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Document 61982CJ0096
Judgment of the Court of 8 November 1983. # NV IAZ International Belgium and others v Commission of the European Communities. # Competition law - ANSEAU-NAVEWA conformity label. # Joined cases 96-102, 104, 105, 108 and 110/82.
Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983.
NV IAZ International Belgium und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerbsrecht - Übereinstimmungszeichen NAVEWA-ANSEAU.
Verbundene Rechtssachen 96-102, 104, 105, 108 und 110/82.
Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983.
NV IAZ International Belgium und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerbsrecht - Übereinstimmungszeichen NAVEWA-ANSEAU.
Verbundene Rechtssachen 96-102, 104, 105, 108 und 110/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 -03369
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:310
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. NOVEMBER 1983. - SOCIETE ANONYME I.A.Z. INTERNATIONAL BELGIUM UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERBSRECHT - KONFORMITAETSZEICHEN ANSEAU - NAVEWA. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 96-102, 104, 105, 108 UND 110/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 03369
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - ZWECK - VERFAHREN , DAS DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN GELEGENHEIT GEBEN SOLL , DIE BEANSTANDETEN PRAKTIKEN MIT DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN IN EINKLANG ZU BRINGEN
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES )
2 . HANDLUNGEN DER ORGANE - ENTSCHEIDUNG - VERÖFFENTLICHUNG EINER ENTSCHEIDUNG , BEVOR SIE DEN ADRESSATEN MITGETEILT WORDEN IST - UMSTAND , DER DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KANN
3 . WETTBEWERB - KARTELLE - VERBOT - ANWENDUNGSBEREICH - EMPFEHLUNG EINER UNTERNEHMENSVEREINIGUNG - EINBEZIEHUNG - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )
4 . WETTBEWERB - KARTELLE - ANMELDUNG - FREISTELLUNG - VORAUSSETZUNGEN - VEREINBARUNGEN , DIE NICHT DIE EIN- ODER AUSFUHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BETREFFEN - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ; VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 4 ABSATZ 2 )
5 . HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - ZWECK - UMFANG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 190 )
6 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - ZUWIDERHANDLUNGEN - GELDBUSSEN - ' ' VORSÄTZLICH ' ' BEGANGENE ZUWIDERHANDLUNG - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ; VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 15 ABSATZ 2 )
7 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - ZUWIDERHANDLUNGEN - GELDBUSSEN - BEMESSUNG - KRITERIEN
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 15 ABSATZ 2 )
8 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - ZUWIDERHANDLUNGEN - GELDBUSSEN - INDIVIDÜLLE ZUMESSUNG VON SANKTIONEN - KRITERIEN - VON MEHREREN UNTERNEHMEN BEGANGENE ZUWIDERHANDLUNG - VORHERIGE FESTSETZUNG EINES GESAMTBETRAGS DER ZU VERHÄNGENDEN GELDBUSSEN - ZULÄSSIGKEIT
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 15 ABSATZ 2 )
9 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - ZUWIDERHANDLUNGEN - GELDBUSSEN - BEMESSUNG - KRITERIEN - FINANZLAGE DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS - BERÜCKSICHTIGUNG - VERPFLICHTUNG - FEHLEN
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 15 ABSATZ 2 )
1 . DAS VORANGEHENDE VERWALTUNGSVERFAHREN SOLL DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN WETTBEWERBSREGELN VORBEREITEN , DOCH GLEICHZEITIG AUCH DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN GELEGENHEIT GEBEN , DIE BEANSTANDETEN PRAKTIKEN MIT DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN IN EINKLANG ZU BRINGEN .
2 . DER UMSTAND , DASS DIE KOMMISSION EINE ENTSCHEIDUNG VERÖFFENTLICHT HAT , BEVOR SIE SIE DEN ADRESSATEN MITGETEILT HAT , BEEINTRÄCHTIGT - SO BEDAUERLICH EIN SOLCHES VORGEHEN AUCH SEIN MAG - NICHT DIE GÜLTIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG . SOBALD NÄMLICH EINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN IST , KÖNNEN HANDLUNGEN NACH IHREM ERLASS IHRE GÜLTIGKEIT NICHT MEHR BEEINTRÄCHTIGEN .
3 . ARTIKEL 85 ABSATZ 1 GILT AUCH FÜR UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN , SOWEIT DEREN EIGENE TÄTIGKEIT ODER DIE DER IN IHNEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN AUF DIE FOLGEN ABZIELT , DIE DIESE VORSCHRIFT UNTERBINDEN WILL . EINE EMPFEHLUNG , SELBST WENN SIE NICHT VERBINDLICH IST , IST DER ANWENDUNG DER GENANNTEN VORSCHRIFT NICHT ENTZOGEN , WENN DIE ANNAHME DER EMPFEHLUNG DURCH DIE UNTERNEHMEN , AN DIE SIE GERICHTET IST , EINEN SPÜRBAREN EINFLUSS AUF DEN WETTBEWERB AUF DEM BETREFFENDEN MARKT AUSÜBT .
4 . DIE VORAUSSETZUNG , NICHT DIE EIN- ODER AUSFUHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAA TEN ZU BETREFFEN , VON DER ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17 DIE BEFREIUNG VON DER ANMELDUNG ABHÄNGIG MACHT , IST AUS DEM SYSTEM DES ARTIKELS 4 UND IM HINBLICK AUF DIE ZIELE DER VERWALTUNGSERLEICHTERUNG AUSZULEGEN , DIE DIESE VORSCHRIFT ANSTREBT , INDEM SIE DIE UNTERNEHMEN NICHT ZUR ANMELDUNG SOLCHER VEREINBARUNGEN VERPFLICHTET , DIE ZWAR UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN KÖNNEN , JEDOCH AUFGRUND IHRER BESONDEREN MERKMALE ALLGEMEIN ALS WENIGER SCHÄDLICH FÜR DIE ZIELE DIESER BESTIMMUNGEN ERSCHEINEN .
DIES IST NICHT DER FALL BEI EINER VEREINBARUNG , DIE BEZWECKT , DIE PARALLELEINFUHREN IN EINEN MITGLIEDSTAAT SPÜRBAR EINZUSCHRÄNKEN UND SO DEN NATIONALEN MARKT IN EINER WEISE ZU ISOLIEREN , DIE MIT DEN FUNDAMEN- TALEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR IST .
5 . DIE IN ARTIKEL 190 DES VERTRAGES VERANKERTE VERPFLICHTUNG , EINE BESCHWERENDE ENTSCHEIDUNG ZU BEGRÜNDEN , SOLL DEM GERICHTSHOF ERMÖGLICHEN , DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ZU ÜBERPRÜFEN , UND DEM BETROFFENEN AUSREICHENDE HINWEISE FÜR DIE FESTSTELLUNG GEBEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET IST ODER OB SIE UNTER EINEM MANGEL LEIDET , AUFGRUND DESSEN IHRE RECHTMÄSSIGKEIT IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN . INFOLGEDESSEN IST DIESEM BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS GENÜGT , WENN DIE ENTSCHEIDUNG DIE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME ABHÄNGT , SOWIE DIE ERWAEGUNGEN AUFFÜHRT , DIE ZUM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HABEN .
6 . SIND SICH DIE AN DER AUSARBEITUNG EINER VEREINBARUNG BETEILIGTEN PARTEIEN BEWUSST GEWESEN , DASS DIESES SO , WIE ES SICH AUFGRUND SEINES INHALTS , SEINES RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANGS UND DES VERHALTENS DER PARTEIEN DARSTELLTE , DAS ZIEL HATTE , DIE PARALLELEINFUHREN ZU BESCHRÄNKEN , UND GEEIGNET WAR , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN , DA ES DIE PARALLELIMPORTE TATSÄCHLICH ERSCHWEREN , WENN NICHT GAR UNMÖGLICH MACHEN KONNTE , SO HABEN DIE PARTEIEN DURCH DIE UNTERZEICHNUNG DER VEREINBARUNG VORSÄTZLICH GEHANDELT , GLEICHVIEL OB SIE SICH DABEI BEWUSST WAREN ODER NICHT , GEGEN DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZU VERSTOSSEN .
7 . BEI DER BEURTEILUNG DER SCHWERE EINES VERSTOSSES SIND SEHR VIELE FAKTOREN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE JE NACH DER ART DER FRAGLICHEN ZUWIDERHANDLUNG UND DEN BESONDEREN UMSTÄNDEN DES EIN ZELFALLS VON UNTERSCHIEDLICHER ART UND BEDEUTUNG SIND . ZU DIESEN FAKTOREN KÖNNEN JE NACH DEN UMSTÄNDEN DIE MENGE UND DER WERT DER WAREN , DIE GEGENSTAND DER ZUWIDERHANDLUNG WAREN , SOWIE DIE GRÖSSE UND WIRTSCHAFTSKRAFT DES UNTERNEHMENS UND FOLGLICH DER EINFLUSS GEHÖREN , DEN DAS UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT AUSÜBEN KONNTE .
8 . BEI EINER VON MEHREREN UNTERNEHMEN BEGANGENEN ZUWIDERHANDLUNG IST DIE VORHERIGE FESTSETZUNG EINES GESAMTHÖCHSTBETRAGS DER GELDBUSSE , DER SICH NACH DER GRÖSSE DER GEFAHR BESTIMMT , DIE DAS KARTELL FÜR DEN WETTBEWERB UND DEN HANDEL IM GEMEINSAMEN MARKT DARSTELLT , MIT DEM GRUNDSATZ DER INDIVIDÜLLEN ZUMESSUNG VON SANKTIONEN VEREINBAR .
9 . DIE KOMMISSION IST BEI DER BESTIMMUNG DER GELDBUSSE NICHT VERPFLICHTET , DIE DEFIZITÄRE FINANZLAGE DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS ZU BERÜCKSICHTIGEN . DIE ANERKENNUNG EINER SOLCHEN VERPFLICHTUNG WÜRDE NÄMLICH DARAUF HINAUSLAUFEN , DEN AM WENIGSTEN DEN MARKTBEDINGUNGEN ANGEPASSTEN UNTERNEHMEN EINEN UNGERECHTFERTIGTEN WETTBEWERBSVORTEIL ZU VERSCHAFFEN .
1 DIE KLAEGER HABEN MIT KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 22 . UND 24 . MÄRZ 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 17 . DEZEMBER 1981 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS ( IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU ) ( ABL . L 167 , 1982 , S . 39 ).
2 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT DAS ' ' ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERWENDUNG DES ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHENS NAVEWA-ANSEAU FÜR WASCHMASCHINEN UND GESCHIRRSPÜLER ' ' ( NACHSTEHEND ' ' ÜBEREINKOMMEN ' ' ), DAS AM 13 . DEZEMBER 1978 ZWISCHEN DEN HERSTELLERN UND ALLEINIMPORTEUREN , DIE BESTIMMTEN BERUFSORGANISATIONEN IN BELGIEN , NÄMLICH DER COMMUNAUTE DE L ' ELECTRICTE ( NACHSTEHEND ' ' CEG ' ' ), DER FEDERATION DU COMMERCE DE L ' APPAREILLAGE ELECTRIQUE ( NACHSTEHEND ' ' FCÄ ' ' ) SOWIE DER UNION DES FOURNISSEURS DES ARTISANS DE L ' ALIMENTATION ( NACHSTEHEND ' ' UFARAL ' ' ) ANGEHÖREN , AUF DER EINEN SEITE UND DER ASSOCIATION NATIONALE DES SERVICES D ' EAU ( NACHSTEHEND ' ' ANSEAU ' ' ), EINEM GEMEINNÜTZIGEN VERBAND , DEM 31 WASSERVERSORGUNGSUNTERNEHMEN ANGEHÖREN , AUF DER ANDEREN SEITE GESCHLOSSEN WORDEN IST .
3 DURCH DIESES ÜBEREINKOMMEN SOLL DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER WASCHMASCHINEN UND GESCHIRRSPÜLER MIT DEN TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN GEREGELT WERDEN , DIE IN DEN ARRETES ROYAUX VOM 24 . APRIL 1965 UND 6 . MAI 1966 ZUM SCHUTZ DER TRINKWASSERQUALITÄT FESTGELEGT WORDEN SIND . NACH DIESEN VERORDNUNGEN KÖNNEN NUR GERÄTE , DIE BESTIMMTE VORRICHTUNGEN HABEN UND DEN EINSCHLAEGIGEN BELGISCHEN VORSCHRIFTEN ENTSPRECHEN , AN DAS WASSERNETZ ANGESCHLOSSEN WERDEN . DIE WASSERVERSORGUNGSUNTERNEHMEN , DEREN GE MEINSAME INTERESSEN VON ANSEAU VERTRETEN WERDEN , HABEN DIE AUFGABE , FÜR DIE EINHALTUNG DIESER VORSCHRIFTEN ZU SORGEN .
4 DAS ÜBEREINKOMMEN IST AN DIE STELLE EINER KONTROLLREGELUNG AUF DER GRUNDLAGE VON VERZEICHNISSEN DERJENIGEN GERÄTETYPEN , DEREN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN ANFORDERUNGEN DER GENANNTEN VERORDNUNGEN ANERKANNT WORDEN WAR , GETRETEN UND SIEHT DIE KONTROLLE ANHAND VON ÜBEREINSTIMMUNGSETIKETTS VOR . DIE VERTEILUNG DER ETIKETTS ERFOLGT NACH DEM ÜBEREINKOMMEN DURCH DIE CEG , DIE HIERZU VON SÄMTLICHEN VERTRAGSPARTNERN ERMÄCHTIGT IST . ANSEAU IHRERSEITS HAT NACH DEM ÜBEREINKOMMMEN DARAUF ZU ACHTEN , DASS DIE IN DEN VERKEHR GEBRACHTEN GERÄTE MIT DEM ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN VERSEHEN SIND . STELLT SIE FEST , DASS EIN GERÄT NICHT MIT DEM ZEICHEN AUSGESTATTET IST , MUSS SIE DEM HÄNDLER MITTEILEN , DASS DIESES GERÄT DEN BEDINGUNGEN NICHT ENTSPRICHT , DIE FÜR SEINEN ANSCHLUSS AN DAS WASSERNETZ ERFORDERLICH SIND . ANSEAU IST DARÜBER HINAUS GEHALTEN , IHREN MITGLIEDERN ZU EMPFEHLEN , INHALT UND ZIEL DES ÜBEREINKOMMENS ZU BEACHTEN UND DIE VERBRAUCHER HIERÜBER ZU UNTERRICHTEN . ANDERE PARTEIEN KÖNNEN DEM ÜBEREINKOMMEN BEITRETEN , SOFERN SIE EBENFALLS HERSTELLER ODER ALLEINIMPORTEURE SIND .
5 DAS ÜBEREINKOMMEN WURDE SO GEHANDHABT , DASS DIE CEG , DIE ALLEIN FÜR DIE AUSGABE DER ETIKETTS VERANTWORTLICH WAR , DIESE WIRKLICH NUR AN HERSTELLER UND OFFIZIELLE IMPORTEURE ABGAB UND VON HÄNDLERN , DIE ETIKETTS WÜNSCHTEN , ENTWEDER DEN NACHWEIS IHRER EIGENSCHAFT ALS ALLEINIMPORTEUR ODER DIE BENENNUNG EINES ALLEINIMPORTEURS IN BELGIEN VERLANGTE . ANSEAU KONTROLLIERTE IHRERSEITS TATKRÄFTIG DIE ANBRINGUNG DER ETIKETTS UND MACHTE DIE HÄNDLER UND VERBRAUCHER AUF DIE MÖGLICHEN FOLGEN BEI FEHLEN DIESER ETIKETTS AUFMERKSAM . IM HINBLICK AUF DIE ÜBEREINSTIMMUNGSKONTROLLE DER GERÄTE OHNE ETIKETTS GEWÄHRTE SIE AUSSERDEM EINE TECHNISCHE BERATUNG ZU BEDINGUNGEN , DIE FÜR DIEJENIGEN , DIE NICHT DEM ÜBEREINKOMMEN ANGESCHLOSSEN WAREN , EINDEUTIG WENIGER GÜNSTIG WAREN ALS FÜR DIE VERTRAGSPARTNER DES ÜBEREINKOMMENS .
6 AM 15 . DEZEMBER 1980 RICHTETE DIE KOMMISSION AN DIE PARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE . DARIN ERKLÄRTE SIE , SIE BEABSICHTIGE DIE FESTSTELLUNG , DASS ' ' DER ZWECK UND DIE WIRKUNG DES ÜBEREINKOMMENS DARIN BESTEHT , DIE PARALLELEINFUHREN VON WASCHMASCHINEN UND GESCHIRRSPÜLERN IN BELGIEN ZU VERHINDERN ODER ZUMINDEST ZU ERSCHWERDEN ' ' .
7 AM 17 . DEZEMBER 1981 ERLIESS DIE KOMMISSION DIE ENTSCHEIDUNG , DIE GEGENSTAND DIESER KLAGE IST . NACH DIESER ENTSCHEIDUNG STELLEN EINIGE VORSCHRIFTEN DES ÜBEREINKOMMENS VOM 13 . DEZEMBER 1978 ,
' ' DIE FÜR DIE NICHTALLEINVERTRIEBSBERECHTIGTEN IMPORTEURE DIE MÖGLICHKEIT AUSSCHLIESSEN , EINE KONFORMITÄTSPRÜFUNG FÜR DIE VON IHNEN NACH BELGIEN IMPORTIERTEN WASCHMASCHINEN UND GESCHIRRSPÜLER UNTER BEDINGUNGEN ZU ERLANGEN , DIE IM VERHÄLTNIS ZU DENJENIGEN , DIE DEN HERSTELLERN ODER ALLEINIMPORTEUREN EINGERÄUMT WERDEN , NICHT DISKRIMINIEREND SIND , . . . ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES . . . DAR ' ' .
SIE BESTIMMT , DASS DIE PARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS DIE FESTGESTELLTEN VERSTÖSSE UNVERZUEGLICH ABZUSTELLEN HABEN , UND ERLEGT DEN PARTEIEN , DIE AN DER AUSARBEITUNG DES ÜBEREINKOMMENS BETEILIGT GEWESEN SIND , GELDBUSSEN AUF . DIESE VERTEILEN SICH WIE FOLGT AUF DIE KLAEGER :
9 500 ECU FÜR DIE KLAEGER ASOGEM ( RECHTSSACHE 101/82 ) UND DESPAGNE ( RECHTSSACHE 104/82 ); 38 500 ECU FÜR DIE KLAEGERINNEN IAZ ( RECHTSSACHE 96/82 ), DISEM-ANDRIES ( RECHTSSACHE 97/82 ), ARTSEL ( RECHTSSACHE 99/82 ), ZANKER ( RECHTSSACHE 100/82 ) UND VAN ASSCHE ( RECHTSSACHE 102/82 ) SOWIE 76 500 ECU FÜR DIE KLAEGERINNEN BAUKNECHT ( RECHTSSACHE 98/82 ), ACEC ( RECHTSSACHE 105/82 ), ANSEAU ( RECHTSSACHE 108/82 ) UND MIELE ( RECHTSSACHE 110/82 ).
8 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE MACHEN DIE KLAEGER EINE REIHE VON - TEILWEISE PARALLELEN - RÜGEN GELTEND , DIE IM FOLGENDEN ZU IHRER PRÜFUNG ZUSAMMENGEFASST WERDEN .
ZUR VERLETZUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR UND WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
9 SÄMTLICHE KLAEGER MIT AUSNAHME DER FIRMA MIELE ( RECHTSSACHE 110/82 ) WERFEN DER KOMMISSION IN ERSTER LINNIE VOR , DEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR SOWIE WESENTLICHE FORMVORSCHRIFTEN , INSBESONDERE ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1963 ( ABL . S . 2268 ) VERLETZT ZU HABEN . NACH DIESER VORSCHRIFT ZIEHT DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG NUR DIE BESCHWERDEPUNKTE IN BETRACHT , ZU DENEN SICH ZU ÄUSSERN DIE ADRESSATEN DER ENTSCHEIDUNG GELEGENHEIT GEHABT HABEN .
10 ZUR BEGRÜNDUNG DIESER RÜGE FÜHREN DIE KLAEGER AN , IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE SEI DEM ÜBEREINKOMMEN DER ZWECK UND DIE WIRKUNG ZUGESCHRIEBEN WORDEN , DIE PARALLELEINFUHREN ZU VERHINDERN ODER ZU BESCHRÄNKEN , WÄHREND NACH DER ENTSCHEIDUNG DER EINZIGE ZWECK DARIN BESTANDEN HABE , DEN NICHTALLEINVERTRIEBSBERECHTIGTEN IMPORTEUREN IM VERHÄLTNIS ZU DEN HERSTELLERN UND ALLEINIMPORTEUREN EINE DISKRIMINIERENDE BEHANDLUNG ZUTEIL WERDEN ZU LASSEN . DEMZUFOLGE STÜTZE SICH DIE ENTSCHEIDUNG AUF EINEN BESCHWERDEPUNKT , DER IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE NICHT ENTHALTEN GEWESEN SEI ; DIE KLAEGER HÄTTEN DAHER KEINE GELEGENHEIT GEHABT , SICH ZU DIESEM PUNKT ZU ÄUSSERN .
11 DIESE RÜGE IST ZURÜCKZUWEISEN . EINE UNTERSUCHUNG DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ZEIGT EINDEUTIG , DASS DIESE SICH DAMIT BEFASST , DIE DISKRIMINIERUNG NACHZUWEISEN , DER DIE PARALLELIMPORTEURE IM VERHÄLTNIS ZU DEN ALLEINIMPORTEUREN UNTERLIEGEN . BEI DER PRÜFUNG DES VERHALTENS DER KLAEGER IM HINBLICK AUF ARTIKEL 85 DES VERTRAGES FÜHRT DIE KOMMISSION AUSDRÜCKLICH AN - UM DARAUS AUF DEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN CHARAKTER DES ABKOMMENS ZU SCHLIESSEN - , DASS DIESES AUCH DEN ZWECK HABE , DIE PARELLELEINFUHREN VON WASCHMASCHINEN UND GESCHIRRSPÜLERN ZU VERHINDERN ODER ZU BESCHRÄNKEN . SOMIT GIBT ES KEINEN WIDERSPRUCH ZWISCHEN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE UND DER ENTSCHEIDUNG .
ZUM VERSTOSS GEGEN DIE GRUNDSÄTZE EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG
12 ANSEAU ( RECHTSSACHE 108/82 ) WIRFT DER KOMMISSION VOR , ZUM EINEN NICHT ÜBERPRÜFT ZU HABEN , INWIEWEIT DIE PARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS DEN IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ERHOBENEN EINWÄNDEN ENTSPROCHEN HÄTTEN , UND ZUM ANDERN DIE ENTSCHEIDUNG VERÖFFENTLICHT ZU HABEN , BEVOR SIE SIE OFFIZIELL DEN BETROFFENEN MITGETEILT HABE .
13 ZUM ERSTEN VORWURF ERKLÄRT ANSEAU , SIE HABE DER KOMMISSION ANFANG 1981 EINEN ENTWURF ZUR ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS SOWIE DEN ENTWURF EINES ' ' BESONDEREN ÜBEREINKOMMENS ' ' ZUGELEITET . NACH DEM LETZTGENANNTEN ENTWURF HÄTTEN AUCH DEM STREITIGEN ÜBEREINKOMMEN NICHT BEIGETRETENE IMPORTEURE ÜBEREINSTIMMUNGSETIKETTS ERHALTEN KÖNNEN , VORAUSGESETZT UNTER ANDEREM , DASS SIE EINE GEWISSE SUMME ALS KAUTION STELLTEN . DER ENDGÜLTIGE ENTWURF DES ' ' BESONDEREN ÜBEREINKOMMENS ' ' SEI DER KOMMISSION MIT SCHREIBEN VOM 15 . JUNI 1981 ÜBERSANDT WORDEN , DOCH HABE DIESE , OHNE AUF DAS SCHREIBEN ZU ANTWORTEN , SECHS MONATE SPÄTER DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN .
14 DIE KOMMISSION RÄUMT ZWAR DIE VON ANSEAU ANGEFÜHRTEN TATSACHEN EIN , VERTRITT JEDOCH DIE AUFFASSUNG , SIE SEI BERECHTIGT GEWESEN , AUF DAS SCHREIBEN VOM 15 . JUNI 1981 NICHT EINZUGEHEN , DENN SIE HABE GRÜNDE GEHABT , AM WIRKLICHEN WILLEN VON ANSEAU ZUR DURCHFÜHRUNG VON ÄNDERUNGEN ZU ZWEIFELN . SIE HABE NÄMLICH IM SCHREIBEN VOM 19 . MAI 1981 BESTIMMTE EINWÄNDE GEGEN DEN ENTWURF DES ' ' BESONDEREN ÜBEREINKOMMENS ' ' ERHOBEN , DENEN IN DER ENDGÜLTIGEN FASSUNG DES ENTWURFS NICHT ENTSPROCHEN WORDEN SEI . IM ÜBRIGEN SEI DAS GENANNTE ÜBEREINKOMMEN ERST NACH ERLASS DER ENTSCHEIDUNG IN KRAFT GETRETEN .
15 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS VORANGEHENDE VERWALTUNGSVERFAHREN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN WETTBEWERBSREGELN VORBEREITEN SOLL , DOCH GLEICHZEITIG AUCH DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN GELEGENHEIT GEBEN SOLL , DIE BEANSTANDETEN PRAKTIKEN MIT DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN IN EINKLANG ZU BRINGEN . ZWAR IST ES BEDAUERLICH UND ENTSPRICHT NICHT DEN ERFORDERNISSEN EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNG , DASS DIE KOMMISSION AUF DEN ENTWURF DES ' ' BESONDEREN ÜBEREINKOMMENS ' ' NICHT GEANTWORTET HAT , DER IHR GERADE IM HINBLICK DARAUF VORGELEGT WORDEN WAR , EINEN SOLCHEN EINKLANG HERBEIZUFÜHREN . JEDOCH IST ZWISCHEN DEN PARTEIEN UNSTREITIG , DASS DIESER ENTWURF NICHT ALLEN EINWÄNDEN DER KOMMISSION ENTSPROCHEN HAT . DAHER KANN ES NICHT ALS EIN VERFAHRENSFEHLER ANGESEHEN WERDEN , DER ZUR RECHTSWIDRIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG FÜHRT , DASS DIE KOMMISSION DEN SCHRIFTWECHSEL MIT DER KLAEGERIN VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NICHT FORTGESETZT HAT .
16 ZU DER RÜGE , DASS DIE ENTSCHEIDUNG VERÖFFENTLICHT WORDEN SEI , BEVOR SIE DEN ADRESSATEN MITGETEILT WORDEN SEI , IST FESTZUSTELLEN , DASS - SO BEDAUERLICH EIN SOLCHES VORGEHEN AUCH SEIN MAG - DIE ENTSCHEIDUNG BEREITS GETROFFEN WAR UND HANDLUNGEN NACH IHREM ERLASS IHRE GÜLTIGKEIT NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN .
17 DIESE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .
ZUR ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES
18 ANSEAU ( RECHTSSACHE 108/82 ) UND DIE FIRMA MIELE ( RECHTSSACHE 110/82 ) MACHEN GELTEND , DAS ÜBEREINKOMMEN ERFÜLLE NICHT DIE TATBESTANDSMERKMALE EINES VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES .
19 IN ERSTER LINIE TRAEGT ANSEAU VOR , ES KÖNNE KEINE REDE VON EINER ' ' VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN ' ' IM SINNE DER GENANNTEN VORSCHRIFT SEIN . ANSEAU SEI NÄMLICH EINE UNTERNEHMENSVEREINIGUNG , DIE SELBST KEINERLEI WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT AUSÜBE . ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES WÄRE AUF SIE DAHER NUR ANWENDBAR , WENN DIE IHR ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN RECHTLICH DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN GEBUNDEN WÄREN . DIES SEI NICHT DER FALL , DA ANSEAU NACH DEM WORTLAUT DES ÜBEREINKOMMENS UND IHRER SATZUNG NUR BEFUGT SEI , EMPFEHLUNGEN AUSZUSPRECHEN .
20 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN DEN URTEILEN VOM 15 . MAI 1975 ( RECHTSSACHE 71/74 , FRUBO , SLG . 1975 , 563 ) UND VOM 29 . OKTOBER 1980 ( VERBUNDENE RECHTSSACHEN 209 BIS 215 UND 218/78 , VAN LANDEWYCK , SLG . 1980 , 3125 ) AUSGEFÜHRT HAT , GILT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 AUCH FÜR UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN , SOWEIT DEREN EIGENE TÄTIGKEIT ODER DIE DER IN IHNEN ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN AUF DIE FOLGEN ABZIELT , DIE DIESE VORSCHRIFT UNTERBINDEN WILL . AUS DEM ZULETZT GENANNTEN URTEIL FOLGT INSBESONDERE , DASS EINE EMPFEHLUNG , SELBST WENN SIE NICHT VERBINDLICH IST , DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 NICHT ENTZOGEN IST , WENN DIE ANNAHME DER EMPFEHLUNG DURCH DIE UNTERNEHMEN , AN DIE SIE GERICHTET IST , EINEN SPÜRBAREN EINFLUSS AUF DEN WETTBEWERB AUF DEM BETREFFENDEN MARKT AUSÜBT .
21 ANGESICHTS DIESER RECHTSPRECHUNG IST FESTZUSTELLEN , DASS , WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT AUSGEFÜHRT HAT , DIE GEMÄSS DEM ÜBEREINKOMMEN VON ANSEAU AUSGESPROCHENEN EMPFEHLUNGEN , WONACH DIE ANGESCHLOSSENEN MITGLIEDER DEM INHALT UND ZIEL DES ÜBEREINKOMMENS RECHNUNG TRAGEN UND DIE VERBRAUCHER DARÜBER UNTERRICHTEN MÜSSEN , DIE WASSERVERSORGUNGSUNTERNEHMEN VON BRÜSSEL , ANTWERPEN UND GENT TATSÄCHLICH DAZU VERANLASST HABEN , BEI DEN ABNEHMERN NACHZUPRÜFEN , OB DIE AN DAS WASSERNETZ ANGESCHLOSSENEN GERÄTE MIT EINEM ÜBEREINSTIMMUNGSETIKETT VERSEHEN WAREN . DIESE EMPFEHLUNGEN HABEN DAHER DIE VERHALTENSWEISE EINES GROSSEN TEILS DER MITGLIEDER VON ANSEAU BESTIMMT UND SOMIT EINEN SPÜRBAREN EINFLUSS AUF DEN WETTBEWERB AUSGEUEBT .
22 ANSEAU UND DIE FIRMA MIELE WENDEN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG FERNER EIN , ES SEI IN RECHTLICHER HINSICHT NICHT HINREICHEND NACHGEWIESEN WORDEN , DASS ES DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS GEWESEN SEI , DEN WETTBEWERB ZU BESCHRÄNKEN . IN DIESEM ZUSAMMENHANG MACHEN SIE GELTEND , DAS EIGENTLICHE ZIEL DES ÜBEREINKOMMENS SEI DIE EINHALTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNGSKONTROLLE SOWIE DIE SENKUNG DER VERWALTUNGSKOSTEN GEWESEN ; AUSSERDEM HÄTTEN NICHT ALLE PARTEIEN DIE ABSICHT GEHABT , DEN WETTBEWERB ZU BESCHRÄNKEN .
23 WAS DEN ERSTEN PUNKT DER KLAEGERISCHEN ARGUMENTATION ANGEHT , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS SOWOHL DER INHALT DES ÜBEREINKOMMENS ALS AUCH SEINE ENTSTEHUNGSGESCHICHTE UND DIE UMSTÄNDE SEINER AUSFÜHRUNG KLAR DEN WILLEN ZUM AUSDRUCK BRINGEN , DIE PARALLELIMPORTE WENIGER GÜNSTIG ALS DIE OFFIZIELLEN IMPORTE ZU BEHANDELN UND SIE DADURCH ZU BEHINDERN .
24 DIES ERGIBT SICH IN ERSTER LINIE DARAUS , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN AUF EINEM EINHEITLICHEN SYSTEM DER KONTROLLE DURCH ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN BERUHT , DURCH DAS EINE ZUVOR BESTEHENDE KONTROLLREGELUNG , DIE SICH AUF VERZEICHNISSE DER ZUGELASSENEN GERÄTE STÜTZTE , ERSETZT WURDE , UND DASS ALLEIN DIE HERSTELLER UND ALLEINIMPORTEURE DIE ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN BEZIEHEN KÖNNEN . FERNER SPRECHEN FÜR DIESE SCHLUSSFOLGERUNG EINIGE ERKLÄRUNGEN DER CEG UND DER FCÄ IN DEN SITZUNGEN ZUR VORBEREITUNG DES ÜBEREINKOMMENS . IN DIESEN SITZUNGEN HAT DIE CEG NÄMLICH ERKLÄRT , EINE BEHANDLUNG FÜR IHRE MITGLIEDER ERREICHEN ZU WOLLEN , DURCH DIE DIESE GEGENÜBER DEN NICHTMITGLIEDERN BEGÜNSTIGT WÜRDEN , UND SIE HAT DARAUF HINGEWIESEN , DASS SIE DAS BEABSICHTIGTE ÜBEREINKOMMEN ALS EINE ' ' WAFFE ' ' GEGEN PARALLELIMPORTE ANSEHE . DIE FCÄ HAT BETONT , DIE VERZEICHNISSE DER ZUGELASSENEN GERÄTE HÄTTEN DEN NACHTEIL , DASS DEN PARALLELIMPORTEUREN DIE VOM OFFIZIELLEN IMPORTEUR VORGENOMMENE ÜBERPRÜFUNG EBENFALLS ZUGUTE KOMME , OHNE DASS SIE SICH AN DEN KOSTEN BETEILIGEN MÜSSTEN . SCHLIESSLICH SIND EIN INDIZ FÜR DEN VORSATZ , DIE PARALLEL- IMPORTE ZU BEHINDERN , AUCH DIE AKTIONEN , DIE DIE CEG UND ANSEAU NACH ABSCHLUSS DES ÜBEREINKOMMENS UNTERNOMMEN HABEN , UM DIE HÄNDLER UND VERBRAUCHER DAVOR ZU WARNEN , GERÄTE OHNE DAS ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN ZU VERKAUFEN BZW . ZU KAUFEN .
25 ANGESICHTS SEINES INHALTS , SEINES RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANGS SOWIE DER VERHALTENSWEISE DER PARTEIEN BEZWECKT DAS ÜBEREINKOMMEN INFOLGEDESSEN , DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES SPÜRBAR EINZUSCHRÄNKEN , OBWOHL ES AUCH DEN ZWECK VERFOLGT , DIE ÖFFENTLICHE GESUNDHEIT ZU SCHÜTZEN UND DIE KOSTEN DER ÜBEREINSTIMMUNGSKONTROLLE ZU SENKEN . DIESE FESTSTELLUNG WIRD NICHT DADURCH IN FRAGE GESTELLT , DASS DIE ABSICHT DER WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG NICHT ALLEN PARTEIEN DES ÜBEREINKOMMENS NACHGEWIESEN WORDEN IST .
26 ANSEAU UND DIE FIRMA MIELE FÜHREN NOCH AN , IM GEGENSATZ ZU DEN FESTSTELLUNGEN IN DER ENTSCHEIDUNG HABE DAS ÜBEREINKOMMEN KEINE WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDE WIRKUNG .
27 AUS DEN VORANGEGANGENEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN DIE PARALLELEINFUHREN VON WASCHMASCHINEN UND GESCHIRRSPÜLERN SCHWIERIGER , WENN NICHT UNMÖGLICH MACHT UND DAHER DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN KANN . DA NACH DEN ERKLÄRUNGEN IM VORLIEGENDEN VERFAHREN DER MARKTANTEIL DER VERTRAGSCHLIESSENDEN UNTERNEHMEN UNGEFÄHR 90 % BETRAEGT UND SOMIT SEHR BEDEUTSAM IST , MUSS MAN DARAUS DEN SCHLUSS ZIEHEN , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN EINE WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDE WIRKUNG HAT .
28 FERNER ERGIBT SICH AUS DIESEN ERWAEGUNGEN , DASS IM GEGENSATZ ZU DEN EINWÄNDEN VON ANSEAU DAS ÜBEREINKOMMEN DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL IN EINER WEISE BEEINTRÄCHTIGT , DIE ALS SPÜRBAR ANZUSEHEN IST .
29 DIESE RÜGEN SIND DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .
ZUR NICHTANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES
30 SÄMTLICHE KLAEGER MACHEN GELTEND , DIE KOMMISSION HÄTTE DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG ABLEHNEN DÜRFEN , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN NICHT GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 17 ANGEMELDET WORDEN SEI . ZUR BEGRÜNDUNG DIESER RÜGE FÜHREN SIE AN , DAS ÜBEREINKOMMEN SEI NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG VON DER ANMELDEPFLICHT BEFREIT GEWESEN , DA ES SICH UM EIN REIN NATIONALES ABKOMMEN HANDELE , AN DEM AUSSCHLIESSLICH UNTERNEHMEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT BETEILIGT SEIEN UND DAS AUSSERDEM WEDER DIE EINFUHR NOCH DIE AUSFUHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BETREFFE .
31 NACH ANSICHT DER KOMMISSION IST DIE LETZTGENANNTE VORAUSSETZUNG IM HINBLICK AUF DAS ZIEL DER BETREFFENDEN VORSCHRIFT AUSZULEGEN , NÄMLICH EINE VERWALTUNGSERLEICHTERUNG FÜR ABSPRACHEN ZU SCHAFFEN , DIE HINSICHTLICH DER ZIELE DES ARTIKELS 85 DES VERTRAGES WENIGER SCHÄDLICH SEIEN . DAS SEI BEI DEM ÜBEREINKOMMEN , DAS DIE PARALLELIMPORTE AUSSCHALTEN SOLLE , NICHT DER FALL . DIE KOMMISSION BESTREITET IM ÜBRIGEN DEN REIN NATIONALEN CHARAKTER DES ÜBEREINKOMMENS , DA EINE GESELLSCHAFT DEUTSCHEN RECHTS , DIE BBC HAUSHALTSGERÄTE GMBH , BETEILIGT SEI , DIE IN BELGIEN NUR EINE ABHÄNGIGE ZWEIGNIEDERLASSUNG HABE .
32 ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 17 BESTIMMT , DASS VEREINBARUNGEN , DIE NACH INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG ZUSTANDE KOMMEN UND FÜR WELCHE DIE BETEILIGTEN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 IN ANSPRUCH NEHMEN WOLLEN , BEI DER KOMMISSION ANZUMELDEN SIND UND DASS ANDERNFALLS EINE ERKLÄRUNG NACH DIESEM ARTIKEL NICHT ABGEGEBEN WERDEN KANN . NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG SIND JEDOCH DIEJENIGEN VEREINBARUNGEN VON DER ANMELDUNG BEFREIT , AN DENEN NUR UNTERNEHMEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT BETEILIGT SIND UND DIE NICHT DIE EIN- ODER AUSFUHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BETREFFEN .
33 SOMIT IST ZUERST ZU PRÜFEN , OB DIE BEIDEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17 ERFÜLLT SIND ; TRIFFT DIES FÜR EINE DIESER VORAUSSETZUNGEN NICHT ZU , SO KANN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FÜR DAS ÜBEREINKOMMEN NICHT IN BETRACHT KOMMEN , DA ES NICHT NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG ANGEMELDET WORDEN IST .
34 INSOWEIT GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN NICHT DIE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT , NICHT DIE EIN- ODER AUSFUHR ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BETREFFEN . WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 3 . FEBRUAR 1976 ( RECHTSSACHE 63/75 , FONDERIES ROUBAIX-WATTRELOS , SLG . 1976 , 111 ) AUSGEFÜHRT HAT , IST DIESE VORAUSSETZUNG AUS DEM SYSTEM DES ARTIKELS 4 UND IM HINBLICK AUF DIE ZIELE DER VERWALTUNGSERLEICHTERUNG AUSZULEGEN , DIE DIESE VORSCHRIFT ANSTREBT , INDEM SIE DIE UNTERNEHMEN NICHT ZUR ANMELDUNG SOLCHER VEREINBARUNGEN VERPFLICHTET , DIE ZWAR UNTER ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FALLEN KÖNNEN , JEDOCH AUF GRUND IHRER BESONDEREN MERKMALE ALLGEMEIN ALS WENIGER SCHÄDLICH FÜR DIE ZIELE DIESER BESTIMMUNG ERSCHEINEN .
35 IM VORLIEGENDEN FALL BEZWECKT DAS ÜBEREINKOMMEN , WIE OBEN FESTGESTELLT WORDEN IST , DIE PARALLELEINFUHREN VON WASCHMASCHINEN UND GESCHIRRSPÜLERN NACH BELGIEN SPÜRBAR EINZUSCHRÄNKEN UND SO DEN BELGISCHEN MARKT IN EINER WEISE ZU ISOLIEREN , DIE MIT DEN FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR IST . ES BETRIFFT DAHER DIE EINFUHR IN EINEM GRAD , DER NICHT ALS WENIG SCHÄDLICH ANGESEHEN WERDEN KANN . INFOLGEDESSEN KANN ES NICHT VON DER ANMELDUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17 BEFREIT WERDEN UND MANGELS EINER ANMELDUNG NACH ABSATZ 1 DIESES ARTIKELS AUCH NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FREIGESTELLT WERDEN .
36 DIE KLAEGER TRAGEN IN DIESEM ZUSAMMENHANG NOCH VOR , DIE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 190 DES VERTRAGES , DA SIE DIE WEIGERUNG , ARTIKEL 85 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ANZUWENDEN , IN RECHTLICHER HINSICHT NICHT HINREICHEND BEGRÜNDE .
37 DIESE RÜGE IST EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN . NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES SOLL DIE IN ARTIKEL 190 DES VERTRAGES VERANKERTE VERPFLICHTUNG , EINE BESCHWERENDE ENTSCHEIDUNG ZU BEGRÜNDEN , DEM GERICHTSHOF ERMÖGLICHEN , DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ZU ÜBERPRÜFEN , UND DEM BETROFFENEN AUSREICHENDE HINWEISE FÜR DIE FESTSTELLUNG GEBEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET IST ODER OB SIE UNTER EINEM MANGEL LEIDET , AUF GRUND DESSEN IHRE RECHTMÄSSIGKEIT IN FRAGE GESTELLT WERDEN KANN . WIE DER GERICHTSHOF IN DEM BEREITS ERWÄHNTEN URTEIL VOM 29 . OKTOBER 1980 AUSGEFÜHRT HAT , IST DIESEM BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS INFOLGEDESSEN GENÜGT , WENN DIE ENTSCHEIDUNG DIE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME ABHÄNGT , SOWIE DIE ERWAEGUNGEN AUFFÜHRT , DIE ZUM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG GEFÜHRT HABEN .
38 DIES IST HIER DER FALL . DIE ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG ERKLÄRT EINDEUTIG , DASS ARTIKEL 85 ABSATZ 3 NICHT ANGEWENDET WERDEN KONNTE , DA DAS ÜBEREINKOMMEN , DAS AUS DEN OBEN DARGESTELLTEN GRÜNDEN DER ANMELDEPFLICHT UNTERLAG , NICHT NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 17 ANGEMELDET WORDEN WAR , UND DASS DIE VORAUSSETZUNGEN , DIE ARTIKEL 85 ABSATZ 3 SELBST AUFSTELLT , OHNEHIN NICHT ERFÜLLT WAREN .
39 DIESE RÜGEN SIND DESHALB GLEICHFALLS ZURÜCKZUWEISEN .
ZU DEN GELDBUSSEN
40 HINSICHTLICH DER FESTGESETZTEN GELDBUSSEN MACHEN ALLE KLAEGER IN ERSTER LINIE GELTEND , EIN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17 VON DER ANMELDUNG BEFREITES ÜBEREINKOMMEN KÖNNE KEINEN ANLASS FÜR DIE VERHÄNGUNG VON GELDBUSSEN GEBEN . ZUMINDEST STEHE IM VORLIEGENDEN FALL DER FESTSETZUNG VON GELDBUSSEN DER GRUNDSATZ DES BERECHTIGTEN VERTRAUENS ENTGEGEN , DA DIE KOMMISSION SELBST DEN EINDRUCK HERVORGERUFEN HABE , DASS VON DER ANMELDUNG BEFREITE ÜBEREINKOMMEN NICHT MIT GELDBUSSEN BELEGT WERDEN KÖNNTEN .
41 IN DIESEM ZUSAMMENHANG GENÜGT ES , DARAN ZU ERINNERN , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN , WIE BEREITS AUSGEFÜHRT , NICHT VON DER ANMELDUNG BEFREIT WAR .
42 IN ZWEITER LINIE TRAGEN DIE KLAEGER VOR , EINE GELDBUSSE HABE GEGEN SIE NICHT FESTGESETZT WERDEN DÜRFEN , ODER ZUMINDEST MÜSSE DER BETRAG HERABGESETZT WERDEN , DA IM GEGENSATZ ZU DEN FESTSTELLUNGEN IN DER ENTSCHEIDUNG DIE ZU WIDERHANDLUNG WEDER VORSÄTZLICH NOCH GROB FAHRLÄSSIG BEGANGEN WORDEN SEI . IM EINZELNEN BESTREITEN DIE KLAEGER BIS AUF ANSEAU , DASS SIE , WIE IN DER ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLT WORDEN SEI , VORSÄTZLICH GEHANDELT HÄTTEN , DA SIE SICH DES WETTBEWERBSWIDRIGEN ZWECKS DES ÜBEREINKOMMENS NICHT BEWUSST GEWESEN SEIEN , BEI DESSEN AUSARBEITUNG SIE AUSSERDEM NUR EINE REIN PASSIVE ROLLE GESPIELT HÄTTEN ODER SOGAR ÜBERHAUPT NICHT BETEILIGT GEWESEN SEIEN . ANSEAU BESTREIT IHRERSEITS , GROB FAHRLÄSSIG GEHANDELT ZU HABEN , WIE ES IN DER ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLT WORDEN SEI , DA DER WETTBEWERBSWIDRIGE ZWECK NICHT AUS DEM ÜBEREINKOMMEN SELBST HERVORGEHE UND SIE NICHT ÜBER DIE ABSICHTEN IHRER VERTRAGSPARTNER IM BILDE GEWESEN SEI .
43 DIE KOMMISSION HÄLT DEM ENTGEGEN , DIE KLAEGER SEIEN SICH DES WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN ZWECKS DES ÜBEREINKOMMENS BEWUSST GEWESEN ODER HÄTTEN ES ZUMINDEST SEIN MÜSSEN , DA SIE VON DEN ERKLÄRUNGEN , DIE UNTER ANDEREM DIE CEG IM LAUFE DER VORBEREITENDEN SITZUNGEN ABGEGEBEN HABE , SPÄTESTENS BEIM LESEN DES SITZUNGSPROTOKOLLS KENNTNIS GENOMMEN HÄTTEN ODER DIES HÄTTEN TUN KÖNNEN .
44 NACH ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17 KANN DIE KOMMISSION GEGEN UNTERNEHMEN UND UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN DURCH ENTSCHEIDUNG GELDBUSSEN FESTSETZEN , WENN SIE VORSÄTZLICH ODER FAHRLÄSSIG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES VERSTOSSEN .
45 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH AUS DEN VORANGEGANGENEN ERWAEGUNGEN , DASS SÄMTLICHE AN DER AUSARBEITUNG DES ÜBEREINKOMMENS BETEILIGTEN PARTEIEN SICH BEWUSST GEWESEN SIND , DASS DIESES SO , WIE ES SICH AUF GRUND SEINES INHALTS , SEINES RECHTLICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHANGS UND DES VERHALTENS DER PARTEIEN DARSTELLTE , DAS ZIEL HATTE , DIE PARALLELEINFUHREN ZU BESCHRÄNKEN , UND GEEIGNET WAR , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN , DA ES DIE PARALLELIMPORTE TATSÄCHLICH ERSCHWEREN , WENN NICHT GAR UNMÖGLICH MACHEN KONNTE . DURCH DIE UNTERZEICHNUNG DES ÜBEREINKOMMENS IN KENNTNIS DIESER UMSTÄNDE HABEN SIE DAHER VORSÄTZLICH GEHANDELT , GLEICHVIEL , OB SIE SICH DABEI BEWUSST WAREN ODER NICHT , GEGEN DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZU VERSTOSSEN .
46 DIESES ERGEBNIS KANN NICHT DURCH DIE VON EINIGEN KLAEGERN ANGEFÜHRTE TATSACHE IN FRAGE GESTELLT WERDEN , DASS SIE NICHT AN ALLEN VERHANDLUNGEN , DIE ZUM ABSCHLUSS DES ÜBEREINKOMMENS FÜHRTEN , TEILGENOMMEN HATTEN , DA DER WESENTLICHE INHALT DIESER VERHANDLUNGEN KLAR DEM FÜR ALLE PARTEIEN ZUGÄNGLICHEN SITZUNGSPROTOKOLL ZU ENTNEHMEN WAR .
47 INFOLGEDESSEN KANN DEM VORBRINGEN DER KLAEGER , SIE HÄTTEN DIE ZUWIDERHANDLUNG NICHT VORSÄTZLICH UND AUCH NICHT WENIGSTENS GROB FAHRLÄSSIG BEGANGEN , NICHT GEFOLGT WERDEN ; DIESE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .
48 SÄMTLICHE KLAEGER BIS AUF DIE FIRMA MIELE MACHEN DRITTENS GELTEND , DIE GELDBUSSE SEI UNRICHTIG BEMESSEN WORDEN .
49 IM EINZELNEN WERFEN DIE KLAEGER AUSSER ANSEAU DER KOMMISSION VOR , DIE SCHWERE DES VERSTOSSES IM HINBLICK AUF DIE SCHÄDLICHKEIT DES ÜBEREINKOMMENS SOWIE DIE JEWEILIGE INDIVIDÜLLE VERANTWORTLICHKEIT DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN FALSCH BEURTEILT ZU HABEN . ZUR STÜTZUNG DIESES ARGUMENTS FÜHREN SIE ZUM EINEN DAS BETRÄCHTLICHE MISSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DER HÖHE DER GELDBUSSE UND DEM JEWEILIGEN MARKTANTEIL DER UNTERNEHMEN AN UND ZUM ANDERN DEN UMSTAND , DASS DAS ÜBEREINKOMMEN DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BISHER NICHT SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGT HABE .
50 AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER ENTSCHEIDUNG GEHT HERVOR , DASS DIE KOMMISSION BEI DER BEMESSUNG DER GELDBUSSEN IN ERSTER LINIE IN BETRACHT GEZOGEN HAT , DASS ES SICH UM EINEN SCHWEREN VERSTOSS HANDELT , DA ER DIE PARALLELEINFUHREN BEHINDERT UND DADURCH KÜNSTLICHE SCHRANKEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ERRICHTET . BEI DER FESTSETZUNG DER EINZELNEN GELDBUSSEN IN HÖHE VON 9 500 , 38 500 UND 76 500 ECU HAT DIE KOMMISSION LAUT DER ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG ALS MASSSTAB DIE JEWEILIGE BEDEUTUNG DER UNTERNEHMEN AUF DEM BETREFFENDEN MARKT GENOMMEN , WOBEI SIE DABEI DAVON AUSGING , DASS SÄMTLICHE BEI DER AUSARBEITUNG DES ÜBEREINKOMMENS BETEILIGTEN UNTERNEHMEN INFOLGE EBEN DIESER BETEILIGUNG IN GLEICHEM MASSE VERANTWORTLICH SEIEN .
51 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE KOMMISSION NÄHER DARGELEGT , SIE HABE FÜR DIE BEMESSUNG DER GELDBUSSEN ZUNÄCHST DEN GESAMTBETRAG DER GELDBUSSEN BESTIMMT , DER DEN BESTRAFTEN UNTERNEHMEN INSGESAMT AUFZUERLEGEN GEWESEN SEI , INDEM SIE 1,5 % DES WERTES DER AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NACH BELGIEN EINGEFÜHRTEN WASCHMASCHINEN UND GESCHIRRSPÜLER ANGESETZT HABE . DIESER GESAMTBETRAG SEI ANSCHLIESSEND AUF DIE BETROFFENEN UNTERNEH MEN AUFGETEILT WORDEN ; ZU DIESEM ZWECK SEIEN ENTSPRECHEND DER ANZAHL DER BEI ANSEAU BESTELLTEN ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN DREI GRUPPEN GEBILDET WORDEN .
52 WIE DER GERICHTSHOF IM URTEIL VOM 7 . JUNI 1983 ( VERBUNDENE RECHTSSACHEN 100 BIS 103/80 , PIONEER UND ANDERE , SLG . 1983 , 1825 ) AUSGEFÜHRT HAT , SIND BEI DER BEURTEILUNG DER SCHWERE EINES VERSTOSSES SEHR VIELE FAKTOREN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE JE NACH DER ART DER FRAGLICHEN ZUWIDERHANDLUNG UND DEN BESONDEREN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLS VON UNTERSCHIEDLICHER ART UND BEDEUTUNG SIND . ZU DIESEN FAKTOREN KÖNNEN JE NACH DEN UMSTÄNDEN DIE MENGE UND DER WERT DER WAREN , DIE GEGENSTAND DER ZUWIDERHANDLUNG WAREN , SOWIE DIE GRÖSSE UND WIRTSCHAFTSKRAFT DES UNTERNEHMENS UND FOLGLICH DER EINFLUSS GEHÖREN , DEN DAS UNTERNEHMEN AUF DEN MARKT AUSÜBEN KONNTE . WEITERHIN HAT DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 15 . JULI 1970 ( RECHTSSACHE 45/69 , BÖHRINGER MANNHEIM , SLG . 1970 , 769 ) ANERKANNT , DASS DIE VORHERIGE FESTSETZUNG EINES GESAMTHÖCHSTBETRAGS DER GELDBUSSE , DER SICH NACH DER GRÖSSE DER GEFAHR BESTIMMT , DIE DAS KARTELL FÜR DEN WETTBEWERB UND DEN HANDEL IM GEMEINSAMEN MARKT DARSTELLT , MIT DEM GRUNDSATZ DER INDIVIDÜLLEN ZUMESSUNG VON SANKTIONEN VEREINBAR IST .
53 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER RECHTSPRECHUNG KANN MAN DER KOMMISSION KEINEN VORWURF DARAUS MACHEN , DASS SIE IM HINBLICK AUF DIE SCHÄDLICHKEIT DES ÜBEREINKOMMENS ZUNÄCHST DEN GESAMTBETRAG DER AUFZUERLEGENDEN GELDBUSSEN BESTIMMT UND ZU DIESEM ZWECK DEN GEWÄHLTEN PROZENTSATZ MIT DEM WERT DER BETREFFENDEN EINFUHREN MULTIPLIZIERT HAT . DIE KOMMISSION DURFTE ANSCHLIESSEND AUCH DIESEN GESAMTBETRAG AUF DIE BESTRAFTEN UNTERNEHMEN AUFTEILEN , INDEM SIE ENTSPRECHEND DER ANZAHL DER BESTELLTEN ETIKETTS GRUPPEN BILDETE . DAS AUF EINE UNZUTREFFENDE BEWERTUNG DER SCHWERE DES VERSTOSSES GESTÜTZTE VORBRINGEN IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .
54 DIE KLAEGERINNEN DISEM-ANDRIES TRAGEN AUSSERDEM VOR , ES LIEGE EIN ERMESSENSFEHLER VOR , DA DIE KOMMISSION BEI DER BESTIMMUNG DER IHNEN AUFERLEGTEN GELDBUSSE NICHT IHRE DEFIZITÄRE FINANZLAGE BERÜCKSICHTIGT HABE .
55 DIESEM ARGUMENT KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT HERVORGEHOBEN HAT , WÜRDE DIE ANERKENNUNG EINER SOLCHEN VERPFLICHTUNG NÄMLICH DARAUF HINAUSLAUFEN , DEN AM WENIGSTEN DEN MARKTBEDINGUNGEN ANGEPASSTEN UNTERNEHMEN EINEN UNGERECHTFERTIGTEN WETTBEWERBSVORTEIL ZU VERSCHAFFEN .
56 ANSEAU RÜGT , IN DER ENTSCHEIDUNG WERDE DEM UMSTAND NICHT RECHNUNG GETRAGEN , DASS SIE KEINE EIGENE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT AUSÜBE , AUS DER ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS KEINEN FINANZIELLEN GEWINN GEZOGEN HABE UND AUSSERDEM DIE FESTGESTELLTE ZUWIDERHANDLUNG AM TAG DES ERLASSES DER ENTSCHEIDUNG NICHT MEHR BESTANDEN HABE .
57 AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER ENTSCHEIDUNG GEHT HIERZU HERVOR , DASS DIE ANSEAU AUFERLEGTE GELDBUSSE , DIE DEN HÖCHSTEN GELDBUSSEN FÜR DIE DEM ÜBEREINKOMMEN BEIGETRETENEN UNTERNEHMEN ENTSPRICHT , AUF GRUND DER ERWAEGUNG FESTGESETZT WURDE , DASS ANSEAU EINERSEITS DEN GRÖSSTEN TEIL DER VERANTWORTUNG FÜR DIE ZUWIDERHANDLUNG TRUG , ANDERERSEITS ABER DIE GEMEINNÜTZIGKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN WAR .
58 DIESE VORGEHENSWEISE IST TROTZ DES FEHLENS EINER GEWINNERZIELUNGSABSICHT VON ANSEAU NAMENTLICH WEGEN IHRER ZENTRALEN ROLLE BEI DER VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS ALS GERECHTFERTIGT ANZUSEHEN .
59 WAS SCHLIESSLICH DAS ARGUMENT ANGEHT , DER VERSTOSS HABE ENTGEGEN DEN FESTSTELLUNGEN DER ENTSCHEIDUNG IM ZEITPUNKT DER ENTSCHEIDUNG NICHT MEHR FORTBESTANDEN , GENÜGT DER HINWEIS , DASS EINE ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS , DIE DIE ZUWIDERHANDLUNG HÄTTE BEENDEN KÖNNEN , VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NICHT VERWIRKLICHT WORDEN IST .
60 DIESE RÜGE IST DEMZUFOLGE EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .
61 DA KEINE DER RÜGEN ERFOLGREICH WAR , SIND DIE VORLIEGENDEN KLAGEN SÄMTLICH ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN .
KOSTEN
62 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . BESTEHT DER UNTERLIEGENDE TEIL JEDOCH AUS MEHREREN PERSONEN , SO ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF ÜBER DIE VERTEILUNG DER KOSTEN .
63 DA DIE PARTEIEN UNTERLEGEN SIND , SIND SIE ZU DEN KOSTEN ZU VERURTEILEN . JEDER KLAEGER TRAEGT DEN TEIL DER AUSLAGEN DER KOMMISSION , DER DEM PROZENTUALEN ANTEIL DER GEGEN IHN VERHÄNGTEN GELDBUSSE AM GESAMTBETRAG DER GEGEN SÄMTLICHE KLAEGER VERHÄNGTEN GELDBUSSEN ENTSPRICHT .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN .
2 . DIE KLAEGER TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS . JEDER KLAEGER TRAEGT DEN TEIL DER AUSLAGEN DER KOMMISSION , DER DEM PROZENTUALEN ANTEIL DER GEGEN IHN VERHÄNGTEN GELDBUSSE AM GESAMTBETRAG DER GEGEN SÄMTLICHE KLAEGER VERHÄNGTEN GELDBUSSEN ENTSPRICHT .