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Document 61984CJ0103
Judgment of the Court of 5 June 1986. # Commission of the European Communities v Italian Republic. # Failure of a Member State to fulfil its obligations - Measures having an effect equivalent to a quantitative restriction on imports - Subsidies for the purchase of vehicles of national manufacture. # Case 103/84.
Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 1986.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen gleicher Wirkung - Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen aus inländischer Produktion.
Rechtssache 103/84.
Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juni 1986.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen gleicher Wirkung - Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen aus inländischer Produktion.
Rechtssache 103/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 -01759
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1986:229
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. JUNI 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEIHILFEN FUER DEN ERWERB VON FAHRZEUGEN AUS DER EINHEIMISCHEN PRODUKTION. - RECHTSSACHE 103/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 01759
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - STREITGEGENSTAND - BESTIMMUNG DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - DEM MITGLIEDSTAAT GESETZTE FRIST - SPÄTERE ABSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG - RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR DIE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS - EVENTÜLLE HAFTUNG DES MITGLIEDSTAATS
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 )
2 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
3 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - MASSNAHME , DIE ALS BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 92 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN KANN - MÖGLICHKEIT , DIE DIE ANWENDBARKEIT DES VERBOTS VON MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG NICHT AUSSCHLIESST
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 UND 92 )
4 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG - ENGE AUSLEGUNG - BEDEUTUNG - WIRTSCHAFTLICHE ZIELE - AUSSCHLUSS
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )
5 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEIHILFEN , DIE AN DEN ERWERB VON FAHRZEUGEN AUS INLÄNDISCHER PRODUKTION GEKNÜPFT SIND
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
1 . BEI EINER NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ERHOBENEN KLAGE WIRD DER STREITGEGENSTAND DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION BESTIMMT , UND ES BESTEHT FÜR DIE FORTSETZUNG DES VERFAHRENS AUCH DANN NOCH EIN RECHTSSCHUTZINTERESSE , WENN DIE VERTRAGSVERLETZUNG NACH ABLAUF DER GEMÄSS ARTIKEL 169 ABSATZ 2 GESETZTEN FRIST BESEITIGT WORDEN IST . DIESES INTERESSE KANN DARIN BESTEHEN , DIE GRUNDLAGE FÜR EINE HAFTUNG ZU SCHAFFEN , DIE EINEN MITGLIEDSTAAT INFOLGE SEINER VERTRAGSVERLETZUNG INSBESONDERE DENJENIGEN GEGENÜBER TREFFEN KANN , DENEN DURCH DIESE VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EIN SCHADEN ENTSTANDEN IST .
2 . JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN , IST ALS NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ANZUSEHEN . EINE NATIONALE MASSNAHME ENTGEHT DIESEM VERBOT NICHT ALLEIN DESHALB , WEIL DIE BEHINDERUNG DER EINFUHR GERINGFÜGIG IST UND NOCH ANDERE MÖGLICHKEITEN DES VERTRIEBS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BESTEHEN .
3 . DIE BEIHILFEVORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGES KÖNNEN KEINESFALLS DAZU DIENEN , DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR AUSSER KRAFT ZU SETZEN . BEIDE VERFOLGEN EIN GEMEINSAMES ZIEL , DAS DARIN BESTEHT , DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN SICHERZUSTELLEN . DER UMSTAND , DASS EINE EINZELSTAATLICHE MASSNAHME MÖGLICHERWEISE ALS BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92 BETRACHTET WERDEN KANN , STELLT DESHALB KEINEN HINREICHENDEN GRUND DAFÜR DAR , SIE VOM VERBOT DES ARTIKELS 30 AUSZUNEHMEN .
4 . ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG IST ENG AUSZULEGEN , SO DASS DIE DORT GENANNTEN AUSNAHMEN NICHT AUF ANDERE ALS DIE ABSCHLIESSEND AUFGEFÜHRTEN FÄLLE AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNEN , UND BETRIFFT NUR TATBESTÄNDE NICHTWIRTSCHAFTLICHER ART .
5 . EINE EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNG , DIE VON DEN STÄDTISCHEN VERKEHRSBETRIEBEN VERLANGT , DASS SIE FAHRZEUGE AUS INLÄNDISCHER PRODUKTION ERWERBEN MÜSSEN , UM IN DEN GENUSS BESTIMMTER BEIHILFEN ZU KOMMEN , IST ALS NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN , DA SIE ZUM ERWERB VON FAHRZEUGEN INLÄNDISCHER PRODUKTION ANSPORNT .
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 13 . APRIL 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE ITALIENICHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE VERLANGT HAT , DASS DIE STÄDTISCHEN VERKEHRSBETRIEBE FAHRZEUGE AUS INLÄNDISCHER PRODUKTION ERWERBEN , UM IN DEN GENUSS DER IN ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 VOM 29 . MAI 1982 VORGESEHENEN BEIHILFEN ZU KOMMEN .
2 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS NACH ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 VOM 29 . MAI 1982 ( GAZZETTA UFFICIALE NR . 154 VOM 7 . JUNI 1982 ) 6 MRD LIT , DAVON 2 MRD FÜR 1982 UND 4 MRD FÜR 1983 , FÜR EINE BEIHILFE BEREITGESTELLT WURDEN , DIE STÄDTISCHEN VERKEHRSBETRIEBEN IN GEMEINDEN MIT MEHR ALS 300 000 EINWOHNERN IN HÖHE VON 20 % DER KOSTEN DER FAHRZEUGE UND DER ELEKTRISCHEN EINRICHTUNG GEWÄHRT WURDE , SOFERN SIE FAHRZEUGE FÜR DEN STÄDTISCHEN VERKEHR MIT ELEKTRISCHEM ODER GEMISCHTEM ANTRIEB ERWARBEN , DIE IN ITALIEN HERGESTELLT WAREN .
3 NACHDEM DIE KOMMISSION EINE BESCHWERDE DER ' ' UNIONE NAZIONALE RAPPRESENTANTI AUTOVEICOLI ESTERI ' ' IN ROM WEGEN DIESER BESTIMMUNG ERHALTEN HATTE , GAB SIE DER ITALIENISCHEN REGIERUNG MIT SCHREIBEN VOM 29 . NOVEMBER 1982 GELEGENHEIT , SICH ZU DER BEANSTANDETEN MASSNAHME ZU ÄUSSERN , DENN SIE WAR DER AUFFASSUNG , DASS DIE VORAUSSETZUNG , AN DIE DAS GENANNTE GESETZ DIE GEWÄHRUNG DER VORGESEHENEN BEIHILFEN KNÜPFE , GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSE .
4 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG ANTWORTETE MIT SCHREIBEN DER STÄNDIGEN VERTRETUNG ITALIENS BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 10 . FEBRUAR 1983 , DASS DAS GESETZ NR . 308 ZIELE DER ENERGIEPOLITIK SOWIE DER FORSCHUNG UND DER ENTWICKLUNG VERFOLGE . DAS GESETZ BEZWECKE , DEN STÄDTISCHEN BETRIEBEN BEIM ERWERB VON ENERGIESPARENDEN FAHRZEUGEN ZU HELFEN UND AUF DIESE WEISE DIE ITALIENISCHEN HERSTELLER ZUM BAU DERARTIGER FAHRZEUGE ANZUREGEN . ES TREFFE NICHT ZU , DASS ARTIKEL 13 DIESES GESETZES EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLE , DENN DIESE BESTIMMUNG BEZWECKE NICHT DIE VÖLLIGE ERNEUERUNG DES PARKS DER ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFAHRZEUGE .
5 DA DIE ERKLÄRUNGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG DIE AUFFASSUNG DER KOMMISSION NICHT ZU ÄNDERN VERMOCHTEN , GAB DIESE AM 2 . AUGUST 1983 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB , IN DER SIE DIE ITALIENISCHE REPUBLIK AUFFORDERTE , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DER STELLUNGNAHME BINNEN EINEM MONAT NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN . DIESE STELLUNGNAHME BLIEB UNBEANTWORTET . DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN VERPFLICHTETEN SICH JEDOCH IN ZUSAMMENKÜNFTEN MIT DEN VERTRETERN DER KOMMISSION IM JULI UND OKTOBER 1983 , DAS IN DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ENTHALTENE ERFORDERNIS IN BEZUG AUF DIE ' ' STAATSANGEHÖRIGKEIT ' ' DER FAHRZEUGE FÜR DEN ÖFFENTLICHEN VERKEHR ZU STREICHEN . DA DIE KOMMISSION JEDOCH KEINE MITTEILUNG ÜBER DIE FÖRMLICHE ÄNDERUNG DER FRAGLICHEN BESTIMMUNG ERHALTEN HATTE , HAT SIE DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .
ZUR ZULÄSSIGKEIT
6 NACH AUFFASSUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG BESTEHT IM VORLIEGENDEN FALL KEIN RECHTSSCHUTZINTERESSE FÜR DIE KLAGE DER KOMMISSION , DIE FOLGLICH UNZULÄSSIG SEI . ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 HABE NUR BEFRISTETE WIRKUNG GEHABT , UND DIE AUSGABENBEWILLIGUNG HABE NUR ZWEI JAHRE , NÄMLICH 1982 UND 1983 , GEGOLTEN . WÄHREND DIESES ZEITRAUMS SEI KEINE BEIHILFE AUSGEZAHLT WORDEN , UND EINE ZAHLUNG NACH DEM ENDE DER GELTUNGSDAUER DES GESETZES SEI NICHT MÖGLICH , SO DASS MAN BEHAUPTEN KÖNNE , DASS DAS GESETZ PRAKTISCH UNWIRKSAM GEWESEN SEI . AUCH SEI FÜR DEN DARAUFFOLGENDEN ZEITRAUM EIN NEUER GESETZENTWURF AUSGEARBEITET WORDEN , DER DIE UMSTRITTENE BESTIMMUNG NICHT MEHR ENTHALTE . SOMIT SEI EINE WIEDERHOLUNG DER MASSNAHME NICHT ZU ERWARTEN .
7 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , ES SEI NICHT SICHER , DASS ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 WIRKLICH KEINE WIRKUNGEN MEHR ENTFALTE . ES SEI NICHT AUSGESCHLOSSEN , DASS AUFGRUND DIESER BESTIMMUNG NOCH BEIHILFEN GEWÄHRT WERDEN KÖNNTEN , FALLS DIE ANTRAEGE 1982 ODER 1983 GESTELLT WORDEN SEIEN .
8 DEM VORBRINGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . DENN ERSTENS IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME WÄHREND DES ZEITRAUMS ABGEGEBEN WORDEN IST , AUF DEN SICH ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 BEZOG , UND DASS DIE ITALIENISCHE REGIERUNG KEINE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT , UM DER STELLUNGNAHME INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST NACHZUKOMMEN . DIE ZEITSPANNE ZWISCHEN DEM ENDE DER PERIODE , AUF DIE SICH DIESES GESETZ BEZOG , UND DER ERHEBUNG DER VORLIEGENDEN KLAGE KANN NICHT ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG FÜHREN , DASS DIE KOMMISSION FÜR DIESE KLAGE KEIN RECHTSSCHUTZINTERESSE MEHR HAT . WIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7 . FEBRUAR 1973 IN DER RECHTSSACHE 39/72 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG . 1973 , 101 ) ERGIBT , WIRD BEI EINER NACH ARTIKEL 169 ERHOBENEN KLAGE DER STREITGEGENSTAND DURCH DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION BESTIMMT ; AUCH WENN DER DARIN GERÜGTE MANGEL NACH ABLAUF DER AUFGRUND DES ARTIKELS 169 ABSATZ 2 GESETZTEN FRIST BEHOBEN WIRD , IST FÜR DIE KLAGE NOCH EIN RECHTSSCHUTZINTERESSE GEGEBEN .
9 ZWEITENS KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS DAS GESETZ NR . 308 WIRKUNGSLOS BLEIBEN WIRD . DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT IN IHREN ANTWORTEN AUF DIE FRAGEN DES GERICHTSHOFES ANGEGEBEN , DASS VON DEN ELF EINGEGANGENEN ANTRAEGEN AUF GEWÄHRUNG DER IN ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 VORGESEHENEN BEIHILFE NEUN ALS BLOSSE ABSICHTSERKLÄRUNGEN , DIE FAHRZEUGE ZU ERWERBEN , GESTELLT WORDEN SEIEN , DIE MAN NICHT BESCHIEDEN HABE , UND DIE BEIDEN ANDEREN ALS ' ' ERLEDIGT ' ' ANZUSEHEN SEIEN , DA DIE ANTRAGSTELLER DIE FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE NOCH ERFORDERLICHEN SCHRIFTSTÜCKE NICHT BEIGEBRACHT HÄTTEN . DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT JEDOCH IN DER SITZUNG NICHT AUSSCHLIESSEN KÖNNEN , DASS ARTIKEL 13 NOCH WIRKUNGEN HINSICHTLICH DIESER BEIDEN LETZTGENANNTEN ANTRAEGE HABEN KÖNNE , DIE SOMIT NOCH NICHT ALS ABGELEHNT GELTEN KÖNNEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DAS GESETZ NR . 308 KEINE WIRKUNG MEHR HABEN WIRD , UND DAS INTERESSE AN DER FESTSTELLUNG SEINER UNVEREINBARKEIT MIT DEM EWG-VERTRAG FEHLT SOMIT AUCH UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT NICHT . WIE SICH AUS DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERGIBT , KANN DIESES INTERESSE DARIN BESTEHEN , DIE GRUNDLAGE FÜR EINE HAFTUNG ZU SCHAFFEN , DIE MÖGLICHERWEISE EINEN MITGLIEDSTAAT INFOLGE SEINER PFLICHTVERLETZUNG GEGENÜBER DENJENIGEN TRIFFT , DIE AUS DIESER PFLICHTVERLETZUNG RECHTE HERLEITEN ( URTEILE VOM 7 . FEBRUAR 1973 , A . A . O ., UND VOM 20 . FEBRUAR 1986 IN DER RECHTSSACHE 309/84 , KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG . 1986 , 599 ).
10 DIE EINREDE DER BEKLAGTEN IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
11 DIE KOMMISSION IST DER AUFFASSUNG , ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 SEI ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN , DA ER ZUM ERWERB VON FAHRZEUGEN AUS INLÄNDISCHER PRODUKTION ANSPORNE . DIE STÄDTISCHEN NAHVERKEHRSBETRIEBE KÖNNTEN NÄMLICH NUR DANN IN DEN GENUSS DER BEIHILFE KOMMEN , WENN SIE IN ITALIEN HERGESTELLTE FAHRZEUGE KAUFTEN . SOMIT WÜRDEN DIE FAHRZEUGE NICHTITALIENISCHEN URSPRUNGS DISKRIMINIERT . DIE KOMMISSION ERINNERT IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUCH AN DIE RICHTLINIE 70/50 VOM 22 . DEZEMBER 1969 ( ABL . 1970 , L 13 , S . 29 ), DEREN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 BUCHSTABE K ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DIEJENIGEN BESTIMMUNGEN BEZEICHNE , ' ' DIE DEN ERWERB ALLEIN VON EINGEFÜHRTEN WAREN DURCH PRIVATPERSONEN BEHINDERN ODER ZUM KAUF VON NUR INLÄNDISCHEN WAREN ANSPORNEN ODER DIESEN EINEN VORZUG EINRÄUMEN ODER ZU EINEM SOLCHEN ERWERB VERPFLICHTEN ' ' , WOBEI IN DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE HERVORGEHOBEN WERDE , DASS UNTER ANSPORNEN ' ' ALLE AKTE ( ZU VERSTEHEN SIND ), DIE VON EINER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDE AUSGEHEN UND DIE , OHNE BESTIMMUNGSPERSONEN RECHTLICH ZU BINDEN , DIESE VERANLASSEN , EIN BESTIMMTES VERHALTEN EINZUNEHMEN ' ' .
12 DIE BEDINGUNG , AN DIE DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE GEKNÜPFT WERDE , SEI WEDER FÜR DIE ERREICHUNG IHRES ZWECKS NOCH FÜR DIE ENTFALTUNG IHRER WIRKUNG ERFORDERLICH . DAS ZIEL , EINEN BESTAND AN ENERGIESPARENDEN FAHRZEUGEN ZU SCHAFFEN , KÖNNE ERREICHT WERDEN , OHNE DASS ES NOTWENDIG WÄRE , DIE GEWÄHRUNG DER BEIHILFE VOM ERWERB VON FAHRZEUGEN INLÄNDISCHER PRODUKTION ABHÄNGIG ZU MACHEN . AUCH DAS ZWEITE ZIEL , NÄMLICH DIE ENTWICKLUNG DES BAUS VON ENERGIESPARENDEN FAHRZEUGEN DURCH DIE ITALIENISCHEN HERSTELLER , MACHE DIE GENANNTE BEDINGUNG NICHT ERFORDERLICH , DENN WENN DEN VERKEHRSBETRIEBEN DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WÜRDE , UNTER DENSELBEN BEIHILFEBEDINGUNGEN AUCH IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HERGESTELLTE FAHRZEUGE ZU ERWERBEN , KÖNNTE DIES NUR EIN ANSPORN FÜR DIE ITALIENISCHEN HERSTELLER SEIN , DEN BAU VON FAHRZEUGEN ZU ENTWICKELN , DIE ZU DIESEN FAHRZEUGEN IN WETTBEWERB TRETEN KÖNNTEN .
13 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MEHRERE ARGUMENTE ZU IHRER VERTEIDIGUNG VORGEBRACHT .
14 SIE FÜHRT IN ERSTER LINIE AUS , DIE ADRESSATEN DER ANSPORNENDEN MASSNAHME STELLTEN EINE BESCHRÄNKTE GRUPPE VON WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN DAR UND DIE KÄUFE , ZU DENEN ANGESPORNT WERDE , BETRÄFEN KEINE WAREN , DIE SICH BEREITS AUF DEM MARKT BEFÄNDEN , SONDERN VERSUCHSERZEUGNISSE . DER BETRAG DER GESAMTFINANZIERUNG ZEIGE , DASS DIE BEIHILFEN NICHT DIE ERNEUERUNG DES FAHRZEUGPARKS DER STÄDTISCHEN VERKEHRSBETRIEBE BEZWECKTEN , SONDERN DIE ENTWICKLUNG WIRKLICHER FAHRZEUG-PROTOTYPEN DURCH DIE FAHRZEUGHERSTELLER AUF BESTELLUNG DER VERKEHRSBETRIEBE .
15 ZWEITENS WIESEN DIE BEDINGUNGEN , MIT DENEN DER ERWERB VON INLÄNDISCHEN FAHRZEUG-PROTOTYPEN VERBUNDEN SEI , ALS SOLCHE DIE OBJEKTIVEN MERKMALE EINER BEIHILFE AUF , SO DASS DIE PRÜFUNG ANHAND DER ARTIKEL 92 UND 93 UND NICHT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG ZU ERFOLGEN HABE .
16 SCHLIESSLICH BEZIEHE SICH DER VON DER KOMMISSION HERANGEZOGENE ARTIKEL 2 ABSATZ 3 BUCHSTABE K DER RICHTLINIE VOM 22 . DEZEMBER 1969 NUR AUF PRIVATLEUTE UND SETZE VORAUS , DASS ALLE MARKTTEILNEHMER GEMEINT SEIEN . DIESE BESTIMMUNG SEI SOMIT IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR , DENN DIE ITALIENISCHE MASSNAHME RICHTE SICH AN HÖCHSTENS ZWANZIG ADRESSATEN , NÄMLICH ALLEIN AN DIE STÄDTISCHEN VERKEHRSBETRIEBE , DIE IHRE TÄTIGKEIT IN STÄDTEN MIT MEHR ALS 300 000 EINWOHNERN AUSÜBTEN , UND DIE BETROFFENEN ERZEUGNISSE SEIEN VERSUCHSERZEUGNISSE UND NICHT BEREITS AUF DEM MARKT VORHANDENE WAREN .
17 ZU DIESEN AUSFÜHRUNGEN IST FOLGENDES ZU BEMERKEN :
18 DEM ERSTEN ARGUMENT , MIT DEM IM WESENTLICHEN GELTEND GEMACHT WIRD , DASS DIE FRAGLICHE NATIONALE MASSNAHME RELATIV BEGRENZTE WIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG HABE UND SOMIT KEINE WIRKLICHE BEHINDERUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS DARSTELLE , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN , ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ANZUSEHEN . DENN SELBST WENN ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 ALS MASSNAHME MIT RELATIV GERINGER WIRTSCHAFTLICHER BEDEUTUNG EINGESTUFT WERDEN KÖNNTE , WAS NICHT DER FALL IST , DA DIE BEIHILFE IN HÖHE VON 20 % DES KAUFPREISES EINES FAHRZEUGS GEWÄHRT WIRD UND GEEIGNET IST , SICH ANGESICHTS DER BEDEUTENDEN VERFÜGBAREN SUMMEN AUF DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUSZUWIRKEN , IST DARAN ZU ERINNERN , DASS , WIE DER GERICHTSHOF MEHRFACH AUSGEFÜHRT HAT , EINE NATIONALE MASSNAHME NICHT ALLEIN DESHALB DEM VERBOT DES ARTIKELS 30 ENTGEHT , WEIL DIE BEHINDERUNG DER EINFUHR GERINGFÜGIG IST UND NOCH ANDERE MÖGLICHKEITEN DES VERTRIEBS DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BESTEHEN ( URTEILE VOM 5 . APRIL 1984 IN DEN RECHTSSACHEN 177 UND 178/82 , VAN DE HAAR U . A ., SLG . 1984 , 1797 , UND VOM 14 . MÄRZ 1985 IN DER RECHTSSACHE 269/83 , KOMMISSION/FRANZÖSISCHE REPUBLIK , SLG . 1985 , 837 ).
19 ZU DER FRAGE , OB DIE IM GESETZ NR . 308 VORGESEHENEN SUBVENTIONEN ALS BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKELS 92 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN , IST ZUNÄCHST AUSZUFÜHREN , DASS DIESE MASSNAHME DER KOMMISSION NIEMALS ALS SOLCHE BEKANNTGEGEBEN WURDE . SODANN KANN , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7 . MAI 1985 IN DER RECHTSSACHE 18/84 ( KOMMISSION/FRANZÖSISCHE REPUBLIK , SLG . 1985 , 1339 ) ENTSCHIEDEN HAT , ARTIKEL 92 KEINESFALLS DAZU DIENEN , DIE VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR AUSSER KRAFT ZU SETZEN . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES VERFOLGEN DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND DIEJENIGEN ÜBER DIE BEIHILFEN EIN GEMEINSAMES ZIEL , DAS DARIN BESTEHT , DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN SICHERZUSTELLEN ( URTEIL VOM 22 . MÄRZ 1977 IN DER RECHTSSACHE 74/76 , IANNELLI & VOLPI , SLG . 1977 , 557 , UND DAS ERWÄHNTE URTEIL VOM 7 . MAI 1985 ). WIE DER GERICHTSHOF IN DEM LETZTGENANNTEN URTEIL NOCH BEMERKT HAT , STELLT DESHALB DER UMSTAND , DASS EINE EINZELSTAATLICHE MASSNAHME MÖGLICHERWEISE ALS BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92 BETRACHTET WERDEN KANN , KEINEN HINREICHENDEN GRUND DAFÜR DAR , SIE VOM VERBOT DES ARTIKELS 30 AUSZUNEHMEN . DEM ARGUMENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK IN BEZUG AUF DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BEIHILFEVORSCHRIFTEN KANN DESHALB NICHT GEFOLGT WERDEN .
20 WAS DIE ANWENDBARKEIT DER KRITERIEN DER RICHTLINIE 70/50 ANBELANGT , SO IST ZU BEMERKEN , DASS , WIE SCHON AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 2 ABSATZ 3 DIESER RICHTLINIE HERVORGEHT , DIE DORT AUFGEFÜHRTEN MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ALS BEISPIELE ANGEGEBEN SIND . FERNER IST DIESE RICHTLINIE IM LICHTE DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG ZU LESEN UND KANN NICHT ENTGEGEN DEM ZIEL HERANGEZOGEN WERDEN , DAS DIESER ARTIKEL NENNT UND AUF DESSEN ERREICHUNG SIE EBENFALLS GERICHTET IST . DAS AUF DIE RICHTLINIE VOM 22 . DEZEMBER 1969 GESTÜTZTE VORBRINGEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .
21 ZU DER FRAGE , OB ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ANWENDBAR IST , FÜHRT DIE KOMMISSION AUS , UND DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT IHR HIERIN NICHT WIDERSPROCHEN , AUSSER DASS DIE FRAGLICHE BEIHILFEREGELUNG IHRER MEINUNG NACH ZUNÄCHST ANHAND DES ARTIKELS 92 EWG-VERTRAG ZU PRÜFEN IST , DASS DIE BEANSTANDETE MASSNAHME IM VORLIEGENDEN FALL NICHT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 36 AUS ENERGIE- , FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN GRÜNDEN GERECHTFERTIGT WERDEN KANN , DA ARTIKEL 36 NICHTWIRTSCHAFTLICHE MASSNAHMEN BETREFFE .
22 ZU DIESEM PUNKT IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ENG AUSZULEGEN IST , DASS DIE DORT GENANNTEN AUSNAHMEN NICHT AUF ANDERE ALS DIE ABSCHLIESSEND AUFGEFÜHRTEN FÄLLE AUSGE DEHNT WERDEN KÖNNEN UND DASS DIESE VORSCHRIFT TATBESTÄNDE NICHTWIRTSCHAFTLICHER ART BETRIFFT ( URTEILE VOM 19 . DEZEMBER 1961 IN DER RECHTSSACHE 7/61 , KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG . 1961 , 695 , UND VOM 7 . FEBRUAR 1984 IN DER RECHTSSACHE 238/82 , DUPHAR/NIEDERLÄNDISCHER STAAT , SLG . 1984 , 523 ).
23 NACH DEN ERLÄUTERUNGEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF VERFOLGT ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 JEDOCH ZWEI WIRTSCHAFTLICHE ZWECKE IM BEREICH DER ENERGIEPOLITIK UND IM BEREICH DER FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPOLITIK . ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG IST SOMIT NICHT ANWENDBAR .
24 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , WIE SIE SICH UNTER ANDEREM AUS DEM URTEIL VOM 11 . DEZEMBER 1985 IN DER RECHTSSACHE 192/84 ( KOMMISSION/REPUBLIK GRIECHENLAND , SLG . 1985 , 3967 ) ERGIBT , IST DIE IN REDE STEHENDE ITALIENISCHE VORSCHRIFT ALS EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN , DA SIE ZUM ERWERB VON FAHRZEUGEN INLÄNDISCHER PRODUKTION ANSPORNT .
25 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE VERLANGT HAT , DASS DIE STÄDTISCHEN VERKEHRSBETRIEBE FAHRZEUGE AUS INLÄNDISCHER PRODUKTION ERWERBEN , UM IN DEN GENUSS DER IN ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 VOM 29 . MAI 1982 VORGESEHENEN BEIHILFEN ZU KOMMEN .
KOSTEN
26 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG HAT DIE UNTERLIEGENDE PARTEI DIE KOSTEN ZU TRAGEN . DA DIE ITALIENISCHE REPUBLIK MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM SIE VERLANGT HAT , DASS DIE STÄDTISCHEN VERKEHRSBETRIEBE FAHRZEUGE AUS INLÄNDISCHER PRODUKTION ERWERBEN , UM IN DEN GENUSS DER IN ARTIKEL 13 DES GESETZES NR . 308 VOM 29 . MAI 1982 VORGESEHENEN BEIHILFEN ZU KOMMEN .
2 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .