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Document 61986CC0254
Opinion of Mr Advocate General Darmon delivered on 2 July 1987. # Damianos Soph. Symeonidis Anonimos Emboriki Eteria Sigaretton kai Ikodomikon Epichirisseon AE v Minister for Commerce. # Reference for a preliminary ruling: Symvoulio Epikrateias - Greece. # Preliminary ruling - Protective measures taken pursuant to Article 130 of the Act of Accession of Greece - Direct effect. # Case 254/86.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 2. Juli 1987.
Damianos Soph. Symeonidis Anonimos Emboriki Eteria Sigaretton kai Ikodomikon Epichirisseon AE gegen Handelsminister.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio Epikrateias - Griechenland.
Vorabentscheidungsverfahren - Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 130 der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland: Unmittelbare Wirkungen.
Rechtssache 254/86.
Schlussanträge des Generalanwalts Darmon vom 2. Juli 1987.
Damianos Soph. Symeonidis Anonimos Emboriki Eteria Sigaretton kai Ikodomikon Epichirisseon AE gegen Handelsminister.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio Epikrateias - Griechenland.
Vorabentscheidungsverfahren - Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 130 der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland: Unmittelbare Wirkungen.
Rechtssache 254/86.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 -04355
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1987:329
SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MARCO DARMON
vom 2. Juli 1987 ( *1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. |
Artikel 130 der Akte über den Beitritt der Republik Griechenland eröffnet der griechischen Regierung die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 1985 die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen zu beantragen, die von den Vorschriften des EWG-Vertrags abweichen können. Aufgrund dieser Vorschrift stellten die griechischen Behörden, nachdem sie zuvor die Genehmigung für bestimmte Einfuhrbeschränkungen für das Jahr 1983 beantragt und erhalten hatten, am 31. Dezember 1983 einen neuen Antrag. Die Kommission erlaubte ihnen mit der Entscheidung 84/38 ( 1 ) Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Erzeugnisse, insbesondere für Zigaretten, einzuführen. Die Entscheidung 84/64 ( 2 ) regelt das für die letztgenannten Waren geltende System und setzt insbesondere das Gesamtvolumen des vor dem 31. März 1984 zu verteilenden Kontingents auf 1100 Tonnen fest. Artikel 7 dieser Entscheidung bestimmt außerdem, daß die neuen Importeuren vorzubehaltenen Anteile 10 % der Gesamtmengen nicht übersteigen dürfen. |
2. |
Die griechische Regierung erließ zwei Verordnungen mit Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Zigaretten und stellte dafür insbesondere den Grundsatz auf, daß ein neuer Importeur keinen größeren Anteil erhalten konnte, als er dem alten Einführer mit dem kleinsten Anteil zugeteilt worden war. Der Ausschuß für die Erteilung der Einfuhrberechtigungen erstellte anschließend die Tabellen für die Verteilung der Zigaretten, in der die Firma Symeonidis als einziger neuer Importeur enthalten ist; ihr wird ein Anteil von 34 Tonnen zugeteilt. |
3. |
Das genannte Unternehmen beantragt beim griechischen Staatsrat die Aufhebung dieses Rechtsaktes mit der Begründung, daß die Berechtigung, die ihr eingeräumt worden sei, nicht den gesamten Anteil von 10 % erfasse, der nach ihrer Auffassung ausschließlich den neuen Importeuren vorbehalten ist. Das hohe griechische Gericht kommt zwar nach Prüfung dieser Bestimmungen zu der Auffassung, daß sie eine Höchstgrenze darstellten, ist aber dennoch der Meinung, daß ernste Zweifel bestünden, ob dies auch wirklich der Fall sei oder ob den neuen Einführern der gesamte genannte Anteil zugeteilt werden müsse. Dies ist im Kern die dem Gerichtshof vorgelegte Frage. |
4. |
Ich merke zunächst an, daß Artikel 7 der Entscheidung vom 27. Januar 1984 folgendes vorsieht: „Die neuen Einführern vorzubehaltenen Anteile dürfen 10 % der Gesamtmengen nicht übersteigen.“ Diese Formulierung deutet darauf hin, daß es sich sehr wohl um eine Höchstgrenze handelt. Ohne Zweifel läßt sich nämlich die Vorschrift, daß ein Satz nicht überschritten werden darf, nicht dahin auslegen, daß dieser Satz in vollem Umfang zugeteilt werden muß. |
5. |
Die wörtliche Auslegung wird durch die in den Artikeln 6 der beiden Entscheidungen 84/38 und 84/64 enthaltenen allgemeinen Grundsätze bestätigt: „Bei der Verwaltung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Einfuhrbeschränkungen beachten die griechischen Behörden die bestehenden Handelsströme sowohl hinsichtlich der Ursprungs- und Herkunftsländer der betreffenden Erzeugnisse als auch hinsichtlich der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten.“ Nach den Begründungserwägungen dieser Entscheidungen soll durch die Beachtung dieser Gesichtspunkte im übrigen auch eine angemessene Verteilung der genehmigten Mengen gewährleistet werden. |
6. |
Die „ratio legis“ scheint folgende zu sein: Die Quotenregelung bringt die Gefahr einer Störung der bestehenden Handelsströme mit sich. Diese Gefahr wird aber durch das Hinzukommen neuer Wirtschaftsteilnehmer verschärft, deren Tätigkeit sich auf die vor den Schutzmaßnahmen bestehenden Strukturen und Handelsbeziehungen erheblich auswirken kann. Durch die Beschränkung der Anteile neuer Wirtschaftsteilnehmer auf 10 % des Gesamtvolumens soll daher gerade jede in dieser Hinsicht zu stark spürbare Änderung vermieden werden. Diesem Ziel würde eine Lösung widersprechen, die darauf hinaus liefe, daß den neuen Einführern automatisch ein Anteil von 10 % zugeteilt würde. Die alten Wirtschaftsteilnehmer, deren Berechtigungen allein durch das Bestehen der Schutzmaßnahmen eine proportionale Kürzung erfahren, wären nicht sicher, einen gleichwertigen Anteil zu erhalten. Diese unausgewogene Lage stünde im Widerspruch zu den ausdrücklichen Zielen des Artikels 6 der Entscheidung. |
7. |
Die „ratio legis“ bestätigt also die wörtliche Auslegung. Vorbehaltlich der restlosen Zuteilung der 1100 Tonnen der Gesamtquote ist die Beschränkung auf 10 % daher als die Obergrenze der den neuen Importeuren zu erteilenden Berechtigungen auszulegen, ohne daß diese aus dieser Bestimmung einen Anspruch darauf herleiten können, daß ihnen der gesamte Prozentsatz zugeteilt wird. |
8. |
Der griechische Staatsrat legt Ihnen sodann nach Maßgabe der Antwort auf die erste Frage und unter Berücksichtigung der Beurteilung der Natur der Schutzmaßnahmen die Frage vor, ob ein privater Importeur sich vor einem innerstaatlichen Gericht unmittelbar auf die in Frage stehenden Bestimmungen berufen kann, um die Aufhebung eines einzelnen Verwaltungsaktes zu begehren. Mit Rücksicht auf die Auslegung, die der in Frage stehenden Bestimmung meiner Ansicht nach offensichtlich gegeben werden muß, halte ich diese zweite Frage für gegenstandslos. |
9. |
Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, für Recht zu erkennen: „Vorbehaltlich der vollständigen Ausschöpfung der Quote von 1100 Tonnen stellt der Satz von 10 %, den die Entscheidung 84/64 für den neuen Importeuren vorbehaltenen Anteil festsetzt, einen Höchstsatz dar, der im Interesse einer Beachtung der bestehenden Handelsströme geboten ist und der es den Behörden, an die die Entscheidung gerichtet ist, erlaubt, tatsächlich auch eine unter diesem Satz liegende Menge zuzuteilen.“ |
( *1 ) Aus dem Französischen übersetzt.