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Document 61985CC0266

Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 4. November 1986.
H. Shenavai gegen K. Kreischer.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Kaiserslautern - Deutschland.
Brüsseler Übereinkommen: Erfüllungsort.
Rechtssache 266/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 -00239

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:414

61985C0266

Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 4. November 1986. - H. SHENAVAI GEGEN K. KREISCHER. - BRUSSELER UEBEREINKOMMEN - ERFUELLINGSORT. - RECHTSSACHE 266/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 00239
Schwedische Sonderausgabe Seite 00001
Finnische Sonderausgabe Seite 00001


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Artikel 2 des Brüsseler Übereinkommens betreffend die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 27 . September 1968 sieht bekanntlich den Wohnsitz des Beklagten als allgemeines Kriterium für die Bestimmung des zuständigen Gerichts an . Zusätzlich zu dieser Vorschrift - und nicht als Ausnahme von ihr - erlaubt Artikel 5 dem Kläger die Anrufung eines anderen Gerichts, das nach besonderen Kriterien bestimmt wird . "Diese Wahlmöglichkeit" - so haben Sie festgestellt - "ist unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in bestimmten Fällen zwischen der Klage und dem zur Entscheidung hierüber berufenen Gericht eine besonders enge Verknüpfung besteht, im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung in das Übereinkommen aufgenommen worden" ( Urteil vom 6.*Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili/Dunlop, Slg . 1976, 1473, Randnr . 13 der Entscheidungsgründe ). So kann zur Entscheidung von vertragsrechtlichen Streitigkeiten der Gläubiger den im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats wohnhaften Schuldner "vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre", verklagen ( Artikel 5 Nr . 1 ).

Nun bestehen vertragliche Beziehungen gewöhnlich aus einer Mehrheit von Verpflichtungen . Es ist daher verständlich, daß bei der Auslegung des Übereinkommens sofort die Frage aufkam, auf welche dieser Verpflichtungen sich die Vorschrift beziehe : auf diejenige, deren Nichterfuellung der Kläger geltend macht, auf diejenige, die für das Verhältnis charakteristisch ist, oder aber auf irgendeine beliebige der vielen aus dem Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen? Aufgefordert, diese Frage zu entscheiden, stellte der Gerichtshof ohne zu zögern fest : Artikel 5 Nr . 1 bezieht sich auf "diejenige vertragliche Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet" ( Urteil vom 6.*Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, De Bloos/Bouyer, Slg . 1976, 1497, Randnr . 11 der Entscheidungsgründe ).

Der hiermit aufgestellte Grundsatz stieß in der Rechtslehre auf einige Bedenken; da seine Formulierung jedoch eindeutig ist und daher keinen Raum für Zweifel lässt, wurde er von beinahe allen Gerichten der Vertragsstaaten zustimmend aufgenommen ( vgl . Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I - 5.1.1 . - B ). Daß zehn Jahre nach dieser Entscheidung ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet wird, in dem er erneut aufgefordert wird, die Bedeutung des Begriffs "Verpflichtung" in Artikel 5 Nr . 1 zu klären, erscheint daher überraschend . Wie sich jedoch zeigen wird, erklärt sich diese Vorlage aus besonderen Bedingungen des innerstaatlichen Rechts und aus einem nach dem Urteil De Bloos ergangenen Urteil, das die Rechtslage womöglich weniger klar erscheinen lässt, als ich sie geschildert habe .

2 . Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein deutscher Architekt mit Wohnsitz in Rockenhausen ( Bundesrepublik Deutschland ), erhob vor dem Amtsgericht Rockenhausen Klage gegen den Beklagten, einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den Niederlanden, mit der er beantragte, den Beklagten zur Zahlung des Honorars zu verurteilen, das dieser ihm für die Erstellung von Bauplänen für drei Häuser im Bezirk Rockenhausen schulde . Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, der Ort, an dem die Zahlung erfolgen müsse, sei der Wohnsitz des Beklagten, und wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit ab . Das Landgericht Kaiserslautern als Berufungsgericht hielt es dagegen für erforderlich, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof zu fragen : "Kommt es für die Bestimmung des Erfuellungsorts im Sinne von Artikel 5 Nr . 1 ... auch bei der Honorarklage des ... Architekten auf diejenige vertragliche Verpflichtung an, die konkret den Gegenstand der Klage bildet ( hier nach deutschem Recht am Wohnsitz des Beklagten zu erfuellende Geldschuld ), oder auf die das ganze ... Verhältnis prägende, vertragstypische Leistung ( d.*h . Sitz des Büros des Architekten bzw . Ort des geplanten Bauwerks ) an?"

Diese Formulierung des Ersuchens fasst zwei Fragen zusammen, die nach Artikel 5 Nr . 1 auseinandergehalten werden müssten : die Bestimmung der Verpflichtung einerseits und die Bestimmung des Ortes, an dem diese erfuellt wird, andererseits . Der Gerichtshof hat jedoch eine Antwort auf beide Fragen : auf die erste, wie bereits gesehen, im Urteil De Bloos und auf die zweite im Urteil Tessili . In Randnummer 13 der Entscheidungsgründe des letztgenannten Urteils haben Sie nämlich festgestellt : "Es obliegt dem mit dem Rechtsstreit befassten Gericht ... festzustellen, ob der Ort, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen ist, im Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit liegt . Hierbei hat es das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare Recht nach seinen Kollisionsnormen zu ermitteln und alsdann den Erfuellungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung nach diesem Recht zu bestimmen ."

Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen löst sich das vom Landgericht Kaiserslautern aufgeworfene Problem meines Erachtens wie Nebel in der Sonne auf . Es lässt sich auch nicht feststellen, daß der Vorlagebeschluß tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte enthielte, die eine Änderung Ihrer Rechtsprechung rechtfertigten .

Bei der Lektüre dieses Beschlusses drängt sich vielmehr der Eindruck auf, daß das eigentliche Problem im innerstaatlichen Bereich liegt . Wie wir nämlich vom vorlegenden Gericht erfahren, ist der Zahlungsort für Architektenhonorare im deutschen Recht nicht eindeutig festgelegt . Nun ist allseits bekannt, daß der einfachste Weg zur Ausfuellung derartiger Lücken - d.*h . um das Problem der innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit anzugehen - darin besteht, sich auf die internationale Zuständigkeit zu stützen, deren Bestimmung natürlich Vorrang hat . So würde es im vorliegenden Fall schon genügen, Artikel 5 Nr . 1 dahin zu verstehen, daß er sich nicht auf die streitgegenständliche Verpflichtung ( die Honorarzahlung ) bezieht, sondern auf die für das Vertragsverhältnis charakteristische Verpflichtung ( die Leistung des Architekten ), um zu dem weiteren Schluß zu kommen, daß Erfuellungsort das Büro des Architekten ist; und eben im Hinblick darauf möchte das deutsche Gericht erfahren, ob es in dem bei ihm anhängigen Verfahren zulässig ist, bei der Anwendung dieser Vorschrift auf das Kriterium der charakteristischen Verpflichtung abzustellen .

Von daher betrachtet ist die Ihnen vorgelegte Frage also nicht sinnlos; dies bedeutet jedoch nicht, daß die Antwort hierauf anders ausfallen müsste . Es steht nämlich ausser Zweifel, daß der Begriff "Verpflichtung" in Artikel 5 Nr . 1 in verfahrensrechtlicher Hinsicht autonomen Charakter hat und sich nicht je nach den verschiedenen vertraglichen Tatbeständen, die Gegenstand der Klage sind, ändert . Ferner steht fest, daß die im deutschen Recht bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des Ortes, an dem das Honorar zu zahlen ist, als solche eine Abweichung von dem im Urteil De Bloos aufgestellten allgemeinen Grundsatz nicht rechtfertigen . Wie bereits gesagt findet das Problem, zu dem Sie Stellung nehmen sollen, in dem genannten Urteil und in dem Urteil Tessili - wenn nur auf den Sachverhalt abgestellt wird - letzten Endes eine ausreichende Lösung .

3 . Dagegen erhält dieses Problem eine ganz andere Bedeutung, wenn man von den Umständen des Einzelfalls absieht und sich - was das vorlegende Gericht allerdings nicht tut - auf ein anderes, jüngeres Urteil des Gerichtshofes ( vom 26 . Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel/Schwab, Slg . 1982, 1891 ) besinnt . Der Kläger hatte mehrere Ansprüche - gestützt auf verschiedene Verpflichtungen aus einem "contratto di lavoro subordinato" ( Dienstvertrag ) - geltend gemacht, und Sie haben entschieden, daß die Bestimmungen des Übereinkommens in einem Fall wie dem vorliegenden so auszulegen sind, daß das angerufene Gericht keine Veranlassung dazu hat, "für die Entscheidung über einige Ansprüche seine Zuständigkeit zu bejahen, sie jedoch in bezug auf andere ... zu verneinen"; "für die Anwendung von Artikel 5 Nr . 1 ... (( ist daher )) diejenige Verpflichtung als maßgeblich anzusehen ..., die für ... (( den )) Vertrag charakteristisch ist" ( Randnrn . 18 und 20 der Entscheidungsgründe ).

Im vorliegenden Fall besteht indes kein Zweifel, daß es um einen "contratto di lavoro autonomo ( opera intellettuale )" ( Werkvertrag ) geht und daß der Anspruch des Klägers sich auf eine einzige Verpflichtung stützt . Um also die Formel des Urteils Ivenel hierauf anzuwenden, müsste diese nicht als eine durch die besonderen Umstände des Einzelfalls erzwungene Ausnahmeentscheidung verstanden werden, sondern als Audruck eines neuen, allgemeinen Kriteriums, durch das das im Urteil De Bloos aufgestellte Kriterium verlassen wird . Ist es jedoch möglich und vor allen Dingen sinnvoll, zu einem solchen Ergebnis zu gelangen? Hierzu haben die britische, die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Meinungen vertreten, auf die einzugehen ist .

4 . Die Regierung in London ist der Auffassung, wenn das Kriterium der charakteristischen Verpflichtung zum allgemeinen Grundsatz erhoben würde, könnte Artikel 5 Nr . 1 sinnvoller angewandt werden . Dies würde nämlich sowohl eine "Zerplitterung" der Zuständigkeit ( d.*h . die etwaige Zuständigkeit mehrerer Gerichte verschiedener Staaten für verschiedene, auf demselben Vertragsverhältnis beruhende Ansprüche ) vermeiden als auch, daß der Gerichtsstand sich nach dem Willen des Klägers, das heisst danach bestimme, für welche Form der Antragstellung dieser sich entscheide . Die vorgeschlagene Lösung würde es ferner ermöglichen,

a ) den Gerichtsstand des Artikels 5 Nr . 1 als echte Alternative zum allgemeinen Gerichtsstand des Artikels 2 zu verwenden, und

b ) die Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens mit denen des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19 . Juni 1980 in Übereinstimmung zu bringen .

Auch die Bundesregierung ist der Auffassung, das im Urteil De Bloos herangezogene Kriterium könne eine Zersplitterung der Zuständigkeit und damit den Erlaß divergierender Urteile in bezug auf denselben Vertrag begünstigen . In der Praxis werde diese Gefahr jedoch dadurch gemildert, daß der Beklagte gegen den Kläger Widerklage erheben könne ( Artikel 6 Nr . 3 des Übereinkommens ) und daß, wenn bei Gerichten verschiedener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stuenden, erhoben würden, "das später angerufene Gericht die Entscheidung aussetzen" oder "sich ... für unzuständig erklären" könne ( Artikel 22 Absätze 1 und 2; vgl . aber auch die diesem Gericht durch Artikel 21 Absatz 1 auferlegte Verpflichtung ). Jedenfalls würde die Annahme des Kriteriums aus dem Urteil Ivenel als allgemeiner Grundsatz die Gefahr divergierender Entscheidungen nicht beseitigen, da der Gerichtsstand des Artikels 5 Nr . 1 gegenüber dem des Artikels 2 keine ausschließliche Wirkung habe; infolgedessen würde daher alles beim alten bleiben .

Die italienische Regierung und die Kommission tragen vor, die in den Urteilen De Bloos und Ivenel aufgestellten Grundsätze schlössen einander nicht aus, sie ergänzten einander vielmehr . Das erste Kriterium sei von allgemeiner Geltung, während das zweite nur beim Vorliegen der gleichen Umstände Anwendung finde, die seine erstmalige Verwendung erforderlich gemacht hätten, d.*h . ein Dienstverhältnis ( oder weiter gefasst, wie dies die Kommission tut, ein Verhältnis, in dem die Parteien mit unterschiedlicher Wirtschaftskraft ausgestattet seien ) und mehrere Anträge, die der Kläger auf verschiedene Verpflichtungen aus demselben Vertrag stütze .

5 . Von den hier wiedergegebenen Auffassungen bevorzuge ich die letzte . Die Auffassung der britischen Regierung hält nämlich den überzeugenden Einwendungen der Bundesregierung nicht stand und verliert, was die auf das Übereinkommen von Rom gestützten Ausführungen angeht, gegenüber drei ganz einfachen Kritikpunkten an Wirkung :

a ) Weit entfernt davon, die Möglichkeit von "Zersplitterungen" zu verringern, ermöglicht dieses Übereinkommen es den Parteien, die Verpflichtungen aus einem Vertrag verschiedenen Rechtsordnungen zu unterwerfen ( Artikel 3 Absatz 1 ).

b ) Nach dem System des Übereinkommens hat die Bezugnahme auf die für das Vertragsverhältnis charakteristische Leistung subsidiären Charakter und ist jedenfalls kein tatsächliches Kriterium für die Anknüpfung .

c ) Auf dem Gebiet der Arbeitsverträge gewährleistet das Übereinkommen den Schutz des Arbeitnehmers nicht dadurch, daß es die lex loci laboris ( das Recht des Ortes, an dem die Arbeit verrichtet wird ) als das auf die charakteristische Verpflichtung anzuwendende Recht festlegt, sondern dadurch, daß es in jedem Falle die Geltung der zwingenden Bestimmungen, auch des ausländischen Rechts, gegenüber der lex contractus anerkennt ( Artikel 6 Absatz 1 ).

Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, daß die von der Kommission vertretene Richtung, auch wenn sie das Verhältnis zwischen den Urteilen De Bloos und Ivenel zutreffend unter dem Gesichtspunkt von Regel und Ausnahme kennzeichnet, dem im zweiten Urteil zugrundegelegten Kriterium übermässige Bedeutung beimisst; ich glaube nämlich nicht, daß dieses Kriterium über den Rahmen des Dienstverhältnisses hinaus insbesondere auch auf Vertragsverhältnisse Anwendung finden kann, die durch die blosse wirtschaftliche Unterlegenheit einer Partei gekennzeichnet sind . Dies wird meines Erachtens durch den Fall des Versicherungsvertrages belegt, für den das Übereinkommen Zuständigkeitsregeln ( Artikel 7 bis 11 ) aufstellt, für die, wie es im Jenard-Bericht heisst, "sozialpolitische Erwägungen maßgebend (( sind )): Man wollte ... Mißbräuchen vorbeugen, die sich aus den sog . Adhäsionsverträgen ergeben ..." ( ABl . C*59 vom 5.3.1979, S.*29 ). Nun sieht Artikel 8 für Klagen des Versicherten eine Vielzahl von Gerichtsständen vor, für deren Bestimmung er ein Kriterium verwendet, das nicht an den Ort anknüpft, an dem die charakteristische Verpflichtung ( d.*h . die Tätigkeit des Versicherers ) zu erfuellen ist, sondern an den Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, bzw . an die Wohnsitze der Parteien .

Kann die Versicherung - natürlich im Rahmen unserer Fragestellung - als Musterfall für Verträge zwischen Parteien unterschiedlicher Wirtschaftskraft angesehen werden, wie dies bei Werkverträgen der Fall sein kann? Ich glaube schon, und für mich folgt daraus, daß das Übereinkommen für derartige Verträge keinen ausschließlichen Gerichtsstand vorschreibt, der für die Entscheidung über alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt, sondern der schwächeren Partei eine Wahlmöglichkeit einräumt . Dieses Ergebnis stimmt im übrigen mit dem Sinn und Zweck des Artikels 5 überein, der nach dem Urteil Tessili darin besteht, dem Gläubiger die Anrufung des Gerichts des Ortes zu ermöglichen, der in prozessualer Hinsicht mit dem Gegenstand seiner Klage am engsten verknüpft ist .

Aus alledem folgt, daß nach Artikel 5 Nr . 1 auch in Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen der vorliegenden Art die Verpflichtung heranzuziehen ist, "die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt" ( Urteil De Bloos, a.*a.*O ., Randnr . 13 der Entscheidungsgründe ).

6 . Aufgrund dessen schlage ich Ihnen vor, die vom Landgericht Kaiserslautern mit Beschluß vom 5 . März 1985 in der Rechtssache Shenavai gegen Kreischer vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten :

In einem Rechtsstreit über die Zahlung von Architektenhonorar bezieht sich der Begriff "Verpflichtung" in Artikel 5 Nr . 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27 . September 1968 auf die vertragliche Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet, d.*h . im vorliegenden Fall auf die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars . Der Ort, an dem diese Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist .

(*) Aus dem Italienischen übersetzt .

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