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Document 61993TJ0572

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 6. Juli 1995.
    Odigitria AAE gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Außervertragliche Haftung - Unterlassung der Kommission - Kausalzusammenhang - Verschulden der Klägerin - Pflicht zum diplomatischen Schutz.
    Rechtssache T-572/93.

    Sammlung der Rechtsprechung 1995 II-02025

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1995:131

    61993A0572

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 6. JULI 1995. - ODIGITRIA AAE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN UNION UND KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - UNTERLASSUNG DER KOMMISSION - KAUSALZUSAMMENHANG - VERSCHULDEN DER KLAEGERIN - VERPFLICHTUNG ZUM DIPLOMATISCHEN SCHUTZ. - RECHTSSACHE T-572/93.

    Sammlung der Rechtsprechung 1995 Seite II-02025


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    ++++

    1. Ausservertragliche Haftung ° Voraussetzungen ° Rechtsetzungsakt, der wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt ° Hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm ° Abschluß von Abkommen über die Fischerei vor der Küste des Senegal und von Guinea Bissau ° Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemässen Verwaltung, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ° Keine Verletzung ° Keine Haftung

    (EG-Vertrag, Artikel 43, 215 Absatz 2 und 228; Verordnungen Nrn. 2212/80, 2213/80, 1235/90 und 420/91 des Rates)

    2. Ausservertragliche Haftung ° Voraussetzungen ° Amtsfehler, der zu einem Schaden geführt hat ° Kein Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden ° Keine Haftung

    (EG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2)

    Leitsätze


    1. Ein Reeder, dessen Schiff angehalten und durchsucht worden ist, während es mit einer Fischereilizenz, die von einem Drittstaat erteilt worden ist, mit dem die Gemeinschaft ein Fischereiabkommen geschlossen hatte, in einer zwischen diesem Staat und einem anderen Drittstaat umstrittenen Zone fischte, wobei dieser Drittstaat zwar selbst durch ein Fischereiabkommen mit der Gemeinschaft verbunden ist, durch das Anhalten und Durchsuchen des Schiffes aber einer Fischereitätigkeit ein Ende machen wollte, die er für rechtswidrig hielt, weil bei seinen Behörden keine Lizenz beantragt worden war, kann nicht geltend machen, daß die Kommission bei Abschluß der Fischereiabkommen mit den beiden betroffenen Drittstaaten ihre Haftung ihm gegenüber begründet habe.

    Der Abschluß von Fischereiabkommen mit Drittstaaten gehört nämlich zu der Rechtsetzungstätigkeit, durch die die gemeinsame Agrarpolitik durchgeführt werden soll, so daß der Eintritt der Haftung der Gemeinschaft voraussetzt, daß eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm nachgewiesen wird, daß die Organe bei ihrem Handeln die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben oder nicht tätig geworden sind, obwohl sie dazu verpflichtet waren.

    Den Organen kann aber nicht vorgeworfen werden, daß sie gegen den Grundsatz der Sorgfalt und der ordnungsgemässen Verwaltung verstossen hätten, als sie mit den beiden betroffenen Drittstaaten Fischereiabkommen aushandelten und abschlossen, ohne die Voraussetzungen genau festzulegen, unter denen die Fischereitätigkeit der Fischer aus der Gemeinschaft in der umstrittenen Zone ausgeuebt werden solle. Es war nämlich nicht möglich, die Einbeziehung derartiger Angaben in diese Abkommen zu verlangen, ohne sich in Fragen einzumischen ° oder zumindest den Eindruck einer Einmischung zu erwecken °, die Sache der betroffenen Drittstaaten sind, deren Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof anhängig war, und ohne damit den Erfolg der Verhandlungen zu gefährden, die zur Anerkennung von Fischereirechten zugunsten der Fischer aus der Gemeinschaft führen sollten.

    Den Organen kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten gegenüber dem betroffenen Reeder gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstossen, denn für diesen hat zwar, was seine Fischereitätigkeit in der umstrittenen Zone angeht, tatsächlich eine gewisse Unsicherheit bestanden, der Ursprung dieser Unsicherheit ist aber nicht in dem von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen, sondern in der Streitigkeit zwischen den beiden Drittstaaten zu suchen. Diese Unsicherheit, gegenüber der er sich abzusichern hatte, konnte den Abschluß der Fischereiabkommen mit diesen Staaten nicht verbieten.

    2. Selbst wenn die Kommission auf der Ebene der Verwaltung tatsächlich dadurch ein schuldhaftes Verhalten gezeigt haben sollte, daß sie einem Reeder aus der Gemeinschaft im Namen eines Drittstaates eine Fischereilizenz erteilt hat, ohne ihn vor dem Risiko zu warnen ° oder durch die nationalen Behörden warnen zu lassen °, das er bei der Fischerei in einem Teil der durch diese Lizenz erfassten Fischereizone deshalb einging, weil die Rechte dieses Drittstaats dort von einem anderen Mitgliedstaat bestritten wurden, kann ein solches Verhalten die Haftung der Gemeinschaft gegenüber dem Betroffenen nicht auslösen, wenn eines seiner Schiffe durch den anderen Drittstaat angehalten und durchsucht wird, sofern nachgewiesen ist, daß der Kapitän des angehaltenen und durchsuchten Schiffes über die Lage und damit über das Risiko, das er beim Fischen in der umstrittenen Zone einging, unterrichtet war.

    Entscheidungsgründe


    Sachverhalt

    1 Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt eine Streitigkeit zwischen der Republik Senegal (im folgenden: Senegal) und der Republik Guinea-Bissau (im folgenden: Guinea-Bissau) über die genaue Abgrenzung ihrer jeweiligen Meeresgebiete zugrunde. Diese Streitigkeit beruht auf einer unterschiedlichen Auslegung eines 1960 vor der Unabhängigkeit dieser Staaten zwischen der Französischen Republik und der Portugiesischen Republik geschlossenen Grenzabkommens.

    2 Um diese Streitigkeit zu schlichten, erklärten sich die Parteien 1985 bereit, sie einem Schiedsgericht vorzulegen. Ein Schiedsspruch erging am 31. Juli 1989.

    3 Am 2. August 1989 erhob Guinea-Bissau in einer schriftlichen Mitteilung Einwände gegen den Schiedsspruch und teilte mit, daß es die Absicht habe, die Sache gerichtlich weiterzuverfolgen. Ausserdem gab die Regierung Guinea-Bissaus eine Erklärung ab, in der es u. a. heisst: "... Guinea-Bissau würde ° in dem Bestreben, für die Rechte seines Volkes einzutreten ° seinerseits eine verstärkte Präsenz in diesem Gebiet zeigen, um dort die biologischen Ressourcen auszubeuten, ohne zuzulassen, daß irgendeine Tätigkeit ein Hindernis für diese Ausbeutung und ihre Überwachung durch die zuständigen Stellen darstellen könnte". Am 14. August 1989 wurden diese Erklärung und die Mitteilung vom 2. August 1989 den Aussenministerien der Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission zugeleitet.

    4 Guinea-Bissau brachte die Streitigkeit dann vor den Internationalen Gerichtshof in Den Haag (im folgenden: IGH) und beantragte den Erlaß einstweiliger Anordnungen. Dieser Antrag wurde durch Beschluß des IGH vom 2. März 1990 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 12. November 1991 bestätigte der IGH den Schiedsspruch. Die Behörden Guinea-Bissaus beschlossen daraufhin, beim IGH Klage in der Hauptsache zu erheben. Nach Kenntnis der Kommission ist dieses Verfahren bis jetzt noch nicht abgeschlossen worden.

    5 In der Zwischenzeit hatte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 15. Juni 1979 mit der senegalesischen Regierung ein Abkommen über die Fischerei vor der senegalesischen Küste geschlossen. Dieses Abkommen wurde im Namen der EWG durch die Verordnung (EWG) Nr. 2212/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste sowie des Protokolls und der darauf bezueglichen Briefwechsel (ABl. L 226, S. 16) genehmigt.

    6 In Artikel 1 des Abkommen wird sein Ziel definiert: Festlegung der Grundsätze und Regeln, die künftig Anwendung finden sollen auf sämtliche Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in den der Fischereihoheit oder -gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterstehenden Gewässern. Nach Artikel 4 des Abkommens benötigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für die Ausübung der Fischereitätigkeit in der Fischereizone des Senegal eine Lizenz, die auf Antrag der Gemeinschaft von den Behörden des Senegal ausgestellt wird. Im Anhang I Abschnitt E des Abkommens sind die Zonen, in denen die Lizenzen gelten, je nach Art der Tätigkeit und des betreffenden Schiffstyps festgelegt.

    7 Am 27. Februar 1980 schloß die EWG auch mit Guinea-Bissau ein Fischereiabkommen, das durch die Verordnung (EWG) Nr. 2213/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Regierung und der Republik Guinea-Bissau und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus sowie zweier darauf bezueglicher Briefwechsel (ABl. L 226, S. 33) genehmigt wurde.

    8 Das Abkommen mit dem Senegal wurde mehrfach durch Abkommen zwischen den Parteien geändert. Am 4. Februar 1991 schloß die EWG ein Protokoll zum Abkommen mit dem Senegal zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs (im folgenden: Protokoll vom 4. Februar 1991) ab, das der Rat durch die Verordnung (EWG) Nr. 420/91 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Mai 1990 bis zum 30. April 1992 (ABl. L 53, S. 1) genehmigte. Das Protokoll wurde nach einem Briefwechsel zwischen den Parteien vorläufig angewandt.

    9 Am 25. April 1990 schloß die EWG ausserdem ein Protokoll zum Abkommen mit Guinea-Bissau zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs (im folgenden: Protokoll vom 25. April 1990) ab, das der Rat durch die Verordnung (EWG) Nr. 1235/90 über den Abschluß des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis zum 15. Juni 1991 (ABl. L 125, S. 1) genehmigte.

    10 Durch Artikel 7 des Protokolls vom 25. April 1990 wurde der Anhang zum Abkommen mit Guinea-Bissau aufgehoben und durch einen neuen Anhang ersetzt, in dem im Abschnitt K das Verfahren im Falle einer Durchsuchung wie folgt geregelt ist:

    "Wird ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in der Fischereizone Guinea-Bissaus angehalten und durchsucht, so sind die Behörden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Guinea-Bissau innerhalb von 48 Stunden zu verständigen; gleichzeitig ist ihnen ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe hierfür zu übermitteln.

    Wird die Angelegenheit vor ein dafür zuständiges Gericht gebracht, so können die Behörden Guinea-Bissaus auf Antrag der Gemeinschaft oder des Reeders eine Bankkaution festsetzen.

    Für diesen Fall verpflichten sich die Behörden Guinea-Bissaus, das Schiff innerhalb von 24 Stunden nach Hinterlegung der Bankkaution freizugeben.

    Die Bankkaution wird von der zuständigen Behörde freigegeben, sobald der Kapitän des betreffenden Schiffes durch Gerichtsbeschluß freigesprochen wurde.

    Erforderlichenfalls kann eine Partei eine dringliche Konsultation nach Maßgabe von Artikel 10 des Abkommens beantragen."

    11 In diesem Zusammenhang richtete die Botschaft Guinea-Bissaus in Brüssel am 11. Mai 1990 eine Verbalnote mit der Nr. 447/CIJ/90 an die Kommission, um diese "von der Entwicklung der Lage im Meeresgebiet vor den Küsten Guinea-Bissaus und des Senegal zu unterrichten". In der Note werden ein neuer Zwischenfall am 11. April und die Durchsuchung eines über eine Fischereilizenz Guinea-Bissaus verfügenden sowjetischen Fischereischiffs, das sich nach Angabe der Botschaft in unbestreitbar der Hoheit Guinea-Bissaus unterliegenden Gewässern befand, durch die Marine des Senegal angeführt. Abschließend wird darum ersucht, "diese Informationen, die äusserst schwerwiegend sind, all denjenigen zur Kenntnis zu bringen, bei denen Sie dies für angebracht halten ...". Diese Note ging bei der Kommission am 28. Mai 1990 ein.

    12 Am 14. Mai 1990 wurde das unter griechischer Flagge fahrende und der Klägerin gehörende Fischereischiff Theodoros M, das den Hafen von Dakar am 10. Mai verlassen hatte und über eine von den senegalesischen Behörden erteilte Fischereilizenz verfügte, in den umstrittenen Gewässern von einem Patrouillenboot Guinea-Bissaus angehalten und durchsucht. Nach der Durchsuchung pfändeten die Behörden Guinea-Bissaus das Schiff und beschlagnahmten seine Ladung, d. h. etwa 6 Tonnen Fisch, sowie seine Papiere. Die Theodoros M hatte die Fischereilizenz beim senegalesischen Minister für Seefischerei nach den zwischen dem Senegal und der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen erlangt. Der Antrag auf Erteilung der Lizenz war bei den senegalesischen Behörden durch die Kommission eingereicht worden und die Lizenz war für das Schiff der Klägerin ebenfalls auf dem Weg über die Delegation der Kommission in Dakar erteilt worden.

    13 Der Kapitän der Theodoros M wurde beim Tribunal popular in Bissau angeklagt, in der Hoheit Guinea-Bissaus unterliegenden Gewässern gefischt zu haben, ohne die dafür erforderliche Lizenz zu besitzen. Mit Urteil vom 28. Mai 1990 stellte das Tribunal popular die Begründetheit dieser Anschuldigung fest und verurteilte den Kapitän zu einer Geldstrafe in Höhe von 213 519 000 guineischen Pesos. Im Urteil wird festgestellt, daß der Kapitän über das Bestehen einer Streitigkeit zwischen den beiden Republiken in bezug auf die Zone, in der das Schiff angehalten und durchsucht wurde, unterrichtet war. Das Schiff wurde am 25. Juli 1990 freigegeben.

    14 Mit Fernschreiben vom 21. Juni 1990 empfahl das griechische Landwirtschaftsministerium, Direktion Seefischerei, der nationalen Genossenschaft der Hochseefischer und dem Verband der Hochseekrabbenfischer, ihre Mitglieder aufzufordern, "... nicht in dieser von beiden Ländern beanspruchten Zone zu fischen, ohne zuvor eine Fischereilizenz sowohl für die Territorialgewässer Guinea-Bissaus als auch für die des Senegal erhalten zu haben".

    Verfahrensverlauf

    15 Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit am 6. Dezember 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz gegen 1) die Europäische Gemeinschaft, gesetzlich vertreten durch ihre zuständigen Organe, 2) den Rat der Europäischen Union und 3) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag Klage auf Ersatz des ihr durch die Handlungen und Unterlassungen der Beklagten entstandenen Schadens erhoben.

    16 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Das Gericht hat die Parteien zu einer Verweisung der Rechtssache an eine aus drei Richtern bestehende Kammer angehört. Da die Parteien keine Einwände erhoben haben, hat das Gericht diese Verweisung gemäß Artikel 12, 14 und 51 seiner Verfahrensordnung in der seinerzeit geltenden Fassung beschlossen.

    17 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Das Gericht hat jedoch die Klägerin aufgefordert, eine Reihe von Fragen vor der mündlichen Verhandlung schriftlich zu beantworten. Die Kommission ist gebeten worden, dem Gericht ein Dokument zur Verfügung zu stellen.

    18 In der Sitzung vom 21. Februar 1995 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

    Anträge der Parteien

    19 Die Klägerin beantragt,

    ° die Klage für zulässig zu erklären;

    ° gemäß Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages festzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft für den der Klägerin entstandenen Schaden haftet, und sie zum Ersatz dieses Schadens in Höhe von 102 446 183 DR zuzueglich Zinsen in Höhe von jährlich 24 % seit Klageerhebung zu verpflichten;

    ° den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    20 Der Rat beantragt,

    ° die Klage der Klägerin mit der Begründung abzuweisen, daß der Rat durch den Abschluß des Protokolls vom 4. Februar 1991 mit dem Senegal keineswegs eine pflichtwidrige Handlung vorgenommen habe, von der angenommen werden könne, daß sie gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstosse, die den Schutz der einzelnen bezwecke;

    ° für den unwahrscheinlichen Fall, daß das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß ein solcher Verstoß vorliegt, festzustellen, daß dieser Verstoß nicht hinreichend qualifiziert ist und daß die Klägerin es auf jeden Fall insoweit unterlassen hat, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, als sie kein umsichtiges Verhalten gezeigt hat und sich nicht über alle Voraussetzungen unterrichtet hat, unter denen ihre Schiffe operierten;

    ° der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    21 Die Kommission beantragt,

    ° die Klage als unbegründet abzuweisen;

    ° der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Zur Zulässigkeit

    22 Das Gericht hat die Bezeichnung der Parteien des Rechtsstreits von Amts wegen berichtigt, da nach Artikel 17 der EG-Satzung des Gerichtshofes bei einer direkten Klage nur die Organe der Gemeinschaft, die von der Gemeinschaft als solcher zu unterscheiden sind, Beklagte sein können.

    Zur Begründetheit

    23 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, von denen nur der erste sowohl den Rat als auch die Kommission betrifft. Dieser erste Klagegrund geht dahin, daß die Aushandlung der mit Guinea-Bissau und mit dem Senegal geschlossenen Protokolle vom 25. April 1990 bzw. vom 4. Februar 1991 durch die Kommission und der Abschluß dieser Protokolle durch den Rat auf Vorschlag der Kommission pflichtwidrig gewesen sei. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe es pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin von der Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal zu unterrichten. Der dritte Klagegrund geht dahin, daß die Kommission es pflichtwidrig unterlassen habe, die Behörden Guinea-Bissaus nach der Durchsuchung des Schiffs der Klägerin gemäß Abschnitt K des Anhangs zum Protokoll vom 25. April 1990 zu konsultieren. Der letzte Klagegrund stützt sich darauf, daß die Kommission es pflichtwidrig unterlassen habe, nach derselben Bestimmung die Festsetzung einer Bankkaution zu beantragen.

    24 Die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag verpflichtet ist, Ersatz für den gesamten der Klägerin entstandenen Schaden zu leisten. Sie veranschlagt die Höhe dieses Schadens auf 102 446 183 DR, wobei es sich um ihre Verwaltungskosten während der zweieinhalb Monate der Stillegung des Schiffes, die ihr entstandenen Verluste und den ihr zugefügten immateriellen Schaden handelt. In Anbetracht des Zinsniveaus auf dem griechischen Markt ist nach Auffassung der Klägerin ein Zinssatz von 24 % pro Jahr geboten.

    Zum ersten Klagegrund: Haftung aufgrund eines von der Kommission ausgehandelten und vom Rat auf Vorschlag der Kommission erlassenen normativen Aktes

    Vorbringen der Parteien

    25 Die Klägerin macht geltend, der Rat und die Kommission hätten sich durch den Abschluß des Protokolls vom 25. April 1990 mit Guinea-Bissau und des Protokolls vom 4. Februar 1991 mit dem Senegal, ohne den beim IGH anhängigen Rechtsstreit dieser Staaten über die Abgrenzung ihrer Meereszonen zu berücksichtigen, eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht, durch das die Haftung der Gemeinschaft begründet werde. Der Rat und die Kommission seien zumindest gehalten gewesen, die streitige Zone bis zur endgültigen Entscheidung des IGH aus den Fischereiabkommen auszunehmen. Die Republik Finnland und die Republik Estland hätten eine zwischen der letztgenannten und der Republik Lettland streitige Fischereizone aus einem kürzlich geschlossenen Fischereiabkommen ausgenommen.

    26 Der Rat und die Kommission hätten sich dadurch eine schwere und hinreichend qualifizierte Verletzung von höherrangigen Rechtsnormen, die die einzelnen schützten, zuschulden kommen lassen, daß sie unter offenkundiger und schwerer Missachtung der Grenzen ihres Ermessens tätig geworden seien. Sie hätten nämlich die ihnen aufgrund der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts obliegende Verpflichtung nicht erfuellt, die Freiheit der Fischerei in den Gewässern von Drittländern dadurch zu gewährleisten, daß sie insbesondere die Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen der Unternehmer schützten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, daß gegen drei Grundsätze verstossen worden sei, nämlich den Grundsatz der Sorgfalt und der ordnungsgemässen Verwaltung im Rahmen des Abschlusses eines internationalen Abkommens, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Schutzes des Vertrauens der Wirtschaftsteilnehmer, die zur Ausübung ihrer Fischereitätigkeit berechtigt gewesen seien, nachdem sie die dazu erforderlichen Fischereilizenzen erhalten hätten.

    27 Der Rat ist der Auffassung, durch den Erlaß seiner Verordnung Nr. 420/91 vom 4. Februar 1991 habe er gegen keine dem Schutz der einzelnen dienende höherrangige Rechtsnorm verstossen. Die Gemeinschaft könne nämlich beim Abschluß eines Fischereiabkommens mit einem Drittstaat nicht über die Grenzen des der Hoheit dieses Staates unterliegenden Meeresgebiets entscheiden, vor allem wenn darüber eine Streitigkeit zwischen dem Vertragsstaat und anderen Staaten bestehe, und zwar auch dann, wenn es sich um Staaten handele, mit denen die Gemeinschaft ebenfalls Fischereiabkommen geschlossen habe.

    28 Der Rat macht daher geltend, er habe sein Ermessen so ausgeuebt, daß er keineswegs die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzten Grenzen missachtet habe. Hätte er darauf bestanden, daß die streitigen Meereszonen ausgeschlossen würden, so wären die Verhandlungen gescheitert, da sein Verhalten als eine Stellungnahme zu einer Frage interpretiert worden wäre, mit der der IGH befasst gewesen sei. Eine andere Einstellung als Neutralität gegenüber den Streitigkeiten zwischen Drittstaaten über Hoheitsrechte würde die Drittländer sehr wahrscheinlich dazu veranlassen, den Abschluß derartiger Abkommen mit der Gemeinschaft abzulehnen. Daß derartige Streitigkeiten Gegenstand eines Schiedsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens seien, ändere an dieser Sachlage nichts.

    29 Der Rat ist demzufolge der Auffassung, daß er durch den Abschluß des Protokolls vom 4. Februar 1991 mit dem Senegal gegen keine höherrangige Rechtsnorm verstossen habe, die den Schutz der einzelnen bezwecke.

    30 Der Rat bestreitet auch, daß es einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen seiner Rolle als Gesetzgeber und dem Schaden gebe, der der Klägerin angeblich entstanden sei. Dieser angebliche Kausalzusammenhang sei jedenfalls durch das Verhalten der Klägerin selbst unterbrochen worden; diese habe sich nicht umsichtig verhalten, als sie sich vor dem Auslaufen aus dem Hafen von Dakar nicht über die Voraussetzungen informiert habe, unter denen sie habe arbeiten sollen, wie es ein umsichtiger Reeder getan hätte.

    31 Im übrigen zweifelt der Rat daran, daß es möglich sei, daß auf einem Schiff, das in den Gewässern des Senegal im Zeitpunkt seiner Durchsuchung mindestens neun Jahre lang gefischt habe, habe unbekannt sein können, daß zwischen dem Senegal und dem benachbarten Guinea-Bissau eine Streitigkeit über die Abgrenzung dieser Gewässer bestand. Diese Streitigkeit sei nämlich aufgrund der Publizität, die die zahlreichen Durchsuchungen von Fischereischiffen in diesen Gewässern erhalten hätten, allgemein bekannt gewesen; im Zeitpunkt der Durchsuchung hätten sich nicht weniger als vierzehn senegalesische Seeleute und ein senegalesischer Beobachter an Bord der Theodoros M befunden; schließlich ergebe sich ganz eindeutig aus der Entscheidung des Tribunal popular in Bissau vom 28. Mai 1990, daß der Kapitän des Schiffes über die bestehende Streitigkeit unterrichtet gewesen sei.

    32 Die Kommission trägt vor, die Abgrenzung der Fischereizone des Senegal sei durch Artikel 1 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem Senegal festgelegt und dieses Abkommen stehe in Einklang mit der Seerechtskonvention der Vereinten Nationen von 1982. Die Formulierung dieses Abkommens entspreche der Formulierung aller von der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen und enthalte keine Einmischung in die Streitigkeit über die Abgrenzung der Meeresgebiete der betroffenen Staaten. Bei einer anderen Formulierung wäre notwendigerweise die Frage der Abgrenzung der Meeresgebiete der betroffenen Staaten angesprochen worden, der Bereich der Gemeinschaftskompetenzen wäre damit verlassen worden und dies wäre von den betroffenen Staaten zu Recht als eine Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten interpretiert worden.

    33 Die Streitigkeit zwischen dem Senegal und Guinea-Bissau, die bis auf das Jahr 1960 zurückgehe und Gegenstand von Schiedssprüchen und Urteilen gewesen sei, sei auch allen Betroffenen bekannt gewesen. Sie habe daher umsichtigen Unternehmern, die ihre Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern praktisch ohne Unterbrechung seit 1981 ausübten, nicht unbekannt sein können.

    Beurteilung durch das Gericht

    34 Nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages ersetzt die Gemeinschaft im Bereich der ausservertraglichen Haftung den durch ihre Organe in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Bei Rechtsvorschriften, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, kann die Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden (vgl. u. a. Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, Bayerische HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnrn. 4 bis 6, und vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 12). Insbesondere kann auf einem Rechtsetzungsgebiet wie dem vorliegenden, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur ausgelöst werden, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteil Bayerische HNL u. a./Rat und Kommission, a. a. O., Randnr. 6).

    35 Ausserdem geht aus der Rechtsprechung hervor, daß Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane nur dann die Haftung der Gemeinschaft begründen können, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstossen haben, die sich aus einer Gemeinschaftsvorschrift ergibt (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 58). Es ist folglich zu prüfen, ob die beklagten Organe im vorliegenden Fall gegen eine Verpflichtung verstossen haben, in die in Frage stehenden Abkommen eine Klausel über die zwischen den beiden betroffenen Republiken streitige Fischereizone aufzunehmen.

    36 In Anbetracht des dem Rat bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingeräumten Ermessens muß sich die Prüfung durch den Gemeinschaftsrichter darauf beschränken, ob die betreffende Maßnahme mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmißbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich überschritten hat (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 8, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 90). Ausserdem kann die Rechtmässigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 265/87, Schräder, Slg. 1989, 2237, Randnrn. 21 und 22).

    37 Im vorliegenden Fall hat der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Ausübung der ihm durch die Artikel 43 und 228 des Vertrages eingeräumten Befugnisse angenommen, daß es im Interesse der Gemeinschaft liege, das zwischen der Gemeinschaft und dem Senegal geschlossene Fischereiabkommen auszuhandeln und zu genehmigen.

    38 Zum Inhalt dieses Abkommens ist festzustellen, daß die Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der Aussenwirtschaftsbeziehungen der Gemeinschaft wie auf dem entsprechenden internen Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Durch den Abschluß der Abkommen und Protokolle mit den beiden betroffenen Staaten sind der Rat und die Kommission im Rahmen des ihnen auf diesem Gebiet zustehenden Ermessensspielraums geblieben und haben keinesfalls eine Maßnahme erlassen, die zur Erreichung des von ihnen verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet war. Der Rat und die Kommission hätten nämlich nicht verlangen können, die streitige Zone aus diesen Abkommen auszunehmen, ohne zu Fragen Stellung zu nehmen, die zu den inneren Angelegenheiten von Drittstaaten gehören. Träte die Gemeinschaft den Forderungen von Staaten in bezug auf Zonen, in denen diese Staaten Hoheitsrechte ausüben wollen, entgegen oder träte sie der Ausübung von Hoheitsrechten entgegen, wenn eine Streitigkeit besteht, so würden diese Drittländer es sehr wahrscheinlich ablehnen, mit der Gemeinschaft derartige Abkommen zu schließen. Würde die Gemeinschaft den Ausschluß von Zonen verlangen, die von anderen Staaten beansprucht werden, so würde dieses Verhalten überdies sicherlich als eine Einmischung der Gemeinschaft in diese Streitigkeiten interpretiert. Der Ausschluß dieser Zonen auf Verlangen der Gemeinschaft würde ausserdem dazu führen, die Stellung des betreffenden Drittstaats bei der Inanspruchnahme des Rechts auf Ausübung derartiger Hoheitsrechte zu schwächen. Der Umstand, daß derartige Streitigkeiten Gegenstand eines Schiedsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens sind, gibt dieser Argumentation noch mehr Gewicht, da es dann, wenn beim IGH Verfahren anhängig sind, nicht Sache der Gemeinschaft ist, zu Streitigkeiten zwischen Drittstaaten Stellung zu nehmen.

    39 Auch kann die Klägerin sich nicht ° wie in der mündlichen Verhandlung geschehen ° darauf berufen, daß die Gemeinschaft sich damit einverstanden erklärt habe, aus einem Fischereiabkommen zwischen der Republik Finnland und der Republik Estland eine zwischen der letztgenannten und der Republik Lettland umstrittene Fischereizone auszunehmen, und dann geltend zu machen, daß die Gemeinschaft die streitige Zone aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht aus dem mit dem Senegal geschlossenen Abkommen habe ausnehmen müssen. Dabei handelt es sich nämlich um ein Abkommen, das seinerzeit von zwei Drittstaaten geschlossen worden ist, die das Gemeinschaftsrecht nicht zu beachten hatten. Darüber hinaus kann die Klägerin sich nicht auf Artikel 234 EG-Vertrag berufen, da diese Vorschrift keine Verpflichtung der Gemeinschaft begründet, sondern nur Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und sich daher nicht auf Verhandlungen der Gemeinschaft mit Drittstaaten bezieht.

    40 Nach alledem haben die Gemeinschaftsorgane nicht gegen den Grundsatz der Sorgfalt und der ordnungsgemässen Verwaltung verstossen.

    41 Was den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, weist das Gericht darauf hin, daß das Recht, den Schutz des berechtigten Vertrauens zu verlangen, nach ständiger Rechtsprechung jedem einzelnen zusteht, der sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, daß die Gemeinschaftsverwaltung dadurch, daß sie ihm bestimmte Zusicherungen gegeben hat, bei ihm begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-534/93, Grynberg und Hall/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-595, Randnr. 51, und vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale Murgia Messapica/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 67). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber weder behauptet noch dargetan, daß der Rat und die Kommission ihr bestimmte Zusicherungen hinsichtlich des Inhalts des zwischen der Gemeinschaft und dem Senegal geschlossenen Fischereiabkommens und seiner Protokolle gegeben hätten. Dem Rat und der Kommission kann daher nicht vorgeworfen werden, durch den Abschluß dieses Fischereiabkommens und seiner Protokolle das berechtigte Vertrauen der Klägerin missachtet zu haben.

    42 Nimmt man an, daß die Klägerin mit ihrem Vorbringen dartun will, daß der Rat und die Kommission durch den Abschluß des Fischereiabkommens und seiner Protokolle das berechtigte Vertrauen missachtet hätten, das sie darin gehabt habe, daß dieses Abkommen und seine Protokolle den Grundsätzen der ordnungsgemässen Verwaltung und der Sorgfalt entsprächen, so deckt sich dieses Vorbringen ausserdem mit dem Vorbringen der Klägerin zum Verstoß gegen diese Grundsätze.

    43 Soweit das Vorbringen der Klägerin sich auf die ihr erteilte Fischereilizenz bezieht, deckt es sich mit dem zweiten Klagegrund.

    44 Was den Grundsatz der Rechtssicherheit betrifft, ist festzustellen, daß die Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal für die in den umstrittenen Gewässern fischenden Unternehmer tatsächlich eine gewisse Unsicherheit geschaffen hat. Diese Unsicherheit ist jedoch nicht auf die von der Gemeinschaft abgeschlossenen Abkommen und Protokolle zurückzuführen, sondern auf eine Streitigkeit, für die die Gemeinschaft nicht verantwortlich ist (vgl. die Randnrn. 1 bis 4 und 37 bis 38 dieses Urteils). Dem Rat und der Kommission kann somit nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht auf die Vorteile verzichtet haben, die der Abschluß der streitigen Fischereiabkommen der Gemeinschaft bringen konnte, und zwar um so mehr, als die Fischer aus der Gemeinschaft in der Lage waren, den nachteiligen Folgen der eingetretenen unsicheren Lage vorzubeugen. Es war nämlich Sache des Kapitäns des Schiffes, seine Position auf See genau zu bestimmen. Beabsichtigte er, in den umstrittenen Gewässern zu fischen, so hatte er die Möglichkeit, bei jedem der betroffenen Staaten zuvor eine Lizenz zu beantragen, um auszuschließen, daß einer dieser Staaten Repressalien gegen ihn ergreifen würde, und zwar unter der Voraussetzung, daß er gegebenenfalls die in den von der Gemeinschaft abgeschlossenen Protokollen vorgesehenen Bestimmungen über den Einsatz von Staatsangehörigen der beiden in Frage stehenden Staaten auf seinem Schiff beachtet; diese Bestimmungen sind im übrigen in der vorliegenden Rechtssache nicht zum Tragen gekommen.

    45 Bedenkt man die Vorteile des Abschlusses der betroffenen Abkommen und die für die Wirtschaftsteilnehmer bestehenden Möglichkeiten, den nachteiligen Folgen dieser Abkommen vorzubeugen, so kann man nicht umhin, festzustellen, daß die Gemeinschaft nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstossen hat.

    46 Nach alledem haben weder der Rat noch die Kommission dadurch gegen die Klägerin schützende höherrangige Rechtsnormen verstossen, daß sie die Verordnungen Nrn. 2212/80 und 420/91 ausgehandelt, vorgeschlagen und erlassen haben; dem ersten Klagegrund ist daher nicht stattzugeben.

    47 Die Klage ist folglich abzuweisen, soweit sie sich gegen den Rat richtet.

    Zum zweiten Klagegrund: Haftung der Kommission aufgrund der Nichtunterrichtung der Klägerin von der Streitigkeit

    Vorbringen der Parteien

    48 Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, sie über das Bestehen einer Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal, über die schriftliche Mitteilung vom 2. August 1989 und über die Verbalnote vom 11. Mai 1990, in denen Guinea-Bissau damit gedroht habe, alle Schiffe aufzubringen, die in den umstrittenen Gewässern ohne eine Lizenz Guinea-Bissaus fischten, und schließlich von der Durchsuchung dreier sowjetischer Fischereischiffe durch den Senegal zu unterrichten. Die Kommission habe folglich die Grenzen ihres Ermessensspielraums offensichtlich und schwerwiegend überschritten und damit in hinreichend qualifizierter Weise gegen eine die einzelnen schützende höherrangige Rechtsnorm verstossen, nämlich gegen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und insbesondere gegen den Grundsatz der Sorgfalt beim Abschluß von internationalen Abkommen.

    49 Die Klägerin trägt vor, der Schaden, der ihr dadurch entstanden sei, gehe über die Grenzen der normalen wirtschaftlichen Risiken hinaus, die eine Betätigung im Fischereisektor mit sich bringe, und verweist u. a. auf das Urteil in der Rechtssache Mulder u. a./Rat und Kommission (a. a. O., Randnr. 13).

    50 In ihrer Erwiderung wiederholt die Klägerin, daß niemand sie auf die Risiken aufmerksam gemacht habe, denen sie sich durch das Fischen in der streitigen Zone ausgesetzt habe. Sie weist eine eventuelle Mithaftung zurück und macht geltend, im Urteil des Tribunal popular in Bissau sei von einem Geständnis des Kapitäns nicht die Rede und die Beurteilung seiner Schuld sei für die vorliegende Rechtssache unerheblich. Das gegen den Kapitän ergangene Urteil sei eine Opportunitätsentscheidung gewesen, die dazu gedient habe, den Forderungen Guinea-Bissaus mehr Gewicht zu verleihen. Aus diesem Grund habe die Klägerin gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt. Die Einlegung eines Rechtsmittels hätte die Beschlagnahme des Schiffes nur verlängert, ohne daß der Kapitän die geringste Aussicht gehabt hätte, freigesprochen zu werden, da sein Freispruch zu Zweifeln an der Begründetheit der Forderungen Guinea-Bissaus in bezug auf den Grenzverlauf geführt hätte.

    51 Die Klägerin macht geltend, daß ihr Schiff, hätte sie von der Streitigkeit zwischen dem Senegal und Guinea-Bissaus Kenntnis gehabt, nicht in die umstrittenen Gewässer eingefahren wäre und daß sie sich um eine Fischereilizenz gemäß dem zwischen der Gemeinschaft und Guinea-Bissau geschlossenen Abkommen bemüht hätte. Der letztgenannte Schritt sei von den zuständigen griechischen Stellen empfohlen worden, nachdem ihr Schiff aufgebracht worden sei.

    52 Darüber hinaus hätte die Kommission schon am 11. Mai 1990 ° dem Tag, an dem die Botschaft von Guinea-Bissau die Verbalnote Nr. 447/CIJ/90 übermittelt habe ° unverzueglich alle möglichen Maßnahmen ergreifen müssen, um die Schiffe aus der Gemeinschaft, denen sie Fischereilizenzen gemäß dem Abkommen EWG/Senegal übermittelt gehabt habe, davon zu unterrichten, damit diese selbst die gebotenen Vorkehrungen hätten treffen können.

    53 Aus einem Telegramm des Generaldirektors der Generaldirektion Fischerei der Kommission vom 13. Juni 1990 gehe hervor, daß die Kommission von der Verbalnote vom 11. Mai Kenntnis gehabt habe. Aus einem Fernschreiben des griechischen Ministeriums vom 21. Juni 1990 gehe ausserdem hervor, daß die Kommission davon bereits vor dem 14. Mai 1990 Kenntnis gehabt habe.

    54 Die Kommission habe dadurch, daß sie es unterlassen habe, die Klägerin zu unterrichten, eine völlige Indifferenz, Untätigkeit und ein fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt. Hätte die Kommission ° nach dem Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung handelnd ° das Schiff der Klägerin, das erst am Vortag aus dem Hafen ausgelaufen gewesen sei, unverzueglich unterrichtet, so hätte dieses Schiff nicht in den streitigen Gewässern gefischt und wäre auch nicht angehalten und durchsucht worden.

    55 Die Kommission wiederholt, daß die Streitigkeit zwischen dem Senegal und Guinea-Bissau, die bis auf das Jahr 1960 zurückgehe und die Gegenstand von Schiedssprüchen und Urteilen gewesen sei, umsichtigen Unternehmern, die ihre Fischereitätigkeit in diesen Gewässern praktisch ohne Unterbrechung seit 1981 ausübten, nicht unbekannt habe sein können. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission hinzugefügt, der Umstand, daß kein Schiff aus der Gemeinschaft mit Ausnahme des Schiffes der Klägerin seit dem Bestehen der Abkommen angehalten und durchsucht worden sei, stelle einen unwiderleglichen Beweis dafür dar, daß die Streitigkeit allgemein bekannt gewesen sei.

    56 Die schriftliche Mitteilung Guinea-Bissaus vom 2. August 1989 sei allgemein gefasst gewesen und habe keine Androhung des eventuellen Erlasses einseitiger Maßnahmen enthalten. Diese Mitteilung sei allen diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten zugesandt worden, was bedeute, daß die Betroffenen auch von ihren nationalen Verwaltungen unterrichtet worden seien.

    57 Sie ° die Kommission ° habe die Verbalnote Nr. 447/CIJ/90 vom 11. Mai 1990 am 28. Mai 1990, d. h. vierzehn Tage nach der Durchsuchung der Theodoros M erhalten.

    58 Sie habe weder die Mittel noch die Verpflichtung gehabt, jeden Reeder einzeln von den Risiken, die er eingehe, zu unterrichten, sondern es sei Sache der nationalen Verwaltungen gewesen, ihre Staatsangehörigen davon zu unterrichten.

    59 Im übrigen hätten andere Reeder sich darum bemüht, Fischereilizenzen der beiden betroffenen Länder zu erhalten, und diejenigen, die es vorgezogen hätten, im Senegal zu fischen, hätten die umstrittene Zone systematisch gemieden.

    60 Es sei unmöglich, daß der Klägerin die Information entgangen sei, wonach vier zur senegalesischen Gruppe "Adrien" gehörende Schiffe mit 76 Mann Besatzung an Bord von den Behörden Guinea-Bissaus aus den gleichen Gründen am 1. Januar 1990 angehalten und durchsucht worden seien.

    61 Die Kommission hat schließlich in der mündlichen Verhandlung eine neue Tatsache vorgebracht, die sich auf den genauen Punkt der streitigen Zone bezieht, an dem das Schiff angehalten und durchsucht wurde. Nach Angabe der Kommission ist dieser Punkt nur 1,5 oder 2 Meilen von den Grenzen der umstrittenen Zone entfernt, was sehr nahe an den unbestrittenen Meeresgebieten des Senegal liegt. Daraus folge, daß der Kapitän durch seine Erklärungen eingeräumt habe, daß er sich aufgrund eines Fehlers in der umstrittenen Zone befunden habe. Er habe also einen Navigationsfehler begangen.

    Beurteilung durch das Gericht

    62 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission dadurch, daß sie das Abkommen und das damit zusammenhängende Protokoll ausgehandelt und die umstrittenen Gewässer nicht aus dem Abkommen und dem Protokoll ausgenommen hat, gegen keine die einzelnen schützende höherrangige Rechtsnorm verstossen hat.

    63 Es ist jedoch zu prüfen, ob die Kommission nicht auf der Ebene der Verwaltung dadurch ein schuldhaftes Verhalten gezeigt hat, das geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen, daß sie die Schiffe aus der Gemeinschaft, die in der umstrittenen Zone auf der Grundlage von Lizenzen fischten, die unter Einschaltung der Kommission im Rahmen der von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen erteilt worden waren, nicht geschützt hat. Die Fischereilizenzen werden nämlich im Namen des Reeders beantragt und im Namen des Senegal unter Einschaltung der Kommission erteilt (vgl. den Anhang zum Protokoll vom 4. Februar 1991 betreffend die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der senegalesischen Fischereizone für Fischereifahrzeuge der Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Abschnitt A). Die Lizenz der Klägerin ist dieser also unter Einschaltung der Delegation der Kommission im Senegal erteilt worden. Entgegen dem Vorbringen der Kommission war deren Delegation folglich in der Lage, jeder Lizenz, die sie übermittelte, einen Vermerk hinzuzufügen, in dem der Inhaber dieser Lizenz vor den mit der Fischerei in der streitigen Zone verbundenen Risiken gewarnt wurde. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß eine derartige Warnung nicht hätte ausgesprochen werden können, ohne in den beiden betroffenen Staaten Anstoß zu erregen. Die Kommission war nämlich als Organ in der Lage, eine solche Warnung so neutral und diplomatisch zu formulieren, daß eine Stellungnahme im Rahmen der Streitigkeit zwischen diesen Staaten vermieden worden wäre.

    64 Wenn die Kommission es als nicht angebracht angesehen hätte, den Lizenzen derartige Vermerke beizufügen, hätte sie im übrigen die Mitgliedstaaten bitten können, die Betroffenen selbst von den Risiken der Fischerei in den zwischen den beiden Staaten streitigen Gewässern zu unterrichten, wie dies auch die griechische Regierung nach der Durchsuchung des Schiffs der Klägerin getan hat (siehe oben, Randnr. 15).

    65 Nimmt man an, daß die Kommission damit tatsächlich eine Pflicht zur Unterrichtung verletzt hat, so ist zu prüfen, ob der Schaden auf diese Verletzung zurückzuführen ist. Hatte der Kapitän des Schiffs zu dem Zeitpunkt, als sein Schiff angehalten und durchsucht wurde, nämlich Kenntnis von der Streitigkeit, so könnte der Umstand, daß die Kommission ihn nicht von der Streitigkeit unterrichtet hat, beim Eintritt des angeblichen Schadens keine Rolle spielen.

    66 In diesem Zusammenhang haben der Rat und die Kommission geltend gemacht, es ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des Tribunal popular in Bissau, daß der Kapitän von der Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal zu dem Zeitpunkt, als sein Schiff angehalten und durchsucht worden sei, Kenntnis gehabt habe. In ihrer Erwiderung hat die Klägerin diese Behauptung bestritten, ohne jedoch konkret zu erklären, was der Kapitän tatsächlich wusste. Das Gericht hat die Klägerin daher durch eine prozeßleitende Maßnahme dazu aufgefordert, zu den tatsächlichen Feststellungen, die das Tribunal popular in Bissau dazu getroffen hatte, was der Kapitän wusste, genau Stellung zu nehmen. Die Antwort der Klägerin war erneut nicht eindeutig, und diese Unklarheit ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht beseitigt worden. Schließlich kann man nicht umhin festzustellen, daß die Klägerin den Kapitän nicht als Zeugen hat laden lassen, um nachzuweisen, daß er im maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von der Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal hatte.

    67 Ausserdem hat die Klägerin dem Gericht auf die Frage, seit wann der Kapitän den Fischfang in den senegalesischen Gewässern betrieben habe, geantwortet, auf diese Frage komme es nicht an, da der Kapitän sich auf die zuständigen Dienststellen der Gemeinschaft habe verlassen können müssen. Unabhängig davon, wie weit seine Kenntnisse hätten reichen können, habe er die Gültigkeit des Inhalts der "gemeinschaftsrechtlichen Genehmigung", auf deren Grundlage er tätig gewesen sei, nicht anzweifeln können. Das Gericht stellt fest, daß diese Antwort einmal mehr durch die gleiche Unklarheit gekennzeichnet ist, die bereits in der vorstehenden Randnummer festgestellt worden ist.

    68 Zwar lassen sich die Feststellungen im Urteil des Tribunal popular in Bissau ° wie die Klägerin geltend gemacht hat ° gewiß durch das taktische Bestreben der Klägerin erklären, das Verfahren vor dem Tribunal popular nicht lange dauern zu lassen, es ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß die senegalesischen Behörden vor dem in Frage stehenden Zwischenfall mehrere Schiffe angehalten und durchsucht hatten. Gegenüber dem Vorbringen der Kommission, daß dieser Vorfall und die Streitigkeit zwischen den beiden Republiken in den interessierten Kreisen bekannt gewesen seien, hat die Klägerin trotz einer prozeßleitenden Maßnahme nicht genau angegeben, was ihr Kapitän konkret wusste, und hat auch keine Zeugen wie den Kapitän laden lassen, um die Behauptungen der Kommission zu entkräften, obwohl diese Behauptungen sich auf die Sphäre der Klägerin beziehen.

    69 In Anbetracht dieser Umstände ist anzunehmen, daß der Kapitän des Schiffs der Klägerin von der Streitigkeit zwischen Guinea-Bissau und dem Senegal über die umstrittene Zone und von der für ihn bestehenden Gefahr, dort von der einen oder der anderen der beiden Republiken angehalten und durchsucht zu werden, Kenntnis hatte, ohne daß es erforderlich wäre, den Kapitän von Amts wegen als Zeugen zu laden.

    70 Wenn der Kapitän aber tatsächlich davon Kenntnis hatte, daß die betreffende Zone zwischen den beiden Republiken umstritten war, so lässt sich die Durchsuchung seines Schiffs nur durch die Absicht des Kapitäns, dort auf eigene Gefahr zu fischen, oder durch einen Navigationsfehler erklären, der ihn dazu veranlasst hat, dort zu fischen, ohne sich dessen bewusst zu werden.

    71 In dem einen wie in dem anderen Fall hat die Unterlassung der Kommission, die darin besteht, daß sie die Klägerin nicht von der Streitigkeit zwischen den beiden Staaten unterrichtet hat, nicht zu dem angeblichen Schaden geführt.

    72 Der angebliche Schaden ist folglich nicht durch das Verhalten der Kommission hervorgerufen worden (vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Februar 1975 in der Rechtssache 179/73, Compagnie continentale France/Rat, Slg. 1975, 117, Randnrn. 22, 23, 28 und 32, und vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnrn. 23 und 24).

    73 Der zweite Klagegrund greift daher nicht durch.

    Zum dritten Klagegrund: Haftung der Kommission wegen Unterlassung der sofortigen Konsultation der Behörden Guinea-Bissaus

    Vorbringen der Parteien

    74 Die Klägerin macht geltend, die Kommission hätte gemäß Abschnitt K des Anhangs zum Protokoll vom 25. April 1990 sofort die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus konsultieren und die unverzuegliche Aufhebung der rechtswidrigen Beschlagnahme des Schiffes der Klägerin und die unverzuegliche Freigabe des Schiffes verlangen müssen, was sie ohne weiteres hätte erreichen können. Statt dessen sei die Kommission passiv, indifferent, säumig und untätig geblieben, was zur Folge gehabt habe, daß die Beschlagnahme des Schiffes zweieinhalb Monate lang angedauert habe. Durch ihr Verhalten habe die Kommission gegen das Protokoll vom 25. April 1990 verstossen und ihre Sorgfaltspflicht verletzt, wodurch sie ihre Haftung gegenüber der Klägerin ausgelöst habe.

    75 In der Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, zwar habe sie die Freigabe ihres Schiffes erreicht, jedoch erst nachdem sie die dafür erforderlichen Beträge gezahlt habe, ohne daß die Kommission tätig geworden sei.

    76 Die Kommission entgegnet, ihre Delegation in Bissau habe eingehende Konsultationen durchgeführt, um die Freigabe des Schiffes zu erleichtern, und sie habe damit ihre Verpflichtungen aus den geltenden Abkommen mehr als erfuellt. Einer ihrer Vertreter habe dem Prozeß beigewohnt und sei ab dem 15. Mai 1990 mehrfach bei der Regierung und bei dem Präsidenten der Republik in Bissau vorstellig geworden. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß sie ihre Verpflichtungen in bezug auf die sofortige Konsultation erfuellt habe.

    Beurteilung durch das Gericht

    77 In keinem Verfahrensstadium hat die Klägerin das Vorbringen der Kommission hinsichtlich der verschiedenen Schritte, die diese zugunsten der Interessen der Klägerin unternommen hatte (siehe S. 8 und 9 der Klagebeantwortung) substantiiert bestritten, und es ist daher nicht daran zu zweifeln, daß die Delegation der Kommission in Guinea-Bissau ihre Verpflichtungen aus Abschnitt K des Anhangs und ihre Pflicht zum diplomatischen Schutz gegenüber dem Kapitän und der Klägerin erfuellt hat.

    78 Der dritte Klagegrund kann folglich nicht durchgreifen.

    Zum vierten Klagegrund: Haftung der Kommission aufgrund der Tatsache, daß sie keinen Antrag auf Festsetzung einer Bankkaution gestellt hat

    Vorbringen der Parteien

    79 Die Klägerin trägt vor, die Kommission sei nach Abschnitt K des Anhangs zum Protokoll vom 25. April 1990 verpflichtet gewesen, die Festsetzung einer Bankkaution zu beantragen, um die Freigabe des Schiffes der Klägerin zu erreichen. Die Kommission habe dadurch, daß sie nicht entsprechend ihren Verpflichtungen gehandelt habe, ein pflichtwidriges Verhalten gezeigt, das zu dem Schaden der Klägerin geführt habe. Sie ° die Klägerin ° werfe der Kommission nicht vor, daß diese nicht selbst eine Kaution gestellt habe, sondern lediglich daß sie keinen Antrag auf Festsetzung einer Kaution gemäß dem Protokoll vom 25. April 1990 gestellt habe.

    80 Die Kommission trägt vor, daß sie nur dann von sich aus eine Bankkaution stelle, wenn es dem Betroffenen gänzlich unmöglich sei, dies zu tun, z. B. wenn er keine Vertretung in dem betroffenen Land habe. Im vorliegenden Fall sei ein Vertreter der für die Klägerin tätigen Firma "Somecom" bereits am 17. Mai 1990 in Bissau gewesen. Am Tag darauf habe der Kapitän erklärt, er benötige keinen Anwalt, denn er sei in Guinea-Bissau durch die Firma Semapesca vertreten. Ausserdem verfüge sie ° die Kommission ° nicht über die Finanzmittel zur Stellung von Bankkautionen zugunsten von Privatunternehmen und sei nicht befugt, bei Banken vorstellig zu werden, damit diese eine Bürgschaft übernähmen.

    81 In ihrer Erwiderung fügt die Klägerin hinzu, die Firma "Sorecom" sei nur zur Regelung der finanziellen Angelegenheiten und nicht zu sonstigen Vertretungshandlungen bevollmächtigt gewesen.

    Beurteilung durch das Gericht

    82 Die in Abschnitt K des Anhangs zum Protokoll vom 25. April 1990 vorgesehene Festsetzung einer Bankkaution fällt in das Ermessen des angerufenen Gerichts Guinea-Bissaus. Sie kann sowohl vom Reeder des Schiffs als auch von der Gemeinschaft beantragt werden.

    83 Zu Recht hat die Kommission daher geltend gemacht, daß sie nur dann verpflichtet sei, einen Antrag auf Festsetzung einer Bankkaution zu stellen, wenn die Gesellschaft, gegen die sich eine Zwangsmaßnahme richte, nicht in der Lage ist, dies selbst zu tun.

    84 Im vorliegenden Fall war die Klägerin vor Ort durch eine Firma ("Somecom" oder "Sorecom") vertreten; wenn die Stellung eines Antrags auf Festsetzung einer Bankkaution über die Vertretungsmacht dieser Firma hinausging, konnte die Klägerin ihr die erforderlichen Vollmachten zur Stellung eines solchen Antrags erteilen. Die Delegation der Kommission war folglich nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen.

    85 Die Kommission hat demzufolge nicht gegen ihre Pflicht zum diplomatischen Schutz verstossen.

    86 Nach alledem sind die vier gegen die Kommission gerichteten Klagegründe nicht stichhaltig.

    87 Die Klage ist folglich auch abzuweisen, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist.

    Kostenentscheidung


    Kosten

    88 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, ist den Anträgen des Rates und der Kommission stattzugeben und sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Tenor


    Aus diesen Gründen

    hat

    DAS GERICHT (Erste Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1) Die Klage wird abgewiesen.

    2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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