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Document 61965CC0059

Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 24. November 1966.
Heinrich Schreckenberg gegen Kommission der EAG.
Rechtssache 59-65.

Englische Sonderausgabe 1966 00816

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1966:51

Schlußanträge des Generalanwalts Herrn Karl Roemer

vom 24. November 1966

Gliederung Seite

 

Einleitung (Sachverhalt, Anträge der Parteien)

 

Rechtliche Würdigung

 

I. Zulässigkeitsfragen

 

1. Zu den Annullierungs- und Feststellungsanträgen

 

2. Zum Schadensersatzantrag

 

II. Begründetheit

 

III. Schlußanträge

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich mich heute äußere, ist am 25. November 1960 in den Dienst der Euratom-Kommission getreten. Sein Anfangsgehalt betrug 21000,— bfrs, was nach den Angaben der Kommission einer Einstufung in die Gruppe A 5 des Personalstatuts der Gemeinschaft für Kohle und Stahl entsprach. Gleich zu Beginn seines Dienstverhältnisses wurde der Kläger der Generaldirektion Verwaltung zugewiesen und mit den Aufgaben eines „chef du service intérieur“ betraut. Diese Tätigkeit übt er bis zum heutigen Tag aus. Um ihre Bewertung nach dem Personalstatut und nach der Dienstpostenbeschreibung der Kommission geht der vorliegende Rechtsstreit.

Zu seiner Vorgeschichte sind nur wenige Bemerkungen erforderlich.

Nach Inkrafttreten des Personalstatuts wurde der Kläger durch Entscheidung der Kommission vom 5. März 1963 als Haupt verwaltungsrat („administrateur principal“) der Gehaltsgruppe A 5, 2, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 8. Juli 1964 richtete er an den Präsidenten der Kommission den Antrag, ihm mit Rücksicht auf die Bedeutung seiner Funktionen eine Ausgleichszulage („indemnité differentielle“) nach Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts zu gewähren. Dieser Antrag blieb ohne Folge. Dagegen sprach die Kommission in einer Entscheidung vom 13. Oktober 1964 die Beförderung des Klägers in die Gehaltsgruppe A 4, 1, mit Wirkung vom 1. Januar 1964 aus.

Als der Kläger durch Anschlag vom 3. Mai 1965 davon Kenntnis erhielt, daß eine Reihe von Beamten (unter ihnen zwei der Generaldirektion Verwaltung und ein Kollege aus dem engeren Dienstbereich des Klägers) durch Entscheidung vom 8. April 1965 in die Gehaltsgruppe A 3 befördert worden waren, richtete er am 8. Juli 1965 eine Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an die Kommission. In ihr beantragte er, entsprechend der Bedeutung seiner Aufgaben rückwirkend ab 1. Januar 1962 gleichfalls in die Gehaltsgruppe A 3 eingestuft zu werden. Auch diese Reklamation war erfolglos. Sie wurde zurückgewiesen durch eine dem Kläger in einem Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 22. September 1965 mitgeteilte Entscheidung des Präsidenten der Kommission, in der ausdrücklich betont wurde, an der in der Titularisierungsentscheidung vom 5. März 1963 getroffenen Bewertung der Funktionen des Klägers sei festzuhalten. Daraufhin hat sich der Kläger zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens entschlossen. In seiner am 13. Dezember 1965 beim Gerichtshof eingegangenen Klage sind folgende Anträge formuliert:

Nichtigerklärung der Entscheidung vom 22. September 1965, mit der die Eingabe des Klägers zurückgewiesen wurde;

Feststellung, daß die Kommission verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Gehaltsgruppe A 3, 2, einzustufen und ihm die nach Artikel 44 des Personalstatuts zum 1. Januar 1964 und 1. Januar 1966 fälligen weiteren Gehaltsstufen zu gewähren;

hilfsweise: Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz in Form einer nach Artikel 7 Absatz 2 des Personalstatuts ab 1. Januar 1962 zu zahlenden Entschädigung, wobei der fällige Schadensbetrag unter Vorbehalt auf 100000,— bfrs beziffert wurde.

Die Kommission hat auf die eingereichte Klage am 17. Januar 1966 mit einem Antrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung reagiert, demzufolge vorab über die Zulässigkeit der Klage entschieden werden sollte. Nachdem die Kammer durch Beschluß vom 3. März 1966 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage dem Endurteil vorbehalten hatte, formulierte die Kommission zusätzlich den Hilfsantrag, die Ansprüche des Klägers als unbegründet abzuweisen.

Zu diesem Streitkomplex habe ich mich nunmehr zu äußern.

Rechtliche Würdigung

I. Zulässigkeitsfragen

I. Zu den Annullierungs- und Feststellungsanträgen

Was zunächst die Frage der Klagezulässigkeit angeht, die sich vor allem im Hinblick auf die Hauptklageanträge stellt, so ist die Kommission auch im vorliegenden Verfahren der Ansicht, der Kläger könne seinen vermeintlichen Anspruch auf eine höhere Gehaltsgruppe jetzt nicht mehr geltend machen. Anlaß, diese Frage aufzuwerfen, habe nach der Zustellung der den Kläger betreffenden Integrationsentscheidung vom 5. März 1963 bestanden. Dagegen stelle der Bescheid über die Zurückweisung seiner Reklamation vom 8. Juli 1965 lediglich einen bestätigenden Akt dar, der neue Klagemöglichkeiten nicht eröffne, weil der Eintritt neuer Tatsachen nicht nachgewiesen sei.

Wie wir wissen, vertritt der Kläger demgegenüber unter Hinweis auf die im Verfahren Mosthaf gegen Euratom-Kommission gemachte Zeugenaussage des Generaldirektors Funck sowie unter Berufung auf dessen Note vom 4. April 1963 den Standpunkt, in Wahrheit habe die Kommission eine endgültige und abschließende Bewertung aller Dienstposten, die für eine Einstufung in A 3 in Betracht kommen, noch nicht durchgeführt. Mit Sicherheit sei dies nicht geschehen im Jahr 1963, sondern allenfalls im Jahr 1965. Dementsprechend habe die Bewertung des klägerischen Postens in der Integrationsentscheidung vom 5. März 1963 nur vorläufigen und den Lauf einer Klagefrist nicht auslösenden Charakter gehabt. — Halte man die Integrationsentscheidung aber für definitiv, so sei doch die im Jahr 1.965 durchgeführte Aktion der Kommission zur Besetzung einer Reihe von A-3-Posten als neue Tatsache im Sinne des Verfahrensrechts anzusprechen, die den Kläger berechtigte, die Frage seiner korrekten Einstufung wieder aufzugreifen. Dies ist nach seiner Darstellung, gerechnet von der Bekanntgabe der einschlägigen Einstufungsakte an, rechtzeitig sowie in gebührender Form geschehen, und dies schließe aus, den Antwortbescheid der Kommission auf die Reklamation vom 8. Juli 1965 lediglich als einen bestätigenden Akt anzusehen.

Zu allen diesen Fragen habe ich, wie Sie sich erinnern, schon in der Rechtssache 34/65 ausführlich Stellung genommen. Ich kann mich deshalb in meinen jetzigen Darlegungen verhältnismäßig kurz fassen.

So weise ich lediglich darauf hin, daß die These offensichtlich unhaltbar erscheint, eine endgültige Bewertung aller für die Einstufung in Gruppe A 3 in Betracht kommender Posten habe der Zeugenaussage des Generaldirektors Funck zufolge bisher nicht stattgefunden. Muß es an sich schon höchst unwahrscheinlich anmuten, die Kommission habe wesentliche Statusfragen für eine beträchtliche Reihe von Beamten jahrelang in der Schwebe gelassen, so können darüber hinaus erhebliche Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der klägerischen Ansicht in der erwähnten Zeugenaussage selbst, aber auch in einem Protokoll über die Kommissionssitzung vom 22. Januar 1963 gefunden werden (wo von einem „examen général du classement des emplois occupés par les agents admis au bénéfice du statut“ die Rede ist). Wie schon erläutert, sollten wir daher die Bekundung des Zeugen Funck, die Neubewertung aller für A 3 in Betracht kommender Posten sei noch nicht abgeschlossen, sinnvollerweise dahin verstehen, auch in Zukunft könne es sich in Einzelfällen und im Rahmen der budgetären Möglichkeiten noch als notwendig erweisen, auf die Bewertung von Dienstposten (etwa bei einer Änderung der damit verbundenen Funktionen) zurückzukommen. Dagegen erscheint es nicht vertretbar, mit Hilfe dieser Aussage die Zulässigkeit der vorliegenden Klage zu begründen.

Gleichermaßen unergiebig für die Zulässigkeitsfrage ist die aus dem Verfahren 34/65 bekannte Note' des Generaldirektors Funck vom 4. April 1963, die von einem vorläufigen Aufschub der Bewertung von A-3-Posten spricht. Abgesehen davon, daß sich diese Note lediglich auf die im Haushaltsjahr 1963 zur Verfügung stehenden A-3-Posten bezieht und dementsprechend allein auf die im September 1963 durchgeführte Einstufungsaktion, ist die Situation des Klägers Schreckenberg insofern von der des Verfahrens 34/65 verschieden, als für ihn ein ausdrücklicher Vorschlag des Inhalts nicht existierte, seinen Posten in einen solchen der Gruppe A 3 umzuwandeln. Deshalb kann abweichend vom Verfahren Mosthaf nicht die Frage gestellt werden, ob die Note Funck auch den klägerischen Posten visierte und ob für ihn wenigstens im Jahr 1963 hinsichtlich der Einstufung in der Gehaltstabelle der Vorbehalt der Vorläufigkeit gegolten hat.

Tatsächlich ist es demnach ausgeschlossen, die definitive Natur der für den Kläger im Jahr 1963 ergangenen Einstufungsentscheidung zu bestreiten und auf diese Weise die Zulässigkeit der im Jahr 1965 erhobenen Klage zu begründen.

Allenfalls bliebe die Frage, ob der spätere Eintritt neuer Tatsachen die Wiederaufnahme der Diskussion über die korrekte Einstufung des Klägers rechtfertigen könnte. Auch dies dürfte jedoch nach den im Verfahren Mosthaf angestellten Erwägungen nicht möglich sein. Daß der Erlaß von Gerichtsurteilen in Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Beteiligten mit ähnlicher Problematik als neue Tatsache nicht in Betracht kommt, liegt nach unserer Rechtsprechung seit langem fest. Desgleichen muß der Erlaß der Dienstpostenbeschreibung der Kommission als neue Tatsache außer Betracht bleiben, weil er mehr als zwei Jahre vor Klageerhebung erfolgte. Was aber die mögliche Änderung der Verwaltungspraxis der Kommission zur Bewertung von Dienstposten der Gruppe A 3 angeht, ein Umstand, in dem eine neue Tatsache gesehen werden könnte, so scheidet er im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen aus. Selbst nämlich, wenn die einschlägigen Aktionen der Kommission in den Jahren 1963, 1964 und 1965 nicht nur Beförderungen sondern Einstufungskorrekturen darstellen sollten (wofür einige Anhaltspunkte zu sprechen scheinen), so dürften sie doch nicht eine derart breite und allgemeine Verwaltungspraxis zum Gegenstand haben, wie sie notwendig ist, damit von einer relevanten neuen Tatsache im Sinne unseres Verfahrensrechts gesprochen werden kann. Nach dem was wir wissen, wurde eine Reihe von Einzelfällen neu geordnet, nicht dagegen liegt eine grundsätzliche Änderung der Verwaltungspraxis der Kommission vor. Unterstellt man aber weiterhin, es habe sich um eine solche allgemeine Verwaltungspraxis gehandelt, dann wäre für unseren Fall letztlich von Bedeutung, daß sie sich in beträchtlichem Umfang schon in den Jahren 1963 und 1964 und nicht erst im Jahr 1965 manifestiert hat. Richtig verstanden hätte also für den Kläger schon in den Jahren 1963 und 1964 ein Anlaß bestanden, der Kommission die Frage seiner Einstufung erneut zur Prüfung zu unterbreiten. Dagegen stellt der Umstand, daß sich die Einstufungen des Jahres 1965 in den engeren Dienstbereich des Klägers hinein auswirkten und — nach dessen Angaben — den Abschluß der Einstufungskorrekturen bildeten, keinen Faktor dar, der das erloschene Klagerecht wieder aufleben lassen würde.

Somit kann sich der gestellte Annullierungsantrag in keinem Fall, auch nicht bei wohlwollender Beurteilung aller Faktoren, als zulässig erweisen. Dasselbe Schicksal erleidet der auf den Annullierungsantrag sich stützende Feststellungsantrag. Insoweit muß die Klage daher als unzulässig abgewiesen werden.

2. Zum Schadensersatzantrag

Der Streitgegenstand ist damit jedoch noch nicht erschöpfend gewürdigt. Gerade für den Fall, daß der Annullierungs- und der Feststellungsantrag zurückgewiesen werden, d.h. ein Anspruch auf Korrektur der Einstufung nicht mehr geltend gemacht werden kann, verlangt der Kläger mit Hilfe einer Schadensersatzleistung in Höhe der nach Artikel 7 des Personalstatuts zu bemessenden Ausgleichszulage finanziell so gestellt zu werden, wie es der Wert der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen erfordere.

Auch diesen Antrag hält die Kommission für unzulässig. Sie weist darauf hin, es dürfe nicht auf dem Umweg über Schadensersatzansprüche ein finanzielles Ziel angestrebt werden, das mit Hilfe einer Gestaltungsklage nicht mehr zu erreichen sei. Im wesentlichen beruft sie sich auf das Urteil der Rechtssache 25/62, in dem der Gerichtshof zu einem ähnlichen Sachverhalt féstgestellt hat, ein nicht für nichtig erklärter Verwaltungsakt könne als solcher keinen Amtsfehler darstellen und es dürften nicht auf dem Wege über eine Schadensersatzklage die Rechtswirkungen einer Entscheidung beseitigt werden, die nicht für nichtig erklärt worden ist.

Auch in dieser Streitfrage scheint letzten Endes die Auffassung der Kommission die zutreffende zu sein.

Zwar habe ich schon wiederholt hervorgehoben, daß ich die in dem erwähnten Urteil angeführte Rechtsmeinung für zu weitgehend und daher bedenklich halte, insbesondere weil der EWG-Vertrag nicht ausdrücklich einen Grundsatz formuliert hat, wie er in Artikel 34 des EGKS-Vertrags niedergelegt ist. — Auch erscheint mir die Ansicht nicht vertretbar, der Rat habe im Personalstatut unter Abweichung von den nach Artikel 44 des Euratom-Statuts des Gerichtshofes für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung allgemein geltenden Verjährungsvorschriften die dreimonatige Klagefrist des Artikels 91 für maßgeblich erklären wollen im Hinblick auf Schadensersatzklagen von Beamten, die sich auf annullierbare Akte stützen.

Man kann aber das von der Kommission für richtig gehaltene Ergebnis unter Verwendung eines Grundsatzes gewinnen, wie er für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen in § 839 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs niedergelegt ist. Dort heißt es in Absatz 3, „die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden“. Überträgt man diesen Gedanken auf unser Sachgebiet, so ist zu folgern: Wenn für einen Betroffenen die Möglichkeit besteht, gewisse Rechtswirkungen mit Hilfe einer Anfechtungsklage zu beseitigen, und wenn diese Möglichkeit ungenutzt verstreicht, so ist es ausgeschlossen, dasselbe Anliegen oder einen wesentlichen Teil davon mit Hilfe finanzieller Ausgleichsansprüche zu verfolgen. Ob es sich hierbei streng genommen um eine Frage des Mitverschuldens, also der Begründetheit des Anspruchs oder um eine solche der Zulässigkeit der Klage handelt, dürfte von zweitrangiger Bedeutung sein. Meines Erachtens erscheint es vertretbar, in einem derartigen Fall die Klage als unzulässig zurückzuweisen. Für unser Verfahren bedeutet dies, daß es dem Kläger verwehrt sein muß, mit Hilfe von Amtshaftungsansprüchen ein Klageziel zu verfolgen, das er wegen Versäumung der Klagefrist mit Hilfe der in erster Linie in Betracht kommenden Anfechtungsklage nicht mehr erreichen kann.

Demnach kommen wir zu dem Ergebnis, daß die eingereichte Klage in vollem Umfang wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

Ich werde die Untersuchung des Sachverhalts aber wie in anderen Verfahren nicht an dieser Stelle abbrechen, sondern, da wir es mit recht problematischen Fragen der Klagezulässigkeit zu tun haben, hilfsweise auf die Hauptsache eingehen, um zu sehen, ob die geltend gemachten Einstufungsansprüche begründet erscheinen würden.

II. Begründetheit

Ähnlich wie in der Rechtssache Mosthaf macht der Kläger geltend, das Niveau der ihm von der Anstellungsbehörde übertragenen und seit 1. Januar 1962 im wesentlichen unveränderten Funktionen verlange, daß er als Abteilungsleiter in die Gruppe A 3 eingestuft werde. Aus dem Verfahren Mosthaf erinnern wir uns auch, wie die Tätigkeit eines Abteilungsleiters in der Dienstpostenbeschreibung der Kommission vom 13. März 1963 gekennzeichnet ist. Demnach kommt es darauf an, ob eine Verwaltungseinheit auf einem Fachgebiet geleitet wird und ob der betreffende Beamte einem Direktor untersteht. Dagegen ist die Laufbahn eines Hauptverwaltungsrats der Gruppen A 5 — A 4, in der sich der Kläger gegenwärtig befindet, wie folgt definiert: leitet ein Referat einer Abteilung oder eine Arbeitseinheit besonderen fachlichen Charakters.

Was diese Definitionen angeht, so habe ich schon betont, daß sie nur sehr wenige Anhaltspunkte für die Überprüfung von Einstufungen hergeben und daß der Kommission folglich zumindest hinsichtlich der höheren Gruppen der Kategorie A ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum zustehen muß. Richtig verstanden kann der Gerichtshof hier nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltung setzen, sondern allein nachprüfen, ob Indizien dafür aufgezeigt wurden, daß in einem gegebenen Falle die dem beschwerdeführenden Beamten übertragenen Funktionen unterbewertet worden sind.

Sehen wir zu, wie sich der vorliegende Sachverhalt im Lichte dieser prinzipiellen Ausführungen darbietet.

Dabei könnte abweichend vom Verfahren Mosthaf der Eindruck entstehen, daß sich die Beurteilung nunmehr wesentlich vereinfacht — und zwar zum Nachteil des Klägers —, weil in seinem Fall eine hierarchische Voraussetzung der Dienstpostenbeschreibung, die Unterstellung unter einen Direktor, offensichtlich nicht erfüllt ist. Tatsächlich untersteht die Verwaltungseinheit des Klägers einem Beamten, der lediglich der Gehaltsgruppe A 3 angehört, d.h. — nach den Kategorien des Personalstatuts — einem Abteilungsleiter, und offenbar hat dieser Beamte eine Korrektur seiner Einstufung bisher nicht nachdrücklich betrieben.

Indessen sollte man, wie mir scheint, den erwähnten Gesichtspunkt nicht überbewerten. Dies zwar nicht mit der vom Kläger angeführten Begründung, in einem Dokument aus dem Jahr 1960 (Aktenzeichen EUR-/C/3840/1/60) sei die betreffende Verwaltungseinheit ausdrücklich als Direktion bezeichnet worden, es existiere darüber hinaus ein „Organigramm“ genanntes Dokument mit derselben Bezeichnung und auch im „Leitfaden der Europäischen Gemeinschaften“ (Guide des Communautés Européennes) aus dem Jahr 1965 (Seite 163) sei der Name des Vorgesetzten des Klägers entsprechend dem anderer Direktoren im Druck hervorgehoben worden. Alle diese Elemente sind natürlich nicht zwingend. Entweder stammen sie aus einer Periode, in der die Kommission sich für ihr Organisationsschema noch nicht an den Kriterien eines Statuts orientieren konnte, oder sie haben offiziellen Charakter deswegen nicht, weil sie (wie der erwähnte Leitfaden) von der Dokumentationszentrale lediglich zur Aufzählung von Beamten und deren Funktionen herausgegeben worden sind, bzw. weil sie (wie das angeführte Organigramm) von der „Direktion“ Verwaltung selbst angefertigt wurden. Für die Nichtberücksichtigung des formalen Elements bin ich vielmehr deswegen, weil es nicht ausgeschlossen, sondern durchaus denkbar erscheint, daß sich Einstufungs- und Organisationsfehler durch mehrere Gruppen hindurch fortsetzen. Aus diesem Grunde sollten wir unsere Betrachtung auf andere Gesichtspunkte erstrecken und so versuchen, zu einem klaren Urteil über das Niveau der klägerischen Funktionen zu gelangen.

Wenn wir nach dieser Methode verfahren, müssen wir allerdings sogleich erkennen, daß auch im vorliegenden Fall in der Fülle der klägerischen Argumente einige Bemerkungen vorgetragen wurden, die für die Beurteilung des Sachverhalts kaum von Nutzen sein dürften.

So erscheint mir die Tatsache unerheblich, daß in dem für den Kläger bestimmten Integrationsbericht vom 13. Juni 1962 seine Verwaltungseinheit als Abteilung bezeichnet ist. Der Bericht ging nämlich nur von einem Vorgesetzten des Klägers aus, und er war lediglich von einem Kommissar gegengezeichnet, womit erwiesen ist, daß er eine offizielle Qualifizierung der Verwaltungseinheit des Klägers durch die zuständige Anstellungsbehörde nicht enthält. Außerdem wird von der Kommission hervorgehoben, daß die Vorgesetzten des Klägers dessen Verwaltungseinheit zuweilen auch als „Referat“ angesprochen haben. Würden sie alle diese Bezeichnungen in einem technischen Sinne gemeint haben, so wäre ihr Vorschlag, den Kläger dennoch in die Gruppe A 5 einzustufen, nicht verständlich. Entscheidend in der Beurteilung des genannten Elements muß daher die Tatsache sein, daß die kompetente Anstellungsbehörde auf den ihr unterbreiteten Vorschlag mit einer Einstufung des Klägers in die Gruppe A 5 reagiert hat.

Des weiteren kann ich der Schlußfolgerung des Klägers nicht zustimmen, die Kommission habe die Richtigkeit seines Standpunkts dadurch grundsätzlich anerkannt, daß sie es unterließ, seine Reklamation im einzelnen, d.h. hinsichtlich der Beschreibung seiner Funktionen und deren Wichtigkeit, namentlich im Vergleich mit den Funktionen anderer Beamter, zu widerlegen. Nach richtiger Auffassung muß nämlich in der kategorischen Zurückweisung des klägerischen Anspruchs auch eine Nichtanerkennung der von ihm geltend gemachten Argumente gesehen werden. Allenfalls ist die Folgerung erlaubt, die auch der Bevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht von der Hand gewiesen hat, es bestehe weithin Einigkeit hinsichtlich der Darstellung der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Funktionen (jedenfalls soweit sie nicht im einzelnen bestritten wurde). Damit ist jedoch über deren Bewertung nach der Dienstpostenbeschreibung noch nichts ausgesagt.

Wenden wir uns also, anstatt länger bei den beiden angeführten Argumenten zu verweilen, den Vergleichen zu, die der Kläger angestellt hat im Hinblick auf die Bewertung der Funktionen eines anderen Beamten seines engeren Dienstbereichs sowie hinsichtlich der Tätigkeit von Beamten der EWG-Kommission und der Hohen Behörde.

Wie wir wissen, bildete den Hauptanlaß für die Erhebung der Klage der Umstand, daß im Jahr 1965 ein anderer Beamter des Verwaltungsdienstes, der bis dahin dem Kläger gleichgestellt war, in die Gruppe A 3 befördert wurde. Vor allem auf einen Vergleich mit der Bewertung der Dienstfunktionen dieses Beamten kommt es dem Kläger an.

Schon hier wird aber deutlich, wie problematisch derartige Vergleiche sein können, wenn sie sich auf verschiedenartige Funktionen beziehen. Ist der Kollege des Klägers im wesentlichen befaßt mit Gehalts- und Entschädigungsfragen, so umfaßt der „Innere Dienst“ des Klägers, ohne daß es jetzt auf alle Einzelheiten ankäme, andersartige Aufgaben, wie Grundstücksangelegenheiten (Miete, Kauf, Unterhaltung), Anweisungs- und Zahlungsbefugnisse für Ausgaben aus dem Verwaltungshaushalt und dem Forschungshaushalt, Kauf und Lagerung von Material für Bürozwecke, Transportdienst, technische Einrichtungen (Telefon, Telex, Übersetzungsanlagen), Boten- und Vervielfältigungsdienst, Pool der Schreibkräfte, Einkauf für die Beamten sowie soziale Einrichtungen der Beamtenschaft. Daß in der Bestimmung der relativen Bedeutung dieser Aufgaben die Zahl der den verschiedenen Beamten unterstellten Hilfskräfte nicht entscheidend sein kann,'habe ich schon in der Rechtssache Mosthaf unterstrichen. Deshalb wird auch im vorliegenden Verfahren nichts daraus zu gewinnen sein, daß dem Kläger bei Inkrafttreten des Statuts 178 und im gegenwärtigen Zeitpunkt 227 Personen unterstehen, während sein Kollege nur 31 Untergebene habe. Das Zahlenelement wird zumal dann zweitrangig, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der Kollege des Klägers immerhin 12 Beamte der Kategorie B zur Seite hat, der Kläger selbst dagegen nur 8 (alle übrigen Kräfte des klägerischen Dienstes gehören der Kategorie C und D an). Wenn aber die Kommission darüber hinaus hinsichtlich des relativen Wertes der geleisteten Dienste unterstreicht, die Behandlung von Gehalts- (einschließlich Steuerfragen) und Entschädigungsangelegenheiten für die gesamte Beamtenschaft der Kommission in Brüssel und an anderen Orten, an denen sich Kommissionsbedienstete aufhalten, stelle eine kompliziertere und höher zu bewertende Aufgabe dar als die vom Kläger zumindest neuerdings nur für die Zentrale zu leitenden Dienste, so sehe ich nicht, wie wir gegen die Sachlichkeit einer derartigen Differenzierung Einwendungen erheben könnten. Der Vergleich mit der Rechtsstellung seines beförderten Kollegen ist demnach nicht geeignet, die für den Kläger geltende Einstufungsentscheidung als ermessensfehlerhaft erscheinen zu lassen.

Von größerem Nutzen könnte es dagegen sein, die Rechtsstellung des Klägers zu vergleichen mit der von Beamten anderer Institutionen, die (nach den Angaben des Klägers) im wesentlichen die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie er selbst. Dabei kann allerdings sein allgemeines Argument, bei der Euratom-Kommission habe stets eine Unterbewertung von Funktionen stattgefunden, kein besonderes Gewicht beanspruchen, wird es doch nur von recht unbestimmten Äußerungen in einem Bericht des Personalkomitees vom 7. Juni 1966 unterstützt, der sich seinerseits auf die ersten Ergebnisse einer Arbeitsgruppe für die Harmonisierung von Einstufungen bezieht.

Vor allem beruft sich der Kläger im gegenwärtigen Zusammenhang auf die Rechtsstellung des Herrn Maudet, dem bei der EWG-Kommission die gleichen (oder gar weniger Aufgaben) zugewiesen seien und der nach dem Urteil des Gerichtshofes mit Recht in die Gehaltsgruppe A 3 eingestuft wurde.

Würde dieser Vergleich zutreffen, so hielte der Kläger in der Tat ein bedeutsames Argument zur Unterstützung seines Anspruchs in den Händen,, und zwar selbst dann, wenn man der Meinung ist, die Verwaltungspraxis einer Institution könne nicht in jedem Fall richtungweisend sein für die der anderen Institutionen. — Indessen müssen wir nach den streitigen Auseinandersetzungen des Verfahrens den Eindruck gewinnen, daß die beklagte Kommission einige erhebliche Unterschiede aufgezeigt' hat, an denen wir nicht ohne weiteres vorbeigehen können. So wurde uns anhand von Dokumenten nachgewiesen, die mit der Gebäudeversicherung zusammenhängenden Fragen gehörten schon seit Januar 1962 nicht mehr zum Aufgabenbereich des Klägers. — Weiterhin haben wir gesehen, daß im Materialeinkauf bei der Euratom-Kommission, jedenfalls soweit es sich um wichtige Kaufverträge handelt, ein spezieller Einkaufsdienst eingeschaltet ist, dem gegenüber der Kläger keine Weisungsbefugnis hat. — Vor allem aber ist bedeutsam, daß dem genannten Beamten der EWG-Kommission die hier interessierenden Komponenten für deren gesamten umfangreichen Verwaltungsapparat zustehen, während der Kläger, nachdem in den Anfangsjahren des Aufbaus der Kernforschungsanstalten eine Dezentralisierung nicht vorgesehen war, zumindest seit 1964 nur noch mit Verwaltungsaufgaben der Brüsseler Behörde, nicht aber mit denen der Forschungszentren beauftragt ist.

Diese Abweichungen im Umfang der Aufgaben können meines Erachtens auch nicht durch den Umstand ausgeglichen werden, daß dem Kläger zusätzliche Funktionen anheimfallen, die bei der EWG-Kommission nicht der Beamte Maudet sondern angeblich mehrere andere A-3-Beamte wahrnehmen. Wie wir der vom Kläger selbst angefertigten Zusammenstellung (vgl. Anhang 8 der Vorlage vom 28. Oktober 1966) nach notwendigen, von der Kommission vorgenommenen Korrekturen entnehmen, haben die angegebenen Beamten der EWG-Kommission ihrerseits noch andere bedeutende Aufgaben, die dem Kläger nicht obliegen und die eine Einstufung. in A 3 rechtfertigen können (so ist etwa der für den Amtsboten- und Pförtnerdienst zuständige EWG-Beamte auch für die Archive und die Post verantwortlich; der Beamte, dem der EWG-Schreibkräftepool untersteht, ist daneben für den Übersetzungsdienst verantwortlich, und der Beamte schließlich, dem die Vorbereitung von Konferenzen, Versammlungen und Empfängen obliegt, hat bei der EWG-Kommission zusätzlich die Verantwortung für Simultanübersetzungen). Von anderen in diesem Zusammenhang erwähnten Beamten aber steht fest, daß sie lediglich die Gehaltsgruppe A 4 innehaben (so von dem Beamten, der wie der Kläger betraut ist mit dem privilegierten Einkauf für die Bediensteten und mit Wirtschaftsbetrieben für das Personal, darüber hinaus aber auch noch mit zusätzlichen bedeutsamen Aufgaben) oder sie haben gar nur die Gehaltsgruppe A 5 (wie der Beamte, dem bei der EWG-Kommission die Kostenabrechnung bei Materialeinkäufen und Sekretariatsgeschäfte der Einkaufskommission obliegen), womit sie als Vergleichspersonen für die Zwecke des Klägers ohnehin ausscheiden.

Ein ähnliches Bild ergibt sich bei einem Vergleich mit .der Lage der Montangemeinschaft, dessen Wert übrigens im Hinblick auf die andersartige Verwaltungsorganisation der Hohen Behörde von vornherein erheblich vermindert ist. Auch hier zeigt schon die vom Kläger verfertigte Zusammenstellung (trotz ihrer Unvollständigkeit) wesentliche Abweichungen seines eigenen Tätigkeitsbereichs von dem der verglichenen Beamten. Namentlich stellen wir fest, daß eine Reihe von Beamten der Hohen Behörde zusätzlich zu den vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben bedeutsame Funktionen ausüben, die eine höhere Einstufung rechtfertigen mögen. So obliegen dem Beamten, der für einen Vergleich mit dem klägerischen Dienst am ehesten in Betracht kommt, auch Aufgaben des Übersetzerdienstes, Einkäufe sowie die Organisation von Konferenzen. Der Beamte, dem die Amtsdiener unterstehen, hat sich darüber hinaus mit dem Archivdienst, der Post, der Bibliothek und der Dokumentation zu befassen. Dem für den Vervielfältigungsdienst verantwortlichen Beamten sind auch Aufgaben im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Amtsblattes zugewiesen und schließlich hat der Beamte, dem der Schreibkräftepool untersteht, zusätzliche Aufgaben bei Auswahlverfahren, Versetzung und Bildung von Beamten.

Abgesehen davon dürfte meines Erachtens auch nicht überzeugend dargetan worden sein, daß gewisse Funktionen des Klägers, die in den Aufgabenbereichen der Vergleichspersonen fehlen, ihrer Bedeutung und ihrem Schwierigkeitsgrad nach offensichtlich eine Einstufung in die Gruppe A 3 verlangen. Dies trifft zu für die angebliche Einschaltung des Klägers bei der Vorbereitung von Haushaltsvorschlägen und Übertragungsanträgen, die nach den Angaben der Kommission lediglich in einer Sammlung von Daten besteht, während die endgültige und verantwortliche Abstimmung in Verbindung mit der Generaldirektion Finanzen erfolgt, die übrigens auch für die Kontrolle und Zahlung von Rechnungen in erster Linie zuständig sei. — Dies gilt gleichermaßen für gewisse Befugnisse, die dem Kläger nach einer Subdelegation des Generaldirektors der Verwaltung vom 9. April 1965 als Anweisungsberechtigtem unbeschränkt zustehen, soweit der Verwaltungshaushalt in Betracht kommt, und die, was den Forschungshaushalt angeht, dieselben Begrenzungen aufweisen wie die Delegationen zugunsten anderer Beamter der Gruppen A 1 bis A 3. Bedeutsam ist insoweit nämlich der Einwand der Kommission, die genannten anderen Beamten hätten noch zusätzliche wesentliche Funktionen, die hauptsächlich ihren Rang bestimmen. Die Anweisungsbefugnis des Klägers dagegen gelte nur für Vorgänge in der Verwaltung der Brüsseler Behörde (also nicht für die Verwaltung der Forschungszentren) und sie sei im übrigen durch Bezugnahme auf die entsprechenden Artikel des Haushalts auf Routinegeschäfte beschränkt, während bei bedeutsamen Vorgängen in jedem Falle der Vorgesetzte des Klägers verantwortlich eingeschaltet werden müsse. — Dies gilt schließlich auch für die Vorbereitung von Konferenzen, Versammlungen und Empfängen, zu der uns die Kommission den Beweis dafür erbracht hat, daß dem Kläger nur die materielle Organisation (Bereitstellung von Material und Personal) obliegt, während die eigentliche Planung einem Beamten des Exekutivsekretariats anvertraut ist, der übrigens lediglich den Grad A 5 innehat.

Kann nach alledem bei einer zusammenfassenden Würdigung zwar nicht geleugnet werden, daß in den Händen des Klägers eine Fülle von Aufgaben bedeutender Natur zusammengefaßt ist, die auch die Verantwortung für beträchtliche Summen einschließt, so rechtfertigt dies letzten Endes dennoch nicht die Feststellung, die vom Kläger gelieferten Anhaltspunkte, insbesondere die Versuche eines Vergleichs mit der Situation anderer Beamter, ließen die von der Kommission gegebene Bewertung des klägerischen Postens ermessensfehlerhaft erscheinen.

Als Ergebnis ist somit, und zwar ohne daß es der Durchführung einer Beweisaufnahme bedürfte, festzuhalten, daß das Einstufungsbegehren des Klägers nicht erfolgreich sein könnte. Dies würde dazu zwingen, die Klage als unbegründet abzuweisen, wäre nicht schon ihre Zulässigkeit zu verneinen.

Wie ohne weiteres zu erkennen ist, gilt das gewonnene Ergebnis nicht nur für den Annullierungsantrag und den Feststellungsantrag, sondern in gleicher Weise für den Schadensersatzantrag, da auch er den Nachweis zur Voraussetzung hätte, die Einstufung des Klägers sei fehlerhaft.

III. Schlußanträge

Zusammenfassend lautet daher mein Schlußantrag wie folgt: Die uns vorgelegte Klage ist in vollem Umfang unzulässig, in jedem Falle aber unbegründet und muß somit zurückgewiesen werden. Die notwendige Kostenentscheidung ergibt sich aus Artikel 70 der Verfahrensordnung, d.h. jede Partei hat ihre eigenen Kosten, zu tragen.

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