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Document 61991TJ0050
Judgment of the Court of First Instance (Fourth Chamber) of 9 October 1992. # Elsa De Persio v Commission of the European Communities. # Officials - Language Service - Category A vacancy notice. # Case T-50/91.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 1992.
Elsa De Persio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Sonderlaufbahn Sprachendienst - Stellenausschreibung Laufbahngruppe A.
Rechtssache T-50/91.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 1992.
Elsa De Persio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Sonderlaufbahn Sprachendienst - Stellenausschreibung Laufbahngruppe A.
Rechtssache T-50/91.
Sammlung der Rechtsprechung 1992 II-02365
ECLI identifier: ECLI:EU:T:1992:104
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 9. OKTOBER 1992. - ELSA DE PERSIO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - SONDERLAUFBAHN SPRACHENDIENST - STELLENAUSSCHREIBUNG LAUFBAHNGRUPPE A. - RECHTSSACHE T-50/91.
Sammlung der Rechtsprechung 1992 Seite II-02365
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1. Beamte ° Laufbahn ° Artikel 45 Absatz 2 des Statuts ° Systematische Unterscheidung zwischen Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen ° Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Laufbahngruppe A ° Erfordernis eines Auswahlverfahrens ° Keine Diskriminierung der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst
(Beamtenstatut, Artikel 45 Absatz 2)
2. Beamte ° Klage ° Rechtsschutzinteresse ° Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften ° Befugnisbindung der Verwaltung ° Unzulässigkeit des Klagegrundes
(Beamtenstatut, Artikel 91)
1. Artikel 45 Absatz 2 des Statuts enthält eine Grundregel, die darauf abgestimmt ist, daß der öffentliche Dienst der Gemeinschaft in einzelne Laufbahngruppen gegliedert ist, die eine unterschiedliche Befähigung erfordern. Aus den Bestimmungen des Statuts über die Laufbahn und die Rechtsstellung der Beamten geht eindeutig hervor, daß diese Materien gerade unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Unterscheidung zwischen Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn geregelt sind. In der Sonderlaufbahn sind die Dienstposten von Beamten zusammengefasst, die besondere Tätigkeiten ausüben, die spezifische Fähigkeiten erfordern, mit dem Ziel, ihnen eine getrennte dienstliche Laufbahn zu ermöglichen, die diesen Besonderheiten Rechnung trägt. Diese Unterscheidung findet sich auch in Artikel 45 Absatz 2, aus dem sich ergibt, daß der Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Laufbahngruppe A nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig ist. Diese Bestimmung lässt der Verwaltung kein Ermessen für eine andere Verfahrensweise.
Hieraus ergibt sich, daß es keine Diskriminierung der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst darstellt, wenn sie nicht im Wege der Versetzung ohne vorhergehendes Auswahlverfahren Zugang zu einer Planstelle der Laufbahngruppe A erhalten können.
2. Ein Beamter hat kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels, wenn die Verwaltung kein Ermessen besitzt und handeln muß, wie sie es getan hat.
Sachverhalt
1 Die Klägerin ist Beamtin der Sonderlaufbahn Sprachendienst (LA 5) und dem Übersetzungsdienst (GD IX/I/3) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Kommission) in Brüssel zugeteilt. Sie hat eine juristische Hochschulausbildung und eine sich daran anschließende juristische Ausbildung sowie eine mehrjährige Erfahrung als nationale Beamtin mit nicht sprachwissenschaftlich ausgerichteten Aufgaben.
2 Am 31. Juli 1990 veröffentlichte die Kommission in Nr. 54 der "Vacances d' emplois" die Stellenausschreibungen KOM/1786/90 und KOM/1890/90, die jede die Stelle eines Verwaltungsrat der Stufe A 7/A 4 betrafen. Unter den "Mindestvoraussetzungen für einen Antrag auf Versetzung" hieß es, daß der Bewerber notwendig "derselben Laufbahngruppe/Sonderlaufbahn/Laufbahn angehören" müsse wie derjenigen, zu der die freie Planstelle gehöre. Die Klägerin reichte fristgerecht zwei Bewerbungen um die Stellen ein.
3 Am 17. August 1990 wurde an die Klägerin ein Brief mit der Unterschrift "i. A. M. Mateo, Leiter des Referats 'allgemeine Koordinierung' ", eines Beamten der Generaldirektion für Personal und Verwaltung, Direktion "Laufbahn", gerichtet, in dem sie vom Ausgang ihrer Bewerbung um die freien Planstellen KOM/1786/90 und KOM/1890/90 wie folgt in Kenntnis gesetzt wurde:
"Leider muß ich Ihnen mitteilen, daß beim derzeitigen Stand des Verfahrens zur Besetzung der oben genannten freien Planstelle von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts (Versetzungen/Beförderungen) Ihre Bewerbung aus folgendem Grund nicht in Betracht gezogen werden kann:
...
Sie gehören nicht der Laufbahngruppe der ausgeschriebenen freien Planstelle an."
Die Klägerin erlangte von der ablehnenden Entscheidung am 17. September 1990 Kenntnis.
4 Mit Schreiben vom 16. November 1990, das am 20. November 1990 beim Generalsekretariat der Kommission einging (303/90), legte die Klägerin innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) vorgesehenen Frist Beschwerde gegen die Entscheidung ein. In ihrer Beschwerde machte sie zum einen geltend, der Beamte, der ihre Bewerbung abgelehnt habe, sei hierfür nicht zuständig gewesen, zum anderen, daß das Statut weder ausdrücklich noch stillschweigend den nicht auf einem Auswahlverfahren beruhenden Wechsel von Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf Stellen der Laufbahngruppe A, für die sie die notwendigen Kenntnisse zu haben glaubten, ausschließe.
5 Der Klägerin wurde innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten, die am 21. März 1991 ablief, keine Entscheidung über ihre Beschwerde mitgeteilt.
Verfahren
6 Mit Klageschrift, die am 22. Juni 1991 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist, hat die Klägerin Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung vom 17. August 1990 und der stillschweigenden Zurückweisung ihrer Beschwerde. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
7 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, und die Beklagte aufgefordert, die beiden fraglichen Stellenausschreibungen vorzulegen, die am 15. Mai 1992 eingereicht worden sind.
8 Die mündliche Verhandlung hat am 4. Juni 1992 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
9 Die Klägerin beantragt,
° die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
° die Rechtswidrigkeit der im Auftrag des Leiters des Referats "Allgemeine Koordinierung" unterzeichneten Entscheidung vom 17. August 1990 sowie der stillschweigenden Zurückweisung der am 20. November 1990 unter der Nummer 303/90 eingetragenen Beschwerde festzustellen;
° demgemäß diese Entscheidungen aufzuheben;
° der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
° die Klage als unbegründet abzuweisen;
° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
Begründetheit
10 Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin die beiden bereits in ihrer Beschwerde dargelegten Gründe an, von denen der eine auf die Unzuständigkeit des Beamten, der ihre Bewerbung abgelehnt habe, und der andere auf die unzutreffende Auslegung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts sowie eine Diskriminierung der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst gestützt ist. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und handeln muß, wie sie es getan hat (Urteil vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7; siehe auch Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76, Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, Randnr. 11), und auf die Tatsache, daß die Kommission geltend macht, daß genau dies der Fall sei, hält es das Gericht für zweckmässig, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen, der den sachlichen Kern der Klage betrifft.
Zum Klagegrund einer unzutreffenden Auslegung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts und einer Diskriminierung der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst
11 Artikel 5 des Statuts bestimmt:
"(1) Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet werden.
...
(2) Die Dienstposten der Übersetzer und Dolmetscher sind in der Sonderlaufbahn Sprachendienst zusammengefasst, die mit L/A bezeichnet ist und sechs Besoldungsgruppen umfasst, die den Besoldungsgruppen 3 bis 8 der Laufbahngruppe A gleichgestellt ... sind ..."
Ferner bestimmt Artikel 45 Absatz 2 des Statuts:
"Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur auf grund eines Auswahlverfahrens zulässig."
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist namentlich wegen Artikel 45 Absatz 2 des Statuts der Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf einen Dienstposten der Laufbahngruppe A nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig (siehe zuletzt die Urteile vom 21. Oktober 1986 in den Rechtssachen 269/84 und 292/84, Fabbro/Kommission, Slg. 1986, 2983, Randnr. 23, und vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 279/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 3187, Randnr. 13).
° Parteivorbringen
13 Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, daß das Statut, insbesondere Artikel 45 Absatz 2, bei zutreffender Auslegung den Übergang eines Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf einen Dienstposten der Laufbahngruppe A nicht ausschließe. Sie hat weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung bestritten, daß ihr Vorbringen der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes widerspricht, ist jedoch der Auffassung, daß diese Rechtsprechung geändert werden müsse. Sie meint, daß die Sonderlaufbahn LA nur ein Teil der Laufbahngruppe A sei und daß die Entscheidungen des Gerichtshofes in den zitierten Urteilen dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 des Statuts widersprächen, der für die Beamten lediglich vier Laufbahngruppen, nämlich A, B, C und D errichte. Alle Beamten, somit auch diejenigen des Sprachendienstes, gehörten notwendig einer dieser vier Laufbahngruppen an. Die Aufgaben des Sprachendienstes seien per definitionem "A"-Aufgaben, zumal der Gesetzgeber durchaus hätte davon absehen können, dem Ausdruck "Sonderlaufbahn Sprachendienst" den Buchstaben "A" beizufügen, da es keine Sonderlaufbahn Sprachendienst "B", "C" oder "D" gebe.
14 Ausserdem führe die Auslegung der Artikel 45 Absatz 2 und 98 Absatz 2 des Statuts durch den Gerichtshof zu einer Diskriminierung der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst in zweifacher Hinsicht, da sie sich zum einen einem zweiten Auswahlverfahren unterziehen müssten, um Zugang zu den "sonderlaufbahnfremden" Dienstposten der Laufbahngruppe A zu erhalten, und da zum anderen die wissenschaftlichen und technischen Beamten ohne Auswahlverfahren in die Laufbahngruppe A übergehen könnten. Die Vorschriften des Statuts bedürften einer neuen, teleologischen Auslegung durch das Gericht auf der Grundlage des für Beamte geltenden Diskriminierungsverbots. Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß sie keinen neuen Gesichtspunkt anführen könne, der es erlaubte, ihre Lage von derjenigen der Beamten zu unterscheiden, um die es in den früher vom Gerichtshof zu dieser Frage erlassenen Urteilen gegangen sei.
15 Die Beklagte äussert zwar Verständnis für das Ziel der Klägerin, beruft sich aber auf die zitierten Urteile, um auf der Grundlage des geltenden positiven Rechts ihre Ablehnung der Bewerbung der Klägerin um die fraglichen freien Planstellen in der Laufbahngruppe zu verteidigen. Selbst wenn es das von der Klägerin ausdrücklich angegebene Ziel sei, die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu ändern, gebe es keine neuen Gesichtspunkte, die es erlaubten, die Änderung einer klar gefestigten Rechtsprechung zu rechtfertigen.
° Würdigung durch das Gericht
16 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 1974 in der Rechtssache 176/73 (Van Belle/Rat, Slg. 1974, 1361, Randnr. 21) entschieden, daß Artikel 45 Absatz 2 des Statuts eine Grundregel enthalte, die darauf abgestimmt sei, daß der öffentliche Dienst der Gemeinschaft in einzelne Laufbahngruppen gegliedert sei, die eine unterschiedliche Befähigung erforderten.
17 In seinem Urteil vom 21. Oktober 1986 (Fabbro, a. a. O.) hat der Gerichtshof hervorgehoben, daß es sich bei den Begriffen "Laufbahngruppe" und "Sonderlaufbahn" im Statut um zwei unterschiedliche Begriffe mit präzisen Rechtswirkungen handelt. Er hat sehr genau die verschiedenen die Laufbahn und die Rechtsstellung des Beamten betreffenden Bestimmungen des Statuts analysiert und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß aus ihnen eindeutig hervorgehe, daß diese Materien gerade unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Unterscheidung zwischen Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn geregelt seien. Das Statut habe Sonderlaufbahnen (Sprachendienst sowie wissenschaftliche und technische Beamte) eingeführt, um in ihnen die Dienstposten von Beamten zusammenzufassen, die spezifische Fähigkeiten erfordernde, besondere Tätigkeiten ausübten, mit dem Ziel, ihnen eine getrennte dienstliche Laufbahn zu ermöglichen, die diesen Besonderheiten Rechnung trage. Die Unterscheidung zwischen Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn finde sich auch in Artikel 45 Absatz 2, aus dem sich ergebe, daß der Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst in die Laufbahngruppe A nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig sei. Diese Bestimmung lasse der Verwaltung kein Ermessen für eine andere Verfahrensweise (Randnrn. 21 bis 24).
18 Zum gleichen Ergebnis ist der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1987 (Misset, a. a. O.) gelangt, in dem er ausgeführt hat, daß die den A-Beamten übertragenen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche von denen der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst verschieden seien. Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, daß die spezifische Eignung der letztgenannten zur Erfuellung der mit A-Dienstposten verbundenen Aufgaben daher nach der derzeitigen Fassung des Statuts durch Auswahlverfahren festgestellt werden müsse, die eigens zur Besetzung von A-Planstellen durchgeführt würden (Randnr. 11). Ferner hat der Gerichtshof ausgeführt, daß unabhängig von seiner Entstehungsgeschichte auch Artikel 45 Absatz 2 zwischen der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahn LA in dem Sinne unterscheide, daß der Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf einen A-Dienstposten zwangsläufig das Ausscheiden aus einer spezialisierten Sonderlaufbahn und die Übernahme der Tätigkeiten und Aufgaben bedeute, die zu einer A-Planstelle gehörten und andere Fähigkeiten verlangten, als sie für die Fachrichtung Sprachendienst erforderlich seien. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, daß der Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf einen A-Dienstposten nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig sei (Randnr. 13).
19 Aus dem Vorstehenden und vor allem aus den vom Gerichtshof in seinen Urteilen Fabbro und Misset (a. a. O.) hervorgehobenen Besonderheiten der von den A- beziehungsweise LA-Beamten ausgeuebten Tätigkeiten ergibt sich, daß es keine Diskriminierung der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst darstellt, wenn sie nicht im Wege der Versetzung ohne vorhergehendes Auswahlverfahren Zugang zu einer Planstelle der Laufbahngruppe A erhalten können.
20 Aufgrund der derzeitigen Fassung des Statuts und mangels neuer Gesichtspunkte stellt das Gericht fest, daß es keinen Grund gibt, eine andere Lösung als diejenige zu wählen, die der Gerichtshof in den zitierten Urteilen klar formuliert hat, die Grundsatzfragen entscheiden und deren jüngstes erst 1987 erging.
21 Daraus ergibt sich, daß der auf die unzutreffende Auslegung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts und eine Diskriminierung der Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst gestützte Klagegrund zurückzuweisen ist.
Zum Klagegrund der Unzuständigkeit des Beamten, der die Bewerbung der Klägerin abgelehnt hat
° Parteivorbringen
22 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung vom 17. August 1990, mit der ihre Bewerbung um die freien Planstellen KOM/1786/90 und KOM/1890/90 abgelehnt worden sei, sei rechtswidrig, weil sie von einer unzuständigen Stelle erlassen worden sei. Der Leiter des Referats "Allgemeine Koordinierung, Stellenplan und Stellenausschreibungen" sei für die Ablehnung ihrer Bewerbung nicht zuständig gewesen, und dies gelte erst recht für seinen Vertreter. Aus der Entscheidung 597 der Kommission vom 11. Mai 1989 ergebe sich, daß einem Referatsleiter und erst recht seinem Vertreter insoweit keinerlei Zuständigkeit zukomme.
23 Die Kommission führt zum einen aus, daß es sich lediglich darum gehandelt habe, die Unzulässigkeit der Bewerbung der Klägerin festzustellen, was überhaupt kein Tätigwerden der Anstellungsbehörde bedeutet habe, und zum anderen, daß ein Beamter einen Verfahrensfehler, der zum Erlaß einer angefochtenen Entscheidung geführt habe, nicht rügen könne, sofern er nicht nachweisen könne, daß er sich ohne diesen Fehler in einer günstigeren Lage hätte befinden können. Es sei jedoch offensichtlich, daß die Bewerbung der Klägerin nicht ernsthaft habe in Betracht gezogen werden können.
° Würdigung durch das Gericht
24 Wie bereits dargelegt (siehe Randnr. 10), hat ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und handeln muß, wie sie es getan hat. Aus dem Urteil Fabbro (a. a. O., Randnr. 24) ergibt sich, daß Artikel 45 Absatz 2 des Statuts den Organen kein Ermessen belässt, den Übergang von der Sonderlaufbahn Sprachendienst auf einen Dienstposten der Laufbahngruppe A anders als im Wege eines Auswahlverfahrens zu erlauben.
25 Daher ist dieser Klagegrund zurückzuweisen, ohne daß seine Begründetheit geprüft werden müsste, und die Klage ist folglich insgesamt abzuweisen.
Kosten
26 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.