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Document 61988CJ0029

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. Februar 1989.
Wilhelm Schmitt gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Hamburg - Deutschland.
Artikel 51 EWG-Vertrag - Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zu einer Rentenversicherung.
Rechtssache 29/88.

Sammlung der Rechtsprechung 1989 -00581

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1989:104

61988J0029

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 28. FEBRUAR 1989. - WILHELM SCHMITT GEGEN BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FUER ANGESTELLTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT HAMBURG. - ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG - MOEGLICHKEIT DER NACHENTRICHTUNG VON BEITRAEGEN ZU EINER RENTENVERSICHERUNG. - RECHTSSACHE 29/88.

Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 00581
Pub.RJ Seite Pub somm


Leitsätze
Tenor

Schlüsselwörter


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Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit - Voraussetzungen - Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften

( EWG-Vertrag, Artikel 51; Verordnung Nr . 1408/71 des Rates )

Leitsätze


Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr . 1408/71 sehen lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor . Sie regeln dagegen nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten, deren Festlegung durch den Erlaß von Rechtsvorschriften Sache jedes Mitgliedstaats ist . Es ist nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß ( vgl . die Urteile vom 12 . Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg . 1979, 2705, und vom 24 . April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg . 1980, 1445 ). Die genannten Bestimmungen sind daher nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen .

Tenor


Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, sind nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen .

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