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Document 61989TJ0125
Judgment of the Court of First Instance (Second Chamber) of 10 July 1990. # Filtrona Espanola SA v Commission of the European Communities. # Competition - Admissibility - Period allowed for commencing proceedings. # Case T-125/89.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Juli 1990.
Filtrona Española SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Zulässigkeit - Klagefrist.
Rechtssache T-125/89.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Juli 1990.
Filtrona Española SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Zulässigkeit - Klagefrist.
Rechtssache T-125/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 II-00393
ECLI identifier: ECLI:EU:T:1990:43
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE KAMMER) VOM 10. JULI 1990. - FILTRONA ESPANOLA SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - ZULAESSIGKEIT - KLAGEFRIST. - RECHTSSACHE T-125/89.
Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite II-00393
Pub.RJ Seite Pub somm
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Verfahren - Klagefrist - Berechnung
( Verfahrensordnung, Artikel 80 § 1 und 81 § 1 )
Die Vorschriften, über die Berechnung der Verfahrensfristen haben eine allgemeine Geltung, die nicht von der Art der erhobenen Klage oder der Länge der hierfür vorgesehenen Frist abhängig ist .
Ist eine Klagefrist nach Kalendermonaten bestimmt, so endet sie mit Ablauf des Tages, der in dem durch die Frist bezeichneten Monat dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist in Gang gesetzt worden ist; bei einer Entscheidung, die bekanntgegeben worden ist, ist dies der Tag der Bekanntgabe ( vgl . Urteil vom 15 . Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg . 1987, 223 ).
1 . Die Klage wird als unzulässig abgewiesen .
2 . Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin .