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Document 61985CO0089(04)

Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. Januar 1994.
A. Ahlström Osakeyhtiö und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Kosten - Urteilsberichtigung.
Verbundene Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85, C-125/85, C-126/85, C-127/85, C-128/85 und C-129/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 I-00099

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1994:12

61985O0089(04)

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 20. JANUAR 1994. - A. AHLSTROEM OSAKEYHTIOE UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - KOSTEN - URTEILSBERICHTIGUNG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85, C-125/85, C-126/85, C-127/85, C-128/85 UND C-129/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1994 Seite I-00099


Entscheidungsgründe
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Verfahren - Kosten - Urteilsberichtigung

(Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 66 und 67)

Entscheidungsgründe


1 Am 31. März 1993 hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) ein Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85, C-125/85, C-126/85, C-127/85, C-128/85 und C-129/85 (Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307) erlassen.

2 Mit Antragsschrift, die am 6. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die finnischen Unternehmen A. Ahlström Osakeyhtiö, United Paper Mills Ltd als Rechtsnachfolgerin der Joutseno-Pulp Osakeyhtiö, Kaukas Oy als Rechtsnachfolgerin der Oy Kaukas AB, Oy Metsä-Botnia AB als Rechtsnachfolgerin der Kemi Oy, Oy Metsä-Botnia AB, Metsä-Serla Oy als Rechtsnachfolgerin der Metsäliiton Teollisuus Oy, Veitsiluoto Oy als Rechtsnachfolgerin der Oulu Oy, Wisaforest Oy AB als Rechtsnachfolgerin der Oy Wilh. Schaumann AB, Sunilà Osakeyhtiö, Veitsiluoto Oy, Finncell und Enso-Gutzeit Oy (im folgenden: die finnischen Klägerinnen) gemäß Artikel 67 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, über die Kosten zu entscheiden. Mit Antragsschriften, die am 9. und am 21. April 1993 beim Gerichtshof eingegangen sind, haben zum einen die US-amerikanischen Unternehmen The Chesapeake Corporation, Crown Zellerbach Corporation, Federal Paperboard Co. Inc., Georgia-Pacific Corporation, Scott Paper Co. und Weyerhäuser Co. (im folgenden: die Mitglieder der KEA) und zum anderen das kanadische Unternehmen St. Anne-Nackawic Pulp and Paper Co. Ltd (im folgenden: St. Anne) beantragt, die Kostenentscheidung zu berichtigen oder die sich auf die Kosten beziehende Randnummer 204 des Urteils auszulegen. Mit Antragsschrift, die am 6. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das US-amerikanische Unternehmen International Pulp Sales Company (im folgenden: IPS) gemäß Artikel 66 der Verfahrensordnung beantragt, einen angeblich in der Randnummer 204 des Urteils enthaltenen Schreibfehler zu berichtigen. Mit Antragsschriften, die zwischen dem 3. Mai und dem 11. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben das kanadische Unternehmen Westar Timber Ltd (im folgenden: Westar), das kanadische Unternehmen Canadian Forest Products Ltd (im folgenden: Canfor), das Unternehmen British Columbia Forest Products Ltd, nunmehr Fletcher Challenge Canada Ltd (im folgenden: BCFP), und das kanadische Unternehmen Weldwood of Canada Ltd (im folgenden: Weldwood) gemäß den Artikeln 67 und 102 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes beantragt, über die Kosten zu entscheiden, was der Gerichtshof in bezug auf bestimmte Parteien unterlassen habe, oder, falls der Gerichtshof diese Kosten berücksichtigt habe, die sich darauf beziehenden Anordnungen des Urteils auszulegen.

3 In ihrer auf Artikel 66 der Verfahrensordnung gestützten Antragsschrift beantragt IPS, die Kosten der Klägerinnen mit Ausnahme der Mead Corporation zu zwei Dritteln der Kommission aufzuerlegen.

4 Zur Begründung ihrer auf Artikel 67 der Verfahrensordnung gestützten Anträge machen die Klägerinnen geltend, der Gerichtshof habe erstens nicht über die Kosten derjenigen Klägerinnen entschieden, die in vollem Umfang obsiegt hätten, und zweitens nicht der Kommission einen Teil der Kosten derjenigen Klägerinnen auferlegt, die teilweise obsiegt hätten. Insoweit beantragen die Mitglieder der Pulp, Paper and Paperboard Export Association (im folgenden: KEA, St. Anne und Westar, ihre Kosten zu zwei Dritteln der Kommission aufzuerlegen.

5 Zunächst ist einzuräumen, daß der Gerichtshof infolge einer zu gedrängten Formulierung in der Randnummer 204 nicht ausdrücklich auf die Kosten der finnischen Klägerinnen mit Ausnahme der Finncell und ausserdem auch nicht auf diejenigen der Bowater Inc., der KEA als solcher, von IPS, von Weldwood und von BCFP eingegangen ist.

6 Ferner ist zuzugeben, daß die Randnummer 204 des Urteils eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält. Der Gerichtshof hat nämlich niemals den Klägerinnen, die mit ihrer Klage in vollem Umfang obsiegt haben, auferlegen wollen, die Erstattung ihrer Kosten teils von der Kommission, teils von den anderen Klägerinnen zu verlangen.

7 Aus der Randnummer 205 des Urteils ergibt sich, daß der Gerichtshof gemäß Artikel 69 § 2 seiner Verfahrensordnung erstens die Kosten der Parteien, die in vollem Umfang obsiegt haben, der Kommission hat auferlegen und zweitens die Kostenbelastung der Parteien, die teils unterlegen sind und teils obsiegt haben, nach Maßgabe ihres Unterliegens oder Obsiegens hat festsetzen wollen.

8 Daher ist gemäß Artikel 67 der Verfahrensordnung die unterbliebene Entscheidung über die Kosten bestimmter Parteien nachzuholen und aufgrund von Artikel 66 die offensichtliche Unrichtigkeit bezueglich der Kostentragung zu berichtigen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1) Die Randnummer 204 der Gründe und die Nummer 10 des Tenors des Urteils werden durch folgenden Text ersetzt:

"Im übrigen werden die Kosten wie folgt aufgeteilt:

- In der Rechtssache C-89/85 trägt die Kommission die Kosten der finnischen Klägerinnen mit Ausnahme der Finncell; die Finncell trägt ihre eigenen Kosten sowie die ihre Klage betreffenden Kosten der Kommission.

- In der Rechtssache C-104/85 (Bowater Inc.) trägt die Kommission die Kosten.

- In der Rechtssache C-114/85 trägt die Kommission die Kosten der KEA sowie ihre eigenen Kosten, soweit sie die Klage dieser Vereinigung betreffen; The Chesapeake Corporation, Crown Zellerbach Corporation, Federal Paperboard Co. Inc., Georgia-Pacific Corporation, Scott Paper Co. und Weyerhäuser Co. tragen jeweils ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der ihre Klage betreffenden Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Drittel der Kosten dieser sechs Gesellschaften sowie zwei Drittel ihrer eigenen Kosten, soweit sie die Klagen dieser Gesellschaften betreffen.

- In der Rechtssache C-116/85 trägt St. Anne ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der diese Klage betreffenden Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Drittel der Kosten von St. Anne und zwei Drittel ihrer eigenen Kosten, soweit sie diese Klage betreffen.

- In der Rechtssache C-117/85 trägt IPS ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der diese Klage betreffenden Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Drittel der Kosten von IPS und zwei Drittel ihrer eigenen Kosten, soweit sie diese Klage betreffen.

- In der Rechtssache C-125/85 trägt Westar ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der ihre Klage betreffenden Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Drittel der Kosten von Westar und zwei Drittel ihrer eigenen Kosten, soweit sie diese Klage betreffen.

- In der Rechtssache C-126/85 (Weldwood) trägt die Kommission die Kosten.

- In der Rechtssache C-127/85 trägt MacMillan Blödel Ltd ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der ihre Klage betreffenden Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Drittel der Kosten von MacMillan Blödel Ltd und zwei Drittel ihrer eigenen Kosten, soweit sie diese Klage betreffen.

- In der Rechtssache C-128/85 trägt Canfor ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der ihre Klage betreffenden Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Drittel der Kosten von Canfor und zwei Drittel ihrer eigenen Kosten, soweit sie diese Klage betreffen.

- In der Rechtssache C-129/85 (BCFP) trägt die Kommission die Kosten."

2. Die Urschrift dieses Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden; es wird ein Hinweis darauf am Rand der Urschrift des Urteils angebracht.

Luxemburg, den 20. Januar 1994.

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