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Document 61985CJ0075

    Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 2. Oktober 1986.
    V. R. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamter - Entlassung eines Beamten auf Probe.
    Rechtssache 75/85.

    Sammlung der Rechtsprechung 1986 -02775

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:347

    61985J0075

    URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 2. OKTOBER 1986. - VALERIO RAGANELLI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - ENTLASSUNG EINES BEAMTEN AUF PROBE. - RECHTSSACHE 75/85.

    Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 02775


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1 . BEAMTE - BESCHWERENDE VERFÜGUNG - ENTSCHEIDUNG , EINEN BEAMTEN AUF PROBE NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - ZWECK - BEDEUTUNG - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - GRENZEN

    ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 25 ABSATZ 2 )

    2 . BEAMTE - EINSTELLUNG - STELLENAUSSCHREIBUNG - ZWECK - SCHUTZ DER BELANGE DER BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN , NICHT AUSSENSTEHENDER BEWERBER - BEAMTER AUF PROBE , DER IN EINE ANDERE PLANSTELLE ALS DIEJENIGE EINGEWIESEN WIRD , AUF DIE SICH DIE STELLENAUSSCHREIBUNG BEZIEHT

    ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 29 ABSATZ 1 )

    3 . BEAMTE - EINSTELLUNG - PROBEZEIT - IM STATUT VORGESEHENE DAUER - VERLÄNGERUNG MIT ZUSTIMMUNG DES BETROFFENEN - KEIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS

    ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 34 ABSATZ 1 )

    Leitsätze


    1 . DIE PFLICHT , JEDE BESCHWERENDE VERFÜGUNG MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN , SOLL DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE ERMÖGLICHEN UND DEM BETROFFENEN DIE HINWEISE GEBEN , DEREN ER BEDARF , UM ERKENNEN ZU KÖNNEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET IST . HANDELT ES SICH SPEZIELL UM EINE ENTSCHEI DUNG , EINEN BEAMTEN AUF PROBE NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN , MUSS DIE BEGRÜNDUNG DIE WESENTLICHEN ERWAEGUNGEN ERKENNEN LASSEN , DIE DAS ORGAN ZU DEM SCHLUSS VERANLASST HABEN , DIE FÄHIGKEITEN UND DAS VERHALTEN DES BEAMTEN AUF PROBE RECHTFERTIGTEN NICHT SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT . DA DIE BEURTEILUNG DER VERDIENSTE EINES BEAMTEN ALLEIN SACHE DER VERWALTUNG IM RAHMEN DES IHR ZUSTEHENDEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMS IST , BESTEHT FÜR DEN GERICHTSHOF BEI DER AUSÜBUNG SEINER KONTROLLE WEDER ANLASS , AUF DIE ZUM ZWECK DES BEWEISES DIESER VERDIENSTE VORGELEGTEN GUTACHTEN EINZUGEHEN NOCH SELBST EIN SOLCHES GUTACHTEN EINZUHOLEN .

    2 . ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DES STATUTS , DER DIE INTERNE BEKANNTGABE FREIER PLANSTELLEN BETRIFFT , IST IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DES STATUTS AUSZULEGEN , DER DIE REIHENFOLGE FESTLEGT , IN DER EIN ORGAN DIE VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN DER BESETZUNG FREIER PLANSTELLEN ZU PRÜFEN HAT , WOBEI DIE BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN VORRANG GEGENÜBER AUSSENSTEHENDEN BEWERBERN GENIESSEN . DA MIT DIESER BESTIMMUNG BELANGE DER BEDIENSTETEN DES ORGANS GESCHÜTZT WERDEN SOLLEN , KÖNNEN AUSSENSTEHENDE BEWERBER EINEN MÖGLI CHEN VERSTOSS HIERGEGEN NICHT GELTEND MACHEN , SO DASS EIN BEAMTER AUF PROBE , DER IN EINE ANDERE PLANSTELLE ALS DIEJENIGE EINGEWIESEN WIRD , AUF DIE SICH EINE STELLENBEKANNTGABE BEZIEHT , NICHT MIT DEM VORBRINGEN GEHÖRT WERDEN KANN , SEINE DIENSTLICHE VERWENDUNG SEI RECHTSWIDRIG .

    3 . DIE MIT DER ZUSTIMMUNG EINES BEAMTEN AUF PROBE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GETROFFENE ENTSCHEIDUNG , SEINE PROBEZEIT ABWEICHEND VON ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS ZU VERLÄNGERN , UM IHM EINE ZUSÄTZLICHE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , SEINE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN UNTER BEWEIS ZU STELLEN , WAS ER WÄHREND DES IM STATUT VORGESEHENEN ZEITRAUMS NICHT HINREICHEND GETAN HATTE , VERSTÖSST NICHT GEGEN DIE GENANNTE VORSCHRIFT . DA ES SICH UM EINE ENTSCHEIDUNG HANDELT , DIE DEM BEAMTEN EINEN VORTEIL GEWÄHRT , DEN ER AUS FREIEN STÜCKEN ANGENOMMEN HAT , KANN ER NICHT GELTEND MACHEN , DIESE ENTSCHEIDUNG SEI FEHLERHAFT .

    Entscheidungsgründe


    1 DER KLAEGER , EIN EHEMALIGER BEAMTER AUF PROBE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 21 . MÄRZ 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 19 . JULI 1984 , MIT DER ER AM ENDE SEINER PROBEZEIT ENTLASSEN WURDE , DER ENTSCHEIDUNG ÜBER SEINE BESCHWERDE UND SÄMTLICHER VORBEREITENDER MASSNAHMEN SOWIE AUF ERSATZ DES IHM ANGEBLICH ENTSTANDENEN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADENS .

    2 DER KLAEGER IST LIZENTIAT DER PHYSIK ; SEIN SPEZIALGEBIET IST DIE STATISTIK . ER NAHM MIT ERFOLG AN DEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN KOM/A/313 DER KOMMISSION ZUR BILDUNG EINER EINSTELLUNGSRESERVE VON VERWALTUNGSRÄTEN DER LAUFBAHN A 7 UND A 6 TEIL . NACH DER STELLENAUSSCHREIBUNG BESTANDEN DIE ZU VERSEHENDEN AUFGABEN IN EINER ' ' REFERENTEN- ODER KONTROLLTÄTIGKEIT NACH ALLGEMEINEN WEISUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTEN AUF DEM GEBIET DER WIRTSCHAFT ' ' . IN SEINEM BEWERBUNGSFRAGEBOGEN HATTE DER KLAEGER AUS DEN ZUR WAHL GESTELLTEN SACHGEBIETEN ' ' ÖKONOMETRIE UND STATISTIK ' ' UND ' ' MAKROÖKONOMIE EINSCHLIESSLICH WÄHRUNGS- UND STEUERPOLITIK ' ' AUSGEWÄHLT .

    3 MIT DER STELLENBEKANNTGABE KOM/305/82 GAB DIE KOMMISSION BEKANNT , DASS DIE PLANSTELLE EINES VERWALTUNGSRATS DER LAUFBAHN A 7/A 6 IN DEM SONDERDIENST ' ' GEMEINSCHAFTSDARLEHEN : ENTWICKLUNG DER INSTRUMENTE ' ' ZU BESETZEN SEI . AM 2 . AUGUST 1983 WURDE DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 15 . JULI 1983 ZUM BEAMTEN AUF PROBE IN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 6 IN DEM ERWÄHNTEN DIENST ERNANNT . DA DIE VERWALTUNG JEDOCH AM 1 . AUGUST 1983 BESCHLOSSEN HATTE , DIE BETREFFENDE PLANSTELLE MIT WIRKUNG VOM 15 . JULI 1983 AUF DIE ABTEILUNG ' ' MITTELFRISTIGE PROJEKTIONEN ' ' ZU ÜBERTRAGEN , BEGANN DER KLAEGER SEINE PROBEZEIT TATSÄCHLICH IN DIESER ABTEILUNG .

    4 AM 21 . MÄRZ 1984 GAB DER ZUSTÄNDIGE DIENSTVORGESETZTE DES KLAEGERS DEN IN ARTIKEL 34 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS VORGESCHRIEBENEN PROBEZEITBERICHT AB UND ERKLÄRTE DARIN IM WESENTLICHEN , ES MANGELE DEM KLAEGER AN DER BEFÄHIGUNG ZUR WAHRNEHMUNG DER MIT SEINEM AMT VERBUNDENEN AUFGABEN . DIESE BEURTEILUNG WURDE DAHIN GEHEND ERLÄUTERT , DASS DER KLAEGER ZWAR OHNE ZWEIFEL GROSSE FÄHIGKEITEN IN DER MATHEMATISCHEN STATISTIK UND IN DER TECHNIK DER DATENANALYSE BESITZE , DASS JEDOCH SEINE KENNTNISSE DER MAKROÖKONOMIE EHER BESCHRÄNKT SEIEN UND SEINE BEFÄHIGUNG ZUR ABFASSUNG SCHRIFTLICHER BERICHTE SICH ALS UNGENÜGEND ERWIESEN HABE . WEITER HEISST ES IN DEM BERICHT , DASS DIE FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS ES IHM NICHT ERMÖGLICHEN WÜRDEN , SICH HINREICHEND IN DEN RAHMEN DER WESENTLICHEN TÄTIGKEITEN DER GENERALDIREKTION , NÄMLICH WIRTSCHAFTSPOLITISCHER UNTERSUCHUNGEN UND DER ABFASSUNG ENTSPRECHENDER SCHRIFTLICHER BERICHTE , EINZUFÜGEN . DER VORGESETZTE EMPFAHL DESHALB DIE ENTLASSUNG DES KLAEGERS AM ENDE DER PROBEZEIT .

    5 DARAUFHIN TEILTE DER LEITER DER GENERALDIREKTION ' ' PERSONAL UND VERWALTUNG ' ' DEM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 18 . APRIL 1984 MIT , DASS ER ZWAR ANGESICHTS DES PROBEZEITBERICHTS SEINE ENTLASSUNG VORSCHLAGEN MÜSSTE , DIE VERWALTUNG ABER BEREIT SEI , IHM EINE ZUSÄTZLICHE GELEGENHEIT ZU GEBEN , SEINE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN UNTER BEWEIS ZU STELLEN , INDEM SIE IHN MIT ' ' EINER VERGLEICHENDEN UNTERSUCHUNG STATISTISCHER ART ' ' UNTER DER KONTROLLE ZWEIER TUTOREN BETRAUE , DIE INNERHALB EINER ZUSÄTZLICHEN PROBEZEIT VON DREI MONATEN DURCHZUFÜHREN SEI . NACHDEM DER KLAEGER SICH MIT DIESEM VORSCHLAG EINVERSTANDEN ERKLÄRT HATTE , WURDE IHM MIT SCHREIBEN DER VERWALTUNG VOM 25 . APRIL 1984 EINE BESCHREIBUNG DER VERLANGTEN UNTERSUCHUNG ÜBERSANDT .

    6 AM 10 . JULI 1984 GABEN DIE TUTOREN IHRE STELLUNGNAHME ZU DER DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNG AB . SIE ERKANNTEN AN , DASS DER KLAEGER DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER ART VON UNTERSUCHUNGEN ERFORDERLICHEN THEORETISCHEN KENNTNISSE BESITZE UND DASS ER VERSUCHT HABE , LÖSUNGEN FÜR DAS GESTELLTE PROBLEM VORZUSCHLAGEN . DIE STUDIE ZEIGE JEDOCH ' ' EINE MANGELNDE FÄHIGKEIT , IN ZUSAMMENHÄNGEN ZU DENKEN , DIE SICH IN DER SCHWIERIGKEIT ÄUSSERT , DAS WESENTLICHE VOM NEBENSÄCHLICHEN ZU UNTERSCHEIDEN ' ' , SOWIE ' ' EINEN MANGEL AN ABSTAND , DER DARAN HINDERT , HINTER DEN STATISTIKEN DIE WIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG DER BEOBACHTETEN ERSCHEINUNGEN ZU ERKENNEN ' ' UND ' ' ÜBERMÄSSIGE VERWENDUNG EINER ... KAUM VERSTÄNDLICHEN WISSENSCHAFTLICHEN SPRACHE ' ' . AUFGRUND DIESER UMSTÄNDE GELANGTEN DIE TUTOREN ZU DEM ERGEBNIS , DIE UNTERSUCHUNG ERLAUBE ES NICHT , ' ' PRAKTISCHE SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU ZIEHEN , WIE DIES DER VERWENDER ERWARTEN KÖNNTE ' ' .

    7 MIT VERFÜGUNG VOM 19 . JULI 1984 ENTLIESS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DEN KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 31 . AUGUST 1984 , WOBEI SIE SICH SOWOHL AUF DIE BEURTEILUNG SEINER BEFÄHIGUNG UND SEINER LEISTUNGEN IM PROBEZEITBERICHT ALS AUCH AUF DIE BEURTEILUNG SEINER UNTERSUCHUNG AM ENDE DER ZUSÄTZLICHEN PROBEZEIT STÜTZTE . AUS DIESEN BEURTEILUNGEN GEHE HERVOR , DASS DER KLAEGER ' ' NICHT UNTER BEWEIS GESTELLT HAT , DASS SEINE FÄHIGKEITEN EINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT IN DER SEINER PLANSTELLE ENTSPRECHENDEN BESOLDUNGSGRUPPE RECHTFERTIGEN ' ' .

    8 DER KLAEGER LEGTE EINE BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EIN , DIE DURCH BESCHEID DER KOMMISSION VOM 13 . DEZEMBER 1984 ZURÜCKGEWIESEN WURDE ; DARAUFHIN HAT ER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .

    ZUM ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG

    9 DER KLAEGER BEANSTANDET MIT DEN RÜGEN , DIE ER ZUR BEGRÜNDUNG SEINES ANTRAGS AUF AUFHEBUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG SOWIE DER DIESE VERFÜGUNG VORBEREITENDEN UND BESTÄTIGENDEN MASSNAHMEN ERHEBT , IM WESENTLICHEN DREIERLEI , NÄMLICH MÄNGEL DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN , VERSTÖSSE GEGEN ARTIKEL 4 DES STATUTS UND DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT SOWIE DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 34 DES STATUTS .

    10 ERSTENS MACHT DER KLAEGER GELTEND , DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN SEI WIDERSPRÜCHLICH UND OFFENSICHTLICH IRRIG . IM PROBEZEITBERICHT VOM 21 . MÄRZ 1984 SEI NICHT ANGEGEBEN WORDEN , AN WELCHEN KENNTNISSEN ES IHM FEHLE . DIE BEGRÜNDUNG DES BERICHTS VOM 10 . JULI 1984 WIEDERUM SEI WIDERSPRÜCHLICH , DENN IHM WERDE DARIN VORGEWORFEN , DASS ES IHM AN DER FÄHIGKEIT MANGELE , IN ZUSAMMENHÄNGEN ZU DENKEN , WO DOCH DIE IHM ANVERTRAUTE AUFGABE DARIN BESTANDEN HABE , EINE ANALYSE DES GESTELLTEN PROBLEMS VORZUNEHMEN UND NICHT EINE ZUSAMMENFASSUNG . IN DEM LETZTEREN BERICHT WERDE ZU UNRECHT DIE ÜBERMÄSSIGE VERWENDUNG EINER WISSENSCHAFTLICHEN SPRACHE BEI DER ABFASSUNG DER VERLANGTEN STUDIE FESTGESTELLT . ZUR STÜTZUNG DIESER BEHAUPTUNGEN LEGT DER KLAEGER ZWEI BEURTEILUNGEN SEINER STUDIE DURCH HOCHSCHULLEHRER VOR . ER BEANTRAGT AUSSERDEM , GEGEBENENFALLS EIN GUTACHTEN ÜBER DEN WISSENSCHAFTLICHEN WERT DIESER UNTERSUCHUNG EINZUHOLEN .

    11 DIE KOMMISSION FÜHRT ZUNÄCHST AUS , DIE VERWALTUNG MÜSSE DIE BEFÄHIGUNG DES BEAMTEN AUF PROBE , EINE BESTIMMTE TÄTIGKEIT AUSZUÜBEN , ALLGEMEIN BEURTEILEN . SIE BESTREITET SODANN , DASS EIN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DEN BEURTEILUNGEN IM BERICHT VOM 10 . JULI 1984 UND DEN ANFORDERUNGEN BESTEHE , DIE DIE VERWALTUNG AN DEN KLAEGER GESTELLT HABE , DA ES UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER AUFGABEN DER DIENSTSTELLE UNVORSTELLBAR SEI , WIE MAN EINE ANALYSE DURCHFÜHREN KÖNNE , OHNE ZU KONKRETEN SCHLUSSFOLGERUNGEN ZU GELANGEN . SCHLIESSLICH WERDE DIE MANGELNDE BEFÄHIGUNG DES KLAEGERS , IN EINER VERWALTUNG ZU ARBEITEN , DURCH SEINE UNFÄHIGKEIT BESTÄTIGT , SICH ANGEMESSEN AUSZUDRÜCKEN . IN DIESEM ZUSAMMENHANG GEHE ES NICHT NUR UM DEN WISSENSCHAFTLICHEN WERT DER GELEISTETEN ARBEIT , SONDERN AUCH UM IHRE BRAUCHBARKEIT IM RAHMEN EINER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG .

    12 ZUERST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS GEMÄSS ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS ' ' JEDE BESCHWERENDE VERFÜGUNG MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEIN ( MUSS ) ' ' . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG SOLL DAS BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE ERMÖGLICHEN UND DEM BETROFFENEN DIE HINWEISE GEBEN , DEREN ER BEDARF , UM ERKENNEN ZU KÖNNEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET IST . HANDELT ES SICH SPEZIELL UM EINE ENTSCHEIDUNG , EINEN BEAMTEN AUF PROBE NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN , MUSS DIE BEGRÜNDUNG DIE WESENTLICHEN ERWAEGUNGEN ERKENNEN LASSEN , DIE DAS ORGAN ZU DEM SCHLUSS VERANLASST HABEN , DIE FÄHIGKEITEN UND DAS VERHALTEN DES BEAMTEN AUF PROBE RECHTFERTIGTEN NICHT SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT .

    13 IM VORLIEGENDEN FALL LÄSST DIE BEGRÜNDUNG DER VERFÜGUNG VOM 19 . JULI 1984 IN VERBINDUNG MIT DER BEURTEILUNG DER BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN DES KLAEGERS IN DEN BERICHTEN DER VERWALTUNG VOM 21 . MÄRZ 1984 UND VOM 10 . JULI 1984 , AUF DIE DIESE BEGRÜNDUNG BEZUG NIMMT , ERKENNEN , DASS DIE KOMMISSION SICH AUF EINE REIHE VON ERWAEGUNGEN GESTÜTZT HAT , DIE SICH SOWOHL AUF DIE BEFÄHIGUNG DES BETROFFENEN ZUR ANGEMESSENEN WAHRNEHMUNG SEINES AMTES ALS AUCH AUF DIE QUALITÄT SEINER ARBEIT BEZIEHEN . WIE DIE PRÜFUNG DIESER ERWAEGUNGEN ZEIGT , BETREFFEN DIE DEM KLAEGER ZUR LAST GELEGTEN MÄNGEL ZUM EINEN SEINE KENNTNISSE UND ZUM ANDEREN SEINE BEFÄHIGUNG ZUM ABFASSEN VON BERICHTEN . DIE ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN GEBEN SOMIT MIT HINREICHENDER DEUTLICHKEIT UND GENAUIGKEIT DIE GRÜNDE AN , AUS DENEN DIE KOMMISSION DIE ERNENNUNG DES KLAEGERS ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT NICHT ALS IM DIENSTLICHEN INTERESSE LIEGEND ERACHTET HAT .

    14 ENTGEGEN DER AUFFASSUNG DES KLAEGERS LÄSST DIESE BEGRÜNDUNG WEDER EINEN WIDERSPRUCH NOCH EINEN OFFENSICHTLICHEN TATSACHENIRRTUM ERKENNEN . DIE BEIDEN BERICHTE VOM 21 . MÄRZ 1984 UND VOM 10 . JULI 1984 BILLIGEN DEM KLAEGER ZWAR GROSSE FÄHIGKEITEN AUF DEM GEBIET DER STATISTIK ZU , SIE STELLEN ABER BESCHRÄNKTE KENNTNISSE DER MAKROÖKONOMIE UND VOR ALLEM EINE UNGENÜGENDE QUALITÄT DER SCHRIFTLICH VORGELEGTEN UNTERSUCHUNGEN FEST . IN DIESEM ZUSAMMENHANG KANN AUCH NICHT GELTEND GEMACHT WERDEN , DASS IN DEM BERICHT VOM 10 . JULI 1984 VON EINER MANGELNDEN FÄHIGKEIT , IN ZUSAMMENHÄNGEN ZU DENKEN , DIE REDE SEI , OBWOHL EINE ANALYTISCHE UNTERSUCHUNG VERLANGT GEWESEN SEI , DENN ANALYSE UND SYNTHESE SIND DIE BEIDEN METHODEN , DIE SICH BEI DER LÖSUNG DES IN DER GEFORDERTEN UNTERSUCHUNG GESTELLTEN PROBLEMS , WIRTSCHAFTLICHE SCHLUSSFOLGERUNGEN AUS STATISTISCHEN ANGABEN ZU ZIEHEN , ERGÄNZEN .

    15 DIE BEURTEILUNG DER VERDIENSTE EINES BEAMTEN IST ALLEIN SACHE DER VERWALTUNG IM RAHMEN DES IHR ZUSTEHENDEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMS . SIE KANN SOMIT NICHT DURCH GUTACHTEN , MIT DENEN DER WISSENSCHAFTLICHE WERT DER BETREFFENDEN STUDIE NACHGEWIESEN WERDEN SOLL , ENTKRÄFTET WERDEN . DESHALB BESTEHT FÜR DEN GERICHTSHOF WEDER ANLASS , AUF DIE VOM KLAEGER ZU DIESEM ZWECK VORGELEGTEN GUTACHTEN EINZUGEHEN NOCH SELBST EIN GUTACHTEN ÜBER DIE STUDIE DES KLAEGERS EINZUHOLEN .

    16 DA DER KLAEGER NICHT DARGETAN HAT , DASS DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN WIDERSPRÜCHLICH ODER OFFENSICHTLICH IRRIG IST , IST DIESE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN .

    17 ZWEITENS MACHT DER KLAEGER GELTEND , SEINE VERWENDUNG IN DER ABTEILUNG ' ' MITTELFRISTIGE PROJEKTIONEN ' ' VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DES STATUTS , DENN ES SEI KEINE BEKANNTGABE DER BETREFFENDEN FREIEN PLANSTELLE NACH DIESER VORSCHRIFT ERFOLGT . DIE STELLENBEKANNTGABE KOM/305/82 HABE SICH AUF DIE PLANSTELLE EINES VERWALTUNGSRATS IM SONDERDIENST ' ' GEMEINSCHAFTSDARLEHEN : ENTWICKLUNG DER INSTRUMENTE ' ' BEZOGEN . ER HÄTTE DESHALB IN DIESEM DIENST EINGESTELLT WERDEN MÜSSEN . FERNER VERSTOSSE DIE ÄNDERUNG SEINER DIENSTLICHEN VERWENDUNG GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT , DENN ER HABE AUFGRUND DESSEN SEINE PROBEZEIT AUF EINEM DIENSTPOSTEN ABLEISTEN MÜSSEN , DER SEINEN FÄHIGKEITEN WENIGER ENTSPROCHEN HABE .

    18 HIERZU IST MIT DER KOMMISSION FESTZUSTELLEN , DASS ARTIKEL 4 DES STATUTS DIE INTERNE BEKANNTGABE FREIER PLANSTELLEN BETRIFFT . DIESE BESTIMMUNG IST IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DES STATUTS ZU SEHEN , DER DIE REIHENFOLGE FESTLEGT , IN DER EIN ORGAN DIE VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN DER BESETZUNG FREIER PLANSTELLEN ZU PRÜFEN HAT , WOBEI DIE BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN VORRANG GEGENÜBER AUSSENSTEHENDEN BEWERBERN GENIESSEN . DA MIT DIESER BESTIMMUNG DES STATUTS BELANGE DER BEDIENSTETEN DES ORGANS GESCHÜTZT WERDEN SOLLEN , KÖNNEN AUSSENSTEHENDE BEWERBER WIE DER KLAEGER EINEN MÖGLICHEN VERSTOSS HIERGEGEN NICHT GELTEND MACHEN .

    19 EBENSOWENIG KANN DER GEGEN DIE KOMMISSION GERICHTETE VORWURF , SIE HABE DEN KLAEGER UNTER VERSTOSS GEGEN DEN GLEICHHEITSSATZ AUF EINEM DIENSTPOSTEN BESCHÄFTIGT , DER SEINEN FÄHIGKEITEN NICHT ENTSPROCHEN HABE , AUFRECHTERHALTEN WERDEN , DA NICHT NACHGEWIESEN IST , DASS DIE TÄTIGKEIT , DIE DER KLAEGER AUSZUÜBEN HATTE , NICHT DER BESCHREIBUNG IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG KOM/A/313 ENTSPRACH , AUFGRUND DEREN ER EINGESTELLT WURDE . UNSTREITIG GEHÖREN SOWOHL DER TÄTIGKEITSBEREICH DER ABTEILUNG , DER DER KLAEGER ZUGEWIESEN WURDE ( ' ' MITTELFRISTIGE PROJEKTIONEN ' ' ), ALS AUCH INSBESONDERE DER GEGENSTAND DER STATISTISCHEN UNTERSUCHUNG , DIE ER WÄHREND DER ZUSÄTZLICHEN PROBEZEIT DURCHZUFÜHREN HATTE , ZUMINDEST ZU EINEM DERJENIGEN IN DER BETREFFENDEN STELLENAUSSCHREIBUNG ZUR WAHL GESTELLTEN SACHGEBIETE , DIE DER KLAEGER IN SEINEM BEWERBUNGSFRAGEBOGEN AUSGEWÄHLT HATTE , NÄMLICH ZUM SACHGEBIET ' ' ÖKONOMETRIE UND STATISTIK ' ' .

    20 DESHALB SIND AUCH DIE RÜGEN EINES VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DES STATUTS UND GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT ZURÜCKZUWEISEN .

    21 DRITTENS VERTRITT DER KLAEGER DIE ANSICHT , ES LIEGE EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS VOR , DER DIE DAUER DER PROBEZEIT FÜR BEAMTE DER LAUFBAHNGRUPPE A AUF NEUN MONATE FESTSETZE . DIESE IM STATUT VORGESCHRIEBENE PROBEZEIT KÖNNE ABGESEHEN VON DEN IN DIESER VORSCHRIFT ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLTEN FÄLLEN , DIE HIER NICHT VORLAEGEN , AUCH MIT ZUSTIMMUNG DES BETROFFENEN NICHT VERLÄNGERT WERDEN .

    22 DIE KOMMISSION ERWIDERT , DIE PROBEZEIT SEI IM INTERESSE UND MIT ZUSTIMMUNG DES KLAEGERS VERLÄNGERT WORDEN , DER SONST AUF DER GRUNDLAGE DES BERICHTS VOM 21 . MÄRZ 1984 AM ENDE DES ZEITRAUMS VON NEUN MONATEN HÄTTE ENTLASSEN WERDEN MÜSSEN . DAS STATUT STEHE EINER GÜNSTIGEREN BEHANDLUNG DER BEAMTEN AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN NICHT ENTGEGEN .

    23 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE IN DEM PROBEZEITBERICHT VOM 21 . MÄRZ 1984 AUFGEFÜHRTEN MÄNGEL DER KENNTNISSE UND DER LEISTUNGEN DES KLAEGERS , WIE SICH AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT , DIE NICHTERNENNUNG DES KLAEGERS ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT AM ENDE DER IM STATUT VORGESEHENEN PROBEZEIT GERECHTFERTIGT HÄTTEN . DIE MIT SEINER ZUSTIMMUNG GETROFFENE ENTSCHEIDUNG , SEINE PROBEZEIT ABWEICHEND VON ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS ZU VERLÄNGERN , ERFOLGTE DESHALB ZU SEINEN GUNSTEN , UM IHM EINE ZUSÄTZLICHE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , SEINE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN UNTER BEWEIS ZU STELLEN , WAS ER WÄHREND DES IM STATUT VORGESEHENEN ZEITRAUMS NICHT HINREICHEND GETAN HATTE .

    24 BEI DIESER SACHLAGE KANN DER KLAEGER NICHT GELTEND MACHEN , DIE BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG SEI FEHLERHAFT , DENN MIT IHR WURDE IHM EIN VORTEIL GEWÄHRT , DEN ER AUS FREIEN STÜCKEN ANGENOMMEN HAT . DIE RÜGE , ES LIEGE EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS VOR , IST SOMIT EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

    25 AUS DIESEN GRÜNDEN IST DER ERSTE KLAGEANTRAG ABZUWEISEN .

    ZU DEM ANTRAG AUF ÄNDERUNG DER BEGRÜNDUNG DER ENTLASSUNGSVERFÜGUNG

    26 DA DER ALS HAUPTANTRAG GESTELLTE AUFHEBUNGSANTRAG KEINEN ERFOLG HAT , IST DER HILFSANTRAG ZU PRÜFEN , MIT DEM DER KLAEGER BEGEHRT , DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHMEN DAHIN GEHEND ZU ÄNDERN , DASS ER DURCH SIE NICHT VERLEUMDET WIRD . MIT DIESEM ANTRAG WILL DER KLAEGER IM WESENTLICHEN DER KOMMISSION DIE BEHAUPTUNG UNTERSAGEN LASSEN , IHM HABE ES AN DEN BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN GEFEHLT , DIE FÜR SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERFORDERLICH GEWESEN WÄREN .

    27 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS JEDE ENTSCHEIDUNG , EINEN BEAMTEN AM ENDE SEINER PROBEZEIT NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN , NOTWENDIGERWEISE BEURTEILUNGEN BEINHALTET , AUS DENEN DAS FEHLEN DER FÜR DIE AUSÜBUNG DER BETREFFENDEN TÄTIGKEIT ERFORDERLICHEN FÄHIGKEITEN HERVORGEHT . MAN KANN DESHALB EINEM ORGAN NICHT VERBIETEN , SOLCHE BEURTEILUNGEN IN DIE BEGRÜNDUNG EINER ENTSCHEIDUNG DIESER ART AUFZUNEHMEN .

    28 DESHALB IST AUCH DIESER KLAGEANTRAG ABZUWEISEN .

    ZU DEM ANTRAG AUF SCHADENSERSATZ

    29 ZU DEM ANTRAG AUF ERSATZ DES MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN SCHADENS FÜHRT DER KLAEGER AUS , DIE BEURTEILUNG SEINER BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN DURCH DIE VERWALTUNG SEI GEEIGNET , SEINEM ANSEHEN ZU SCHADEN , UND DIE VERZÖGERUNG BEI DER FESTLEGUNG SEINER BERUFLICHEN SITUATION DURCH DIE VERLÄNGERUNG SEINER PROBEZEIT HABE IHN IN EINE UNGEWISSE LAGE GEBRACHT , DIE IHN DARAN GEHINDERT HABE , EINE ANDERE BESCHÄFTIGUNG ZU FINDEN .

    30 HIERZU IST LEDIGLICH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER KLAEGER NICHT DARGETAN HAT , DASS DIE MASSNAHMEN DER KOMMISSION , DURCH DIE IHM MÖGLICHERWEISE EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST , INSBESONDERE DIE ENTSCHEIDUNG VOM 18 . APRIL 1984 ÜBER DIE VERLÄNGERUNG SEINER PROBEZEIT UND DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG VOM 19 . JULI 1984 , MIT EINEM ZUR RECHTSWIDRIGKEIT FÜHRENDEN MANGEL BEHAFTET SIND , DEN ER ZU SEINEN GUNSTEN GELTEND MACHEN KÖNNTE .

    31 DESHALB IST AUCH DIESER KLAGEANTRAG ABZUWEISEN .

    Kostenentscheidung


    KOSTEN

    32 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST .

    Tenor


    AUS DIESEN GRÜNDEN

    HAT

    DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

    FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

    1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

    2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .

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