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Document 61986CJ0254
Judgment of the Court (Third Chamber) of 28 October 1987. # Damianos Soph. Symeonidis Anonimos Emboriki Eteria Sigaretton kai Ikodomikon Epichirisseon AE v Minister for Commerce. # Reference for a preliminary ruling: Symvoulio Epikrateias - Greece. # Preliminary ruling - Protective measures taken pursuant to Article 130 of the Act of Accession of Greece - Direct effect. # Case 254/86.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 1987.
Damianos Soph. Symeonidis Anonimos Emboriki Eteria Sigaretton kai Ikodomikon Epichirisseon AE gegen Handelsminister.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio Epikrateias - Griechenland.
Vorabentscheidungsverfahren - Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 130 der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland: Unmittelbare Wirkungen.
Rechtssache 254/86.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 1987.
Damianos Soph. Symeonidis Anonimos Emboriki Eteria Sigaretton kai Ikodomikon Epichirisseon AE gegen Handelsminister.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio Epikrateias - Griechenland.
Vorabentscheidungsverfahren - Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 130 der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland: Unmittelbare Wirkungen.
Rechtssache 254/86.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 -04355
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1987:470
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 28. OKTOBER 1987. - DAMIANOS SOPH. SIMEONIDIS ANONIMOS EMBORIKI ETAIRIA SIDARETTON KAI IKODOMIKON EPICHIRISSEON A. E. GEGEN HANDELSMINISTER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GRIECHISCHE STAATSRAT. - VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - SCHUTZMASSNAHMEN, DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 130 DER AKTE UEBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND GETROFFEN WURDEN : UNMITTELBARE WIRKUNGEN. - RECHTSSACHE 254/86.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 04355
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN GEMEINSCHAFTEN - REPUBLIK GRIECHENLAND - SCHUTZMASSNAHMEN - EINFUHRKONTINGENT - VERWALTUNG DURCH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN - BEACHTUNG DER BESTEHENDEN HANDELSSTRÖME - ZUTEILUNG VON ANTEILEN AN NEUE IMPORTEURE
( AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND, ARTIKEL 130; ENTSCHEIDUNG 84/64 DER KOMMISSION, ARTIKEL 6 UND*7 )
ARTIKEL 7 DER ENTSCHEIDUNG 84/64 DER KOMMISSION ZUR ERMÄCHTIGUNG DER REPUBLIK GRIECHENLAND, SCHUTZMASSNAHMEN BEI DER EINFUHR VON ZIGARETTEN EINZUFÜHREN, WONACH DIE NEUEN EINFÜHRERN VORZUBEHALTENDEN ANTEILE 10*% DER GESAMTMENGE DER GENEHMIGTEN EINFUHREN NICHT ÜBERSCHREITEN DÜRFEN, KANN NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN, DASS 10*% DER GESAMTEN QUOTE IN VOLLEM UMFANG DIESEN IMPORTEUREN ZUGETEILT WERDEN MÜSSTEN . ER SOLL NUR VERHINDERN, DASS DAS AUFTRETEN NEUER IMPORTEURE IM RAHMEN VON EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN DIE BESTEHENDEN HANDELSSTRÖME STÖRT, DEREN BEACHTUNG ARTIKEL 6 VORSCHREIBT .
IM RAHMEN DER VERWALTUNG DER DURCH DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG FESTGELEGTEN QUOTE WAREN DIE GRIECHISCHEN BEHÖRDEN, UM DIE BEACHTUNG DER BISHER BESTEHENDEN HANDELSSTRÖME ZU GEWÄHRLEISTEN, FOLGLICH UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS DIE GESAMTE QUOTE AUSGESCHÖPFT WIRD, BERECHTIGT, FÜR DEN EINZIGEN NEUEN IMPORTEUR EINEN ANTEIL VON WENIGER ALS 10*% DER GESAMTQUOTE FESTZUSETZEN, DER MIT DEM ANTEIL ÜBEREINSTIMMT, DER DEN ALTEN IMPORTEUREN MIT DEM NIEDRIGSTEN ANTEIL AN DER QUOTE GEWÄHRT WORDEN IST, SOFERN DIESER QUOTENANTEIL NICHT UNBEDEUTEND IST .
1 DAS SYMVOULIO TIS EPIKRATEIAS HAT MIT URTEIL VOM 20 . JUNI 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1.*OKTOBER 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 6 UND 7 DER ENTSCHEIDUNGEN 84/38 UND 84/64 DER KOMMISSION VOM 11 . JANUAR 1984 UND VOM 27 . JANUAR 1984 ( ABL . L*23, S.*37, UND L*36, S.*29 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEM HANDELSMINISTER UND DER DAMIANOS SOPH . SYMEONIDIS ANONIMOS EMPORIKI ETERIA SIGARETTON KAI IKODOMIKON EPICHIRISSEON . GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS IST DIE AUFHEBUNG EINER TABELLE FÜR DIE VERTEILUNG VON ZIGARETTEN MIT URSPRUNG IN DER EWG, IN DIE DIESE FIRMA NEBEN ACHT ALTEN IMPORTEUREN ALS EINZIGER NEUER IMPORTEUR AUFGENOMMEN WURDE, UND IN DER IHRE EINFUHRBERECHTIGUNG AUF 34*004*KG FESTGESETZT WURDE . DIESE TABELLE WURDE VON DEM AUSSCHUSS ZUR ERTEILUNG DER EINFUHRGENEHMIGUNGEN, EINER DEM HANDELSMINISTERIUM UNTERSTEHENDEN STELLE, AUFGESTELLT UND BILDET DIE GRUNDLAGE, AUF DER DIE EINFUHRGENEHMIGUNGEN ERTEILT WERDEN .
3 GEMÄSS ARTIKEL*130 DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND HATTE DIE KOMMISSION, WAS ZIGARETTEN DER TARIFSTELLE 24.02*A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ANGEHT, DIESEN MITGLIEDSTAAT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 84/38 ERMÄCHTIGT, EINE ÜBERWACHUNGSREGELUNG EINZUFÜHREN ( ARTIKEL 2 ABSATZ 6 UND ARTIKEL*4 ). DIESE REGELUNG WURDE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 84/64 GEÄNDERT, AUF DER EIN SYSTEM VON EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN ZUGELASSEN UND DIE QUOTE AUF 1*100 TONNEN FESTGESETZT WURDE ( ARTIKEL*2 ). BEI DER VERWALTUNG DIESER QUOTE HATTEN DIE GRIECHISCHEN BEHÖRDEN DIE BESTEHENDEN HANDELSSTRÖME ZU BEACHTEN ( ARTIKEL 6 DER ENTSCHEIDUNG ); DABEI DURFTEN DIE NEUEN IMPORTEUREN VORZUBEHALTENEN ANTEILE 10*% DER GENANNTEN GESAMTQUOTE NICHT ÜBERSCHREITEN . DIESE RESTRIKTIVERE REGELUNG TRAT AN DIE STELLE DER FRÜHEREN REGELUNG; ALLEIN SIE WAR AUF DEN SACHVERHALT DES AUSGANGSVERFAHRENS ANWENDBAR .
4 AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG 84/64 ERLIESS DAS HANDELSMINISTERIUM VERORDNUNGEN, DURCH DIE INSBESONDERE DER GRUNDSATZ AUFGESTELLT WURDE, DAS DIE MENGE, ZU DEREN EINFUHR DIE NEUEN IMPORTEURE BERECHTIGT SIND, NICHT HÖHER SEIN DARF ALS DIE MENGE DES ALTEN IMPORTEURS MIT DEM NIEDRIGSTEN ANTEIL AN DER QUOTE . AUF DER GRUNDLAGE DIESER VERORDNUNGEN WURDE EINE TABELLE FÜR DIE VERTEILUNG VON ZIGARETTEN ( DER TARIFSTELLE 24.02*A ) MIT HERKUNFT AUS DER EWG AUFGESTELLT, IN DIE DAS IM AUSGANGSVERFAHREN KLAGENDE UNTERNEHMEN, NEBEN ACHT ALTEN IMPORTEUREN ALS EINZIGER NEUER IMPORTEUR AUFGENOMMEN WURDE UND IN DER SEINE EINFUHRBERECHTIGUNG AUF 34*004*KG FESTGESETZT WURDE .
5 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BEGEHRT DIE AUFHEBUNG DIESER TABELLE SOWIE ALLER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN VERWALTUNGSAKTE UND MACHT GELTEND, SIE HABE EINEN ANSPRUCH DARAUF GEHABT, EINE ZIGARETTENMENGE IN HÖHE VON 10*% DER GENANNTEN QUOTE EINZUFÜHREN .
6 DAS SYMVOULIO TIS EPIKRATEIAS HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
"A ) IST DIE GEMÄSS ARTIKEL 130 DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ERLASSENE ENTSCHEIDUNG 84/38/EWG DER KOMMISSION, INSBESONDERE IN IHREN ARTIKELN 6 UND 7, DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS DIE ZUSTÄNDIGEN GRIECHISCHEN BEHÖRDEN FÜR DEN FALL, DASS ES NUR EINEN NEUEN IMPORTEUR VON ZIGARETTEN GIBT, DIE KONKRETE VERPFLICHTUNG - DER EIN ANSPRUCH DES NEUEN IMPORTEURS ENTSPRICHT - HABEN, DIE EINFUHRBERECHTIGUNG IN HÖHE VON 10*% DES GESAMTEN KONTINGENTS VON 1*100 TONNEN FESTZUSETZEN, ODER IST DIE IN FRAGE STEHENDE MENGE ALS EINE HÖCHSTGRENZE ZUR ABWENDUNG DER GEFAHR VON STÖRUNGEN DER BESTEHENDEN HANDELSSTRÖME FESTGELEGT WORDEN, SO DASS DIE ZUSTÄNDIGE GRIECHISCHE BEHÖRDE DIE EINFUHRBERECHTIGUNG DES EINZIGEN NEUEN IMPORTEURS MIT DEM ZIEL DER ANGLEICHUNG AN DEN ALTEN IMPORTEUR MIT DEM NIEDRIGSTEN ANTEIL AN DER QUOTE AUF WENIGER ALS 10*% FESTSETZEN DARF, SELBSTVERSTÄNDLICH VORAUSGESETZT, DASS DIE GESAMTE QUOTE VON 1*100 TONNEN AUSGESCHÖPFT WIRD?
B ) KANN DER EINZELNE IMPORTEUR - ENTSPRECHEND DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BEURTEILUNG DER NATUR DER SCHUTZMASSNAHMEN, DIE GEMÄSS ARTIKEL 130 DER AKTE ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ERGRIFFEN WERDEN - SICH VOR NATIONALEN GERICHTEN UNMITTELBAR AUF DIE OBEN ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN BERUFEN, WENN ER DIE AUFHEBUNG EINER EINZELNEN MASSNAHME DER VERWALTUNG BEGEHRT?"
7 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS, DER VORGESCHICHTE DES AUSGANGSVERFAHRENS SOWIE DER VON DER KOMMISSION UND VON DER GRIECHISCHEN REGIERUNG EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN .
ZUR ERSTEN FRAGE
8 NACH ARTIKEL*7 DER ENTSCHEIDUNG 84/64 DÜRFEN "DIE NEUEN EINFÜHRERN VORZUBEHALTENDEN ANTEILE ... 10*% DER GESAMTMENGEN NICHT ÜBERSTEIGEN ". DIESE BESTIMMUNG KANN NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN, DASS DIE GESAMTE QUOTE IN VOLLEM UMFANG DEN NEUEN IMPORTEUREN ZUGETEILT WERDEN MÜSSTE . SIE SOLL NÄMLICH NUR VERHINDERN, DASS DAS AUFTRETEN NEUER IMPORTEURE IN EINER LAGE, IN DER EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN BESTEHEN, DIE BESTEHENDEN HANDELSSTRÖME STÖRT .
9 BEI DER ERTEILUNG VON EINFUHRGENEHMIGUNGEN AN
NEUE IMPORTEURE HATTE DIE REPUBLIK GRIECHENLAND NACH ARTIKEL 6 DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG DIE BESTEHENDEN HANDELSSTRÖME ZU BEACHTEN . WÄRE DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ALS EINZIGEM NEUEN IMPORTEUR DER ANTEIL VON 110 TONNEN ZUGETEILT WORDEN, SO WÄRE DIESE GEGENÜBER DEN ALTEN IMPORTEUREN BEVORZUGT WORDEN, VON DENEN DIE KLEINSTEN ÜBER DEN GLEICHEN ANTEIL VERFÜGTEN, WIE ER FÜR SIE FESTGESETZT WURDE .
10 DIE AUSLEGUNG DER IN FRAGE STEHENDEN BESTIMMUNGEN DURCH DIE GRIECHISCHEN BEHÖRDEN, WONACH DIE MENGE, ZU DEREN EINFUHR DIE NEUEN IMPORTEURE BERECHTIGT WAREN, NICHT HÖHER SEIN DARF ALS DIE MENGE DES ALTEN IMPORTEURS MIT DEM NIEDRIGSTEN ANTEIL AN DER QUOTE, ENTSPRICHT DAHER DEN MIT DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN VERFOLGTEN ZIELEN, SOFERN SICH DIESER NIEDRIGSTE QUOTENANTEIL NICHT AUF UNBEDEUTENDE MENGEN ERSTRECKT .
11 AUF DIE ERSTE FRAGE IST FOLGLICH ZU ANTWORTEN, DASS DIE ARTIKEL 6 UND 7 DER ENTSCHEIDUNG 84/64 DAHIN AUSZULEGEN SIND, DASS DIE GRIECHISCHEN BEHÖRDEN, UM DIE BEACHTUNG DER BISHER BESTEHENDEN HANDELSSTRÖME ZU GEWÄHRLEISTEN, UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS DIE GESAMTE QUOTE VON 1*100 TONNEN AUSGESCHÖPFT WIRD, FÜR EINEN NEUEN IMPORTEUR EINEN ANTEIL VON WENIGER ALS 10*% DER GESAMTQUOTE FESTSETZEN DÜRFEN, DER MIT DEN ANTEILEN ÜBEREINSTIMMT, DIE DEN ALTEN IMPORTEUREN MIT DEM NIEDRIGSTEN ANTEIL AN DER QUOTE GEWÄHRT WORDEN SIND .
12 IN ANBETRACHT DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE BRAUCHT DIE ZWEITE FRAGE NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN .
KOSTEN
13 DIE AUSLAGEN DER GRIECHISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM SYMVOULIO TIS EPIKRATEIAS MIT URTEIL VOM 20 . JUNI 1986 VORGELEGTEN FRAGEN
FÜR RECHT ERKANNT :
DIE ARTIKEL 6 UND 7 DER ENTSCHEIDUNG 84/64 SIND DAHIN AUSZULEGEN, DASS DIE GRIECHISCHEN BEHÖRDEN, UM DIE BEACHTUNG DER BISHER BESTEHENDEN HANDELSSTRÖME ZU GEWÄHRLEISTEN, UNTER DER VORAUSSETZUNG, DASS DIE GESAMTE QUOTE VON 1*100 TONNEN AUSGESCHÖPFT WIRD, FÜR EINEN NEUEN IMPORTEUR EINEN ANTEIL VON WENIGER ALS 10*% DER GESAMTQUOTE FESTSETZEN DÜRFEN, DER MIT DEN ANTEILEN ÜBEREINSTIMMT, DIE DEN ALTEN IMPORTEUREN MIT DEM NIEDRIGSTEN ANTEIL AN DER QUOTE GEWÄHRT WORDEN SIND .