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Document 61989TJ0072

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Februar 1990.
Pedro Bocos Viciano gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Verweigerung eines Stellenangebots.
Rechtssache T-72/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 II-00057

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1990:17

61989A0072

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 22. FEBRUAR 1990. - PEDRO BOCOS VICIANO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN - WEIGERUNG, EINE STELLE ANZUBIETEN. - RECHTSSACHE T-72/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite II-00057
Pub.RJ Seite Pub somm


Leitsätze
Tenor

Schlüsselwörter


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Beamte - Klage - Klage eines erfolgreichen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm keine Stelle angeboten wird - Rechtsgrundlage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fehlen - Unzulässigkeit

( EWG-Vertrag, Artikel 179; Beamtenstatut, Artikel 90 und 91 )

Leitsätze


Die Klage eines in eine Reserveliste aufgenommenen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm von einem Gemeinschaftsorgan keine Stelle angeboten wird, fällt unter Artikel 179 EWG-Vertrag sowie unter die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts ( vgl . die Urteile vom 22 . Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75, Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg . 1975, 1171, und vom 29 . Oktober 1975 in den verbundenen Rechtssachen 81/74 bis 88/74, Marenco u . a./Kommission, Slg . 1975, 1247 ).

Eine solche Klage kann nicht für zulässig erklärt werden, wenn es an der vorherigen Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 91 des Beamtenstatuts fehlt ( vgl . das Urteil vom 3 . Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, De Lacroix/Gerichtshof, Slg . 1977, 225 ).

Tenor


1 ) DieKlage wird als unzulässig abgewiesen .

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten .

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