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Document 61979CJ0730
Judgment of the Court of 17 September 1980. # Philip Morris Holland BV v Commission of the European Communities. # Aid to a cigarette manufacturer. # Case 730/79.
Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980.
Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beihilfen für einen Zigarettenhersteller.
Rechtssache 730/79.
Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980.
Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beihilfen für einen Zigarettenhersteller.
Rechtssache 730/79.
Sammlung der Rechtsprechung 1980 -02671
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1980:209
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. SEPTEMBER 1980. - PHILIP MORRIS HOLLAND BV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEIHILFE FUER EINEN ZIGARETTENHERSTELLER. - RECHTSSACHE 730-79.
Sammlung der Rechtsprechung 1980 Seite 02671
Griechische Sonderausgabe Seite 00013
Schwedische Sonderausgabe Seite 00303
Finnische Sonderausgabe Seite 00313
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . STAATLICHE BEIHILFEN - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 92 )
2 . STAATLICHE BEIHILFEN - VERBOT - AUSNAHMEN - BEIHILFEN , DIE ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN - ERMESSEN DER KOMMISSION - BEZUGNAHME AUF DIE GEMEINSCHAFT ALS GANZES
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 92 ABSATZ 3 )
1 . VERSTÄRKT EINE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTE FINANZHILFE DIE STELLUNG EINES UNTERNEHMENS GEGENÜBER ANDEREN WETTBEWERBERN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL , MUSS DIESER ALS VON DER BEIHILFE BEEINFLUSST ERACHTET WERDEN .
2 . BEI DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 92 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERFÜGT DIE KOMMISSION ÜBER EIN ERMESSEN , DAS SIE NACH MASSGABE WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER WERTUNGEN AUSÜBT , DIE AUF DIE GEMEINSCHAFT ALS GANZES ZU BEZIEHEN SIND .
ZU RECHT KANN DAHER DIE KOMMISSION DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS EINE BEABSICHTIGTE BEIHILFE DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE B NICHT ENTSPRICHT , DIE ES ERLAUBT HÄTTE , INVESTITIONEN , DIE AUCH IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNTEN , DEREN WIRTSCHAFTLICHE LAGE NICHT SO GÜNSTIG IST WIE DIE DESJENIGEN MITGLIEDSTAATS , DEM DAS ZU BEGÜNSTIGENDE UNTERNEHMEN ANGEHÖRT , ZU VERLAGERN .
1 IN IHRER KLAGE VOM 12 . OKTOBER 1979 BEANTRAGT DIE KLAEGERIN GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 27 . JULI 1979 ÜBER EINE VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG GEPLANTE BEIHILFE FÜR DIE ERWEITERUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN EINES ZIGARETTENHERSTELLERS ( 79/343/EWG ; ABL . L 217 S . 17 ).
2 DIE KLAEGERIN IST DIE NIEDERLÄNDISCHE TOCHTERGESELLSCHAFT EINES GROSSEN TABAKWARENHERSTELLERS . MIT SCHREIBEN VOM 4 . OKTOBER 1978 HAT DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG DIE KOMMISSION VON IHRER ABSICHT UNTERRICHTET , DER KLAEGERIN DIE ' ' ZUSATZPRÄMIE FÜR GROSSPROJEKTE ' ' GEMÄSS DEM NIEDERLÄNDISCHEN GESETZ VOM 29 . JUNI 1978 ZUR INVESTITIONSLENKUNG UND -FÖRDERUNG ( STAATSBLAD 1978 , NR . 368 ) ZU GEWÄHREN . DIESE PRÄMIE , DIE FÜR INVESTITIONSVORHABEN VON MEHR ALS 30 MILLIONEN GULDEN GEWÄHRT WIRD , KANN JE NACH DER ZAHL DER NEUGESCHAFFENEN ARBEITSPLÄTZE BIS ZU 4 % DES INVESTITIONSWERTS BETRAGEN . NACH ARTIKEL 6 DES GESETZES WIRD DIE PRÄMIE NICHT GEWÄHRT , WENN IHRE GEWÄHRUNG NACH ANSICHT DER KOMMISSION NACH DEN ARTIKELN 92 BIS 94 EWG-VERTRAG MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR WÄRE .
3 DIE BEIHILFE SOLLTE ES DER KLAEGERIN ERLEICHTERN , IHRE ZIGARETTENPRODUKTION IN EINEM DER BEIDEN WERKE , DIE SIE IN DEN NIEDERLANDEN BESITZT , ZUSAMMENZUFASSEN UND AUSZUBAUEN , UND DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT DES WERKES IN BERGEN-OP-ZOOM , IM SÜDEN DES LANDES , AUF JÄHRLICH 16 MILLIARDEN ZIGARETTEN ZU ERHÖHEN , WAS ZU EINER STEIGERUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT DER FIRMA UM 40 % UND ZU EINEM ANWACHSEN DER NIEDERLÄNDISCHEN GESAMTPRODUKTION UM RUND 13 % FÜHREN WÜRDE .
4 DIE KOMMISSION HAT DIE BEABSICHTIGTE BEIHILFE ANHAND VON ARTIKEL 93 EWG-VERTRAG GEPRÜFT UND DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN , WONACH DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE SEIN VORHABEN , DAS DER KOMMISSION MIT SCHREIBEN VOM 4 . OKTOBER 1978 MITGETEILT WURDE , UND DEMZUFOLGE FÜR DIE IN BERGEN-OP-ZOOM GETÄTIGTEN INVESTITIONEN DIE ' ' ZUSATZPRÄMIE FÜR GROSSPROJEKTE ' ' GEWÄHRT WERDEN SOLL , NICHT DURCHFÜHREN DARF .
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
5 DIE KOMMISSION BESTREITET NICHT , DASS DIE KLAEGERIN ALS VORGESEHENE BEGÜNSTIGTE DER VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENEN BEIHILFE DIE AUFHEBUNGSKLAGE ERHEBEN KANN , SELBST WENN DIE ENTSCHEIDUNG AN EINEN MITGLIEDSTAAT GERICHTET IST .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
6 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE AUFHEBUNGSKLAGE AUF ZWEI GRÜNDE . ZUNÄCHST SOLL DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION A ) ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG , B ) MINDESTENS EIN ALLGEMEINES PRINZIP DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE DEN GRUNDSATZ DER SACHAUFKLÄRUNG , DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DES SCHUTZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT , ODER ZUMINDESTENS EINEN GRUNDSATZ DER WETTBEWERBSPOLITIK DER KOMMISSION , UND C ) ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VERLETZEN , DA DIE KOMMISSION IHRE ENTSCHEIDUNG UNVERSTÄNDLICH ODER WIDERSPRÜCHLICH BEGRÜNDET HABE .
7 ZWEITENS SOLL DIE ENTSCHEIDUNG , NACH DER DIE IN ARTIKEL 92 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG AUFGEFÜHRTEN AUSNAHMEN AUF DEN VORLIEGENDEN FALL NICHT ANWENDBAR SEIEN , DIE VORGENANNTEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN UND GRUNDSÄTZE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERLETZEN .
ZUM ERSTEN KLAGEGRUND
8 NACH ARTIKEL 92 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG SIND , ' ' SOWEIT IN DIESEM VERTRAG NICHT ETWAS ANDERES BESTIMMT IST , . . . STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN GLEICH WELCHER ART , DIE DURCH DIE BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHEN ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHEN , MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR , SOWEIT SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN ' ' .
9 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN SIND BEI DER ENTSCHEIDUNG , IN WELCHEM MASSE EINE BESTIMMTE BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR SEI , IN ERSTER LINIE DIE KRITERIEN ANZUWENDEN , NACH DENEN SICH DAS VORLIEGEN VON WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN IM RAHMEN DER ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG RICHTE . DIE KOMMISSION MÜSSE DEMNACH ZUNÄCHST DEN RELEVANTEN MARKT NACH MASSGABE DES ERZEUGNISSES SOWIE RÄUMLICH UND ZEITLICH BESTIMMEN . ANSCHLIESSEND MÜSSE SIE DIE STRUKTUR DES RELEVANTEN MARKTES UNTERSUCHEN , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , IN WELCHEM MASSE DIE BEIHILFE MÖGLICHERWEISE DIE WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE BEEINTRÄCHTIGE . DIESE WESENTLICHEN ANGABEN FEHLTEN IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG . IN DIESER WERDE DER RELEVANTE MARKT WEDER HINSICHTLICH DES ERZEUGNISSES NOCH ZEITLICH BESTIMMT , DIE MARKTSTRUKTUR WERDE EBENSOWENIG KLARGESTELLT WIE DIE SICH AUS IHR ERGEBENDEN WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE , DIE GEGEBENENFALLS DURCH DIE BEIHILFE VERFÄLSCHT WERDEN KÖNNTEN .
10 NACH DER DURCHFÜHRUNG DER BEABSICHTIGTEN INVESTITIONEN WERDEN AUF DIE KLAEGERIN BEINAHE 50 % DER NIEDERLÄNDISCHEN ZIGARETTENHERSTELLUNG ENTFALLEN ; SIE MÖCHTE 80 % IHRER ERZEUGUNG IN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSFÜHREN . DIE ZUSATZPRÄMIE FÜR GROSSPROJEKTE , DIE DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG DER KLAEGERIN GEWÄHREN MÖCHTE , BELÄUFT SICH AUF 6,2 MILLIONEN GULDEN ( 2,3 MILLIONEN ERE ) UND DAMIT AUF 3,8 % DES INVESTITIONSBETRAGES .
11 VERSTÄRKT EINE VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTE FINANZHILFE DIE STELLUNG EINES UNTERNEHMENS GEGENÜBER ANDEREN WETTBEWERBERN IM INNERGEMEIN SCHAFTLICHEN HANDEL , MUSS DIESER ALS VON DER BEIHILFE BEEINFLUSST ERACHTET WERDEN . DIE VON DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG VORGESEHENE BEIHILFE BETRAF IM VORLIEGENDEN FALL EIN UNTERNEHMEN MIT AUSRICHTUNG AUF DEN INTERNATIONALEN HANDEL , WIE SICH DARAUS ERGIBT , DASS ES EINEN DERART GROSSEN TEIL SEINER PRODUKTION IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN AUSFÜHREN MÖCHTE . DIE FRAGLICHE BEIHILFE FÜHRTE ZWANGSLÄUFIG ZUR ERWEITERUNG SEINER PRODUKTIONSKAPAZITÄT UND FOLGLICH ZUR VERSTÄKUNG SEINER MÖGLICHKEIT , DIE HANDELSSTRÖME EINSCHLIESSLICH DER ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDEN ZU VERSORGEN . WEITER HÄTTE DIE BEIHILFE DIE KOSTEN FÜR DIE UMSTELLUNG DER PROKUKTIONSANLAGEN GESENKT UND DER KLAEGERIN ALLEIN DADURCH EINEN WETTBEWERBSVORTEIL GEGENÜBER HERSTELLERN EINGERÄUMT , DIE EINE ENTSPRECHENDE ERWEITERUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT IHRER ANLAGEN AUF EIGENE KOSTEN DURCHFÜHRTEN ODER DURCHFÜHREN WOLLEN .
12 DIESE UMSTÄNDE , DIE IN DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ENTHALTEN SIND UND VON DER KLAEGERIN NICHT BESTRITTEN WERDEN , RECHTFERTIGEN DIE AUFFASSUNG DER KOMMISSION , DIE BEABSICHTIGTE BEIHILFE SEI GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN , UND DROHE , DEN WETTBEWERB ZWISCHEN UNTERNEHMEN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERFÄLSCHEN .
13 FOLGLICH IST DER ERSTE KLAGEGRUND SOWOHL IN DER SACHE WIE HINSICHTLICH DER MANGELHAFTEN BEGRÜNDUNG ZURÜCKZUWEISEN .
ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND
14 DER ZWEITE KLAGEGRUND WENDET SICH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION INSOWEIT , ALS DIESE AUF DER UNANWENDBARKEIT DER IN ARTIKEL 92 ABSATZ 3 , INSBESONDERE BUCHSTABEN A BIS C , EWG-VERTRAG VORGESEHENEN AUSNAHMEN BERUHT .
15 NACH DIESEM ARTIKEL KÖNNEN ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN
' ' A ) BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG VON GEBIETEN , IN DENEN DIE LEBENSHALTUNG AUSSERGEWÖHNLICH NIEDRIG IST ODER EINE ERHEBLICHE UNTERBESCHÄFTIGUNG HERRSCHT ;
B)BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG WICHTIGER VORHABEN VON GEMEINSAMEM EUROPÄISCHEN INTERESSE ODER ZUR BEHEBUNG EINER BETRÄCHTLICHEN STÖRUNG IM WIRTSCHAFTSLEBEN EINES MITGLIEDSTAATS ;
C)BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG GEWISSER WIRTSCHAFTSZWEIGE ODER WIRTSCHAFTSGEBIETE , SOWEIT SIE DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN , DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT . . . ' ' .
16 DIE KOMMISSION GEHT VON DEM ALLGEMEINEN GRUNDSATZ AUS , DASS FÜR BEIHILFEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT UNTERNEHMEN GEWÄHRT , NUR DANN EINE AUSNAHMEGENEHMIGUNG NACH ARTIKEL 92 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ERTEILT WERDEN KÖNNE , WENN SICH FESTSTELLEN LASSE , DASS DIE MARKTKRÄFTE ALLEIN OHNE DIE BEIHILFE DIE BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN NICHT DAZU VERANLASSEN WÜRDEN , DURCH IHR VERHALTEN ZUR VERWIRKLICHUNG EINES DER DORT GENANNTEN ZIELE BEIZUTRAGEN . DIE KLAEGERIN HÄLT DIES FÜR UNZUTREFFEND UND MEINT , EINZIGE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT EINER BEIHILFE NACH ARTIKEL 92 ABSATZ 3 SEI ES , DASS DIE BEABSICHTIGTE INVESTITION MIT DEN ZIELEN DER BUCHSTABEN A , B ODER C ÜBEREINSTIMME .
17 DEM IST NICHT ZU FOLGEN . ZUM EINEN WIRD DABEI VERKANNT , DASS DER KOMMISSION IN ARTIKEL 92 ABSATZ 3 ANDERS ALS IN ARTIKEL 92 ABSATZ 2 EIN ERMESSEN EINGERÄUMT WIRD , DA DIE DORT AUFGEFÜHRTEN BEIHILFEN ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ANGESEHEN WERDEN ' ' KÖNNEN ' ' . ZUM ANDEREN HÄTTE DIESE AUFFASSUNG ZUR FOLGE , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN ZAHLUNGEN LEISTEN KÖNNTEN , DIE DIE FINANZIELLE LAGE DER BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN VERBESSERTEN , OHNE FÜR DIE ERREICHUNG EINES DER IN ARTIKEL 92 ABSATZ 3 GENANNTEN ZIELE ERFORDERLICH ZU SEIN .
18 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD AUSDRÜCKLICH FESTGESTELLT , DASS DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG KEINEN NACHWEIS HAT BEIBRINGEN UND DIE KOMMISSION AUCH KEINEN SOLCHEN HAT FINDEN KÖNNEN , DER BELEGT HÄTTE , DASS DIE BEIHILFE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG EINER DER AUSNAHMEBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 92 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ERFÜLLT .
19 DIE KLAEGERIN HÄLT DIE AUFFASSUNG DER KOMMISSION FÜR UNZUTREFFEND , DER RAUM BERGEN-OP-ZOOM SEI KEIN GEBIET , IN DEM - IM SINNE DES ARTIKELS 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE A - DIE LEBENSHALTUNG AUSSERGEWÖHNLICH NIEDRIG SEI ODER EINE ERHEBLICHE UNTERBESCHÄFTIGUNG HERRSCHE . DIE UNTERBESCHÄFTIGUNG IM RAUM BERGEN-OP-ZOOM LIEGE ÜBER , DAS PRO-KOPF-EINKOMMEN ABER UNTER DEM NATIONALEN NIEDERLÄNDISCHEN DURCHSCHNITT .
20 ZU ARTIKEL 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE B BESTREITET DIE KLAEGERIN DIE AUFFASSUNG DER KOMMISSION , DASS DIE REGELUNG ÜBER DIE ZUSATZPRÄMIE NICHT ALS EINE BEIHILFE ' ' ZUR BEHEBUNG EINER BETRÄCHTLICHEN STÖRUNG IM WIRTSCHAFTSLEBEN EINES MITGLIEDSTAATS ' ' ANGESEHEN WERDEN KÖNNE UND DASS EINE ANDERE STELLUNGNAHME BEI EINEM VERLANGSAMTEN WACHSTUM UND EINER ERHEBLICHEN UNTERBESCHÄFTIGUNG IN DER GANZEN GEMEINSCHAFT DAZU GEFÜHRT HÄTTE , DASS DIE NIEDERLANDE INVESTITIONEN AUF IHR GEBIET HERANZÖGEN , DIE AUCH IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HÄTTEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN , DEREN LAGE NICHT SO GÜNSTIG SEI .
21 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN LÄSST SICH DIE FRAGE , OB EINE BETRÄCHTLICHE STÖRUNG IM WIRTSCHAFTSLEBEN EINES MITGLIEDSTAATS VORLIEGE UND OB EINE BESTIMMTE NATIONALE BEIHILFE BEJAHENDENFALLS ZUR BEHEBUNG DIESER STÖRUNG BEITRAGE , NICHT , WIE ES DIE KOMMISSION GETAN HABE , AUFGRUND DER PRÜFUNG BEANTWORTEN , OB DIE INVESTITIONEN DES UNTERNEHMENS , FÜR DIE DIE FRAGLICHE BEIHILFE GEWÄHRT WERDE , AUCH IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNTEN , DIE SICH IN EINER WENIGER GÜNSTIGEN LAGE ALS DIESER MITGLIEDSTAAT BEFÄNDEN .
22 SCHLIESSLICH GREIFT DIE KLAEGERIN DEN TEIL DER ENTSCHEIDUNG AN , WONACH DIE ANALYSE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS ZIGARETTENPRODUKTION IN DER GEMEINSCHAFT UND IN DEN NIEDERLANDEN ZEIGE , DASS DIE MARKTKRÄFTE AUCH ALLEIN UND OHNE STAATLICHE INTERVENTION EINE AUSREICHENDE WEITERENTWICKLUNG GEWÄHRLEISTETEN UND DASS DIE BEIHILFE DESHALB NICHT ALS ZUR FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG IM SINNE DES ARTIKELS 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE C ANGESEHEN WERDEN KÖNNE .
23 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN IST ES IM GRUNDSATZ OHNE BELANG , OB DIE MARKTKRÄFTE ' ' OHNE STAATLICHE INTERVENTION ' ' EINE AUSREICHENDE WEITERENTWICKLUNG DER PRODUKTION IN EINEM MITGLIEDSTAAT UND IN DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRLEISTETEN . VON BEDEUTUNG SEI ALLEIN , OB DIE BEIHILFE DIE ENTWICKLUNG FÖRDERE . IM ÜBRIGEN SEI DIE ENTSCHEIDUNG UNVERSTÄNDLICH UND WIDERSPRÜCHLICH BEGRÜNDET .
24 ALLEDEM IST NICHT ZU FOLGEN . DIE KOMMISSION VERFÜGT ÜBER EIN ERMESSEN , DAS SIE NACH MASSGABE WIRTSCHAFTLICHER UND SOZIALER WERTUNGEN AUSÜBT , DIE AUF DIE GEMEINSCHAFT ALS GANZES ZU BEZIEHEN SIND .
25 ZU RECHT HAT DIE KOMMISSION DAHER DIE LEBENSHALTUNG UND DIE ERHEBLICHE UNTERBESCHÄFTIGUNG IM RAUM BERGEN-OP-ZOOM NICHT AM NATIONALEN NIEDERLÄNDISCHEN DURCHSCHNITT , SONDERN AM GEMEINSCHAFTSNIVEAU GEMESSEN . IM ZU SAMMENHANG MIT ARTIKEL 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG KONNTE DIE KOMMISSION SEHR WOHL DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS DIE BEABSICHTIGTE INVESTITION KEIN ' ' WICHTIGES VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE ' ' SEI UND DASS DIE BEABSICHTIGTE BEIHILFE NICHT ALS EINE BEIHILFE ' ' ZUR BEHEBUNG EINER BETRÄCHTLICHEN STÖRUNG IM WIRTSCHAFTSLEBEN EINES MITGLIEDSTAATS ' ' ANGESEHEN WERDEN KÖNNE , DA DIE BEABSICHTIGTE BEIHILFE ES ERLAUBT HÄTTE , INVESTITIONEN , DIE AUCH IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNTEN , DEREN WIRTSCHAFTLICHE LAGE NICHT SO GÜNSTIG IST WIE DIE DER NIEDERLANDE , WO DIE ARBEITSLOSIGKEIT ZU DEN NIEDRIGSTEN IN DER GEMEINSCHAFT GEHÖRT , ZU VERLAGERN .
26 AUCH DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN ZU ARTIKEL 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE C EWG-VERTRAG GREIFT NICHT DURCH . OB DIE BEIHILFE MIT DEM VERTRAG VEREINBAR IST , IST IM GEMEINSCHAFTSRAHMEN ZU BEURTEILEN , NICHT IN DEM EINES EINZELNEN MITGLIEDSTAATS . DIE BEURTEILUNG DER KOMMISSION BERUHT ZUM GROSSEN TEIL AUF DER FESTSTELLUNG , DASS DIE VORGESEHENE MEHRPRODUKTION IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN AUSGEFÜHRT WERDEN SOLLE - UND DIES BEI EINEM VERLANGSAMTEN WACHSTUM DES VERBRAUCHS - , SO DASS SICH NICHT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN LASSE , DASS DIE HANDELSBEDINGUNGEN DURCH EINE SOLCHE BEIHILFE NICHT IN EINER DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLAUFENDEN WEISE VERÄNDERT WÜRDEN . DAS TRIFFT ZU . EBENSO TRIFFT DIE FESTSTELLUNG ZU , DASS DIE MARKTKRÄFTE AUCH ALLEIN UND OHNE STAATLICHE INTERVENTIONEN EINE AUSREICHENDE WEITERENTWICKLUNG GEWÄHRLEISTETEN UND DASS DIE BEIHILFE DESHALB NICHT ALS ZUR ' ' FÖRDERUNG ' ' DER ENTWICKLUNG ANGESEHEN WERDEN KANN , WENN MAN NUR DIE NOTWENDIGKEIT EINER BEIHILFE AUS DER SICHT DER GEMEINSCHAFT , NICHT AUS DER EINES EINZELNEN MITGLIEDSTAATES BEURTEILT .
27 DIE KLAGE WIRD SOMIT ABGEWIESEN .
28 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DIE KLAEGERIN IST UNTERLEGEN ; SIE HAT DAHER DIE KOSTEN ZU TRAGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 . DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN .