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Document 61982CJ0043

Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984.
Vereniging ter Bevordering van het Vlaamse Boekwezen, VBVB, und Vereniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels, VBBB, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerbsregeln - Festpeise für Bücher.
Verbundene Rechtssachen 43/82 und 63/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 -00019

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1984:9

61982J0043

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JANUAR 1984. - DE VEREENIGING TER BEVORDERING VAN HET VLAAMSCHE BOEKWEZEN, VBVB UND DE VEREENIGING TER BEVORDERING VAN DE BELANGEN DES BOEKHANDELS, VBBB GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERBSREGELN - FESTPREISE FUER BUECHER. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 43/82 UND 63/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 00019
Spanische Sonderausgabe Seite 00001
Schwedische Sonderausgabe Seite 00437
Finnische Sonderausgabe Seite 00421


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . WETTBEWERB - KARTELLE - ANMELDUNG - NICHTANWENDUNG VON AUSSCHLIESSLICHKEITSKLAUSELN - FEHLEN EINER AUSDRÜCKLICHEN ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG - PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION ENTSPRECHEND DEM ANGEMELDETEN WORTLAUT

( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES )

2.WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - ÜBERTRAGUNG DER ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG - ZULÄSSIGKEIT

3.WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - ANHÖRUNGEN - GLEICHZEITIGE ANWESENHEIT SÄMTLICHER VON DER KOMMISSION BEAUFTRAGTER PERSONEN - KEINE VERPFLICHTUNG

( VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION , ARTIKEL 9 ABSATZ 1 )

4.WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - ANHÖRUNGEN - ANHÖRUNG BESTIMMER PERSONEN - ERMESSENSSPIELRAUM DER KOMMISSION

( VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION , ARTIKEL 7 )

5.HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 190 )

6.WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - KEINE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION , DEN AKTENINHALT ZUGÄNGLICH ZU MACHEN

( VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION )

7.WETTBEWERB - KARTELLE - SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG - VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 - RECHTFERTIGUNG - VERTEIDIGUNG GEGEN UNLAUTEREN WETTBEWERB - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )

8.WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - ANWENDUNG NACH MASSGABE DER NATIONALEN PRAKTIKEN IN GESETZGEBUNG UND RECHTSPRECHUNG - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 )

9.WETTBEWERB - KARTELLE - SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG - VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 - RECHTFERTIGUNG - BESONDERHEITEN DES BETREFFENDEN MARKTES - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BUCHSTABEN A UND B )

10.WETTBEWERB - KARTELLE - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN - BESTEHEN EINER SPRACHENGEMEINSCHAFT , DIE SICH ÜBER DAS STAATSGEBIET MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ERSTRECKT - NICHT AUSGESCHLOSSENE ANWENDUNG VON ARTIKEL 85

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 )

11.WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - ZWECK - GELEGENHEIT FÜR DIE UNTERNEHMEN , IHRE PRAKTIKEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES IN EINKLANG ZU BRINGEN - VORSCHLAEGE FÜR EINE FREISTELLUNG - BEFUGNISSE DER KOMMISSION

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 3 )

Leitsätze


1 . WENN UNTERNEHMEN BEI DER KOMMISSION EINE VEREINBARUNG ANGEMELDET HABEN , DIE AUSSCHLIESSLICHKEITSKLAUSELN ENTHÄLT , KÖNNEN SIE SICH NICHT DARAUF BERUFEN , DASS DIESE KLAUSELN NICHT MEHR ANGEWANDT WÜRDEN UND DAHER ALS ÜBERHOLT ANZUSEHEN SEIEN . DIE EINZIGE MÖGLICHKEIT , DEN WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES ZU GENÜGEN , IST EINE AUSDRÜCKLICHE ÄNDERUNG DER VEREINBARUNG UND DIE MITTEILUNG DIESER ÄNDERUNG IN DER IN DER VERORDNUNG NR . 17 VORGESCHRIEBENEN WEISE . UNTERBLEIBT EINE DERARTIGE ÄNDERUNG , KANN DIE KOMMISSION DIE VEREINBARUNG NUR NACH DEM IHR URSPRÜNGLICH MITGETEILTEN WORTLAUT BEURTEILEN .

2.DIE KOMMISSION ÜBT IHRE BEFUGNISSE NORMALERWEISE IM WEGE DER ÜBERTRAGUNG DER ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG AUS .

3.NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 99/63 KÖNNEN NUR DIE VON DER KOMMISSION ORDNUNGSGEMÄSS BEAUFTRAGTEN PERSONEN DIE ANHÖRUNGEN DURCHFÜHREN . SIND MEHRERE PERSONEN MIT EINER BESTIMMTEN SACHE BEFASST , BESTEHT DAGEGEN NACH DIESER VORSCHRIFT KEINE VERPFLICHTUNG , DASS SÄMTLICHE BEZEICHNETEN PERSONEN ODER BESTIMMTE VON IHNEN GLEICHZEITIG ANWESEND SIND .

4.NACH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 99/63 HAT DIE KOMMISSION EINEN ANGEMESSENEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER ENTSCHEIDUNG , OB EINE ANHÖRUNG DER PERSONEN , DEREN AUSSAGE FÜR DIE SACHERMITTLUNGEN WICHTIG SEIN KANN , MÖGLICHERWEISE VON INTERESSE IST .

5.DIE KOMMISSION HAT NACH ARTIKEL 190 DES VERTRAGES ZWAR DIE SACHLICHEN GESICHTSPUNKTE , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT , SOWIE DIE RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN AUFZUFÜHREN , DIE SIE ZUM ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN ; SIE BRAUCHT JEDOCH NICHT AUF ALLE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE EINZUGEHEN , DIE IM VERWALTUNGSVERFAHREN BEHANDELT WORDEN SIND . DIE BEGRÜNDUNG EINER BESCHWERENDEN ENTSCHEIDUNG MUSS DEN GERICHTSHOF IN DIE LAGE VERSETZEN , DIE RECHTMÄSSIGKEIT ZU ÜBERPRÜFEN , UND DEM BETROFFENEN DIE NOTWENDIGEN HINWEISE GEBEN , AUS DENEN ER ERKENNEN KANN , OB DIE ENTSCHEIDUNG ZUTREFFEND IST ODER NICHT .

6.ZWAR VERLANGT DIE BEACHTUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR , DASS DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT ERHALTEN HAT , IN ZWECKDIENLICHER WEISE SEINEN STANDPUNKT ZU DENJENIGEN DOKUMENTEN GELTEND ZU MACHEN , DIE DIE KOMMISSION BEI DEN ÜBERLEGUNGEN BERÜCKSICHTIGT HAT , DIE IHRE ENTSCHEIDUNG TRAGEN ; JEDOCH GIBT ES KEINE VORSCHRIFT , DIE DIE KOMMISSION DAZU VERPFLICHTET , DEN BETROFFENEN BETEILIGTEN DEN AKTENINHALT BEKANNTZUGEBEN .

7.DER UMSTAND , DASS EIN SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG NEBENBEI ZUR FOLGE HABEN KANN , EINEN UNLAUTEREN WETTBEWERB WIE DEN DER ' ' LOCKVOGELPRAKTIKEN ' ' ZU VERHINDERN , IST KEIN HINREICHENDER GRUND , EINEN GANZEN MARKTSEKTOR WIE DEN BUCHMARKT VON DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 AUSZUNEHMEN . ES IST SACHE DER UNTERNEHMEN , DIE DURCH UNLAUTERE HANDELSPRAKTIKEN UNTER UMSTÄNDEN GESCHÄDIGT WORDEN SIND , AUF DIE FÜR DAS GEBIET DER HANDELSBRÄUCHE ERLASSENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKZUGREIFEN , DIE ES IN DER EINEN ODER ANDEREN FORM IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GIBT UND DURCH DIE DERARTIGEN MISSBRÄUCHEN BEGEGNET WERDEN KANN . DAS BESTEHEN DERARTIGER MISSBRÄUCHE KANN DAGEGEN IN KEINEM FALL EINE EINSCHRÄNKUNG DER WETTBEWERBSREGELN DER GEMEINSCHAFT RECHTFERTIGEN .

8.NATIONALE PRAKTIKEN IN GESETZGEBUNG UND RECHTSPRECHUNG , SELBST WENN SIE ALLEN MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM WÄREN , DÜRFEN DER ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES NICHT VORGEHEN . DIES GILT ERST RECHT FÜR DIE PRAKTIKEN VON PRI VATUNTERNEHMEN , SELBST WENN SIE VON DEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS GEDULDET ODER GEBILLIGT WERDEN .

9.DIE BESONDERHEITEN DES BUCHMARKTES GESTATTEN DEN NATIONALEN VEREINIGUNGEN DER HERAUSGEBER UND BUCHHÄNDLER ZWEIER MITGLIEDSTAATEN NICHT DIE ERRICHTUNG EINES WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN SYSTEMS IM RAHMEN IHRER WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN , DAS DAZU FÜHRT , DASS DEN HÄNDLERN BEI DER FESTLEGUNG DES VERKAUFSPREISES BIS HINUNTER AUF DIE STUFE DES ENDVERBRAUCHERPREISES JEDE HANDLUNGSFREIHEIT GENOMMEN WIRD . SOLCH EINE REGELUNG WIDERSPRICHT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BUCHSTABE A , WONACH AUSDRÜCKLICH ALLE VEREINBARUNGEN VERBOTEN SIND , DIE ' ' DIE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE FESTSETZUNG DER AN- ODER VERKAUFSPREISE ' ' ZUM INHALT HABEN . WENN AUSSERDEM DAS SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG JEDER DER BEIDEN VEREINIGUNGEN DIE MÖGLICHKEIT GIBT , UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER PREISFESTSETZUNG DEN ABSATZ IM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BIS ZUR LETZTEN STUFE ZU KONTROLLIEREN UND SO DIE EINFÜHRUNG VON VERKAUFSMETHODEN ZU VERHINDERN , DIE EINE VERSORGUNG DES VERBRAUCHERS ZU WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGEREN BEDINGUNGEN ERLAUBEN KÖNNTEN , SO VERSTOSSEN DIE VEREINIGUNGEN DADURCH AUCH GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BUCHSTABE B .

10.EINE SPRACHENGEMEINSCHAFT ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINER REGION EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS STEHT DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG NICHT ENTGEGEN , DER SEINEM WORTLAUT NACH DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BETRIFFT .

11.DAS VORGESCHALTETE VERWALTUNGSVERFAHREN DIENT DAZU , DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DEN VERSTOSS GEGEN WETTBEWERBSREGELN VORZUBE REITEN , GLEICHZEITIG BIETET ES DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN ABER AUCH GELEGENHEIT , DIE IHNEN VORGEWORFENEN PRAKTIKEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES IN EINKLANG ZU BRINGEN . WIRD EINE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 BEANTRAGT , SO IST ES AN ERSTER STELLE SACHE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN , DER KOMMISSION BEWEISMATERIAL FÜR DIE WIRTSCHAFTLICHE RECHTFERTIGUNG EINER FREI STELLUNG VORZULEGEN UND IHR , WENN SIE EINWÄNDE ERHEBT , ALTERNATIVEN ZU UNTERBREITEN . DIE KOMMISSION KANN IHRERSEITS ZWAR DEN UNTERNEHMEN HINWEISE FÜR MÖGLICHE ALTERNATIVLÖSUNGEN GEBEN , SIE IST DAZU JEDOCH VON RECHTS WEGEN NICHT VERPFLICHTET , UND NOCH WENIGER IST SIE VERPFLICHTET , VORSCHLAEGE ANZUNEHMEN , DIE SIE FÜR UNVEREINBAR MIT DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 HÄLT .

Entscheidungsgründe


1 DIE VERENIGING TER BEVORDERING VAN HET VLAAMSE BÖKWEZEN ( VBVB ), ANTWERPEN , UND DIE VEREENIGING TER BEVORDERING VAN DE BELANGEN DES BÖKHANDELS ( VBBB ), AMSTERDAM , HABEN MIT KLAGESCHRIFTEN , DIE AM 5 . UND 15 . FEBRUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN SIND , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG 82/123/EWG DER KOMMISSION VOM 25 . NOVEMBER 1981 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS ( ABL . L 54 , S . 36 ).

2 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT DIE AM 21 . JANUAR 1949 GESCHLOSSENE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN BEIDEN VEREINIGUNGEN , DIE JEWEILS DIE GROSSE MEHRHEIT DER FLÄMISCHEN BZW . NIEDERLÄNDISCHEN VERLEGER UND BUCHHÄNDLER VERTRETEN . AM 2 . JULI 1958 WURDE DIE VEREINBARUNG GEÄNDERT UND AM 30 . OKTOBER 1962 VON DER VBBB SOWIE AM 3 . NOVEMBER 1962 VON DER VBVB AUFGRUND DER VERORDNUNG NR . 17 BEI DER KOMMISSION ANGEMELDET . DIESE ANMELDUNGEN WAREN MIT EINEM ANTRAG AUF FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FÜR DEN FALL VERBUNDEN , DASS DIE VEREINBARUNG ALS IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 85 ABSATZ 1 STEHEND ANGESEHEN WÜRDE . AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERINNEN BEI DER ANMELDUNG IHRER VEREINBARUNG AUCH DIE INNERHALB DER BEIDEN NATIONALEN VEREINIGUNGEN GELTENDEN VEREINBARUNGEN UND REGELUNGEN ( NACHSTEHEND : DIE ' ' NATIONALEN VEREINBARUNGEN ' ' ) BEI DER KOMMISSION ANMELDETEN .

3 DAS VERFAHREN WURDE VON DER KOMMISSION AM 7 . DEZEMBER 1977 EINGELEITET . DIE BESCHWERDEPUNKTE WURDEN DEN KLAEGERINNEN DURCH ZWEI GLEICHLAUTENDE SCHREIBEN AM 19 . DEZEMBER 1977 BZW . AM 12 . JANUAR 1978 ZUGESTELLT .

4 EINE ERSTE ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN ERFOLGTE AM 15 . UND 16 . MÄRZ 1978 , EINE WEITERE AM 18 . OKTOBER 1979 , UND AM 19 . MÄRZ 1981 FAND EINE ZUSÄTZLICHE BESPRECHUNG DER BETEILIGTEN STATT . ZWISCHEN DIESEN TERMINEN UNTERBREITETEN DIE KLAEGERINNEN DER KOMMISSION VERSCHIEDENE ALTERNATIVVORSCHLAEGE , JEDOCH FAND KEINE DIESER ÄNDERUNGEN DIE ZUSTIMMUNG DER KOMMISSION . DIESE BESTÄTIGTE IHREN STANDPUNKT IM SCHREIBEN VOM 27 . MÄRZ 1981 UND ERLIESS AM 25 . NOVEMBER 1981 DIE ENTSCHEIDUNG , DIE GEGENSTAND DER KLAGE IST . MIT DIESER ENTSCHEIDUNG STELLTE DIE KOMMISSION FEST , DASS DIE VEREINBARUNG EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DARSTELLT , UND LEHNTE EINE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 AB .

5 DIE KLAGEN SIND AM 5 . UND 15 . FEBRUAR 1982 ERHOBEN WORDEN . GLEICHZEITIG HABEN DIE KLAEGERINNEN EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG EINGEREICHT , MIT DEM SIE DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG FÜR DIE DAUER DES VERFAHRENS IN DER HAUPTSACHE BEGEHRTEN . MIT BESCHLUSS VOM 31 . MÄRZ 1982 HAT DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DIESEM ANTRAG AUF AUSSETZUNG IN BESTIMMTEM UMFANG UND UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN STATTGEGEBEN .

6 FÜR DIE VEREINBARUNG , DIE UNTER RANDNUMMER 9 DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG UMFASSENDER DARGESTELLT IST , SIND DREI GRUPPEN VON BESTIMMUNGEN KENNZEICHNEND , DIE IN ENGEM ZUSAMMENHANG STEHEN ; SIE BETREFFEN

A ) DIE VERPFLICHTUNG JEDES VERLEGERS , FÜR SEINE JEWEILIGEN AUSGABEN EINEN LADENPREIS FESTZUSETZEN UND DIE DEMENTSPRECHENDE VERPFLICHTUNG ALLER ANDEREN MITGLIEDER DER BEIDEN NATIONALEN VEREINIGUNGEN , DAFÜR ZU SORGEN , DASS DIESER PREIS BIS AUF DIE EINZELHANDELSSTUFE HINUNTER EINGEHALTEN WIRD , WOBEI DIE AUSNAHMEN IN DEN NATIONALEN VEREINBARUNGEN ABSCHLIESSEND AUFGEZÄHLT SIND ( IM FOLGENDEN : ' ' SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG ' ' );

B)EIN SYSTEM DER ANERKENNUNG DER VERLEGER UND BUCHHÄNDLER , WONACH DIE MITGLIEDSCHAFT IN DER NATIONALEN VEREINIGUNG WECHSELSEITIG ANERKANNT WIRD UND JEGLICHER HANDEL DER MITGLIEDER MIT NICHTANERKANNTEN VERLEGERN UND BUCHHÄNDLERN VERBOTEN IST ( NACHSTEHEND : ' ' AUSSCHLIESSLICHKEITSSYSTEM ' ' );

C)DIE EINSETZUNG EINES AUSSCHUSSES , DER DIE GENAUE EINHALTUNG DER VEREINBARUNG ÜBERWACHEN SOLL UND DER MIT ÄHNLICHEN AUSSCHÜSSEN , DIE IM RAHMEN DER NATIONALEN VEREINIGUNGEN TÄTIG SIND , ZUSAMMENARBEITET , DER AUSSERDEM ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIE VEREINBARUNG FESTSTELLEN UND GEGEN DIE BETROFFENEN GEEIGNETE MASSNAHMEN FESTSETZEN SOLL , DIE SOWEIT GEHEN KÖNNEN , DASS DER BETROFFENE VOM HANDEL AUSGESCHLOSSEN WIRD ( NACHSTEHEND : ' ' SANKTIONSSYSTEM ' ' ).

7 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERINNEN IST DIE KOMMISSION ZU UNRECHT DAVON AUSGEGANGEN , DASS DIE VEREINBARUNG IMMER NOCH EIN AUSSCHLIESSLICHKEITSSYSTEM ENTHALTE . SIE BESTREITEN ZWAR NICHT , DASS AUSDRÜCKLICHE BESTIMMUNGEN HIERÜBER VORHANDEN SEIEN , WEISEN ABER DARAUF HIN , DASS DIESE SEIT LANGEM NICHT MEHR ANGEWANDT WÜRDEN UND DAHER ALS ÜBERHOLT ANZUSEHEN SEIEN . DER UMSTAND , DASS ES DIESE BESTIMMUNGEN IM ABKOMMEN IMMER NOCH GEBE , KÖNNE DAHER NICHT ALS EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 85 BETRACHTET WERDEN .

8 WENN DIE KLAEGERINNEN DIE ABSICHT GEHABT HÄTTEN , DAS AUSSCHLIESSLICHKEITSSYSTEM ENDGÜLTIG ABZUSCHAFFEN , HÄTTE DIES , WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT UNTER RANDNUMMER 38 IHRER ENTSCHEIDUNG BEMERKT HAT , IM HINBLICK AUF DIE WETTBEWERBSREGELN NUR DADURCH WIRKSAM GESCHEHEN KÖNNEN , DASS SIE IHRE VEREINBARUNG AUSDRÜCKLICH GEÄNDERT UND DIESE ÄNDERUNG IN DER IN DER VERORDNUNG NR . 17 VORGESCHRIEBENEN WEISE MITGETEILT HÄTTEN . DA EINE DERARTIGE ÄNDERUNG NICHT ERFOLGT IST , BLIEB DER KOMMISSION NICHTS ANDERES ÜBRIG , ALS DIE VEREINBARUNG NACH DEM IHR IM JAHR 1962 MITGETEILTEN WORTLAUT ZU BEURTEILEN . DER GERICHTSHOF MUSS DAHER SEINERSEITS DIE VEREINBARUNG IN DER FORM PRÜFEN , IN DER SIE IM JAHR 1962 ANGEMELDET WORDEN IST , ALSO UNTER EINBEZIEHUNG DES AUSSCHLIESSLICHKEITSSYSTEMS .

ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1

9 DIE KOMMISSION STELLT IN ARTIKEL 1 IHRER ENTSCHEIDUNG DIE UNVEREINBARKEIT DER VEREINBARUNG MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 FEST . DIE DER VEREINBARUNG GEGENÜBER ERHOBENEN BESCHWERDEPUNKTE SIND UNTER DEN RANDNUMMERN 34 BIS 46 DER ENTSCHEIDUNG AUFGEFÜHRT UND LASSEN SICH WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN :

DIE STREITIGE VEREINBARUNG SEI ALS ' ' VEREINBARUNG ZWISCHEN UNTERNEHMEN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 85 ANZUSEHEN , DA SIE FÜR DIE MITGLIEDER UND DIE ANGESCHLOSSENEN DER BEIDEN VEREINIGUNGEN , IN DENEN VERLEGER , BUCHCLUB-UNTERNEHMER , IMPORTEURE , ALLEINVERTRIEBSHÄNDLER , GROSSHÄNDLER UND BUCHHÄNDLER ZUSAMMENGESCHLOSSEN SEIEN , VERBINDLICH SEI . SIE HABE SOWOHL AUFGRUND DES KOLLEKTIVEN AUSSCHLIESSLICHKEITSSYSTEMS ALS AUCH AUFGRUND DES SYSTEMS DER KOLLEKTIVEN VERTIKALEN PREISBINDUNG , DIE SIE ENTHALTE , EINE EINSCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZUR FOLGE .

NACH DEM AUSSCHLIESSLICHKEITSSYSTEM SEI ES NICHT GESTATTET , BÜCHER , DIE IN DEM EINEN MITGLIEDSTAAT BEI EINEM NICHT ANERKANNTEN VERLEGER ERSCHIENEN SEIEN , IM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU VERKAUFEN BZW . VORRÄTIG ZU HALTEN ODER IHREN VERKAUF ZU FÖRDERN . DIESE BESTIMMUNGEN BEWIRKTEN , DASS DER GRÖSSTE TEIL DES BUCHHANDELS ZWISCHEN BELGIEN UND DEN NIEDERLANDEN AUF DIE ANERKANNTEN UNTERNEHMEN BESCHRÄNKT BLEIBE , UND SIE HINDERTEN DIE ANERKANNTEN VERLEGER UND HÄNDLER INFOLGEDESSEN DARAN , MIT NICHT ANERKANNTEN VERLEGERN UND HÄNDLERN IM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HANDEL ZU TREIBEN .

NACH DEM KOLLEKTIVEN VERTIKALEN PREISBINDUNGSSYSTEM SEIEN DIE VERLEGER DER BEIDEN MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , FÜR JEDE IHRER AUSGABEN EINEN EINHEITLICHEN LADENPREIS FESTZULEGEN , UND DIE VERKÄUFER DÜRFTEN IM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EIN BUCH NICHT ZU EINEM ANDEREN ALS DEM VOM VERLEGER FESTGELEGTEN LADENPREIS VERKAUFEN . NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION SCHLIESST DIESES SYSTEM JEDEN PREISWETTBEWERB BEI EINEM TITEL ZWISCHEN BUCHHÄNDLERN IN DEN BEIDEN MITGLIEDSTAATEN AUS . DIE HÄNDLER WÜRDEN DARAN GEHINDERT , IHRE MARKTANTEILE DURCH EIGENE AUTONOME WETTBEWERBSANSTRENGUNGEN , D . H . DURCH DEN WEITERVERKAUF VON BÜCHERN ZU PREISEN , DIE UNTER DEN VON DEN VERLEGERN FESTGELEGTEN PREISEN LAEGEN , ZU VERGRÖSSERN UND DIE DURCH RATIONALISIERUNGSMASSNAHMEN ERLANGTEN VORTEILE AN DIE VERBRAUCHER WEITERZUGEBEN .

DA DIE MEHRZAHL DER IM BELGISCHEN FLANDERN UND IN DEN NIEDERLANDEN IM BUCHSEKTOR TÄTIGEN UNTERNEHMEN DEN BEIDEN VEREINIGUNGEN BEIGETRETEN ODER VON IHNEN ANERKANNT SEIEN , HABE DIE VEREINBARUNG EINE SPÜRBARE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG ZUR FOLGE , DENN SIE BEZWECKE , FÜR DEN BUCHHANDEL BESTIMMTE REGELN AUFZUSTELLEN , DIE DAZU FÜHRTEN , DASS DIE VERLEGER VON BÜCHERN IN NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE UND DIE BUCHHÄNDLER IN DEM EINEN MITGLIEDSTAAT ÜBER IHRE EINKAUFSQUELLEN UND ABSATZKANÄLE IM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UND ÜBER DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIESER EINKAUF UND ABSATZ ERFOLGE , NICHT MEHR FREI ENTSCHEIDEN KÖNNTEN . DAHER IST DIE VEREINBARUNG NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION GEEIGNET , DEN FREIEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN . DIESE BEEINTRÄCHTIGUNG SEI UM SO SPÜRBARER , ALS DER BUCHHANDEL ZWISCHEN DEN NIEDERLANDEN UND BELGIEN SEHR UMFANGREICH SEI .

10 GEGEN DIESEN TEIL DER ENTSCHEIDUNG MACHEN DIE KLAEGERINNEN ZWEI GRUPPEN VON RÜGEN GELTEND , VON DENEN DIE EINEN FORM- UND VERFAHRENSFRAGEN BETREFFEN , WÄHREND DIE ANDERN SICH AUF DIE BEURTEILUNG DES INHALTS DER VEREINBARUNG DURCH DIE KOMMISSION BEZIEHEN .

FORM- UND VERFAHRENSRÜGEN

11 DIE VBVB TRAEGT VOR ALLEM ZAHLREICHE FORM- UND VERFAHRENSRÜGEN VOR ; ZWEI DIESER RÜGEN HAT DIE VBBB AUFGEGRIFFEN UND NÄHER ERLÄUTERT , WIE WEITER UNTEN AUSZUFÜHREN IST .

12 DIE VBVB RÜGT ERSTENS , DASS DER BEAMTE , DER DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE UNTERZEICHNET HABE , KEINE ORDNUNGSGEMÄSS DURCH DIE KOMMISSION ERTEILTE VOLLMACHT NACHGEWIESEN HABE .

13 ALS ANTWORT AUF DIESE RÜGE , DIE IN DER KLAGESCHRIFT NICHT WEITER AUSGEFÜHRT WIRD , HAT DIE KOMMISSION SUBSTANTIIERT VORGETRAGEN , DASS DER UNTERZEICHNER DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ENTSPRECHEND EINER VOM GERICHTSHOF AUSDRÜCKLICH GEBILLIGTEN PRAXIS VON DER KOMMISSION ORDNUNGSGEMÄSS WEISUNGEN ERHALTEN HAT UND BEVOLLMÄCHTIGT WORDEN IST .

14 MIT DIESER RÜGE VERKENNT DIE KLAEGERIN , DASS DIE KOMMISSION IHRE BEFUGNISSE NORMALERWEISE , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEN URTEILEN VOM 14 . JULI 1972 ( RANDNUMMERN 10 BIS 14 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 48/69 , ICI , SLG . 1972 , 619 ) UND 17 . OKTOBER 1972 ( RANDNUMMERN 10 BIS 14 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 8/72 , CEMENTHANDELAREN , SLG . 1972 , 977 ) FESTGESTELLT HAT , IM WEGE DER ÜBERTRAGUNG DER ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG AUSÜBT . DIE KLAEGERIN HAT KEINEN HINWEIS GELIEFERT , DER DIE ANNAHME RECHTFERTIGEN WÜRDE , DASS DAS VERWALTUNGSORGAN DER GEMEINSCHAFT DIE IN DIESEM FALL ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN VERNACHLÄSSIGT HABE . DIESE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

15 ZWEITENS MACHT DIE VBVB GELTEND , DIE ANHÖRUNG VOM 18 . OKTOBER 1979 SEI NICHT ORDNUNGSGEMÄSS ABGELAUFEN , DA NICHT ALLE VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 9 DER VERORDNUNG NR . 99/63 MIT DER SACHE BEAUFTRAGTEN BEAMTEN ANWESEND GEWESEN SEIEN .

16 NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 99/63 WERDEN ' ' DIE ANHÖRUNGEN . . . VON DEN PERSONEN DURCHGEFÜHRT , DIE DIE KOMMISSION DAMIT BEAUFTRAGT ' ' . DIESER VORSCHRIFT ZUFOLGE KÖNNEN NUR DIE VON DER KOMMISSION ORDNUNGSGEMÄSS BEAUFTRAGTEN PERSONEN DIE BETREFFENDEN ANHÖRUNGEN DURCHFÜHREN . SIND MEHRERE PERSONEN MIT EINER BESTIMMTEN SACHE BEFASST , BESTEHT DAGEGEN NACH DIESER VORSCHRIFT KEINE VERPFLICHTUNG , DASS SÄMTLICHE BEZEICHNETEN PERSONEN ODER BESTIMMTE VON IHNEN GLEICHZEITIG ANWESEND SIND . DIESE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

17 DRITTENS WIRFT DIE VBVB DER KOMMISSION VOR , SIE HABE IHREN VORSCHLAG , BEI DER ANHÖRUNG DEN PRÄSIDENTEN DER VERENIGING VAN LETTERKUNDIGEN F . VAN VLIERDEN IN SEINER EIGENSCHAFT ALS SCHRIFTSTELLER ZU HÖREN , NICHT ANGENOMMEN .

18 NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 99/63 GIBT ' ' DIE KOMMISSION . . . PERSONEN , DIE DIES IN IHRER SCHRIFTLICHEN ÄUSSERUNG BEANTRAGT HABEN , GELEGENHEIT ZUR MÜNDLICHEN ERLÄUTERUNG , WENN SIE EIN AUSREICHENDES INTERESSE GLAUBHAFT MACHEN ' ' . AUSSERDEM KANN NACH ABSATZ 2 DESSELBEN ARTIKELS ' ' DIE KOMMISSION . . . AUCH IN ANDEREN FÄLLEN PERSONEN GELEGENHEIT ZUR MÜNDLICHEN ÄUSSERUNG GEBEN ' ' . DIESE VORSCHRIFT ZEIGT , DASS DIE KOMMISSION EINEN ANGEMESSENEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER ENTSCHEIDUNG HAT , OB EINE ANHÖRUNG DER PERSONEN , DEREN AUSSAGE FÜR DIE SACHERMITTLUNGEN WICHTIG SEIN KANN , MÖGLICHERWEISE VON INTERESSE IST . AUS DEM PROTOKOLL DER BEIDEN ANHÖRUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERINNEN GELEGENHEIT HATTEN , SICH IN UMFASSENDSTER WEISE ZU ERKLÄREN UND IN IHREM NAMEN PERSONEN AUSSAGEN ZU LASSEN , DIE ALLE ASPEKTE DES BUCHMARKTS VERTRETEN . DIE VBVB HAT NICHTS VORGETRAGEN , WAS DAFÜR SPRECHEN KÖNNTE , DASS DIE KOMMISSION UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DURCH DIE UNTERLASSENE ANHÖRUNG VON HERRN VAN VLIERDEN DIE UNTERSUCHUNG DER SACHE PFLICHTWIDRIG EINGESCHRÄNKT UND SO DIE MÖGLICHKEITEN DER KLAEGERINNEN EINGEENGT HÄTTE , DIE VERSCHIEDENEN SEITEN DER IN DEN BESCHWERDEPUNKTEN DER KOMMISSION AUFGEWORFENEN PROBLEME ZU ERLÄUTERN . DIESE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

19 DIE KLAEGERIN RÜGT VIERTENS , DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE SEI UNVOLLSTÄNDIG UND BESTIMMTE BESCHWERDEPUNKTE SEIEN UNZUREICHEND ODER UNGENAU FORMULIERT WORDEN . DAMIT HABE DIE KOMMISSION GEGEN ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR . 99/63 VERSTOSSEN , WONACH SIE IN IHREN ENTSCHEIDUNGEN NUR DIE BESCHWERDEPUNKTE IN BETRACHT ZIEHEN KÖNNE , ZU DENEN DIE BETROFFENEN GELEGENHEIT ZUR ÄUSSERUNG GEHABT HÄTTEN . DIE KLAEGERIN GIBT KEINE NÄHEREN HINWEISE ZU DEN PUNKTEN DER ENTSCHEIDUNG , AUF DIE SICH DIESE KRITIK BEZIEHT .

20 AUS EINEM VERGLEICH ZWISCHEN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE UND DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE AUSDRÜCKLICH DIE DREI KOMPLEXE HERAUSGESTELLT HAT , DIE SIE LETZTEN ENDES IN BETRACHT GEZOGEN HAT , UM DIE VEREINBARUNG FÜR MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVEREINBAR ZU ERKLÄREN UND EINE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ABZULEHNEN , NÄMLICH DAS SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG , DAS AUSSCHLIESSLICHKEITSSYSTEM UND DAS SANKTIONSSYSTEM . DIE BETEILIGTEN WAREN SOMIT IN VOLLEM UMFANG ÜBER DIE TRAGWEITE DER GEGEN SIE ERÖFFNETEN UNTERSUCHUNG UNTERRICHTET UND DAMIT IN DER LAGE , IHRE RECHTE WAHRZUNEHMEN . DIESE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

21 FÜNFTENS RÜGT DIE VBVB , AUF BESTIMMTE VON IHR VORGETRAGENE ARGUMENTE SEI DIE KOMMISSION NICHT EINGEGANGEN ; DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG MÜSSE DAHER AUFGEHOBEN WERDEN , DA SIE UNZUREICHEND MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEI . IN DIESEM ZUSAMMENHANG WEIST DIE KLAEGERIN DARUF HIN , DASS DIE KOMMISSION WEDER DEN KULTURPOLITISCHEN NOCH DEN AUS ARTIKEL 10 DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION UND ARTIKEL 10BIS DER PARISER VERBANDSÜBEREINKUNFT HERGELEITETEN ARGUMENTEN BEDEUTUNG BEIGEMESSEN HABE .

22 DIE KOMMISSION HAT NACH ARTIKEL 190 DES VERTRAGES ZWAR DIE SACHLICHEN GESICHTSPUNKTE , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT , SOWIE DIE RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN AUFZUFÜHREN , DIE SIE ZUM ERLASS IHRER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN ; SIE BRAUCHT JEDOCH NICHT AUF ALLE SACHLICHEN UND RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE EINZUGEHEN , DIE IM VERWALTUNGSVERFAHREN BEHANDELT WORDEN SIND ( VGL . HIERZU ZULETZT DAS URTEIL VOM 9 . 11 . 1983 , RECHTSSACHE 322/81 , MICHELIN , SLG . 1983 , 3461 ). DIE BEGRÜNDUNG EINER BESCHWERENDEN ENTSCHEIDUNG MUSS DEN GERICHTSHOF IN DIE LAGE VERSETZEN , DIE RECHTMÄSSIGKEIT ZU ÜBERPRÜFEN , UND DEM BETROFFENEN DIE NOTWENDIGEN HINWEISE GEBEN , AUS DENEN ER ERKENNEN KANN , OB DIE ENTSCHEIDUNG ZUTREFFEND IST ODER NICHT . UNTER DIESEM BLICKWINKEL IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION IN IHRER BEGRÜNDUNG SÄMTLICHE TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN AUSREICHEND DARGESTELLT HAT , AUF DIE SIE DEN TENOR IHRER ENTSCHEIDUNG GEGRÜNDET HAT . DIESE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

23 DIE VBVB RÜGT SECHSTENS , DIE KOMMISSION HABE IHR KEINE EINSICHT IN DIE VERWALTUNGSAKTEN GEWÄHRT , SIE HABE DESHALB VON BESTIMMTEN DOKUMENTEN ODER UNTERSUCHUNGEN , DIE DIE KOMMISSION FÜR IHRE ENTSCHEIDUNG VERWENDET HABE , KEINE KENNTNIS NEHMEN KÖNNEN .

24 DIE VBVB IST NICHT IN DER LAGE GEWESEN , IRGENDEIN DOKUMENT KONKRET ZU BEZEICHNEN , DAS DIE KOMMISSION ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG BENUTZT HÄTTE UND DAS FÜR SIE NICHT ZUGÄNGLICH GEWESEN WÄRE . IHRE RÜGE SCHEINT DAHER EHER AUF DIE TATSACHE ABZUZIELEN , DASS SIE KEINE GELEGENHEIT GEHABT HAT , EINBLICK IN DIE AKTEN DER KOMMISSION ZU NEHMEN , UM FESTZUSTELLEN , OB DIESE UNTER UMSTÄNDEN DOKUMENTE ENTHALTEN , DIE FÜR SIE VON INTERESSE SEIN KÖNNTEN .

25 ZWAR VERLANGT DIE BEACHTUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR , DASS DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT ERHALTEN HAT , IN ZWECKDIENLICHER WEISE SEINEN STANDPUNKT ZU DENJENIGEN DOKUMENTEN GELTEND ZU MACHEN , DIE DIE KOMMISSION BEI DEN ÜBERLEGUNGEN BERÜCKSICHTIGT HAT , DIE IHRE ENTSCHEIDUNG TRAGEN ; JEDOCH GIBT ES KEINE VORSCHRIFT , DIE DIE KOMMISSION DAZU VERPFLICHTET , DEN BETROFFENEN BETEILIGTEN DEN AKTENINHALT BEKANNTZUGEBEN . IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE KOMMISSION OFFENKUNDIG KEIN EINZIGES DOKUMENT VERWENDET , DAS DEN PARTEIEN NICHT ZUGÄNGLICH GEWESEN WÄRE UND ZU DEM DIESE SICH NICHT HÄTTEN ÄUSSERN KÖNNEN . AUCH DIESE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

26 DIE SIEBTE RÜGE WIRD GLEICHZEITIG VON DER VBVB UND DER VBBB VORGEBRACHT . BEIDE KLAEGERINNEN WERFEN DER KOMMISSION VOR , DASS SIE SICH IN VERSCHIEDENEN ERKLÄRUNGEN DAZU VERPFLICHTET HABE , VOR ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG IHNEN GEGENÜBER EINE UNTERSUCHUNG ALLER BUCHMÄRKTE IN DER GEMEINSCHAFT DURCHZUFÜHREN . SIE VERWEISEN ZUM EINEN AUF EINE ERKLÄRUNG DES VERTRETERS DER KOMMISSION , HERRN FERRY , AM SCHLUSS DER ANHÖRUNG VOM 15 . UND 16 . MÄRZ 1978 UND ZUM ANDERN AUF DIE ERKLÄRUNGEN DES KOMMISSIONSMITGLIEDS O ' KENNEDY , WÄHREND DER TAGUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS AM 13 . FEBRUAR 1981 ANLÄSSLICH DER ERÖRTERUNG DES BERICHTS BEUMER ÜBER DIE FESTEN BUCHPREISE ( SITZUNGSBERICHTE , ABL . 1981 , ANHANG , NR . 1-266 , S . 335 , UND SITZUNGSDOKUMENTE 1980-1981 , NR . 1-554/80 VOM 10 . 11 . 1980 ) SOWIE SCHLIESSLICH AUCH AUF DIE ANTWORTEN DER KOMMISSION AUF ZWEI PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN , VON DENEN DIE ERSTE AM 10 . AUGUST 1981 AUF DIE SCHRIFTLICHE ANFRAGE NR . 514/81 VON HERRN BEYER DE RYKE ( ABL . C 240 , S . 20 ), DIE ZWEITE AUF DIE ANFRAGE NR . 28 DES HERRN VAN MIERT ( ABL . 1981 , ANHANG , NR . 1-273 , S . 185 ) GEGEBEN WORDEN SEI .

27 DIE UNTERSUCHUNG DIESER ERKLÄRUNGEN ZEIGT , DASS DIE KOMMISSION SICH NIEMALS IN DER VON DEN KLAEGERINNEN BEHAUPTETEN WEISE VERPFLICHTET HAT . SIE HAT NUR MITGETEILT , DASS SIE DABEI SEI , UNTERSUCHUNGEN ÜBER DIE VERSCHIEDENEN BUCHMÄRKTE IN DER GEMEINSCHAFT DURCHZUFÜHREN , UND DASS SIE DIE BESTEHENDEN WETTBEWERBSPROBLEME IM GESAMTZUSAMMENHANG LÖSEN WOLLE . DURCH DIESE ERKLÄRUNGEN WAR SIE NICHT GEHINDERT , EINE BESONDERE VEREINBARUNG VORRANGIG ZU VERFOLGEN , SOBALD SIE IHRE UNTERSUCHUNG DARÜBER ABGESCHLOSSEN HATTE . DIESE RÜGE IST SOMIT EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

28 SCHLIESSLICH RÜGEN DIE KLAEGERINNEN ACHTENS EINE MANGELNDE KONSEQUENZ IM VERHALTEN DER KOMMISSION UND EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR DESHALB , WEIL DIE KOMMISSION , NACHDEM IHR GLEICHZEITIG DIE ANMELDUNGEN DER NATIONALEN VEREINBARUNGEN UND DER VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN BEIDEN VEREINIGUNGEN ZUGEGANGEN SEIEN UND SIE IN EINEM ERSTEN STADIUM ZU VERSTEHEN GEGEBEN HABE , DASS SIE DIESE VEREINBARUNGEN IN IHRER GESAMTHEIT IN IHRE UNTERSUCHUNGEN EINBEZIEHEN WERDE , SPÄTER DIE SOGENANNTE ' ' GRENZUEBERSCHREITENDE ' ' VEREINBARUNG AUS DEM GESAMTKOMPLEX HERAUSGENOMMEN HABE , UM ÜBER SIE GESONDERT ZU ENTSCHEIDEN . DIE KLAEGERINNEN FÜHREN AN , DASS DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG MICHTSDESTOWENIGER ZAHLREICHE VERWEISUNGEN AUF DIE NATIONALEN VEREINBARUNGEN ENTHALTE , UND SIE SCHREIBEN DER KOMMISSION DIE ABSICHT ZU , DIESE VEREINBARUNGEN , OHNE SIE OFFEN IN FRAGE ZU STELLEN , MITTELBAR DADURCH ZU FALL BRINGEN ZU WOLLEN , DASS NUR DIE ' ' GRENZUEBERSCHREITENDE ' ' VEREINBARUNG ANGEGRIFFEN WERDE , DENN DEREN WIRK SAMKEIT SEI DIE NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG FÜR DAS REIBUNGSLOSE FUNKTIONIEREN DER NATIONALEN VEREINBARUNGEN .

29 DIE KOMMISSION RÄUMT EIN , DASS DIE STREITIGE VEREINBARUNG IN DER TAT NICHT AUS IHREM ZUSAMMENHANG HERAUSGELÖST WERDEN KÖNNE , UND SIE HABE DAHER ZWANGSLÄUFIG AUF DIE NATIONALEN VEREINBARUNGEN BEZUG NEHMEN MÜSSEN , SOWEIT DIE ' ' GRENZUEBERSCHREITENDE ' ' VEREINBARUNG VERWEISUNGEN AUF DIESE ENTHALTE . ABER SIE BESTREITET , DASS SIE DAMIT ZU DER FRAGE HABE STELLUNG NEHMEN WOLLEN , OB DIE NATIONALEN VEREINBARUNGEN IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FIELEN UND OB SIE , WENN DIES ZUTREFFE , MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VEREINBAR SEIEN .

30 AUCH WENN ZWISCHEN DER ' ' GRENZUEBERSCHREITENDEN ' ' VEREINBARUNG AUF DER EINEN SEITE UND DEN NATIONALEN VEREINBARUNGEN AUF DER ANDEREN SEITE UNBESTREITBAR VERBINDUNGEN BESTEHEN , KANN MAN DER KOMMISSION NICHT ZUM VORWURF MACHEN , DASS SIE SICH BEI IHREM VORGEHEN AUF DIE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN BEIDEN VEREINIGUNGEN BESCHRÄNKT HAT . OBWOHL DIE BESTIMMUNGEN DER ' ' GRENZUEBERSCHREITENDEN ' ' VEREINBARUNG HINSICHTLICH JEDES DER OBEN DARGESTELLTEN DREI WESENTLICHEN KENNZEICHEN AUF DIE NATIONALEN VEREINBARUNGEN VERWEISEN , KANN DIESE VEREINBARUNG DENNOCH NACH MASSGABE IHRER EIGENEN ZIELE BEURTEILT WERDEN , OHNE DASS DAMIT EIN URTEIL ÜBER DIE NATIONALEN VEREINBARUNGEN GEFÄLLT WERDEN MUSS .

31 DIE KOMMISSION HAT IM ÜBRIGEN UNTER RANDNUMMER 1 DER BEGRÜNDUNG DIE NATIONALEN VEREINBARUNGEN AUSDRÜCKLICH AUS DEM ANWENDUNGSBEREICH IHRER ENTSCHEIDUNG AUSGENOMMEN . AUS DER VON DER KOMMISSION GEWÄHLTEN VERFAHRENSWEISE FOLGT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG , DIE DER GERICHTSHOF ZU FÄLLEN HAT , NICHT SO AUSGELEGT WERDEN DARF , DASS SIE DER ENTSCHEIDUNG VON FRAGEN VORGREIFT , DIE NICHT GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS GEWESEN SIND . DA INSOWEIT KEINE VORENTSCHEIDUNG GETROFFEN WIRD , KANN MAN SOMIT NICHT DAVON AUSGEHEN , DASS DIE VERFAHRENSWEISE DER KOMMISSION DEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR BEEINTRÄCHTIGT HAT . DIESE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1

- MATERIELLE RÜGEN

32 MATERIELLRECHTLICH TRAGEN DIE KLAEGERINNEN FÜNF VERSCHIEDENE RÜGEN VOR : BEEINTRÄCHTIGUNG DER MEINUNGSFREIHEIT , WIE SIE UNTER ANDEREM VON ARTIKEL 10 DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN GEWÄHRLEISTET WERDE , VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 10BIS DER PARISER VERBANDSÜBEREINKUNFT , WIDERSPRUCH ZWISCHEN DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 85 EWG-VERTRAG AUF DIESEM GEBIET DURCH DIE KOMMISSION UND DER ÜBEREINSTIMMENDEN PRAXIS DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET , VERKENNUNG DER BESONDEREN STRUKTUR DES BUCHMARKTS DURCH DIE KOMMISSION UND SCHLIESSLICH FEHLEN JEGLICHER BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ANGESICHTS DER BESONDERHEITEN DES FRAGLICHEN SPRACHGEBIETS .

1 . RÜGE DER BEEINTRÄCHTIGUNG DER MEINUNGSFREIHEIT

33 DIE KLAEGERINNEN MACHEN IM WESENTLICHEN GELTEND , DAS SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG BEWIRKE DANK DER OPTIMALEN ORGANISATION DES VERTRIEBSNETZES , DASS DIE VIELFALT DER VON DEN VERLEGERN VERÖFFENTLICHTEN TITEL GEFÖRDERT UND DADURCH DIE HERAUSGABE VON SCHWERER VERKÄUFLICHEN WERKEN , WIE Z . B . WISSENSCHAFTLICHEN WERKEN UND WERKEN DER DICHTKUNST , SICHERGESTELLT WERDE . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WÜRDE DIE ABSCHAFFUNG DES SYSTEMS DER VERTIKALEN PREISBINDUNG , WIE DAS BEISPIEL EINIGER STAATEN ZEIGE ( DIE KLAEGERINNEN WEISEN IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF DIE ERFAHRUNGEN IN SCHWEDEN UND FRANKREICH HIN ), DAZU FÜHREN , DASS DIE MEINUNGSFREIHEIT EINGESCHRÄNKT UND DAS VERLAGSWESEN VON STAATLICHEN SUBVENTIONEN ABHÄNGIG WÜRDE . DAS VORGEHEN DER KOMMISSION STEHE DAHER IN WIDERSPRUCH ZUM RECHT AUF FREIE MEINUNGSÄUSSERUNG , WIE ES UNTER ANDEREM IM ARTIKEL 10 DER EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION DEFINIERT SEI .

34 ZWAR KÖNNEN BESTIMMTE WIRTSCHAFTLICHE REGELUNGEN DIE MEINUNGSFREIHEIT BEEINFLUSSEN , DOCH HABEN DIE KLAEGERINNEN IM VORLIEGENDEN FALL EINEN TATSÄCHLICHEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG UND DER MEINUNGSFREIHEIT , WIE SIE VON DER EUROPÄISCHEN KONVENTION GARANTIERT WIRD , NICHT NACHGEWIESEN , SELBST WENN MAN EINE AUSLEGUNG DER KONVENTION ALS MÖGLICH UNTERSTELLT , WONACH SIE AUCH GARANTIEN DAFÜR BIETE , DASS BÜCHER UNTER WIRTSCHAFTLICH RENTABLEN VORAUSSETZUNGEN HERAUSGEGEBEN WERDEN KÖNNEN . WERDEN NÄMLICH FÜR DIE HERAUSGABE UND DEN HANDEL MIT BÜCHERN REGELN AUFGESTELLT , DEREN EINZIGER ZWECK ES IST , DEN FREIEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN SICHERZUSTELLEN , SO KANN DIES DIE VERÖFFENTLICHUNGSFREIHEIT NICHT EINSCHRÄNKEN . ES IST UNBESTRITTEN , DASS DIESE FREIHEIT SOWOHL AUF DER EBENE DES VERLEGERS ALS AUCH AUF DER VERTRIEBSUNTERNEHMEN UNANGETASTET BLEIBT . DIESE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

2 . RÜGE DES VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 10BIS DER PARISER VERBANDSÜBEREINKUNFT

35 DIE KLAEGERINNEN TRAGEN VOR , DAS SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG STELLE EINE GARANTIE GEGEN SOGENANNTE ' ' LOCKVOGELPRAKTIKEN ' ' DAR , D . H . GEGEN DEN VERKAUF BESTIMMTER BÜCHER ZU UNGEWÖHNLICH NIEDRIGEN PREISEN MIT DEM ALLEINIGEN ZIEL , DIE KUNDSCHAFT ANZULOCKEN . SOLCHE PRAKTIKEN STÄNDEN IM WIDERSPRUCH ZU ARTIKEL 10BIS DER PARISER VERBANDSÜBEREINKUNFT IN DER LISSABONER FASSUNG VOM 31 . OKTOBER 1958 ( MANÜL DES CONVENTIONS , HERAUSGEGEBEN VON DEN BUREAUX INTERNATIONAUX REUNIS POUR LA PROTECTION DE LA PROPRIETE INDUSTRIELLE , GENF ). DIESE ÜBEREINKUNFT BEWIRKE EINE BINDUNG AUCH DER GEMEINSCHAFT UND GEHE DEMZUFOLGE DEN WETTBEWERBSREGELN VOR .

36 MIT DEM HINWEIS AUF ARTIKEL 10BIS DER PARISER VERBANDSÜBEREINKUNFT BEZIEHEN SICH DIE KLAEGERINNEN OFFENSICHTLICH AUF DEN ABSATZ 1 , WONACH ' ' DIE VERBANDSLÄNDER . . . GEHALTEN ( SIND ), DEN VERBANDSANGEHÖRIGEN EINEN WIRKSAMEN SCHUTZ GEGEN UNLAUTEREN WETTBEWERB ZU SICHERN ' ' . IHRER AUFFASSUNG NACH STELLEN DIE ' ' LOCKVOGELPRAKTIKEN ' ' EINEN UNLAUTEREN WETTBEWERB IM SINN DER GENANNTEN VORSCHRIFT DAR . DA DAS SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG DER VERTEIDIGUNG GEGEN SOLCHE PRAKTIKEN DIENE , HABE DIE KOMMISSION NICHT DAS RECHT , DURCH ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN SEINE AUFHEBUNG ZU VERLANGEN .

37 DER UMSTAND , DASS EIN SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG NEBENBEI ZUR FOLGE HABEN KANN , EINEN UNLAUTEREN WETTBEWERB WIE DEN VON DEN KLAEGERINNEN BESCHRIEBENEN ZU VERHINDERN , IST JEDOCH KEIN HINREICHENDER GRUND , EINEN GANZEN MARKTSEKTOR WIE DEN BUCHMARKT VON DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 AUSZUNEHMEN . ES IST SACHE DER UNTERNEHMEN , DIE DURCH UNLAUTERE HANDELSPRAKTIKEN UNTER UMSTÄNDEN GESCHÄDIGT WORDEN SIND , AUF DIE FÜR DAS GEBIET DER HANDELSBRÄUCHE ERLASSENEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKZUGREIFEN , DIE ES IN DER EINEN ODER ANDEREN FORM IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GIBT UND DURCH DIE MISSBRÄUCHEN DER ART , AUF DIE DIE KLAEGERINNEN HINGEWIESEN HABEN , BEGEGNET WERDEN KANN . DAS BESTEHEN DERARTIGER MISSBRÄUCHE KANN DAGEGEN IN KEINEM FALL EINE EINSCHRÄNKUNG DER WETTBEWERBSREGELN DER GEMEINSCHAFT RECHTFERTIGEN . DIE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

3 . RÜGE DES WIDERSPRUCHS ZWISCHEN DEM VORGEHEN DER KOMMISSION UND DER VON DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET VERFOLGTEN POLITIK

38 DIE KLAEGERINNEN FÜHREN AUS , DAS SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG BEI BÜCHERN SEI NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER RECHTSPRECHUNG , DIE INSOWEIT ÜBEREINSTIMMTEN , IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN , JEDENFALLS ABER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , IN FRANKREICH UND IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH , ERLAUBT . DIE KOMMISSION MÜSSE DAHER BEI DER AUSRICHTUNG IHRER EIGENEN POLITIK AUF DIESEM GEBIET DIESE ÜBEREINSTIMMENDE PRAXIS ALS VERBINDLICHE RICHTSCHNUR ZUGRUNDE LEGEN .

39 DIE KOMMISSION TRAEGT HIERZU VOR , DIE AUF DEN DREI GENANNTEN MÄRKTEN JEWEILS HERRSCHENDE PRAXIS SEI NICHT MIT DEM SYSTEM VERGLEICHBAR , DAS DURCH DIE VEREINBARUNG EINGEFÜHRT WORDEN SEI , DIE GEGENSTAND DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEI . DARÜBER HINAUS HAT SIE ZU VERSTEHEN GEGEBEN , DASS SIE SICH IN JEDEM FALL VORBEHALTE , DIE VON DEN KLAEGERINNEN AUFGEFÜHRTEN PRAKTIKEN IM HINBLICK AUF DIE ERFORDERNISSE DES VERTRAGES ZU PRÜFEN .

40 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS NATIONALE PRAKTIKEN IN GESETZGEBUNG UND RECHTSPRECHUNG , SELBST WENN SIE IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAM WÄREN , DER ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES NICHT VORGEHEN DÜRFEN . DIES GILT ERST RECHT FÜR DIE PRAKTIKEN VON PRIVATUNTERNEHMEN , SELBST WENN SIE VON DEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS GEDULDET ODER GEBILLIGT WERDEN . DIESE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

4 . RÜGE DER VERKENNUNG DER BESONDEREN STRUKTUR DES BUCHMARKTS DURCH DIE KOMMISSION

41 DIE KLAEGERINNEN , IN DIESEM PUNKT INSBESONDERE VON DEN STREITHELFERN GALC UND GELC UNTERSTÜTZT , TRAGEN VOR , DER VOM VERTRAG GEWOLLTE WETTBEWERB SEI ALS EIN ' ' WIRKSAMER WETTBEWERB ' ' ZU VERSTEHEN , DER AN DIE BESONDEREN BEDINGUNGEN DES BETROFFENEN MARKTES ANGEPASST SEI . DER FEHLER DER KOMMISSION BESTEHE DARIN , DASS SIE DAS BESONDERE DES BUCHES ALS WARE SOWIE DIE EIGENART UND DIE STRUKTUR DES BUCHMARKTS INSOWEIT NICHT BERÜCKSICHTIGT HABE , ALS SIE DAVON AUSGEHE , DASS DER PREISWETTBEWERB DER WESENTLICHE WETTBEWERBSFAKTOR SEI . JEDES BUCH BILDE EINEN MARKT FÜR SICH , UND DIE PREISELASTIZITÄT VON BÜCHERN ALS WAREN SEI ÄUSSERST GERING , SO DASS ANDERE WETTBEWERBSFAKTOREN ALS DER PREIS ENTSCHEIDEND SEIEN . DIE KLAEGERINNEN FÜHREN IN DIESEM ZUSAMMENHANG DIE AUSWAHL BEIM ANGEBOT , DIE VIELFALT DER LAGERBESTÄNDE DER BUCH HÄNDLER , DIE SCHNELLIGKEIT DER AUSFÜHRUNG DER BESTELLUNGEN UND DIE DEN VERBRAUCHERN ANGEBOTENEN DIENSTLEISTUNGEN IN FORM VON INFORMATIONEN UND BERATUNG AN .

42 AUSSERDEM HEBEN DIE KLAEGERINNEN HERVOR , DIE PRAXIS DER VERTIKALEN PREISBINDUNG LASSE DIE WETTBEWERBSFREIHEIT SOWOHL AUF DER EBENE DER VERLEGER - DIE BEI DER AUSWAHL DER TITEL , DIE SIE VERÖFFENTLICHTEN , FREI SEIEN - ALS AUCH IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN STUFEN DER HANDELSKETTE , DEN GROSSHÄNDLERN UND DEN EINZELHÄNDLERN , UNANGETASTET . DER VERBRAUCHER HABE VON DIESEM SYSTEM NUR VORTEILE , DA ER DASSELBE BUCH ÜBERALL ZUM SELBEN PREIS KAUFEN KÖNNE , AUSSERDEM EIN BREITGEFÄCHERTES ANGEBOT VORFINDE UND BESTENS BETREUT WERDE .

43 GEGENÜBER DIESER ARGUMENTATION BETONT DIE KOMMISSION , SIE VERKENNE WEDER DIE WETTBEWERBSFREIHEIT ZWISCHEN VERLEGERN NOCH DEN UMSTAND , DASS DER MECHANISMUS DER PREISBINDUNG WEITERHIN EINEN GEWISSEN WETTBEWERB INNERHALB DER HANDELSKETTE ZWISCHEN VERLEGERN , GROSS- UND EINZELHÄNDLERN ZULASSE , SOWEIT ES UM DIE AUFTEILUNG DER SPANNE ZWISCHEN DEM VERKAUFSPREIS DES VERLEGERS UND DEM VERBINDLICH FESTGELEGTEN LADENPREIS GEHE . UNTER ANERKENNUNG DIESER GEGEBENHEITEN RICHTE SICH DIE ENTSCHEIDUNG IN WIRKLICHKEIT GEGEN DIE POLITIK DER KLAEGERISCHEN VEREINIGUNGEN BEI DEN GEWINNSPANNEN UND DER DARAUS FOLGENDEN STRUKTUR DER ABSATZWEGE . DAS SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG BESEITIGE AUF DER EBENE DER EINZELHÄNDLER DEN PREISWETTBEWERB VOLLSTÄNDIG UND NEHME DADURCH DEN BEMÜHUNGEN JEGLICHEN ANREIZ , DEN VERTRIEB IN EINER WEISE ZU RATIONALISIEREN , DASS DER GEWINN DEM VERBRAUCHER ZUGUTE KOMME . SIE ZIEHT DIE BEURTEILUNG DER KLAEGERINNEN IN ZWEIFEL , WONACH DER PREIS EINES BUCHES AUS DER SICHT DES VERBRAUCHERS IM VERGLEICH ZU ANDEREN ZUSÄTZLICHEN LEISTUNGEN WIE DER VIELFALT DES ANGEBOTS UND DER BETREUUNG EIN ZU VERNACHLÄSSIGENDER FAKTOR SIE . DIE KOMMISSION MEINT , DIE EINFÜHRUNG EINES PREISWETTBEWERBS AUF DER EBENE DES ENDVERBRAUCHERS KÖNNE EINER BESSEREN VERBREITUNG DES BUCHES UNTER WIRTSCHAFTLICHEN BEDINGUNGEN FÖRDERLICH SEIN .

44 IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUS DER BESONDEREN STRUKTUR DES BUCHMARKTS HERGELEITETEN ARGUMENTATION DER PARTEIEN , DIE DIE KERNFRAGE DES RECHTSSTREITS BILDET , ERINNERT DER GERICHTSHOF DARAN , WORAUF ER OBEN BEREITS HINGEWIESEN HAT , DASS ER AUSSCHLIESSLICH MIT DER FRAGE BEFASST IST , OB DIE ' ' GRENZUEBERSCHREITENDE ' ' VEREINBARUNG IM EINKLANG MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 STEHT , UND DASS SICH SEIN URTEIL NUR AUF DIE EINSCHRÄNKENDEN WIRKUNGEN DIESER VEREINBARUNG FÜR DEN HANDEL ZWISCHEN DEN JEWEILIGEN MÄRKTEN FÜR BÜCHER NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE IN DEN NIEDERLANDEN UND IN BELGIEN ERSTRECKEN KANN .

45 DIE BESONDERHEITEN DIESES MARKTES GESTATTEN DEN BEIDEN VEREINIGUNGEN JEDOCH NICHT DIE ERRICHTUNG EINES WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN SYSTEMS IM RAHMEN IHRER WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN , DAS DAZU FÜHRT , DASS DEN HÄNDLERN BEI DER FESTLEGUNG DES VERKAUFSPREISES BIS HINUNTER AUF DIE STUFE DES ENDVERBRAUCHERPREISES JEDE HANDLUNGSFREIHEIT GENOMMEN WIRD . SOLCH EINE REGELUNG WIDERSPRICHT NÄMLICH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BUCHSTABE A , WONACH AUSDRÜCKLICH ALLE VEREINBARUNGEN VERBOTEN SIND , DIE ' ' DIE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE FESTSETZUNG DER AN- ODER VERKAUFSPREISE ' ' ZUM INHALT HABEN . AUSSERDEM GIBT DAS IN DER VEREINBARUNG VORGESEHENE SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG JEDER DER BEIDEN VEREINIGUNGEN DIE MÖGLICHKEIT , UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER PREISFESTSETZUNG DEN ABSATZ IM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BIS ZUR LETZTEN STUFE ZU KONTROLLIEREN UND SO DIE EINFÜHRUNG VON VERKAUFSMETHODEN ZU VERHINDERN , DIE EINE VERSORGUNG DES VERBRAUCHERS ZU WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGEREN BEDINGUNGEN ERLAUBEN KÖNNTEN , WODURCH DIE KLAEGERISCHEN VEREINIGUNGEN AUCH GEGEN ARTIKEL 85 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VERSTOSSEN .

46 SELBST WENN MAN DAVON AUSGEHT , DASS DIE BESONDERHEIT DES BUCHES ALS HANDELSWARE BESTIMMTE BESONDERE BEDINGUNGEN BEIM VERTRIEB UND BEI DEN PREISEN RECHTFERTIGEN KANN , MUSS MAN ALSO DENNOCH ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG GELANGEN , DASS IN JEDEM FALL GERADE DIE TATSACHE , DASS ZWEI GROSSE NATIONALE VEREINIGUNGEN VON VERLEGERN UND BUCHHÄNDLERN DIE FÜR IHRE MITGLIEDER GELTENDE STRENG KONTROLLIERTE REGELUNG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL AUSDEHNEN , EINE HINREICHEND SCHWERWIEGENDE WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNG IST , DIE DIE BEURTEILUNG DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 RECHTFERTIGT . DIE VON DEN KLAEGERINNEN VORGEBRACHTE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .

5 . RÜGE DES FEHLENS EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN

47 DIE KLAEGERINNEN TRAGEN SCHLIESSLICH ZUR ANWENDUNG VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 VOR , DIE KOMMISSION HABE ZU UNRECHT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS DIE VEREINBARUNG ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES WETTBEWERBS IM HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN FÜHRE . HIERZU FÜHREN SIE AUS , WEGEN DER ZWISCHEN DEN NIEDERLANDEN UND DEM FLÄMISCHEN TEIL BELGIENS BESTEHENDEN SPRACHENGEMEINSCHAFT SEI DIE GEOGRAPHISCHE DIMENSION , VON DER AUSZUGEHEN SEI , NICHT DAS STAATSGEBIET DER BEIDEN BETREFFENDEN STAATEN , SONDERN DAS VERBREITUNGS GEBIET DER NIEDERLÄNDISCHEN SPRACHE , DA DIESES EINE EINHEIT BILDE . BETRACHTE MAN DIE DINGE UNTER DIESEM BLICKWINKEL , HANDELE ES SICH UM REIN INTERNE WIRKUNGEN INNERHALB DES BETREFFENDEN GEBIETS , ES LIEGE DAHER KEINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES VOR . DIESE BETRACHTUNGSWEISE SEI UNLÄNGST DURCH DEN VERTRAG ÜBER EINE NIEDERLÄNDISCHE SPRACHUNION VOM 9 . SEPTEMBER 1980 ZWISCHEN BELGIEN UND DEN NIEDERLANDEN ( MONITEUR BELGE 1982 , S . 1786 , SOWIE STAATSBLAD VAN HET KONINKRIJK DER NEDERLANDEN 1981 , S . 453 ) BESTÄTIGT WORDEN .

48 DIE ARGUMENTATION DER KLAEGERINNEN VERKENNT DEN WORTLAUT DES ARTIKELS 85 , DER AUF DEN ' ' HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ' ' ABSTELLT . IM VORLIEGENDEN FALL BERÜHRT DIE VEREINBARUNG UNZWEIFELHAFT DEN HANDEL ZWISCHEN ZWEI MITGLIEDSTAATEN , AUCH WENN ZWISCHEN IHNEN SPRACHLICHE BINDUNGEN BESTEHEN . DIESE RÜGE IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

49 NACH ALLEM HAT DIE KOMMISSION ZU RECHT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS DIE VEREINBARUNG UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FÄLLT .

ZUR ANWENDBARKEIT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3

50 BEI DER ANMELDUNG DER VEREINBARUNG HABEN DIE KLAEGERINNEN FÜR DEN FALL , DASS DIESE ALS MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 UNVEREINBAR ANGESEHEN WERDE , DIE KOMMISSION ERSUCHT , VON DER IHR NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 EINGERÄUMTEN BEFUGNIS GEBRAUCH ZU MACHEN UND DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 FÜR AUF IHRE VEREINBARUNG NICHT ANWENDBAR ZU ERKLÄREN . IN ARTIKEL 2 IHRER ENTSCHEIDUNG HAT DIE KOMMISSION DIESEN ANTRAG AUF FREISTELLUNG ABGELEHNT . UNTER RANDNUMMERN 47 BIS 63 DER BEGRÜNDUNG PRÜFT SIE DIE VEREINBARUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN ARTIKEL 85 ABSATZ 3 GENANNTEN KRITERIEN UND LEGT DAR , WARUM DIE VEREINBARUNG IHRER MEINUNG NACH NICHT ZUR VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG ODER -VERTEILUNG BEITRAGE , WARUM DIE VERBRAUCHER NICHT ANGEMESSEN AM GEWINN BETEILIGT WÜRDEN , WARUM DIE AUFERLEGTEN BESCHRÄNKUNGEN IHR NICHT UNERLÄSSLICH ERSCHIENEN UND SCHLIESSLICH WARUM DIE VEREINBARUNG FÜR EINEN WESENTLICHEN TEIL DER BETREFFENDEN WAREN DEN WETTBEWERB AUSSCHALTE .

1 . DIE WEIGERUNG DER KOMMISSION , DEN ALTERNATIVVORSCHLAEGEN DER KLAEGERINNEN ZU ENTSPRECHEN

51 WIE OBEN BEREITS AUSGEFÜHRT WORDEN IST , HATTEN DIE KLAEGERINNEN DER KOMMISSION BESTIMMTE ALTERNATIVVORSCHLAEGE VORGELEGT , DIE IN DEN GRÜNDEN DER ENTSCHEIDUNG GENANNT WERDEN ( RANDNUMMERN 24 BIS 31 ). SIE RÜGEN , DASS DIESE VORSCHLAEGE , DIE DIE AUSWIRKUNGEN DES SYSTEMS DER VERTIKALEN PREISBINDUNG HÄTTEN ABSCHWÄCHEN KÖNNEN , VON DER KOMMISSION NICHT ANGENOMMEN WORDEN SEIEN UND DASS DIESE IHRERSEITS KEINE KONKRETEN VORSCHLAEGE GEMACHT HABE , DIE ES ERMÖGLICHT HÄTTEN , ZU EINER FREISTELLUNG ZU GELANGEN .

52 HIERZU IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS VORGESCHALTETE VERWALTUNGSVERFAHREN DAZU DIENT , DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DEN VERSTOSS GEGEN WETTBEWERBSREGELN VORZUBEREITEN , GLEICHZEITIG DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN ABER AUCH GELEGENHEIT BIETET , DIE IHNEN VORGEWORFENEN PRAKTIKEN MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES IN EINKLANG ZU BRINGEN . WIRD EINE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 BEANTRAGT , SO IST ES AN ERSTER STELLE SACHE DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN , DER KOMMISSION BEWEISMATERIAL FÜR DIE WIRTSCHAFTLICHE RECHTFERTIGUNG EINER FREISTELLUNG VORZULEGEN UND IHR , WENN SIE EINWÄNDE ERHEBT , ALTERNATIVEN ZU UNTERBREITEN . DIE KOMMISSION KANN IHRERSEITS ZWAR DEN UNTERNEHMEN HINWEISE FÜR MÖGLICHE ALTERNATIVLÖSUNGEN GEBEN , SIE IST DAZU JEDOCH VON RECHTS WEGEN NICHT VERPFLICHTET , UND NOCH WENIGER IST SIE VERPFLICHTET , VORSCHLAEGE ANZUNEHMEN , DIE SIE FÜR UNVEREINBAR MIT DEN VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 HÄLT .

53 DIESE RÜGE IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .

2 . DIE FRAGE DER VERBESSERUNG DER PRODUKTION UND DER VERTEILUNG VON BÜCHERN

54 DIE KLAEGERINNEN TRAGEN ZUSAMMEN MIT DEN STREITHELFERN GALC UND GELC VOR , DIE VEREINBARUNG BEZWECKE EINE VERBESSERUNG DER BUCHPRODUKTION UND -VERTEILUNG DURCH DIE WIRKUNG DES ' ' INTERNEN AUSGLEICHS ' ' , DER DURCH DAS SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG ERMÖGLICHT WERDE . SIE ERKLÄREN HIERZU , DER FESTPREIS GESTATTE DEM VERLEGER AUFGRUND DES GEWINNS , DEN ER BEI BESTSELLERN MIT GROSSER AUFLAGE UND RASCHEM UMSCHLAG ERZIELE , DIE AUFGABE UND DAS RISIKO DER HERAUSGABE VON SCHWIERIGEREN UND WENIGER GEWINNBRINGENDEN WERKEN ZU ÜBERNEHMEN . DIE HÄNDLER IHRERSEITS SEIEN IN DER LAGE , EINEN GRÖSSEREN BESTAND VORRÄTIG ZU HALTEN UND IHRE KUNDSCHAFT BESSER ZU BEDIENEN , WODURCH SIE DAZU BEITRÜGEN , EINE GRÖSSERE ZAHL VON VERSCHIEDENARTIGEN WERKEN ZU VERBREITEN .

55 DAGEGEN HÄTTE DIE AUFHEBUNG DER PREISBINDUNG ZUR FOLGE , DASS DER HANDEL SICH AUF LEICHT VERKÄUFLICHE WERKE BESCHRÄNKE UND DEMENTSPRECHEND AUF SCHWIERIGERE TITEL VERZICHTE . AUCH WENN DIE BESTSELLER MEHR GEWINN ABWÜRFEN , WÜRDEN IM ÜBRIGEN NEGATIVE FOLGEN VIELFÄLTIGSTER ART EINTRETEN : DIE VERLEGER KÖNNTEN NICHT MEHR DAS RISIKO ÜBERNEHMEN , WENIGER VIELVERSPRECHENDE WERKE HERAUSZUGEBEN , UND DIE KLEINEN SPEZIALISIERTEN VERLEGER SEIEN DESWEGEN IN IHRER EXISTENZ BEDROHT . DIE VIELFALT DER HERAUSGEGEBENEN TITEL WÜRDE DEMNACH GERINGER , UND DIE ZAHL DER BUCHHÄNDLER , DIE EIN GROSSES BÜCHERSORTIMENT VORRÄTIG HIELTEN UND FÜR EINE KUNDENBETREUUNG SORGTEN , WÜRDEN ZUGUNSTEN VON HÄNDLERN ABNEHMEN , DIE AUSSCHLIESSLICH AN SCHNELL ABSETZBAREN WERKEN INTERESSIERT SEIEN UND DABEI AUCH EINE VERRINGERUNG IHRER GEWINNSPANNE IN KAUF NÄHMEN . ALS FOLGE DIESER ÄNDERUNG IN DER VERTEILUNGSSTRUKTUR SEI ZUM AUSGLEICH DER PREISHERABSETZUNG BEI LEICHT VERKÄUFLICHEN WERKEN EINE ENTSPRECHENDE PREISERHÖHUNG BEI ALLEN ANDEREN WERKEN ZU ERWARTEN .

56 DIE KOMMISSION BESTREITET DIE FOLGERUNGEN DER KLAEGERINNEN . IHRER MEINUNG NACH HABEN SIE NICHT NACHWEISEN KÖNNEN , DASS ZWISCHEN DER BESEITIGUNG DER PREISBINDUNG UND DEN VON IHNEN BESCHRIEBENEN PHÄNOMENEN WIE DER VERRINGERUNG DER VERÖFFENTLICHTEN TITEL UND DEM RÜCKGANG DER ZAHL DER BUCHHANDLUNGEN , DIE DURCH GENÜGEND VIELFÄLTIGE LAGERBESTÄNDE GEKENNZEICHNET SEIEN , EIN URSÄCHLICHER ZUSAMMENHANG BESTEHE . DER MECHANISMUS DES ' ' INTERNEN AUSGLEICHS ' ' HÄNGE IM WESENTLICHEN VON DER POLITIK DER VERLEGER BEI DER BESTIMMUNG IHRER VERKAUFSPREISE AB UND KÖNNE OHNE RÜCKGRIFF AUF EIN SYSTEM DER PREISBINDUNG FUNKTIONIEREN , DAS IM WESENTLICHEN DEN VERTRIEB UND NICHT DIE HERAUSGABE VON BÜCHERN BETREFFE . DER UMSTAND , DASS DIE ZAHL DER BUCHHANDLUNGEN TROTZ DES PREISBINDUNGSSYSTEMS ANGEFANGEN HABE ZURÜCKZUGEHEN , ZEIGE , DASS DIES AUF ANDEREN URSACHEN BERUHE . DIE EINFÜHRUNG NEUER VERKAUFSMETHODEN IM BUCHSEKTOR WIE DIE EINRICHTUNG VON BUCHABTEILUNGEN IN DEN WARENHÄUSERN UND DIE VERKAUFSSTELLEN FÜR PRESSEERZEUGNISSE HÄTTEN ZUR FOLGE , DASS DAS EINDRINGEN DES BUCHES IN NEUE VERBRAUCHERSCHICHTEN BEGÜNSTIGT WERDE . ZUSAMMENGEFASST SEI DIE ORGANISATION EINES WIRKSAMEN VERTRIEBSSYSTEMS DURCHAUS OHNE RÜCKGRIFF AUF EIN ZWINGENDES SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG VORSTELLBAR .

57 DIE STREITHELFERINNEN DER KOMMISSION , DIE N.V . CLUB , N.V . GB-INNO-BM UND N.V . SODAL , FÜHREN AUS , DIE AUSWAHL BEIM ANGEBOT , DIE LAGERHALTUNG , DIE SCHNELLIGKEIT DER AUSFÜHRUNG VON BESTELLUNGEN UND DIE ANDEREN DIENSTLEISTUNGEN FÜR DIE KUNDSCHAFT SEIEN DURCHAUS MIT EINER POLITIK VON PREISNACHLÄSSEN VEREINBAR , WIE DIE ERFAHRUNG IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT GEZEIGT HABE .

58 IM HINBLICK AUF DIESE ARGUMENTE IST NOCH EINMAL DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE BEURTEILUNG DES GERICHTSHOFES SICH NUR AUF DIE ' ' GRENZUEBERSCHREITENDE ' ' VEREINBARUNG ERSTRECKEN KANN . ES IST NICHT ERKENNBAR , DASS DIE KOMMISSION DIE GRENZEN IHRES ERMESSENSSPIELRAUMS ÜBERSCHRITTEN HAT , ALS SIE ES MIT RÜCKSICHT AUF DIE MERKMALE DIESER VEREINBARUNG ABLEHNTE , ANZUERKENNEN , DASS DIESE IM RAHMEN DES HANDELS ZWISCHEN DEN MÄRKTEN FÜR BÜCHER IN NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE IN DEN NIEDERLANDEN UND BELGIEN DIE PRODUKTION UND DIE VERTEILUNG VON BÜCHERN VERBESSERN KÖNNTE .

59 DIE KLAEGERINNEN KONNTEN IHRERSEITS NICHT NACHWEISEN , DASS DIE BEIBEHALTUNG DER ' ' GRENZUEBERSCHREITENDEN ' ' VEREINBARUNG EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE VERBESSERUNG DER PRODUKTION UND VERTEILUNG VON BÜCHERN DURCH DIE AUSDEHNUNG DER WIRKUNGEN DES SYSTEMS DES ' ' INTERNEN AUSGLEICHS ' ' AUF DEN HANDELSVERKEHR ZWISCHEN DEN BEIDEN BETROFFENEN MÄRKTEN IST , WIE IMMER AUCH DIE BEURTEILUNG DER EIGENTLICHEN VERDIENSTE DIESES SYSTEMS , DIE ABSCHLIESSEND NUR IN BEZUG AUF DIE NATIONALEN ÜBEREINKOMMEN ERFOLGEN KANN , AUSFALLEN MAG .

60 BEI DIESEM STREITSTAND IST DIE RÜGE DER KLAEGERINNEN ZURÜCKZUWEISEN , DIE SIE WEGEN DER WEIGERUNG DER KOMMISSION , ANZUERKENNEN , DASS DIE STREITIGE VEREINBARUNG ZUR VERBESSERUNG DER WARENERZEUGUNG UND -VERTEILUNG BEITRAGEN KANN , ERHOBEN HABEN .

61 DA DIE FÜR DIE FREISTELLUNG NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN GLEICHZEITIG VORLIEGEN MÜSSEN , ERÜBRIGT ES SICH , DAS VORBRINGEN HINSICHTLICH DER ANDEREN FREISTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN ZU PRÜFEN .

62 AUS ALL DIESEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS DIE KLAGE ABZUWEISEN IST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

63 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUM TRAGEN DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .

64 DA DIE KLAEGERINNEN UND DIE ZU IHRER UNTERSTÜTZUNG BEIGETRETENEN STREITHELFER UNTERLEGEN SIND , SIND SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN ; BEI DEN KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IST JEDOCH ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE STREITHELFER AN DIESEM VERFAHREN NICHT BETEILIGT WAREN .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN .

2.DIE

KLAEGERINNEN UND DIE ZU IHRER UNTERSTÜTZUNG BEIGETRETENEN STREIT22012HELFER HABEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS IN DER HAUPTSACHE ZU TRAGEN . DIE KLAEGERINNEN HABEN AUSSERDEM DIE KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZU TRAGEN .

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