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Document 61984CJ0249

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 3. Oktober 1985.
Staatsanwaltschaft und Finanzministerium gegen Venceslas Profant.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien.
Einfuhrumsatzsteuer - Geltung für Privatwagen.
Rechtssache 249/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 -03237

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:393

61984J0249

URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 3. OKTOBER 1985. - MINISTERE PUBLIC UND MINISTERE DES FINANCES GEGEN PROFANT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL DE BRUXELLES. - MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR - GELTUNG FUER PRIVATWAGEN. - RECHTSSACHE 249/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 03237
Spanische Sonderausgabe Seite 01095
Schwedische Sonderausgabe Seite 00315
Finnische Sonderausgabe Seite 00329


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ABGABE BEI DER EINFUHR VON KRAFTFAHRZEUGEN - INLÄNDISCHE ABGABE - VORSCHRIFTEN ÜBER ZÖLLE UND ZOLLGLEICHE ABGABEN - UNANWENDBARKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 12 , 13 UND 95 )

2 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE - BEFREIUNG BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN - VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON KRAFTFAHRZEUGEN DURCH STUDENTEN , DIE IN EINEM ANDERN MITGLIEDSTAAT IHREN WOHNSITZ HABEN - ERHEBUNG VON EINFUHRUMSATZSTEUER - UNZULÄSSIGKEIT

( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 14 )

Leitsätze


1 . DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR EINES AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN KRAFTFAHRZEUGS ERHEBT , IST WEDER EIN EINFUHRZOLL NOCH EINE ZOLLGLEICHE ABGABE IM SINNE DER ARTIKEL 12 UND 13 EWG-VERTRAG , SONDERN IST ALS INTEGRALER BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN ; IHRE VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IST IM RAHMEN DIESES ARTIKELS ZU BEURTEILEN .

2 . DIE HANDHABUNG DER BEFREIUNGEN BEI DER EINFUHR GEMÄSS ARTIKEL 14 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN LIEGT NICHT VÖLLIG IM ERMESSEN DER BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN . DIESE MÜSSEN DIE MIT DER HARMONISIERUNG IN DIESEM BEREICH VERFOLGTEN GRUNDLEGENDEN ZIELE WIE UNTER ANDEREM DIE FÖRDERUNG DER FREIZUEGIGKEIT UND DES FREIEN WARENVERKEHRS SOWIE DAS VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG BEACHTEN . IN BEZUG AUF KRAFTFAHRZEUGE , DIE VON STUDENTEN AUS EINEM ANDERN MITGLIEDSTAAT BENUTZT WERDEN , SIND DIE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS VERPFLICHTET , DEN BEGRIFF DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR SO AUSZULEGEN , DASS DIE FREIHEIT DER ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , IM MITGLIEDSTAAT IHRER WAHL ZU STUDIEREN , NICHT DURCH EINE DOPPELBESTEUERUNG DER BETREFFENDEN FAHRZEUGE BEEINTRÄCHTIGT WIRD .

INFOLGEDESSEN IST ES NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UND INSBESONDERE NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE EINEM MITGLIEDSTAAT VERWEHRT , AUF EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTER ENTRICHTUNG DER MEHRWERTSTEUER GEKAUFTES UND DORT ZUGELASSENES KRAFTFAHRZEUG EINFUHRUMSATZSTEUER ZU ERHEBEN , WENN DAS FAHRZEUG VON EINEM ANGEHÖRIGEN DIESES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS BENUTZT WIRD , DER DORT EINEN WOHNSITZ HAT , ABER IM ERSTEN MITGLIEDSTAAT STUDIERT UND WÄHREND SEINES STUDIUMS IM AUSLÄNDERMELDEREGISTER EINGETRAGEN IST . DABEI IST ES UNERHEBLICH , OB DER BETREFFENDE VERHEIRATET IST .

Entscheidungsgründe


1 DIE COUR D ' APPEL BRÜSSEL HAT MIT URTEIL VOM 26 . SEPTEMBER 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16 . OKTOBER 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DIE IHM DIE BEURTEILUNG ERMÖGLICHEN SOLL , OB DIE BELGISCHE MEHRWERTSTEUERREGELUNG MIT DEM EWG-VERTRAG VEREINBAR IST .

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN EINEN LUXEMBURGISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DER SICH GEWEIGERT HATTE , FÜR ZWEI IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEKAUFTE UND DORT ZUGELASSENE , ABER AUF BELGISCHEM HOHEITSGEBIET BENUTZTE KRAFTFAHRZEUGE DIE EINFUHRUMSATZSTEUER ZU ENTRICHTEN .

3 DER ANGEKLAGTE WOHNTE BEI SEINER MUTTER IN DIEKIRCH IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG , ALS ER IM JAHRE 1976 AN DER UNIVERSITÄT LÜTTICH MIT DEM ZOOLOGIESTUDIUM BEGANN . WÄHREND SEINES STUDIUMS , DAS ER 1981 ABSCHLOSS , HATTE ER EINE ANSCHRIFT IN LÜTTICH , DIE ER DER DORTIGEN AUSLÄNDERBEHÖRDE MITGETEILT HATTE , GLEICHZEITIG BLIEB ER JEDOCH IN DER GEMEINDE DIEKIRCH ALS BEI SEINER MUTTER WOHNHAFT GEMELDET UND KEHRTE REGELMÄSSIG DORTHIN ZURÜCK . NACH SEINEM STUDIUM LIESS ER SICH IM GROSSHERZOGTUM NIEDER . VON 1976 BIS 1981 BENUTZTE ER NACHEINANDER DIE BEIDEN FRAGLICHEN FAHRZEUGE ; BEI DEM EINEN HANDELTE ES SICH UM EINEN ALFA ROMEO , DEN ER BEREITS 1976 BESASS UND 1979 VERKAUFTE , DAS ANDERE WAR EIN VOLKSWAGEN . DER ANGEKLAGTE HATTE DIE BEIDEN FAHRZEUGE UNTER ENTRICHTUNG DER LUXEMBURGISCHEN MEHRWERTSTEUER IM GROSSHERZOGTUM GEKAUFT UND DORT ZUGELASSEN . ZWISCHEN 1976 UND 1981 BENUTZTE ER SIE VOR ALLEM , UM DIE STRECKE ZWISCHEN LÜTTICH UND DIEKIRCH ZURÜCKZULEGEN , SOWIE IN LÜTTICH IM STADTVERKEHR . DEN ALFA ROMEO VERKAUFTE ER AN EINEN LUXEMBURGISCHEN KÄUFER IM GROSSHERZOGTUM ; DEN VOLKSWAGEN BEHIELT ER , ALS ER SICH NACH BEENDIGUNG SEINES STUDIUMS IM GROSSHERZOGTUM NIEDERLIESS .

4 IM JAHR 1980 TEILTE DIE BELGISCHE STEUERVERWALTUNG DEM ANGEKLAGTEN MIT , DASS ER SEIT SEINER HEIRAT IM JAHR 1978 SEINEN GEWÖHNLICHEN WOHNSITZ IN LÜTTICH HABE UND DAHER VERPFLICHTET SEI , FÜR JEDES DER BEIDEN FAHRZEUGE EINFUHRUMSATZSTEUER ZU ENTRICHTEN . AM 15 . SEPTEMBER 1978 HATTE DER ANGEKLAGTE IM GROSSHERZOGTUM DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGE CHARLOTTE KAISER GEHEIRATET , DIE JETZT DURCH EINBÜRGERUNG DIE LUXEMBURGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT ; SEIT JANUAR 1978 WAR SIE IN LÜTTICH ALS KRANKENSCHWESTER TÄTIG . DIE EHELEUTE WOHNTEN BIS ZU IHRER RÜCKKEHR INS GROSSHERZOGTUM ZUSAMMEN IN EINEM STUDENTENZIMMER IN LÜTTICH ; IHRE ANSCHRIFT WAR IM AUSLÄNDERMELDEREGISTER DER STADT LÜTTICH EINGETRAGEN .

5 NACH ARTIKEL 40 DES BELGISCHEN CODE DE TAXE SUR LA VALEUR AJOUTEE ( MEHRWERTSTEUERGESETZ ) KÖNNEN BESTIMMTE GEGENSTÄNDE IM FALL DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREIT WERDEN . AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT SIEHT DER ARRETE ROYAL NR . 7 RELATIF AUX IMPORTATIONS DE BIENS POUR L ' APPLICATION DE LA TAXE SUR LA VALEUR AJOUTEE VOM 27 . DEZEMBER 1977 ( KÖNIGLICHE VERORDNUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ; MONITEUR BELGE VOM 31 . DEZEMBER 1977 ) VOR , DASS UNTER ANDEREM DIE ' ' VERKEHRSMITTEL ' ' UNTER DEN IN DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREISTELLUNG VON DEN EINGANGSABGABEN AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN BEI VORÜBERGEHENDER EINFUHR VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREIT SIND . NACH DIESEN VORSCHRIFTEN , DIE IN DER MINISTERIALVERORDNUNG VOM 17 . FEBRUAR 1960 FESTGELEGT SIND , SIND NUR DIE VERKEHRSMITTEL VON DER STEUER BEFREIT , ' ' DIE VON NATÜRLICHEN PERSONEN EINGEFÜHRT WERDEN , DIE IHREN HAUPTWOHNSITZ IM AUSLAND HABEN UND DIE VERKEHRSMITTEL ZU IHREM PERSÖNLICHEN GEBRAUCH BENUTZEN ' ' . FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN HAT UNTER ANDERM SEINEN HAUPTWOHNSITZ IM AUSLAND , WER IN BELGIEN EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT , ABER MINDESTENS EINMAL IM MONAT INS AUSLAND ZURÜCKKEHRT UND DORT EINEN EIGENEN HAUSSTAND UNTERHÄLT ODER MANGELS EINES SOLCHEN IM EINWOHNERMELDEREGISTER EINGETRAGEN IST . NACH ARTIKEL 25 ABSATZ 3C BUCHSTABE A DIESER MINISTERIALVERORDNUNG GILT BEI EHELEUTEN ALS ORT DES EIGENEN HAUSSTANDS DER GEMEINSAME WOHNORT .

6 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , SCHEINT DIE BELGISCHE STEUERVERWALTUNG NACH DIESEN VORSCHRIFTEN DEN NORMALERWEISE IM GROSSHERZOGTUM WOHNHAFTEN LUXEMBURGISCHEN STUDENTEN , DIE EINE LEHRANSTALT IN BELGIEN BESUCHEN , FÜR IHRE IM GROSSHERZOGTUM ZUGELASSENEN FAHRZEUGE IN DER REGEL STEUERFREIHEIT ZU GEWÄHREN , DIESE VERGÜNSTI GUNG ABER VERHEIRATETEN STUDENTEN ZU VERWEIGERN , DA DIESE ALS IN BELGIEN WOHNHAFT GELTEN . IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE BELGISCHE REGIERUNG ZUNÄCHST DIESE PRAXIS DURCH DIE ERKLÄRUNG BESTÄTIGT , DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE STEUERBEFREIUNG SEIEN BEI DEM ANGEKLAGTEN BIS ZU SEINER HEIRAT GEGEBEN GEWESEN ; AB DIESEM ZEITPUNKT GELTE ALS ORT DES HAUSSTANDS DER GEMEINSAME WOHNORT . IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT SIE JEDOCH DARAUF HINGEWIESEN , DASS DIE BELGISCHEN BEHÖRDEN DIE AUSLÄNDISCHEN STUDENTEN NUR DANN VON DER VERGÜNSTIGUNG AUSSCHLÖSSEN , WENN SICH ZEIGE , DASS SIE ' ' DEN HAUSSTAND DER DURCH DIE HEIRAT NEU GESCHAFFENEN FAMILIE ' ' AUF BELGISCHEM HOHEITSGEBIET BEGRÜNDET HÄTTEN .

7 DA DER ANGEKLAGTE SICH WEIGERTE , DIE FÜR DIE BEIDEN FAHRZEUGE GEFORDERTE MEHRWERTSTEUER ZU ZAHLEN , WURDE GEGEN IHN VOR DEM TRIBUNAL CORRECTIONNEL LÜTTICH EIN VERFAHREN EINGELEITET , UM IN ERSTER LINIE DIE BESCHLAGNAHME DER BEIDEN FAHRZEUGE UND HILFSWEISE DIE ZAHLUNG IHRES GEGENWERTS IN HÖHE VON 61 565 BZW . 168 950 BFR ZU ERREICHEN . DAS GERICHT VERURTEILTE DEN ANGEKLAGTEN ANTRAGSGEMÄSS ; SEIN URTEIL WURDE VON DER COUR D ' APPEL LÜTTICH BESTÄTIGT . DIE BELGISCHE COUR DE CASSATION HOB JEDOCH DAS URTEIL DER COUR D ' APPEL MIT DER BEGRÜNDUNG AUF , IN DIESEM URTEIL WÜRDEN DIE EINSCHLAEGIGEN GESETZESVORSCHRIFTEN NICHT GENANNT . DIE STRAFSACHE WURDE AN DIE COUR D ' APPEL BRÜSSEL ZURÜCKVERWIESEN , DIE IM JULI 1984 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES URTEILS DER COUR DE CASSATION ZUNÄCHST EIN VERSÄUMNISURTEIL ERLIESS . DER GEGEN DIESES URTEIL VOM ANGEKLAGTEN EINGELEGTE EINSPRUCH FÜHRTE ZU DEM VORLAGEURTEIL .

8 IN DIESEM URTEIL HAT DIE COUR D ' APPEL BRÜSSEL ZUNÄCHST DEN ANTRAG DER STEUERBEHÖRDEN FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT , SOWEIT ER DIE BENUTZUNG DES ALFA ROMEO IN BELGIEN BETRIFFT , DA DIE STRAFVERFOLGUNG INSOWEIT VERJÄHRT SEI . BEZUEGLICH DER BENUTZUNG DES VOLKSWAGENS HAT SICH DIE COUR D ' APPEL VERANLASST GESEHEN , DEM GERICHTSHOF EINE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN .

9 DAS NATIONALE GERICHT HAT ZUNÄCHST BEDENKEN HINSICHTLICH EINER - SEINER MEINUNG NACH SITTENWIDRIGEN - AUSLEGUNG DES GESETZES GEÄUSSERT , WONACH , WIE DAS FINANZMINISTERIUM IN DER SITZUNG EINGERÄUMT HABE , KEINE STRAFBARE HANDLUNG VORGELEGEN HÄTTE , WENN DER ANGEKLAGTE NICHT VERHEIRATET GEWESEN WÄRE , SONDERN IM KONKUBINAT GELEBT HÄTTE . WEITERHIN SEI VOR ENTSCHEIDUNG DER FRAGE DES WOHNSITZES UND DEMENTSPRECHEND DER STEUERBEFREIUNG BEI VORÜBERGEHENDER EINFUHR FESTZUSTELLEN , DASS DAS BETREFFENDE FAHRZEUG IN LUXEMBURG GEKAUFT UND DIE ALLGEMEINE VERBRAUCHSTEUER , DIE WIE IN BELGIEN MEHRWERTSTEUER HEISSE , ENTRICHTET WORDEN SEI ; DIESE WERDE WIE IN BELGIEN NICHT ERSTATTET . SOMIT STELLE SICH DIE FRAGE , OB DIESE DOPPELTE BESTEUERUNG EINES LUXEMBURGERS , DER SEIN FAHRZEUG IN SEINEM LAND GE KAUFT HABE UND ES VORÜBERGEHEND , ABER HAUPTSÄCHLICH IN BELGIEN BENUTZE , NICHT GEGEN DIE GRUNDSÄTZE VERSTOSSE , DIE DIE INTERNATIONALEN VERTRAEGE HÄTTEN FESTLEGEN WOLLEN .

10 IN DIESEM ZUSAMMENHANG FRAGT SICH DAS NATIONALE GERICHT , OB UNTER DEN VORLIEGENDEN UMSTÄNDEN NICHT DER FREIE WARENVERKEHR BEHINDERT WERDE , DA DIE BELGISCHE MEHRWERTSTEUER IN DIESEM FALL SEHR STARK EINEM VERSCHLEIERTEN ZOLL ÄHNELE ; DER GRUND FÜR DIE BESTEUERUNG SEI NÄMLICH DIE EINFUHR EINES AUS DEM GROSSHERZOGTUM STAMMENDEN GEGENSTANDS NACH BELGIEN . ZWISCHEN DIESEN STAATEN GEBE ES ABER KEINE ZOLLSCHRANKEN MEHR .

11 DA DAS NATIONALE GERICHT SOMIT DER AUFFASSUNG IST , DASS DER RECHTSSTREIT PROBLEME HINSICHTLICH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFWERFE , HAT ES DAS VERFAHREN AUSGESETZT , BIS DER GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG BEANTWORTET HAT :

' ' VERSTOSSEN DIE BESTIMMUNGEN DES BELGISCHEN MEHRWERTSTEUERGESETZES VOM 3 . JULI 1969 , WIE SIE VOM FINANZMINISTERIUM AUSGELEGT WERDEN , IM VORLIEGENDEN FALL GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WAREN- UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR , SOWEIT SIE , INSBESONDERE DIE ARTIKEL 23 UND 24 , UNTER DER BEZEICHNUNG MEHRWERTSTEUER DER SACHE NACH EINEN ZOLL GESCHAFFEN HABEN?

' '

12 ES IST NICHT AUFGABE DES GERICHTSHOFES IM RAHMEN VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG , DIE VEREINBARKEIT DER AUSLEGUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN DURCH DIE STEUERBEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS MIT DEM EWG-VERTRAG ZU ÜBERPRÜFEN . ER KANN JEDOCH AUS DEM WORTLAUT DER FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS ANHAND DER IHM VON DIESEM MITGETEILTEN EINZELHEITEN DIE PROBLEME HERAUSSCHÄLEN , DIE DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN BETREFFEN .

13 AUS DEM WORTLAUT DER VON DEM NATIONALEN GERICHT VORGELEGTEN FRAGE IN VERBINDUNG MIT SEINEN ERWAEGUNGEN UND DEM VON IHM FESTGESTELLTEN SACHVERHALT ERGIBT SICH , DASS MIT DER FRAGE UM AUSKUNFT DARÜBER ERSUCHT WIRD , OB DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND INSBESONDERE DIEJENIGEN ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ZÖLLE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ES EINEM MITGLIEDSTAAT VERWEHREN , AUF EIN IN EINEM ANDERN MITGLIEDSTAAT UNTER ENTRICHTUNG DER MEHRWERTSTEUER GEKAUFTES UND DORT ZUGELASSENES KRAFTFAHRZEUG EINFUHRUMSATZSTEUER ZU ERHEBEN , WENN DAS FAHRZEUG VON EINEM ANGEHÖRIGEN DIESES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS BENUTZT WIRD , DER DORT EINEN WOHNSITZ HAT , ABER IM ERSTEN MITGLIEDSTAAT STUDIERT UND WÄHREND SEINES STUDIUMS IM AUSLÄNDERMELDEREGISTER EINGETRAGEN IST .

14 NACH ANSICHT DES ANGEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS SOLL MIT DER VON IHM GEFORDERTEN STEUER NUR DIE EINFUHR EINES GEGENSTANDS BELASTET WERDEN ; SIE SEI DAHER ALS VERSCHLEIERTER ZOLL EINZUSTUFEN . DIE BELGISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION WENDEN DAGEGEN EIN , DIE ERHEBUNG EINER EINFUHRUMSATZSTEUER KÖNNE EINEM ZOLL ODER EINER ZOLLGLEICHEN ABGABE IM SINNE DER ARTIKEL 9 , 12 UND 13 EWG-VERTRAG NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN .

15 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , INSBESONDERE NACH SEINEM URTEIL VOM 5 . MAI 1982 IN DER RECHTSSACHE 15/81 ( GASTON SCHUL , SLG . 1982 , 1409 ), DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR VON WAREN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHEBT , BESTANDTEIL DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS IST , DESSEN STRUKTUR UND ENTSCHEIDENDE MODALITÄTEN DURCH HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN DES RATES FESTGELEGT WORDEN SIND . DIESE HABEN EINEN EINHEITLICHEN STEUERMECHANISMUS GESCHAFFEN , DER SYSTEMATISCH UND NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN SOWOHL UMSÄTZE INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN ALS AUCH EINFUHRUMSÄTZE ERFASST . EINE SOLCHE ABGABE IST FOLGLICH ALS INTEGRALER BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN ; IHRE VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IST IM RAHMEN DIESES ARTIKELS UND NICHT IN DEM DER ARTIKEL 12 FF . EWG-VERTRAG ZU BEURTEILEN .

16 INFOLGEDESSEN IST DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR EINES AUS EINEM ANDERN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN KRAFTFAHRZEUGS ERHEBT , WEDER EIN EINFUHRZOLL NOCH EINE ZOLLGLEICHE ABGABE IM SINNE DER ARTIKEL 12 UND 13 EWG-VERTRAG .

17 IM SYSTEM DES VERTRAGES UNTERLIEGT DER FREIE WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFHEBUNG DER ZÖLLE UND DER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG IN VERBINDUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE INLÄNDISCHE BESTEUERUNG , ZU DENEN AUCH ARTIKEL 95 GEHÖRT . IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DER GERICHTSHOF IN DEM VORGENANNTEN URTEIL VOM 5 . MAI 1982 UNTERSUCHT , WIE SICH EINE ABGABENHÄUFUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR AUSWIRKT , DIE DARIN BESTEHT , DASS EINFUHRUMSATZSTEUER FÜR EINEN GEGENSTAND ZU ENTRICHTEN IST , AUF DEN IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT BEREITS MEHRWERTSTEUER ERHOBEN WORDEN IST UND FÜR DEN KEINE STEUERBEFREIUNG GEGOLTEN HAT .

18 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION KÖNNTE SICH IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE DASSELBE PROBLEM STELLEN , DA DIE ERHEBUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER MIT ARTIKEL 95 NUR VEREINBAR SEI , SOWEIT DIE IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT BEREITS GEZAHLTE RESTMEHRWERTSTEUER BERÜCKSICHTIGT WERDE . DIESES PROBLEM STELLE SICH JEDOCH NICHT , WENN NACH DEM GELTENDEN GEMEINSCHAFTSRECHT DIE ERHEBUNG DER EINFUHRUMSATZSTEUER IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN STETS UNZULÄSSIG SEI . FÜR EINEN SOLCHEN FALL GELTE NÄMLICH DIE AUSNAHME FÜR VORÜBERGEHENDE EINFUHREN NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL . L 145 , S . 1 ).

19 UM DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE GESICHTSPUNKTE AUFZUZEIGEN , DIE IHM FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES BEI IHM ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS DIENLICH SEIN KÖNNEN , IST ZUNÄCHST DIESER STANDPUNKT DER KOMMISSION ZU UNTERSUCHEN .

20 ARTIKEL 14 DER SECHSTEN RICHTLINIE REGELT DIE BEFREIUNGEN VON DER MEHRWERTSTEUER BEI DER EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN . DIESE VORSCHRIFT UNTERSCHEIDET ZWISCHEN DER ENDGÜLTIGEN UND DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ; DANACH GILT DIE STEUERBEFREIUNG GEMÄSS ABSATZ 1 BUCHSTABE C INSBESONDERE FÜR DIE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN , DIE FÜR EIN VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR ANGEMELDET WORDEN SIND , FÜR DIE AUFGRUND DIESES VERFAHRENS EINE ZOLLBEFREIUNG GILT ODER , WENN SIE AUS EINEM DRITTLAND EINGEFÜHRT WORDEN WÄREN , GELTEN WÜRDE . NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 2 SOLLEN SPÄTER GEMEINSCHAFTLICHE STEUERREGELN ZUR GENAUEREN BESCHREIBUNG DES GELTUNGSBEREICHS DER STEUERBEFREIUNGEN NACH ABSATZ 1 FESTGELEGT WERDEN . BIS ZUM INKRAFTTRETEN DIESER REGELN KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN ' ' DIE GELTENDEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN IM RAHMEN DER VORSTEHENDEN BESTIMMUNGEN BEIBEHALTEN ' ' , WOBEI SIE DIESE VORSCHRIFTEN ANPASSEN KÖNNEN , UM DIE DOPPELBESTEUERUNG IM MEHRWERTSTEUERBEREICH INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU VERRINGERN .

21 DIE KOMMISSION LEITET AUS ARTIKEL 14 DER SECHSTEN RICHTLINIE INSGESAMT AB , DASS DER BEGRIFF DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR EINEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN INHALT HABE , DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER STEUERBEFREIUNGEN BEACHTET WERDEN MÜSSE . ZUR ERMITTLUNG DIESES GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN INHALTS SEI DIE RICHTLINIE 83/182 DES RATES VOM 28 . MÄRZ 1983 ÜBER STEUERBEFREIUNGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BEI VORÜBERGEHENDER EINFUHR BESTIMMTER VERKEHRSMITTEL ( ABL . L 105 , S . 59 ) HERANZUZIEHEN . ZWAR SEI DIESE RICHTLINIE NACH DEN STREITIGEN EREIGNISSEN ERLASSEN WORDEN , DOCH ENTHALTE SIE NUR EINE KLARSTELLUNG DER BEGRIFFE , DIE DIE REGELUNG ÜBER DIE BEFREIUNGEN GEMÄSS DER SECHSTEN RICHTLINIE BEREITS VOR AUSGESETZT HABE . AUS DEN ARTIKELN 5 UND 7 DER RICHTLINIE 83/182 ERGEBE SICH , DASS EIN STUDENT , DER SEINEN HEIMATSTAAT VERLASSE , SEINE PERSÖNLICHEN BINDUNGEN NICHT AUFGEBE UND DASS DIE VERMUTUNG FÜR SEINEN GEWÖHNLICHEN WOHNSITZ IN DIESEM LAND NICHT DADURCH ENTKRÄFTET WERDE , DASS DER BETREFFENDE SICH ZUM STUDIUM DEN GRÖSSTEN TEIL DES JAHRES IN EINEM ANDERN MITGLIEDSTAAT AUFHALTE ; DIESE SITUATION ÄNDERE SICH NICHT DURCH DIE HEIRAT DES STUDENTEN .

22 DIE BELGISCHE REGIERUNG VERWEIST ZUNÄCHST AUF ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE 83/182 , NACH DEM DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN HABEN , UM DIESER RICHTLINIE BIS ZUM 1 . JANUAR 1984 NACHZUKOMMEN . NACH DIESER RICHTLINIE WERDE IM ÜBRIGEN EINEM STUDENTEN BEI DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR EINES KRAFTFAHRZEUGS DIE STEUERBEFREIUNG GEWÄHRT , WENN ER SICH IM GEBIET DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS AUSSCHLIESSLICH ZUM ZWECK SEINES STUDIUMS AUFHALTE . IN EINEM FALL WIE DEM DES ANGEKLAGTEN HANDELE ES SICH JEDOCH UM EIN EHEPAAR , DAS IN BELGIEN LEBE , AUCH WENN ES EINEN WOHNSITZ IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG HABE . EIN SOLCHES EHEPAAR LÖSE SICH DURCH DIE HEIRAT VON DEN ELTERN ; DIE NEUE FAMILIE SEI SOMIT UNABHÄNGIG , WODURCH DIE ALTEN BINDUNGEN AN DIE LUXEMBURGISCHE FAMILIE IN DEN HINTERGRUND TRÄTEN .

23 DAZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS ARTIKEL 14 DER SECHSTEN RICHTLINIE BEI DER FESTLEGUNG VON EINFUHRUMSATZSTEUERBEFREIUNGEN ERLÄUTERUNGSBEDÜRFTIGE BEGRIFFE WIE DEN DER ' ' VORÜBERGEHENDEN ' ' EINFUHR VERWENDET . DAHER SIEHT ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS DIE SPÄTERE AUFSTELLUNG VON GEMEINSCHAFTSREGELN VOR ; AUS DEMSELBEN GRUND WERDEN BIS ZU IHREM INKRAFTTRETEN DIE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BEIBEHALTEN . INFOLGEDESSEN MÜSSEN DIE WEITERHIN GELTENDEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN SICH INNERHALB DER GRENZEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELN HALTEN , DEREN DURCHFÜHRUNG SIE SICHERSTELLEN .

24 WEITERHIN ERGIBT SICH AUS DEM WORTLAUT DES GENANNTEN ARTIKELS 14 , DASS DIE BEIBEHALTUNG DER BETREFFENDEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ' ' IM RAHMEN ' ' DER VON DEN GEMEINSCHAFTSREGELN VORGESEHENEN BEFREIUNGEN ZU ERFOLGEN HAT UND DIE VERRINGERUNG DER DOPPELBESTEUERUNG IM MEHRWERTSTEUERBEREICH INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZULASSEN MUSS . DIESE ERFORDERNISSE SIND IHRERSEITS UNTER DEM BLICKWINKEL EINES DER HARMONISIERUNGSZIELE IM MEHRWERTSTEUERBEREICH ZU SEHEN , NÄMLICH - WIE ES IN EINER DER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER SECHSTEN RICHTLINIE HEISST - DIE EFFEKTIVE FREIZUEGIGKEIT DER PERSONEN UND DIE EFFEKTIVE LIBERALISIERUNG DES GÜTERVERKEHRS UND DIE VERFLECHTUNG DER VOLKSWIRTSCHAFTEN WEITER ZU VERFOLGEN .

25 DIESE ERWAEGUNGEN ZEIGEN , DASS DIE HANDHABUNG DER AUSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 14 DER SECHSTEN RICHTLINIE NICHT VÖLLIG IM ERMESSEN DER BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN LIEGT , DA DIESE DIE MIT DER HARMONISIERUNG IM MEHRWERTSTEUERBEREICH VERFOLGTEN GRUNDLEGENDEN ZIELE WIE UNTER ANDEREM DIE FÖRDERUNG DER FREIZUEGIGKEIT UND DES FREIEN WARENVERKEHRS SOWIE DAS VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG BEACHTEN MÜSSEN .

26 WENN DIE STEUERBEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS IHRE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE MEHRWERTSTEUERBEFREIUNG AUF KRAFTFAHRZEUGE ANWENDEN , DIE VON STUDENTEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BENUTZT WERDEN , SIND SIE INFOLGEDESSEN VERPFLICHTET , DEN BEGRIFF DER VORÜBERGEHENDEN EINFUHR SO AUSZULEGEN , DASS DIE FREIHEIT DER ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , IM MITGLIEDSTAAT IHRER WAHL ZU STUDIEREN , NICHT DURCH EINE DOPPELBESTEUERUNG DER BETREFFENDEN FAHRZEUGE BEEINTRÄCHTIGT WIRD .

27 DIE TATSACHE ALLEIN , DASS EIN AUS EINEM ANDERN MITGLIEDSTAAT STAMMENDER STUDENT HEIRATET , FÜHRT NICHT ZU EINER ANDEREN PROBLEMLAGE . ANDERS WÄRE ES , WENN DAS BETREFFENDE EHEPAAR SICH IN DEM AUFNAHMEMITGLIEDSTAAT IN DER OFFENKUNDIGEN ABSICHT NIEDERLIESSE , NICHT MEHR IN DEN HEIMATSTAAT ZURÜCKZUKEHREN . DAS VORLAGEURTEIL BEZIEHT SICH JEDOCH NICHT AUF EINEN SOLCHEN FALL ; AUCH DIE AKTEN ENTHALTEN KEINEN ANHALTSPUNKT FÜR EINE SOLCHE ANNAHME .

28 AUF DIE VON DER COUR D ' APPEL BRÜSSEL VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ES NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UND INSBESONDERE NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE EINEM MITGLIEDSTAAT VERWEHRT IST , AUF EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTER ENTRICHTUNG DER MEHRWERTSTEUER GEKAUFTES UND DORT ZUGELASSENES KRAFTFAHRZEUG EINFUHRUMSATZSTEUER ZU ERHEBEN , WENN DAS FAHRZEUG VON EINEM ANGEHÖRIGEN DIESES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS BENUTZT WIRD , DER DORT SEINEN WOHNSITZ HAT , ABER IM ERSTEN MITGLIEDSTAAT STUDIERT UND WÄHREND SEINES STUDIUMS IM AUSLÄNDERMELDEREGISTER EINGETRAGEN IST . DABEI IST ES UNERHEBLICH , OB DER BETREFFENDE VERHEIRATET IST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

29 DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF TEIL DES VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 26 . SEPTEMBER 1984 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) DIE MEHRWERTSTEUER , DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR EINES AUS EINEM ANDERN MITGLIEDSTAAT STAMMENDEN KRAFTFAHRZEUGS ERHEBT , IST WEDER EIN EINFUHRZOLL NOCH EINE ZOLLGLEICHE ABGABE IM SINNE DER ARTIKEL 12 UND 13 EWG-VERTRAG .

2 ) NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UND INSBESONDERE NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL . L 145 , S . 1 ) IST ES EINEM MITGLIEDSTAAT VERWEHRT , AUF EIN IN EINEM ANDERN MITGLIEDSTAAT UNTER ENTRICHTUNG DER MEHRWERTSTEUER GEKAUFTES UND DORT ZUGELASSENES KRAFTFAHRZEUG EINFUHRUMSATZSTEUER ZU ERHEBEN , WENN DAS FAHRZEUG VON EINEM ANGEHÖRIGEN DIESES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS BENUTZT WIRD , DER DORT EINEN WOHNSITZ HAT , ABER IM ERSTEN MITGLIEDSTAAT STUDIERT UND WÄHREND SEINES STUDIUMS IM AUSLÄNDERMELDEREGISTER EINGETRAGEN IST . DABEI IST ES UNERHEBLICH , OB DER BETREFFENDE VERHEIRATET IST .

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