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Document 61989TO0033(01)

Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 15. Juli 1993.
David Blackman gegen Europäisches Parlament.
Beamte - Erstattungsfähige Kosten - Zulässigkeit.
Verbundene Rechtssachen T-33/89 und T-74/89 - DEPE.

Sammlung der Rechtsprechung 1993 II-00837

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1993:68

61989B0033(01)

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 15. JULI 1993. - DAVID BLACKMAN GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - ERSTATTUNGSFAEHIGE KOSTEN - ZULAESSIGKEIT. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN T-33/89 UND T-74/89 - DEPE.

Sammlung der Rechtsprechung 1993 Seite II-00837


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Verfahren ° Kosten ° Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten ° Begriff ° Antrag, der sich gegen die Verurteilung zur Tragung der Kosten richtet ° Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 92 § 1)

Leitsätze


Ein Antrag, mit dem der Antragsteller nicht eine Entscheidung des Gerichts über eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Antragsgegner über den Betrag oder die Berechnung der ihm auferlegten Kosten erreichen will, sondern ganz oder zum Teil von dieser Verurteilung befreit werden möchte, stellt keine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dar. Ein solcher Antrag ist folglich unzulässig.

Entscheidungsgründe


1 Das Gericht hat den Antragsteller durch Urteil vom 16. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen T-33/89 und T-74/89, Blackman/Parlament (Slg. 1993, II-249) zur Tragung der Kosten für die Anhörung der Zeugen verurteilt.

2 Durch Antragsschrift gemäß Artikel 92 der Verfahrensordnung, die am 7. Mai 1993 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, beantragt der Antragsteller,

1) den vorliegenden Antrag als form- und fristgerecht zuzulassen;

2) die auf Artikel 92 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützte Anfechtung der in der Entscheidung vom 16. März 1993 ausgesprochenen Verurteilung des Antragstellers zur Tragung der Kosten für die Anhörung der Zeugen für zulässig zu erklären;

3) für Recht zu erkennen, daß der Antragsteller die genannten Kosten nicht zu tragen hat und sie dem Antragsgegner aufzuerlegen sind;

4) hilfsweise erforderlichenfalls für Recht zu erkennen, daß die Kosten für die Anhörung der Zeugen von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen sind.

3 Das Parlament beschränkt sich unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Antrags auf den Hinweis darauf, daß es die durch das Urteil des Gerichts vom 16. März 1993 entschiedene Streitsache nicht anhängig gemacht habe, und stellt die Entscheidung über den Antrag in das Ermessen des Gerichts.

4 Zunächst ist festzustellen, daß das Gericht gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluß entscheidet.

5 Es ist also zu prüfen, ob hier eine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten vorliegt. Dabei ist festzustellen, daß der Antragsteller durch seinen Antrag nicht eine Entscheidung des Gerichts über eine Streitigkeit zwischen dem Parlament und ihm selbst über den Betrag der Kosten für die Anhörung der Zeugen in den verbundenen Rechtssachen T-33/89 und T-74/89 oder über die Berechnung dieser Kosten erreichen will, sondern ganz oder zum Teil von der Verurteilung zur Tragung der Kosten für die Anhörung der Zeugen befreit werden möchte.

6 Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall keineswegs von einer Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten die Rede, so daß der Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

7 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Parteien nicht die Verurteilung der Gegenpartei zur Tragung der Kosten beantragt haben, sind sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1) Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 15. Juli 1993

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