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Document 61992TO0092

Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 1993.
Loic Lallemand-Zeller gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Prozesskostenhilfe.
Rechtssache T-92/92 AJ.

Sammlung der Rechtsprechung 1993 II-00031

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1993:3

61992B0092

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 14. JANUAR 1993. - LOIC LALLEMAND-ZELLER GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEWILLIGUNG DES ARMENRECHTS. - RECHTSSACHE T-92/92 AJ.

Sammlung der Rechtsprechung 1993 Seite II-00031


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor

Schlüsselwörter


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Verfahren ° Klagefristen ° Antrag auf Prozeßkostenhilfe ° Einreichung ohne Mitwirkung eines Anwalts innerhalb der Klagefrist, aber vor Klageerhebung ° Hemmung des Laufs der Klagefrist

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 94)

Leitsätze


Wird während der Klagefrist, aber vor Erhebung der Klage ein Prozeßkostenhilfeantrag ohne Mitwirkung eines Anwalts eingereicht, so ist der Lauf der Klagefrist gehemmt, bis dem Antragsteller der Beschluß des Gerichts zugestellt worden ist.

Entscheidungsgründe


Der Antragsteller hat mit Schriftsatz, der am 13. November 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt für die Erhebung einer Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/721, ihn angesichts der in der schriftlichen Prüfung erzielten Ergebnisse nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen.

Der Antragsteller hat Bedürftigkeit geltend gemacht und zur Stützung seines Antrags ein Schreiben des Service public départemental d' action sociale vorgelegt, in dem bescheinigt wird, daß er seit Juli 1992 mittellos ist.

Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme, die am 27. November 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, ausgeführt, daß die Prozeßkostenhilfe ihrer Ansicht nach zu bewilligen sei.

Dem Antragsteller ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsteller ist der mit Schreiben vom 4. Dezember 1992 an ihn gerichteten Aufforderung, einen Anwalt vorzuschlagen, der ihm für das Verfahren beizuordnen ist, nicht nachgekommen. Ihm wird daher Rechtsanwalt Aloyse May, Luxemburg, beigeordnet.

Zur Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit des vorliegenden ° ohne Mitwirkung eines Anwalts eingereichten ° Prozeßkostenhilfeantrags ist festzustellen, daß der Umstand, daß der Antragsteller diesen ° begründeten ° Antrag vor Erhebung der Klage während der Klagefrist eingereicht hat, den Lauf der Klagefrist hemmt, bis dem Antragsteller der vorliegende Beschluß, mit dem ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Anwalt beigeordnet wird, zugestellt worden ist.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1) Dem Antragsteller wird Prozeßkostenhilfe bewilligt.

2) Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt Aloyse May, Luxemburg, beigeordnet.

3) Der Lauf der Klagefrist ist vom 13. November 1992 bis zur Zustellung des vorliegenden Beschlusses an den Antragsteller gehemmt.

4) Die Entscheidung über den Betrag der aufgrund der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu übernehmenden Auslagen und Gebühren bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 14. Januar 1993

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