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Document 61983CJ0079
Judgment of the Court of 10 April 1984. # Dorit Harz v Deutsche Tradax GmbH. # Reference for a preliminary ruling: Arbeitsgericht Hamburg - Germany. # Equal treatment for men and women - Access to employment. # Case 79/83.
Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 1984.
Dorit Harz gegen Deutsche Tradax GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Hamburg - Deutschland.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Zugang zur Beschäftigung.
Rechtssache 79/83.
Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 1984.
Dorit Harz gegen Deutsche Tradax GmbH.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Hamburg - Deutschland.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Zugang zur Beschäftigung.
Rechtssache 79/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 -01921
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:155
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. APRIL 1984. - DORIT HARZ GEGEN DEUTSCHE TRADAX GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARBEITSGERICHT HAMBURG. - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN - ZUGANG ZUR BESCHAEFTIGUNG. - RECHTSSACHE 79/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 01921
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - RICHTLINIEN - DURCHFÜHRUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - NOTWENDIGKEIT , DIE WIRKSAMKEIT DER RICHTLINIEN ZU GEWÄHRLEISTEN - PFLICHTEN DER NATIONALEN GERICHTE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 UND 189 ABSATZ 3 )
2 . SOZIALPOLITIK - MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER - ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSBEDINGUNGEN - GLEICHBEHANDLUNG - RICHTLINIE 76/207 - DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG - KEINE SANKTIONEN IN DER RICHTLINIE VORGESEHEN - AUSWIRKUNGEN - WAHL DER SANKTIONEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - GEWÄHRUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG - NOTWENDIGKEIT EINER ANGEMESSENEN ENTSCHÄDIGUNG - PFLICHTEN DER NATIONALEN GERICHTE
( RICHTLINIE 76/207 DES RATES )
1 . ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BELÄSST ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT BEI DER WAHL DER MITTEL UND WEGE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE , DOCH LÄSST DIESE FREIHEIT DIE VERPFLICHTUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT , IM RAHMEN IHRER NATIONALEN RECHTSORDNUNG ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DIE VOLLSTÄNDIGE WIRKSAMKEIT DER RICHTLINIE ENTSPRECHEND IHRER ZIELSETZUNG ZU GEWÄHRLEISTEN .
DIE SICH AUS EINER RICHTLINIE ERGEBENDE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DAS IN DIESER VORGESEHENE ZIEL ZU ERREICHEN , SOWIE DIE PFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG , ALLE ZUR ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN , OBLIEGEN ALLEN TRAEGERN ÖFFENTLICHER GEWALT IN DEN MITGLIEDSTAATEN , UND ZWAR IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN AUCH DEN GERICHTEN . DARAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT BEI DER ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS , INSBESONDERE AUCH DER VORSCHRIFTEN EINES SPEZIELL ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE ERLASSENEN GESETZES , DIESES NATIONALE RECHT IM LICHTE DES WORTLAUTS UND DES ZWECKS DER RICHTLINIE AUSZULEGEN HAT , UM DAS IN ARTIKEL 189 ABSATZ 3 GENANNTE ZIEL ZU ERREICHEN .
2 . DIE RICHTLINIE 76/207 SCHREIBT NICHT VOR , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTE DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN .
DIE RICHTLINIE BEGRÜNDET HINSICHTLICH DER SANKTIONEN FÜR EINE ETWAIGE DISKRIMINIERUNG KEINE UNBEDINGTE UND HINREICHEND BESTIMMTE VERPFLICHTUNG , AUF DIE SICH EIN EINZELNER MANGELS RECHTZEITIG ERLASSENER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN BERUFEN KÖNNTE , UM AUFGRUND DER RICHTLINIE EINE BESTIMMTE WIEDERGUTMACHUNG ZU ERLANGEN , WENN EINE SOLCHE RECHTSFOLGE NACH DEN NA TIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN ODER ZUGELASSEN IST .
DIE RICHTLINIE 76/207 ÜBERLÄSST ES ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UNTER DEN VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN AUSZUWÄHLEN , DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER RICHTLINIE GEEIGNET SIND ; ENTSCHEIDET SICH EIN MITGLIEDSTAAT JEDOCH DAFÜR , ALS SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE JEDENFALLS , DAMIT IHRE WIRKSAMKEIT UND IHRE ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEWÄHRLEISTET SIND , IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN UND SOMIT ÜBER EINEN REIN SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ WIE ETWA DIE BLOSSE ERSTATTUNG DER BEWERBUNGSKOSTEN HINAUSGEHEN . ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ UNTER VOLLER AUSSCHÖPFUNG DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS , DEN IHM DAS NATIONALE RECHT EINRÄUMT , IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN .
1 DAS ARBEITSGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 5 . JULI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3 . MAI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 76/207/EWG DES RATES VOM 9 . FEBRUAR 1976 ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG , ZUR BERUFSBILDUNG UND ZUM BERUFLICHEN AUFSTIEG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN ( ABL . L 39 , S 40 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER DIPLOM-KAUFFRAU DORIT HARZ UND DER FIRMA DEUTSCHE TRADAX GMBH . WIE SICH AUS DEN GRÜNDEN DES VORLAGEBESCHLUSSES ERGIBT , IST DAS ARBEITSGERICHT DER AUFFASSUNG , DASS DAS UNTERNEHMEN IN DEM VON IHM DURCHGEFÜHRTEN EINSTELLUNGSVERFAHREN , IN DEM SICH FRAU HARZ BEWORBEN HATTE , EINE DISKRIMINIERUNG WEGEN DES GESCHLECHTS VORGENOMMEN HABE .
3 NACH ANSICHT DES ARBEITSGERICHTS KOMMT ALS SANKTION FÜR EINE BEI DER EINSTELLUNG BEGANGENE DISKRIMINIERUNG NACH DEUTSCHEM RECHT NUR DER ERSATZ DES VERTRAUENSSCHADENS IN BETRACHT , D . H . DES SCHADENS , DER DEN DISKRIMINIERTEN BEWERBERN DADURCH ENTSTANDEN IST , DASS SIE DARAUF VERTRAUT HABEN , DAS ARBEITSVERHÄLTNIS WERDE OHNE DISKRIMINIERUNG BEGRÜNDET . EIN DERARTIGER SCHADENSERSATZ IST IN PAR 611A ABSATZ 2 BGB VORGESEHEN .
4 NACH DIESER VORSCHRIFT IST DER ARBEITGEBER IM FALL EINES VERSTOSSES GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG ' ' ZUM ERSATZ DES SCHADENS VERPFLICHTET , DEN DER ARBEITNEHMER DADURCH ERLEIDET , DASS ER DARAUF VERTRAUT , DIE BEGRÜNDUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES WERDE NICHT WEGEN EINES SOLCHEN VERSTOSSES UNTERBLEIBEN ' ' . DIESE VORSCHRIFT DIENT DER UMSETZUNG DER GENANNTEN RICHTLINIE 76/207 DES RATES .
5 DAS ARBEITSGERICHT IST DESHALB DER AUFFASSUNG , DASS ES NACH DEUTSCHEM RECHT NUR AUF ZAHLUNG EINES MINIMALEN SCHADENSERSATZES - VOR VORLIEGENDEN FALL 2,31 DM - ENTSPRECHEND DEN DER KLAEGERIN DURCH IHRE BEWERBUNG ENTSTANDENEN UNKOSTEN ERKENNEN KANN , WAS ZUR ERFÜLLUNG DER EG-RICHTLINIE NICHT AUSREICHE , DA DURCH EINEN SOLCHEN SCHADENSERSATZ KEIN GESETZESKONFORMES VERHALTEN DER ARBEITGEBER ERREICHT WERDEN KÖNNE .
6 ZUR FESTSTELLUNG DER AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN FALL DER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG HAT DAS NATIONALE GERICHT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1 . FOLGT - BEI EINER FESTGESTELLTEN DISKRIMINIERUNG - AUS DEM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG , WIE ER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 3 DER , RICHTLINIE DES RATES ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG , BERUFSBILDUNG UND ZUM BERUFLICHEN AUFSTIEG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN ' ( 76/207/EWG ; ABL . L 39 , S . 40 ) ENTHALTEN IST , EIN ANSPRUCH DER BEWERBERIN AUF ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS GEGEN DENJENIGEN ARBEITGEBER , DER IHRE EINSTELLUNG WEGEN IHRES GESCHLECHTES ABGELEHNT HAT?
2.FALLS DIE FRAGE 1 BEJAHT WIRD , GILT DIES NUR , WENN
A ) DIE DISKRIMINIERTE BEWERBERIN DIE BESTQUALIFIZIERTE ALLER BEWERBER UND BEWERBERINNEN IST , ODER
B)AUCH DANN , WENN ZWAR IM BEWERBUNGSVERFAHREN DISKRIMINIERT WORDEN IST , JEDOCH IM ERGEBNIS EIN VON DER QUALIFIKATION HER BESSERER MÄNNLICHER BEWERBER EINGESTELLT WORDEN IST?
3.FALLS FRAGE 1 UND FRAGE 2A UND B VERNEINT WERDEN , FOLGT AUS DEM GRUND-SATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN NACH DEN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 76/207/EWG , DASS ALS RECHTSFOLGE EINE ÖKONOMISCH SPÜRBARE SANKTION ERFORDERLICH IST , Z . B . EIN JE NACH LAGE DES EINZELFALLS FESTZUSETZENDER SCHADENSERSATZANSPRUCH ZUGUNSTEN DER BENACHTEILIGTEN ARBEITNEHMERIN IN HÖHE BIS ZU DEM ZU ERWARTENDEN VERDIENST FÜR DIE ZEIT VON SECHS MONATEN , DER ZEIT , IN DER NACH BUNDESDEUTSCHEM RECHT ARBEITSPERSONEN SICH NICHT AUF DIE SOZIALE UNGERECHTFERTIGHEIT EINER KÜNDIGUNG BERUFEN KÖNNEN , UND/ODER STAATLICHERSEITS BUSSGELDER BZW . STRAFEN VERHÄNGT WERDEN MÜSSEN .
4.FALLS DIE FRAGE 3 BEJAHT WIRD , GILT DIES NUR , WENN
A)DIE DISKRIMINIERTE BEWERBERIN DIE BESTQUALIFIZIERTE ALLER BEWERBER UND BEWERBERINNEN IST , ODER
B)AUCH DANN , WENN ZWAR IM BEWERBUNGSVERFAHREN DISKRIMINIERT WORDEN IST , JEDOCH IM ERGEBNIS EIN VON DER QUALIFIKATION HER BESSERER MÄNNLICHER BEWERBER EINGESTELLT WORDEN IST .
5.FALLS FRAGE 1 , 2 , 3 ODER 4 BEJAHT WERDEN , SIND DIE ARTIKEL 1 , 2 UND 3 DER RICHTLINIE 76/207/EWG IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNMITTELBAR ANWENDBAR?
' '
7 MIT DIESEN FRAGEN SOLL VOR ALLEM GEKLÄRT WERDEN , OB DIE RICHTLINIE 76/207 DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , FÜR FÄLLE DER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG BESONDERE RECHTSFOLGEN ODER SANKTIONEN VORZUSEHEN , ( FRAGEN 1 BIS 4 ) UND OB SICH DIE EINZELNEN GEGEBENENFALLS MANGELS RECHTZEITIGER UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN DIE NATIONALE RECHTSORDNUNG VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN AUF DIE RICHTLINIE BERUFEN KÖNNEN ( FRAGE 5 ).
A ) ZUR ERSTEN FRAGE
8 DIE ERSTE FRAGE DES NATIONALEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE RICHTLINIE 76/207 VORSCHREIBT , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTEN DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN .
9 NACH ANSICHT DES NATIONALEN GERICHTS KOMMT ZUR DURCHSETZUNG DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG ALS SANKTION ENTWEDER EIN EINSTELLUNGSANSPRUCH ODER EIN SCHADENSERSATZANSPRUCH , DER NACH DEUTSCHEM RECHT AUF DEN ERSATZ DES POSITIVEN INTERESSES GERICHTET SEIN MÜSSE , IN BETRACHT . DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 76/207 IN DEUTSCHES RECHT SEI NOCH NICHT ERFOLGT , DA DIE IN PAR 611A ABSATZ 2 BGB VORGESEHENE SANKTION HIERFÜR NICHT AUSREICHE .
10 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER ANSICHT , PAR 611A ABSATZ 2 BGB SCHLIESSE DADURCH , DASS ER DEN ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH AUF DEN VERTRAUENSSCHADEN BESCHRÄNKE , DIE NACH DEN ALLGEMEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTEHENDEN SCHADENSERSATZMÖGLICHKEITEN AUS . DIE RICHTLINIE 76/207 VERPFLICHTE DIE MITGLIEDSTAATEN , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DISKRIMINIERUNGEN FÜR DIE ZUKUNFT ZU VERHINDERN . ES MÜSSE DAHER ZUMINDEST ANGENOMMEN WERDEN , DASS PAR 611A ABSATZ 2 AUSSER BETRACHT ZU BLEIBEN HABE . DAS HÄTTE FÜR DEN ARBEITGEBER DIE VERPFLICHTUNG ZUR FOLGE , EINEN ARBEITSVERTRAG MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ABZUSCHLIESSEN ODER , WENN SICH DIES IM VORLIEGENDEN FALL ALS UNMÖGLICH ERWEISE ODER NICHT IN FRAGE KOMME , ZUMINDEST EINEN SPÜRBAREN SCHADENSERSATZ AN IHN ZU ZAHLEN .
11 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IST SICH ZWAR DER NOTWENDIGKEIT EINER WIRKSAMEN UMSETZUNG DER RICHTLINIE BEWUSST , LEGT ABER NACHDRUCK DARAUF , DASS JEDEM MITGLIEDSTAAT NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG EIN GESTALTUNGSSPIELRAUM HINSICHTLICH DER RECHTSFOLGEN EINER VERLETZUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES ZUSTEHE . IM ÜBRIGEN HÄTTEN DIE DEUTSCHEN GERICHTE DIE MÖGLICHKEIT , AUSGEHEND VOM NATIONALEN PRIVATRECHT UND UNTER BEACHTUNG DES INHALTS DER RICHTLINIE ANGEMESSENE LÖSUNGEN ZU ERARBEITEN , DIE DEM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG , ABER AUCH DEN INTERESSEN ALLER BETEILIGTEN GERECHT WÜRDEN . SCHLIESSLICH GENÜGE EINE SPÜRBARE RECHTSFOLGE , UM DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG DURCHZUSETZEN , UND DIESE RECHTSFOLGE DÜRFE NUR FÜR DIEJENIGEN FÄLLE VORGESEHEN WERDEN , IN DENEN DER DISKRIMI NIERTE BEWERBER FÜR DEN BETREFFENDEN ARBEITSPLATZ BESSER QUALIFIZIERT SEI ALS ANDERE BEWERBER , NICHT ABER FÜR DIE FÄLLE , IN DENEN DIE BEWERBER ÜBER EINE GLEICHE QUALIFIKATION VERFÜGTEN .
12 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG MEINT , DIE RICHTLINIE VERLANGE KEINE BESTIMMTE SANKTION WIE ETWA DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINSTELLUNG VON PERSONEN , DIE DISKRIMINIERT WORDEN SEIEN . DAGEGEN GENÜGE DIE VERURTEILUNG DES ARBEITGEBERS ZUR ZAHLUNG EINES REIN SYMBOLISCHEN BETRAGS NICHT DEM ERFORDERNIS , DASS DIE DISKRIMINIERTE PERSON IHRE RECHTE NACH DER RICHTLINIE WAHRNEHMEN KÖNNEN MÜSSE .
13 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IST EBENFALLS DER AUFFASSUNG , DASS ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN SEI , DIE MASSNAHMEN AUSZUWÄHLEN , DIE SIE ZUR ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE FÜR GEEIGNET HIELTEN . DIE RICHTLINIE MACHE KEINE ANGABEN ÜBER DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN , UND DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN ZEIGTEN SELBST DEUTLICH DIE SCHWIERIGKEITEN , DIE BEI DER BESTIMMUNG DER GEEIGNETEN MASSNAHMEN AUFTRÄTEN .
14 NACH ANSICHT DER KOMMISSION WILL DIE RICHTLINIE ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN DIE AUSWAHL UND FESTLEGUNG DER SANKTIONEN ÜBERLASSEN , GLEICHWOHL MÜSSE IHRE UMSETZUNG JEDOCH IM ERGEBNIS WIRKSAM SEIN . DER GRUNDSATZ DER WIRKSAMEN UMSETZUNG DER RICHTLINIE GEBIETE ES , DIE SANKTIONEN SO AUSZUGESTALTEN , DASS SIE FÜR DEN DISKRIMINIERTEN BEWERBER EINE ANGEMESSENE WIEDERGUTMACHUNG UND FÜR DEN ARBEITGEBER EIN ERNSTZUNEHMENDES DRUCKMITTEL DARSTELLTEN , DURCH DAS ER ZUR BEACHTUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES ANGEHALTEN WERDE . EINE NATIONALE REGELUNG , DIE LEDIGLICH EINEN ANSPRUCH AUF ERSATZ DES VERTRAUENSSCHADENS GEBE , REICHE NICHT AUS , UM DIE BEACHTUNG DIESES GRUNDSATZES ZU GEWÄHRLEISTEN .
15 NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IST ' ' DIE RICHTLINIE . . . FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT , AN DEN SIE GERICHTET WIRD , HINSICHTLICH DES ZU ERREICHENDEN ZIELS VERBINDLICH , ÜBERLÄSST JEDOCH DEN INNERSTAATLICHEN STELLEN DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL ' ' . ZWAR BELÄSST DIESE BESTIMMUNG DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT BEI DER WAHL DER MITTEL UND WEGE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE , DOCH LÄSST DIESE FREIHEIT DIE VERPFLICHTUNG DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNBERÜHRT , IM RAHMEN IHRER NATIONALEN RECHTSORDNUNG ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DIE VOLLSTÄNDIGE WIRKSAMKEIT DER RICHTLINIE ENTSPRECHEND IHRER ZIELSETZUNG ZU GEWÄHRLEISTEN .
16 FOLGLICH IST ZU PRÜFEN , OB DIE RICHTLINIE 76/207 DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , FÜR VERSTÖSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG BESTIMMTE RECHTSFOLGEN ODER SANKTIONEN VORZUSEHEN .
17 DIE RICHTLINIE HAT ZUM ZIEL , IN DEN MITGLIEDSTAATEN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN INSBESONDERE DADURCH ZU VERWIRKLICHEN , DASS DEN ARBEITNEHMERN BEIDERLEI GESCHLECHTS TATSÄCHLICHE CHANCENGLEICHHEIT BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG GEWÄHRLEISTET WIRD . ZU DIESEM ZWECK DEFINIERT ARTIKEL 2 DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG UND SEINE GRENZEN , WÄHREND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DESSEN TRAGWEITE SPEZIELL HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG PRÄZISIERT . NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE A TREFFEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN BESEITIGT WERDEN , DIE MIT DEM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG UNVEREINBAR SIND .
18 ARTIKEL 6 VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN ZUM ERLASS DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NOTWENDIG SIND , DAMIT JEDER , DER SICH DURCH EINE DISKRIMINIERUNG FÜR BESCHWERT HÄLT , ' ' SEINE RECHTE GERICHTLICH GELTEND MACHEN KANN ' ' . AUS DIESER BESTIMMUNG FOLGT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET SIND , MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DIE HINREICHEND WIRKSAM SIND , UM DAS ZIEL DER RICHTLINIE ZU ERREICHEN , UND DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS DIE BETROFFENEN SICH VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN TATSÄCHLICH AUF DIESE MASSNAHMEN BERUFEN KÖNNEN . ZU SOLCHEN MASSNAHMEN KÖNNTEN ZUM BEISPIEL VORSCHRIFTEN GEHÖREN , DIE DEN ARBEITGEBER ZUR EINSTELLUNG DES DISKRIMINIERTEN BEWERBERS VERPFLICHTEN ODER EINE ANGEMESSENE FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNG GEWÄHREN UND DIE GEGEBENENFALLS DURCH EINE BUSSGELDREGELUNG VERSTÄRKT WERDEN . ALLERDINGS SCHREIBT DIE RICHTLINIE KEINE BESTIMMTE SANKTION VOR , SONDERN BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT DER WAHL UNTER DEN VERSCHIEDENEN , ZUR VERWIRKLICHUNG IHRER ZIELSETZUNG GEEIGNETEN LÖSUNGEN .
19 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE 76/207 NICHT VORSCHREIBT , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTE DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN .
B ) ZUR ZWEITEN FRAGE
20 DA DIE ZWEITE FRAGE NUR FÜR DEN FALL EINER VERPFLICHTUNG DES ARBEITGEBERS ZUR EINSTELLUNG DES DISKRIMINIERTEN BEWERBERS GESTELLT IST , ERÜBRIGT SICH DIE BEANTWORTUNG .
C ) ZU DEN FRAGEN 3 BIS 5
21 MIT SEINER DRITTEN UND VIERTEN FRAGE FRAGT DAS NATIONALE GERICHT DEN GERICHTSHOF IM WESENTLICHEN DANACH , OB DER RICHTLINIE DAS ERFORDERNIS EINER ÖKONOMISCH SPÜRBAREN SANKTION ENTNOMMEN WERDEN KANN . DIE FÜNFTE FRAGE GEHT DAHIN , OB SICH VERLETZTE PERSONEN VOR NATIONALEN GERICHTEN AUF DIE RICHTLINIE ENTSPRECHEND DER AUSLEGUNG , DIE IHR GEGEBEN WERDEN MUSS , BERUFEN KÖNNEN .
22 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS WIRKLICHE CHANCENGLEICHHEIT NICHT OHNE EINE GEEIGNETE SANKTIONSREGELUNG ERREICHT WERDEN KANN . DIESE FOLGERUNG ERGIBT SICH NICHT NUR AUS DER ZIELSETZUNG DER RICHTLINIE SELBST , SONDERN INSBESONDERE AUS IHREM ARTIKEL 6 , DER DADURCH , DASS ER DEN BEWERBERN UM EINEN ARBEITSPLATZ , DIE DISKRIMINIERT WORDEN SIND , EIN KLAGERECHT EINRÄUMT , ANERKENNT , DASS IHNEN RECHTE ZUSTEHEN , DIE SIE VOR GERICHT GELTEND MACHEN KÖNNEN .
23 AUCH WENN EINE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE NICHT - WIE IN DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE FESTGESTELLT - EINE BESTIMMTE SANKTION FÜR VERSTÖSSE GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT ERFORDERT , SO SETZT SIE DOCH VORAUS , DASS DIESE SANKTION GEEIGNET IST , EINEN TATSÄCHLICHEN UND WIRKSAMEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN . SIE MUSS FERNER EINE WIRKLICH ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEGENÜBER DEM ARBEITGEBER HABEN . ENTSCHEIDET SICH DER MITGLIEDSTAAT DAFÜR , ALS SANKTION FÜR DEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE DESHALB JEDENFALLS IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZUM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN .
24 FOLGLICH WÜRDE EINE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFT , DIE DIE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE VON PERSONEN , DIE OPFER EINER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG WURDEN , AUF EINE REIN SYMBOLISCHE ENTSCHÄDIGUNG WIE ETWA DIE ERSTATTUNG IHRER BEWERBUNGSKOSTEN BESCHRÄNKT , DEN ERFORDERNISSEN EINER WIRKSAMEN UMSETZUNG DER RICHTLINIE NICHT GERECHT .
25 DIE ART DER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜR FÄLLE DER DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG VORGESEHENEN SANKTIONEN UND INSBESONDERE DIE FRAGE , OB PAR 611A ABSATZ 2 BGB DIE SICH AUS DEN ALLGEMEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBENDEN SCHADENSERSATZMÖGLICHKEITEN AUSSCHLIESST , IST VOR DEM GERICHTSHOF AUSFÜHRLICH ERÖRTERT WORDEN . DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT HIERZU IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VORGETRAGEN , DIESE BESTIMMUNG SCHLIESSE DIE ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN SCHADENSERSATZVORSCHRIFTEN NICHT NOTWENDIG AUS . ES IST ALLEIN SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , ÜBER DIESE FRAGE DER AUSLEGUNG SEINES NATIONALEN RECHTS ZU ENTSCHEIDEN .
26 ALLERDINGS IST KLARZUSTELLEN , DASS DIE SICH AUS EINER RICHTLINIE ERGEBENDE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DAS IN DIESER VORGESEHENE ZIEL ZU ERREICHEN , SOWIE DIE PFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG , ALLE ZUR ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN , ALLEN TRAEGERN ÖFFENTLICHER GEWALT IN DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGEN , UND ZWAR IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN AUCH DEN GERICHTEN . DARAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT BEI DER ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS , INSBESONDERE AUCH DER VORSCHRIFTEN EINES SPEZIELL ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 76/207 ERLASSENEN GESETZES , DIESES NATIONALE RECHT IM LICHTE DES WORTLAUTS UND DES ZWECKS DER RICHTLINIE AUSZULEGEN HAT , UM DAS IN ARTIKEL 189 ABSATZ 3 GENANNTE ZIEL ZU ERREICHEN .
27 DAGEGEN BEGRÜNDET DIE RICHTLINIE , WIE SICH AUS DEN VORANGEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT , HINSICHTLICH DER SANKTIONEN FÜR EINE ETWAIGE DISKRIMINIERUNG KEINE UNBEDINGTE UND HINREICHEND BESTIMMTE VERPFLICHTUNG , AUF DIE SICH EIN EINZELNER MANGELS RECHTZEITIG ERLASSENER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN BERUFEN KÖNNTE , UM AUFGRUND DER RICHTLINIE EINE BESTIMMTE WIEDERGUTMACHUNG ZU ERLANGEN , WENN EINE SOLCHE RECHTSFOLGE NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN ODER ZUGELASSEN IST .
28 ES MUSS ABER DEM NATIONALEN GERICHT GEGENÜBER BETONT WERDEN , DASS DIE RICHTLINIE 76/207 ES ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERLÄSST , DIE SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UNTER DEN VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN AUSZUWÄHLEN , DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER RICHTLINIE GEEIGNET SIND ; ENTSCHEIDET SICH EIN MITGLIEDSTAAT JEDOCH DAFÜR , ALS SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE JEDENFALLS , DAMIT IHRE WIRKSAMKEIT UND IHRE ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEWÄHRLEISTET SIND , IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN UND SOMIT ÜBER EINEN REIN SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ WIE ETWA DIE BLOSSE ERSTATTUNG DER BEWERBUNGSKOSTEN HINAUSGEHEN . ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ UNTER VOLLER AUSSCHÖPFUNG DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS , DEN IHM DAS NATIONALE RECHT EINRÄUMT , IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN .
KOSTEN
29 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER NIEDERLANDE SOWIE DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM ARBEITSGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 5 . JULI 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . DIE RICHTLINIE 76/207 SCHREIBT NICHT VOR , ALS SANKTION FÜR EINE WEGEN DES GESCHLECHTS ERFOLGTE DISKRIMINIERUNG BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG DEN ARBEITGEBER , DER URHEBER DER DISKRIMINIERUNG IST , ZUM ABSCHLUSS EINES ARBEITSVERTRAGS MIT DEM DISKRIMINIERTEN BEWERBER ZU VERPFLICHTEN
2.DIE RICHTLINIE BEGRÜNDET HINSICHTLICH DER SANKTIONEN FÜR EINE ETWAIGE DISKRIMINIERUNG KEINE UNBEDINGTE UND HINREICHEND BESTIMMTE VERPFLICHTUNG , AUF DIE SICH EIN EINZELNER MANGELS RECHTZEITIG ERLASSENER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN BERUFEN KÖNNTE , UM AUFGRUND DER RICHTLINIE EINE BESTIMMTE WIEDERGUTMACHUNG ZU ERLANGEN , WENN EINE SOLCHE RECHTSFOLGE NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT VORGESEHEN ODER ZUGELASSEN IST .
3.DIE RICHTLINIE 76/207 ÜBERLÄSST ES ZWAR DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT UNTER DEN VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN AUSZUWÄHLEN , DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES ZIELS DER RICHTLINIE GEEIGNET SIND ; ENTSCHEIDET SICH EIN MITGLIEDSTAAT JEDOCH DAFÜR , ALS SANKTION FÜR EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES VERBOT EINE ENTSCHÄDIGUNG ZU GEWÄHREN , SO MUSS DIESE JEDENFALLS , DAMIT IHRE WIRKSAMKEIT UND IHRE ABSCHRECKENDE WIRKUNG GEWÄHRLEISTET SIND , IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEM ERLITTENEN SCHADEN STEHEN UND SOMIT ÜBER EINEN REIN SYMBOLISCHEN SCHADENSERSATZ WIE ETWA DIE BLOSSE ERSTATTUNG DER BEWERBUNGSKOSTEN HINAUSGEHEN . ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DAS ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ERLASSENE GESETZ UNTER VOLLER AUSSCHÖPFUNG DES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS , DEN IHM DAS NATIONALE RECHT EINRÄUMT , IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN .