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Document 61990TJ0006

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 1990.
    Alessandro Petrilli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Einrede der Unzulässigkeit - Verspätung - Ausschlusswirkung - Neubeginn der Fristen - Voraussetzungen - Neue Tatsache.
    Rechtssache T-6/90.

    Sammlung der Rechtsprechung 1990 II-00765

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1990:79

    61990A0006

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 6. DEZEMBER 1990. - ALESSANDRO PETRILLI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EINREDE DER UNZULAESSIGKEIT - VERSPAETUNG - AUSSCHLUSSWIRKUNG - NEUBEGINN DER FRISTEN - VORAUSSETZUNGEN - NEUE TATSACHE (BEAMTENSTATUT ARTIKEL 90 UND 91). - RECHTSSACHE T-6/90.

    Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite II-00765
    Pub.RJ Seite Pub somm


    Leitsätze
    Tenor

    Schlüsselwörter


    ++++

    1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Zwingendes Recht

    (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    2. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Ausschlußwirkung - Neubeginn - Voraussetzungen - Neue Tatsache

    (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    Leitsätze


    1. Die in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts festgelegten Beschwerde- und Klagefristen sollen die Sicherheit der Rechtsverhältnisse gewährleisten. Sie sind daher zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts.

    Die Tatsache, daß ein Organ aus Gründen seiner Personalpolitik eine verspätete Verwaltungsbeschwerde sachlich bescheidet, führt weder dazu, daß das durch die Artikel 90 und 91 des Statuts eingeführte System zwingender Fristen ausser Kraft gesetzt wird (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133), noch dazu, daß der Verwaltung die Möglichkeit genommen wird, im Stadium des gerichtlichen Verfahrens eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Beschwerde zu erheben.

    2. Ein Beamter kann den Bestand einer früheren Entscheidung, die er nicht innerhalb der Beschwerde- und Klagefristen der Artikel 90 und 91 des Statuts angefochten hatte, nicht durch Stellung eines Antrags in Frage stellen.

    Nur das Vorliegen einer wesentlichen neuen Tatsache, die dem Betroffenen nachteilig sein kann, kann den Neubeginn dieser Fristen bewirken und zur Prüfung eines solchen Antrags führen (vgl. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 28/72, Tontodonati/Kommission, Slg. 1973, 779, vom 18. Juni 1981 in der Rechtssache 173/80, Blasig/Kommission, Slg. 1981, 1649, vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 190/82, Blomefield/Kommission, Slg. 1983, 3981, vom 30. Mai 1984 in der Rechtssache 326/82, Aschermann/Kommission, Slg. 1984, 2253, vom 26. September 1985 in der Rechtssache 231/84, Valentini/Kommission, Slg. 1985, 3027).

    Tenor


    1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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