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Document 61982CJ0327
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 18 January 1984. # Ekro BV Vee- en Vleeshandel v Produktschap voor Vee en Vlees. # Reference for a preliminary ruling: College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Netherlands. # Export refunds for beef and veal - "thin flank". # Case 327/82.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Januar 1984.
Ekro BV Vee- en Vleeshandel gegen Produktschap voor Vee en Vlees.
Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Niederlande.
Ausfuhrerstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch-, Fleisch- und Knochendünnung.
Rechtssache 327/82.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Januar 1984.
Ekro BV Vee- en Vleeshandel gegen Produktschap voor Vee en Vlees.
Ersuchen um Vorabentscheidung: College van Beroep voor het Bedrijfsleven - Niederlande.
Ausfuhrerstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch-, Fleisch- und Knochendünnung.
Rechtssache 327/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 -00107
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:11
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 18. JANUAR 1984. - EKRO B.V. VEE-EN VLEESHANDEL GEGEN PRODUKTSCHAP VOOR VEE EN VLEES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN. - AUSFUHRERSTATTUNGEN FUER RINDFLEISCH - " FLEISCH- UND KNOCHENDUENNUNG. - RECHTSSACHE 327/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 00107
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - AUSLEGUNG - GRUNDSATZ DER EINHEIMISCHEN AUSLEGUNG - GRENZEN
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - RINDFLEISCH - AUSFUHRERSTATTUNGEN - AUSGENOMMENE ERZEUGNISSE - ' ' FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ' ' - GENAUE ANATOMISCHE ABGRENZUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER EINZELSTAATLICHEN GERICHTE
( VERORDNUNG NR . 2787/81 DER KOMMISSION , ANHANG )
3 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - RINDFLEISCH - AUSFUHRERSTATTUNGEN - FLEISCHSTÜCKE MIT EINEM ANTEIL FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG - GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN - KRITERIEN
( VERORDNUNG NR . 2787/81 DER KOMMISSION )
1 . WIE SICH AUS DEN ERFORDERNISSEN SOWOHL EINER EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS WIE AUCH DES GLEICHHEITSGRUNDSATZES ERGIBT , IST DEN BEGRIFFEN EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE FÜR DIE ERLÄUTERUNG IHRES SINNES UND IHRER TRAGWEITE NICHT AUSDRÜCKLICH AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN VERWEIST , IN DER REGEL IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT EINE AUTONOME UND EINHEITLICHE AUSLEGUNG ZU GEBEN , DIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES REGELUNGSZUSAMMENHANGS UND DER MIT DER BETREFFENDEN REGELUNG VERFOLGTEN ZIELSETZUNG ZU ERMITTELN IST .
WENN DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGSGEBER JEDOCH IN EINER VERORDNUNG STILLSCHWEIGEND AUF DIE EINZELSTAATLICHEN GEBRÄUCHE VERWEIST , IST ES NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , DEN VERWENDETEN BEGRIFFEN EINE EINHEITLICHE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DEFINITION ZU GEBEN .
2.DIE GENAUE ANATOMISCHE ABGRENZUNG DES IN DER TARIFSTELLE 02.01 A II A 4 EX BB DES VERZEICHNISSES IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 2787/81 ALS FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG BEZEICHNETEN STÜCKS RINDFLEISCH IST ANHAND DER IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ODER DER BETREFFENDEN REGION GEBRÄUCHLICHEN METHODE FÜR DAS ZERLEGEN UND ENTBEINEN VON RINDERKÖRPERN ZU BESTIMMEN . ES IST SACHE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS , DIESE ABGRENZUNG ZU ERMITTELN .
3.DIE VERORDNUNG NR . 2787/81 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR EIN STÜCK FLEISCH GESCHULDET WERDEN , DAS EINEN ANTEIL FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ENTHÄLT , WENN DIESER ANTEIL UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEWOHNHEITEN DER VERBRAUCHER UND DES HANDELS SOWIE DER IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ODER DER BETREFFENDEN REGION GEBRÄUCHLICHEN METHODEN FÜR DAS ZERLEGEN UND ENTBEINEN VON RINDFLEISCH FÜR DAS STÜCK FLEISCH NICHT CHARAKTERBESTIMMEND IST .
1 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 17 . DEZEMBER 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20 . DEZEMBER 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR . 2787/81 DER KOMMISSION VOM 25 . SEPTEMBER 1981 ZUR FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN AUF DEM RINDFLEISCHSEKTOR ( ABL . L 271 , 1981 , S . 44 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER FIRMA EKRO BV VEE- EN VLEESHANDEL ( IM FOLGENDEN : FIRMA EKRO ), EINEM NIEDERLÄNDISCHEN RINDFLEISCHEXPORTEUR , UND DER PRODUKTSCHAP VOOR VEE EN VLEES ( IM FOLGENDEN : PRODUKTSCHAP ), RIJSWIJK . STREITGEGENSTAND IST DIE WEIGERUNG DER PRODUKTSCHAP , DER FIRMA EKRO NACH ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL . L 148 , 1968 , S . 24 ) SOWIE DER GENANNTEN VERORDNUNG NR . 2787/81 DER KOMMISSION ERSTATTUNGEN FÜR DIE AUSFUHR VON RINDFLEISCH NACH EINEM DRITTLAND ZU GEWÄHREN .
3 DAS IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 2787/81 DER KOMMISSION AUFGEFÜHRTE VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE , FÜR DEREN AUSFUHR DIE IN ARTIKEL 18 DER VERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES VORGESEHENE ERSTATTUNG GEWÄHRT WIRD , NENNT UNTER ANDEREM UNTER DER POSITION ' ' EX 02.01 A II ' ' DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ' ' FLEISCH VON RINDERN : A ) FRISCH ODER GEKÜHLT : . . .; 4 . ANDERE : . . . BB ) TEILSTÜCKE OHNE KNOCHEN , MIT AUSNAHME VON FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG UND DER HESSE , JEDES STÜCK EINZELN VERPACKT ' ' .
4 IM OKTOBER 1981 EXPORTIERTE DIE FIRMA EKRO ZWEI PARTIEN KALBFLEISCH VON 2 380 KG UND 2 062 KG NACH DER VATIKANSTADT , FÜR DIE SIE AUSFUHRERSTATTUNGEN AUFGRUND DER GENANNTEN BESTIMMUNG BEANTRAGTE . IN DIESEN PARTIEN BEFANDEN SICH UNTER ANDEREM BRUSTSTÜCKE IN EINEM GESAMTGEWICHT VON 1 156 KG , AN DENEN IN PISTOLENFORM HERAUSGESCHNITTENE STÜCKE FLEISCH HINGEN , DIE NACH ANSICHT DER PRODUKTSCHAP ALS ' ' FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ' ' ANZUSEHEN SIND . DAS GESAMTGEWICHT DIESER LETZTGENANNTEN TEILSTÜCKE BETRUG 201 KG . DIE PRODUKTSCHAP LEHNTE ES AB , DER FIRMA EKRO FÜR DIE ERWÄHNTEN 1 156 KG RINDERBRUST AUSFUHRERSTATTUNGEN ZU GEWÄHREN .
5 VOR DEM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN , VOR DEM SIE KLAGE GEGEN DIESEN ABLEHNENDEN BESCHEID ERHOB , MACHTE DIE FIRMA EKRO ZUM EINEN GELTEND , DIE GENANNTEN , IN PISTOLENFORM HERAUSGESCHNITTEN STÜCKE FLEISCH , DIE AN DEN BRUSTSTÜCKEN SÄSSEN , SEIEN NICHT ALS FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ANZUSEHEN . ZUM ANDEREN TRUG SIE VOR , DIE ERSTATTUNGEN MÜSSTEN AUF JEDEN FALL ANHAND DES GESAMTGEWICHTS DES AUSGEFÜHRTEN FLEISCHES , ABZUEGLICH DER DARAN SITZENDEN FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG , BERECHNET WERDEN , SO DASS SOGAR DIE AUSFUHR VON RINDERBRUSTSTÜCKEN , AN DENEN NOCH STÜCKE VON FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG SÄSSEN , ZU EINER ANTEILIGEN ERSTATTUNG BERECHTIGTEN .
6 UM DIESEN RECHTSSTREIT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN DEM GERICHTSHOF DIE NACHSTEHENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1 . WAS IST BEI RICHTIGER AUSLEGUNG DER TARIFSTELLE 02.01 A II A EX BB DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UNTER , FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ' (, VANG ' ) ZU VERSTEHEN , UND WIE KANN , FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ' , DIE NICHT ZU DIESER TARIFSTELLE GEHÖRT , VON DEN ZU DIESER TARIFSTELLE GEHÖRENDEN TEILSTÜCKEN OHNE KNOCHEN ABGEGRENZT WERDEN?
2.FÜHRT EINE RICHTIGE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2787/81 DAZU , DASS FÜR DIE AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN VON EINEM TEILSTÜCK OHNE KNOCHEN , AN DEM NOCH EIN STÜCK , FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ' HÄNGT , KEINE ERSTATTUNG GEWÄHRT WERDEN DARF , ODER MUSS BEI RICHTIGER AUSLEGUNG DIESER VERORDNUNG IN DIESEM FALL DIE ERSTATTUNG AUFGRUND DES GESAMTGEWICHTS DES AUSGEFÜHRTEN FLEISCHES , ABZUEGLICH DES GEWICHTS DER , FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ' , GEWÄHRT WERDEN?
' '
ZUR ERSTEN FRAGE
7 DIE ERSTE FRAGE ZIELT AUF DIE GENAUE ABGRENZUNG DES IN DEM VERZEICHNIS IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 2787/81 DER KOMMISSION ALS FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG BEZEICHNETEN STÜCKS RINDFLEISCH .
8 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DIE KOMMISSION VERTRETEN IN IHREN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN , WIE DIES DIE FIRMA EKRO SCHON IM RAHMEN DES AUSGANGSVERFAHRENS GETAN HAT , JEWEILS EINE ANDERE ANATOMISCHE ABGRENZUNG DES BETREFFENDEN STÜCKS UND ERKLÄREN UNTER BEZUG AUF SKIZZEN , WO SICH DIESER TEIL DER BAUCHWAND IM VERHÄLTNIS ZUM VORDER- UND HINTERVIERTEL DES RINDERKÖRPERS UND IM VERHÄLTNIS ZU DEN RIPPEN SOWIE DER QUERRIPPE UND DER BRUST BEFINDET .
9 DIE PRODUKTSCHAP UND - IN IHREN MÜNDLICHEN ERKLÄRUNGEN - DIE KOMMISSION , MACHEN GELTEND , DIE BEHÖRDEN JEDES MITGLIEDSTAATS MÜSSTEN SICH FÜR DIE DEFINITION DES IN REDE STEHENDEN STÜCKS AN DIE IM JEWEILIGEN MITGLIEDSTAAT BESTEHENDEN PRAKTIKEN UND TRADITIONEN BEIM ZERLEGEN UND ENTBEINEN DER RINDERKÖRPER HALTEN . DIE KOMMISSION HAT JEDOCH HINZUGEFÜGT , DASS SIE DABEI DER ZIELSETZUNG DES MIT DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG EINGEFÜHRTEN ERSTATTUNGSSYSTEMS RECHNUNG TRAGEN MÜSSTEN .
10 AUSWEISLICH DER AKTEN GIBT ES HINSICHTLICH DER FÜR DAS ZERLEGEN UND ENTBEINEN VON RINDERKÖRPERN GEBRÄUCHLICHEN METHODEN EINE VIELZAHL VON TRADITIONEN UND GEBRÄUCHEN , DIE NICHT NUR VON EINEM STAAT ZUM ANDEREN , SONDERN AUCH VON REGION ZU REGION VERSCHIEDEN SIND . DIESE ZERLEGUNGS- UND ENTBEINUNGSMETHODEN FINDEN IHREN URSPRUNG VOR ALLEM IN DEN GEWOHNHEITEN DER VERBRAUCHER UND DES HANDELS DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN UND REGIONEN . DIE BEGRIFFE KÖNNEN MITHIN IN DEN VERSCHIEDENEN SPRACHEN , IN DENEN DIE VERORDNUNG NR . 2787/81 ABGEFASST IST , JE NACH DEN MITGLIEDSTAATEN UND REGIONEN ENTSPRECHEND DER ÜBLICHERWEISE VERWENDETEN METHODE , RINDERKÖRPER ZU ZERLEGEN UND ZU ENTBEINEN , INHALTLICH VONEINANDER ABWEICHEN .
11 WIE SICH AUS DEN ERFORDERNISSEN SOWOHL EINER EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS WIE AUCH DES GLEICHHEITSGRUNDSATZES ERGIBT , IST DEN BEGRIFFEN EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE FÜR DIE ERLÄUTERUNG IHRES SINNES UND IHRER TRAGWEITE NICHT AUSDRÜCKLICH AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN VERWEIST , IN DER REGEL IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT EINE AUTONOME UND EINHEITLICHE AUSLEGUNG ZU GEBEN , DIE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES REGELUNGSZUSAMMENHANGS UND DER MIT DER BETREFFENDEN REGELUNG VERFOLGTEN ZIELSETZUNG ZU ERMITTELN IST .
12 ZIEL DER IN REDE STEHENDEN VORSCHRIFT IST ES , WIE DIE KOMMISSION AUSGEFÜHRT HAT , DIE GERINGWERTIGEN STÜCKE FLEISCH , FÜR DIE ES SEITENS DER FLEISCHVERARBEITENDEN INDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT EINE AUSREICHENDE NACHFRAGE GIBT , VON DEN ERSTATTUNGEN AUSZUSCHLIESSEN . DIE BESTIMMUNG DER GENAUEN FORM UND GRÖSSE DES TEILSTÜCKS DER BAUCHWAND , DAS ALS MINDERWERTIG ANZUSEHEN IST , HÄNGT JEDOCH , WIE AUCH DIE VERSCHIEDENEN METHODEN DES ZERLEGENS UND ENTBEINENS VON RINDERKÖRPERN , VON DEN GEWOHNHEITEN UND TRADITIONEN DER VERBRAUCHER UND DES HANDELS AB , DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN UND VON EINER REGION ZUR ANDEREN VERSCHIEDEN SIND . AUS DER GENANNTEN ZIELSETZUNG DER FRAGLICHEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFT KANN MAN DESHALB KEINE GENAUE ANATOMISCHE ABGRENZUNG DIESES TEILS DES TIERKÖRPERS ABLEITEN .
13 DA IN DER VERORDNUNG NR . 2787/81 JEDER HINWEIS IN DIESEM SINNE FEHLT , IST NICHT ANZUNEHMEN , DASS DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGSGEBER IM RAHMEN EINER VERORDNUNG ÜBER DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON FLEISCH DIE IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDEN ZERLEGUNGS- UND ENTBEINUNGSMETHODEN HARMONISIEREN ODER VEREINHEITLICHEN WOLLTE . AUS DER ANTWORT DER KOMMISSION AUF EINE FRAGE DES GERICHTSHOFES GEHT IM GEGENTEIL HERVOR , DASS SICH DIE KOMMISSION BEIM ERLASS DER VERORDNUNG NR . 2787/81 DER UNTERSCHIEDE IN DER GENAUEN BEDEUTUNG DER IN DER VERORDNUNG VERWENDETEN BEGRIFFE BEWUSST WAR , JEDOCH DER AUFFASSUNG WAR , DIESE UNTERSCHIEDE SEIEN NUR VON UNTERGEORDNETER BEDEUTUNG UND RECHTFERTIGEN KEINE ÄNDERUNG DER INSOWEIT BESTEHENDEN GEWOHNHEITEN UND METHODEN .
14 DA SICH DIE KOMMISSION SO MIT DEN UNTERSCHIEDLICHEN BEDEUTUNGEN DIESER BEGRIFFE ABGEFUNDEN HAT , VERWEIST SIE IN IHRER VERORDNUNG DAHER STILLSCHWEI GEND AUF DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN UND REGIONEN GEBRÄUCHLICHEN ZERLEGUNGS- UND ENTBEINUNGSMETHODEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES TROTZ DES ERWÄHNTEN GRUNDSATZES DER EINHEITLICHEN AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS NICHT SACHE DES GERICHTSHOFES , DIESEN BEGRIFFEN EINE EINHEITLICHE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DEFINITION ZU GEBEN .
15 DIE GENAUE ANATOMISCHE ABGRENZUNG DIESES ALS FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG BEZEICHNETEN FLEISCHSTÜCKS IST DESHALB ANHAND DER IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ODER DER BETREFFENDEN REGION GEBRÄUCHLICHEN METHODE FÜR DAS ZERLEGEN UND ENTBEINEN VON RINDERKÖRPERN ZU BESTIMMEN . ES IST SACHE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS , DIESE ABGRENZUNG ZU ERMITTELN .
16 DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS ES SACHE DES NATIONALEN GERICHTS IST , ANHAND DER IM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ODER IN DER BETREFFENDEN REGION GEBRÄUCHLICHEN METHODE FÜR DAS ZERLEGEN UND ENTBEINEN VON RINDERKÖRPERN DEN TEIL DER BAUCHWAND ANATOMISCH GENAU ABZUGRENZEN , DER IN DER TARIFSTELLE EX 02.01 A II A 4 BB DES VERZEICHNISSES IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 2787/81 DER KOMMISSION VOM 25 . SEPTEMBER 1981 ALS ' ' FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ' ' BEZEICHNET IST .
ZUR ZWEITEN FRAGE
17 DIE ZWEITE FRAGE DES COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN GEHT DAHIN , OB EINE ERSTATTUNG NACH DER VERORDNUNG NR . 2787/81 DER KOMMISSION ZU GEWÄHREN IST , WENN DIE AUSGEFÜHRTEN STÜCKE FLEISCH EIN STÜCK FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ENTHALTEN , UND OB DIESE STÜCKE GEGEBENENFALLS AUFGRUND DES GESAMTGEWICHTS DES AUSGEFÜHRTEN FLEISCHES ODER AUFGRUND DES UM DAS GEWICHT DES DÜNNUNGSANTEILS VERMINDERTEN GEWICHTS ZU BERECHNEN SIND .
18 DIE PRODUKTSCHAP UND DIE KOMMISSION SIND DER AUFFASSUNG , ES WERDE ÜBERHAUPT KEINE ERSTATTUNG GESCHULDET , WENN EIN STÜCK FLEISCH EINEN ANTEIL AN FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ENTHALTE . EINE VERMINDERTE ERSTATTUNG SEI IN DER VERORDNUNG NICHT VORGESEHEN . DIE GEWÄHRUNG DER NACH DEM GESAMTGEWICHT DES STÜCKS BERECHNETEN ERSTATTUNG LIEFE DARAUF HINAUS , EINE HOHE ERSTATTUNG FÜR GERINGWERTIGES FLEISCH ZU GEWÄHREN UND SO DIE UNERWÜNSCHTEN AUSFUHREN DIESES BEI DER FLEISCHVERARBEITENDEN INDUSTRIE IN DER GEMEINSCHAFT BEGEHRTEN FLEISCHES ZU FÖRDERN . DIESE AUFFASSUNG SEI ÜBRIGENS NACH DEN EREIGNISSEN , DIE DEM VORLIEGENDEN FALL ZUGRUNDE LAEGEN , DURCH EINE ÄNDERUNG DES IN REDE STEHENDEN ANHANGS DURCH DIE VERORDNUNG NR . 2773/82 DER KOMMISSION VOM 13 . OKTOBER 1982 ZUR FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN AUF DEM RINDFLEISCHSEKTOR ( ABL . L 292 , S . 20 ) BESTÄTIGT WORDEN .
19 DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DIE FIRMA EKRO HABEN , LETZTERE IN IHREN MÜNDLICHEN ERKLÄRUNGEN , VORGETRAGEN , NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 805/68 UND NACH DEN ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFTEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , VOR ALLEM NACH DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT 3B IN TITEL I TEIL A DES GZT , MÜSSE EIN STÜCK FLEISCH , DAS EINEN TEIL FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ENTHALTE , ALS GEMISCH NACH SEINEM CHARAKTERBESTIMMENDEN BESTANDTEIL TARIFIERT WERDEN . NACH ANSICHT DER FIRMA EKRO STEHEN DESHALB BIS ZU 20 % FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG BEI EINEM STÜCK FLEISCH DER GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN NICHT IM WEGE .
20 INSOWEIT IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 , DER DIE GRUNDLAGE FÜR DIE FESTSETZUNG DER IN REDE STEHENDEN ERSTATTUNGEN DARSTELLT , ' ' FÜR DIE TARIFIERUNG DER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE . . . DIE ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFTEN UND DIE BESONDEREN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ( GELTEN ) ' ' . NACH DER ALLGEMEINEN TARIFIERUNGSVORSCHRIFT A 3B ZUM SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS WERDEN ' ' GEMISCHE ( MISCHUNGEN ) . . . NACH DEM CHARAKTERBESTIMMENDEN STOFF ODER BESTANDTEIL TARIFIERT ' ' .
21 AUCH WENN DIE VERORDNUNG NR . 2787/81 NICHT EINFACH AUF DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VERWEIST , SONDERN FÜR DIE FESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN IHR EIGENES SCHEMA AUFSTELLT , GILT DIE GENANNTE TARIFIERUNGSVORSCHRIFT BEI DER TARIFIERUNG IM RAHMEN DES SPEZIELLEN SCHEMAS DER VERORDNUNG NR . 2787/81 DOCH INSOWEIT , ALS WEDER DER WORTLAUT DIESER VERORDNUNG NOCH DIE ZIELSETZUNG DES AUSFUHRERSTATTUNGSSYSTEMS ZU EINER ANDEREN LÖSUNG ZWINGT .
22 WAS DEN TEXT IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 2787/81 ANGEHT , SO SCHLIESST DER WORTLAUT DER TARIFSTELLE EX 02.01 A II A 4 EX BB ( ' ' TEILSTÜCKE OHNE KNOCHEN , MIT AUSNAHME VON FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG UND DER HESSE , JEDES STÜCK EINZELN VERPACKT ' ' ) NUR DIE STÜCKE AUS , DIE IN IHRER GESAMTHEIT AUS FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ODER DER HESSE BESTEHEN ; ER SAGT JEDOCH NICHTS ÜBER DIE STÜCKE , DIE NUR ZUM TEIL DARAUS BESTEHEN . DASS DIE UNSICHER HEIT BEI DER BEHANDLUNG DIESER LETZTGENANNTEN STÜCKE SPÄTER DURCH DIE NEU HINZUGEFÜGTE FUSSNOTE 7 IM ANHANG DER VERORDNUNG NR . 2773/72 OHNE RÜCKWIRKUNG BESEITIGT WORDEN IST , WONACH ' ' DIE ERSTATTUNG . . . NUR FÜR TEILSTÜCKE OHNE KNOCHEN GEWÄHRT WIRD , DIE WEDER VOLLSTÄNDIG NOCH TEILWEISE DIE FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ODER/UND DIE HESSE ENTHALTEN ' ' , DARF DIE AUSLEGUNG DES ZUR ZEIT DER HIER MASSGEBLICHEN EREIGNISSE GELTENDEN TEXTES NICHT BEEINFLUSSEN .
23 HINSICHTLICH DER ZIELSETZUNG DES ERSTATTUNGSSYSTEMS , VOR ALLEM ABER HINSICHTLICH DES ZIELS , GERINGWERTIGES FLEISCH VON DEN ERSTATTUNGEN AUSZUSCHLIESSEN , IST , WIE BEREITS IN DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE AUSGEFÜHRT , FESTZUSTELLEN , DASS DAS URTEIL DARÜBER , WAS INSOWEIT ALS GERINGWERTIGES FLEISCH ZU GELTEN HAT , VON EINEM STAAT ZUM ANDEREN SEHR UNTERSCHIEDLICH AUSFÄLLT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VERMAG DIE ZIELSETZUNG DES ERSTATTUNGSSYSTEMS ES NICHT ZU RECHTFERTIGEN , DIE ERWÄHNTE ALLGEMEINE TARIFIERUNGSVORSCHRIFT ZUM SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FÜR DIE AUSLEGUNG DER FRAGLICHEN TARIFSTELLE IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 2787/81 AUSSER ACHT ZU LASSEN - MIT DER FOLGE , DASS BEREITS DAS VORHANDENSEIN EINES KLEINEN ANTEILS FLEISCH , DAS NACH DEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT GEBRÄUCHLICHEN METHODEN ALS FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG EINGESTUFT WERDEN KANN , BEI EINEM STÜCK FLEISCH ZWINGEND DER GEWÄHRUNG DER ERSTATTUNGEN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT ENTGEGENSTÜNDE .
24 WAS BEI EINEM STÜCK FLEISCH CHARAKTERBESTIMMEND IST , HÄNGT NICHT , WIE DIE FIRMA EKRO VORGESCHLAGEN HAT , VON EINEM FESTEN PROZENTSATZ AB , DEN EINE ANDERE FLEISCHSORTE DAVON AUSMACHT , SONDERN IST ANHAND DER GEWOHNHEITEN DER VERBRAUCHER UND DES HANDELS SOWIE DER IN DEM MITGLIEDSTAAT ODER DER BETREFFENDEN REGION GEBRÄUCHLICHEN METHODEN FÜR DAS ZERLEGEN UND ENTBEINEN VON RINDFLEISCH ZU BESTIMMEN . DIESE BEURTEILUNG IST SACHE DES EINZELSTAATLICHEN GERICHTS .
25 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR . 2787/81 DAHIN GEHEND AUSZULEGEN IST , DASS DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR EIN STÜCK FLEISCH GESCHULDET WERDEN , DAS EINEN ANTEIL FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ENTHÄLT , WENN DIESER ANTEIL UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEWOHNHEITEN DER VERBRAUCHER UND DES HANDELS SOWIE DER IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ODER DER BETREFFENDEN REGION GEBRÄUCHLICHEN METHODEN FÜR DAS ZERLEGEN UND ENTBEINEN VON RINDFLEISCH FÜR DAS STÜCK FLEISCH NICHT CHARAKTERBESTIMMEND IST .
KOSTEN
26 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN MIT BESCHLUSS VOM 17 . DEZEMBER 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , ANHAND DER IM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ODER IN DER BETREFFENDEN REGION GEBRÄUCHLICHEN METHODE FÜR DAS ZERLEGEN UND ENTBEINEN VON RINDERKÖRPERN DEN TEIL DER BAUCHWAND ANATOMISCH GENAU ABZUGRENZEN , DER IN DER TARIFSTELLE EX 02.01 A II A 4 BB DES VERZEICHNISSES IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR . 2787/81 DER KOMMISSION VOM 25 . SEPTEMBER 1981 ALS ' ' FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ' ' BEZEICHNET IST .
2.DIE VERORDNUNG NR . 2787/81 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR EIN STÜCK FLEISCH GESCHULDET WERDEN , DAS EINEN ANTEIL FLEISCH- UND KNOCHENDÜNNUNG ENTHÄLT , WENN DIESER ANTEIL UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEWOHNHEITEN DER VERBRAUCHER UND DES HANDELS SOWIE DER IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ODER DER BETREFFENDEN REGION GEBRÄUCHLICHEN METHODEN FÜR DAS ZERLEGEN UND ENTBEINEN VON RINDFLEISCH FÜR DAS STÜCK FLEISCH NICHT CHARAKTERBESTIMMEND IST .