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Document 61979CJ0090

Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1981.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
Reprographieabgabe.
Rechtssache 90/79.

Sammlung der Rechtsprechung 1981 -00283

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1981:27

61979J0090

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. FEBRUAR 1981. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - REPROGRAPHIEABGABE. - RECHTSSACHE 90-79.

Sammlung der Rechtsprechung 1981 Seite 00283


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIER WARENVERKEHR - ZÖLLE - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF - ABGABEN GLEICHER WIRKUNG UND INLÄNDISCHE ABGABEN - UNTERSCHEIDUNG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 9 , 12 , 13 UND 95 )

2 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - INLÄNDISCHE ABGABEN - ABGABE , DIE BEI FEHLEN GLEICHER ODER GLEICHARTIGER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ERHOBEN WIRD - BEWERTUNG

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 95 )

Leitsätze


1 . DAS VERBOT VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE ERFASST ALLE ANLÄSSLICH ODER WEGEN DER EINFUHR GEFORDERTEN ABGABEN , DIE DADURCH , DASS SIE EINGEFÜHRTE WAREN , NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN SPEZIFISCH TREFFEN , DEREN GESTEHUNGSPREIS ERHÖHEN UND DAMIT DIE GLEICHE EINSSCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HABEN WIE EIN ZOLL .

DAS ENTSCHEIDENDE MERKMAL EINER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL , DAS DIESE VON EINER INLÄNDISCHEN ABGABE UNTERSCHEIDET , LIEGT SOMIT IN DEM UMSTAND , DASS DIE ERSTERE AUSSCHLIESSLICH DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS ALS SOLCHES TRIFFT , WÄHREND DIE ZWEITE SOWOHL EINGEFÜHRTE ALS AUCH INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE TRIFFT .

2 . EINE ABGABE , DIE BEI FEHLEN EINES GLEICHEN ODER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSES AUF EIN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS ERHOBEN WIRD , STELLT KEINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG , SONDERN EINE INLÄNDISCHE ABGABE IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG DAR , WENN SIE ZU EINEM ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENSYSTEM GEHÖRT , DAS ERZEUGNISGRUPPEN SYSTEMATISCH NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN UNABHÄNGIG VOM URSPRUNG DER ERZEUGNISSE ERFASST .

Entscheidungsgründe


1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 5 . JUNI 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GEGEN VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 12 UND 113 EWG-VERTRAG SOWIE AUS DER VERORDNUNG NR . 950/68 DES RATES VOM 28 . JUNI 1968 ÜBER DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ( ABL . L 172 , S . 1 ) IN IHRER FASSUNG ZUM ZEITPUNKT DER ABGABE DER AN DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GERICHTETEN MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE ABGABEN AUF DIE EINFUHR REPROGRAPHISCHER GERÄTE ERHOBEN HAT .

2 MIT ARTIKEL 22 DER FRANZÖSISCHEN LOI DES FINANCES 1976 , NR . 75-1278 VOM 30 . DEZEMBER 1975 ( JOURNAL OFFICIEL DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VOM 31 . DEZEMBER 1975 , S . 13564 ), WURDE AUF DEN VERKAUF VON UND DIE SELBSTBELIEFERUNGEN MIT REPROGRAPHIEGERÄTEN , SOFERN DIESE NICHT ALS AUSFUHREN ERFOL GEN , DURCH UNTERNEHMEN , DIE REPROGRAPHIEGERÄTE IN FRANKREICH HERSTELLEN ODER HERSTELLEN LASSEN , SOWIE AUF DIE EINFUHR SOLCHER GERÄTE EINE ABGABE UNTER DER BEZEICHNUNG ABGABE FÜR DIE NUTZUNG DER REPROGRAPHIE ( IM FOLGENDEN : REPROGRAPHIEABGABE ) IN HÖHE VON 3 % EINGEFÜHRT . EINE MINISTERIALVERORDNUNG VOM 12 . JULI 1976 ( JOURNAL OFFICIEL DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VOM 17 . JULI 1976 , S . 4279 ) ENTHÄLT DIE LISTE DER GERÄTE , AUF DIE DIE ABGABE ERHOBEN WIRD ; DIE LISTE UMFASST BESTIMMTE OFFSETDRUCKMASCHINEN , HEKTOGRAPHEN UND SCHABLONENVERVIELFÄLTIGER , BESONDERE PHOTOGRAPHISCHE GERÄTE FÜR DAS KOPIEREN VON SCHRIFTSTÜCKEN , MIT VERVIELFÄLTIGUNGSGERÄTEN VERBUNDENE LESEGERÄTE , PHOTOKOPIERAPPARATE MIT OPTISCHEM SYSTEM , THERMOKOPIERAPPARATE UND BESTIMMTE PHOTOKOPIERAPPARATE NACH DEM KONTAKTVERFAHREN .

3 ARTIKEL 22 DES GESETZES NR . 75-1278 SIEHT AUSSERDEM DIE EINFÜHRUNG EINER ABGABE AUF DIE HERAUSGABE VON BÜCHERN ZU EINEM SATZ VON 0,20 % VOR , DIE DIE VERLEGER FÜR DEN NICHT ALS AUSFUHR ERFOLGENDEN VERKAUF DER VON IHNEN HERAUSGEGEBENEN DRUCKWERKE ALLER ART ZU ENTRICHTEN HABEN .

4 DAS AUFKOMMEN AUS DIESEN BEIDEN ABGABEN FLIESST NACH DERSELBEN BESTIMMUNG AUSSCHLIESSLICH DEM CENTRE NATIONAL DES LETTRES ZU UND WIRD ALS EINNAHME AUF EINEM SONDERKONTO UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' FONDS NATIONAL DU LIVRE ' ' VERBUCHT . DIESE ABGABEN TRETEN NEBEN DIE ÜBRIGEN GELDMITTEL DES FONDS - INSBESONDERE ZUSCHÜSSE - , DIE DAS CENTRE NATIONAL DES LETTRES ERHÄLT UND DIE ES UNTER ANDEREM FÜR DIE SUBVENTIONIERUNG DER VERÖFFENTLICHUNG WERTVOLLER WERKE , DES ANKAUFS SOWOHL FRANZÖSISCHER ALS AUCH AUSLÄNDISCHER WERKE DURCH DIE BIBLIOTHEKEN UND DER ÜBERSETZUNG AUSLÄNDISCHER WERKE IN DAS FRANZÖSISCHE VERWENDET . NACH ARTIKEL 22 ABSATZ II WERDEN DIESE ABGABEN FESTGESETZT , BERECHNET UND EINGEZOGEN WIE DIE MEHRWERTSTEUER .

5 UNSTREITIG HAT DIE VERBREITUNG DES REPROGRAPHIEVERFAHRENS FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG VON DRUCKWERKEN ZUR FOLGE , DASS NICHT NUR DEN AUTOREN , SONDERN AUCH DEN VERLEGERN DIE FINANZIELLEN VORTEILE ENTGEHEN , DIE IHNEN NACH DEN STAATLICHEN URHEBERRECHTSGESETZEN ZUSTÜNDEN . DIE KOMMISSION VERTRITT , WIE SIE IN IHRER MITTEILUNG VOM 22 . NOVEMBER 1977 AN DEN RAT ÜBER DIE AKTION DER GEMEINSCHAFT IM KULTURELLEN BEREICH ( BULLETIN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , BEILAGE 6/77 , S . 14 ) DARGELEGT HAT , DIE AUFFASSUNG , ES SEI , ' ' UM KOLLEKTIV DIE VERGÜTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , AUF DIE DIE AUTOREN , VERLEGER UND INTERPRETEN/AUSFÜHRENDEN BERECHTIGTEN ANSPRUCH HABEN . . ., VORZUSEHEN , DASS IN DEN VERKAUFSPREIS DER GERÄTE ( PHOTOKOPIERGERÄTE , TONBANDGERÄTE , VIDEOREKORDER ) UND DES MATERIALS FÜR DEREN BETRIEB . . . EIN BESTIMMTER BETRAG EINBEZOGEN WIRD ' ' .

6 ES IST EBENFALLS UNSTREITIG , DASS DIE UMSTRITTENEN ABGABEN DEN AUTOREN UND VERLEGERN , DEREN WERKE AUF DIESE WEISE VERVIELFÄLTIGT WERDEN , NICHT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL ZUGUTE KOMMEN . DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MACHT JEDOCH GELTEND , DIE VERWENDUNG DES AUFKOMMENS AUS DIESEN ABGABEN FÜR ZWECKE WIE DIE VERBREITUNG DES BUCHES , DIE VOM CENTRE NATIONAL DES LETTRES VERFOLGT WÜRDEN , STELLE EINE ART KOLLEKTIVER ENTSCHÄDIGUNG DAR , DIE WENIGSTENS TEILWEISE DEN VERLUST AUSGLEICHE , DER AUTOREN UND VERLEGERN AUS DER IMMER HÄUFIGEREN NUTZUNG DER REPROGRAPHIE ENTSTEHE .

7 DIE KOMMISSION GELANGTE ZU DER FESTSTELLUNG , DASS DIE FRANZÖSISCHE PRODUKTION VON REPROGRAPHIEGERÄTEN INSGESAMT IM VERGLEICH ZUR GESAMTHEIT DER EINFUHREN DERARTIGER GERÄTE ÄUSSERST GERING SEI ; SIE IST DAHER DER ANSICHT , DASS DIE UMSTRITTENE ABGABE IN WIRKLICHKEIT AUSSCHLIESSLICH EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE TREFFE UND SOMIT GEGEN ARTIKEL 12 EWG-VERTRAG , SOWEIT ES SICH UM REPROGRAPHIEGERÄTE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HANDELE , UND GEGEN ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG SOWIE DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS VERSTOSSE , SOWEIT ES SICH UM APPARATE AUS DRITTLÄNDERN HANDELE .

8 DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND , DIE UMSTRITTENE ABGABE STELLE KEINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL IM SINNE DER ARTIKEL 9 , 12 UND 13 , SONDERN EINE INLÄNDISCHE ABGABE IM SINNE VON ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG DAR UND LAUFE DEM IN DER LETZTGENANNTEN BESTIMMUNG AUFGESTELLTEN VERBOT DER DISKRIMINIERUNG VON WAREN , DIE AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRT WURDEN , NICHT ZUWIDER .

9 WIE SICH AUS UNTERSUCHUNGEN ERGIBT , DIE DIE PARTEIEN GEMEINSAM AUF VERLANGEN DES GERICHTSHOFES DURCHGEFÜHRT UND ÜBER DEREN ERGEBNISSE SIE SICH GEEINIGT HABEN , MACHTE DIE INLÄNDISCHE PRODUKTION DER VERSCHIEDENEN REPROGRAPHIEGERÄTE INSGESAMT IN DEN JAHREN 1977 , 1978 BZW . 1979 NUR EINEN GERINGEN , WERTMÄSSIG 1 % BETRAGENDEN ANTEIL AN DER GESAMTEN AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT ABGESETZTEN , INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE WAREN UMFASSENDEN PRODUKTION AUS .

10 ZU DEN TATSÄCHLICHEN FESTSTELLUNGEN , DIE DER STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZUGRUNDE LIEGEN , IST ANZUMERKEN , DASS DER VORSTEHEND GENANNTE PROZENTSATZ SICH AUF DIE GESAMTE FRANZÖSISCHE PRODUKTION VON REPROGRAPHIEGERÄTEN BEZIEHT . DA IN DER VERORDNUNG VOM 12 . JULI 1976 JEDOCH ACHT VERSCHIEDENE ARTEN VON GERÄTEN AUFGEZÄHLT WERDEN , IST ES NICHT AUSGESCHLOSSEN - DIE PARTEIEN WAREN NICHT IN DER LAGE , HIERÜBER GENAUERE ANGABEN ZU MACHEN - , DASS DER FRAGLICHE PROZENTSATZ FÜR BESTIMMTE GRUPPEN DIESER GERÄTE HÖHER LIEGEN KÖNNTE .

11 SELBST UNTER DIESEM VORBEHALT SCHEINT ES DEN TATSACHEN ZU ENTSPRECHEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE PRODUKTION IM VERGLEICH ZU DEN EINFUHREN ÄUSSERST GERING IST ; DIESE FESTSTELLUNG RECHTFERTIGT JEDOCH NICHT DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN , DIE DIE KOMMISSION AUS IHR IM HINBLICK AUF EINEN VERTRAGSVERSTOSS DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ABLEITET .

12 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERFASST DAS IN DEN ARTIKELN 9 , 12 UND 13 EWG-VERTRAG ENTHALTENE VERBOT VON ABGABEN GLEICHER WIRKUNG ALLE ANLÄSSLICH ODER WEGEN DER EINFUHR GEFORDERTEN ABGABEN , DIE DADURCH , DASS SIE EINGEFÜHRTE WAREN , NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN SPEZIFISCH TREFFEN , DEREN GESTEHUNGSPREIS ERHÖHEN UND DAMIT DIE GLEICHE EINSCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HABEN WIE EIN ZOLL .

13 DAS ENTSCHEIDENDE MERKMAL EINER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL , DAS DIESE VON EINER INLÄNDISCHEN ABGABE UNTERSCHEIDET , LIEGT SOMIT IN DEM UMSTAND , DASS DIE ERSTERE AUSSCHLIESSLICH DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS ALS SOLCHES TRIFFT , WÄHREND DIE ZWEITE SOWOHL EINGEFÜHRTE ALS AUCH INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE TRIFFT .

14 DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH ANERKANNT , DASS SELBST EINE ABGABE , DIE BEI FEHLEN EINES GLEICHEN ODER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSES AUF EIN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS ERHOBEN WIRD , KEINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG , SONDERN EINE INLÄNDISCHE ABGABE IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG DARSTELLT , WENN SIE ZU EINEM ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENSYSTEM GEHÖRT , DAS ERZEUGNISGRUPPEN SYSTEMATISCH NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN UNABHÄNGIG VOM URSPRUNG DER ERZEUGNISSE ERFASST .

15 WIE SICH AUS DIESEN ERWAEGUNGEN ERGIBT , BRAUCHTE EINE ABGABE AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE SELBST DANN , WENN ZU IHRER BEURTEILUNG IN BESTIMMTEN FÄLLEN EINE ÄUSSERST GERINGFÜGIGE INLÄNDISCHE PRODUKTION DEM FEHLEN EINER DERARTIGEN PRODUKTION ÜBERHAUPT GLEICHGESTELLT WERDEN MÜSSTE , DESWEGEN NICHT ZWINGEND ALS ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL ANGESEHEN ZU WERDEN . DIES WIRD NAMENTLICH DANN NICHT DER FALL SEIN , WENN SIE ZU EINEM ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENSYSTEM GEHÖRT , DAS WARENKATEGORIEN SYSTEMATISCH NACH DEN VORSTEHEND GENANNTEN KRITERIEN ERFASST .

16 NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES IST AUFGRUND DER BESONDEREN MERKMALE DER UMSTRITTENEN ABGABE DAVON AUSZUGEHEN , DASS ES SICH BEI IHR UM EINEN BESTANDTEIL EINER DERARTIGEN ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG HANDELT . DIES ERGIBT SICH IN ERSTER LINIE AUS IHRER ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINER STEUERREGELUNG , DIE AUF EINE LÜCKE ZURÜCKZUFÜHREN IST , WELCHE DURCH DIE ZUNEHMENDE VERWENDUNG DER REPROGRAPHIE IN DEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER RECHTE VON BUCHAUTOREN UND -VERLEGERN ENTSTANDEN IST , UND DIE DIE BENUTZER DIESER VERFAHREN ALS AUSGLEICH FÜR DIE NORMALERWEISE ZU TRAGENDE BELASTUNG WENIGSTENS MITTELBAR BELASTEN SOLL .

17 DIESES ERGEBNIS FOLGT IN ZWEITER LINIE AUS DEM UMSTAND , DASS DIE UMSTRITTENE ABGABE MIT DER DEN BUCHVERLEGERN DURCH DIESELBEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFERLEGTEN ABGABE EINE EINHEIT BILDET , SOWIE AUS DEM UMSTAND , DASS SIE EINE REIHE VON GERÄTEN TRIFFT , DIE HÖCHST UNTERSCHIEDLICH SIND UND ZUDEM UNTER VERSCHIEDENE ZOLLVORSCHRIFTEN FALLEN , DENEN JEDOCH NEBEN ANDEREN SPEZIELLEREN VERWENDUNGSARTEN GERADE IHRE BESTIMMUNG GEMEINSAM IST , FÜR ZWECKE DER REPROGRAPHIE GENUTZT ZU WERDEN .

18 AUS DIESEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DER BEHAUPTETE VERTRAGSVERSTOSS NICHT NACHGEWIESEN UND DIE KLAGE ABZUWEISEN IST .

Kostenentscheidung


19 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN .

2.DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT

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