artikel 1 bis 4 der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt worden sei, soweit sie diese Praktiken untersagten, die durch die TAA eingeführt worden seien und im Rahmen der TACA fortgesetzt würden. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen auf eine Frage bestätigt, daß mit dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung gerade das Ziel verfolgt werde, der erwarteten Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen im Rahmen des Verfahrens bezueglich der TACA ihre Wirkungen zu nehmen, solange das Gericht nicht über einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung entschieden habe, damit die erwähnte Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung wirksam bleibe. In diesem Zusammenhang weisen die Antragstellerinnen darauf hin, daß der Präsident des Gerichtshofes in seinem erwähnten Beschluß vom 19. Juli 1995 (Randnr. 33) festgestellt habe, daß Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung über die TAA, der für die Zukunft u. a. jede Preisvereinbarung hinsichtlich der Landtransportsegmente des kombinierten Transports im Gebiet der Gemeinschaft untersage, unbestreitbar die TACA erfasse, die eine geänderte Version der TAA sei.

    27 Zur Begründung der Zulässigkeit ihres Antrags weisen die Antragstellerinnen darauf hin, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66 bis 11/66 (Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1967, 100, 124, 142) in Übereinstimmung mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Römer die Bedeutung des Rechts hervorgehoben habe, eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen so früh wie möglich einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, um zu verhindern, daß diese Entscheidung die Parteien einer Vereinbarung dazu zwinge, ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage wegen der "ernsten Gefahr einer Bußgeldanordnung", die sich aus der Entscheidung für sie ergebe, auf ihre Vereinbarung zu verzichten.

    28 Ausserdem tragen die Antragstellerinnen vor, daß das Gericht, sofern ein Rechtsakt erwartet werde, gegen den eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erhoben werden könne, die Befugnis habe, vorläufig anzuordnen, daß dieser künftige Rechtsakt keine Wirkungen entfalte, bevor seine Rechtmässigkeit in geeigneter Weise gerichtlich überprüft worden sei. Sie berufen sich auf die Beschlüsse vom 16. März 1974 in den Rechtssachen 160/73 R II, 161/73 R II und 170/73 R II (Miles Druce/Kommission, Slg. 1974, 281) und vom 5. August 1983 in der Rechtssache 118/83 R (CMC u. a./Kommission, Slg. 1983, 2583), in denen der Präsident des Gerichtshofes entschieden habe, daß der Gerichtshof als vorläufige Maßnahme geeignete Anordnungen an die Kommission richten könne, um den Erlaß eines Rechtsakts zu verhindern oder das Inkrafttreten einer Entscheidung dieses Organs hinauszuschieben und den betroffenen Personen auf diese Weise eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen, damit kein nicht wiedergutzumachender Schaden verursacht werde.

    29 Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bezueglich der TACA an die Antragstellerinnen gerichtet worden sei, sowie aus mehreren öffentlichen Erklärungen des für Wettbewerbsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds, daß die Kommission eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen erlassen und in Kraft setzen wolle, ohne die Entscheidung des Gerichts über die Klage gegen die angefochtene Entscheidung über die TAA abzuwarten. Es sei offensichtlich, daß die erwartete Entscheidung in Verbindung mit der "als sicher angekündigten Verhängung erheblicher Geldbussen" der Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der angefochtenen Entscheidung widerspreche, soweit sie die Antragstellerinnen dazu zwingen solle, sofort auf die Ausübung der Befugnis zu verzichten, im Rahmen der kombinierten Transportdienste die Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft festzulegen. Ein solcher Verzicht würde aber einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, wie der Präsident des Gerichts anerkannt habe, als er mit seinem erwähnten Beschluß vom 10. März 1995 den Vollzug dieser Artikel der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt habe.

    30 In diesem Zusammenhang haben die Antragstellerinnen und die sie unterstützenden Streithelferinnen bei der Beantwortung von Fragen, die in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden, erläutert, daß der Druck, der sich aus der Ankündigung der Absicht der Kommission ergebe, den Schutz vor Geldbussen zu entziehen, insbesondere mit der rechtlichen Unsicherheit zusammenhänge, die angesichts des erwähnten Beschlusses des Präsidenten des Gerichts in der Rechtssache Vichy/Kommission hinsichtlich der Frage bestehe, ob der Vollzug der Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen zu gegebener Zeit gemäß Artikel 185 des Vertrages ausgesetzt werden könne. Aus diesem Grund hätten sich die Antragstellerinnen dazu entschlossen, unverzueglich einstweilige Anordnungen gemäß Artikel 186 des Vertrages zu beantragen.

    31 Unter diesen Umständen befänden sich die Antragstellerinnen in einer noch nicht dagewesenen und aussergewöhnlichen Lage, da die Kommission niemals den Schutz vor Geldbussen hinsichtlich einer Praxis für den Zeitraum entzogen habe, in dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über das Verbot dieser Praxis beim Gericht anhängig sei. Erst recht könne die Kommission den Schutz vor Geldbussen nicht entziehen, wenn der Vollzug dieser Entscheidung gemäß Artikel 185 des Vertrages ausgesetzt worden sei.

    32 In diesem Zusammenhang trägt die Streithelferin ECSA vor, daß dann, wenn das Gericht beschließe, den Vollzug einer Entscheidung der Kommission auszusetzen, mit der einem Unternehmen aufgegeben werde, bestimmte Praktiken abzustellen, die nach Auffassung des Gerichts aufgrund des Vorbringens des Antragstellers dem ersten Anschein nach als nicht wettbewerbswidrig angesehen werden könnten, dem Antragsteller automatisch der Schutz vor Geldbussen in bezug auf diese Praktiken zugute komme, und zwar bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache.

    33 Im vorliegenden Fall sei es daher nicht erforderlich, daß die Antragstellerinnen den Erlaß der Entscheidung der Kommission über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen abwarteten und gegen diese Entscheidung im Rahmen eines gesonderten Verfahrens vorgingen. In einem Verfahren wegen der Aussetzung des Vollzugs einer Stellenausschreibung für den Dienstposten, den früher ein Beamter innegehabt habe, der die Entscheidung der Kommission über seine Versetzung von Ispra nach Brüssel angefochten habe, habe der Präsident des Gerichtshofes die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung zurückgewiesen, daß es "für ein Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung übertrieben formalistisch [wäre], die Parteien zu weiteren Prozeßhandlungen zwingen zu wollen, obwohl im vorliegenden Fall dem Prozeßvorbringen zu entnehmen ist, daß der Gegenstand des Hauptprozesses mit dem des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in einem ursächlichen Zusammenhang steht, dergestalt, daß das Ziel des Aussetzungsantrags als unumgängliche Konsequenz der Klage erscheint" (Beschluß vom 8. April 1965 in der Rechtssache 18/65 R, Gutmann/Kommission, Slg. 1966, 203, 205).

    34 Die Streithelferin JSA fügt hinzu, daß die erklärte Absicht der Kommission, den Schutz vor Geldbussen zu entziehen, gegen den erwähnten Beschluß vom 10. März 1995 verstosse und deshalb nicht nur Artikel 176 EG-Vertrag widerspreche, der sie verpflichte, jede mit diesem Beschluß unvereinbare Maßnahme zu unterlassen, sondern auch den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie dem Grundsatz ne bis in idem, der insbesondere in der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sei. Diese Grundsätze stuenden nämlich der Fortsetzung eines neuen Verfahrens bezueglich derselben Praktiken entgegen, um die es bereits im Rahmen der TAA gegangen sei und deren Verbot Gegenstand einer Aussetzungsentscheidung in dem erwähnten Beschluß gewesen sei.

    35 Ausserdem bestuenden praktisch keine Unterschiede zwischen den durch den Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 geschützten Praktiken und denjenigen, um die es in der beim Gericht anhängigen Rechtssache T-86/95 R (Compagnie générale maritime u. a./Kommission) gehe, in der sich die Kommission zu einer freiwilligen Aussetzung des Verfahrens bereit erklärt habe. Die Absicht der Kommission, bezueglich der TACA den Schutz vor Geldbussen zu entziehen, stelle sich daher angesichts ihrer Haltung in der Rechtssache T-86/95 R als inkohärent, willkürlich und diskriminierend dar.

    Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung

    36 Unter den Umständen dieses Falles und angesichts des Vorbringens der Beteiligten ist die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung zu prüfen.

    37 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, daß Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts in Übereinstimmung mit den Artikeln 185 und 186 des Vertrages, die den Gemeinschaftsrichter ermächtigen, in den bei ihm anhängigen Rechtssachen einstweilige Anordnungen zu treffen, die Zulässigkeit der Anträge auf einstweilige Anordnung von folgenden Voraussetzungen abhängig macht. Danach ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs gemäß Artikel 185 des Vertrages nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Ausserdem sind Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen im Sinne von Artikel 186 des Vertrages nur zulässig, wenn sie von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen (vgl. z. B. Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 2. Dezember 1994 in der Rechtssache T-322/94 R, Union Carbide/Kommission, Slg. 1994, II-1159, Randnr. 28).

    38 Im vorliegenden Fall beantragen die Antragstellerinnen eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Anwendung einer Entscheidung, durch die der sich aus der Anmeldung der TACA ergebende Schutz vor Geldbussen hinsichtlich ihrer Vereinbarung über die gemeinsame Festlegung der im Rahmen der kombinierten Transportdienste geltenden Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft entzogen wird und die die Kommission, wie sie den Antragstellerinnen erklärt und in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage bestätigt hat, erlassen will, wenn die Antragstellerinnen die TACA in diesem Punkt nicht ändern und diese neue Vereinbarung nicht bei ihr anmelden, nachdem sie den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages aufgestellten Freistellungsvoraussetzungen angepasst worden ist.

    39 Dazu ist festzustellen, daß die Mitteilung der Kommission, daß sie die Absicht habe, gegebenenfalls eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen zu erlassen, für die Antragstellerinnen nicht verbindlich ist. Solange eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen nicht erlassen worden ist und keine Rechtswirkungen erzeugt, sind die Antragstellerinnen daher nicht befugt, von dem ihnen durch Artikel 185 des Vertrages verliehenen Recht Gebrauch zu machen und beim Gericht die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu beantragen (vgl. Randnr. 22 des Urteils des Gerichtshofes vom 26. Juni 1980 in der Rechtssache 136/79, National Panasonic/Kommission, Slg. 1980, 2033, das eine Entscheidung der Kommission über die Anordnung von Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 betraf). Grundsätzlich gilt vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände das gleiche für ihr Recht, den Erlaß sonstiger einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 186 des Vertrages zu beantragen, wenn mit dem Antrag auf diese Anordnungen im wesentlichen dasselbe Ergebnis erreicht werden soll, nämlich die Aussetzung einer künftigen Entscheidung, wie es beim vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung der Fall ist. Eine Maßnahme, mit der der Schutz vor Geldbussen entzogen wird und die an ein Unternehmen gerichtet wird, das eine Vereinbarung angemeldet hat, stellt nämlich eine Entscheidung dar, gegen die gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages eine Nichtigkeitsklage erhoben werden kann (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Cimenteries CBR u. a./Kommission, a. a. O., 122 ff., und des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-19/91, Vichy/Kommission, Slg. 1992, II-415, Randnrn. 15 und 16). Die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen werden folglich durch die Möglichkeit geschützt, zu gegebener Zeit Klage gegen eine solche Entscheidung zu erheben und zugleich beim Richter der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu beantragen.

    40 Daher sind die Antragstellerinnen in Anbetracht der in den Artikeln 185 und 186 des Vertrages und 104 § 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen auf einstweilige Anordnung zumindest grundsätzlich nicht berechtigt, die Aussetzung einer erwarteten Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen im voraus zu beantragen, noch bevor diese Entscheidung erlassen worden ist und die Betroffenen gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages eine Nichtigkeitsklage gegen sie erhoben haben.

    41 Mithin ist zu prüfen, ob es die von den Antragstellerinnen für die Zulässigkeit ihres Antrags auf einstweilige Anordnung angeführten Gesichtspunkte unter den besonderen Umständen dieses Falles dennoch erlauben, diesen Antrag schon vor dem Erlaß der angeblich erwarteten Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen als zulässig anzusehen. Im Rahmen dieser Prüfung hat der Richter der einstweiligen Anordnung nacheinander die Argumente zu prüfen, mit denen die Antragstellerinnen zum einen nachweisen wollen, daß der vorliegende Antrag tatsächlich in Verbindung mit der Klage steht, die sie bereits gegen die angefochtene Entscheidung über die TAA eingereicht haben, und mit denen sie zum anderen die vorsorgliche, schon vor dem Erlaß der erwarteten Entscheidung vorgenommene Einreichung dieses Antrags wegen des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens rechtfertigen wollen, der ihnen entstehen könne, wenn der Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnungen hinausgeschoben würde.

    42 Erstens ist zu prüfen, ob sich der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung, wie die Antragstellerinnen behaupten, auf die Nichtigkeitsklage bezieht, die sie in der Rechtssache T-395/94 gegen die angefochtene Entscheidung über die TAA erhoben haben. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach dem Akteninhalt und den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten die erwartete Entscheidung, durch die, wenn sie erlassen würde, der den Antragstellerinnen aufgrund der Anmeldung der TACA gewährte Schutz vor Geldbussen entzogen würde, eine Praxis beträfe ° die gemeinsame Festlegung der im Rahmen der kombinierten Transportdienste geltenden Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft °, deren Verbot im Rahmen der TAA durch den erwähnten Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 gemäß Artikel 185 des Vertrages ausgesetzt worden ist. Insbesondere hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen wie auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die TACA bestimmte Klauseln hinsichtlich dieser Praktiken enthalte, deren Rechtswidrigkeit bereits im Rahmen der TAA durch die angefochtene Entscheidung nachgewiesen worden sei. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragstellerinnen auf eine Frage bestätigt, daß die TAA in diesem Punkt nicht geändert worden sei und daß die TACA im wesentlichen den Mechanismus und die Modalitäten für die Festlegung der Preise für diese Landtransportsegmente übernehme, die im Rahmen der TAA durch die Artikel 1 bis 4 der angefochtenen Entscheidung untersagt worden seien.

    43 Selbst wenn aber die erwartete Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen im Falle ihres Erlasses eine durch die angefochtene Entscheidung verbotene Praxis betreffen sollte, so würde sie sich doch nur auf diese Praxis, wie sie im Rahmen der TACA angewandt wird, beziehen und somit in einem ganz anderen Verfahren als dem ergehen, das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung über die TAA geführt hat. Denn sie würde die Beendigung des Schutzes vor Geldbussen bezwecken, der sich aus der Anmeldung der TACA ergibt, die zur Zeit Gegenstand eines von dem früheren Verfahren bezueglich der TAA völlig unabhängigen Verfahrens nach Artikel 85 des Vertrages ist.

    44 Ausserdem würde, wie bereits erwähnt (siehe oben, Randnr. 39), die erwartete Entscheidung, deren Aussetzung die Antragstellerinnen vorsorglich beantragen, selbst wenn man davon ausgehen könnte, daß sie sich ebenfalls auf die TAA bezieht, auf jeden Fall eine Entscheidung darstellen, die sich von dem Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung trennen lässt, das mit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung abgeschlossen wurde. Denn nach gefestigter Rechtsprechung wird eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen am Ende eines besonderen Verfahrens erlassen und kann unabhängig von der abschließenden Entscheidung, mit der das Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages beendet wird, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages sein.

    45 Folglich kann nicht angenommen werden, daß sich der Antrag auf vorsorgliche Aussetzung der erwarteten Entscheidung auf die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung bezieht. Der Umstand, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt worden ist, soweit sie die Fortführung der Vereinbarung in bezug auf die gemeinsame Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente untersagt, ändert nichts an dieser Beurteilung.

    46 Unter diesem Gesichtspunkt ist das Vorbringen der Antragstellerinnen, daß eine etwaige Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen dem Beschluß über die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung widerspräche, für die Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Antrags auf einstweilige Anordnung unerheblich. Denn aus den dargelegten Gründen gehört die Frage der Vereinbarkeit der erwarteten Entscheidung mit dem Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 10. März 1995 ° der es durch die Aussetzung des Vollzugs der Artikel 1 bis 4 der angefochtenen Entscheidung den Antragstellerinnen gestattet, die Durchführung der durch diese Artikel untersagten Vereinbarung über die gemeinsame Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente fortzusetzen ° in den Rahmen der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit der erwarteten Entscheidung. Diese Frage steht in keiner Verbindung mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages in bezug auf die TAA abgeschlossen wurde. Sie könnte nur im Rahmen einer etwaigen Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen geprüft werden, falls eine solche Entscheidung erlassen werden sollte. Unter diesen Umständen wird der gerichtliche Schutz der berechtigten Interessen der Antragstellerinnen in vollem Umfang durch die Möglichkeit gewährleistet, gegebenenfalls eine solche Klage zu erheben, die von einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung gemäß Artikel 185 des Vertrages begleitet sein könnte.

    47 Aus all diesen Gründen kann nicht angenommen werden, daß sich der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung auf die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung über die TAA bezieht, deren Vollzug bezueglich der Artikel 1 bis 4 ausgesetzt worden ist.

    48 Folglich ist zweitens zu prüfen, ob der vorliegende Antrag, obwohl sich die beantragten Maßnahmen nicht auf eine von den Antragstellerinnen beim Gericht angefochtene Entscheidung beziehen, dennoch, wie sie behaupten, die Voraussetzungen erfuellt, unter denen Einzelpersonen vorsorglich einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen können, um die Anwendung einer erwarteten Entscheidung zu verhindern.

    49 Insoweit ergibt sich aus der von den Antragstellerinnen angeführten Rechtsprechung eindeutig, daß, wie die Kommission vorträgt, die Möglichkeit, solchen Anträgen stattzugeben, nur für den Fall anerkannt worden ist, daß die in Rede stehenden, nicht identifizierbaren oder künftigen Entscheidungen sofort Rechte für Dritte begründen und irreversible Wirkungen erzeugen würden. So bezog sich der erwähnte Beschluß Miles Druce/Kommission auf ein öffentliches Kaufangebot, das zur Übernahme der betroffenen Gesellschaft geführt hätte, bevor irgendeine gerichtliche Maßnahme hätte erreicht werden können. Ebenso hat der Präsident des Gerichtshofes in seinem erwähnten Beschluß CMC u. a./Kommission der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit nicht stattgegeben, mit der geltend gemacht wurde, daß es nicht möglich sei, eine Entscheidung zu identifizieren, die Gegenstand einer Klage sein könne. Er hat entschieden, daß die Antragstellerinnen ein berechtigtes Interesse für ihren Antrag hätten, innerhalb kürzester Frist eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um das Entstehen einer unumkehrbaren Sachlage zu verhindern (Randnrn. 45 und 52).

    50 Im vorliegenden Fall könnte aber eine etwaige Entscheidung der Kommission über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen schon ihrer Natur nach keinesfalls vor Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung irreversible Wirkungen für Dritte oder die Antragstellerinnen erzeugen.

    51 Insbesondere ist das Vorbringen der Antragstellerinnen nicht begründet, daß die Gefahr, daß eine solche Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen erlassen werde, in Verbindung mit der erklärten Absicht der Kommission, sehr hohe Geldbussen zu verhängen, sie dazu zwinge, auf die Durchführung ihrer Vereinbarung zu verzichten.

    52 Denn den Antragstellerinnen stuende, wie bereits erwähnt (siehe oben, Randnrn. 39 und 44), das Recht zu, sofort die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung zu beantragen, falls sie erlassen würde. Ausserdem wären sie berechtigt, beim Gericht mit besonderem Schriftsatz die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung gemäß Artikel 185 des Vertrages zu beantragen. Bei der Prüfung eines solchen Antrags auf einstweilige Anordnung hätte der Präsident des Gerichts insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß das in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Verbot dieser Praxis gemäß Artikel 185 des Vertrages ausgesetzt worden ist, zu beurteilen, ob die Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen dem ersten Anschein nach bewirkt, daß die Antragstellerinnen veranlasst oder sogar gezwungen werden, diese Praxis, nämlich die gemeinsame Festlegung der im Rahmen der kombinierten Transportdienste geltenden Frachtraten für die Landtransportsegmente im Gebiet der Gemeinschaft, zu beenden.

    53 Unter diesem Gesichtspunkt kann die Unsicherheit, die nach Darstellung der Antragstellerinnen mit der Frage verbunden ist, ob der Richter der einstweiligen Anordnung einem solchen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs stattgeben würde, keinesfalls eine Befugnis der Betroffenen zur Vorwegnahme dieses Antrags rechtfertigen. Konkret formuliert, könnte die erwartete Entscheidung der Kommission über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen ihre Wirkungen nur für die Zeit nach ihrer Bekanntgabe an die Betroffenen entfalten. Solange eine solche Entscheidung nicht tatsächlich erlassen worden ist, begründet die blosse Absicht der Kommission, den aus der Anmeldung der TACA folgenden Schutz vor Geldbussen zu entziehen, wenn die Antragstellerinnen bei ihr nicht eine neue Vereinbarung anmelden, für diese keine Gefahr, daß ihnen eine Geldbusse für die Zeit nach der Anmeldung der TACA auferlegt wird. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen kann die Ankündigung der Kommission, eventuell eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen zu erlassen, also nicht bewirken, daß sie zur Beendigung der fraglichen Praxis gezwungen werden. Somit haben die Antragstellerinnen kein berechtigtes Interesse an einer vorweggenommenen Entscheidung über die Aussetzung der erwarteten Entscheidung.

    54 Daraus folgt, daß der vorliegende Antrag, der darauf gerichtet ist, die Anwendung einer erwarteten Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen hinauszuschieben, solange das Gericht nicht über die Ordnungsmässigkeit dieser Entscheidung entschieden hat, die in Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfuellt und sich auf jeden Fall als verfrüht erweist.

    55 Zudem steht in Anbetracht der Verhandlungen, die gegenwärtig zwischen den Beteiligten weitergeführt werden, eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen offensichtlich nicht unmittelbar bevor. Aus den schriftlichen Erklärungen der Kommission, die in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden, geht nämlich hervor, daß sich die Kommission bereit erklärt hat, die Freistellung für eine Kooperationsvereinbarung zu erteilen, die die Festlegung der Frachtraten für die Landtransportsegmente im Rahmen der kombinierten Transportdienste einschließt und die die Antragstellerinnen geändert haben, um sich nach den Zielen zu richten, die die Kommission in einem Bericht an den Rat der Europäischen Union vom 8. Juni 1994 festgelegt hat, in dem sie ein neues Vorgehen vorschlägt, das die Interessen der Verlader und der Reeder durch Förderung einer effizienteren Organisation des Landtransports von Containern miteinander in Einklang bringen würde. Nur wenn eine solche Änderung der TACA unterbleibt und die in dieser Weise zum Zweck der Anpassung an die Anforderungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages geänderte Vereinbarung nicht angemeldet wird, wird die Kommission, wie sie klargestellt hat, eine Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbussen erlassen. Aus der Antwort der Antragstellerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage 2 zur Antragsschrift, Nr. 54) sowie aus dem in den Akten enthaltenen Schriftverkehr zwischen den Parteien, insbesondere dem Vorschlag der Antragstellerinnen an die Kommission vom 17. Oktober 1995, der in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, geht aber hervor, daß die Antragstellerinnen bereit sind, die TACA gemäß den in dem erwähnten Bericht vom 8. Juni 1994 festgelegten Zielen zu ändern und die neue Vereinbarung bei der Kommission nach Modalitäten anzumelden, die im Einvernehmen zwischen den Beteiligten festzusetzen sind.

    56 Nach alledem ist der vorliegende Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückzuweisen.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

    beschlossen:

    1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

    2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    Luxemburg, den 22. November 1995

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