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Document 61981CJ0286

    Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1982.
    Strafverfahren gegen Oosthoek's Uitgeversmaatschappij BV.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof Amsterdam - Niederlande.
    Freier Warenverkehr - Verbot des Anbietens von Zugaben zur Absatzförderung.
    Rechtssache 286/81.

    Sammlung der Rechtsprechung 1982 -04575

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:438

    61981J0286

    URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1982. - STRAFVERFAHREN GEGEN OOSTHOEK'S UITGEVERSMAATSCHAPPIJ B.V.. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF TE AMSTERDAM. - FREIER WARENVERKEHR - VERBOT DES ANBIETENS VON ZUGABEN ZUR ABSATZFOERDERUNG. - RECHTSSACHE 286/81.

    Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 04575
    Spanische Sonderausgabe Seite 01283
    Schwedische Sonderausgabe Seite 00583
    Finnische Sonderausgabe Seite 00611


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF

    ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 34 )

    2 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - HANDEL MIT EINEM ERZEUGNIS - UNTERSCHIEDE DER NATIONALEN REGELUNGEN - HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT - ZULÄSSIGKEIT

    ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

    3 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VERBOT EINES SYSTEMS VON ZUGABEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG - ZULÄSSIGKEIT

    ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 UND 34 )

    Leitsätze


    1 . ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG ERFASST DIE EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN , DIE EINE BESONDERE BESCHRÄNKUNG DER AUSFUHRSTRÖME UND DAMIT EINE UNGLEICHBEHANDLUNG DES BINNENHANDELS EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINES AUSFUHRHANDELS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , UM DER EINHEIMISCHEN ERZEUGUNG ODER DEM BINNENHANDEL DES BETREFFEN DEN MITGLIEDSTAATS EINEN BESONDEREN VORTEIL ZU VERSCHAFFEN .

    2 . IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG MÜSSEN HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN ÜBER DEN HANDEL MIT EINEM ERZEUGNIS ERGEBEN , HINGENOMMEN WERDEN , SOWEIT EINE SOLCHE , UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNG NOTWENDIG IST , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN , UNTER ANDEREM DEM ERFORDERNIS DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DEM DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS , GERECHT ZU WERDEN .

    3 . EINEM MITGLIEDSTAAT IST ES NACH DEN ARTIKELN 30 UND 34 EWG-VERTRAG NICHT VERWEHRT , AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDE ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMTE ERZEUGNISSE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN , NACH DENEN ES UNTERSAGT IST , DEN KÄUFERN EINES NACHSCHLAGEWERKS ZUM ZWECKE DER ABSATZFÖRDERUNG ZUGABEN IN FORM VON BÜCHERN ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN , UND NACH DENEN EINE AUSNAHME VON DIESEM VERBOT VORAUSSETZT , DASS ZWISCHEN DER ZUGABE UND DEM ERZEUGNIS , DAS DEM ZUGABEANGEBOT ZUGRUNDE LIEGT , EIN VERWENDUNGSZUSAMMENHANG BESTEHT .

    Entscheidungsgründe


    1 DER GERECHTSHOF AMSTERDAM HAT MIT URTEIL VOM 9 . OKTOBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3 . NOVEMBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM DIE VEREINBARKEIT DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FREIHEIT , IM RAHMEN DER AUSÜBUNG EINER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT ZUGABEN ANZUBIETEN UND ZU GEWÄHREN , MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN .

    2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM VERFAHREN , IN DEM ÜBER DIE BERUFUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN FIRMA OOSTHÖK ' S UITGEVERSMAATSCHAPPIJ BV ( NACHSTEHEND : OOSTHÖK ) GEGEN EIN URTEIL DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UTRECHT ZU ENTSCHEIDEN IST , MIT DEM OOSTHÖK WEGEN EINES VERSTOSSES GEGEN DIE WET BEPERKING CADEAUSTELSEL 1977 ( GESETZ ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DES ZUGABEWESENS ) ZU DREI GELDSTRAFEN VON JE 85 GULDEN VERURTEILT WORDEN WAR .

    3 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DIESES GESETZES IST ES VERBOTEN , IM RAHMEN DER AUSÜBUNG EINER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT ZUGABEN ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN . VON DIESEM VERBOT BESTEHEN JEDOCH MEHRERE AUSNAHMEN UND BEFREIUNGEN ; SO IST ES NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ERLAUBT , EINE WARE ALS ZUGABE ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN , WENN DIESE GEWÖHNLICH BEI DER BENUTZUNG ODER BEIM VERBRAUCH ALLER ERZEUGNISSE , FÜR DEREN KAUF SIE ALS ZUGABE ANGEBOTEN ODER GEWÄHRT WIRD , BENUTZT ODER VERBRAUCHT WIRD - EIN MERKMAL , DAS GEWÖHNLICH MIT DEM BEGRIFF DES VERWENDUNGSZUSAMMENHANGS ( CONSUMPTIEVERWANTSCHAP ) BEZEICHNET WIRD - , WENN DIE WARE MIT EINER DAUERHAFTEN UND BEI GEWÖHNLICHEM VERBRAUCH SICHTBAREN AUFSCHRIFT VERSEHEN IST , DIE IHR DEUTLICH ERKENNBAR WERBECHARAKTER VERLEIHT , UND WENN IHR WERT 4 % DES VERKAUFSPREISES ALLER WAREN NICHT ÜBERSTEIGT , FÜR DEREN KAUF SIE ALS ZUGABE ANGEBOTEN ODER GEWÄHRT WIRD .

    4 DIE FIRMA OOSTHÖK VERTREIBT IN DEN NIEDERLANDEN , IN BELGIEN UND IN EINEM KLEINEN TEIL VON NORDFRANKREICH VERSCHIEDENE NACHSCHLAGEWERKE IN NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE , VON DENEN EINIGE IN DEN NIEDERLANDEN VON DER FIRMA OOSTHÖK , ANDERE IN BELGIEN VON EINEM SCHWESTERUNTERNEHMEN ZUSAMMENGESTELLT UND HERGESTELLT WERDEN . SEIT 1974 BOT DIE FIRMA OOSTHÖK IN IHRER ZEITUNGS- UND ZEITSCHRIFTENWERBUNG SOWIE MITTELS PROSPEKTEN ALLEN SUBSKRIBENTEN EINES NACHSCHLAGEWERKS EIN WÖRTERBUCH , EINEN WELTATLAS ODER EIN KLEINES NACHSCHLAGEWERK ALS ZUGABE AN . NACH INKRAFTTRETEN DER WET BEPERKING CADEAUSTELSEL 1977 WURDE GEGEN DIE FIRMA OOSTHÖK IN DEN NIEDERLANDEN WEGEN DIESER PRAKTIK EIN STRAFVERFAHREN WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DIESES GESETZES EINGELEITET .

    5 DER FIRMA OOSTHÖK ZUFOLGE IST DIESE PRAKTIK MIT DEN EINSCHLAEGIGEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VEREINBAR , DIE ZWAR AUCH EIN VERBOT DES ANBIETENS VON ZUGABEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG ENTHIELTEN , VON DEM ES EINE ÄHNLICHE AUSNAHME WIE DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER WET BEPERKING CADEAUSTELSEL 1977 GEBE , DIE JEDOCH DIE ANWENDUNG DIESER AUSNAHMEVORSCHRIFT NICHT VOM MERKMAL DES VERWENDUNGSZUSAMMENHANGS ABHÄNGIG MACHE .

    6 DER GERECHTSHOF AMSTERDAM IST - EBENSO WIE DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UTRECHT IN DEM URTEIL , GEGEN DAS DIE DEM AUSGANGSVERFAHREN ZUGRUNDE LIEGENDE BERUFUNG EINGELEGT WORDEN IST - DER AUFFASSUNG , DASS ZWISCHEN DEN VERKAUFTEN NACHSCHLAGEWERKEN UND DEN ALS ZUGABE ANGEBOTENEN BÜCHERN EIN VERWENDUNGSZUSAMMENHANG IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3 DER WET BEPERKING CADEAUSTELSEL NICHT BESTEHE UND DASS DAS VON DER FIRMA OOSTHÖK ANGEWANDTE SYSTEM DER ABSATZFÖRDERUNG SOMIT EINEN VERSTOSS GEGEN DIESES GESETZ DARSTELLE . DA DIE FIRMA OOSTHÖK JEDOCH EINGEWANDT HAT , DIE WET BEPERKING CADEAUSTELSEL 1977 SEI MIT DEN ARTIKELN 30 UND 34 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR , HAT ES DER GERECHTSHOF AMSTERDAM FÜR NOTWENDIG GEHALTEN , DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :

    ' ' STEHT ES IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ( INSBESONDERE MIT DEM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS ), DASS EIN VERLEGER , DER DEN ABSATZ VERSCHIEDENER , FÜR DAS GESAMTE NIEDERLÄNDISCHE SPRACHGEBIET BESTIMMTER NACHSCHLAGEWERKE , DIE TEILS AUS DEN NIEDERLANDEN , TEILS AUS BELGIEN STAMMEN , DURCH DAS ANBIETEN VON ZUGABEN IN FORM VON BÜCHERN ZU FÖRDERN VERSUCHT , DIESE METHODE DER ABSATZFÖRDERUNG , DIE IN BELGIEN ZUGELASSEN IST , IN DEN NIEDERLANDEN AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN DER WET BEPERKING CADEAUSTELSEL NUR DESHALB EINSTELLEN MUSS , WEIL NACH DER NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG ZWISCHEN DER ZUGABE UND DEM ERZEUGNIS , DAS DIE GRUNDLAGE FÜR DAS ANBIETEN DER ZUGABE BILDET , EIN VERWENDUNGSZUSAMMENHANG BESTEHEN MUSS?

    ' '

    7 DIESE FRAGE DES GERECHTSHOF AMSTERDAM GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ES EINEM MITGLIEDSTAAT NACH DEN ARTIKELN 30 UND 34 EWG-VERTRAG UNTERSAGT IST , AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDE ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMTE ERZEUGNISSE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN , NACH DENEN ES VERBOTEN IST , DEN KÄUFERN EINES NACHSCHLAGEWERKS ZUR ABSATZFÖRDERUNG ZUGABEN IN FORM VON BÜCHERN ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN , UND NACH DER EINE AUSNAHME VON DIESEM VERBOT DAS BESTEHEN EINES VERWENDUNGSZUSAMMENHANGS ZWISCHEN DER ZUGABE UND DEM VERKAUFTEN ERZEUGNIS VORAUSSETZT .

    8 IN IHREN ERKLÄRUNGEN FÜHREN DIE NIEDERLÄNDISCHE , DIE DEUTSCHE UND DIE DÄNISCHE REGIERUNG VORAB AUS , EINE NATIONALE REGELUNG DER IM VORLIEGENDEN FALL GEGEBENEN ART HABE KEINE BESONDERE AUSWIRKUNG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UND FALLE NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG .

    9 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEN VERKAUF VON IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTEN NACHSCHLAGEWERKEN IN DEN NIEDERLANDEN IN DER TAT NICHT IN EINEM ZUSAMMENHANG MIT DER WARENEINFUHR ODER -AUSFUHR STEHT UND DAHER NICHT VON DEN ARTIKELN 30 UND 34 ERFASST WIRD . BEIM VERKAUF VON IN BELGIEN HERGESTELLTEN NACHSCHLAGEWERKEN IN DEN NIEDERLANDEN UND VON IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTEN NACHSCHLAGEWERKEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HANDELT ES SICH JEDOCH UM VORGÄNGE DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS . INSOWEIT IST MIT RÜCKSICHT AUF DIE VON DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT GESTELLTE FRAGE ZU PRÜFEN , OB BESTIMMUNGEN VON DER ART DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SOWOHL MIT ARTIKEL 30 ALS AUCH MIT ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG VEREINBAR SIND .

    10 DIE FIRMA OOSTHÖK FÜHRT AUS , DIE NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZWÄNGEN SIE , SICH IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN , DIE EINEN EINHEITLICHEN MARKT DARSTELLTEN , UNTERSCHIEDLICHER SYSTEME DER ABSATZFÖRDERUNG ZU BEDIENEN UND VERURSACHTEN IHR ZUSÄTZLICHE KOSTEN UND ANDERE NACHTEILE ; AUF DIESE WEISE ERSCHWERTEN SIE DIE EINFUHR UND AUSFUHR DER BETREFFENDEN NACHSCHLAGEWERKE . DAS ERFORDERNIS EINES VERWENDUNGSZUSAMMENHANGS SEI WEDER DURCH DEN VERBRAUCHERSCHUTZ NOCH DURCH DEN SCHUTZ DES WETTBEWERBS GERECHTFERTIGT .

    11 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION LÄSST SICH ZWAR NICHT AUSSCHLIESSEN , DASS EINE SOLCHE MASSNAHME DIE EINFUHR VON NACHSCHLAGEWERKEN MITTELBAR BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNE ; SIE LAUFE JEDOCH ARTIKEL 30 NICHT ZUWIDER , DA SIE AUS GRÜNDEN DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DER WIRTSCHAFTSORDNUNG GERECHTFERTIGT SEI .

    12 ZUR BEANTWORTUNG DES VORLAGEERSUCHENS SIND DIE FRAGE BEZUEGLICH DER AUSFUHR UND DIE FRAGE BEZUEGLICH DER EINFUHR GETRENNT ZU PRÜFEN .

    13 WAS DIE AUSFUHR ANGEHT , ERFASST ARTIKEL 34 DIE EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN , DIE EINE BESONDERE BESCHRÄNKUNG DER AUSFUHRSTRÖME UND DAMIT EINE UNGLEICHBEHANDLUNG DES BINNENHANDELS EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINES AUSFUHRHANDELS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , UM DER EINHEIMISCHEN ERZEUGUNG ODER DEM BINNENHANDEL DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS EINEN BESONDEREN VORTEIL ZU VERSCHAFFEN . DIES IST , WAS DEN VERKAUF VON IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTEN ENZYKLOPÄDIEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ANGEHT , BEI EINER REGELUNG WIE DER VORLIEGENDEN OFFENKUNDIG NICHT DER FALL . DIESE REGELUNG BESCHRÄNKT SICH DARAUF , DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN HANDEL INNERHALB DER NIEDERLANDE GEWISSEN BESCHRÄNKUNGEN ZU UNTERWERFEN , OHNE DEN ABSATZ DER FÜR DEN EXPORT BESTIMMTEN WAREN ZU BEEINTRÄCHTIGEN .

    14 HINSICHTLICH DER VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG ERFASSTEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS - WIE DER GERICHTSHOF SEIT ERLASS DES URTEILS VOM 20 . FEBRUAR 1979 IN DER RECHTSSACHE 120/78 ( REWE , SLG . 1979 , 649 ) WIEDERHOLT FESTGESTELLT HAT - HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN ERGEBEN , IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSREGELUNG HINGENOMMEN WERDEN MÜSSEN , SOWEIT EINE SOLCHE NATIONALE , UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNG NOTWENDIG IST , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN , UNTER ANDEREM DEM ERFORDERNIS DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DEM DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS , GERECHT ZU WERDEN .

    15 EINE REGELUNG , DIE BESTIMMTE FORMEN DER WERBUNG UND BESTIMMTE METHODEN DER ABSATZFÖRDERUNG BESCHRÄNKT ODER VERBIETET , KANN - OBWOHL SIE DIE EINFUHREN NICHT UNMITTELBAR REGELT - GEEIGNET SEIN , DAS EINFUHRVOLUMEN ZU BESCHRÄNKEN , WEIL SIE DIE ABSATZMÖGLICHKEITEN FÜR DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE BEEINTRÄCHTIGT . ES IST NICHT AUSZUSCHLIESSEN , DASS DER FÜR DEN BETROFFENEN UNTERNEHMER BESTEHENDE ZWANG , SICH ENTWEDER FÜR DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDLICHER SYSTEME DER WERBUNG UND ABSATZFÖRDERUNG ZU BE DIENEN ODER EIN SYSTEM , DAS ER FÜR BESONDERS WIRKUNGSVOLL HÄLT , AUFZUGEBEN , SELBST DANN EIN EINFUHRHINDERNIS DARSTELLEN KANN , WENN EINE SOLCHE REGELUNG UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GILT .

    16 DAHER IST ZU PRÜFEN , OB DAS VERBOT DES SYSTEMS DES VERKAUFS MIT ZUGABEN , WIE ES SICH AUS DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGIBT , DURCH ERFORDERNISSE DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS GERECHTFERTIGT WERDEN KANN .

    17 WIE SICH INSOWEIT AUS DEN AKTEN ERGIBT , VERFOLGT DIE WET BEPERKING CADEAUSTELSEL 1977 EIN ZWEIFACHES ZIEL : ZUM EINEN SOLL VERHINDERT WERDEN , DASS DIE NORMALEN WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE DURCH UNTERNEHMEN GESTÖRT WERDEN , DIE UNENTGELTLICH ODER ZU SEHR NIEDRIGEM PREIS WAREN ANBIETEN , UM DEN ABSATZ IHRES EIGENEN WARENSORTIMENTS ZU FÖRDERN ; ZUM ANDEREN SOLL DER VERBRAUCHERSCHUTZ DURCH DIE HERSTELLUNG GRÖSSERER MARKTTRANSPARENZ GEWÄHRLEISTET WERDEN .

    18 ES IST NICHT ZU VERKENNEN , DASS DAS ANGEBOT VON ZUGABEN ALS MITTEL DER ABSATZFÖRDERUNG BEI DEN VERBRAUCHERN EINEN IRRTUM ÜBER DIE TATSÄCHLICHEN PREISE DER ERZEUGNISSE BEWIRKEN UND DIE BEDINGUNGEN EINES AUF LEISTUNG BERUHENDEN WETTBEWERBS VERFÄLSCHEN KANN . EINE REGELUNG , DIE DERARTIGE HANDELSPRAKTIKEN AUS DIESEM GRUND BESCHRÄNKT ODER SOGAR VERBIETET , IST DAHER GEEIGNET , ZUM VERBRAUCHERSCHUTZ UND ZUR LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS BEIZUTRAGEN .

    19 IM RAHMEN EINER SOLCHEN REGELUNG BEZIEHT SICH DIE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS INSBESONDERE AUF DAS MERKMAL DES VERWENDUNGSZUSAMMENHANGS , DAS IM VORLIEGENDEN FALL DAZU DIENT , DEN ANWENDUNGSBEREICH EINER DER AUSNAHMEN ZU BESTIMMEN , DURCH DIE DAS GRUNDSÄTZLICHE ZUGABEVERBOT GELOCKERT WIRD .

    20 SELBST WENN EIN SOLCHES MERKMAL IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN , NAMENTLICH BELGIENS , FEHLT , LÄSST SICH NICHT SAGEN , DASS ES NICHT IN EINEM ZUSAMMENHANG MIT DEN VORGENANNTEN ZIELSETZUNGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG , UND ZWAR INSBESONDERE MIT DEM BEMÜHEN UM MARKTTRANSPARENZ STÜNDE , DIE AUS GRÜNDEN DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN WIRD . MIT DER VERWENDUNG EINES SOLCHEN MERKMALS ZUR BESTIMMUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS EINER AUS NAHME VOM VERBOT DER GEWÄHRUNG VON ZUGABEN ÜBERSCHREITET EINE EINZELSTAATLICHE REGELUNG SOMIT NICHT DAS ZUR ERREICHUNG DER GENANNTEN ZIELE ERFORDERLICHE MASS .

    21 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ES EINEM MITGLIEDSTAAT NACH DEN ARTIKELN 30 UND 34 EWG-VERTRAG NICHT VERWEHRT IST , AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDE ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMTE ERZEUGNISSE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN , NACH DENEN ES UNTERSAGT IST , DEN KÄUFERN EINES NACHSCHLAGEWERKES ZUM ZWECKE DER ABSATZFÖRDERUNG ZUGABEN IN FORM VON BÜCHERN ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN , UND NACH DENEN EINE AUSNAHME VON DIESEM VERBOT VORAUSSETZT , DASS ZWISCHEN DER ZUGABE UND DEM ERZEUGNIS , DAS DEM ZUGABEANGEBOT ZUGRUNDE LIEGT , EIN VERWENDUNGSZUSAMMENHANG BESTEHT .

    Kostenentscheidung


    KOSTEN

    22 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN , DER DEUTSCHEN UND DER DÄNISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

    AUS DIESEN GRÜNDEN

    Tenor


    HAT

    DER GERICHTSHOF

    AUF DIE IHM VOM GERECHTSHOF AMSTERDAM MIT URTEIL VOM 9 . OKTOBER 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

    EINEM MITGLIEDSTAAT IST ES NACH DEN ARTIKELN 30 UND 34 EWG-VERTRAG NICHT VERWEHRT , AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDE ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMTE ERZEUGNISSE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN , NACH DENEN ES UNTERSAGT IST , DEN KÄUFERN EINES NACHSCHLAGEWERKES ZUM ZWECKE DER ABSATZFÖRDERUNG ZUGABEN IN FORM VON BÜCHERN ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN , UND NACH DENEN EINE AUS NAHME VON DIESEM VERBOT VORAUSSETZT , DASS ZWISCHEN DER ZUGABE UND DEM ERZEUGNIS , DAS DEM ZUGABEANGEBOT ZUGRUNDE LIEGT , EIN VERWENDUNGSZUSAMMENHANG BESTEHT .

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