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Document 61968CC0021
Opinion of Mr Advocate General Roemer delivered on 13 March 1969. # André Huybrechts v Commission of the European Communities. # Case 21-68.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 13. März 1969.
André Huybrechts gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 21-68.
Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 13. März 1969.
André Huybrechts gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 21-68.
Sammlung der Rechtsprechung 1969 -00085
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1969:10
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER
VOM 13. MÄRZ 1969
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, ist nach fünfjähriger Tätigkeit im belgischen Ministerium für afrikanische Angelegenheiten am 16. Juni 1958 in die Dienste der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getreten. Seine Bezüge entsprachen zunächst einer Einstufung in die Gruppe A5; mit Wirkung vom 1. März 1960 wurden sie angehoben auf das Niveau der Gehaltsgruppe A 4.
Von Anfang an fand der Kläger in der Generaldirektion VIII Verwendung, die ursprünglich die Bezeichnung „Überseeische Länder und Hoheitsgebiete“ trug und die heute „Entwicklungshilfe“ heißt. Er war dort — in der Direktion „Entwicklungsstudien“ — Leiter des geographischen Sektors Zentralafrika, ab 1960 Leiter des geographischen Sektors Algerien, überseeische Hoheitsgebiete und überseeische Departements und ab Juni 1963 Leiter des Sektors „Studien“. — Als in der genannten Direktion im Herbst 1965 ein Sonderdienst „Entwicklungsstudien“ gebildet wurde, ernannte die Kommission den Kläger zum Leiter dieser Verwaltungseinheit mit dem Titel „Leiter eines Sonderdienstes“. — Im Zuge der Verwaltungsneuordnung, die nach der Fusion der Exekutiven stattfand, erfuhr auch die Direktion „Entwicklungsstudien“ (die seitdem „Entwicklungspolitik und Entwicklungsstudien“ heißt) eine Umgestaltung. Dabei wurde aus dem Sonderdienst „Entwicklungsstudien“ die Abteilung„Entwicklungsstudien“ mit einem A-3-Posten an ihrer Spitze. Diese Stelle gelangte im „Personalkurier“ vom 13. Juni 1968 zur Ausschreibung. Gleichzeitig erhielt der Kläger durch Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 12. Juni 1968 die Mitteilung, die Kommission habe ihm mit Wirkung vom 20. Juni 1968 die Stelle eines Hauptverwaltungsrates (der Gehaltsgruppe A 4) in der neugeschaffenen Abteilung zugewiesen.
Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden. Seiner Meinung nach handelte es sich bei der Änderung des Organi-gramms der Direktion „Entwicklungspolitik und Entwicklungsstudien“ lediglich um eine Aufwertung des bisher von ihm innegehabten Postens zu dem eines Abteilungsleiters; daraus ergebe sich für die Kommission die Verpflichtung, ihn höher einzustufen, während eine Stellenausschreibung unangebracht gewesen sei. — Er wandte sich dementsprechend am 24. Juni 1968 mit einer Verwaltungsbeschwerde an die Kommission. In ihr verlangte er eine Einstufung in die Gruppe A 3, eine Änderung seines Titels, die Rücknahme der Stellenausschreibung vom 13. Juni sowie die Rücknahme der für ihn bestimmten Zuweisungsverfügung vom 12. Juni. Hilfsweise bewarb er sich gleichzeitig um die ausgeschriebene Stelle. — Auf diese Beschwerde ging dem Kläger eine Antwort nicht zu; vielmehr erhielt er Kenntnis davon, daß durch Entscheidung vom 17. Juli 1968 ein anderer A-4-Beamter der Generaldirektion VIII zum Abteilungsleiter befördert und in die ausgeschriebene Stelle eingewiesen worden ist. Er sah darin eine stillschweigende Ablehnung seines Gesuchs, die ihm Ablaß gab, am 7. September 1968 den Gerichtshof anzurufen.
In seiner Klage stellt er eine Reihe von Hauptanträgen, die sich auf die stillschweigende Ablehnungsentscheidung beziehen und sich wie folgt kennzeichnen lassen:
1. |
Nichtigerklärung der Entscheidung vom 17. Juli 1968, mit der ein anderer Beamter zum Leiter der Abteilung „Entwicklungsstudien“ ernannt wurde; |
2. |
Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der dem Kläger ein neuer Dienstposten zugewiesen wurde; |
3. |
Feststellung, daß der Kläger in die Gruppe A 3 einzustufen ist, daß er den Titel „Abteilungsleiter“ trägt und die Funktionen des Leiters der Abteilung „Entwicklungsstudien“ ausübt. |
Hilfsweise verlangt der Kläger bei unmittelbarer Anfechtung der Entscheidung vom 17. Juli und — soweit erforderlich — der Entscheidung vom 12. Juli darüber hinaus die Feststellung, er sei in die Gruppe A 3 befördert bzw. zu befördern, und er sei zum Abteilungsleiter ernannt bzw. zu ernennen.
Schließlich begehrt er in einem weiteren Hilfsantrag die Anordnung, das Verfahren zur Besetzung der erwähnten A-3-Stelle neu durchzuführen.
Zu diesen Anträgen, die die Kommission in vollem Umfang für unbegründet hält, hat er eine Reihe von Klagegründen vorgetragen. Um ihre rechtliche Würdigung will ich mich jetzt bemühen.
Rechtliche Würdigung
I — Zu den Hauptanträgen
1 — War die Kommission zur Neueinstufung des Klägers verpflichtet ?
Zur Begründung seines Hauptanspruchs, den er als durch die Entscheidung vom 17. Juli 1968 zurückgewiesen ansieht, beruft sich der Kläger auf das Prinzip der notwendigen Übereinstimmung von Einstufung und dienstlichen Funktionen, wie es in der Rechtsprechung unter Hinweis auf Anhang 1 zum Personalstatut in Verbindung mit der gemäß Artikel 5 des Personalstatuts erlassenen Dienstpostenbeschreibung wiederholt anerkannt worden sei. Er weist darauf hin, im Jahr 1965 habe es in der Direktion „Entwicklungsstudien“ eine Abteilung„Entwicklungs-studien“ und eine im Entstehen begriffene Abteilung („Division en voie de formation“) „Entwicklungspolitik“ gegeben. Ende 1965 habe man aus der Verwaltungseinheit „Entwicklungspolitik“ eine echte Abteilung gemacht, während die Verwaltungseinheit „Entwicklungsstudien“ in Ermangelung eines A-3-Postens ohne Abteilungsleiter blieb. Sie sei „Sonderdienst“ genannt und der Kläger als A-4-Beamter mit ihrer Leitung beauftragt worden. In Wahrheit habe der Kläger aber — vor allem dem ihm unterstellten Personal gegenüber — die Funktionen eines Abteilungsleiters ausgeübt. Als die Kommission über einen zweiten A-3-Posten für die Direktion „Entwicklungspolitik und Entwicklungsstudien“ verfügen und den Sonderdienst „Entwick-lungsstudien“ zu einer Abteilung machen konnte, sei es ihre Pflicht gewesen, den Kläger in dem aufgewerteten Posten, mit dem neue Funktionen nicht verbunden seien, zu belassen und lediglich seine Einstufung zu korrigieren.
Diese Argumentation — man muß es zugeben — ist sicherlich eindrucksvoll. Indessen können wir uns mit einem ersten Eindruck selbstverständlich nicht begnügen. Lassen Sie uns also den Sachverhalt näher betrachten.
Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob zwischen Abteilung und Sonderdienst in Wahrheit ein Unterschied nicht besteht, ob also „Abteilungsleiter“ und „Sonder-dienstleiter“ gleichwertige Funktionen ausüben und folglich gleich einzustufen sind. — Diese Frage zu beantworten dürfte keine Schwierigkeiten bieten. Tatsächlich ist durchaus vorstellbar und einleuchtend, daß zwischen den Verwaltungseinheiten „Abteilung“ und „Sonderdienst“, die in der Praxis der Kommission offenbar vielfach anzutreffen sind, erhebliche sachliche Unterschiede im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung und die Bedeutung sowie den Umfang der Aufgaben bestehen (wie es in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage heißt), daß also nicht nur budgetäre Gründe für die Unterscheidung ausschlaggebend sind. Hinsichtlich der Bewertung dieser Unterschiede nach Maßgabe der offiziellen Dienstpostenbeschreibung vom 29. Juli 1963 steht der Kommission aufgrund ihrer Organisationsgewalt ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung, von dem sich die gerichtliche Kontrolle fernzuhalten hat, wenn nicht deutliche Indizien für eine Fehlbeurteilung sprechen. (Ich verweise dazu auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1965 ( 1 ) — Nun ist es wohl auch nicht so, daß der Kläger eine derartige Kontrolle verlangt, also geltend macht, er sei schon als Leiter eines Sonderdienstes in A 3 einzustufen gewesen. Zumindest müßte dazu gesagt werden, daß sein Hinweis auf die Ausübung gewisser hierarchischer Befugnisse gegenüber dem untergeordneten Personal im Zusammenhang mit der dienstlichen Beurteilung und der Behandlung von Urlaubsgesuchen nicht ausreichend wäre, denn diese Befugnisse sagen über das Niveau einer dienstlichen Tätigkeit ebensowenig etwas Entscheidendes aus wie die Tatsache, daß der Leiter eines Sonderdienstes unmittelbar einem Direktor unterstellt ist (der Gerichtshof hat das überzeugend entschieden in den Urteilen vom 7. April 1965 ( 2 ) und vom 16. Juni 1965 ( 3 ).
Außerdem müßte auffallen, daß sich der Kläger nicht schon früher gegen die Bewertung seines Dienstpostens gewehrt und eine Verbesserung seiner Einstufung verlangt hat. Unterblieben ist dies wohl nicht nur deswegen, weil er sonst gleichzeitig hätte deutlichmachen müssen, seine Berufung in das Amt eines Sonderdienstleiters im Jahr 1966 sei unter Mißachtung der Beförderungsbestimmungen, also rechtswidrig zustande gekommen. Unterblieben ist die frühere Geltendmachung eines Einstufungsanspruchs vielmehr vor allem, weil sich der Kläger klar darüber war, daß „keine Verpflichtung der Anstellungsbehörde“ bestand, ihm „eine andere Besoldungsgruppe zuzuerkennen als die, die … demjenigen Dienstposten entspricht, den die Anstellungsbehörde“ ihm ausdrücklich zugewiesen hat (wie es in einem Urteil vom 17. Dezember 1964 ( 4 ) heißt).
Die Problematik unseres Falles ergibt sich in Wahrheit aus einer anderen Sicht. Sie hängt damit zusammen, daß im Jahr 1968 der Sonderdienst „Entwicklungsstudien“ in eine Abteilung umgewandelt wurde. Auf diesen Organisationsakt stützt der Kläger seinen Einstufungsanspruch, und zwar mit der Begründung, es habe sich um eine einfache Aufwertung seiner Planstelle gehandelt.
Wenn wir uns uberlegen, ob eine Einstufungskorrektur auf diese Weise zu rechtfertigen ist, so kann man dagegen wohl nicht — wie die Kommission es tut — einwenden, derartiges sei nur nach Inkrafttreten des neuen Personalstatuts und im Zusammenhang mit der Überleitung von Bediensteten in das Beamtenverhältnis möglich gewesen. Entsprechende Einschränkungen finden sich jedenfalls nicht in der Rechtsprechung ( 5 ), obwohl man sie mit der Begründung für angezeigt halten könnte, ohne sie seien die Beförderungsvorschriften, die das Interesse anderer Beamter schützen sollen, leicht durch die Aufwertung von Dienstposten zu umgehen. — Es dürfte auch der Hinweis der Kommission auf die Notwendigkeit einer vollständigen Neuordnung ihrer Dienststellen im Zusammenhang mit der Fusion der Exekutiven und nach Maßgabe eines neuen Stellenplans nichts für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs ergeben. Offensichlich hatte nämlich besagte Neuordnung keinen Einfluß auf die Generaldirektion VIII, die ausschließlich für Materien des EWG-Vertrags zuständig war und blieb.
Entscheidend für die Behandlung unseres Falles sind vielmehr andere Überlegungen. Einmal läßt sich — wie im Verfahren betont wurde — nicht ausschließen, daß die Umwandlung des Sonderdienstes „Entwicklungsstudien“ in eine Abteilung auf die Absicht der Kommission zurückgeht, dieser Verwaltungseinheit künftig größeres politisches Gewicht und bedeutendere Funktionen zu geben. Dafür spricht namentlich der Umstand, daß die Umwandlung erfolgte bei gleichzeitiger Verringerung der Gesamtzahl der der Kommission zur Verfügung stehenden A-3-Stellen. — Zum anderen kann eben nicht gesagt werden, daß sich die Modifizierung der Verwaltungseinheit „Entwicklungsstudien“ in der Höherbewertung eines Dienstpostens erschöpfte. Dem uns vorgelegten Organigramm entnehmen wir, daß diese Verwaltungseinheit vergrößert wurde um einen Dienstposten, was eine nicht unerhebliche Umgestaltung ihrer Organisation bedeutet. Mag auch ihr personeller Unterbau unverändert geblieben sein, so schließt doch die Erhöhung der Zahl ihrer A-Stellen, die dem Dienststellenleiter zusätzlich die Aufsicht über einen A-4-Beamten anvertraut, aus, von einer einfachen Aufwertung des Postens des Dienststellenleiters zu sprechen.
Damit aber fehlt es meines Erachtens an der entscheidenden Voraussetzung für den Anspruch des Klägers. Wir müssen anerkennen, daß es die Kommission mit Recht abgelehnt hat, ihm automatisch die neugeschaffene Planstelle zu übertragen, und daß nicht beanstandet werden kann, wenn sie statt dessen den Posten zur Besetzung gemäß Artikel 29 des Personalstatuts ausgeschrieben hat.
2 — Wurde die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigt?
In zweiter Linie macht der Kläger geltend, die Kommission habe seine dienstrechtliche Stellung dadurch unzulässigerweise beeinträchtigt, daß sie ihn in der neugeschaffenen Abteilung „Entwicklungsstudien“ in die Stelle eines Hauptverwaltungsrates eingewiesen hat,
Tatsächlich ist nicht zu leugnen, daß für den Kläger mit der genannten Entscheidung gewisse Einbußen verbunden sind, vor allem was seine hierarchische Stellung angeht. Während er früher direkt einem Direktor unterstellt war, sieht er jetzt einen Abteilungsleiter über sich, und während früher ihm gewisse hierarchische Befugnisse gegenüber dem — in seiner Zusammensetzung unveränderten — Personal der Dienststelle zustanden, werden diese Befugnisse jetzt durch den Abteilungsleiter ausgeübt.
Indessen bedeutet das noch nicht ohne weiteres, daß wir es mit einer Rechtsbeeinträchtigung zu tun haben, die der Gerichtshof rügen kann. Wie wir gesehen haben, fand in der Direktion „Entwicklungspolitik und Entwicklungsstudien“ eine Verwaltungsneuordnung, eine Änderung des organisatorischen Aufbaus, statt, also ein Vorgang, für den nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Verwaltungsermessen gilt, das sich in erster Linie an den dienstlichen Erfordernissen zu orientieren hat. Dabei konnten durchaus die Positionen der in der betreffender Verwaltungseinheit verwendeten Beamten berührt werden im Sinne einer Veränderung ihrer Kompetenzen und einer Modifizierung des Umfangs ihrer Dienst-geschäfte, denn kein Beamter hat in einem solchen Fall Anspruch auf die Beibehaltung seines Amtes und der damit verbundenen Karrierechancen. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr, ob bei einem solchen Anlaß das Statut eines Beamten angetastet wird. Das ist nicht der Fall, wenn ihm eine Tätigkeit (sprich: Planstelle) zugewiesen wird, die seinem Dienstgrad entspricht, denn nur diesen Anspruch gewährt ihm das Personalstatut in den Artikeln 5 und 7.
Da dem Kläger aber die Planstelle eines Hauptverwaltungsrates zugewiesen wurde, also eine Tätigkeit, die nach der Dienstpostenbeschreibung der Kommission der des Leiters eines Sonderdienstes gleichwertig ist, und da der Kläger nicht dargetan hat, es seien ihm in Wirklichkeit Aufgaben eines niedrigeren Niveaus übertragen worden, kann von einer Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung und einer Rückstufung nicht gesprochen werden. Eine Annullierung der Anordnung vom 12. Juni 1968 scheidet demnach gleichfalls aus.
Insgesamt bleibt somit die Feststellung, daß die Hauptklageanträge keinen Erfolg haben können.
II — Zu den Hilfsanträgen
Ausgehend von der — wie wir gesehen haben, zutreffenden — Annahme, dem Kläger habe nach Umwandlung des Son-derdienstes „Entwicklungsstudien“ in eine Abteilung kein Anspruch auf die neugeschaffene Stelle des Abteilungsleiters zugestanden, diese Stelle sei vielmehr gemäß Artikel 29 des Personalstatuts zu besetzen gewesen, wird hilfsweise geltend gemacht:
1 — das Besetzungsverfahren sei nicht korrekt verlaufen.
Dazu haben wir im Prozeß gehört, daß die Kommission einen anderen A-4-Be-amten der Generaldirektion VIII in die Stelle des Leiters der Abteilung „Entwicklungsstudien“ eingewiesen, also befördert hat. Eine solche Beförderung verlangt gemäß Artikel 45 des Personalstatuts die „Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten“. — Der Kläger hat jedoch Zweifel, ob sich die Kommission vor Erlaß der Beförderungsentscheidung ausreichend, zuverlässig und in der Weise informiert hat, daß von vergleichbaren Beurteilungselementen gesprochen werden kann. Jedenfalls ist er der Meinung, sie habe die notwendige vergleichende Prüfung der Personalakten, der Jahresberichte und der Gesamtpersönlichkeit der Bewerber nicht vorgenommen.
Wie die streitige Beförderung zustande gekommen ist, wurde uns von der Kommission geschildert. Ihren Ausführungen zufolge sind 10 Bewerbungen für den ausgeschriebenen Posten auf vorgedruckten Formularen eingegangen und den Kommissionsmitgliedern nach einer Prüfung durch die Generaldirektion Verwaltung zugeleitet worden. Außerdem hätten den Kommissionsmitgliedern die Jahresberichte über die Bewerber und deren Personalakten zur Verfügung gestanden. Die Entscheidung sei nach Abwägung der Beurteilungen getroffen worden aufgrund eines Vorschlags des Leiters der Generaldirektion VIII und nach Erklärungen, die zwei Kommissionsmitglieder über die verschiedenen Kandidaten abgegeben hätten. — Dem entspricht der Wortlaut des Protokolls über die Sitzung der Kommission vom 17. Juli 1968.
Nach meiner Überzeugung dürfte dies den Anforderungen genügen, die nach Artikel 45 des Personalstatuts und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofes an das Beförderungsverfahren zu stellen sind. — Zwar könnte man Zweifel daran haben, ob den Kommissionsmitgliedern tatsächlich alle Elemente zur Kenntnis gelangt sind, die für die Fundierung ihrer Entscheidung erforderlich waren, heißt es doch in dem erwähnten Sitzungsprotokoll lediglich, die Beurteilungsberichte und die Personalakten hätten den Kommissionsmitgliedern zur Verfügung gestanden. Da aber andererseits davon gesprochen wird, zwei Kommissionsmitglieder hätten mündlich die notwendigen Informationen über die verschiedenen Kandidaten geliefert, erscheint die Annahme, die gegebene Unterrichtung sei umfassend und korrekt gewesen, so lange vertretbar, als Indizien für das Gegenteil nicht zu erkennen sind. In Anbetracht dieser Sachlage erscheint es mir insbesondere unnötig, Nachforschungen — wie sie der Kläger verlangt — über den Inhalt der mitgeteilten Informationen anzustellen, um absolut sicherzugehen, daß sie frei von Irrtümern waren. Desgleichen erscheint es mir nicht erforderlich, auf der vom Kläger beantragten Vorlegung der Personalakte des beförderten Beamten zu bestehen, um festzustellen, ob sie einen ausführlichen Lebenslauf enthält. Für die Beurteilung der Klage ist insoweit die Feststellung ausreichend, daß sich in der Personalakte des Klägers ein sehr detaillierter Lebenslauf befindet, der sicherstellte, daß die Kommissionsmitglieder alles Wissenswerte über ihn erfuhren.
Demnach fehlt es tatsächlich an einem Anhaltspunkt dafür, die Beförderungsentscheidung vom 17. Juli 1968 wegen unzulänglicher vergleichender Prüfung der Beförderungskandidaten für nichtig zu erklären.
2 — Ermessensmißbrauch
In zweiter Linie macht der Kläger zu seinen Hilfsanträgen geltend, die Besetzung der Stelle des Leiters der Abteilung „Entwicklungsstudien“ mit einem anderen Beamten stelle einen Ermessensmißbrauch dar. Zur Belegung dieses Vorwurfs führt er eine Reihe von Indizien an. Er weist hin auf seine frühere berufliche Tätigkeit, seine Universitätstitel, die Tatsache, daß er schon drei Jahre lang die Verwaltungseinheit „Entwicklungsstudien“ geleitet hat, die Tatsache, daß er den ständig verbesserten Beurteilungen seiner Vorgesetzten zufolge über alle dafür notwendigen Fähigkeiten verfüge und den Umstand, daß er ein höheres Alter sowie ein höheres Dienstalter (auch in der Gruppe 4 und in der Generaldirektion VIII) habe. Darüber hinaus stehe fest, daß die Ernennung jenes anderen Beamten schon vor Ausschreibung der Stelle beschlossene Sache gewesen sei, daß also Ausschreibung und Auswahl nur pro forma erfolgten.
Zu diesem Vorbringen möchte ich zunächst sagen, daß es in der Tat naheliegend erscheint, bei der Aufwertung einer Verwaltungseinheit demjenigen die Leitung des neues Dienstes zu übertragen, der ihn bis dahin mit Erfolg geführt hat, was für den Kläger — den verschiedenen Beurteilungen seiner Vorgesetzten zufolge — zutrifft. (Ich verweise dazu auf die Berichte, in denen hervorgehoben wird, der Kläger sei geeignet, den Abteilungsleiter zu vertreten beziehungsweise größere Verwaltungseinheiten zu leiten.) Offenbar entspricht dies auch — wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt wurde — dem Verwaltungsbrauch in analogen Fällen. — Allerdings muß sofort betont werden, daß irgendein Anspruch auf derartige Maßnahmen nicht besteht; sie werden vielmehr getroffen aufgrund eines Beurteilungsermessens der Anstellungsbehörde, für dessen Handhabung es wesentlich auf die Fähigkeiten der verschiedenen Kandidaten ankommt. Darüber hinaus spielen die Gesamtpersönlichkeit, die Führung im Dienst und andere, Werturteile einschließende Elemente eine Rolle. Diese Beurteilungen, also die Beantwortung der Frage, wer der bessere Kandidat war, können wir — wie in der Rechtsprechung schon wiederholt hervorgehoben wurde — nicht nachvollziehen, weil sich der Gerichtshof nicht an die Stelle der Verwaltung setzen darf. Allenfalls bliebe die Feststellung, daß sich bei einem Blick auf die Entscheidungselemente ergibt, es handele sich um eine offensichtliche Fehlbewertung. — Davon kann im vorliegenden Fall jedoch gewiß nicht die Rede sein. Die Kommission hat uns nämlich auf die Anregung des Klägers hin auch eine Reihe von Berichten über den ernannten Kandidaten vorgelegt. Aus ihnen ist der Eindruck zu gewinnen, daß es sich um einen ausgezeichneten Beamten handelt, der übrigens schon vor dem Kläger in die Dienste der Kommission getreten ist, und der — nach jahrelanger Assistententätigkeit beim Leiter der Generaldirektion VIII — für die Führung der neugeschaffenen Abteilung „Entwicklungsstudien“ zweifellos nicht weniger geeignet ist als der Kläger. Somit besteht — was die bisher behandelten Gesichtspunkte anbetrifft — tatsächlich kein Anlaß, von einem Ermessensmißbrauch zu sprechen.
Anders könnte es sich dagegen mit der Behauptung des Klägers verhalten, die Ernennung jenes anderen Beamten sei schon vor der Ausschreibung entschieden gewesen. Entsprechende Zusagen hätten der Leiter der Generaldirektion VIII und das Kommissionsmitglied gemacht, das der Kommission über die eingegangenen Bewerbungen berichtet hat. Jedenfalls berechtige zu diesem Schluß der Umstand, daß der Kläger schon in einem für die Kabinettschefs bestimmten Arbeitsdokument vom 7. Februar 1968 als Leiter der Abteilung „Entwicklungsstudien“ genannt sei. Auch sei es eine aus anderen Fällen bekannte Erfahrungstatsache, daß die Kommission im allgemeinen den Vorschlägen der Kabinettschefs folge. Schließlich spreche für die Annahme des Klägers die Eile, mit der die Besetzung der neuen Stelle vorgenommen wurde: Tatsächlich sei sie erfolgt, ohne daß die Einstufungsbeschwerde des Klägers zuvor beschieden worden wäre.
Betrachtet man diese Argumente näher, so ergibt sich jedoch, daß auch mit ihnen nicht viel anzufangen ist.
Was zunächst die angebliche Ernennungszusage angeht, zu der der Vertreter der Kommission im Verfahren sagte, sie sei ihm nicht bekannt und er müsse ihre Existenz daher bestreiten, so könnte man zwar den Eindruck gewinnen, daß der Leiter der Generaldirektion VIII derartige Äußerungen gemacht hat. Man mag dies dem bereits erwähnten, für die Kabinettschefs bestimmten Arbeitsdokument vom 7. Februar 1968 entnehmen, in dem — gestützt auf Vorschläge der Generaldirektionen zur Stellcnbesetzung — die künftige Organisation der Kommission vorbereitet worden ist. Mit Recht weist die Kommission aber darauf hin, daß der Name des später beförderten Beamten auch im Hinblick auf eine andere Planstelle genannt war und daß es sich überdies um mehr als ein bloßes Inaussichtstellen von Seiten des Generaldirektors nicht gehandelt haben kann, einmal, weil zu der fraglichen Zeit der Haushalt für das Jahr 1968 noch nicht festlag, die Zahl der vom Rat zu genehmigenden Stellen also noch nicht bekannt war, und zum anderen, weil dem Generaldirektor eine Entscheidungskompetenz in der Sache nicht zustand. — Daß darüber hinaus Zusagen eines Kommissionsmitglieds existierten, wurde nur behauptet, und zwar ohne Anführung von Anhaltspunkten, die eine weitere Aufklärung veranlassen müßten. Selbst derartige Zusagen wären freilich letzten Endes bedeutungslos, weil sie die für Beamte der Kategorie A kompetente Anstellungsbehörde, die Gesamtheit der Kommissionsmitglieder, nicht binden konnten, diese vielmehr in jedem Fall gehalten waren, aufgrund einer Abwägung aller ihnen unterbreiteten Elemente zu entscheiden. — Schließlich liefert auch die Tatsache, daß die neugeschaffene Stelle verhältnismäßig schnell besetzt wurde, keinen Ansatzpunkt für fundierte Kritik. Zwar kann man mit dem Zentralen Personalkomitee und der Verwaltung der Kommission der Meinung sein, eine Ausschreibung freier Posten im Sommer 1968 habe sich nicht recht mit der Notwendigkeit vereinbaren lassen, Beschwerden von Beamten zu überprüfen, denen im Zuge der Verwaltungsneuordnung andere Stellen zugewiesen worden waren. Einen Ermessensmißbrauch würde ich darin nicht erblicken, einmal, weil nach den Angaben der Kommission in einer ganzen Reihe von Fällen so verfahren wurde (nämlich bei der Besetzung von sieben anderen Abteilungsleiterposten) und zum anderen, weil in jedem Fall bis zum 17. Juli 1968 (dem Tag, an dem der Leiter der Abteilung „Entwicklungsstudien“ ernannt wurde) ausreichend Zeit war, die Beschwerde des Klägers vom 24. Juni 1968 zu prüfen.
Demnach muß mangels ausreichender Indizien auch der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs als unbegründet zurückgewiesen werden.
3 — Begründungsmangel
Mit einem dritten Klagegrund — der übrigens zum erstenmal in der Replik vorgetragen wurde — macht der Kläger endlich noch geltend, die Kommission habe für die angegriffene Entscheidung keine Motive geliefert. Da der Kläger dabei von der ständigen Rechtsprechung ausgeht, nach der Beförderungsentscheidungen nicht zu begründen sind, will er seine Kritik nicht dahin verstanden wissen, es fehle der Entscheidung an einer formellen Begründung, vielmehr meint er, die Kommission habe bei der Festlegung der Entscheidung eine Präzisierung ihrer Motive im Sitzungsprotokoll unterlassen und so die gerichtliche Kontrolle unmöglich gemacht.
Bejaht man die Zulässigkeit des Vorwurfs, etwa im Hinblick auf die Tatsache, daß die Kommission Auszüge aus ihrem Sitzungsprotokoll erst mit der Klagebeantwortung vorgelegt hat, so ist zu seinem Inhalt doch folgendes zu bemerken: Wir haben wiederholt festgestellt, daß Beförderungsentscheidungen von der Anstellungsbehörde getroffen werden nach Abwägung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nach Bildung von mancherlei Werturteilen. Namentlich die Prüfung der Eignung für einen bestimmten Posten stellt einen komplexen Vorgang dar, den der Gerichtshof nicht nachvollziehen und dessen Einzelheiten er nicht kontrollieren kann. Weil es sich aber so verhält, wird man von der Anstellungsbehörde sinnvollerweise nicht verlangen können, daß sie darüber im Sitzungsprotokoll oder im Gerichtsverfahren detailliert Rechenschaft ablegt. Das Fehlen einer eingehenden Analyse von Beförderungskandidaten im Sitzungspro-tokoll der Kommission rechtfertigt daher nicht die Feststellung, Motive für eine getroffene Entscheidung seien nicht vorhanden. Eine solche Feststellung würde sich vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn vom Kläger gezeigt worden wäre, daß sachliche Gründe für die getroffene Entscheidung nicht sichtbar sind. Diesen Versuch hat der Kläger nicht unternommen. Nach den uns bekannt gewordenen Entscheidungselementen könnte er auch schwerlich erfolgreich sein. Somit bleibt es bei dem Ergebnis, daß die angegriffene Entscheidung Bestand haben kann.
III — Zusammenfassung
Ohne daß ich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für notwendig halte, möchte ich nach alledem folgende Schlußanträge formulieren :
Die Klage ist in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen, d.h. sowohl hinsichtlich der Hauptanträge, die die Einstufung des Klägers und seine Einweisung in eine andere Planstelle betreffen, als auch hinsichtlich der Hilfsanträge, die sich auf die Beförderungsentscheidung vom 17. Juli 1968 beziehen.
Der Kläger hat infolgedessen gemäß Artikel 69 und 70 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten zu tragen.
( 1 ) Rechtwiche 10/64, RsprGH/XI/65, 7.
( 2 ) Rechtsuche 28/64, RsprGH/XI/65, 341.
( 3 ) Rechtsuchen 48/64 und 1/65, RsprGH/XI/65, 485.
( 4 ) Rechtssache 102/63, RsprGH/X/64, 1506.
( 5 ) Vgl. die Urteile vom 8. Juli 1965 — Rechtsuche 49/64, RsprGH/XI/65, 707 und rom 14. Juli 1965, Rechtssache 46/64, RsprGH/XI/65, 1072.