Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61989CC0080

    Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 6. März 1990.
    Erwin Behn Verpackungsbedarf GmbH gegen Hauptzollamt Itzehoe.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
    Gültigkeit einer Entscheidung über die Nacherhebung von Eingangsabgaben.
    Rechtssache C-80/89.

    Sammlung der Rechtsprechung 1990 I-02659

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1990:94

    61989C0080

    Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 6. März 1990. - ERWIN BEHN VERPACKUNGSBEDARF GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT ITZEHOE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT HAMBURG - DEUTSCHLAND. - GUELTIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG UEBER DIE NACHERHEBUNG VON EINGANGSABGABEN. - RECHTSSACHE C-80/89.

    Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-02659


    Schlußanträge des Generalanwalts


    ++++

    Herr Präsident,

    meine Herren Richter!

    1 . Die Auswirkungen, die ein Fehler der nationalen Verwaltung in Zollsachen auf einen gutgläubigen Wirtschaftsteilnehmer hat, sind erneut Gegenstand von Vorlagefragen, die Ihnen das Finanzgericht Hamburg stellt . Über ähnliche Fragen hat der Gerichtshof bereits im Urteil Binder ( 1 ) entschieden .

    2 . Der Sachverhalt dieser Rechtssache ist Ihnen bekannt . Von Januar bis September 1983 führte die Erwin Behn Verpackungsbedarf GmbH ( Klägerin ) aus Spanien, das damals der Gemeinschaft noch nicht beigetreten war, und anderen Drittländern ungebleichtes Kraftsackpapier der Tarifstelle 48.01 C II a des Gemeinsamen Zolltarifs in die Bundesrepublik Deutschland ein . Die Waren wurden im Rahmen des Sammelzollverfahrens monatlich angemeldet . Das Hauptzollamt Itzehö hat gemäß den Anmeldungen der Klägerinnen und dem deutschen Gebrauchszolltarif Zollsätze von 3 bzw . 7,5 % erhoben . Für die Einfuhr von Kraftsackpapier aus Drittländern galt im Jahr 1983 jedoch der Satz von 8 %. Dieser entsprach dem für 1982 gültigen . Für die Einfuhren von Kraftsackpapier aus dem Königreich Spanien wurde der allgemeine Satz von 8 % seit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1524/70 des Rates vom 20 . Juli 1970 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien sowie zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen ( 2 ) um 60 % und somit auf 3,2 % gekürzt . Das Hauptzollamt hatte gemäß dem deutschen Gebrauchszolltarif irrtümlich den Satz von 7,5 % und somit den gekürzten Satz von 3 % angewandt, die seit dem Erlaß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3000/82 des Rates vom 19 . Oktober 1982 ( 3 ) für Kraftpapier und Kraftpappe, andere als Kraftsackpapier, galten . Der deutsche Gebrauchszolltarif wurde mit Berichtigung des Bundesfinanzministeriums Nr . 151/83 vom 17 . August 1983 berichtigt .

    3 . Mit drei Bescheiden vom 19 . und 26 . Oktober 1983 sowie vom 2 . November 1983 erhob das Hauptzollamt Itzehö insgesamt 4 866,40 DM als nicht erhobene Zölle nach . Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein . Die Bundesrepublik Deutschland legte den Fall gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1573/80 der Kommission vom 20 . Juli 1980 ( 4 ), insbesondere ihres Artikels 4, der Kommission zur Entscheidung vor . Diese entschied am 4 . November 1985, daß die fraglichen Eingangsabgaben nachzuerheben seien .

    4 . Das Finanzgericht Hamburg, das mit dem Rechtsstreit befasst wurde, hat ihnen zwei Fragen vorgelegt, in denen es um die Gültigkeit der Entscheidung vom 4 . November 1985 geht, die aber im wesentlichen die Auslegung des Artikels 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1697/79 des Rates vom 24 Juli 1979 ( 5 ) betroffen .

    5 . Besagter Artikel 5 begrenzt die Nacherhebung in drei Fällen :

    - völliger Ausschluß, wenn der festgesetzte Betrag, der niedriger ist als der geschuldete Betrag, auf der Grundlage von Auskünften berechnet worden ist, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden ( Absatz 1, erster Gedankenstrich );

    - völliger Ausschluß, wenn derselbe Betrag auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften berechnet worden ist, die später durch eine gerichtliche Entscheidung ausser Kraft gesetzt worden sind ( Absatz 1, zweiter Gedankenstrich );

    - Möglichkeit der zuständigen Behörden, von einer Nacherhebung abzusehen, wenn ein Irrtum vorliegt, der vom Abgabenschuldner (**) nicht erkannt werden konnte ( Absatz 2 ).

    6 . Artikel 5 Absatz 1 war, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung . Zu Absatz 2 hat der Gerichtshof hingegen bereits entschieden, daß diese Bestimmung

    "so auszulegen (( ist )), daß der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird, wenn alle diese Voraussetzungen erfuellt sind" ( 6 ).

    Er hat diesen Absatz weiter in seinem Urteil Binder untersucht .

    7 . Die erste Frage betrifft Artikel 5 Absatz 2, die zweite Artikel 5 Absatz 1 . Ich werde zunächst die zweite Frage untersuchen, da die Nacherhebung ausgeschlossen ist, wenn der fragliche Irrtum den Tatbestand des Artikels 5 Absatz 1 erfuellt; darauf habe ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Binder ( 7 ) hingewiesen . Nur dann, wenn dies nicht der Fall ist, kann die Kommission entscheiden, ob nach Artikel 5 Absatz 2 eine Nacherhebung vorzunehmen ist oder nicht .

    8 . Bekanntermassen kann der Abgabenschuldner im Zollrecht von der Verwaltung Auskünfte über bestimmte Aspekte der Regelung für die Waren verlangen, die er anmelden möchte . Nach herrschender Lehre waren diese Auskünfte der Zollverwaltung jedoch rechtlich wertlos und banden die Verwaltung nicht ( 8 ). Wenn Artikel 5 Absatz 1 von Auskünften spricht, "die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind und diese Behörden binden", so sollte die deutsche Regelung der verbindlichen Zolltarifauskünfte Berücksichtigung finden, die gemäß § 23 des deutschen Zollgesetzes vom 14 . Juni 1961 ( 9 ) erteilt werden und deren Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Zolltarif der Gerichtshof in seinem Urteil Siemers ( 10 ) anerkannt hat . Zu prüfen ist deshalb, ob unter die "Auskünfte, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind", auch der deutsche Gebrauchszolltarif zu subsumieren ist, der ein allgemeiner Text ist, oder ob sich dieser Begriff auf spezifische Auskünfte beschränkt, die die Verwaltung einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer für die Einfuhr bestimmter Waren erteilt .

    9 . Nur die zweite Auffassung kann richtig sein . Artikel 5 Absatz 1 sieht zwei Fälle vor, in denen die Nacherhebung ausgeschlossen ist : wenn der Irrtum auf "Auskünften" beruht, die die zuständige Behörde selbst erteilt hat ( erster Gedankenstrich ) oder wenn er auf "allgemeinen Vorschriften" beruht, "die später durch eine gerichtliche Entscheidung ausser Kraft gesetzt worden sind" ( zweiter Gedankenstrich ). Hätte der Verordnungsgeber unter dem schlecht definierten Begriff der "Auskünfte" auch allgemeine Vorschriften wie Verwaltungsanweisungen oder Verordnungen verstehen wollen, so hätte er auch im ersten Gedankenstrich den Ausdruck "allgemeine Vorschriften" gebraucht, der sich im zweiten Gedankenstrich findet . Daher ist Artikel 5 Absatz 1, der ein Anwendungsfall des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist, dahin zu verstehen, daß das Vertrauen geschützt ist, das sich entweder auf eine spezifische Auskunft der Zollverwaltung gegenüber einem Anmelder oder einem sonstigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer oder auf eine allgemeine Vorschrift stützen kann, die später durch eine gerichtliche Entscheidung ausser Kraft gesetzt wurde . Mangels einer solchen gerichtlichen Entscheidung ist aber das Vertrauen auf eine allgemeine Vorschrift, die normativen Bestimmungen zuwiderläuft, nicht geschützt . Die gegenteilige Auffassung würde die Normhierarchie auf den Kopf stellen . Diese Lösung entspricht im übrigen deutschem Recht, da nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ( 11 ) der Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen kann, daß er auf die Gültigkeit einer Verfügung des Bundesfinanzministers vertraut habe, die Rechtsvorschriften widersprach . Die gegenteilige Lösung, so der Bundesfinanzhof, würde es erlauben, Rechtsvorschriften durch allgemeine Verwaltungsvorschriften ausser Kraft zu setzen . Das Vertrauen ist sonach nur im Rahmen einer konkreten Rechtsbeziehung zwischen der zuständigen Behörde und dem Steuerpflichtigen geschützt .

    10 . Der deutsche Gebrauchszolltarif ist angesichts seines allgemeinen Hinweischarakters und des Umstandes, daß er nationale und Gemeinschaftsbestimmungen zusammenfasst, sowie des Umstandes, daß er nicht den Einzelfall eines bestimmten Wirtschaftsteilnehmers betrifft, nicht als Auskunft der zuständigen Behörde zu betrachten, die eine Nacherhebung ausschlösse . Ich beantrage, die zweite Frage demgemäß zu beantworten .

    11 . Ein Punkt ist freilich noch klarzustellen . Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen ( 12 ) aus, Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich betreffe nur die deutsche Regelung der verbindlichen Zolltarifauskünfte . Weder der Wortlaut des Artikels 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich noch die Begründungserwägungen der Verordnung Nr . 1697/79 enthalten einen Hinweis darauf, daß der Rat dies beabsichtigt hätte . Die Kommission weist in ihren schriftlichen Erklärungen ( 13 ) darauf hin, daß das spanische Recht eine ähnliche Regelung kennt . Es widerspräche grundsätzlich dem Prinzip der Gleichheit der Mitgliedstaaten wie auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn eine allgemein gefasste Bestimmung einer Ratsverordnung ohne irgendeine Klarstellung in ihren Begründungserwägungen allein wegen Absichtsbekundungen der Kommission nur auf die Regelung eines Mitgliedstaats Anwendung fände .

    12 . Die erste Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Gültigkeit der Entscheidung, mit der die Kommission die Nacherhebung angeordnet hat . Das vorlegende Gericht macht geltend, das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften könne weder in den Räumen des Hauptzollamts noch gar am Sitz der Klägerin eingesehen werden, die Zollsätze für die Einfuhr aus dem Königreich Spanien seien angesichts des auf den im Gemeinsamen Zolltarif wiedergegebenen Satz anzuwendenden Kürzungsköffizienten nicht einfach zu ermitteln gewesen und schließlich sei das Vertrauen der Klägerin in den deutschen Gebrauchszolltarif geschützt . Die KLägerin habe daher vernünftigerweise den Irrtum nicht erkennen können; die Entscheidung der Kommission verstosse somit gegen Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1697/79 .

    13 . Die Kommission hält dem entgegen, wenn das Vertrauen auf den deutschen Gebrauchszolltarif geschützt wäre, so verstieße dies gegen den Vorrang des Gemeinschaftsrechts . Das entspricht nicht meiner Auffassung; ich verweise insoweit auf meine einschlägigen Ausführungen in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Binder ( 14 ), füge aber hinzu, daß der Gerichtshof meine Auffassung dadurch bestätigt hat, daß er in seinem Urteil geprüft hat, ob die Berufung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers auf die Einfügung eines irrigen Satzes in den deutschen Gebrauchszolltarif geschützt sei . Dabei hat der Gerichtshof entsprechend meinem Vorschlag zwischen gewerblichen Importeuren und anderen unterschieden . Demgemäß haben Sie in Ihrem Urteil Binder zunächst daran erinnert, daß die betroffene Firma

    "ein gewerblicher Wirtschaftsteilnehmer ist, der im wesentlichen Import - und Exportgeschäfte tätigt ".

    Hieraus haben Sie abgeleitet, daß

    "eine solche Firma ... kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich des anwendbaren Zollsatzes auf die Existenz eines Vorschlags der Kommission, in dem dieser Satz aufgeführt ist, und auf seine Übernahme in einen nationalen Gebrauchs-Zolltarif gründen" kann .

    Sie sind daher zu folgendem Ergebnis gelangt :

    "Es erscheint daher nicht unangemessen, von diesem Wirtschaftsteilnehmer zu verlangen, daß er sich durch die Lektüre der einschlägigen Amtsblätter Gewißheit über das auf seine Geschäfte anwendbare Gemeinschaftsrecht verschafft, auch wenn in dem dem Ausgangsverfahren zugrundeliegenden Fall der fragliche Zollsatz nur Erzeugnisse in Jugoslawien betraf und durch ein internationales Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Jugoslawien festgelegt worden war ." ( 15 )

    14 . In der vorliegenden Rechtssache kann nichts anderes gelten . Die Klägerin ist ein gewerblicher, auf Verpackungsartikel spezialisierter Wirtschaftsteilnehmer . Sie ist überdies zum Sammelzollverfahren zugelassen, was nur bei erfahrenen Importeuren in Betracht kommt ( 16 ).

    15 . Ich schlage daher vor, auf die erste Frage zu antworten, daß ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 4 . November 1985 in Frage stellen könnte .

    16 . Demgemäß schlage ich Ihnen folgende Antworten auf die Vorlagefragen vor :

    "1 ) Artikel 5 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr . 1697/79 des Rates vom 24 . Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, erfasst einen nationalen Gebrauchszolltarif nicht, in dem nationale und Gemeinschaftsbestimmungen einschließlich des gemeinsamen Zolltarifs zusammengefasst sind .

    2 ) Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidung der Kommission vom 4 . November 1985 - KOM(85 ) 1709 endg . - in Frage stellen könnte ."

    (*) Originalsprache : Französisch .

    ( 1 ) Urteil vom 12 . Juli 1989 in der Rechtssache 161/88, Slg . 1989, 2415 .

    ( 2 ) ABl . L 182 vom 16.8.1970, S . 1 .

    ( 3 ) Zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 950/68 über den gemeinsamen Zolltarif ( ABl . L 318 vom 15.11.1982, S . 1 ).

    ( 4 ) Zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet ( ABl . L 161 vom 26.6.1980, S . 1 ).

    ( 5 ) Betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs - oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet ( ABl . L 197 vom 3.8.1979, S . 1 ).

    (*) * Anmerkung des Übersetzers : Das in der französischen Fassung verwandte Adverb "raisonnablement" ( vernünftigerweise ) fehlt in der deutschen Fassung .

    ( 6 ) Urteil vom 22 . Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg . 1987, 4199, Randnr . 22 .

    ( 7 ) Randnr . 22 .

    ( 8 ) Claude J . Berr und Henri Tremeau : "Le droit douanier", Régime des opérations de commercé international en France et dans la CEE, 2 . Auflage Nr . 252, S . 177 .

    ( 9 ) BGBl . I, S . 737; vgl . auch §§ 28 bis 31 der Allgemeinen Zollordnung vom 29 . November 1961, BGBl . I, S . 1937 .

    ( 10 ) Urteil vom 24 . November 1971 in der Rechtssache 30/71, Slg . 1971, 919, Randnrn . 10 bis 13 .

    ( 11 ) Urteil vom 18 . März 1986, VII R 55/83, BFHE 146, 294 .

    ( 12 ) Seite 8 .

    ( 13 ) Seite 9 .

    ( 14 ) Randnrn . 10 bis 16 .

    ( 15 ) Rechtssache 161/88, a . a . O ., Randnr . 22 .

    ( 16 ) Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24 . Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ( ABl . L 205 vom 13.8.1979, S . 19 ).

    Top