EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61992TJ0060(01)

Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 28. März 1996.
Muireann Noonan gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe C - Nichtzulassung - Bewerber mit einem Hochschuldiplom.
Rechtssache T-60/92.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 1996 II-00443
Sammlung der Rechtsprechung 1996 II-00215;FP-I-A-00147

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1996:44

61992A0060(01)

Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 28. März 1996. - Muireann Noonan gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung - Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe C - Nichtzulassung - Bewerber mit einem Hochschuldiplom. - Rechtssache T-60/92.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite II-00215
Seite IA-00147
Seite II-00443


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Beamte ° Auswahlverfahren ° Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen ° Zulassungsvoraussetzungen ° Auswahlverfahren für Stellen der Laufbahngruppe C ° Ausschluß von Bewerbern mit Hochschuldiplom ° Unzulässigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Zielsetzung der Einstellungspolitik

(Beamtenstatut, Artikel 5 Absatz 1 und 27 Absatz 1)

Leitsätze


Die Bestimmung in der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens und damit auch die auf sie gestützte Entscheidung des Prüfungsausschusses, wonach Bewerber mit einem Hochschuldiplom zu einem Auswahlverfahren für Stellen der Laufbahngruppe C nicht zugelassen werden, sind rechtswidrig, weil sie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1 des Statuts, nach dem bei der Einstellung anzustreben ist, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, unvereinbar sind.

Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Anstellungsbehörde bei der Festlegung der Voraussetzungen für ein Auswahlverfahren über ein weites Ermessen verfügt. Dieses Ermessen muß nämlich stets im Hinblick auf die Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und allgemeiner im dienstlichen Interesse ausgeuebt werden. Zwischen der beanstandeten Zulassungsvoraussetzung und diesen Erfordernissen und diesem Interesse besteht aber kein Zusammenhang.

Der Feststellung der Rechtswidrigkeit stehen auch nicht die in Artikel 5 Absatz 1 des Statuts genannten Voraussetzungen oder die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts entgegen. Nach Artikel 5 Absatz 1, der die Mindestvoraussetzungen der Ausbildung und Erfahrung für jede der Laufbahngruppen der Bediensteten regelt, ist es nämlich weder vorgeschrieben noch zulässig, bestimmte Bewerber von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren nur deshalb auszuschließen, weil ihr Ausbildungsniveau über einer bestimmten Hoechstgrenze liegt, die namentlich im Hinblick auf das Mindestniveau für eine höhere Laufbahngruppe als die von diesem Auswahlverfahren erfasste festgesetzt worden ist. Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III, der festlegt, welche Angaben in der Stellenausschreibung enthalten sein müssen, betrifft nicht die Diplome, deren Besitz zum Ausschluß des Betroffenen vom Auswahlverfahren führt, und sagt auch nichts über die Entscheidung der Anstellungsbehörde hinsichtlich der genauen Art der Diplome, die bei einem bestimmten Auswahlverfahren verlangt werden können.

Entscheidungsgründe


Sachverhalt und Verfahren

1 Die Klägerin, Bedienstete auf Zeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, bewarb sich für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/C/741 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Bildung einer Einstellungsreserve für Büroassistenten (C 5/C 4) englischer Sprache (ABl. 1991, C 333 A, S. 11, englische Fassung).

2 Mit Schreiben vom 9. Juni 1992 (Anlage C der Klageschrift) wurde der Klägerin mitgeteilt, daß der Prüfungsausschuß ihre Bewerbung aufgrund Ziffer II (Zulassungsbedingungen) Abschnitt B (Besondere Bedingungen) Nr. 2 (erforderliche Befähigungsnachweise oder Diplome) der Stellenausschreibung mit der Begründung abgelehnt habe, daß sie ein Hochschulstudium abgeschlossen und ein Honours Degree in französischer und italienischer Literatur des University College Dublin erlangt habe.

3 Die vorgenannten Bestimmungen der Ausschreibung lauten:

"Nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden:

i) Bewerber mit einem Befähigungsnachweis oder Diplom, die zur Teilnahme an Auswahlverfahren für A- oder LA-Stellen berechtigen (s. Aufstellung im Anhang zum Leitfaden);

ii) Bewerber im letzten Jahr der unter i) genannten Ausbildung."

Nach dieser Aufstellung im Anhang zum "Leitfaden für Bewerber bei einem interinstitutionellen Auswahlverfahren oder bei einem allgemeinen Auswahlverfahren der Kommission" (im folgenden: Leitfaden), der ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1991, C 333 A ° vor der betreffenden Stellenausschreibung ° veröffentlicht wurde, ist, was Irland betrifft, für die Zulassung zu Auswahlverfahren für A- oder LA-Stellen ein University Degree erforderlich.

4 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 21. August 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, mit der ihre Zulassung zum Auswahlverfahren abgelehnt worden ist. Sie macht geltend, daß die Bestimmungen der Stellenausschreibung, auf denen die Ablehnung ihrer Bewerbung beruhe, rechtswidrig seien.

5 Die Kommission erhob am 23. Dezember 1992 eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, ein Beamter könne eine Klage gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren nicht auf Klagegründe stützen, mit denen er die Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens geltend mache, wenn er die Bestimmungen der Ausschreibung, die ihn seiner Meinung nach beschwerten, nicht rechtzeitig angefochten habe.

6 Mit Urteil vom 16. September 1993 (Rechtssache T-60/92, Noonan/Kommission, Slg. 1993, II-911) wies das Gericht (Vierte Kammer) die Einrede zurück und erklärte die Klage insgesamt für zulässig.

7 Das von der Kommission am 19. November 1993 hiergegen eingelegte Rechtsmittel wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 11. August 1995 (Rechtssache C-448/93 P, Kommission/Noonan, Slg. 1995, I-2321) zurückgewiesen.

8 Während des Rechtsmittelverfahrens ist das schriftliche Verfahren vor dem Gericht fortgesetzt und am 30. September 1994 abgeschlossen worden. Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme eröffnet. Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Februar 1996 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Am Ende der Sitzung hat der Präsident die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt.

Anträge der Parteien

9 Die Klägerin beantragt,

° die Entscheidung der Kommission vom 9. Juni 1992, den Antrag der Klägerin auf Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/C/741 zurückzuweisen, aufzuheben;

° der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

° die Klage abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Begründetheit

10 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage und zum Nachweis der Rechtswidrigkeit der Bestimmungen der Stellenausschreibung, auf denen die Ablehnung ihrer Bewerbung beruhe, fünf Rügen vor: Verstoß gegen die Artikel 27 Absatz 1 und 5 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut), Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts, Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Verletzung des Grundrechts der freien Berufsausübung.

11 Das Vorbringen zur Begründung der ersten vier Rügen, die hier in der von den Parteien gewählten Reihenfolge dargestellt werden, ist anschließend zusammen zu prüfen.

Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 1 des Statuts

12 Nach Ansicht der Klägerin ist es nicht mit Artikel 27 des Statuts vereinbar, Bewerber mit Hochschuldiplomen, die zur Teilnahme an Auswahlverfahren für A- oder LA-Stellen berechtigen, (oder Bewerber im letzten Jahr einer solchen Ausbildung) nicht zuzulassen, auch wenn die Anstellungsbehörde bei der Festlegung der Anforderungen, die für die zu besetzenden Stellen erforderlich seien, über ein Ermessen verfüge. Eine solche Bestimmung weise nämlich keinen Bezug zu der Frage auf, ob diese Bewerber für die Aufgaben, die der betreffenden Laufbahngruppe entsprächen, geeignet seien (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89, Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597, Randnr. 48), im vorliegenden Fall also für Aufgaben der Laufbahngruppe C, die Dienstposten mit ausführenden Aufgaben umfasse, die Mittelschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erforderten (Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Statuts). Insbesondere sei eine Person für bestimmte Aufgaben nicht dadurch weniger geeignet, daß sie Qualifikationen oder eine Erfahrung habe, die über das für die Erfuellung dieser Aufgaben Erforderliche hinausgingen.

13 Im vorliegenden Fall könne es jedenfalls auf die Eignung der Klägerin für die Wahrnehmung von Aufgaben, die der Laufbahngruppe C entsprächen, keine Auswirkung haben, daß sie ein Hochschuldiplom besitze, da sie seit langem als Büroassistentin beim Gerichtshof arbeite. Die Beklagte habe daher offenkundig gegen Artikel 27 des Statuts verstossen, als sie dieses Diplom bei der Prüfung der Bewerbung der Klägerin berücksichtigt habe.

14 Die Kommission macht geltend, daß es in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf die ordnungsgemässe Verwaltung ihrer Sekretariatsdienste hätte (siehe nachstehend Randnrn. 16, 18 und 20), wenn sie Bewerber mit Hochschulausbildung zu den Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe C zuließe. Wegen dieser Auswirkungen und ihres weiten Ermessens bei der Festlegung der Einstellungskriterien könne sie diese Gruppe von Bewerbern ohne Verstoß gegen Artikel 27 des Statuts von solchen Auswahlverfahren ausschließen. Das gelte nicht unbedingt für andere Organe, die angesichts ihrer Struktur und der Zahl ihrer Bediensteten in der Laufbahngruppe C möglicherweise eine andere Politik als die Kommission verfolgen müssten.

15 Dem hält die Klägerin allgemein entgegen, die Argumentation der Kommission nit der "ordnungsgemässen Verwaltung" ihrer Dienste sei durch keinerlei tatsächliche Erfahrungen belegt. Im übrigen folgten das Europäische Parlament, der Gerichtshof und der Rechnungshof nicht der Politik der Kommission, wie sie in den streitigen Bestimmungen der Stellenausschreibung zum Ausdruck komme.

16 Einer ordnungsgemässen Verwaltung ihrer Dienste, so trägt die Kommission zunächst vor, sei die Zulassung von Bewerbern mit Hochschuldiplomen abträglich, weil diese sich leichter als andere Bewerber ausdrücken könnten, was die Erfolgschancen der letzteren mindere oder sogar zunichte mache, obwohl sie die betreffenden Aufgaben zur Zufriedenheit der Kommission wahrnehmen könnten. Dennoch lasse sich nicht entgegenhalten, daß zu einem bestimmten Zeitpunkt möglicherweise ein Überangebot an "überqualifizierten" Bewerbern bestehe.

17 Nach Ansicht der Klägerin lässt sich das von der Kommission behauptete Risiko weder aus den Voraussetzungen für die Zulassung zu dem vorliegenden Auswahlverfahren noch aus der Art der Auswahlprüfungen belegen.

18 Die Kommission trägt zweitens vor, daß die betreffenden Beamten es nach ihrer Einstellung in die Laufbahngruppe C gerade wegen ihrer Hochschulausbildung mittel- oder langfristig als unbefriedigend empfinden könnten, jeden Tag Tätigkeiten auszuführen, die dieser Laufbahngruppe entsprächen und für die sie eingestellt worden seien. Dies könnte sich negativ auf ihre eigene Arbeit, die ihrer Kollegen, die der Laufbahngruppe C angehörten und kein Hochschuldiplom besässen, und allgemein auf das Klima der Einheit, bei der sie beschäftigt seien, auswirken. So zeige eine Studie der Kommission von 1992 (Dok. IX/621/92 mit dem Titel "Die Sekretariatskräfte der Kommission", Anlage der Gegenerwiderung) über die Lage der bei der Kommission beschäftigten Bürobediensteten, die sich seither nicht geändert habe, daß die nach dem Statut eingestellten Bürobediensteten, die wegen der ausserordentlich strengen Auslese in den Auswahlverfahren hochqualifiziert seien, sich frustriert fühlten, da die Art ihrer Tätigkeiten, die mit den Funktionen verbunden seien, die ihnen im Rahmen der Aufgaben und der Struktur der Kommission zugewiesen seien (Maschinenschreibarbeiten und verhältnismässig einfache Arbeiten), eine solche Qualifikation nicht verlangten. Die Frustration könne schnell zu einer Demotivation führen, so daß diese Beamten dann den klassischen Sekretariatsbereich verlassen wollten, um Aufgaben mit grösserer Verantwortung und Selbständigkeit zu übernehmen. Der Übergang in die Laufbahngruppe B aufgrund eines internen Auswahlverfahrens komme jedes Jahr nur für wenige Beamte in Betracht. Alle diese Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der "Frustration" und "Demotivation" der Bediensteten der Laufbahngruppe C würden aber zunehmen, wenn Bewerber mit einem Hochschulabschluß zu den Auswahlverfahren dieser Laufbahngruppe zugelassen würden. Die Klägerin habe nicht dargetan, wie man anders als in der im vorliegenden Fall beanstandeten Weise Personen davor bewahren könne, später von ihrer Arbeit enttäuscht zu werden.

19 Nach Ansicht der Klägerin ist nicht bewiesen, daß Beamte der Laufbahngruppe C mit einer Hochschulausbildung sich eher frustriert fühlten als ihre Kollegen, die keinen solchen Abschluß besässen. Da es sich bei der Frustration um ein persönliches Gefühl handele, müsse die Persönlichkeit, der Charakter und der Lebenslauf der einzelnen Bewerber und ganz allgemein die Bedeutung geprüft werden, die sie ihren Diplomen im Hinblick auf ihre Laufbahn oder im Hinblick auf ihre Tätigkeiten und ihre zentralen ausserberuflichen Interessen beimässen. Es sei zu unterscheiden zwischen Diplomen zur Vertiefung der Allgemeinbildung des Betroffenen und solchen zum Nachweis einer beruflichen Qualifikation. Im übrigen könne der Betroffene deshalb eine Stelle innerhalb einer internationalen, vielsprachigen Umgebung wählen, weil sie ihm persönlich mehr bedeute als eine Stelle selbst einer höheren Laufbahngruppe in seinem Herkunftsstaat, insbesondere wenn es sich bei diesem um einen Randstaat der Gemeinschaft handele. Auch seien die Unterschiede zu berücksichtigen, die in den Mitgliedstaaten bei der Beschäftigungslage, dem sozialen Status verschiedener Stellen und den Arbeitskosten bestuenden. Alle diese Gesichtspunkte könnten bei dem in der streitigen Stellenausschreibung vorgesehenen Gespräch oder durch zusätzliche Prüfungen, die das betroffene Organ ohne weiteres vorsehen könne, geprüft werden.

20 Drittens führt die Kommission die Wirkungen an, die die Einstellung von Bewerbern mit Hochschuldiplomen auf die berufliche Entwicklung der anderen Beamten der Laufbahngruppe C haben könnte. Was die (immer seltenere) Möglichkeit angehe, zu einem internen Auswahlverfahren für den Übergang in die Laufbahngruppe B zugelassen zu werden, so hätten erstere grössere Chancen, ja sogar einen "ungerechtfertigten" Vorteil gegenüber ihren anderen Kollegen. Eine Qualifikation aufgrund eines derartigen Diploms sei nämlich wegen ihres objektiven Charakters leichter zu beurteilen als die im Dienst erworbene Berufserfahrung, deren Beurteilung zwangsläufig subjektive Elemente einschließe. Die Kommission stelle die Beamten in die Laufbahngruppe C ein, damit sie die mit dieser Laufbahngruppe verbundenen Aufgaben während ihrer gesamten Laufbahn ausführten, und nicht, damit sie eine solche Tätigkeit aufnähmen, um später auf Dienstposten zu gelangen, die ihrer Qualifikation besser entsprächen. Gleiche Vorteile könnten sich aus den gleichen Gründen bei Beförderungen im Rahmen der Laufbahngruppe C ergeben. Die Kommission versuche aber, die Beamten in dieser Laufbahngruppe in gerechter Weise aufsteigen zu lassen.

21 Nach Ansicht der Klägerin kann bei einem internen Auswahlverfahren der Laufbahngruppe B von einem "ungerechtfertigten" Vorteil, den nach Ansicht der Kommission in der Laufbahngruppe Beamte mit einem Hochschulabschluß hätten, nur gesprochen werden, wenn die Kommission bei solchen Auswahlverfahren selbst zu Unrecht den Erwerb eines Diploms über die im Dienst erworbene Berufserfahrung stelle. In der Sitzung hat die Klägerin hinzugefügt, daß es bei der Beförderung der Beamten der Laufbahngruppe C Sache der Kommission sei, gerechte Kriterien festzulegen. Die Kommission sei nicht verpflichtet, Personen mit einem Hochschuldiplom grundsätzlich den Vorzug zu geben.

Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 des Statuts

22 Nach Ansicht der Klägerin muß das jeweilige Organ dafür sorgen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem allgemeinen Auswahlverfahren im Zusammenhang mit den Aufgaben stuenden, die die erfolgreichen Teilnehmer dieses Auswahlverfahrens möglicherweise ausführen müssten. Die Überlegungen, aufgrund derer das Gericht den Begriff der Berufserfahrung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Ziele des betreffenden Auswahlverfahrens ausgelegt habe (Urteil des Gerichts vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache T-50/89, Sparr/Kommission, Slg. 1990, II-207, Randnr. 18) gälten entsprechend für die von den Bewerbern verlangten Qualifikationen (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 181/87, Agazzi Léonard/Kommission, Slg. 1988, 3823, Randnr. 27).

23 Für die Kommission nimmt Artikel 5 eine Aufteilung der Bediensteten in vier verschiedene Gruppen vor. In diesem System komme die Laufbahngruppe C nach den Laufbahngruppen A und B, und es würden für jede dieser Gruppen besondere Anforderungen an die Qualifikation gestellt. Für die Stellen der Laufbahngruppe C bestehe ein enger Zusammenhang zwischen den Qualifikationen, die die Bewerber vorzuweisen hätten, und den Aufgaben, die sie nach ihrer Einstellung übernehmen müssten. Folglich sei die Kommission berechtigt und sogar verpflichtet, von den Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe C Bewerber auszuschließen, die sich für Stellen der Laufbahngruppe A oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst bewerben könnten. In der Sitzung hat die Kommission hinzugefügt, daß im Fall der Laufbahngruppe C Artikel 5, der zu den "Allgemeinen Vorschriften" des Statuts gehöre, nicht nur Mindestanforderungen an die Ausbildung aufstelle, sondern auch Inhaber von Hochschuldiplomen von der Teilnahme an Auswahlverfahren für diese Laufbahngruppe ausschließe. In dieser Bestimmung komme somit die Notwendigkeit einer klar definierten Personalstruktur der Kommission zum Ausdruck.

Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts

24 Die Klägerin entnimmt diesem Artikel, daß die Gültigkeit eventueller Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Auswahlverfahren entweder anhand dieser Bestimmung oder anhand der Vorschriften des Statuts zu beurteilen sei (Urteil Bataille u. a./Parlament, a. a. O., Randnrn. 45 und 46). Artikel 1 Absatz 1 enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, daß Bewerber mit Diplomen, die mit den Aufgaben der zu besetzenden Stelle in keinem Zusammenhang stuenden, von dem Auswahlverfahren auszuschließen seien. Insbesondere gehe es in Buchstabe d dieser Bestimmung nur um die für diesen Dienstposten erforderlichen Diplome. Die Vorschriften des Statuts ließen einen solchen Ausschluß ebenfalls nicht zu. Daher sei die streitige Voraussetzung nicht durch das Ermessen gedeckt, das der Kommission in Artikel 1 des Anhangs III eingeräumt sei. Einwände gegen die Eignung von Bewerbern, die diese Voraussetzung nicht, wohl aber die Voraussetzungen des Buchstaben d dieser Vorschrift erfuellten, könnten also nicht durchgreifen (Urteil Bataille u. a./Parlament, a. a. O., Randnrn. 59 und 60).

25 Für die Kommission stellt der genannte Buchstabe d, wenn er unter Berücksichtigung des Artikels 5 des Statuts und des Umstands ausgelegt werde, daß jedes Organ über das Personal verfügen müsse, das die Aufgaben der Laufbahngruppe C bestmöglich ausführe, einen klaren Zusammenhang zwischen den Diplomen und sonstigen Befähigungsnachweisen oder praktischen Erfahrungen und den zu besetzenden Dienstposten her. So bestimmten die unveränderlichen Anforderungen dieses Dienstpostens zugleich die Diplome oder die Berufserfahrung, die erforderlich seien, und die Diplome (oder die Erfahrung), die zur Ablehnung der Bewerbung führten.

Zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

26 Nach Ansicht der Klägerin verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dessen grundlegende Bedeutung für das Recht des europäischen öffentlichen Dienstes in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts zum Ausdruck komme, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, sofern diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt sei (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hösch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 652, und vom 12. März 1987 in der Rechtssache 215/85, Raiffeisen, Slg. 1987, 1279, Randnr. 23). Bei der Entscheidung, ob solche objektiven Unterschiede bestuenden, seien die Ziele zu berücksichtigen, die das Organ in dem betreffenden Bereich verfolgen dürfe (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8).

27 Danach sei die beanstandete Voraussetzung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar. Die Bewerber mit Hochschuldiplom unterschieden sich von allen anderen Bewerbern, die die nach Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts zulässigen Voraussetzungen erfuellten, nur dadurch, daß sie ein Hochschuldiplom besässen. Sie anders zu behandeln als andere Bewerber einschließlich solcher, die eine Hochschule besucht hätten, ohne ein Diplom zu erwerben, sei nicht durch objektive Unterschiede gerechtfertigt. Der Besitz eines Hochschuldiploms stehe nämlich in keinem Zusammenhang damit, ob die Betroffenen die Aufgaben wahrnehmen könnten, die ihnen als Beamte der Laufbahngruppe C oblägen.

28 Die angefochtene Voraussetzung wirke sich auch in anderer Weise diskriminierend aus. Zum einen führe sie zu einer willkürlichen Unterscheidung zwischen Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Bewerbung ein Hochschuldiplom besässen, und solchen, die ein solches Diplom nach ihrer Aufnahme in die Reserveliste oder nach ihrer Ernennung zum Beamten erlangten. Zum anderen benachteilige sie Bewerber, die in den Randstaaten der Gemeinschaft lebten, in ungerechtfertigter Weise gegenüber denen, die in einem zentraler gelegenen Land lebten, da für erstere der Erwerb eines Hochschuldiploms eine der wenigen Mittel sei, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.

29 Nach Ansicht der Kommission verstösst die beanstandete Voraussetzung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Erwerb eines Hochschuldiploms führe zur Unvereinbarkeit der betreffenden Bewerbung mit der Art der auszuführenden Tätigkeiten, so daß die Einstellung von Bewerbern, die sich in dieser Lage befänden, negative Auswirkungen auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Dienste der Kommission hätte. Von Sonderfällen abgesehen (wie dem Erwerb eines Diploms nach der Aufnahme des Betroffenen in die Reserveliste) sei somit an dem Grundsatz festzuhalten, daß die Bewerber, die eine Universitätsausbildung absolviert hätten, nicht eingestellt werden dürften, um während ihrer gesamten Laufbahn untergeordnete Tätigkeiten auszuführen.

30 Von den angeblichen Nachteilen der Bewerber aus Randstaaten der Gemeinschaft sei ihr nichts bekannt, was die Auffassung der Klägerin stützen könnte, die im übrigen durch nichts belegt worden sei.

Würdigung durch das Gericht

31 Das Vorbringen der Klägerin zur Stützung der vorstehend zusammengefassten vier Rügen lässt sich im wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund zurückführen. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission Bewerber mit einem Hochschuldiplom in der gleichen Weise wie Bewerber behandeln müssen, von denen sie sich nur durch den Besitz eines solchen Diploms unterschieden. Diese Rüge wendet sich unvermeidlich gegen die Vereinbarkeit der beanstandeten Voraussetzung in der Stellenausschreibung mit dem ausdrücklich als vierte Rüge genannten Gleichbehandlungsgrundsatz. Somit ist es sachgerecht, das gesamte einschlägige Vorbringen im Lichte dieses Grundsatzes zu würdigen, dessen Beachtung für die Rechtmässigkeit der verschiedenen Abschnitte eines Auswahlverfahrens grundlegend ist (Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 1990 in der Rechtssache T-132/89, Gallone/Rat, Slg. 1990, II-549, Randnr. 35).

32 Dieser Grundsatz verbietet insbesondere die unterschiedliche Behandlung zweier Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Februar 1991 in den verbundenen Rechtssachen T-18/89 und T-24/89, Tagaras/Gerichtshof, Randnr. 68). Da die Kommission die Bewerber mit einem Hochschuldiplom anders behandelt hat als Bewerber ohne ein solches Diplom, ist zu prüfen, ob zwischen der tatsächlichen und rechtlichen Lage dieser beiden Gruppen wesentliche Unterschiede bestehen.

33 Für diesen Vergleich ist der allgemeine Grundsatz in Artikel 27 Absatz 1 heranzuziehen, auf den sich die erste Rüge stützt. Nach diesem Grundsatz ist bei der Einstellung anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Insbesondere unter Berücksichtigung dieses Prinzips glaubt die Kommission, zwischen den beiden genannten Gruppen aus mehreren Gründen unterscheiden zu können.

34 Zunächst erlaubt nichts die Annahme, daß fachlich gesehen Inhaber eines Hochschuldiploms an der Wahrnehmung der mit den zu besetzenden Dienstposten verbundenen Aufgaben gehindert sind oder daß ihre Arbeit oder Leistung schlechter sein wird. Unter diesem Gesichtspunkt können die in Artikel 27 genannten Kriterien somit den Ausschluß solcher Bewerber vom Auswahlverfahren nicht rechtfertigen.

35 Die einzelnen von der Kommission angeführten Gründe betreffen zum einen die beruflichen Interessen der Bewerber ohne Hochschuldiploms, d. h. ihre Chancen, zu den betreffenden Auswahlverfahren zugelassen zu werden (vgl. Randnr. 16) und nach ihrer Einstellung befördert oder zu einem internen Auswahlverfahren für den Übergang von der Laufbahngruppe C zur Laufbahngruppe B zugelassen zu werden (vgl. Randnr. 20). Zum anderen will die Kommission die negativen Auswirkungen verhindern, die eine mögliche Enttäuschung der Inhaber eines Hochschuldiploms über die von ihnen nach ihrer Einstellung wahrzunehmenden täglichen Aufgaben auf ihre eigene Tätigkeit sowie auf die Arbeitsbedingungen ihrer Umgebung haben könnte (vgl. Randnr. 18). Diese Gründe sind in dieser Reihenfolge zu prüfen.

36 Nach Ansicht der Kommission bestuende, wenn sie Bewerber mit einem Hochschuldiplom nicht ausschlösse, für die anderen Bewerber die Gefahr, in geringerer Zahl oder gar nicht zugelassen zu werden. Dieses Argument ist zurückzuweisen, da es nicht dagegen spricht, daß Bewerber mit Hochschuldiplom die künftigen Aufgaben der erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens ebenso wie die anderen Bewerber erfuellen und dem in Artikel 27 Absatz 1 des Statuts genannten Kriterium genügen können.

37 Zum Nachweis dafür, daß Inhaber eines Hochschuldiploms bei Beförderungen innerhalb der Laufbahngruppe C und bei internen Auswahlverfahren für die Laufbahngruppe B über einen Vorteil verfügten, verweist die Kommission darauf, daß die durch ein solches Diplom nachgewiesene Qualifikation sich wegen ihres objektiven Charakters leichter beurteilen lasse als die im Dienst erworbene Erfahrung, deren Beurteilung zwangsläufig subjektive Elemente einschließe. Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen ist die Einstellungsbehörde bei jedem Beförderungs- oder internen Auswahlverfahren gehalten, die Auswahlkriterien nach dem dienstlichen Interesse festzusetzen (vgl. für die Beförderungen Urteil des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 306/85, Huybrechts/Kommission, Slg. 1987, 629, Randnr. 10; für die internen Auswahlverfahren Urteil Agazzi Léonard/Kommission, a. a. O., Randnrn. 27, 32 und 33). Somit kann die Kommission ebensowenig, wie sie Bewerber mit Hochschuldiplom von dem Auswahlverfahren mit der Begründung ausschließen kann, daß sie bessere Zulassungschancen als die übrigen Bewerber hätten (vgl. die vorstehende Randnr.), einen solchen Ausschluß damit begründen, daß ihre beruflichen Aussichten innerhalb der Dienststellen der Kommission günstiger seien als die anderer Bewerber. Zum anderen hat die Kommission nichts dafür vorgetragen, daß das dienstliche Interesse bei den fraglichen Beförderungen und internen Auswahlverfahren verlangt, auf den Besitz von Hochschulabschlüssen abzustellen. Vielmehr spielen bei Beförderungen für die Abwägung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten andere Kriterien eine Rolle, vor allem das allgemeine Niveau der von ihnen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben geleisteten Dienste (Urteil des Gerichtshofes vom 17. März 1983 in der Rechtssache 280/81, Hoffmann/Kommission, Slg. 1983, 889, Randnrn. 9 und 10).

38 Ausserdem zieht die Kommission aus der mangelnden Entsprechung zwischen dem Ausbildungsniveau der Inhaber eines Hochschuldiploms und den täglichen Aufgaben, die sie als Beamte der Kommission in der Besoldungsgruppe C zu erfuellen hätten, den Schluß, daß sie nach ihrer Einstellung früher oder später enttäuscht sein könnten, was negative Auswirkungen auf ihre eigene Tätigkeit sowie die Arbeitsbedingungen ihrer Umgebung haben könnte.

39 Mit diesem Argument will die Kommission unter dem Gesichtspunkt sowohl der persönlichen Leistung und Arbeitsqualität als auch der Wechselbeziehung zwischen den Betroffenen und ihrer Umgebung am Arbeitsplatz die Fähigkeit der Bewerber mit Hochschuldiplom in Frage stellen, gleiche Leistungen wie Personen zu erbringen, die zur selben Laufbahngruppe gehören, aber kein Hochschuldiplom besitzen. Da der Besitz eines solchen Diploms den Betroffenen grundsätzlich nicht daran hindert, die in der Laufbahngruppe C anfallenden Aufgaben in gleicher Weise auszuführen wie andere Beamte dieser Laufbahngruppe (vgl. Randnr. 34), müsste die Kommission diese Behauptung beweisen. Ein solcher Beweis müsste sich auf nachprüfbare Tatsachen stützen, die nicht nur den Schluß erlaubten, daß die Gefahr, der die Kommission begegnen will, tatsächlich besteht und dienstlich von unbestreitbarer Bedeutung ist, sondern auch, daß diese Gefahr speziell mit der Einstellung von Inhabern eines Hochschuldiploms in die Laufbahngruppe C zusammenhängt. Jedoch erfuellt das Auswahlverfahren, das den ersten Abschnitt darstellt, im Einstellungsverfahren eine andere Aufgabe als die Probezeit. Die Auswahlverfahren sollen eine Auswahl der Bewerber aufgrund allgemeiner und eine Vorausschau gestattender Kriterien ermöglichen. Die Probezeit soll die Verwaltung in die Lage versetzen, ein konkretes Urteil über die Befähigung des Bewerbers für ein bestimmtes Amt, über die geistige Einstellung, mit der er seine Aufgaben erfuellt, und über seine dienstlichen Leistungen abzugeben (Urteil des Gerichtshofes vom 17. November 1983 in der Rechtssache 290/82, Tréfois/Gerichtshof, Slg. 1983, 3751, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 1. April 1992 in der Rechtssache T-26/91, Kupka-Floridi/WSA, Slg. 1992, II-1615, Randnr. 43).

40 Was die Kommission zur Rechtfertigung der fraglichen Zulassungsvoraussetzung vorgetragen hat, genügt diesen Erfordernissen nicht.

41 Insbesondere hat sie auf keine einschlägigen Erfahrungen verweisen können. In der Sitzung hat sie vielmehr erklärt, daß die Kommission Inhaber von Hochschuldiplomen niemals zu Auswahlverfahren der Laufbahngruppe C zugelassen habe. Ausserdem werden in der von der Kommission in der Anlage ihrer Gegenerwiderung vorgelegten Studie ihrer Dienststellen (vgl. Randnr. 18) bei den in dem betreffenden Bereich angeführten Problemen keine besonderen Erfahrungen mit der Einstellung von Personen diesen Ausbildungsniveaus in die Laufbahngruppe C angeführt. Die Kommission hat auch nicht auf einschlägige Erfahrungen anderer Gemeinschaftsorgane verweisen oder im einzelen erklären können, warum einige dieser Organe es nicht für erforderlich gehalten haben, der Politik der Kommission zu folgen. Die Tatsache allein, daß die Aufgabe und die Verwaltungsstruktur dieser anderen Organe möglicherweise von der der Kommission abweichen oder daß dort eine verhältnismässig begrenzte Zahl von Beamten der Laufbahngruppe C beschäftigt ist, stellt insoweit keine ausreichende Erklärung dar.

42 Den Akten lässt sich auch nichts entnehmen, was der Kommission eine Prognose erlaubt hätte, welche Auswirkungen die Einstellung von Inhabern eines Hochschuldiploms in die Laufbahngruppe C haben würde. Zwar wird in der Studie auf das Problem von Enttäuschungen hingewiesen, die durch das Mißverhältnis zwischen dem Qualifikationsniveau bedingt seien, über das die nach dem Statut eingestellten Bürobediensteten aufgrund des Auslesecharakters der ihrer Einstellung vorausgehenden Auswahlverfahren verfügten, und der Art ihrer Tätigkeiten, die der Aufgabe und der Verwaltungsstruktur der Kommission entsprächen. In dem Bericht wird jedoch nicht untersucht, welche konkreten Auswirkungen das auf die Leistungen im weitesten Sinne der betroffenen Beamten hat. Wenn auch nicht auszuschließen ist, daß der Besitz eines Hochschuldiploms im Einzelfall negative Auswirkungen auf die geistige Einstellung seines Inhabers zu seiner Aufgabe, auf seine dienstliche Leistung oder auch auf die Arbeitsbedingungen seiner Umgebung haben kann, und zwar aus Gründen, die denen in diesem Bericht entsprechen, so hängt dies doch von zahlreichen weiteren objektiven (wie der Art des Diploms) oder subjektiven Faktoren (insbesondere der Bedeutung, die der Betroffene diesem Diplom für seine berufliche Laufbahn beimisst) ab. Somit ist die von der Kommission gestellte Prognose nicht hinreichend verläßlich und genau, um ihr Vorbringen zu stützen und damit die Anwendung eines allgemeinen und eine Vorausschau gestattenden Kriteriums im Sinne der genannten Rechtsprechung zu rechtfertigen.

43 Schließlich ist die beanstandete Voraussetzung mit Artikel 27 Absatz 1 nicht deshalb vereinbar, wie die Kommission meint, weil die Anstellungsbehörde bei der Festlegung der Voraussetzungen für ein Auswahlverfahren über ein weites Ermessen verfügt. Dieses Ermessen muß nämlich stets im Hinblick auf die Erfordernisse der zu besetzenden Stellen und allgemeiner im dienstlichen Interesse ausgeuebt werden (siehe Urteile Gallone/Rat, a. a. O., Randnr. 27). Im vorliegenden Fall hat die Kommission keinen Zusammenhang zwischen der beanstandeten Voraussetzung und diesen Erfordernissen und diesem Interesse dargetan.

44 Infolgedessen sind die beanstandete Voraussetzung in der Stellenausschreibung und damit die angefochtene Entscheidung selbst rechtswidrig, da sie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Verbindung mit Artikel 27 des Statuts unvereinbar sind.

45 Dem steht weder Artikel 5 Absatz 1 des Statuts noch Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts entgegen.

46 In Artikel 5 Absatz 1 werden die Mindestvoraussetzungen der Ausbildung und Erfahrung für jede der Laufbahngruppen der Bediensteten der betreffenden Laufbahngruppe nach der Art der den Dienstposten entsprechenden Tätigkeiten bestimmt; im übrigen regelt er die Einstellungsvoraussetzungen nicht, auf die vielmehr die Artikel 27 bis 34 des Statuts Anwendung finden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1979 in der Rechtssache 117/78, Orlandi/Kommission, 1979, 1613, Randnrn. 15 und 16, und vom 28. April 1983 in der Rechtssache 143/82, Lipman/Kommission, Slg. 1983, 1301, Randnr. 7, sowie die Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-2/90, Ferreira de Freitas/Kommission, Slg. 1991, II-103, Randnr. 54, und vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-237, Randnr. 20). Somit ist es entgegen der Auffassung der Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 weder vorgeschrieben noch zulässig, bestimmte Bewerber von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren nur deshalb auszuschließen, weil ihr Ausbildungsniveau über einer bestimmten Hoechstgrenze liegt, die z. B. im Hinblick auf das Mindestniveau für eine höhere Laufbahngruppe als die von diesem Auswahlverfahren erfasste festgesetzt worden ist.

47 Dieselben Erwägungen gelten für Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts einschließlich des Buchstaben d dieser Bestimmung, aus denen die Kommission dieselben Schlüsse wie aus Artikel 5 Absatz 1 ziehen zu können glaubt. Die beanstandete Voraussetzung betrifft nicht, wie diese Bestimmung vorsieht, die "für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen" Diplome, sondern Diplome, deren Besitz zum Ausschluß des Betroffenen vom Auswahlverfahren führt. Wenn diese Bestimmung auch eine der Angaben festlegt, die jede Stellenausschreibung enthalten muß, sagt sie doch nichts über die Entscheidung der Anstellungsbehörde hinsichtlich des genauen Inhalts eines bestimmten Auswahlverfahrens (vgl. Urteil Lipman/Kommission, a. a. O., Randnr. 7). Somit ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

48 Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung wegen Verstosses gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit Artikel 27 des Statuts aufzuheben, ohne daß es erforderlich wäre, die Klagegründe wegen Verletzung anderer Bestimmungen oder Grundsätze, insbesondere des Grundrechts auf freie Berufsausübung, zu prüfen.

Kostenentscheidung


Kosten

49 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/C/741, mit der die Zulassung der Klägerin zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

Top