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Document 61986CC0121

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 11. Juli 1989.
Anonymos Etaireia Epichirisseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon AE und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.
Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit.
Rechtssache C-121/86.
Anonymos Etaireia Epichirisseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon AE und andere gegen Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften.
Haftung - Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von totgebranntem Magnesit.
Rechtssache C-122/86.
Republik Griechenland gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.
Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit.
Rechtssache C-129/86.

Sammlung der Rechtsprechung 1989 -03919

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1989:299

61986C0121

VERBUNDENE SCHLUSSANTRAEGE DES GENERALANWALTS TESAURO VOM 11. JULI 1989. - EPICHEIRISEON METALLEFTIKON VIOMICHANIKON KAI NAFTILIAKON AE UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 121/86. - EPICHIRISEON METALLEFTIKON VIOMICHANIKON KAI NAFTILIAKON AE UND ANDERE GEGEN KOMMISSION UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 122/86. - REPUBLIK GRIECHENLAND GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 129/86. - GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - EINSTELLUNG DES ANTIDUMPINGVERFAHRENS BETREFFEND DIE EINFUHREN VON TOTGEBRANNTEM NATUERLICHEM MAGNESIT.

Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 03919


Schlußanträge des Generalanwalts


++++

Her Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Die Reihe der Rechtsstreitigkeiten über den Schutz des Handels gegen gedumpte Einfuhren erweitert sich um drei neue Klagen . Es geht einmal um die Nichtigerklärung des Beschlusses 86/59/EWG ( 1 ) ( Rechtssachen C-121/86, Firma Anonimos Etaireia Epicheiriseon u . a./Rat, und C-129/86, Griechenland/Rat ), mit dem der Rat ein Antidumpingverfahren eingestellt hat, ohne Schutzmaßnahmen zu ergreifen; zum anderen handelt es sich ( Rechtssache C-122/86, Firma Anonimos Etaireia Epicheiriseon u . a./Kommission und Rat ) um den Ersatz des Schadens, den Kommission und Rat durch den Erlaß des genannten Beschlusses, die Nichtannahme des Verordnungsvorschlags KOM(83 ) 341 betreffend die Einführungen des endgültigen Antidumpingzolls sowie alle sonstigen hiermit zusammenhängenden Handlungen angeblich verursacht haben .

Die drei Klagen betreffen ein und dasselbe Antidumpingverfahren, und das jeweilige Vorbringen der einzelnen Klägerinnen ist weitgehend identisch; aus Gründen der Zeitersparnis trage ich daher gemeinsame Schlussanträge für alle drei Rechtssachen vor . Ich werde zunächst die beiden gegen den Beschluß 86/59/EWG gerichteten Nichtigkeitsklagen zusammen behandeln und mich dann der Klage auf Schadensersatz zuwenden .

Der rechtliche Rahmen

2 . In einer Rechtssache, die bestimmte Grundsatzfragen der Auslegung der Antidumpingvorschriften des Gemeinschaftsrechts aufwirft, dürfte es nützlich sein, einleitend die Vorschriften der gemeinschaftsrechtlichen Grundregelung darzulegen, soweit sie vorliegend relevant sind .

Das Sachgebiet, das uns heute beschäftigt, ist in der Tat zugleich heikel und komplex, denn es ist nicht immer leicht, darauf zu achten, daß die Handhabung der dem Schutz des Handels dienenden Instrumente nicht zu einer ungerechtfertigen Behinderung des internationalen Handels führt .

Die Interessen, die in einem Verfahren dieser Art auf dem Spiel stehen, sind vielfältig und oft einander entgegengesetzt, aber deshalb nicht weniger schutzwürdig .

Die Grundverordnung ist, wie Sie wissen, die Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 2 ) ( nachstehend : Grundverordnung ); sie verwirklicht dieses Gleichgewicht zwischen den Interessen durch eine ganze Reihe von verfahrensrechtlichen und materiellen Regeln, die eine schnelle, gerechte und wirksame Abwicklung des Verfahrens zur Verhängung von Antidumpingzöllen sicherstellen sollen, dies gemäß den internationalen Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaft aus Artikel 6 des GATT ( Allgemeines Zoll - und Handelsabkommen ) ergeben, und im Einklang mit den für die Durchführung dieses Abkommens erlassenen Bestimmungen ( Antidumpingkodex ).

3 . Kern der Regelung ist der in Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung niedergelegte Grundsatz, daß ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden kann, die Gegenstand eines Dumpings ist, wenn deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Schädigung verursacht . Absatz 2 dieses Artikels stellt klar, daß eine Ware als Gegenstand eines Dumpings gilt, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware .

Die Grundverordnung definiert sodann Normalwert und Ausfuhrpreis und regelt die Methode für die Berechnung dieser Werte sowie die Einzelheiten des zwischen ihnen durchzuführenden Vergleichs; anschließend wird in Artikel 2 Absatz 12 als "gleichartige Ware" eine Ware definiert, die mit der betroffenen Ware identisch ist, d . h ., ihr in jeder Hinsicht gleicht oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betroffenen Ware stark ähneln .

Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, daß nur eine Schädigung in Betracht kommt, die durch die gedumpten Einfuhren hervorgerufen wurde und mit den Auswirkungen des Dumpings zusammenhängt; nicht zu berücksichtigen ist dagegen eine Schädigung, die ganz oder teilweise durch wirtschaftliche oder kommerzielle Faktoren anderer Art hervorgerufen wurde .

Im Absatz 2 heisst es, daß sich die Schadensprüfung auf eine Reihe von Kriterien stützt, von denen jedoch weder eines noch mehrere notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend sind .

Die zu berücksichtigenden Faktoren sind Umfang und Preis der gedumpten Einfuhren sowie die Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig, wie sie in der bereits eingetretenen oder sich abzeichnenden Entwicklung wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerhaltung, Absatz, Marktanteil, Preise, Gewinne, Investitionserträge, Cash flow und Beschäftigung ( Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ).

Die weiteren Bestimmungen betreffen Einzelheiten der Durchführung der Untersuchung und des Verfahrensabschlusses sowie die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Rates .

Die Untersuchung wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt; sie muß sich sowohl auf das Dumping als auch auf die hierdurch hervorgerufene Schädigung erstrecken . Die Dumpinguntersuchung umfasst normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten ( Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c ). Die Kommission ist verpflichtet, im Laufe der Untersuchung dem Beschwerdeführer, den bekanntermassen betroffenen Importeuren und Exporteuren sowie den Vertretern des Ausfuhrlandes die Möglichkeit zu geben, alle ihr von den an der Untersuchung beteiligten Parteien zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von der Gemeinschaft oder deren Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einzusehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und soweit sie von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden . Die beteiligten Personen richten zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem die gewünschten Unterlagen angegeben werden ( Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ).

Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung verpflichtet die Gemeinschaftsorgane, die Informationen, deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis bekanntzugeben .

Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung muß jedoch die Gründe für die Vertraulichkeit der Informationen angeben sowie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen oder eine Begründung dafür enthalten, daß die Informationen nicht auf diese Weise zusammengefasst werden können .

Die Grundverordnung sieht auch die Möglichkeit der Verhängung von vorläufigen Zöllen vor . Ergibt sich - so Artikel 11 - aus einer ersten Sachaufklärung, daß ein Dumping sowie ausreichende Beweismittel für eine hierdurch verursachte Schädigung vorliegen, und erfordern die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen, um eine Schädigung während des Verfahrens zu verhindern, so setzt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus einen vorläufigen Antidumpingzoll fest .

Das Antidumpingverfahren kann auf verschiedene Arten abgeschlossen werden .

Ist die Kommission bei Abschluß der Untersuchung der Auffassung, daß keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und sind in dieser Hinsicht keine Einwendungen aus den Reihen des in der Grundverordnung vorgesehenen Beratenden Ausschusses erhoben worden, so kann sie das Verfahren einstellen . Andernfalls legt die Kommission dem Rat umgehend einen Bericht über das Ergebnis der Konsultationen sowie einen Vorschlag für die Einstellung des Verfahrens vor . In diesem Falle ist das Verfahren eingestellt, wenn der Rat nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders entschieden hat ( Artikel 9 ).

Hält die Kommission dagegen die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für erforderlich, so hat sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten . Artikel 12 Absatz 1 lautet :

"Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, daß Dumping oder eine Subventionierung im Untersuchungszeitraum und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen, und fordern die Interessen der Gemeinschaft ein gemeinschaftliches Eingreifen, so setzt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf einen nach Konsultationen von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumping - oder Ausgleichszoll fest ."

Die Verordnung enthält keine Vorschriften für den Fall, daß im Rat nicht die erforderliche Mehrheit für die Annahme eines Vorschlags der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls erreicht wird .

Was schließlich die Frist betrifft, in der die Untersuchung abgeschlossen werden muß, sieht Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a vor, daß die Untersuchung in der Regel innerhalb eines Jahres nach Verfahrenseinleitung abzuschließen ist .

Der Sachverhalt

4 . Im Juni 1982 befassten die griechischen Hersteller von totgebranntem natürlichem Magnesit, deren Gesamterzeugung seinerzeit mit der Gesamterzeugung der Gemeinschaft zusammenfiel, die Kommission mit einer Beschwerde wegen des Dumpings, dessen Gegenstand die Einfuhren des gleichen Erzeugnisses mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea waren .

Die Kommission teilte durch im Amtsblatt vom 29 . Juni 1982 ( 3 ) veröffentliche Bekanntmachung mit, daß sie ein Antidumpingverfahren betreffend die den Gegenstand der Beschwerde bildenden Einfuhren eröffnet habe, und nahm dann die insoweit erforderlichen Untersuchungen vor .

Nachdem die Kommission das Vorliegen eines Dumpings sowie den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den betroffenen Einfuhren und der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie festgestellt hatte, erließ sie, um eine neue Schädigung während der Untersuchung zu verhindern, am 22 . Dezember 1982 die Verordnung ( EWG ) Nr . 3542/82 ( 4 ) zur Einführung eines vorläufigen ( auf vier Monate befristeten ) Antidumpingzolls auf die Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit mit einem MgO-Gehalt zwischen 85 und 92 % mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Nordkorea .

Der Zoll wurde durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 991/83 des Rates vom 25 . April 1983 ( 5 ) um zwei Monate verlängert .

Nach Einführung des vorläufigen Zolls ernannte die Kommission angesichts der Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten in der Frage der Gleichartigkeit der Erzeugnisse zwei Sachverständige mit der Aufgabe, insbesondere die Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Erzeugnisse aus China, Nordkorea, Spanien ( das zum Bezugsland für die Festsetzung des Normalwerts bestimmt worden war ) und Griechenland zu beurteilen .

Aufgrund aller verfügbaren Informationen kam die Kommission trotz der voneinander abweichenden Gutachten der Sachverständigen zu dem Schluß, die totgebrannten natürlichen Magnesite mit einem MgO-Gehalt zwischen 85 und 92 % und mit Ursprung in den vier vorgenannten Ländern seien als "gleichartige Waren" im Sinne der Grundverordnung anzusehen, da ihre Merkmale einander derart ähnelten, daß die Erzeugnisse für sämtliche in Betracht kommenden Verwendungszwecke genützt werden könnten .

Was die Schädigung betrifft, stellte die Kommission fest, daß die Einfuhren von 1979 bis 1980 um 15 % gestiegen, 1981 um 3 % gefallen und 1982 erneut um 17 % gestiegen waren und daß sich der Marktanteil der beiden Länder, auf die sich die Untersuchung bezog, von 26 % im Jahr 1979 auf 37 % im Jahre 1982 erhöht hatte, während gleichzeitig der Marktanteil der Gemeinschaftsindustrie von 48 % im Jahre 1978 auf 25 % im Jahre 1982 zurückgegangen war .

Im Lichte aller dieser Überlegungen schlug die Kommission dem Rat am 9 . Juni 1983 vor, eine Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die in Rede stehenden Einfuhren zu erlassen .

Nachdem der Rat die Frage der Vergleichbarkeit der Erzeugnisse besonders gründlich geprüft hatte, sah er jedoch davon ab, dem Vorschlag der Kommission zu folgen, so daß der vorläufige Zoll am 30 . Juni 1983 auslief .

Am 19 . April 1985, also zwei Jahre später, unterbreiteten die klagenden Unternehmen der Kommission neue Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und einer durch die chinesischen Einfuhren von totgebranntem natürlichem Magnesit verursachten Schädigung . Die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt vom 15 . Juni 1985 eine Bekanntmachung über die Fortführung der Untersuchung betreffend die chinesischen und nordkoreanischen Einfuhren ( 6 ).

Nach Abschluß der im Sommer 1985 durchgeführten Untersuchung stellte die Kommission aufgrund der Tatsachen, die ihr zufolge im Verlauf eben dieser Untersuchung zutage getreten waren und in eine andere Richtung wiesen als die von den Beschwerdeführerinnen vorgetragenen statistischen Daten, fest, daß die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft von 82 500 t im Jahre 1981 auf 61 000 t im Jahre 1984 zurückgegangen waren, während die Gemeinschaftserzeugung im gleichen Zeitraum um 110 % gestiegen war, und daß sich der Marktanteil der Gemeinschaftserzeuger von 15,4 % im Jahre 1981 auf 19,4 % im Jahre 1984 erhöht hatte, während der Marktanteil, der aus der Volksrepublik China und Nordkorea stammenden Erzeugnisse von 30,4 % im Jahre 1981 auf 19,7 % im Jahre 1984 zurückgegangen war .

Diese Feststellungen führten die Kommission zu der Annahme, daß die Gemeinschaftsindustrie nicht mehr erheblich geschädigt sei, und veranlassten sie, dem Rat vorzuschlagen, das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von aus der Volksrepublik China und Nordkorea stammenden totgebranntem natürlichem Magnesit in die Gemeinschaft einzustellen .

Der Rat nahm diesen Vorschlag an und erließ am 6 . März 1986 den Beschluß 86/59/EWG, mit dem das diese Einfuhren betreffende Verfahren eingestellt wurde . Dieser Beschluß ist Gegenstand der vorliegenden Klage . Eine eingehendere Darstellung des vorstehend geschilderten Sachverhalts findet sich in dem in jeder der drei Rechtssachen erstellten Sitzungsbericht, auf die ich mir zu verweisen gestatte .

Zur Kontrolle durch den Gerichtshof

5 . Es erscheint mir notwendig, vor der Prüfung der zahlreichen Rügen der Klägerinnen zwei Bemerkungen zu Wesen und Tragweite der vom Gerichtshof auszuübenden Kontrolle zu machen .

Wie aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht ( 7 ), billigt die Grundverordnung den Gemeinschaftserzeugern ein schutzwürdiges Interesse am Erlaß der von ihr vorgesehenen Maßnahmen zu und verleiht ihnen bestimmte genau umschriebene Rechte . Auch wenn die Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, hat der Gerichtshof daher zu prüfen, ob die Kommission die den Antragstellern durch die Grundverordnung eingeräumten Verfahrensgarantien beachtet hat, ob sie offensichtliche Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts begangen oder es unterlassen hat, wesentliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, oder ob sie in ihre Begründung ermessensmißbräuchliche Überlegungen hat einfließen lassen . Insoweit ist dem Richter die Ausübung derjenigen Kontrolle übertragen, die ihm gewöhnlich angesichts eines Ermessensspielraums der öffentlichen Gewalt zusteht, ohne daß er dabei allerdings in die Würdigung eingreifen kann, die aufgrund der genannten Verordnung den Gemeinschaftsbehörden vorbehalten ist ( 8 ).

Weiterhin ist entgegen der Einwendung des Rates klarzustellen, daß sich die Kontrolle des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-121/86 und C-129/86 nicht notwendigerweise auf die Tatsachen aus dem Zeitraum zwischen dem 19 . Juni 1985, dem Datum der Veröffentlichung der zweiten die Untersuchung betreffenden Bekanntmachung, und dem 6 . März 1986, dem Tag des Erlasses des angefochtenen Beschlusse, zu beschränken hat .

Aus den ersten vier Begründungserwägungen des angefochtenen Beschlusses geht nämlich hervor, daß dieser Beschluß den Schlußstrich unter ein langes, zusammenhängendes Verfahren zieht, dessen Beginn auf Juni 1982 zurückgeht .

In der zweiten Bekanntmachung von Juni 1985 selbst ist von "Fortführung" die Rede, nicht vom Beginn einer neuen Untersuchung .

Es besteht also kein Grund, bestimmte Tatsachen der Überprüfung durch den Gerichtshof zu entziehen .

Der Gerichtshof ist im Gegenteil gehalten, alle Verfahrensmängel zu berücksichtigen, die einen Einfluß auf die Gültigkeit des Beschlusses haben konnten .

6 . Die Nichtigkeitsgründe, die mit den Klagen C-121/86 und C-129/86 gegen den streitigen Beschluß vorgebracht werden, lassen sich in ihrer Gesamtheit fast ausnahmslos fünf Hauptproblemen zuordnen :

a ) unterbliebende Würdigung des Vorliegens eines Dumpings,

b ) überlange Verfahrensdauer,

c ) bei der Feststellung der Schädigung zugrunde gelegter Zeitraum,

d ) kumulative Würdigung der jeweils die chinesischen und die nordkoreanischen Einfuhren betreffenden Daten,

e ) verwertete Daten .

a ) Unterbliebene Würdigung des Vorliegens eines Dumpings

7 . Nach Ansicht der Klägerinnen ist der angefochtene Beschluß unzureichend begründet, da er sich darauf beschränke, das Fehlen einer Schädigung festzustellen, ohne das eventuelle Vorliegen eines Dumpings in Betracht zu ziehen .

Hierzu ist zu bemerken, daß sich sowohl aus dem Wortlaut des vom Erlaß endgültiger Maßnahmen handelnden Artikels 12 als auch aus dem Sinn der Grundverordnung selbst unbezweifelbar ergibt, daß der Rat nur dann Abwehrmaßnahmen ergreifen darf, wenn die drei Voraussetzungen - Vorliegen eines Dumpings, hierdurch verursachte Schädigung und Interesse der Gemeinschaft am Erlaß derartiger Maßnahmen - gleichzeitig gegeben sind .

Diese allgemeine Feststellung bedarf allerdings näherer Ausführung .

Es trifft zwar zu, daß die drei oben genannten Voraussetzungen unzweifelhaft kumulativ zu verstehen sind; das ändert jedoch nichts daran, daß zwischen ihnen ein logisches Abhängigkeitsverhältnis bestehen kann .

In der Tat kann der Rat nur dann ordnungsgemäß beurteilen, ob die Gemeinschaft ein Interesse am Erlaß von Abwehrmaßnahmen hat, wenn er zuvor den von der Gemeinschaftsindustrie erlittenen Schaden geprüft hat .

Es liegt auf der Hand, daß es in einem solchen Fall darum geht, eine vergleichende Würdigung gegensätzlicher Interessen, wie z . B . der Hersteller und der etwaiger Benutzer des eingeführten Erzeugnisses, vorzunehmen, eine Würdigung, die nur dann ordnungsgemäß erfolgen kann, wenn der Umfang des von dem betroffenen Wirtschaftszweig erlittenen Schadens festgestellt wurde .

Soweit es dagegen um die beiden anderen in Rede stehenden Voraussetzungen geht, meine ich, daß die Gemeinschaftsorgane berechtigt sind, ihre Untersuchungen zu beschränken, wenn sie feststellen, daß eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfuellt ist .

Erweist sich nämlich, daß bestimmte Einfuhren der Gemeinschaftsindustrie keinen bedeutenden Schaden verursachen, so besteht keinerlei Grund für die Prüfung, ob diese Einfuhren zu einem unter dem Normalwert eines gleichartigen Erzeugnisses liegenden Preis erfolgen, da selbst die eventuelle Feststellung eines Dumpings am Endergebnis nichts ändern würde und der Rat in jedem Falle nicht befugt wäre, Schutzmaßnahmen zu ergreifen .

Auch lassen die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung nicht erkennen, daß es logisch oder praktisch unmöglich wäre, das Vorliegen der einen Voraussetzung unabhängig von der anderen zu prüfen .

In der Tat beruhen die Feststellung eines Dumpings und die Feststellung einer Schädigung auf unterschiedlichen, untereinander nicht notwendigerweise im Zusammenhang stehenden Faktoren .

Ferner hat Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c eine andere Bedeutung als diejenige, die ihm die Klägerinnen beilegen .

Um einen zuegigen und wirksamen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten sowie angesichts der Tatsache, daß es sich um den Erlaß von Schutzmaßnahmen handelt und es daher notwendig ist, sowohl das Dumping als auch die sich hieraus ergebende Schädigung festzustellen, bestimmt diese Vorschrift, daß sich die Untersuchung auf beide Faktoren zu erstrecken hat .

Es handelt sich jedoch um eine Bestimmung, die einen schnellen Fortgang der Untersuchung ermöglichen soll und aus der im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerinnen keinerlei Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane hervorgeht, selbst bei erwiesenem Fehlen einer der geforderten Voraussetzungen die Untersuchung fortzusetzen und sich auch bezueglich der anderen Voraussetzung eine endgültige Auffassung zu bilden, da eine derartige zusätzliche Prüfung keinerlei praktischen Nutzen haben könnte .

b ) Überlange_Verfahrensdauer

8 . Die griechischen Magnesiterzeuger tragen weiterhin vor, der Rat habe dadurch, daß er das in Rede stehende Verfahren über vier Jahre habe andauern lassen, nicht nur Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung verletzt, wonach die Untersuchung in der Regel innerhalb eines Jahres nach Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein müsse, sondern auch die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes ( diesen Gesichtspunkt unterstreicht die griechische Regierung in der Rechtssache 129/86 ) und der Erledigung von Streitsachen innerhalb einer angemessenen Frist .

Im Laufe der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen angesichts der Feststellung des Gerichtshofes, daß der Rat von einer Entscheidung absehen kann, wenn er anderer Meinung ist als die Kommission ( 9 ), versucht, ihre Rüge insoweit abzuändern, als sie nunmehr geltend machen, gewiß habe der Rat davon absehen können, sich den Vorschlag der Kommission zu eigen zu machen, aber nicht aus dem angeführten Grund der angeblich fehlenden Gleichartigkeit der Erzeugnisse, da eine derartige Würdigung in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission falle .

In Wahrheit erheben die Klägerinnen damit eine neue Rüge, und zwar die Rüge eines vom Rat begangenen Ermessensmißbrauchs, der darin bestehen soll, daß der Rat die Grenzen seines Ermessensspielraums dadurch überschritten habe, daß er im Juni 1983 im Widerspruch zu den Zielen der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in die vergleichende Prüfung der Qualität der Erzeugnisse eingegriffen habe . Diese Rüge hatten die Klägerinnen bereits im schriftlichen Verfahren erhoben . Dieses Angriffsmittel findet sich jedoch nicht in der Klageschrift, sondern erst in der Erwiderung, und es stützt sich nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären . Es kann daher, wie der Rat zu Recht einwendet, nicht berücksichtigt werden, da Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Angriffs - oder Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens untersagt .

9 . Was dagegen das spezielle Problem der Überschreitung der in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehenen Frist betrifft, ist es zwar meiner Meinung nach sehr zweifelhaft, ob ein derartiger Verstoß im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen ein Antidumpingverfahren abschließenden Beschluß geltend gemacht werden kann; ich möchte aber doch eine Feststellung in Erinnerung bringen, die der Gerichtshof in jüngster Zeit getroffen hat :

"(( Es )) ist festzustellen, daß die Frist des Artikels 7 Absatz 9 der Grundverordnung einen Richtwert darstellt und nicht zwingend ist . Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung, die den Ausdruck 'in der Regel' verwendet, als auch aus der Natur des Antidumpingverfahrens, dessen Fortgang nicht allein von den Anstrengungen der Gemeinschaftsbehörden abhängt . Allerdings folgt aus dieser Bestimmung, daß das Antidumpingverfahren nicht über eine angemessene Frist hinaus ausgedehnt werden darf, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemisst ." ( 10 )

Nun war aber das Verfahren, um das es hier geht, tatsächlich mühsam; seine Dauer - über vier Jahre - stellt einen Rekord dar, von dem man hoffen darf, daß er sich in der Geschichte der von der Gemeinschaft betriebenen Antidumpingverfahren nicht wiederholen wird . Diese überlange Dauer erklärt sich jedoch durch besondere Umstände, die grossenteils in den Begründungserwägungen des Beschlusses Erwähnung gefunden haben .

Die Kommission hatte in der Tat geglaubt, das Verfahren bereits im Juni 1983 abschließen zu können, und dem Rat zu diesem Zweck einen Vorschlag zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die betroffenen Einfuhren übermittelt .

Der Rat hat diesen Vorschlag jedoch nicht angenommen, was anscheinend der Grund dafür war, daß die Kommission die Untersuchung fortgeführt und vertieft hat, wie die von der Kommission vorgelegte, die Zeit von Juni 1983 bis Juni 1985 erfassende chronologische Darstellung beweist ( siehe Anlage 3 zur Gegenerwiderung des Rates in der Rechtssache C-121/86 ). Nachdem die Klägerinnen der Kommission in der Folgezeit neue Beweismittel vorgelegt hatten, die dem ersten Anschein nach das Vorliegen von Dumpingpraktiken und einer sich hieraus ergebenden, durch die Einfuhren aus China hervorgerufenen Schädigung dartaten, veröffentlichte die Kommission am 19 . Juni 1985 eine Bekanntmachung über die Fortführung des Verfahrens, das im März 1986 mit dem Erlaß des hier angefochtenen Beschlusses abgeschlossen wurde .

Letzten Endes sind die beiden beteiligten Gemeinschaftsorgane im Laufe der Untersuchung eben zu einer unterschiedlichen Bewertung der Ergebnisse und der hieraus zu ziehenden Folgerungen gelangt, was in einem System vorkommen kann, das - wie dasjenige der Grundverordnung - der Kommission die Initiative überlässt, die Entscheidungsbefugnis jedoch, von besonderen Fällen abgesehen, dem Rat als dem für die gemeinsame Handelspolitik zuständigen Organ vorbehält .

Ich bin daher nicht der Auffassung, daß die Überschreitung der in der Grundverordnung vorgesehenen Frist hier als völlig ungerechtfertigt anzusehen wäre; ebensowenig lässt sich sagen, daß die Klägerinnen im Verlaufe des Verfahrens Grund gehabt hätten, sich über dessen sehr lange Dauer zu beklagen .

c ) Bei der Feststellung der Schädigung zugrunde gelegter Zeitraum

10 . Die Klägerinnen behaupten, der angefochtene Beschluß begründe in unzureichender Weise das Fehlen einer Schädigung; er beschränke sich darauf, eine Besserung der Lage der Gemeinschaftsindustrie für den Referenzzeitraum von 1981 bis 1984 festzustellen .

Die griechische Regierung hebt insbesondere hervor, daß die Gemeinschaftsorgane über die Daten der vor 1981 liegenden Jahre zwar verfügt, sie aber nicht berücksichtigt und dadurch gegen den Geist der Grundverordnung verstossen hätten, dem zufolge die Gemeinschaftsindustrie hätte in eine Lage versetzt werden müssen, bei der es ihr möglich gewesen wäre, wieder die Wettbewerbsstellung zu erlangen, die sie vor Beginn des Dumpings innegehabt habe . Die Klägerinnen meinen, die Gemeinschaftsindustrie habe bereits 1981 einen Schaden erlitten, so daß dieses Jahr keinen gültigen Bezugspunkt für den Versuch liefern könne, aufgrund der später eingetretenen Besserung der Lage zu beweisen, daß die Gemeinschaftsindustrie keinen bedeutenden Schaden erlitten habe .

Dieses Vorbringen ist zwar grundsätzlich richtig, im vorliegenden Fall aber nicht ausschlaggebend .

In der Tat geht die Praxis der Gemeinschaft bei der Feststellung einer Schädigung offenbar dahin, auf einen Zeitraum von ungefähr vier Jahren vor der Einleitung des Verfahrens abzustellen .

Man könnte im vorliegenden Fall ein wenig verwundert darüber sein, daß das Verfahren ungefähr vier Jahre gedauert hat und daß später für den Erlaß des angefochtenen Beschlusses die vier Jahre zugrunde gelegt wurden, die nicht der - 1982 erfolgten - Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens, sondern der - 1985 veröffentlichten - Bekanntmachung der Fortführung der Untersuchung vorausgegangen sind .

Es ist jedoch zu bedenken, daß die Gemeinschaftsorgane in dieser Hinsicht über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen und daß die "bedeutende Schädigung" notwendigerweise mit Bezug gerade auf den Zeitpunkt des etwaigen Erlasses von Abwehrmaßnahmen festgestellt werden muß .

Sicherlich wäre eine ausführlichere Begründung, die auch auf die Lage der Gemeinschaftsindustrie in den Jahren 1979 und 1980 eingegangen wäre, deren Daten von der Kommission bereits zuvor in Zusammenhang mit dem Abschluß der ersten Phase des "Verfahrens" gesammelt worden waren und somit keiner langen Nachforschungen bedurften, aufschlußreicher gewesen, hätte der Entwicklung der griechischen Magnesitindustrie besser Rechnung getragen und hätte infolgedessen nicht die Zweifel genährt, die die Klägerinnen wegen des "willkürlichen" Charakters der Auswahl geäussert haben . Die in der Zeit von 1981 bis 1984 festgestellte Verbesserung und der gleichzeitige Rückgang der Einfuhren sind jedoch - im Lichte der von der Kommission zugrunde gelegten Daten betrachtet und vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung ihrer Richtigkeit - derartig gewichtig, daß jene Lücke sich hier nicht als Begründungsmangel im eigentlichen Sinne darstellt .

11 . Immer noch mit Bezug auf den Zeitraum, den die Gemeinschaftsorgane für die Feststellung des Fehlens einer Schädigung zugrunde gelegt haben, machen die Klägerinnen geltend, der angefochtene Beschluß sei unter Verletzung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung erlassen worden, wonach die Dumpinguntersuchung einen der Einleitung des Verfahrens vorangehenden Zeitraum von nicht weniger als sechs Monaten umfassen müsse . Sie bemerken, die Kommission habe das Verfahren am 19 . Juni 1985 eingeleitet, jedoch die Daten dieses Jahres - die entscheidend seien, weil sie das Ausmaß der Schädigung bewiesen - überhaupt nicht berücksichtigt . Die Kommission bestreitet dieses Vorbringen und macht geltend, die Würdigung der letzten sechs Monate betreffe ausschließlich die Nachprüfung unter dem Gesichtspunkt des Dumpings, nicht unter dem der Schädigung .

An dieser Stelle meiner Überlegungen erscheint es mir notwendig, die Bedeutung der Bestimmung klarzustellen, auf die sich die Klägerinnen berufen .

Obwohl sich die Verpflichtung scheinbar nur auf die Dumpinguntersuchung bezieht, betrifft sie in Wahrheit, wie die Klägerinnen darlegen, auch die Feststellung der Schädigung .

Zwei Überlegungen veranlassen mich dazu, die betroffene Bestimmung weit auszulegen .

Zunächst ein Argument, das sich auf den Wortlaut stützt : Es handelt sich in der Tat um eine Aussage, die unmittelbar auf die andere Aussage folgt, wonach sich die Untersuchung sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung zu erstrecken hat . Aber mehr noch : Gerade aus dem Sinn der Verordnung, wonach die Abwehrmaßnahmen nicht als Vergeltung, sondern zum Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen unlauteren Wettbewerb getroffen werden, ergibt sich zwangsläufig, daß es sich um eine gegenwärtige Schädigung handeln muß; diese muß daher notwendigerweise für den Zeitraum festgestellt werden, der der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorausgeht, im vorliegenden Falle für den Zeitraum vor der Bekanntmachung der Fortführung des Verfahrens .

Die Praxis der Kommission, für die Prüfung der Schädigung einen Zeitraum von ungefähr vier Jahren zu berücksichtigen, steht nicht in Widerspruch zu dieser Auslegung des geltenden Rechts und dient sicherlich einer besseren Ermittlung der Schädigung, wohlgemerkt unter der Voraussetzung, daß der zugrunde gelegte Zeitraum sich auch auf die sechs Monate erstreckt, die der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorausgehen .

Was ist im vorliegenden Fall geschehen? Die Kommission scheint tatsächlich die Daten der ersten Monate des Jahres 1985 berücksichtigt zu haben ( siehe das Arbeitspapier der Kommission vom 11 . November 1985, Anlage 1 der Erwiderung der Klägerinnen in der Rechtssache C-121/86 ), wovon sie den Klägerinnen Mitteilung gemacht hat ( siehe Anlage 1 der Klagebeantwortung des Rates in der Rechtssache C-121/86 ). Dennoch fehlt in dem angefochtenen Beschluß jeder Hinweis auf diese - als nicht maßgeblich bewerteten - Daten .

Gewiß ergibt sich aus meiner Auslegung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, daß es zweckmässig gewesen wäre, wenn die Begründungserwägungen des angefochtenen Beschlusses die sich auf das erste Halbjahr 1985 beziehenden Angaben ausdrücklich erwähnt hätten . Bedenkt man jedoch, daß die in Rede stehenden Daten offenbar berücksichtigt worden sind - worüber die Klägerinnen unterrichtet worden waren -, so glaube ich nicht, daß diese Unterlassung - vorbehaltlich der Prüfung der Zuverlässigkeit jener Daten - ipso facto auf einen Rechtsfehler hinausläuft, der die Gültigkeit des Beschlusses beeinflussen könnte .

d ) Kumulative Würdigung der jeweils die chinesischen und die nordkoreanischen Einfuhren betreffenden Daten

12 . Die Klägerinnen machen weiterhin geltend, die Kommission habe bei der Ermittlung der Schädigung der griechischen Hersteller sowohl die Einfuhren aus China als auch diejenigen aus Nordkorea zugrunde gelegt und beide Grössen addiert, obwohl sie gewusst habe, daß das zuletzt genannte Land inzwischen seine Preise erhöht habe .

Die Erwiderung des Rates, die Untersuchung habe sich zu Beginn auf beide Länder erstreckt und habe daher auch für beide Länder gemeinsam fortgeführt werden müssen, erscheint formalistisch und wenig überzeugend, berücksichtigt man die von den griechischen Herstellern während des gesamten Verfahrens wiederholt vorgebrachte Aufforderung, die diese beiden Länder betreffenden Angaben jeweils getrennt ins Auge zu fassen, sowie die Beweismittel, die die Hersteller zur Stützung ihres Begehrens vorgelegt haben, um die Erhöhung der Preise und den Rückgang des Marktanteils der Einfuhren aus Nordkorea darzutun .

Treffender und ausschlaggebend scheint mir dagegen der andere von den Beklagten erhobene Einwand zu sein, nämlich die Feststellung eines noch ausgeprägteren Rückgangs der chinesischen Einfuhren während des Referenzzeitraums im Verhältnis zum Gesamtrückgang der Einfuhren aus beiden Ländern .

Eine getrennte Prüfung der Daten, wie sie sich unter anderem aus dem Arbeitspapier der Kommission vom 11 . November 1985 ( siehe Anlage 1 der Erwiderung der griechischen Hersteller in der Rechtssache C-121/86 ) ergeben, zeigt in der Tat, daß sich das Ergebnis auch dann nicht geändert hätte, wenn diese Daten getrennt geprüft worden wären; daß dies in der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht geschehen ist, würde also im Lichte der von der Kommission vorgelegten Daten nicht ipso facto einen Rechtsfehler darstellen, der die Gültigkeit des Beschlusses beeinflussen könnte .

Um die vorliegende Frage endgültig beantworten zu können, ist es jedoch unerläßlich zu prüfen, ob, und bejahendenfalls in welchem Umfang, die von der Kommission vorgelegten Daten eine unanfechtbare Grundlage bilden können .

e ) Verwertete Daten

13 . Die Klägerinnen behaupten, die Daten, auf die sich die Begründung des Beschlusses stütze, entsprächen nicht der Wirklichkeit und seien jedenfalls unbewiesen .

Sie sind insbesondere der Auffassung, die verwendeten Daten seien unrichtig und stuenden in Widerspruch sowohl zu den offiziellen Statistiken, auf die sich die Klägerinnen stützen, als auch zu den früheren Entscheidungen, Vorschlägen und Feststellungen der Kommission selbst .

14 . Die Gründe für diesen Widerspruch zwischen den in dem streitigen Beschluß angegebenen und den sich aus den offiziellen Statistiken ergebenden Daten waren den griechischen Magnesitherstellern bereits in einer Mitteilung der Kommission vom 4 . Februar 1986 dargelegt worden ( siehe Anlage 1 der Klagebeantwortung des Rates in der Rechtssache C-121/86 ).

In der Tat hatte sich im Laufe der Untersuchung herausgestellt, daß die Subsumierbarkeit des Erzeugnisses unter die eine oder die andere der vier Positionen des Nimexe-Kodex nicht stets zweifelsfrei war und das ein und dasselbe Erzeugnis mitunter verschiedenen Positionen zugeordnet wurde . Ausserdem erstrecken sich die offiziellen Statistiken nicht auf die Einfuhren nach Irland und machen keinen Unterschied für die Erzeugnisse mit einem MgO-Gehalt zwischen 85 und 92 %, die allein von dem Antidumpingverfahren betroffen sind .

Diese Gründe hatten die Kommission veranlasst, nicht die Daten der Statistiken zu verwenden, sondern diejenigen, die sich nach ihrem eigenen Vorbringen aus ihrer speziellen Untersuchung ergeben hatten .

Diese Überlegung ist formell in Ordnung . Sie bedarf jedoch einer Klarstellung . Wenn nämlich die Gemeinschaftsorgane sich nicht auf die offiziellen statistischen Angaben verlassen zu können glauben, so müssen sie dies zunächst einmal begründen, was im vorliegenden Falle geschehen ist; zweitens und vor allem müssen sie die Quellen, denen sie die zugrunde gelegten Daten entnommen haben, eindeutig bezeichnen, erstens, um die Ausübung der dem Kläger von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung verliehenen Rechte zu gewährleisten, zweitens, um gegebenenfalls dem Gerichtshof die Kontrolle der Rechtmässigkeit zu ermöglichen .

15 . In ihrer Erwiderung in der Rechtssache C-121/86 behaupten die griechischen Magnesithersteller aber, sie hätten von der Kommission Ende Dezember 1986 auf eine entsprechende, genau formulierte Aufforderung hin bestimmte Unterlagen über das Antidumpingverfahren erhalten, die ihre Klagegründe, insbesondere die geringe Glaubwürdigkeit der zugrunde gelegten Daten, bestätigt hätten . Hierzu führen sie im besonderen aus, in diesen Unterlagen fehlten die Daten über die Einfuhren von natürlichem Magnesit mit Ursprung in Nordkorea und China ab 1982 beziehungsweise ab dem zweiten Halbjahr 1983; jedenfalls enthielten die vertraulichen Unterlagen der Kommission weder die sich auf diese Daten beziehenden Fragebögen noch etwaige nichtvertrauliche Zusammenfassungen wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung vorgesehen .

Überdies ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerinnen bereits in ihrem an die Kommission gerichteten Memorandum vom 22 . November 1985 ( siehe Anlage 4 der Erwiderung der Klägerinnen in der Rechtssache C-121/86 ) die Unvollständigkeit der in Rede stehenden Fragebögen beanstandet haben .

Der Rat macht in seiner Gegenerwiderung geltend, er müsse sich darauf beschränken, auf das ihn betreffende tatsächliche und rechtliche Vorbringen zu antworten, und äussert sich nicht zu diesem Punkt .

Wenn der Rat hierbei nicht stillschweigend auf die von der Kommission in der Rechtssache C-122/86 zu ihrer Verteidigung vorgelegten Schriftsätze verweisen, sondern sich ganz einfach dagegen verwahren wollte, daß ihm die etwaige mangelnde Zuverlässigkeit der zugrunde gelegten Daten angelastet werde, so möchte ich von vorneherein klarstellen, daß eine solche Einwendung unbegründet wäre, da der Rat - um es noch einmal zu sagen - mit der Annahme des Vorschlags der Kommission zur Gesamtheit dieses Vorschlags Stellung bezieht und selbstverständlich auch die Verantwortung für die Zuverlässigkeit der zugrunde gelegten Daten übernimmt .

Wenden wir uns also den von der Kommission in der Rechtssache C-122/86 eingereichten Schriftsätzen zu .

16 . Angesichts der Bedenken der Kommission, die der Ansicht war, diese Fragebögen seien vertraulich und daher den den Klägerinnen übermittelten Unterlagen nicht beigefügt worden, in Ermangelung einer Rechtfertigung des Fehlens von nichtvertraulichen Zusammenfassungen dieser Fragebögen und schließlich in Anbetracht der Behauptung der Kommission, sie habe den Klägerinnen im Verlauf der beiden Sitzungen vom 14 . November und 22 . Dezember 1985 alle notwendigen Informationen geliefert, hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, ihm die erwähnten Fragebögen vorzulegen .

Die Antwort war, offen gesagt, völlig unzureichend . In der Tat hat sich die Kommission darauf beschränkt, ohne irgendwelche Erläuterungen eine Abschrift der nichtvertraulichen Zusammenfassungen der von den chinesischen Exporteuren für den Zeitraum zwischen 1987 und dem ersten Halbjahr 1983 ausgefuellten Fragebögen sowie einige Abschriften von Mitteilungen vorzulegen, die von Importeuren nordkoreanischen Magnesits herrührten und bestimmte Angaben über die Einfuhren des betroffenen Erzeugnisses bis Juni 1985 enthielten .

Mit anderen Worten, die von der Kommission vorgelegten Daten über die Einfuhren aus China sind nichts anderes als diejenigen Daten, die Gegenstand des ersten Teils der Untersuchung gewesen waren und als Grundlage für den gerade im Juni 1983 unterbreiteten Vorschlag des Erlasses endgültiger Antidumpingmaßnahmen gedient hatten .

Selbst wenn man sich jeglichen Urteils über Gewicht und Vollständigkeit der sich auf die zuletzt genannten nordkoreanischen Einfuhren beziehenden Mitteilungen enthält, bleibt die Tatsache bestehen, daß uns nach einem Verfahren von über vier Jahren Dauer und einem sich anschließenden Verfahren vor dem Gerichtshof immer noch nicht erklärt worden ist, welcher Quelle die betroffenen Gemeinschaftsorgane ihre - in den vorbereitenden Unterlagen enthaltenen und dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegenden - Zahlen über das zweite Halbjahr 1983, das Jahr 1984 und die fünf ersten Monate des Jahres 1985 entnommen haben .

Ich will jetzt nicht die Beweggründe prüfen, die die Kommission dazu geführt haben, dem Gerichtshof die angeforderten Fragebögen oder zumindestens eine nichtvertrauliche Zusammenfassung hiervon nicht vorzulegen . Ich möchte auch nicht die - freilich ein wenig tautologisch anmutenden - Behauptungen der Gegenerwiderung in der Rechtssache C-122/86 in Zweifel ziehen, wo die Kommission vorbringt, die vorgenannten Fragebögen existierten, seien aber in vertraulichen Akten enthalten, weil sie ... eben vertraulich seien .

Ich erinnere jedoch daran, daß, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane zu vertraulicher Behandlung von Unterlagen so auszulegen ist, daß den Rechten, die die Grundverordnung den Betroffenen verleiht, nicht ihr wesentlicher Inhalt genommen wird ( 11 ).

Die Feststellungen des Urteils in der Rechtssache Timex gelten auch, und zwar erst recht, für die vom Gerichtshof vorzunehmende Rechtmässigkeitsprüfung, die anderenfalls nicht möglich wäre .

Das Fehlen jeglichen Beweisansatzes, der es gestatten würde, die Richtigkeit der in den Begründungserwägungen des Beschlusses angeführten Daten gegenüber dem förmlichen, substantiierten und wiederholten Bestreiten seitens der Klägerinnen und angesichts der von diesen vorgelegten offiziellen Angaben zumindest für die Einfuhren aus China im zweiten Halbjahr 1983, im Jahr 1984 und in den ersten fünf Monaten des Jahres 1985 nachzuprüfen, führt mich daher unvermeidlich zu dem Schluß, daß der streitige Beschluß nicht angemessen begründet ist, da die ihm zugrunde gelegten Tatsachen nicht hinreichend nachgewiesen sind . Es braucht kaum betont zu werden, daß der Umfang der Einfuhren aus den Ländern, die Gegenstand der Untersuchung waren, einen wesentlichen und unentbehrlichen Faktor darstellt, der in einem dem Rat unterbreiteten Vorschlag einer Dumpingentscheidung unbedingt zu berücksichtigen ist .

Die übrigen Rügen

17 . Das Ergebnis, zu dem ich gelangt bin, nämlich die geringe Verläßlichkeit bestimmter dem angefochtenen Beschluß zugrunde gelegter, wesentlicher Daten - oder, besser gesagt, die Unmöglichkeit, deren Richtigkeit nachzuprüfen - sowie die sich hieraus ergebenden Konsequenzen ersparen es mir meines Erachtens, gewisse andere von den Klägerinnen vorgebrachte Rügen zu untersuchen .

Ich möchte jedoch auf eine weitere Bemerkung hinweisen, die die griechischen Magnesithersteller in der Rechtssache C-121/86 vorgebracht haben, um die allgemeinen Begleitumstände des durchgeführten Verfahrens besser zu beleuchten . Die Hersteller weisen darauf hin, daß die Kommission dadurch, daß sie die von den chinesischen Exporteuren im Dezember 1981 vorgeschlagene Selbstverpflichtung nicht akzeptiert habe, weil ihr das Angebot nicht zufriedenstellend erschienen sei, offensichtlich das Bestehen einer Schädigung grossen Ausmasses bis zum Jahre 1984 eingeräumt habe .

Hierzu ist zu bemerken, daß in einem Angebot, in preislicher Hinsicht bestimmte Verpflichtungen einzugehen, sicherlich nicht notwendigerweise das Eingeständnis eines Dumpings zu erblicken ist, für dessen Feststellung in jedem Falle die Gemeinschaftsorgane zuständig sind .

Es trifft auch gewiß zu, daß das genannte Angebot gemacht wurde, bevor der Rat mit dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses seine endgültigen Schlußfolgerungen gezogen hatte .

Aber auch wenn dieses Verhalten aus den söben genannten Gründen nicht als offensichtlich widersprüchlich angesehen werden kann, bildet es ohne jeden Zweifel ein zusätzliches Indiz dafür, wie wenig gradlinig das Verfahren verlaufen ist, das zu dem angefochtenen Beschluß geführt hat .

Zur Schadensersatzklage in der Rechtssache C-122/86

18 . Die Rügen, die die griechischen Magnesithersteller in ihrer Schadensersatzklage vorbringen und mit denen ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane bewiesen werden soll, entsprechen im weiten Umfang denjenigen, die in der Rechtssache C-121/86 geltend gemacht werden und die ich bereits geprüft habe .

Ich werde an dieser Stelle von den zur Stützung der Klage vorgebrachten Gründen lediglich diejenigen prüfen, die ich bisher nicht untersucht habe .

19 . Die klagenden Gesellschaften tragen vor, der Rat habe dadurch, daß er im Jahre 1983 die Gleichartigkeit der betroffenen Erzeugnisse geprüft und aus diesem Grunde davon abgesehen habe, den Vorschlag der Kommission anzunehmen, die spezifischen, ausschließlich zum Schutz der betroffenen einzelnen erlassenen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Kommission verletzt . Dieses Organ sei nämlich, so die Klägerinnen, die einzige Stelle, die beurteilen könne, ob die betroffenen Erzeugnisse gleichartig seien, da die Prüfung des Bestehens eines Dumpings, die ein Urteil über die Frage der Gleichartigkeit voraussetze, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung in die Zuständigkeit der Kommission falle .

Die Rüge erscheint mir nicht begründet .

Nach Artikel 12 der Grundverordnung trifft der Rat auf Vorschlag der Kommission die endgültigen Schutzmaßnahmen .

Es versteht sich, daß er seine Entscheidung auf die von der Kommission durchgeführte Untersuchung zu stützen und die Ergebnisse zu würdigen hat, zu denen das letztgenannte Organ gelangt ist .

Wie der Gerichtshof jedoch klargestellt hat ( 12 ), kann der Rat von einer Entscheidung absehen, wenn er anderer Meinung ist als die Kommission .

Überdies lässt sich keiner Bestimmung der Grundverordnung entnehmen, daß es Zuständigkeitsbereiche gäbe, die der Beurteilungsbefugnis des Rates entzogen und der ausschließlichen Kompetenz der Kommission vorbehalten wären .

Ebensowenig ist der Einwand begründet, der Rat sei mit Rücksicht auf seine Zusammensetzung nicht in der Lage, über einen ausgesprochen technischen Punkt zu entscheiden, denn dieses Organ kann, wenn es dies für angezeigt hält, insoweit auf Sachverständige zurückgreifen, was vor allem dann geschieht, wenn derartige Fragen auf der Ebene des Coreper behandelt werden .

20 . Was weiterhin den der Kommission gemachten Vorwurf betrifft, sie habe mit den Beteiligten die Einstellung des Verfahrens "ausgehandelt", beschränke ich mich auf die Feststellung, daß für diese Behauptung keinerlei Beweise vorgebracht wurden .

21 . Nach diesen Klarstellungen ist nunmehr zu prüfen, ob das Verhalten der Gemeinschaftsorgane einen Anspruch der Klägerinnen auf Schadensersatz begründet .

Wie die bisher vorgetragenen Überlegungen erkennen lassen, hat die Kommission im Verlauf des Verfahrens einen Rechtsverstoß begangen - den ich ohne Zögern als schwerwiegend bezeichne -, nämlich eine Verletzung einer höherrangingen Norm, die dem Schutz der einzelnen dient und im vorliegenden Falle besagt, daß die Klägerinnen ein Recht darauf hatten, über die im Laufe des Verfahrens zutage getretenen Tatsachen unterrichtet zu werden, damit ihre Interessen wirksam gewährleistet würden .

Nach Ansicht der Klägerinnen ist im vorliegenden Falle auch ein Schaden entstanden, der der Differenz zwischen dem in der Gemeinschaft gezahlten Kaufpreis und den Herstellungskosten des betroffenen Erzeugnisses sowie dem Verlust eines bestimmten Marktanteils entspreche .

Woran es mir jedoch in dem uns beschäftigenden Falle zu fehlen scheint, ist der unmittelbare ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung der vorgenannten Norm und dem hieraus angeblich entstandenen Schaden .

Bei genauer Prüfung ist nämlich festzustellen, daß das rechtswidrige Verhalten der beteiligten Organe nicht den Schaden zur Folge hatte, sondern den Erlaß eines rechtswidrigen Beschlusses .

Mit anderen Worten, verletzt ist das Recht auf ein ordnungsmässiges und durchschaubares Verfahren, nicht aber ein etwaiger Anspruch auf Einführung von Antidumpingzöllen . So gesehen, ist die Aufhebung des in Rede stehenden Beschlusses bereits für sich allein eine angemessene Wiedergutmachung .

Demgegenüber beruht das Vorbringen der klagenden Gesellschaften auf der irrigen Annahme, daß sie einen bestimmten Anspruch auf den Erlaß von Schutzmaßnahmen hätten, der durch den Beschluß, das Verfahren einzustellen, verletzt worden sei .

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Klägerinnen, was diese im Interesse der Gemeinschaft zu treffenden Maßnahmen betrifft ( siehe Artikel 12 der Grundverordnung ), sich nur auf ein berechtigtes Interesse berufen können .

Auch ein den angefochtenen Beschluß für nichtig erklärendes Urteil, zu dem sich der Gerichtshof möglicherweise veranlasst sehen wird, würde die betroffenen Organe keinesfalls dazu zwingen, einen Antidumpingzoll einzuführen, sondern hätte sich darauf zu beschränken, die Rechtswidrigkeit eines das Verfahren einstellenden Beschlusses festzustellen; die genannten Organe könnten sehr wohl unter Beachtung der Verfahrensvorschriften einen neuen Beschluß gleichen Inhalts erlassen .

Ich bin daher der Meinung, daß der Antrag auf Schadensersatz keinen Erfolg haben kann .

Ergebnis

22 . Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor :

a ) den Beschluß 86/59/EWG für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten in den Rechtssachen C-121/86 und C-129/86 aufzuerlegen;

b ) die Klage auf Schadensersatz abzuweisen und den Klägerinnen die Kosten in der Rechtssache C-122/86 aufzuerlegen .

(*) Originalsprache : Italienisch .

( 1 ) ABl . L 70, S . 41 .

( 2 ) ABl . L 201, S . 1; dieser Rechtsakt, der mit Wirkung vom 1 . August 1984 an die Stelle der die gleichen Fragen regelnden Verordnung ( EWG ) Nr . 3017/79 getreten ist, findet jedoch nach seinem Artikel 19 auf die bei seinem Inkrafttreten bereits eingeleiteten Verfahren Anwendung .

( 3 ) ABl . C 162, S . 3 .

( 4 ) ABl . L 371, S . 25 .

( 5 ) ABl . L 110, S . 27 .

( 6 ) ABl . C 149, S . 2 .

( 7 ) Siehe das Urteil vom 4 . Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg . 1983, 2913, Randnr . 25 .

( 8 ) Siehe das Urteil vom 20 . März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg . 1985, 849, Randnr . 16 .

( 9 ) Siehe den Beschluß vom 15 . Oktober 1986 in der Rechtssache 299/85, Tokyo Juki Industrial/Rat und Kommission, Slg . 1986, 2965 .

( 10 ) Siehe das Urteil vom 12 . Mai 1989 in der Rechtssache 246/87, Continentale Produkten-Gsellschaft Erhardt-Renken GmbH & Co./Hauptzollamt München-West, Slg . 1989, 1151, Randnr . 8 .

( 11 ) Siehe das Urteil vom 20 . März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg . 1985, 849, Randnr . 29 .

( 12 ) Siehe den oben genannten Beschluß vom 15 . Oktober 1986 .

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