Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61981CJ0144

Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1982.
Keurkoop BV gegen Nancy Kean Gifts BV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof 's-Gravenhage - Niederlande.
Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums - Muster und Modelle - Freier Verkehr mit gleichartigen Erzeugnissen.
Rechtssache 144/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 -02853

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:289

61981J0144

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. SEPTEMBER 1982. - KEURKOOP B. V. GEGEN NANCY KEAN GIFTS B. V. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF DEN HAAG. - SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS - MUSTER UND MODELLE - FREIER VERKEHR MIT GLEICHARTIGEN ERZEUGNISSEN. - RECHTSSACHE 144/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 02853
Spanische Sonderausgabe Seite 00907
Schwedische Sonderausgabe Seite 00491
Finnische Sonderausgabe Seite 00515


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - MUSTER UND MODELLE - SCHUTZ - ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )

2 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - MUSTER UND MODELLE - SCHUTZ - VORAUSSETZUNGEN UND MODALITÄTEN - BEGRÜNDUNG EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS DURCH DIE ERSTE HINTERLEGUNG - FESTLEGUNG DURCH DAS NATIONALE RECHT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )

3 . WETTBEWERB - KARTELLE - MUSTER UND MODELLE - AUSÜBUNG DES RECHTS - VORAUSSETZUNGEN DES VERBOTENSEINS

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )

4 . FREIER WARENVERKEHR - GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM - MUSTER UND MODELLE - SCHUTZ - VORGEHEN GEGEN DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT , DIE EINEM IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HINTERLEGTEN MODELL GLEICHEN - VORAUSSETZUNGEN - GRENZEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )

Leitsätze


1 . DER SCHUTZ VON MUSTERN UND MODELLEN GEHÖRT INSOFERN ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS IM SINNE VON ARTIKEL 36 , ALS DURCH IHN DIE FÜR DIESES EIGENTUM KENNZEICHNENDEN AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHTE BESTIMMT WERDEN SOLLEN .

2 . MANGELS EINER RECHTSVEREINHEITLICHUNG ODER -ANGLEICHUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BESTIMMEN SICH DIE VORAUSSETZUNGEN UND DIE MODALITÄTEN DES SCHUTZES VON MUSTERN UND MODELLEN NACH DEM NATIONALEN RECHT DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS .

BEI SEINEM GEGENWÄRTIGEN STAND STEHT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEM ERLASS VON NATIONALEN VORSCHRIFTEN NICHT ENTGEGEN , NACH DENEN DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT AN EINEM MUSTER ODER MODELL DURCH DIE ERSTE HINTERLEGUNG ENTSTEHT , OHNE DASS GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHT , OB DER HINTERLEGER ZUGLEICH DER URHEBER DES MODELLS ODER EIN RECHTSNACHFOLGER DES URHEBERS IST , UND OHNE DASS PERSONEN , DIE HIERAN EIN INTERESSE HABEN , GELTEND MACHEN KÖNNEN , DASS DER HINTERLEGER WEDER DER URHEBER DES MODELLS NOCH DER AUFTRAG- ODER ARBEITGEBER DES URHEBERS IST .

3 . DAS RECHT AN EINEM MODELL KANN ZWAR ALS RECHTSINSTITUT FÜR SICH GENOMMEN NICHT DIE TATBESTANDSMERKMALE DER VEREINBARUNG ODER ABSTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ERFÜLLEN . JEDOCH KANN SEINE AUSÜBUNG IMMER DANN UNTER DIE VERBOTSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES FALLEN , WENN SIE GEGENSTAND , MITTEL ODER FOLGE EINES KARTELLS IST .

4 . DER INHABER EINES NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBENEN RECHTS AN EINEM MODELL KANN GEGEN DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE IN IHREM AUSSEHEN DEM HINTERLEGTEN MODELL GLEICHEN , UNTER DER VORAUSSETZUNG VORGEHEN , DASS DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE IN DEM LETZTGENANNTEN MITGLIEDSTAAT OHNE DIE BETEILIGUNG ODER ZUSTIMMUNG DES RECHTSINHABERS ODER EINER VON IHM RECHTLICH ODER WIRTSCHAFTLICH ABHÄNGIGEN PERSON IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , DASS ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN KEIN WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDES KARTELL BESTEHT UND DASS SCHLIESSLICH DIE JEWEILIGEN RECHTE DER INHABER DES RECHTS AN EINEM MODELL IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN UNABHÄNGIG VONEINANDER BEGRÜNDET WORDEN SIND .

Entscheidungsgründe


1 DER GERECHTSHOF DEN HAAG HAT MIT URTEIL VOM 20 . MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5 . JUNI 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN DER ANWENDUNG DER ' ' EENVORMIGE BENELUXWET INZAKE TEKENINGEN OF MODELLEN ' ' ( EINHEITLICHES BENELUXGESETZ ÜBER MUSTER UND MODELLE ), DEREN WORTLAUT DURCH DAS ÜBEREINKOMMEN VOM 25 . OKTOBER 1966 ( TRACTATENBLAD 1966 , NR . 292 , S . 3 ) FESTGELEGT WURDE UND DIE AM 1 . JANUAR 1975 IN KRAFT GETRETEN IST , ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN .

2 NACH DEN AUSFÜHRUNGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS HAT DIE FIRMA NANCY KEAN GIFTS BV ( NKG ), DEN HAAG , AM 23 . APRIL 1979 DAS MODELL EINER DAMENHANDTASCHE BEIM BENELUX-AMT FÜR MUSTER UND MODELLE HINTERLEGT ( BENELUX-HINTERLEGUNG ).

3 DAS VON DER FIRMA NKG HINTERLEGTE MODELL GLEICHT WEITGEHEND EINEM AMERIKANISCHEN MODELL , DAS AM 28 . MÄRZ 1977 ALS ' ' US DESIGN PATENT 250.734 ' ' HINTERLEGT WURDE , WOBEI ALS ' ' INVENTOR ' ' ( ERFINDER ) EIN GEWISSER HERR SIEGEL UND ALS ' ' ASSIGNEE ' ' ( ERWERBER ) DIE FIRMA AMBA MARKETING SYSTEMS INC . ANGEGEBEN WURDEN .

4 DIE FIRMA NKG , DIE SICH ANGEBLICH VON DER FIRMA RENOC AG IN ZUG , SCHWEIZ , BELIEFERN LIESS , ERKLÄRT , DIE VON IHR VERTRIEBENEN TASCHEN WÜRDEN IN TAIWAN HERGESTELLT , VON WO SIE DIREKT IN DIE NIEDERLANDE VERSANDT WÜRDEN .

5 ALS DIE FIRMA NKG ANFANG 1980 FESTSTELLTE , DASS EIN ANDERES UNTERNEHMEN , NÄMLICH DIE FIRMA KEURKOOP BV , ROTTERDAM , DAMENHANDTASCHEN ANBOT , DIE IHRER MEINUNG NACH GENAU SO AUSSAHEN WIE DAS HINTERLEGTE MODELL DER VON IHR VERKAUFTEN TASCHEN , BEANTRAGTE SIE BEIM PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ROTTERDAM UNTER BERUFUNG AUF IHR AUSSCHLIESSLICHES RECHT AN DEM MODELL DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG GEGEN DIE FIRMA KEURKOOP .

6 DIE FIRMA KEURKOOP HATTE SICH DIE STREITIGEN HANDTASCHEN NACH IHREN ANGABEN BEI EINEM IN TAIWAN ANSÄSSIGEN EXPORTGROSSHÄNDLER , DER FIRMA FORMOSA KEYSTONE PRODUCTS CORPORATION , BESCHAFFT , DER SIE SEINERSEITS VON ZWEI EBENFALLS IN TAIWAN NIEDERGELASSENEN HERSTELLERN , NÄMLICH DEN FIRMEN TAIWAN PLASTIC COMPANY UND OCEAN LIGHT INDUSTRIES CORPORATION , BEZOGEN HABEN SOLL .

7 AUS DEN SCHRIFTLICHEN ANGABEN , DIE DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE KOMMISSION DEM GERICHTSHOF GEGENÜBER GEMACHT HABEN , ERGIBT SICH UNTER ANDEREM FOLGENDES : DIE FIRMA NKG TRAEGT VOR , DIE STREITIGE HANDTASCHE WERDE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VON DER FIRMA OTTO GMBH AUF DEN MARKT GEBRACHT , DIE SIE DIREKT AUS TAIWAN IMPORTIERE . IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH WERDE DIE TASCHE VON DER FIRMA NANCY KEAN GIFTS LTD . UND IN DÄNEMARK VON DER FIRMA ATELIER NANCY APS VERKAUFT . DIE LETZTGENANNTEN BEIDEN JURISTISCHEN PERSONEN GEHÖRTEN ZUR SELBEN UNTERNEHMENSGRUPPE WIE DIE FIRMA NKG . SIE BEZÖGEN DIE IN TAIWAN HERGESELLTEN TASCHEN EBENFALLS VON DER SCHWEIZER FIRMA RENOC AG . DIE FIRMA KEURKOOP TRAEGT AUSSERDEM VOR , DIE TASCHE WERDE IN DEN NIEDERLANDEN AUCH VON DEN FIRMEN OTTO ( TILBURG ) UND EURO DIRECT SERVICE ( TEGELEN ) VERKAUFT . SCHLIESSLICH IST NACH DEM VORBRINGEN DER FIRMA KEURKOOP UND DER KOMMISSION DASSELBE MODELL EINER HANDTASCHE AM 18 . APRIL 1979 VON HERRN PETER HERMAN , NEW YORK , ZUR EINTRAGUNG IN DAS FRANZÖSISCHE REGISTER FÜR MODELLE ANGEMELDET WORDEN .

8 MIT URTEIL VOM 8 . MAI 1980 GAB DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ROTTERDAM DEN ANTRAEGEN DER FIRMA NKG STATT UND VERBOT DER FIRMA KEURKOOP , ' ' EINE ODER MEHRERE DAMENHANDTASCHEN , DIE DASSELBE AUSSEHEN WIE DAS IN DER KLAGESCHRIFT GENANNTE , VON DER KLAEGERIN HINTERLEGTE MODELL ODER NUR GERINGE UNTERSCHIEDE ZU DIESEM AUFWEISEN , ZU GEWERBLICHEN ODER KOMMERZIELLEN ZWECKEN HERZUSTELLEN , EINZUFÜHREN , ZU VERKAUFEN , FEILZUHALTEN , AUSZUSTELLEN , ZU LIEFERN , ZU VERWENDEN ODER ZU EINEM DIESER ZWECKE VORRÄTIG ZU HALTEN ' ' .

9 GEGEN DIESES URTEIL LEGTE DIE FIRMA KEURKOOP BEIM GERECHTSHOF DEN HAAG BERUFUNG EIN , DER AUF DIE BEIDEN ERSTEN BERUFUNGSRÜGEN ZU MEHREREN FRAGEN STELLUNG NAHM . DIESE STELLUNGNAHME IST HIER WIEDERZUGEBEN , WEIL SIE ZUM VERSTÄNDNIS DER DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN BEITRAEGT .

10 DER GERECHTSHOF STELLTE ERSTENS FEST , DASS DIE FIRMA NKG NICHT DER URHEBER DES VON IHR HINTERLEGTEN MODELLS EINER TASCHE SEI UND DASS SIE DIESES MODELL WEDER MIT ZUSTIMMUNG DES URHEBERS ODER EINES SEINER RECHTSNACHFOLGER FÜR DAS BENELUXGEBIET NOCH AUFGRUND IRGENDEINES RECHTSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN IHR UND DIESEN PERSONEN HINTERLEGT HABE .

11 SODANN LEGTE DER GERECHTSHOF UNTER NR . 11 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE SEINES URTEILS DIE TRAGWEITE DER ' ' EENVORMIGE BENELUXWET INZAKE TEKENINGEN OF MODELLEN ' ' DAR . ZWAR SEIEN MUSTER UND MODELLE IN DEN BENELUXSTAATEN URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZT , SCHUTZOBJEKT DER ' ' EENVORMIGE BENELUXWET ' ' SEI NACH DEREN ARTIKEL 1 JEDOCH LEDIGLICH ' ' DAS NEUE AUSSEHEN EINES GEBRAUCHSGEGENSTANDS ' ' . NACH ARTIKEL 4 KÖNNTEN ERZEUGNISSE , DIE FRÜHER BEKANNT WAREN , JEDOCH SEIT FÜNFZIG JAHREN IN DEN BENELUXLÄNDERN IN VERGESSENHEIT GERATEN SIND , ' ' NEU ' ' IM SINNE DES GESETZES SEIN . DIE ' ' EENVORMIGE BENELUXWET ' ' VERLANGE AUCH NICHT , DASS DIESE NEUHEIT DAS ERGEBNIS EINER SCHÖPFERISCHEN , DAS HEISST IM WESENTLICHEN : EINER KÜNSTLERISCHEN , LEISTUNG SEI . ENTGEGEN DER AUFFASSUNG DER FIRMA KEURKOOP BERUHE ARTIKEL 3 ABSATZ 1 , WONACH DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT AN EINEM MUSTER ODER MODELL DURCH DIE ERSTE HINTERLEGUNG ENTSTEHE , KEINESWEGS AUF DER VERMUTUNG , DASS DER HINTERLEGER ZUGLEICH DER URHEBER SEI . DIE ' ' EENVORMIGE BENELUXWET ' ' WOLLE DIE GEWERBETREIBENDEN IN INDUSTRIE ODER HANDWERK , DIE WÜNSCHTEN , DASS IHR ERZEUGNIS SICH VON ANDEREN ERZEUGNISSEN UNTERSCHEIDE , UNABHÄNGIG DAVON SCHÜTZEN , OB DIESES ERZEUGNIS EINEN KÜNSTLERISCHEN WERT HABE ODER NICHT ; DER HINTERLEGER BRAUCHE ALLERDINGS NICHT SELBST INDUSTRIELLER ODER HANDWERKER ZU SEIN . DAS GESETZ WOLLE WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS DIE NACHBILDUNG DER VON DEN INDUSTRIELLEN UND HANDWERKERN GEWÄHLTEN MODELLE VERHINDERN ; OB EINE NACHBILDUNG VORLIEGE , HÄNGE VON DER MÖGLICHKEIT AB , OB DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS IM VERKEHR LEICHT MIT DEM GESCHÜTZTEN WERK VERWECHSELT WERDEN KÖNNE .

12 IM HINBLICK AUF DIE BEIDEN ANDEREN VON DER FIRMA KEURKOOP ERHOBENEN BERUFUNGSRÜGEN HAT DAS NATIONALE GERICHT ES FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN , DEM GERICHTSHOF FOLGENDE BEIDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :

' ' 1 . IST MIT DEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR , INSBESONDERE MIT ARTIKEL 36 , DIE ANWENDUNG DER , EENVORMIGE BENELUXWET INZAKE TEKENINGEN OF MODELLEN ' INSOFERN VEREINBAR , ALS DANACH DEMJENIGEN EIN AUSSCHLIESSLICHES RECHT NACH DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN UND MIT DEM GEGENSTAND UND DER FUNKTION , DIE UNTER NR . 11 BESCHRIEBEN SIND , AN EINEM MODELL EINGERÄUMT WIRD , DER DIESES ALS ERSTER BEI DER ZUSTÄNDIGEN STELLE HINTERLEGT , OHNE DASS ANDERE PERSONEN ALS DERJENIGE , DER SELBST DER URHEBER ODER DESSEN AUFTRAG- ODER ARBEITGEBER ZU SEIN BEHAUPTET , DIE MÖGLICHKEIT HABEN , GEGEN DAS RECHT DES HINTERLEGERS VORZUGEHEN UND/ODER EINE UNTERLASSUNGSKLAGE DES HINTERLEGERS UNTER BERUFUNG DARAUF ABZUWEHREN , DASS DIESER WEDER DER URHEBER DES MODELLS NOCH DER AUFTRAG- ODER ARBEITGEBER DES URHEBERS IST?

2.KANN DIE UNTERLASSUNGSKLAGE INSOWEIT ABGEWEHRT WERDEN , ALS SIE ERZEUGNISSE BETRIFFT , DIE DER BEKLAGTE AUS EINEM ANDEREN ZUM GEMEINSAMEN MARKT GEHÖRENDEN LAND ALS DEMJENIGEN ( ZUM GEMEINSAMEN MARKT GEHÖRENDEN ) LAND BEZOGEN HAT , FÜR DAS DAS VERBOT BEANTRAGT WIRD , WENN DURCH DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN IN DIESEM ANDEREN LAND KEINE RECHTE DES KLAGENDEN HINTERLEGERS VERLETZT WERDEN?

' '

ZUR ERSTEN FRAGE

13 DIE ERSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIE ANWENDUNG EINES NATIONALEN GESETZES ZULÄSST , DAS WIE DIE ' ' EENVORMIGE BENELUXWET INZAKE TEKENINGEN OF MODELLEN ' ' , DEM ERSTHINTERLEGER EINES MODELLS EIN AUSSCHLIESSLICHES RECHT EINRÄUMT , OHNE DASS ANDERE PERSONEN ALS DER URHEBER ODER SEINE RECHTSNACHFOLGER DIE MÖGLICHKEIT HABEN , GEGEN DIESES AUSSCHLIESSLICHE RECHT VORZUGEHEN ODER EINE UNTERLASSUNGSKLAGE DES INHABERS DIESES RECHTS UNTER BERUFUNG DARAUF ABZUWEHREN , DASS DER HINTERLEGER WEDER DER URHEBER DES MODELLS NOCH DER AUFTRAG- ODER ARBEITGEBER DES URHEBERS IST .

14 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER SCHUTZ VON MUSTERN UND MODELLEN , EBENSO , WIE DIES DER GERICHTSHOF FÜR PATENTE , WARENZEICHENRECHTE UND URHEBERRECHTE FESTGESTELLT HAT , INSOFERN ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS IM SINNE VON ARTIKEL 36 GEHÖRT , ALS DURCH IHN DIE FÜR DIESES EIGENTUM KENNZEICHNENDEN AUSSCHLIESSLICHKEITSRECHTE BESTIMMT WERDEN SOLLEN .

15 DIE ' ' EENVORMIGE BENELUXWET ' ' SCHÜTZT NACH IHREM ARTIKEL 1 LEDIGLICH DAS NEUE AUSSEHEN EINES GEBRAUCHSGEGENSTANDS , DAS HEISST NACH ARTIKEL 4 , EIN ERZEUGNIS , DAS IN DEN FÜNFZIG JAHREN VOR DER HINTERLEGUNG IN DEN BETROFFENEN KREISEN DER INDUSTRIE ODER DES HANDELS IM BENELUXGEBIET NICHT BEKANNT WAR . NACH ARTIKEL 3 ENTSTEHT DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT AN EINEM MUSTER ODER MODELL DURCH DIE ERSTE HINTERLEGUNG , OHNE DASS GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHT , OB DER HINTERLEGER ZUGLEICH DER URHEBER DES MODELLS ODER EIN RECHTSNACHFOLGER DES URHEBERS IST ; DIESER VORSCHRIFT LIEGT SOWOHL DIE FUNKTION DES RECHTS AN MUSTERN UND MODELLEN IM WIRTSCHAFTSLEBEN ALS AUCH DAS STREBEN NACH EINFACHHEIT UND WIRKSAMKEIT ZUGRUNDE . SCHLIESSLICH KANN DER URHEBER DES MUSTERS ODER MODELLS NACH ARTIKEL 5 DES GESETZES NACH DEN DORT GENANNTEN MODALITÄTEN FÜNF JAHRE LANG DAS SCHUTZRECHT HERAUSVERLANGEN UND SICH UNBEFRISTET AUF DIE NICHTIGKEIT DES SCHUTZRECHTS BERUFEN .

16 OBWOHL DIESE AUFZÄHLUNG VON MERKMALEN WEDER ERSCHÖPFEND NOCH ABSCHLIESSEND IST , KANN MAN DOCH FESTSTELLEN , DASS EINE REGELUNG , DIE MERKMALE DER VORSTEHEND BESCHRIEBENEN ART AUFWEIST , EINE REGELUNG ZUM SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG IST .

17 ZWAR KANN SICH NACH ARTIKEL 15 DER ' ' EENVORMIGE BENELUXWET INZAKE TEKENINGEN OF MODELLEN ' ' JEDER , DER HIERAN EIN INTERESSE HAT , EINSCHLIESSLICH DER STAATSANWALTSCHAFT , AUF DIE NICHTIGKEIT DER AUS DER HINTERLEGUNG ERWACHSENDEN RECHTE UNTER ANDEREM MIT DER BEGRÜNDUNG BERUFEN , DASS DAS ERZEUGNIS IN DEM BETREFFENDEN GEBIET NICHT NEU SEI ; ER KANN ABER NICHT GELTEND MACHEN , DASS DER HINTERLEGER WEDER DER URHEBER DES MODELLS NOCH DER AUFTRAG- ODER ARBEITGEBER DES URHEBERS IST . IM HINBLICK AUF DIE LETZTGENANNTE EINSCHRÄNKUNG STELLT SICH DAS NATIONALE GERICHT DIE FRAGE , OB DIE ' ' EENVORMIGE BENELUXWET ' ' UNTER ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG FÄLLT .

18 HIERZU IST LEDIGLICH FESTZUSTELLEN , DASS SICH DIE VORAUSSETZUNGEN UND DIE MODALITÄTEN DES SCHUTZES VON MUSTERN UND MODELLEN BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS MANGELS EINER RECHTSVEREINHEITLICHUNG ODER -ANGLEICHUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT NACH DEM NATIONALEN RECHT UND IM VORLIEGENDEN FALL NACH DER GEMEINSAMEN REGELUNG BESTIMMEN , DIE IM RAHMEN DES IN ARTIKEL 233 EWG-VERTRAG GENANNTEN REGIONALEN ZUSAMMENSCHLUSSES ZWISCHEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN GETROFFEN WORDEN IST .

19 DEMNACH STEHEN DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR DEM ERLASS VON VORSCHRIFTEN VON DER ART , WIE SIE IN DER ' ' EENVORMIGE BENELUXWET INZAKE TEKENINGEN OF MODELLEN ' ' ENTHALTEN SIND UND WIE SIE DAS NATIONALE GERICHT BESCHRIEBEN HAT , NICHT ENTGEGEN .

20 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EINE NATIONALE REGELUNG , DIE DIE MERKMALE DER ' ' EENVORMIGE BENELUXWET INZAKE TEKENINGEN OF MODELLEN ' ' AUFWEIST , UNTER DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG ÜBER DEN SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS FÄLLT . BEI SEINEM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND STEHT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEM ERLASS VON NATIONALEN VORSCHRIFTEN VON DER ART , WIE SIE IN DER ' ' EENVORMIGE BENELUXWET ' ' ENTHALTEN SIND UND WIE SIE DAS NATIONALE GERICHT BESCHRIEBEN HAT , NICHT ENTGEGEN .

ZUR ZWEITEN FRAGE

21 DIE ZWEITE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB SICH DER INHABER EINES IN EINEM MITGLIEDSTAAT GESETZLICH GESCHÜTZTEN AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS AN EINEM MODELL NACH DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ZULÄSSIGERWEISE AUF DIE GESETZLICHE REGELUNG DIESES STAATES BERUFEN KANN , UM DAGEGEN VORZUGEHEN , DASS ERZEUGNISSE , DIE DEM HINTERLEGTEN MODELL IN IHREM AUSSEHEN GLEICHEN , AUS EINEM MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN , WO DURCH DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN KEIN RECHT DES INHABERS DES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS IM EINFUHRSTAAT VERLETZT WIRD .

22 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS DER DEM GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUM DURCH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG GEWÄHRTE SCHUTZ OHNE BEDEUTUNG WÄRE , WENN ES EINER ANDEREN PERSON ALS DERJENIGEN , DIE INHABER DES RECHTS AN DEM MODELL IN EINEM MITGLIEDSTAAT IST , GESTATTET WÄRE , DORT EIN ERZEUGNIS MIT DEM GLEICHEN AUSSEHEN WIE DAS GESCHÜTZTE MODELL ZU VERTREIBEN . DIESE FESTSTELLUNG BEHÄLT IHRE VOLLE GÜLTIGKEIT IN DEM BESONDEREN VOM NATIONALEN GERICHT ANGEFÜHRTEN FALL , DASS EINE PERSON , DIE EIN ERZEUGNIS IN EINEM MITGLIEDSTAAT VERTREIBEN WILL , SICH ZU DIESEM ZWECK AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HAT BELIEFERN LASSEN , IN DEM DER HANDEL MIT DEM ERZEUGNIS DIE RECHTE DES HINTERLEGERS NICHT VERLETZT , DER INHABER DES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS AN DEM MODELL IN DEM ERSTGENANNTEN STAAT IST .

23 JEDOCH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS EINFUHRVERBOTE UND -BESCHRÄNKUNGEN IM BEREICH DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR NACH ARTIKEL 36 UNTER ANDEREM AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SEIN MÜSSEN UND DASS SIE VOR ALLEM KEINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN DÜRFEN .

24 AUF DIESE WEISE WILL ARTIKEL 36 UNTERSTREICHEN , DASS DIE ERFORDERNISSE DES FREIEN WARENVERKEHRS UND DIE WAHRUNG DER GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMSRECHTE ( GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE ) SO AUFEINANDER ABGESTIMMT WERDEN MÜSSEN , DASS DIE RECHTMÄSSIGE AUSÜBUNG DER DURCH DAS RECHT EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN RECHTE , DIE UNTER DIE IM SINNE DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGTEN EINFUHRVERBOTE FÄLLT , GESCHÜTZT , DIESER SCHUTZ HINGEGEN JEDER MISSBRÄUCHLICHEN AUSÜBUNG DIESER RECHTE VERSAGT WIRD , DIE GEEIGNET IST , KÜNSTLICHE ABSCHOTTUNGEN INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES BEIZUBEHALTEN ODER ZU SCHAFFEN . DIE AUSÜBUNG DER DURCH DAS NATIONALE RECHT EINGERÄUMTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE IST DAHER SO WEIT EINZUSCHRÄNKEN , WIE DIE GENANNTE ABSTIMMUNG ES ERFORDERT .

25 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN DER INHABER EINES GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTS , DAS NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHÜTZT IST , SICH AUF DIESE VORSCHRIFTEN NICHT BERUFEN , UM SICH DER EINFUHR ODER DEM VERTRIEB EINES ERZEUGNISSES ZU WIDERSETZEN , DAS AUF DEM MARKT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VON IHM SELBST , MIT SEINER ZUSTIMMUNG ODER VON EINER RECHTLICH ODER WIRTSCHAFTLICH VON IHM ABHÄNGIGEN PERSON RECHTMÄSSIG IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN IST .

26 AUSSERDEM KÖNNTE SICH DER INHABER EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS NICHT AUF SEIN RECHT BERUFEN , WENN DAS EINFUHR- ODER VERTRIEBSVERBOT , DAS ER GELTEND MACHEN WILL , MIT EINEM KARTELL IN ZUSAMMENHANG STEHT , DURCH DAS DER WETTBEWERB IN DER GEMEINSCHAFT UNTER VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES UND INSBESONDERE GEGEN ARTIKEL 85 BESCHRÄNKT WÜRDE .

27 DENN DAS RECHT AN EINEM MODELL KANN ZWAR ALS RECHTSINSTITUT FÜR SICH GENOMMEN NICHT DIE TATBESTANDSMERKMALE DER VEREINBARUNG ODER ABSTIMMUNG IM SINNE VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 ERFÜLLEN . JEDOCH KANN SEINE AUSÜBUNG IMMER DANN UNTER DIE VERBOTSVORSCHRIFTEN DES VERTRAGES FALLEN , WENN SIE GEGENSTAND , MITTEL ODER FOLGE EINES KARTELLS IST .

28 ES IST DAHER SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , IN JEDEM EINZELFALL ZU PRÜFEN , OB DIE AUSÜBUNG DES BETREFFENDEN AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS ZU EINER DER NACH ARTIKEL 85 VERBOTENEN SITUATIONEN FÜHRT , DIE BEI DER AUSÜBUNG AUSSCHLIESSLICHER RECHTE AN MUSTERN UND MODELLEN IN VERSCHIEDENER FORM AUFTRETEN KÖNNEN , SO ZUM BEISPIEL IN DER WEISE , DASS MEHRERE PERSONEN GLEICHZEITIG ODER NACHEINANDER IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DASSELBE MODELL HINTERLEGEN , UM DIE MÄRKTE IN DER GEMEINSCHAFT UNTEREINANDER AUFZUTEILEN .

29 NACH ALLEDEM IST AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DER INHABER EINES NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBENEN RECHTS AN EINEM MODELL GEGEN DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE IN IHREM AUSSEHEN DEM HINTERLEGTEN MODELL GLEICHEN , UNTER DER VORAUSSETZUNG VORGEHEN KANN , DASS DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE IN DEM LETZTGENANNTEN MITGLIEDSTAAT OHNE DIE BETEILIGUNG ODER ZUSTIMMUNG DES RECHTSINHABERS ODER EINER VON IHM RECHTLICH ODER WIRTSCHAFTLICH ABHÄNGIGEN PERSON IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , DASS ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN KEIN WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDES KARTELL BESTEHT UND DASS SCHLIESSLICH DIE JEWEILIGEN RECHTE DER INHABER DES RECHTS AN EINEM MODELL IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN UNABHÄNGIG VONEINANDER BEGRÜNDET WORDEN SIND .

Kostenentscheidung


KOSTEN

30 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER NIEDERLANDE , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM GERECHTSHOF DEN HAAG MIT URTEIL VOM 20 . MAI 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . EINE NATIONALE REGELUNG , DIE DIE MERKMALE DER ' ' EENVORMIGE BENELUXWET INZAKE TEKENINGEN OF MODELLEN ' ' AUFWEIST , FÄLLT UNTER DIE VORSCHRIFT DES ARTIKELS 36 EWG-VERTRAG ÜBER DEN SCHUTZ DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS . BEI SEINEM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSTAND STEHT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEM ERLASS VON NATIONALEN VORSCHRIFTEN VON DER ART , WIE SIE IN DER ' ' EENVORMIGE BENELUXWET ' ' ENTHALTEN SIND UND WIE SIE DAS NATIONALE GERICHT BESCHRIEBEN HAT , NICHT ENTGEGEN .

2 . DER INHABER EINES NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBENEN RECHTS AN EINEM MODELL KANN GEGEN DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DIE IN IHREM AUSSEHEN DEM HINTERLEGTEN MODELL GLEICHEN , UNTER DER VORAUSSETZUNG VORGEHEN , DASS DIE STREITIGEN ERZEUGNISSE IN DEM LETZTGENANNTEN MITGLIEDSTAAT OHNE DIE BETEILIGUNG ODER ZUSTIMMUNG DES RECHTSINHABERS ODER EINER VON IHM RECHTLICH ODER WIRTSCHAFTLICH ABHÄNGIGEN PERSON IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , DASS ZWISCHEN DEN BETEILIGTEN NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN KEIN WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDES KARTELL BESTEHT UND DASS SCHLIESSLICH DIE JEWEILIGEN RECHTE DER INHABER DES RECHTS AN EINEM MODELL IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN UNABHÄNGIG VONEINANDER BEGRÜNDET WORDEN SIND .

Top