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Document 61989CC0085

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 7. Februar 1990.
Maria Ravida gegen Office national des pensions.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Nivelles - Belgien.
Soziale Sicherheit - Leistungen bei Alter - Anpassung und Neuberechnung von Leistungen.
Rechtssache C-85/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 I-01063

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1990:55

61989C0085

Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 7. Februar 1990. - MARIA RAVIDA GEGEN OFFICE NATIONAL DES PENSIONS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DU TRAVAIL DE NIVELLES - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT - LEISTUNGEN BEI ALTER - ANPASSUNG UND NEUBERECHNUNG DER LEISTUNGEN. - RECHTSSACHE C-85/89.

Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-01063


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Diese Rechtssache geht zurück auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 51 der Verordnung Nr . 1408/71 des Rates in der geänderten Fassung ( siehe Anhang I der Verordnung Nr . 2001/83 des Rates, ABl . 1983, L 230, S . 6 ). Diese Vorschrift betrifft die Neuberechnung von Leistungen der sozialen Sicherheit .

2 . Die Klägerin arbeitete, wie ihr Ehemann, sowohl in Italien als auch in Belgien . Sie hatte seit dem 1 . April 1978 in Italien und seit dem 1 . April 1980 in Belgien Anspruch auf eine Altersrente . Ausserdem wurde ihr nach dem Tod ihres Ehemanns in Italien wie in Belgien ( vom 1 . April 1980 an ) eine Hinterbliebenenrente gewährt .

3 . Bei der Berechnung der belgischen Hinterbliebenenrente wurde eine belgische Antikumulierungsvorschrift berücksichtigt, wonach eine Hinterbliebenenrente mit einer oder mehreren Altersrenten oder einer anderen Leistung "en tenant lieu", die aufgrund belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften gewährt werden, nicht über einen bestimmten Hoechstbetrag hinaus kumuliert werden kann . Dieser Hoechstbetrag wurde von den vier Renten, auf die die Klägerin Anspruch hatte, überschritten; ihre Hinterbliebenenrente wurde folglich um den Unterschiedsbetrag gekürzt .

4 . Später wurde die italienische Altersrente infolge einer Indexierung angehoben . Als der belgische Träger der sozialen Sicherheit ( das Office national des pensions, hiernach : Office national ) dies erfuhr, kürzte er die Hinterbliebenenrente der Klägerin von Juli 1986 an um einen entsprechenden Betrag .

5 . Die Klägerin focht diese Entscheidung vor dem Tribunal du travail Nivelles mit der Begründung an, Artikel 51 der Verordnung Nr . 1408/71 verbiete bei dieser Sachlage eine Neuberechnung ( und Kürzung ) der belgischen Hinterbliebenenrente .

6 . Das belgische Gericht hat dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt :

"Ist der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften ( hier Artikel 52 der Königlichen Verordnung vom 21.Dezember 1967 ) für Alters - und Hinterbliebenenrenten eine Kumulierungshöchstgrenze vorsehen, berechtigt, wenn diese Hoechstgrenze zu Beginn des Rentenzahlungszeitraums unter Mitberücksichtigung der von einem anderen Mitgliedstaat getragenen Leistung festgelegt wurde, Anpassungen der Leistungen des anderen Mitgliedstaats zu berücksichtigen, um den ursprünglich gewährten Rentenbetrag aufgrund einer stillschweigenden Anwendung des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1408/71 neu zu berechnen und zu kürzen, wenn die nationale Hoechstgrenze aufgrund der Erhöhung der von dem anderen Staat festgestellten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt überschritten wird?"

7 . Artikel 51 der Verordnung Nr . 1408/71 gehört zu Kapitel 3 des Titels III dieser Verordnung . Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht nur für Altersrenten, sondern auch für Hinterbliebenenrenten . Dies ergibt sich aus Artikel 44 Absatz 1, dem ersten Artikel des Kapitels 3, der bestimmt :

"Die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen werden nach diesem Kapitel festgestellt ."

8 . Artikel 51 lautet wie folgt :

"1 . Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist .

2 . Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ."

9 . Mit Artikel 51 hat sich der Gerichtshof schon mehrfach befasst, insbesondere in der Rechtssache 7/81 ( Sinatra/FNROM, Slg . 1982, 137 ), der Rechtssache 104/83 ( Cinciuolo/Union nationale des fédérations mutualistes neutres, Slg . 1984, 1285 ) und der Rechtssache 141/88 ( Caisse nationale d' assurance vieillesse/Jordan, Slg . 1989, 2387 ). In der Auslegung durch den Gerichtshof bewirkt dieser Artikel, daß zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden ist, und zwar a ) zwischen derjenigen, in der die Leistungsanpassungen auf Ereignissen beruhen, die mit der persönlichen Situation des Versicherten nichts zu tun haben, sondern Folge der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage sind, und b ) derjenigen, bei der die Anpassungen entweder wegen einer Veränderung der persönlichen Situation des Versicherten oder wegen einer Änderung der Berechnungsmethode für die Leistungen erfolgt . Im ersten Fall schließt Artikel 51 Absatz 1 eine Neuberechnung aus, während Artikel 51 Absatz 2 im letzteren Fall eine Neuberechnung zwingend vorschreibt .

10 . Wie das Office national bemerkt, kommt im vorliegenden Fall eine "stillschweigende Anwendung" des Artikels 51 Absatz 2, wie sie die Vorlagefrage offenbar vorschlägt, nicht in Frage . Die Altersrente der Klägerin wurde nicht wegen einer Änderung ihrer persönlichen Situation oder wegen einer Änderung der Berechnungsmethode erhöht . Die Anhebung erfolgte aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage . Wenn Artikel 51 daher überhaupt anwendbar ist, dann allenfalls sein Absatz 1 . Findet Artikel 51 Absatz 1 Anwendung, kann das Office national keine Neuberechnung der Leistung an die Klägerin vornehmen, um damit das Ansteigen der italienischen Leistung zu berücksichtigen .

11 . Das Office national ist jedoch der Ansicht, daß keiner der beiden Absätze des Artikels 51 anwendbar sei . Stattdessen gelte Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71, der wie folgt lautet :

"Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit oder mit anderen Einkünften vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden . Dies gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte Leistungen gleicher Art bei Invalidität, Alter, Tod ( Renten ) oder Berufskrankheit erhält, die von den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 46, 50 und 51 oder gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe b festgestellt werden ."

12 . Das Office national führt an, daß die Leistungen, um die es im vorliegenden Fall gehe, nicht von gleicher Art seien, da die eine ( die Hinterbliebenenrente ) infolge von Versicherungszeiten gewährt worden sei, die der Ehemann der Klägerin zurückgelegt habe, während die andere ( die Altersrente ) infolge von Versicherungszeiten gewährt worden sei, die die Klägerin selbst zurückgelegt habe . Das Office national beruft sich auf die Rechtssache 37/86 ( Cönen, verwitwete Van Gastel/Rijksdienst und Rijkskas, Slg . 1987, 3589 ) und die Rechtssache 197/85 ( ONPTS/Stefanutti, Slg . 1987, 3855 ). In der Rechtssache Cönen, verwitwete Van Gastel, hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Hinterbliebenenrente und eine Altersrente Leistungen gleicher Art sind, "soweit beide dem überlebenden Ehegatten, der ein bestimmtes Alter erreicht hat und dem diese Leistungen nach Maßgabe der von dem verstorbenen Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten gewährt werden, Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sichern soll ". In der Rechtssache Stefanutti hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Invaliditätsrente, die auf der eigenen beruflichen Laufbahn des Berechtigten beruht, und eine Hinterbliebenenrente, die auf der beruflichen Laufbahn seines verstorbenen Ehegatten beruht, keine Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71 sein können und daß daher die nationalen Antikumulierungsvorschriften anwendbar sind .

13 . Die Klägerin und die Kommission erwähnen diese Urteile nicht, sondern führen stattdessen das Urteil Cinciuolo an, die ich bereits erwähnt habe . In dieser Rechtssache ging es um eine Person, die in Belgien und in Italien Invaliditätsrenten sowie in Italien eine Berufskrankheitsrente erhielt . Die italienischen Leistungen wurden gemäß einer belgischen Antikumulierungsvorschrift von der belgischen Leistung abgezogen, da dies für den Betroffenen ein günstigeres Ergebnis brachte als die Anwendung des Artikels 46 der Verordnung Nr . 1408/71 . Infolge einer Erhöhung der italienischen Leistungen, die auf deren Indexierung beruhte, kürzte der belgische Versicherungsträger wiederholt seine Leistung . Der Gerichtshof hat daraufhin wie folgt entschieden :

"Artikel 51 der Verordnung Nr . 1408/71 ist so auszulegen, daß er auch auf Leistungen wie Arbeitsunfall - oder Berufskrankheitsrenten anwendbar ist, die aufgrund nationaler Antikumulierungsvorschriften anfänglich die Höhe der gemäß Artikel 46 festgestellten Rente beeinflusst haben und deren spätere Anpassungen sich auf diese Rente auswirken können . Im Falle einer Änderung der Höhe einer solchen Rente aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage ist also keine Neuberechnung der Rente nach Artikel 46 vorzunehmen ."

14 . In diesem Urteil hat der Gerichtshof eine Bemerkung wiederholt, die er in dem Urteil in der Rechtssache Sinatra ( a . a . O .) gemacht hatte, wonach Artikel 51 bezweckt, "den Verwaltungsaufwand zu verringern, den die erneute Prüfung der Situation des Sozialversicherten bei jeder Änderung der ihm gewährten Leistungen bedeuten würde ". Sodann fuhr er ( in Randnr . 13 ) fort :

"Die gleichen Gründe der Vereinfachung und Stabilität sprechen dagegen, jedesmal dann eine Neuberechnung vorzunehmen, wenn eine Leistung, die die ursprüngliche Berechnung der Renten - über die nationalen Antikumulierungsvorschriften - beeinflusst hat, infolge dieser allgemeinen Entwicklung geändert wird . Die in Artikel 51 getroffene Unterscheidung je nachdem, ob die Änderung der Leistungen auf der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen Lage beruht oder die Folge einer Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist, eignet sich nämlich ebensogut dafür, auf andere als die gemäß Artikel 46 festgestellten Leistungen angewandt zu werden ."

15 . Hierzu ist dreierlei zu bemerken . Erstens wird Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1408/71 in dem Urteil in der Rechtssache Cinciuolo nicht erwähnt, obwohl der belgische Versicherungsträger vorgetragen hatte, daß dieser anwendbar sei .

16 . Zweitens besteht der einzige Unterschied zwischen dem Sachverhalt in der Rechtssache Cinciuolo und dem in der vorliegenden Rechtssache darin, daß sich die Altersrenten der Klägerin auf Versicherungszeiten gründen, die sie selbst zurückgelegt hat, und daß sich ihre Hinterbliebenenrenten auf Versicherungszeiten gründen, die ihr Ehegatte zurückgelegt hat, während Grundlage aller Renten des Herrn Cinciuolo Versicherungszeiten waren, die er selbst zurückgelegt hatte . Dieser Unterschied ist selbstverständlich nicht völlig bedeutungslos . Das Urteil in der Rechtssache Stefanutti stellt klar, daß eine Altersrente aufgrund der beruflichen Laufbahn, die der Berechtigte selbst absolviert hat, und eine Hinterbliebenenrente aufgrund der beruflichen Laufbahn, die der verstorbene Ehegatte des Berechtigten absolviert hat, nicht Leistungen gleicher Art im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 sind . Daher konnten nationale Antikumulierungsvorschriften bei der ursprünglichen Berechnung der Renten der Klägerin und bei jeder nach Artikel 51 Absatz 2 erforderlichen Neuberechnung angewendet werden . Dies bedeutet allerdings nicht, daß Artikel 12 Absatz 2 den Artikel 51 Absatz 1 verdrängt, der den Urteilen in den Rechtssachen Sinatra, Cinciuolo und Jordan zufolge eine Neuberechnung ausschließt, wenn eine der Leistungen aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage angepasst wird . Für die Anwendbarkeit des Artikels 51 ist es unerheblich, daß eine Rente auf der eigenen beruflichen Laufbahn beruht und die andere ( die Hinterbliebenenrente ) auf der des Ehegatten . Artikel 51 gilt für alle gemäß Artikel 46 berechneten Leistungen .

17 . Drittens fiel in der Rechtssache Cinciuolo eine der Leistungen - nämlich die italienische Berufskrankheitsrente, deren Anpassung den belgischen Versicherungsträger veranlasste, die Invaliditätsrente des Berechtigten zu kürzen - tatsächlich nicht unter Titel III Kapitel 3 der Verordnung Nr . 1408/71 ( also das Kapitel, in dem der Artikel 51 enthalten ist ). Im vorliegenden Fall dagegen fallen alle betroffenen Leistungen, also Altersrenten und Hinterbliebenenrenten, aufgrund des von mir bereits genannten Artikels 44 Absatz 1 unter das Kapitel 3 . Ist Artikel 51 anwendbar, wenn eine der betreffenden Leistungen ausserhalb seines Anwendungsbereichs liegt, muß er meines Erachtens erst recht anwendbar sein, wenn alle betreffenden Leistungen eindeutig in seinen Anwendungsbereich fallen .

18 . Das Office national ist der Ansicht, eine Anwendung von Artikel 51 Absatz 1 im vorliegenden Fall, die eine Neuberechnung und betragsmässige Kürzung der belgischen Hinterbliebenenrente ausschlösse, würde Artikel 12 Absatz 2 seines Regelungsgehalt berauben . Meines Erachtens wäre es aber eher so, daß bei Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Artikel 51 Absatz 1 seines Regelungsgehalts beraubt würde . In Wirklichkeit gibt es gar keinen Konflikt zwischen Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 51 . Beide haben ihren eigenen Anwendungsbereich . Artikel 12 Absatz 2 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften bei der Erstberechnung von Leistungen und bei einer späteren Neuberechnung . Artikel 51 bestimmt die Umstände, unter denen eine solche Neuberechnung zu erfolgen hat .

19 . Ich bin daher der Auffassung, daß die dem Gerichtshof vom Tribunal du travail Nivelles zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt beantwortet werden sollte :

"Bezieht eine Person in einem Mitgliedstaat eine Hinterbliebenenrente und in einem anderen Mitgliedstaat eine Altersrente und wurden beide gemäß Artikel 46 der Verordnung Nr . 1408/71 berechnet, so schließt Artikel 51 Absatz 1 dieser Verordnung aus, daß der Versicherungsträger des einen Mitgliedstaats die Hinterbliebenenrente neu berechnet und kürzt, wenn die Altersrente in dem anderen Mitgliedstaat aufgrund der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und sozialen Lage angepasst wird; hierbei ist es unerheblich, ob die Renten auf der beruflichen Laufbahn ein und derselben Person beruhen ."

(*) Originalsprache : Englisch .

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