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Document 61984CJ0046

Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 1985.
Nordgetreide GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
Währungsausgleichsbeträge - Folgeerzeugnisse von Mais.
Rechtssache 46/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 -03127

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1985:387

61984J0046

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. OKTOBER 1985. - FIRMA NORDGETREIDE GMBH UND CO. KG GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG - JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF MAISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 46/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 03127


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - FESTSETZUNG - FOLGEERZEUGNISSE - BERECHNUNG DER INZIDENZ DES AUSGLEICHSBETRAGS FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS - ERMESSENSSPIELRAUM DER KOMMISSION - GRENZEN

( VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES , ARTIKEL 2 ABSATZ 2 )

2 . LANDWIRTSCHAFT - WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - FESTSETZUNG - FOLGEERZEUGNISSE - VOM AUSGLEICHSBETRAG FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS ABWEICHENDE SUMME DER AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE FOLGEERZEUGNISSE - GERINGER UNTERSCHIED - ZULÄSSIGKEIT

( VERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES , ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ; VERORDNUNGEN NRN . 746/79 UND 3013/80 DER KOMMISSION )

Leitsätze


1 . ES OBLIEGT DER KOMMISSION , DIE TECHNISCHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN PROBLEME , DIE MIT DER BERECHNUNG DER INZIDENZ - IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 974/71 - DES FÜR EIN GRUNDERZEUGNIS FESTGELEGTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AUF DIE PREISE DER ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE VERBUNDEN SIND , UNTER WAHRUNG EINER GEWISSEN KOHÄRENZ UND EINES MINDESTMASSES AN TRANSPARENZ INNERHALB DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS FÜR DEN BETREFFENDEN BEREICH ZU LÖSEN . DIE KOMMISSION VERFÜGT HIERZU ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM , DER SOGAR PAUSCHALE BEWERTUNGEN ZULASSEN KANN , SO DASS VON IHR NICHT VERLANGT WERDEN KANN , EIN ABSOLUTES MATHEMATISCHES GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS UND DEN FÜR DIE FOLGEERZEUGNISSE GELTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN HERZUSTELLEN .

2 . BRAUCHEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 974/71 KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT ZU WERDEN , WENN IHRE BEDEUTUNG VERGLICHEN MIT DEM DURCHSCHNITTSWERT DER ERZEUGNISSE GERING IST , SO KANN AUCH NICHT VERLANGT WERDEN , DASS BEI DER AUSGESTALTUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOGAR EIN UNTERSCHIED AUSGESCHLOSSEN WIRD , DER EINEN GERINGEN PROZENTSATZ DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SELBST AUSMACHT UND DAHER UM SO MEHR GEGENÜBER DEM WARENWERT NUR EINE GERINGE BEDEUTUNG HABEN KANN .

Entscheidungsgründe


1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 6 . JANUAR 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 21 . FEBRUAR 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NR . 746/79 DER KOMMISSION VOM 11 . APRIL 1979 ZUR ÄNDERUNG BESTIMMTER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR GETREIDE ( ABL . L 95 , S . 3 ) UND NR . 3013/80 DER KOMMISSION VOM 21 . NOVEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2140/79 HINSICHTLICH GEWISSER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOWIE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2803/80 HINSICHTLICH GEWISSER AUSFUHRERSTATTUNGEN IM GETREIDESEKTOR ( ABL . L 312 , S . 12 ) UND NACH DEN FOLGEN EINER ETWAIGEN UNGÜLTIGKEIT VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER FIRMA NORDGETREIDE GMBH & CO . KG , DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , UND DEM HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS , DEM BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS .

3 IN DER ZEIT VOM 29 . MAI BIS 21 . JUNI 1979 UND VOM 25 . NOVEMBER 1980 BIS 15 . MÄRZ 1981 FÜHRTE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS MAISGRIESS BZW . BRAUGRIESS DER TARIFSTELLEN 11.02 A V A 1 UND 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GROB- UND FEINGRIESS VON MAIS , FÜR DIE BRAUEREIINDUSTRIE BESTIMMT UND ANDERER ) NACH DÄNEMARK , SCHWEDEN UND GROSSBRITANNIEN AUS .

4 DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS BERECHNETE DIE DER KLAEGERIN ZUSTEHENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE BIS JUNI 1979 ERFOLGTEN AUSFUHREN NACH DER VERORDNUNG NR . 746/79 DER KOMMISSION UND IM ÜBRIGEN NACH DER ANSCHLIESSEND IN KRAFT GETRETENEN VERORDNUNG NR . 3013/80 . NACH DER VERORDNUNG NR . 746/79 BELIEFEN SICH DIE ENTSPRECHENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUF 67,01 DM/T , NACH DER VERORDNUNG NR . 3013/80 AUF 50,36 BZW . 56,62 DM/T .

5 DIE KLAEGERIN WAR DER AUFFASSUNG , SIE HABE ANSPRUCH AUF HÖHERE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , UND LEGTE GEGEN DIE BESCHEIDE DES BEKLAGTEN JEWEILS EINSPRUCH EIN . GEGEN DIE ZURÜCKWEISUNG DIESER EINSPRÜCHE ERHOB SIE KLAGE BEIM FINANZGERICHT HAMBURG , MIT DER SIE SICH GEGEN DIE BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE DURCH DAS HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS WANDTE UND DIE UNGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN . 746/79 UND 3018/80 GELTEND MACHTE .

6 DAS FINANZGERICHT HAMBURG WAR DER AUFFASSUNG , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN AUSGANGSRECHTSSTREIT HÄNGE VON DER GÜLTIGKEIT DER VON DER KLAEGERIN ANGEFOCHTENEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN AB ; ES HAT DEM GERICHTSHOF DAHER DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1 ) SIND DIE VERORDNUNGEN ( EWG ) NR . 746/79 VOM 11 . APRIL 1979 UND NR . 3013/80 VOM 21 . NOVEMBER 1980 DER KOMMISSION INSOWEIT UNGÜLTIG , ALS SIE FÜR ERZEUGNISSE DER TARIFSTELLE 11.02 A VA 1 BZW . 2 ( GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON MAIS , FÜR DIE BRAUEREIINDUSTRIE BESTIMMT UND ANDERER ) WÄHRUNGSAUSGLEICH NUR IN HÖHE VON 67,01 DM BZW . 56,62 DM BZW . 50,36 DM JE TONNE FESTSETZEN?

2 ) IM FALLE DER BEJAHUNG ZUR FRAGE 1 : WELCHE FOLGEN ERGEBEN SICH AUS DER UNGÜLTIGKEIT?

' '

ZUR ERSTEN FRAGE

BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTE ERKLÄRUNGEN

7 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS TRAEGT VOR , DER VOM GERICHTSHOF IN SEINEN URTEILEN VOM 15 . OKTOBER 1980 IN DEN RECHTSSACHEN 4/79 ( PROVIDENCE AGRICOLE DE LA CHAMPAGNE , SLG . 1980 , 2833 ) UND 109/79 ( MAISERIES DE BEAUCE , SLG . 1980 , 2883 ) AUFGESTELLTE GRUNDSATZ , DASS DIE SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUS EINER GEGEBENEN MENGE INNERHALB EINER BESTIMMTEN PRODUKTIONSKETTE HERVORGEGANGENEN FOLGEERZEUGNISSE , DEREN PREIS SICH NACH DEM MAISPREIS RICHTET , NICHT EINDEUTIG HÖHER SEIN DARF ALS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DIE GEGEBENE MENGE MAIS , BESAGE ZUGLEICH , DASS DIESE SUMME AUCH NICHT EINDEUTIG NIEDRIGER ALS DIESER AUSGLEICHSBETRAG SEIN DÜRFE . UNTER VERSTOSS GEGEN DIESE RECHTSPRECHUNG HÄTTEN DIE STREITIGEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN DEN URSPRÜNGLICH FÜR DIE UMRECHNUNG VON MAIS IN MAISGRIESS VERWENDETEN SCHLÜSSEL VON 1,8 ZU 1 , D . H . 1,8 T MAIS FÜR DIE ERZEUGUNG VON 1 T MAISGRIESS , AUF 1,5 ZU 1 HERABGESETZT , WODURCH DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIESES FOLGEERZEUGNIS UM BEINAHE 20 % HERABGESETZT WORDEN SEIEN .

8 DIE STREITIGEN VERORDNUNGEN SEIEN DAHER MIT DEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEM , DAS AUF DEM GRUNDSATZ DER NEUTRALITÄT BERUHE , UNVEREINBAR , DA SIE UNTER VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHTEN , INDEM SIE DIE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN DEN HARTWÄHRUNGSLÄNDERN GEGENÜBER IHREN KONKURRENTEN IN WEICHWÄHRUNGSLÄNDERN BENACHTEILIGTEN . DIE ERSTEREN ERHIELTEN NÄMLICH BEI DER AUSFUHR DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE INSGESAMT NIEDRIGERE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , ALS SIE BEI DER EINFUHR DES GRUNDERZEUGNISSES HÄTTEN ZAHLEN MÜSSEN , WÄHREND LETZTERE BEI DER AUSFUHR DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE NIEDRIGERE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZAHLTEN , ALS SIE BEI DER EINFUHR DES GRUNDERZEUGNISSES ERHALTEN HÄTTEN .

9 UM DIESE DISKRIMINIERENDEN WIRKUNGEN ZU VERMEIDEN , MÜSSE DIE KOMMISSION EIN EINHEITLICHES , VON DEN VERSCHIEDENEN PRODUKTIONSKETTEN UNABHÄNGIGES SYSTEM ANWENDEN , BEI DEM ENTWEDER DER WÄHRUNGSAUSGLEICH FÜR DIE ANDEREN FOLGEERZEUGNISSE VON MAIS GESTRICHEN UND NUR FÜR DAS WICHTIGSTE FOLGEERZEUGNIS , D . H . MAISGRIESS DER TARIFSTELLE 11.02 A V A 1 ODER 2 , NACH DEM URSPRÜNGLICHEN VERARBEITUNGSKÖFFIZIENTEN 1 ZU 1,8 AUFRECHTERHALTEN WERDE , ODER ABER VON DER EINSEITIG VON DEN FRANZÖSISCHEN MÜHLEN , DEN KLAEGERINNEN IN DEN RECHTSSACHEN 4 UND 109/79 , VORGETRAGENEN VERARBEITUNGSKETTE ABGEGANGEN UND DIE VON DEN MAISMÜHLEN DER GEMEINSCHAFT AM HÄUFIGSTEN ANGEWANDTE VERARBEITUNGSKETTE ZUGRUNDE GELEGT WERDE .

10 BEI DER VERARBEITUNGSKETTE , DIE DER GERICHTSHOF IN DEN GENANNTEN URTEILEN VOM 15 . OKTOBER 1980 ZUGRUNDE GELEGT HABE UND DIE VON DEN FRANZÖSISCHEN MAISMÜHLEN BEFOLGT WERDE , GEWINNE MAN AUS 1,8 T MAIS 1 T MAISGRIESS , 0,27 T MEHL UND 0,27 T FUTTERMEHL SOWIE 0,242 T KEIME BEI EINEM SCHWUND VON 0,018 T . BEI DER UNTER WIRTSCHAFTLICHEN GESICHTSPUNKTEN MODERNSTEN PRODUKTIONSKETTE DAGEGEN , NACH DER DIE KLAEGERIN UND DIE MEISTEN MÜHLEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND IN DEN BENELUX-STAATEN ARBEITETEN , GEWINNE MAN AUS 1,8 T MAIS 1 T GRIESS , 0,27 T MEHL UND 0,09 T KLEIE ODER FUTTERMEHL . DIE RESTLICHEN 0,4 T SETZTEN SICH AUS KEIMEN UND FETTHALTIGEN SCHALEN ZUSAMMEN , DIE ALS SOLCHE NICHT ZU VERMARKTEN SEIEN UND ZU MAISKEIMEXTRAKTIONSSCHROT UND MAISKEIMÖL WEITERVERARBEITET WÜRDEN ; FÜR BEIDE ERZEUGNISSE WERDE KEIN WÄHRUNGSAUSGLEICH BEZAHLT . DIE KEIME WÜRDEN ZU EINEM NIEDRIGEN PREIS VERKAUFT , WEIL SIE UNTER DER KONKURRENZ VON SUBSTITUTEN STÜNDEN , DIE ABSCHÖPFUNGS- UND/ODER GRENZAUSGLEICHSFREI AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRT WÜRDEN .

11 DIE IN DER FRANZÖSISCHEN PRODUKTIONSKETTE ANFALLENDEN MAISKEIME DÜRFTEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DA SIE SICH LEDIGLICH AUS EINER UNZUREICHENDEN TECHNISCHEN EINRICHTUNG ERGÄBEN , DIE IHRE MÖGLICHST WIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNG ZU MAISÖL UND MAISKEIMSCHROT VERHINDERE .

12 DIE KLAEGERIN LEGT TABELLEN VOR , UM ZU ZEIGEN , DASS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE FOLGEERZEUGNISSE VON MAIS IM ZEITRAUM MAI/JUNI 1979 UNTER DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR . 746/79 NACH DER PRODUKTIONSKETTE DER FRANZÖSISCHEN MÜHLEN UM 8,44 DM HÖHER GEWESEN SEIEN ALS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR MAIS , WÄHREND NACH DER DEUTSCHEN PRODUKTIONSKETTE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE FOLGEERZEUGNISSE INSGESAMT UM 1,17 DM NIEDRIGER GEWESEN SEIEN ; EBENSO SEIEN FÜR DEN ZEITRAUM NOVEMBER 1980 BIS MÄRZ 1981 , UNTER DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR . 3013/80 , DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE FOLGEERZEUGNISSE INSGESAMT NACH DER FRANZÖSISCHEN PRODUKTIONSKETTE UM 7,40 DM NIEDRIGER GEWESEN , SOWEIT ES UM DIE PRODUKTIONSKETTE VON MAISGRIESS , BESTIMMT FÜR DIE BRAUEREIINDUSTRIE , GEGANGEN SEI , UND UM 1,14 DM , SOWEIT ES UM DIE PRODUKTION VON ANDEREM MAISGRIESS DER TARIFSTELLE 11.02 A V A 2 GEGANGEN SEI , WÄHREND DIESE DIFFERENZ SICH NACH DER DEUTSCHEN PRODUKTIONSKETTE AUF 12,05 DM BZW . 5,79 DM BELAUFEN HABE . DIES SEI EINE BETRÄCHTLICHE DIFFERENZ , WENN MAN BERÜCKSICHTIGE , DASS DER NACHTEIL , DER SICH HIERAUS FÜR DIE UNTERNEHMEN IN HARTWÄHRUNGSLÄNDERN ERGEBE , ZU DEM VORTEIL HINZUKOMME , DEN DIE UNTERNEHMEN IN WEICHWÄHRUNGSLÄNDERN , WIE BEREITS DARGELEGT , GENÖSSEN .

13 HINZUZUFÜGEN SEI , DASS DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG BETREFFEND DIE FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT DIE KOSTEN FÜR DIE VERARBEITUNG DES GRUNDERZEUGNISSES ZU FOLGEERZEUGNISSEN BERÜCKSICHTIGE , DIE FÜR DIE DEUTSCHEN UNTERNEHMEN VIEL SCHWERWIEGENDER SEIEN , DA SIE IN STARKER NATIONALER WÄHRUNG ERBRACHT WÜRDEN .

14 DIE KOMMISSION FÜHRT ZUNÄCHST AUS , FAKTOREN WIE DIE VERARBEITUNGSKOSTEN UND DIE KOSTEN FÜR DIE VERMARKTUNG DER FOLGEERZEUGNISSE SEIEN NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN , DA SIE NICHTS MIT DEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEM ZU TUN HÄTTEN , DESSEN ZIEL ES LEDIGLICH SEI , DEN FREIEN VERKEHR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE AUFRECHTZUERHALTEN , DER DADURCH BEDROHT GEWESEN SEI , DASS DIE GEMEINSAMEN PREISE AUFGRUND EINES KURSES FÜR DIE UMRECHNUNG DER WÄHRUNGEN ( GRÜNER KURS ) ERRECHNET WÜRDEN , DER DEREN TATSÄCHLICHEM KURS NICHT ENTSPRECHE . SELBST WENN DIE KOMMISSION ÜBER GENAUE ANGABEN VERFÜGTE , UM DIE DEN UNTERNEHMEN IN HARTWÄHRUNGSLÄNDERN ENTSTEHENDEN NACHTEILE BEI DER VERARBEITUNG KONKRET NACHZUPRÜFEN , KÖNNTE ES SICH DABEI NUR UM AUF EINZELFÄLLEN BERUHENDE ZAHLEN HANDELN , DIE FÜR DIE PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT DER ANGEGRIFFENEN VERORDNUNGEN NICHT SCHLECHTHIN MASSGEBLICH SEIN KÖNNTEN .

15 DIE KOMMISSION HABE DIE STREITIGEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE DURCH DIE VERORDNUNG NR . 3013/80 GEÄNDERT , UM DEN URTEILEN DES GERICHTSHOFES VOM 15 . OKTOBER 1980 IN DEN RECHTSSACHEN 4/79 UND 109/79 ( A . A . O .) SOWIE IN DER RECHTSSACHE 145/79 ( ROQUETTE FRERES , SLG . 1980 , 2917 ) NACHZUKOMMEN ; DIESE ÄNDERUNG HABE NUR IN EINER RICHTUNG GESCHEHEN KÖNNEN , NÄMLICH DURCH EINE VERRINGERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE AUF EINZELNE VERARBEITUNGSPRODUKTE INNERHALB DERSELBEN PRODUKTIONSKETTE ENTFIELEN , SO DASS IHRE SUMME DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DAS AUSGANGSPRODUKT NICHT EINDEUTIG UND SYSTEMATISCH ÜBERSTEIGE .

16 DIE VERORDNUNG NR . 746/79 HABE DIE ZUVOR ANGEWANDTE BERECHNUNGSWEISE GEÄNDERT , INDEM SIE DEN KÖFFIZIENTEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON MAIS FÜR DAS WICHTIGSTE ERZEUGNIS DER PRODUKTIONSKETTE MAIS/GRITZ , NÄMLICH GROB- UND FEINGRIESS DER TARIFSTELLE 11.02 A V A 1 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VON 1 ZU 1,60 AUF 1 ZU 1,50 GESENKT HABE , UM DEN SONSTIGEN VERARBEITUNGSPRODUKTEN , DIE BEI DER GRITZHERSTELLUNG ANFIELEN , BESSER RECHNUNG ZU TRAGEN .

17 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , DIE UNGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 746/79 KÖNNE DARAUS ABGELEITET WERDEN , DASS BEI DER DURCH SIE EINGEFÜHRTEN BERECHNUNGSWEISE NICHT GEMÄSS DEM IM URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE 145/79 ( A . A . O .) AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ BERÜCKSICHTIGT WORDEN SEI , DASS DIE SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAIS EINDEUTIG UND SYSTEMATISCH ÜBERSTIEGEN HABE ; EBENSO VERSTOSSE ES GEGEN DIESES URTEIL , DASS DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR . 746/79 EINGEFÜHRTE BERECHNUNGSWEISE AUF DEM INTERVENTIONSPREIS FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS BERUHE , OHNE DABEI DIE PRODUKTIONSERSTATTUNG FÜR BRAUEREIGRITZ ZU BERÜCKSICHTIGEN . EINE SICH AUS DIESEN GRÜNDEN ERGEBENDE UNGÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 746/79 WIRKE SICH ABER GEGEN DIE INTERESSEN DER KLAEGERIN AUS , DA SIE ZU EINER VERRINGERUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS FÜR GRITZ , DER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IN DER BRAUEREIINDUSTRIE VERWENDET WERDE , FÜHRE .

18 DIE VERORDNUNG NR . 3013/80 STEHE DAGEGEN MIT DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , WONACH DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR FOLGEERZEUGNISSE NICHT ' ' EINDEUTIG HÖHER ' ' ALS DIEJENIGEN FÜR DIE AUSGANGSMENGE MAIS SEIN DÜRFEN , IM EINKLANG . DIE KOMMISSION BEMERKT , DIE DURCH DIESE VERORDNUNG EINGEFÜHRTE BERECHNUNGSWEISE ERGEBE SICH AUS DER NOTWENDIGKEIT , BEI DER AUSÜBUNG DES IHR ZUSTEHENDEN ERMESSENS MEHRERE KOMPLEXE FAKTOREN ZU BERÜCKSICHTIGEN UND VON MITTELWERTEN , NICHT ABER VON DER LAGE DES EINZELNEN HERSTELLERS AUSZUGEHEN ; DIES GELTE SOWOHL FÜR DIE BERECHNUNG DES VERARBEITUNGSKÖFFIZIENTEN ALS AUCH FÜR DIE AUFSTELLUNG DER ZU BERÜCKSICHTIGENDEN PRODUKTIONSKETTE . ES SEI DER KOMMISSION NICHT MÖGLICH , EINEN MATHEMATISCH GENAUEN AUSGLEICH DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE MIT DENEN FÜR EINE ENTSPRECHENDE MENGE DES GRUNDERZEUGNISSES HERZUSTELLEN , WOZU SIE IM ÜBRIGEN WEDER DURCH DIE GRUNDVERORDNUNG NR . 974/71 DES RATES NOCH DURCH DIE URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 15 . OKTOBER 1980 VERPFLICHTET SEI .

19 DIE KOMMISSION LEGT TABELLEN VOR , WONACH DIE AUSGLEICHSBETRAEGE AUF DIESES GRUNDERZEUGNIS NUR GERINGFÜGIG HÖHER SIND ALS DIE AUSGLEICHSBETRAEGE AUF DIE ENTSPRECHENDEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE , DA DIE AUSGLEICHSBETRAEGE FÜR 1,883 T MAIS , DIE FÜR DIE HERSTELLUNG VON 1 T GRITZ BENÖTIGT WÜRDEN , SICH IM NOVEMBER 1980 AUF 71,08 DM BELAUFEN HÄTTEN , WÄHREND SIE FÜR DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE IM RAHMEN DER FÜR DAS VORLIEGENDE VERFAHREN MASSGEBLICHEN PRODUKTIONSKETTE 67,97 DM BETRAGEN HÄTTEN , WAS EINE DIFFERENZ VON LEDIGLICH 3,11 DM ODER 4,3 % AUSMACHE .

20 SIE MEINT , EINE VÖLLIGE NEUTRALITÄT ALLER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE WÄRE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL NUR ZU LASTEN EINES GRÖSSEREN UNGLEICHGEWICHTS IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN - ODER UMGEKEHRT - ZU ERREICHEN , DAS ZU AUSGLEICHSBETRAEGEN FÜHREN WÜRDE , DIE DEN VOM GERICHTSHOF FESTGELEGTEN KRITERIEN NICHT MEHR ENTSPRÄCHEN . DER UNBEDEUTENDE NACHTEIL , DER SICH FÜR DIE INDUSTRIE IN EINEM HARTWÄHRUNGSLAND WIE DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERGEBEN KÖNNTE , WERDE DURCH DEN VORTEIL AUSGEGLICHEN , DER FÜR SIE BEI AUSFUHREN NACH DRITTLÄNDERN ENTSTEHE . DIE VON DER KOMMISSION GEWÄHLTE BERECHNUNGSMETHODE FÜHRE BEI EINER GLOBALBETRACHTUNG ZU EINEM ERGEBNIS , DAS DIE WETTBEWERBSNEUTRALITÄT ZWISCHEN DEN HÄNDLERN AUS EINEM AUFWERTUNGSLAND UND DEN HÄNDLERN AUS EINEM ABWERTUNGSLAND SICHERSTELLE .

21 DIE KOMMISSION WEIST SCHLIESSLICH DIE BEHAUPTUNG ZURÜCK , ES GEBE KEINEN MARKT FÜR MAISKEIME , UND LEGT STATISTISCHE ANGABEN ÜBER DAS VOLUMEN DES HANDELS MIT DIESEM ERZEUGNIS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND MIT DRITTLÄNDERN VOR .

ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN

22 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( VGL . ZULETZT DAS URTEIL IN DER RECHTSSACHE 145/79 , A . A . O .) WIRD MIT DER EINFÜHRUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHS SOWOHL HINSICHTLICH DER GRUNDERZEUGNISSE ALS AUCH HINSICHTLICH DER ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE DER ZWECK VERFOLGT , DIE AUSWIRKUNGEN DER SCHWANKUNGEN UNBESTÄNDIGER WECHSELKURSE ZU KORRIGIEREN , DIE IN EINEM AUF GEMEINSAME PREISE GEGRÜNDETEN SYSTEM VON MARKTORGANISATIONEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE STÖRUNGEN IM HANDELSVERKEHR HERVORRUFEN UND NAMENTLICH DIE FÜR DIESE ERZEUGNISSE VORGESEHENE INTERVENTIONSREGELUNG IN FRAGE STELLEN KÖNNTEN . DIE EINFÜHRUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHS ZIELT DEMNACH HAUPTSÄCHLICH AUF DIE AUFRECHTERHALTUNG DES SYSTEMS DER EINHEITLICHEN PREISE IN DEN AGRARMARKTORGANISATIONEN AB . MIT IHR IST KEIN ZUSÄTZLICHER SCHUTZ DER MÄRKTE AUF DEM AGRARPREISNIVEAU DIESES ODER JENES MITGLIEDSTAATS IM VERHÄLTNIS ZU DEN ANDEREN BEABSICHTIGT UND DARF DIES AUCH NICHT SEIN , DA EIN SOLCHES ZIEL MIT DER ANGESTREBTEN EINHEITLICHKEIT UNVEREINBAR WÄRE .

23 WAS INSBESONDERE DIE ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE ANGEHT , SO IST AUSSERDEM , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEN URTEILEN VOM 12 . NOVEMBER 1974 IN DER RECHTSSACHE 34/74 ( ROQUETTE , SLG . 1974 , 1217 ) UND VOM 15 . OKTOBER 1980 IN DER RECHTSSACHE 145/79 ( ROQUETTE FRERES , A . A . O .) FESTGESTELLT HAT , DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE WÄHRUNGSSCHWANKUNGEN FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE VOLL AUSGEGLICHEN WERDEN KÖNNEN , DASS SICH DIES ABER BEI DEN ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSEN ANDERS VERHÄLT . GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 974/71 SIND NÄMLICH FÜR DIE LETZTGENANNTEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GLEICH DER INZIDENZ AUF DIE PREISE DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES BEI ANWENDUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS AUF DIE PREISE DES GRUNDERZEUGNISSES . DER IN DIESER BESTIMMUNG VERWENDETE BEGRIFF DER ' ' INZIDENZ ' ' ERLAUBT DER KOMMISSION BEI DER FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE LEDIGLICH DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER AUSWIRKUNGEN DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS AUF DEN PREIS DES ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSES .

24 WIE DER GERICHTSHOF IN DEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 145/79 , A . A . O ., FESTGESTELLT HAT , WIRFT DIE BERECHNUNG DER INZIDENZ DES FÜR EIN GRUNDERZEUGNIS FESTGELEGTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AUF DIE PREISE DER ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE BEI EINER GROSSEN ZAHL VON ERZEUGNISSEN , DEREN HERSTELLUNGSVERFAHREN UND ZUSAMMENSETZUNG IN DEN EINZELNEN REGIONEN DER GEMEINSCHAFT VERSCHIEDEN SEIN KÖNNEN , SCHWIERIGE TECHNISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE PROBLEME AUF . ES OBLIEGT DER KOMMISSION , DIESE PROBLEME UNTER WAHRUNG EINER GEWISSEN KOHÄRENZ UND EINES MINDESTMASSES AN TRANSPARENZ INNERHALB DES VON IHR IN DIESEM BEREICH ZU ERRICHTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS ZU LÖSEN . HIERZU MUSS SIE ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM VERFÜGEN , UND ZWAR INSBESONDERE IM HINBLICK AUF BESTEHENDE ODER DROHENDE STÖRUNGEN DES HANDELSVERKEHRS , AUF DIE ZAHL DER ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE , FÜR DIE EIN AUSGLEICHSBETRAG FESTZUSETZEN IST , UND AUF DIE INZIDENZ DES FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS FESTGESETZTEN AUSGLEICHSBETRAGS AUF DEN PREIS DES ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSES . DIE FESTSETZUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS FÜR EIN VERARBEI TUNGSERZEUGNIS KANN NICHT ALLEIN MIT DER BEGRÜNDUNG IN FRAGE GESTELLT WERDEN , DASS DIE BERECHNUNG DER INZIDENZ DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS AUF DAS GRUNDERZEUGNIS FÜR DIESES ODER JENES UNTERNEHMEN ODER DIESE ODER JENE ERZEUGERGRUPPE NICHT VÖLLIG ANGEMESSEN SEI , DA ES UNERLÄSSLICH SEIN KANN , PAUSCHALE BEWERTUNGEN VORZUNEHMEN . ES KANN DAHER VON DER KOMMISSION NICHT VERLANGT WERDEN , EIN ABSOLUTES MATHEMATISCHES GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN BEIDEN GRUPPEN VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN HERZUSTELLEN .

25 EINE WEITERE ÜBERLEGUNG ERGIBT SICH AUS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 974/71 , IN DEM ES HEISST : ' ' BEI ERZEUGNISSEN , FÜR DIE DER NACH ARTIKEL 2 BERECHNETE BETRAG - VERGLICHEN MIT IHREM DURCHSCHNITTSWERT - UNBEDEUTEND IST , WIRD KEIN AUSGLEICHSBETRAG FESTGESETZT . ' ' BRAUCHEN NÄMLICH ÜBERHAUPT KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT ZU WERDEN , WENN IHRE BEDEUTUNG VERGLICHEN MIT DEM DURCHSCHNITTSWERT DER ERZEUGNISSE GERING IST , SO KANN AUCH NICHT VERLANGT WERDEN , DASS BEI DER AUSGESTALTUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOGAR EIN UNTERSCHIED AUSGESCHLOSSEN WIRD , DER EINEN GERINGEN PROZENTSATZ DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SELBST AUSMACHT UND DAHER GEGENÜBER DEM WARENWERT NUR EINE GERINGE BEDEUTUNG HABEN KANN .

26 FERNER IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION BEI DER FESTSETZUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE NUR DIE INZIDENZ DER FÜR DIE GRUNDERZEUGNISSE FESTGESETZTEN BETRAEGE , D . H . DIE AUSWIRKUNG DER AUF DAS GRUNDERZEUGNIS ANGEWANDTEN AUSGLEICHSBETRAEGE AUF DEN PREIS DER ABHÄNGIGEN ERZEUGNISSE , NICHT ABER FAKTOREN BERÜCKSICHTIGEN DARF , DIE NICHT IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER INZIDENZ STEHEN .

27 DIE PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN . 746/79 UND 3013/80 HAT VOR DEM HINTERGRUND DIESER ÜBERLEGUNGEN ZU ERFOLGEN .

ZUR GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 746/79

28 ZUM EINZIGEN VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VORGEBRACHTEN UNGÜLTIGKEITSGRUND , NÄMLICH DER DIFFERENZ ZWISCHEN DEN FÜR MAIS UND DEN FÜR DIE FOLGEERZEUGNISSE GELTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS EINE DIFFERENZ VON 1,45 % , DIE SICH NACH DEN BERECHNUNGEN DER KLAEGERIN IM VORLIEGENDEN FALL BEI EINEM VERGLEICH DER BEIDEN GESAMTSUMMEN ERGEBEN SOLL , UNBEDEUTEND IST .

29 DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT DAHER NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 746/79 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .

ZUR GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 3013/80

30 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HÄLT DIE VERORDNUNG NR . 3013/80 FÜR UNGÜLTIG , DA DIE FÜR DIE FOLGEERZEUGNISSE GELTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERGLICHEN MIT DENEN FÜR MAIS ZU NIEDRIG FESTGESETZT WORDEN SEIEN . NACH IHREN BERECHNUNGEN BESTEHT EIN UNTERSCHIED VON 17,73 % BEI BRAUEREIGRIESS UND 8,52 % BEI ANDEREM GRIESS . DIES SEI DIE FOLGE DAVON , DASS BEI DER BETREFFENDEN VERORDNUNG DIE FRANZÖSISCHE PRODUKTIONSKETTE ZUGRUNDE GELEGT WORDEN SEI , BEI DER AUSSER GRIESS , MEHL UND KLEIE AUCH MAISKEIME ANFIELEN , FÜR DIE KEIN MARKT BESTEHE ; SIE SEIEN ALS ABFALLPRODUKTE ANZUSEHEN , FÜR DIE ES DAHER KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEBE . ZUTREFFEND SEI DIE PRODUKTIONSKETTE DER MÜHLEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DEN BENELUX-STAATEN , DIE DIE IN DER GEMEINSCHAFT VORHERRSCHENDE UND WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTE PRODUKTIONSKETTE SEI ; SIE ERMÖGLICHE ES NÄMLICH , ANSTELLE VON KEIMEN MAISKEIMSCHROT UND MAISÖL HERZUSTELLEN , FÜR DIE EIN MARKT BESTEHE UND FÜR DIE ES FOLGLICH WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE GEBEN MÜSSTE .

31 DIE KOMMISSION STELLT EINE ANDERE BERECHNUNG AN , INDEM SIE EINE DURCHSCHNITTLICHE PRODUKTIONSKETTE ZUGRUNDELEGT , DIE AUCH NICHT MEHR AUF DER FRANZÖSISCHEN PRODUKTIONSKETTE BERUHT , SONDERN AUF ANDEREN , VOR DEM HINTERGRUND DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 4/79 , A . A . O ., ERMITTELTEN ZAHLEN UND ANHAND DEREN SICH EINE DIFFERENZ VON LEDIGLICH 4,3 % HINSICHTLICH DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR BRAUEREIGRIESS ERGEBE , EINE DIFFERENZ , DIE BEI DEN ANDEREN GRIESSARTEN OFFENSICHTLICH GERINGER SEI , DA DIE HIERFÜR GELTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE HÖHER SEIEN .

32 WAS DIE VON IHR ZUGRUNDE GELEGTE PRODUKTIONSKETTE ANGEHT , HAT DIE KOMMISSION DURCH DIE VERWENDUNG VON DURCHSCHNITTSWERTEN FÜR DIE ZUSAMMENSETZUNG DIESER KETTE NICHT ERMESSENSFEHLERHAFT GEHANDELT ; DIES GILT AUCH FÜR DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER MAISKEIME , DA SICH AUS DEN VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN DATEN ERGIBT , DASS EIN MARKT FÜR DIESES ERZEUGNIS BESTEHT .

33 ES BLEIBT ZU PRÜFEN , OB EINE DIFFERENZ VON 4,3 % ZWISCHEN DER SUMME DER FÜR DIE FOLGEERZEUGNISSE UND DER FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS GELTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN ANBETRACHT DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ALS ZU HOCH ANZUSEHEN IST .

34 IN DEN RECHTSSACHEN 4/79 ( BETREFFEND DIE VERORDNUNGEN NR . 1910/76 , 2466/76 UND 938/77 ) SOWIE 109/79 ( BETREFFEND DIE VERORDNUNG NR . 938/77 ), DIE ZU DEN URTEILEN DES GERICHTSHOFES VOM 15 . NOVEMBER 1980 GEFÜHRT HABEN , LAG DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEN BEIDEN DORT MITEINANDER VERGLICHENEN SUMMEN BEI UNGEFÄHR 30 % . IN DER RECHTSSACHE 145/79 ( BETREFFEND DIE VERORDNUNG NR . 652/76 ) LAG DIE DIFFERENZ BEI UNGEFÄHR 12 % , WAR JEDOCH DURCH DIE ART UND WEISE DER FESTSETZUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS FÜR STÄRKE VERFÄLSCHT ; DIESER BETRAG WAR AUF DER GRUNDLAGE DES NICHT UM DIE ERSTATTUNG BEI DER STÄRKEERZEUGUNG VERRINGERTEN INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS BERECHNET WORDEN . WIRD DIE BERECHNUNG DAGEGEN IM EINKLANG MIT DEM IN DIESER RECHTSSACHE ERGANGENEN URTEIL DES GERICHTSHOFES AUF DEN UM DIE GENANNTE ERSTATTUNG VERRINGERTEN INTERVENTIONSPREIS FÜR MAIS GESTÜTZT , SO FÜHRT DIES ZWANGSLÄUFIG ZU EINEM HÖHEREN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR STÄRKE , WAS AUCH DIE ERWÄHNTE DIFFERENZ VERGRÖSSERT .

35 AUFGRUND DESSEN IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE DIFFERENZ VON 4,3 % , DIE IM AUSGANGSVERFAHREN MÖGLICHERWEISE VORLIEGT , UNBEDEUTEND IST .

36 DIESE FESTSTELLUNG KANN NICHT DURCH DAS ARGUMENT ENTKRÄFTET WERDEN , DER DEN UNTERNEHMEN IN HARTWÄHRUNGSLÄNDERN ENTSTANDENE SCHADEN SEI IN WIRKLICHKEIT VIEL HÖHER , WEIL DIESE UNTERNEHMEN DURCH EINEN ' ' NEGATIVEN SALDO ' ' BELASTET SEIEN , DEN PRODUZENTEN IN WEICHWÄHRUNGSLÄNDERN DAGEGEN EIN ENTSPRECHENDER ' ' POSITIVER SALDO ' ' BEI DER AUSFUHR VON MAISFOLGEERZEUGNISSEN ZUGUTE KOMME . BEI BERÜCKSICHTIGUNG DIESES ARGUMENTS WÜRDE NÄMLICH AUCH DER IN DEN ZITIERTEN URTEILEN ANGESPROCHENE UNTERSCHIED ERHEBLICH GRÖSSER , UND DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DIESEM UND DEM IM VORLIEGENDEN FALL FESTZUSTELLENDEN UNTERSCHIED BLIEBE UNVERÄNDERT .

37 AN DIESER FESTSTELLUNG VERMAG AUCH DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS NICHTS ZU ÄNDERN , DASS DIE KOSTEN FÜR DIE VERARBEITUNG DES GRUNDERZEUGNISSES ZU FOLGEERZEUGNISSEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSTEN , DIE FÜR DIE DEUTSCHEN UNTERNEHMEN HÖHER SEIEN , DA SIE IN STARKER WÄHRUNG ERBRACHT WÜRDEN . UNABHÄNGIG VON DER JURISTISCHEN HALTBARKEIT DIESES ARGUMENTS IST NÄMLICH DER EINFLUSS EINES SOLCHEN FAKTORS AUF DIE FESTGESTELLTE DIFFERENZ VON 4,3 % IN JEDEM FALLE UNBEACHTLICH .

38 DIE PRÜFUNG DER ERSTEN FRAGE HAT DAHER NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 3013/80 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .

ZUR ZWEITEN FRAGE

39 AUS DER BEANTWORTUNG DER ERSTEN FRAGE FOLGT , DASS EINE BEANTWORTUNG DER ZWEITEN FRAGE NICHT MEHR ERFORDERLICH IST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

40 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 6 . JANUAR 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER VERORDNUNGEN DER KOMMISSION NR . 746/79 VOM 11 . APRIL 1979 ZUR ÄNDERUNG BESTIMMTER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR GETREIDE ( ABL . L 95 , S . 3 ) UND NR . 3013/80 VOM 21 . NOVEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2140/79 HINSICHTLICH GEWISSER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOWIE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2803/80 HINSICHTLICH GEWISSER AUSFUHRERSTATTUNGEN IM GETREIDESEKTOR ( ABL . L 312 , S . 12 ) HAT NICHTS ERGEBEN , WAS IHRE GÜLTIGKEIT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .

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