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Document 61985CJ0072
Judgment of the Court of 20 March 1986. # Commission of the European Communities v Kingdom of the Netherlands. # Failure of a State to fulfil its obligations - Transfer of Officials' pension rights to the Communities. # Case 72/85.
Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1986.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Übertragung der Ruhegehaltsansprüche von Beamten auf die Gemeinschaften.
Rechtssache 72/85.
Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1986.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Übertragung der Ruhegehaltsansprüche von Beamten auf die Gemeinschaften.
Rechtssache 72/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 -01219
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:144
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. MAERZ 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - UEBERTRAGUNG DER RUHEGHALTSANSPRUECHE VON BEAMTEN AUF DIE GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 72/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 01219
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . BEAMTE - RUHEGEHÄLTER - VOR EINTRITT IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN ERWORBENE RUHEGEHALTSANSPRÜCHE - ÜBERTRAGUNG AUF DAS GEMEINSCHAFTSSYSTEM - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - ERLASS VON MASSNAHMEN , DIE DIE ÜBERTRAGUNG ERMÖGLICHEN
( BEAMTENSTATUT , ANHANG VIII , ARTIKEL 11 ABSATZ 2 )
2 . BEAMTE - STATUT - RECHTSNATUR - VERORDNUNG - UNMITTELBARE GELTUNG - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - ERLASS DER ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 189 ; VERORDNUNG NR . 259/68 DES RATES )
1 . ES OBLIEGT DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN , DIE KONKRETEN MITTEL ZU WÄHLEN UND IN DIE PRAXIS UMZUSETZEN , DIE DEN BEAMTEN DIE AUSÜBUNG DES IHNEN GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DES BEAMTENSTATUTS GEWÄHRTEN RECHTS , DIE IM NATIONALEN RAHMEN ERWORBENEN ANSPRÜCHE AUF DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN ZU ÜBERTRAGEN , ERMÖGLICHEN , INDEM SIE EIN SYSTEM ERRICHTEN , DAS DIE TATSÄCHLICHE ÜBERTRAGUNG DIESER ANSPRÜCHE AUF DAS GEMEINSCHAFTSSYSTEM SICHERT . DURCH DIE WEIGERUNG EINES MITGLIEDSTAATS , EIN SOLCHES SYSTEM EINZUFÜHREN , WÜRDE DEN BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN DIE IHNEN DURCH DAS BEAMTENSTATUT EINGERÄUMTE WAHLMÖGLICHKEIT GENOMMEN UND , WENN ANDERE MITGLIEDSTAATEN DIES BEREITS GETAN HABEN , DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTSBEAMTEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DEN BEAMTEN AUS DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT BESEITIGT .
2 . DER UMSTAND , DASS DAS BEAMTENSTATUT WEGEN SEINES VERORDNUNGSCHARAKTERS IN JEDEM MITGLIEDSTAAT UNMITTELBAR GILT UND DEN RECHTSBÜRGERN ALSO DURCH DIE MÖGLICHKEIT , SICH VOR DEN INNERSTAATLICHEN GE RICHTEN AUF DAS STATUT ZU BERUFEN , EINE MINDESTGARANTIE GEGEBEN IST , KANN DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT VON DER VERPFLICHTUNG BEFREIEN , DIE GEEIGNETEN INNERSTAATLICHEN MASSNAHMEN ZU ERLASSEN , UM DIE UNEINGESCHRÄNKTE ANWENDUNG DES STATUTS ZU GEWÄHRLEISTEN , WENN DIES ERFORDERLICH IST .
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 13 . MÄRZ 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT ALLE ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DER VERORDNUNG ( EWG , EURATOM , EGKS ) NR . 259/68 VOM 29 . FEBRUAR 1968 ZUR FESTLEGUNG DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN SOWIE ZUR EINFÜHRUNG VON SONDERMASSNAHMEN , DIE VORÜBERGEHEND AUF DIE BEAMTEN DER KOMMISSION ANWENDBAR SIND , ( ABL . 1968 , L 56 , S . 1 ) ( IM WEITEREN : BEAMTENSTATUT ) ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT .
2 DIESE BESTIMMUNG LAUTET :
' ' EIN BEAMTER , DER NACH AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST BEI EINER VERWALTUNG , EINER INNERSTAATLICHEN ODER INTERNATIONALEN EINRICHTUNG ODER EINEM UNTERNEHMEN IN DEN DIENST DER GEMEINSCHAFTEN TRITT , KANN BEI SEINER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT FOLGENDE BETRAEGE AN DIE GEMEINSCHAFTEN ZAHLEN LASSEN :
- DEN VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERT SEINES BEI SEINER VERWALTUNG , SEINER INNERSTAATLICHEN ODER INTERNATIONALEN EINRICHTUNG ODER SEINEM UNTERNEHMEN ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRUCHS ODER
- DEN PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERT , DEN IHM DIE PENSIONSKASSE DIESER VERWALTUNG , DIESER EINRICHTUNG ODER DIESES UNTERNEHMENS ZUM ZEITPUNKT SEINES AUSSCHEIDENS SCHULDET .
IN DIESEM FALL BESTIMMT DAS ORGAN , BEI DEM DER BEAMTE IM DIENST STEHT , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER BESOLDUNGSGRUPPE , IN DER ER ALS BEAMTER AUF LEBENSZEIT ERNANNT WORDEN IST , DIE ANZAHL DER RUHEGEHALTSFÄHIGEN DIENSTJAHRE , DIE ES IHM NACH SEINER EIGENEN REGELUNG FÜR DIE FRÜHERE DIENSTZEIT UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERTS ODER DES PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERTS ANRECHNET . ' '
3 DA DIE KOMMISSION ENDE 1977 FESTGESTELLT HATTE , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN UND DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE NOCH KEINE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HATTEN , AUFGRUND DEREN DIE ÜBERTRAGUNG DER BETREFFENDEN ANSPRÜCHE ERFOLGEN KONNTE , LEITETE SIE GEGEN DIESE BEIDEN MITGLIEDSTAATEN DAS VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EIN .
4 DIESES AM 18 . JULI 1979 EINGELEITETE VERFAHREN WURDE , WAS DAS KÖNIGREICH BELGIEN BETRIFFT , DURCH DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20 . OKTOBER 1981 IN DER RECHTSSACHE 137/80 ( KOMMISSION/BELGIEN , SLG . 1981 , 2393 ) ABGESCHLOSSEN , IN DEM FESTGESTELLT WURDE , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT .
5 IM FALL DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE FAND GEMÄSS EINEM SCHREIBEN DES KOMMISSIONSMITGLIEDS TUGENDHAT VOM 31 . JULI 1979 , IN DEM DIE ABSICHT ANGEKÜNDIGT WORDEN WAR , DER KOMMISSION VORZUSCHLAGEN , DEN GERICHTSHOF MIT DIESER SACHE ZU BEFASSEN , EINE REIHE ZUSÄTZLICHER GESPRÄCHE ZWISCHEN BEAMTEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION ZUR BEILEGUNG DER ZWISCHEN IHNEN BESTEHENDEN MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN STATT .
6 NACH DER ERHEBUNG DER KLAGE GEGEN DAS KÖNIGREICH BELGIEN IN DER RECHTSSACHE 137/80 WURDE DAS VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE BIS ZUM ERLASS DES URTEILS AUSGESETZT . DIE KOMMISSION NAHM DIE GESPRÄCHE NACH ERLASS DES URTEILS WIEDER AUF . SIE FÜHRTEN JEDOCH ZU KEINEM ERGEBNIS . DIE KOMMISSION BESCHLOSS DAHER 1983 , DAS VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE WIEDER AUFZUNEHMEN , UND FORDERTE DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG ERNEUT AUF , SICH ZU ÄUSSERN . DA DIE KOMMISSION DIE ERKLÄRUNGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG NICHT FÜR ZUFRIEDENSTELLEND HIELT , ÜBERMITTELTE SIE DIESER MIT SCHREIBEN VOM 14 . AUGUST 1984 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME , IN DER SIE SIE AUFFORDERTE , INNERHALB VON ZWEI MONATEN NACH BEKANNTGABE DER STELLUNGNAHME DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERLASSEN , UM DIESER NACHZUKOMMEN .
7 MIT SCHREIBEN VOM 12 . OKTOBER 1984 BESTÄTIGTE DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG , DASS SIE BEREIT SEI , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN BESTIMMUNG ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERLASSEN . SIE ERKLÄRTE JEDOCH , DASS DIES NUR IM RAHMEN EINES FORMELLEN GESETZES ERFOLGEN KÖNNE , DAS ALLE FRAGEN DER ÜBERTRAGUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE AUF NATIONALER EBENE REGELE . IM HINBLICK AUF DIE SCHWIERIGKEITEN DER MATERIE UND DAS ERFORDERNIS , AN DEM GESETZGEBUNGSVERFAHREN DIE NIEDERLÄNDISCHEN VERWALTUNGSSTELLEN ZU BETEILIGEN , KÖNNE DIESES GESETZ ERST IM LAUFE DES JAHRES 1985 VOM NIEDERLÄNDISCHEN GESETZGEBER ERLASSEN WERDEN .
8 DA DIESER MITTEILUNG NICHTS MEHR GEFOLGT WAR , HAT DIE KOMMISSION MIT KLAGESCHRIFT VOM 8 . MÄRZ 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13 . MÄRZ 1985 , DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .
9 DA DIE KOMMISSION DARAUF VERZICHTET HAT , EINE ERWIDERUNG EINZUREICHEN , IST DAS SCHRIFTLICHE VERFAHREN IN DIESER RECHTSSACHE MIT DER EINREICHUNG DER KLAGEBEANTWORTUNG ABGESCHLOSSEN WORDEN .
10 DIE KOMMISSION VERWEIST DARAUF , DASS DAS BEAMTENSTATUT IN FORM EINER VERORDNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 189 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERGANGEN SEI . ES SEI DEMGEMÄSS IN ALLEN SEINEN TEILEN VERBINDLICH UND GELTE UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . NEBEN DEN WIRKUNGEN , DIE ES IM INTERNEN RAHMEN DER GEMEINSCHAFTSVERWALTUNG ENTFALTE , VERPFLICHTE ES FOLGLICH GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG AUCH DIE MITGLIEDSTAATEN , ALLE ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN .
11 DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE BEFINDE SICH ALSO IN DER GLEICHEN SITUATION WIE DIE , DIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM ERWÄHNTEN URTEIL BESCHRIEBEN HABE , D . H . ES SEI VERPFLICHTET , DIE KONKRETEN MITTEL ZU WÄHLEN UND IN DIE PRAXIS UMZUSETZEN , DIE DEN BEAMTEN DIE AUSÜBUNG DES IHNEN DURCH ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DES BEAMTENSTATUTS GEWÄHRTEN RECHTS ERMÖGLICHTEN . AUCH EINE EVENTÜLLE UNMITTELBARE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG BEFREIE DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE NICHT VON DER VERPFLICHTUNG , DIE ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZU ERLASSEN . INDEM ES DIESE MASSNAHMEN NICHT ERLASSEN HABE , HABE DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG UND DEM BEAMTENSTATUT VERSTOSSEN .
12 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG BESTREITET DIESE VERPFLICHTUNG UND DIE TATSACHE , DASS DIE ZU DEREN ERFÜLLUNG ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN NOCH NICHT IN KRAFT GETRETEN SIND , NICHT . SIE MACHT JEDOCH GELTEND , DASS DIE DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN BESTIMMUNG IN DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSORDNUNG DEN ERLASS EINES FORMELLEN GESETZES ERFORDERLICH MACHE . OBWOHL IM ANSCHLUSS AN DAS ZITIERTE URTEIL DES GERICHTSHOFES BEREITS EIN GESETZENTWURF ERARBEITET WORDEN SEI , BEANSPRUCHE DAS IN GANG BEFINDLICHE GESETZGEBUNGSVERFAHREN WEGEN DER EXTREMEN KOMPLEXITÄT DER MATERIE RECHT VIEL ZEIT .
13 UM BIS ZUM ABSCHLUSS DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS DIE KONKRETE ERFÜLLUNG DER SICH AUS DER FRAGLICHEN BESTIMMUNG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN , HABE SIE IM ÜBRIGEN DIE ZUSTÄNDIGE NIEDERLÄNDISCHE STELLE , DEN ALGEMEEN BURGERLIJK PENSIÖNFONDS ( ABP ), ZULETZT DURCH EIN SCHREIBEN DES AUSSENMINISTERS VOM 11 . MAI 1985 AUFGEFORDERT , DIE VON DEN NIEDERLÄNDISCHEN BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESTELLTEN ANTRAEGE AUF ÜBERTRAGUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE GEMÄSS DEM GESETZENTWURF , UNTER VORGRIFF AUF DAS ENDGÜLTIGE GESETZ , ZU BEARBEITEN UND ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DES STATUTS ANZUWENDEN . DIE LEITUNG DES FONDS HABE SICH ZU DIESEM VORGEHEN BEREIT ERKLÄRT UND SCHON MIT DER PRÜFUNG EINIGER ANTRAEGE BEGONNEN , DIE VORHER ABGELEHNT WORDEN WAREN .
14 IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG JEDOCH VORGETRAGEN , DIE VON IHR GETROFFENEN MASSNAHMEN ERMÖGLICHTEN ES SCHON , DIE SICH AUS DER BETREFFENDEN BESTIMMUNG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN UNEINGESCHRÄNKT ZU ERFÜLLEN . DER VON IHR AUSGEARBEITETE GESETZENTWURF GEBE NÄMLICH AN , WIE DIE FÜR DIE ÜBERTRAGUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE ERFORDERLICHEN BERECHNUNGEN DURCHZUFÜHREN SEIEN . AUF DIESER GRUNDLAGE HABE DER ABP DIE ERNEUTE PRÜFUNG DER ÜBERTRAGUNGSANTRAEGE VON ETWA 10 BEAMTEN IN ANGRIFF GENOMMEN . DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE IST DER ANSICHT , DAMIT SEI ES DER SICH AUS DER BETREFFENDEN BESTIMMUNG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNG NACHGEKOMMEN , SO DASS DIE KLAGE UNBEGRÜNDET SEI . ES HAT JEDOCH EINGERÄUMT , DASS DER ABP GEGENWÄRTIG DEN IHM VORLIEGENDEN ÜBERTRAGUNGSANTRAEGEN NOCH NICHT STATTGEGEBEN HABE UND DASS IN KEINEM FALL DIE ÜBERTRAGUNG ERFOLGT SEI .
15 ZUR RECHTSNATUR DER ANWEISUNGEN , DIE SIE DEM ABP GEGEBEN HAT , UND DER VON DIESER STELLE DARAUFHIN GETROFFENEN MASSNAHMEN HAT DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG AUF DIE FRAGE DES GERICHTSHOFES IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ERKLÄRT , DASS GEMÄSS DEM GESETZ ÜBER DEN ABP DIE VERWALTUNG DES FONDS UND DIE DURCHFÜHRUNG DER PENSIÖNWET DER LEITUNG DES ABP OBLAEGEN UND DASS DIESES GESETZ DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG NICHT ERMÄCHTIGE , DIESER EINRICHTUNG BINDENDE ANWEI SUNGEN ZU GEBEN . ES BESTÄNDEN JEDOCH VEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER REGIERUNG UND DEM ABP ÜBER DIE BEHANDLUNG DER ANTRAEGE AUF ÜBERTRAGUNG VON RUHEGEHALTSANSPRÜCHEN .
16 ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DER GERICHTSHOF IN DEM ZITIERTEN URTEIL VOM 20 . OKTOBER 1981 ENTSCHIEDEN HAT , DASS ES DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT OBLIEGT , ' ' DIE KONKRETEN MITTEL ZU WÄHLEN UND IN DIE PRAXIS UMZUSETZEN , DIE DEN BEAMTEN DIE AUSÜBUNG DES IHNEN GEWÄHRTEN RECHTS , DIE IM NATIONALEN RAHMEN ERWORBENEN ANSPRÜCHE AUF DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN ZU ÜBERTRAGEN , ERMÖGLICHEN ' ' . ER HAT FESTGESTELLT , DASS DURCH DIE WEIGERUNG EINES MITGLIEDSTAATS , EIN SYSTEM DER ÜBERTRAGUNG VON VERSORGUNGSANSPRÜCHEN AUF DAS GEMEINSCHAFTSSYSTEM EINZUFÜHREN , ' ' DEN BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN ... LETZTLICH DIE IHNEN DURCH DAS BEAMTENSTATUT EINGERÄUMTE WAHLMÖGLICHKEIT GENOMMEN ' ' WERDE UND DASS ' ' DIE WEIGERUNG ..., DIE ÜBERTRAGUNG ... ZU ERMÖGLICHEN , WÄHREND ANDERE MITGLIEDSTAATEN DIES BEREITS GETAN HABEN , ... DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTSBEAMTEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DEN BEAMTEN ( DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS BESEITIGT ) ' ' .
17 OHNE DASS BESTIMMT ZU WERDEN BRAUCHT , WELCHE ART VON MASSNAHMEN ERFORDERLICH IST , UM DER VERPFLICHTUNG AUS DER BETREFFENDEN BESTIMMUNG IN DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSORDNUNG NACHZUKOMMEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE BIS JETZT KEIN SYSTEM EINGEFÜHRT HAT , DAS DIE TATSÄCHLICHE ÜBERTRAGUNG DER RUHEGEHALTSANSPRÜCHE AUF DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEWÄHRLEISTET .
18 HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG BIS ZUR MÜNDLICHEN VERHANDLUNG SELBST GELTEND GEMACHT HAT , DIE DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN BESTIMMUNG IN DEN NIEDERLANDEN ERFORDERE DEN ERLASS EINES FORMELLEN GESETZES , UND DASS SIE EINGERÄUMT HAT , DASS EIN SOLCHES GESETZ NOCH NICHT ERLASSEN WORDEN SEI .
19 ZU DEM ARGUMENT DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG , DASS DIE AUSARBEITUNG UND DER ERLASS DIESES GESETZES IM HINBLICK AUF DIE ERFORDERNISSE DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS UND DIE KOMPLEXITÄT DER MATERIE BETRÄCHTLICHE ZEIT ERFORDERTEN , IST ZU BEMERKEN , DASS SOLCHE SCHWIERIGKEITEN DIE GERÜGTE VERTRAGSVERLETZUNG NICHT BESEITIGEN KÖNNEN . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE IHRER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE SICH AUS EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ERGEBEN .
20 DER VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG IN DER SITZUNG ANGEFÜHRTE UMSTAND , DASS DAS BEAMTENSTATUT WEGEN SEINES VERORDNUNGSCHARAKTERS UND GEMÄSS ARTIKEL 189 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG IN JEDEM MITGLIEDSTAAT UNMITTELBAR GELTE , BEFREIT DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE NICHT VON DER IHM AUFGRUND DER BETREFFENDEN BESTIMMUNG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG , DA DIE MÖGLICHKEIT FÜR DIE RECHTSBÜRGER , SICH VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN AUF SIE ZU BERUFEN , NUR EINE MINDESTGARANTIE DARSTELLT UND NICHT AUSREICHT , UM FÜR SICH ALLEIN DIE UNEINGESCHRÄNKTE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE EINE KOORDINIERUNG DER INNERSTAATLICHEN VERSORGUNGSSYSTEME UND DES VERSORGUNGSSYSTEMS DER GEMEINSCHAFT ERMÖGLICHEN SOLL .
21 WAS IM ÜBRIGEN DAS VORBRINGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG ANGEHT , DIE ZUSTÄNDIGE EINRICHTUNG SEI IN DER LAGE , DIE BETREFFENDE BESTIMMUNG SELBSTÄNDIG DURCHZUFÜHREN , WAS DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE SEINEN VERPFLICHTUNGEN AUS DIESER BESTIMMUNG ENTHEBE , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS , OBWOHL SCHON SEIT LANGEM ZU DIESEM ZWECK EINGEREICHTE ANTRAEGE VORLIEGEN , BIS JETZT NOCH KEINE ÜBERTRAGUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG STATTGEFUNDEN HAT .
22 AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES NICHT DIE KONKRETEN MITTEL IN DIE PRAXIS UMGESETZT HAT , DIE DEN BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE AUSÜBUNG DES IHNEN GEWÄHRTEN RECHTS ERMÖGLICHEN , DEN VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERT ODER DEN PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERT IHRER IM RAHMEN DES NIEDERLÄNDISCHEN VERSORGUNGSSYSTEMS ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRÜCHE GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DES STATUTS AN DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN ZAHLEN ZU LASSEN .
KOSTEN
23 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES NICHT DIE KONKRETEN MITTEL IN DIE PRAXIS UMGESETZT HAT , DIE DEN BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DIE AUSÜBUNG DES IHNEN GEWÄHRTEN RECHTS ERMÖGLICHEN , DEN VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GEGENWERT ODER DEN PAUSCHALEN RÜCKKAUFWERT IHRER IM RAHMEN DES NIEDERLÄNDISCHEN VERSORGUNGSSYSTEMS ERWORBENEN RUHEGEHALTSANSPRÜCHE GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DES ANHANGS VIII DES STATUTS AN DAS VERSORGUNGSSYSTEM DER GEMEINSCHAFTEN ZAHLEN ZU LASSEN .
2 ) DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .