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Document 61994TO0088(02)

    Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 1. Februar 1995.
    Société commerciale des potasses et de l'azote und Entreprise minière et chimique gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Unzustaendigkeitserklaerung.
    Rechtssache T-88/94.

    Sammlung der Rechtsprechung 1995 II-00221

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1995:17

    61994B0088(02)

    BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE ERWEITERTE KAMMER) VOM 1. FEBRUAR 1995. - SOCIETE COMMERCIALE DES POTASSES ET DE L'AZOTE UND ENTREPRISE MINIERE ET CHIMIQUE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ABGABEENTSCHEIDUNG. - RECHTSSACHE T-88/94.

    Sammlung der Rechtsprechung 1995 Seite II-00221


    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Schlüsselwörter


    ++++

    Verfahren ° Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz ° Beim Gericht anhängige Klage einer natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag, die die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln betrifft ° Beim Gerichtshof anhängige Klage eines Mitgliedstaats auf Nichtigerklärung desselben Rechtsakts ° Berücksichtigung der Argumente der natürlichen oder juristischen Person durch den Gerichtshof im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege ° Abgabeentscheidung des Gerichts

    (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 47 Absatz 3)

    Entscheidungsgründe


    1 Die Société commerciale des potasses et de l' azote und die Entreprise minière et chimique haben mit Klageschrift, die am 28. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1993 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (IV/M.308 ° Kali+Salz/MdK/Treuhand) erhoben.

    2 Mit Klageschrift, die am 18. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Französische Republik gegen die Kommission Klage erhoben, mit der sie den Gerichtshof um Nichtigerklärung derselben Entscheidung ersucht (Rechtssache C-68/94).

    3 Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 7. Juli 1994 ist die Französische Republik in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen worden.

    4 Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 19. Januar 1995 sind die Kali und Salz Beteiligungs-Aktiengesellschaft und die Kali und Salz GmbH in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden.

    5 Im Anschluß an das Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 18. November 1994, mit dem die Klägerinnen aufgefordert wurden, sich im Hinblick auf die Erhebung der Klage in der Rechtssache C-68/94 zum Fortgang des Verfahrens vor dem Gericht zu äussern, haben diese mit Schreiben, das am 5. Dezember 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, daß sich das Gericht gemäß Artikel 47 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes (im folgenden: Satzung) in der Rechtssache T-88/94 für nicht zuständig erklärt, um dem Gerichtshof eine Entscheidung in der Rechtssache C-68/94 zu ermöglichen, mit der Maßgabe, daß die Klägerinnen dann dem Verfahren vor dem Gerichtshof beitreten können.

    6 Mit Schreiben vom 3. November 1994, das am 4. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission mitgeteilt, daß sie sich dem von der Französischen Republik in der Rechtssache C-68/94 gestellten Antrag anschließen könne, wonach der Gerichtshof die Entscheidung nicht aussetzen solle, bis das Gericht über die vorliegende Rechtssache entschieden habe. Die Kommission hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärungen zum Abgabeantrag der Klägerinnen in der Rechtssache T-88/94 eingereicht.

    7 Mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 hat die Französische Republik mitgeteilt, daß sie den Abgabeantrag der Klägerinnen unterstütze.

    8 Die Streithelferinnen Kali und Salz Beteiligungs-Aktiengesellschaft und Kali und Salz GmbH haben bereits in ihrem Streithilfeantrag in der vorliegenden Rechtssache, der am 11. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, daß sich das Gericht gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Satzung für nicht zuständig erklärt.

    9 Nach Artikel 47 Absatz 3 der Satzung kann das Gericht, wenn bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig sind, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlaß des Urteils des Gerichtshofes aussetzen. Handelt es sich jedoch um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet.

    10 Da der Gerichtshof das bei ihm anhängige Verfahren in der Rechtssache C-68/94 nicht gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Satzung ausgesetzt hat, muß das Gericht eine Entscheidung darüber treffen, ob es das Verfahren in der Rechtssache T-88/94 aussetzt oder an den Gerichtshof abgibt.

    11 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich die Klägerinnen und die Streithelferinnen dafür ausgesprochen haben, daß das Gericht die Rechtssache abgibt, damit die beiden Rechtssachen gleichzeitig vor dem Gerichtshof verhandelt werden können, während die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärungen eingereicht hat.

    12 Sodann ist festzustellen, daß die Klagen, mit denen der Gerichtshof und das Gericht hier befasst sind, die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, nämlich der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1993 (IV/M.308 ° Kali+Salz/MdK/Treuhand). Zwar ist die Klage der Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache nur auf eine teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet. Doch ist festzustellen, daß das beim Gerichtshof anhängige Verfahren die gleichen Auslegungsfragen aufwirft und denselben Rechtsakt betrifft und daß der Gegenstand des von der Französischen Republik gestellten Antrags, der auf die vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet ist, den Gegenstand des von den Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache gestellten Antrags, der auf die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet ist, einschließt. Das Gericht ist daher der Ansicht, daß die in Artikel 47 Absatz 3 der Satzung aufgestellten Voraussetzungen erfuellt sind.

    13 Da nach Artikel 37 Absatz 2 der Satzung natürliche oder juristische Personen den Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Gemeinschaft nicht beitreten können, besteht für sie die einzige Möglichkeit, in den sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten ihre Argumente geltend zu machen, darin, daß sie in den Fällen, in denen dies zulässig ist, selbst eine Klage beim zuständigen Gericht erheben. Gemäß diesem Artikel hat der Präsident des Gerichtshofes mit Beschluß vom 5. Oktober 1994 den Streithilfeantrag der Kali und Salz Beteiligungs -Aktiengesellschaft und der Kali und Salz GmbH in der Rechtssache C-68/94 als unzulässig zurückgewiesen.

    14 Da aber der Gerichtshof das bei ihm in der Rechtssache C-68/94 anhängige Verfahren nicht ausgesetzt hat, liegt es im Interesse einer ordnungsgemässen Rechtspflege, daß das für die Entscheidung über die von einem Mitgliedstaat erhobene Klage zuständige Gericht in die Lage versetzt wird, die verschiedenen Klagegründe und Argumente zu berücksichtigen, die von den natürlichen oder juristischen Personen zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes angeführt werden.

    15 Im vorliegenden Fall würde die blosse Aussetzung des beim Gericht anhängigen Verfahrens bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes es diesem nicht erlauben, die Klagegründe und Argumente zu prüfen, die von den Klägerinnen und den verschiedenen Streithelferinnen in der Rechtssache T-88/94 gegen die streitige Entscheidung vorgebracht werden.

    16 Nach alledem hat sich das Gericht gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Satzung in der Rechtssache T-88/94 für nicht zuständig zu erklären und die Akten dem Gerichtshof zu übermitteln, damit dieser über die in den beiden Rechtssachen gestellten Anträge auf Nichtigerklärung entscheiden kann.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

    beschlossen:

    1) Das Gericht gibt die Rechtssache T-88/94, Société commerciale des potasses et de l' azote und Entreprise minière et chimique/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, an den Gerichtshof ab, damit dieser über den Antrag auf Nichtigerklärung entscheiden kann.

    2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    Luxemburg, den 1. Februar 1995

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