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Document 61964CC0031

Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Gand vom 17. Dezember 1964.
Gemeinschaftliche Versicherungskasse "De Sociale Vorzorg" gegen W.H. Bertholet.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Maastricht - Niederlande.
Rechtssache 31-64.
Betriebskrankenkasse der Heseper Torfwerk GmbH gegen Egbertina van Dijk.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Assen - Niederlande.
Rechtssache 33-64.

Englische Sonderausgabe 1965 00112

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1964:89

Schlußanträge

des Generalanwalts Herrn Joseph Gand

vom 17. Dezember 1964 ( 1 )

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Obwohl die beiden Rechtssachen 31/64 und 33/64 nicht verbunden sind, bitte ich Sie, mir zu gestatten, für beide Sachen gemeinsame Schlußanträge vorzutragen. Beide Sachen sind Ihnen von niederländischen Gerichten gemäß Artikel 177 des Vertrages von Rom vorgelegt, beide stellen in erster Linie die Frage nach Sinn und Tragweite von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Die genannte Abschrift betrifft Ansprüche, die ein auf Grund eines Schadensfalles zu Leistungen verpflichteter Versicherungsträger gegen den für den Schaden verantwortlichen Dritten im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats geltend macht, in dem der Schaden eingetreten ist. Mit dieser sicherlich heiklen Frage will ich mich zuerst befassen, um sodann die zwei in beiden Rechtssachen verschiedenen Fragen zu prüfen, die Ihnen die niederländischen Richter als zweite vorgelegt haben.

Artikel 52, der zu Titel IV der Verordnung („Verschiedene Bestimmungen“) gehört, hat folgende Fassung:

„Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaais Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpllichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:

(a)

Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an;

(b)

hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an.

Die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt.“

Es wird Ihnen nun folgende Frage vorgelegt: Ist Artikel 52 seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 — das heißt seit dem 1. Januar 1959 — anwendbar, oder setzt seine Anwendbarkeit den Abschluß der in seinem letzten Satz genannten zweiseitigen Vereinbarungen voraus?

Seinem Inhalt nach stellt dieser Artikel eine Kollisionsnorm dar. Er bestimmt, nach welchen Rechtsvorschriften die Frage zu entscheiden ist, ob die Ersatzansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten auf den verpflichteten Sozialversicherungsträger übergehen oder ob der verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen diesen Dritten erwirbt. Die Vorschrift verweist auf das Recht des Staates, dem der verpflichtete Träger angehört.

Seiner Form nach enthält Artikel 52 die Besonderheit, daß er Gemeinschaftsrecht und vertragliches Völkerrecht miteinander verbindet. Die Anwendung der Verordnung gibt dem einzelnen Mitgliedstaat nicht etwa zum Erlaß innerstaatlicher Maßnahmen, sondern zum Abschluß zweiseitiger Abkommen klassischer Art Anlaß. Der Grund für diese Besonderheit ist bekannt. Die Verordnung Nr. 3 ist aus dem europäischen Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hervorgegangen, das unter Mitwirkung des Internationalen Arbeitsamtes ausgearbeitet und vor Inkrafttreten des Vertrages von Rom unterzeichnet worden war. Die strittige Vorschrift, die für ein mehrseitiges Übereinkommen ganz normal und üblich wäre, wurde vom Rat unverändert in die Verordnung Nr. 3 übernommen, wo sie etwas befremdlich wirkt.

Für die Auffassung, daß die Vorschriften von Artikel 52 Absatz 1 auch schon vor Abschluß der in Absatz 2 vorgesehenen zweiseitigen Vereinbarungen anwendbar sind, lassen sich zunächst Zweckmäßigkeitserwägungen im weitesten Sinne geltend machen. Es erscheint nicht wünschenswert, die Inkraftsetzung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts — die nach Artikel 189 des Vertrages in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten — wenn nicht vom guten Willen dieser Staaten, so doch von Vereinbarungen zwischen ihnen abhängig zu machen. Ebensowenig erscheint es wünschenswert, daß diese Vorschriften zu verschiedenen Zeitpunkten anwendbar werden, je nachdem ob man diesen oder jenen Teil des Gemeinschaftsgebiets ins Auge faßt.

Diese Auffassung läßt sich aber auch auf rechtstechnische Erwägungen stützen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift, die für ihn einen anderen Zeitpunkt bestimmt, ist Artikel 52 — wie die Verordnung insgesamt — grundsätzlich am 1. Januar 1959 in Kraft getreten. Sollte nun der letzte Absatz ausreichen, um das Inkrafttreten bis zum Abschluß der einzelnen zweiseitigen Vereinbarungen hinauszuzögern, die zwischen den Staaten möglicherweise abgeschlossen werden?

Da es im Gemeinschaftsrecht keinen Präzedenzfall gibt, darf ich in diesem Zusammenhang immerhin daran erinnern, daß das gleiche Problem sich im innerstaatlichen Recht stellt, wenn der Gesetzgeber die Exekutive anweist, Durchführungsmaßnahmen zu den von ihm erlassenen Vorschriften zu treffen. Überwiegend wird hierzu die Auffassung vertreten, daß das Gesetz trotzdem sogleich anwendbar ist, wenn nicht der Gesetzgeber selbst seine Anwendbarkeit davon abhängig macht, daß Durchführungsmaßnahmen ergehen. Dies scheint im belgischen und niederländischen Recht zu gelten. Es ist sicherlich auch die Lösung des französischen Rechts, das von der unmittelbaren Anwendbarkeit eines Gesetzes nur dann eine Ausnahme zuläßt, wenn dieses Gesetz ohne Durchführungsverordnung nicht angewandt werden kann. Mit anderen Worten: Es steht den mit der Anwendung einer Vorschrift betrauten Stellen nicht zu, deren Vollzug durch ihre. Untätigkeit hinauszuschieben oder zu lähmen.

Wendet man diese Überlegung auf den vorliegenden Fall an, so ist zu prüfen, ob die Inkraftsetzung der .Vorschriften von Artikel 52 Absatz 1 zwingend voraussetzt, daß Abkommen über Durchführungsmaßnahmen getroffen werden. Artikel 52 stellt nicht nur einen Programmsatz auf, sondern enthält eine Rechtsvorschrift: „Les droits éventuels de l'institution débitrice sont réglés comme suit“ („… so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers … folgende Regelung“), und fährt dann fort: „Lorsque l'institution débitrice est subrogée, en vertu de la législation qui lui est applicable …, chaque État membre reconnaît une telle subrogation“ („Sind die Ansprüche …, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an.“). Artikel 52 enthält also ausdrücklich eine eindeutige und vollständige Gesamtverweisung auf das Recht des Staates, dem der verpflichtete Sozialversicherungsträger angehört; die Verweisung ermöglicht praktisch die Anwendung dieses Rechts, ohne daß es zweiseitiger Vereinbarungen bedarf.

Ich will hier bemerken, daß ich bei meinen Überlegungen deshalb von der französischen Fassung der Verordnung ausgegangen bin, weil das europäische Ubereinkommen, an das sich die Verordnung anlehnt, vom Internationalen Arbeitsamt in französischer Sprache vorbereitet und redigiert war und die Fassungen in den anderen Sprachen Übersetzungen darstellten. Es scheinen im übrigen keine Unterschiede zwischen diesen verschiedenen Fassungen (abgesehen vielleicht von der deutschen) und dem französischen Wortlaut zu bestehen.

Daß Artikel 52 tatsächlich ohne Ergänzung durch zweiseitige Vereinbarungen angewandt werden kann, wird paradoxerweise durch die bisher zu dieser Vorschrift geschlossenen Abkommen bewiesen. Es bestehen drei Abkommen, die Luxemburg mit Belgien, Frankreich und der Bundesrepublik getroffen hat. Die beiden ersten haben dem Wortlaut von Artikel 52, wie ich ihn verlesen habe, nichts hinzugefügt; die dritte Vereinbarung, welche die Form eines Schlußprotokolls zum Abkommen über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger hat, ist sogar wie folgt gefaßt: „Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß im Verhältnis zwischen ihnen zur Anwendung des Artikels 52 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3 … nicht eine Vereinbarung nach Satz 3 dieser Vorschrift erforderlich ist“.

Nach allem ist zumindest die Schlußfolgerung berechtigt, daß zwar diese vier Staaten vielleicht — wegen ihrer Auslegung des letzten Satzes dieses Artikels — der Auffassung waren, die Anwendung von Artikel 52 hänge rechtlich vom Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen ab, daß diese Anwendung jedoch tatsächlich' auch ohne diese Vereinbarungen möglich war, wie die völlige Inhaltsleere der getroffenen Vereinbarungen beweist.

Aus dieser Sicht hätte der umstrittene Satz nur den Zweck, die Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen zu beauftragen, die ihnen zur Erleichterung des Forderungsüberganges wünschenswert erscheinen, falls sich für diese Maßnahmen eine Notwendigkeit ergeben sollte; er würde jedoch die Geltung der im ersten Absatz des Artikels enthaltenen Vorschrift über den Forderungsübergang nicht hinausschieben, da diese Vorschrift auch unabhängig von jeder Vereinbarung angewandt werden könnte. Statt: „die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt“ wäre zu lesen: „die Einzelheiten der Anwendung werden … geregelt“.

Man könnte dieser Auslegung natürlich vorwerfen, sie berichtige den Wortlaut der Vorschrift. Die Kommission hat jedoch in ihren Erklärungen sehr klar dargelegt, wie der Schlußsatz von Artikel 52 in den Verhandlungen über das europäische Übereinkommen aus Unschlüssigkeit vorsorglich oder sogar irrtümlich (denn seine Aufnahme scheint nur für Artikel 51, nicht auch für Artikel 52 verlangt worden zu sein) aufgenommen worden ist. Der Klausel die Auslegung zu geben, die den Willen und die Handlungsfreiheit der Vertragsparteien am besten gewährleistet, also davon auszugehen, daß die Parteien die Anwendbarkeit der neuen Vorschrift vom Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen abhängig machen wollten, wäre andererseits wohl dann sachgerecht, wenn wir es noch mit einem internationalen Übereinkommen zu tun hätten. Da die Vorschrift aber den Charakter einer Gemeinschaftsverordnung hat, drängt sich diese Auslegung nicht auf.

Die Frage ist gewiß sehr zweifelhaft, und es ist schwierig, aus der Vorschrift selbst oder aus dem Willen ihrer Verfasser wirklich zwingende Argumente zu gewinnen. Wenn ich im Ergebnis zu der Auslegung neige, die Artikel 52 unmittelbare Geltung verleiht, so aus dem rechtspolitischen Grunde, den ich schon zu Anfang genannt habe: Es ist wünschenswert, daß die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gleichzeitig anwendbar sind und ihre Anwendbarkeit nicht vom guten Willen der Mitgliedstaaten abhängt.

Ich schlage Ihnen daher vor, die erste Frage zu bejahen.

Zur zweiten Frage. — Wenn Sie mir in diesem Punkte folgen, dann muß auch die weitere Frage geprüft werden, die Ihnen die Arrondissementsrechtbank Maastricht in der Rechtssache 31/64 zu dem Rechtsstreit zwischen der Gemeenschappelijke Verzekeringskas „De Sociale Voorzorg“ in Brüssel und Herrn Bertholet gestellt hat.

Aus dem Urteil ergibt sich folgender Sachverhalt: Herr de Ronchi, der in Eupen wohnt und an der Grenzübergangsstelle Kessenich im belgischen Hoheitsgebiet arbeitet, erlitt in Kerkrade in den Niederlanden bei einem Zusammenstoß mit einem Lastwagen des Herrn Bertholet einen Verkehrsunfall. Die Rechtbank lehnt die Auffassung ab, daß Herr de Ronchi als Wanderarbeitnehmer im strengen Sinne oder als Grenzgänger angesehen werden könne und legt sich und Ihnen nachstehende Frage vor: „Ist Artikel 52 Absatz 1 auch auf den Fall anwendbar, daß Wohn- und Beschäftigungsort des Arbeitnehmers … beide in ein und demselben Mitgliedstaat liegen, der übliche Weg des Arbeitnehmers zwischen beiden Orten aber wegen deren geographischer Lage über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (vorliegend der Niederlande) führt?“

Hiermit ist in Wahrheit das Problem des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 3 aufgeworfen. Nach ihrem Artikel 4 findet diese Verordnung „auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte“ Anwendung, „für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten“; dies ist eine sehr weite Begriffsbestimmung, die offensichtlich über die des Wanderarbeitnehmers im strengen Sinne hinausgeht. Umgekehrt läßt sich zwar sagen, daß die Verordnung nach ihrer Überschrift die Soziale Sicherheit der Wanderarbeünelimer betrifft und daß eine der Eingangserwägungen zur Tragweite der Verordnung ausführt, die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hänge wesentlich von einem System ab, welches in bezug auf „Wanderarbeitnehmer und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen“ bestimmte Vorteile sicherstelle.

Mit nicht weniger Recht läßt sich jedoch anführen, daß zahlreiche Vorschriften der Verordnung einen weiteren Anwendungsbereich haben. Zum Beispiel sieht Artikel 10 vor, daß die Renten, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, nicht deshalb gekürzt werden dürfen, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Ebenso regelt Artikel 22 Absatz 2 den Fall, daß ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente Berechtigter im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in dem keiner der zur Rentenzahlung verpflichteten Träger seinen Sitz hat. Schließlich gibt Artikel 40 dem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Kinder im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, und zwar bis zur Höhe der Beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften des zweiten Staates gewährt werden. In allen diesen und in noch einigen anderen Fällen kann nicht von Wanderarbeitnehmern gesprochen werden. Allgemeiner ausgedrückt ist es das Ziel der Verordnung, die sich aus der Territorialität der innerstaatlichen Rechtsvorschriften — unter Umständen auch für solche Arbeitnehmer, die ihren Versicherungs- und Beschäftigungsort nicht wechseln — ergebenden Nachteile zu begrenzen.

Es ist allerdings geltend gemacht worden, die Zuständigkeit des Rates sei auf Wanderarbeitnehmer im eigentlichen Sinne beschränkt; man hat diese Auffassung auf Artikel öl des Vertrages gestützt, der lautet: „Der Rat beschließt … die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert: …“. Die Zuständigkeit des Rates wird also begrenzt durch das angestrebte Ziel, nämlich die Freizügigkeit sämtlicher Arbeitnehmer, von denen die Wanderarbeitnehmer nur einen Sonderfall darstellen.

Der Gerichtshof hat im übrigen zu diesem Punkt wohl schon in der Rechtssache 75/63 Stellung genommen und den Anwendungsbereich der Verordnung mit Bezug auf Artikel 19 weit ausgelegt. Dieser Artikel bestimmt, daß ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter, der bei einem Träger eines Mitgliedstaats versichert ist und in dessen Hoheitsgebiet wohnt, bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Leistungen erhält, wenn sein Zustand sofort ärztliche Betreuung erforderlich macht. Sie haben entschieden, daß diese Vorschrift anwendbar ist, „gleichviel welches der Grund [des] Auslandsaufenthaltes ist“; in jenem Fall gehörte die betroffene Arbeitnehmerin der Sozialversicherung eines Mitgliedstaats an und hatte sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur begeben, um sich vorübergehend bei ihren Eltern aufzuhalten. Es handelte sich um eine Arbeitnehmerin, aber sicherlich nicht um eine Wanderarbeitnehmerin.

Diese weite Auslegung ist um so mehr geboten, wenn es sich um Arbeitsunfälle handelt. Bekanntlich deckt in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die gesetzliche Unfallversicherung auch die Risiken des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Der Grundsatz ist jedenfalls überall der gleiche, wenn auch Gesetz und Rechtsprechung den Begriff des Wegunfalls hier weiter, dort enger umschreiben. Die italienische Rechtsordnung enthält zum Beispiel keine ausdrückliche Vorschrift über Wegunfälle, vielmehr führt in Italien eine weite Auslegung des Begriffs Unfall „aus Anlaß der Arbeit“ zu einer Ausdehnung der gedeckten Berufsrisiken auch auf solche Unfälle, die sich auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ereignen, sofern ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Arbeit und dem Risiko besteht (Europäische Konferenz über die Soziale Sicherheit, Band I, Seiten 337/338).

In der Fassung, die er zur Zeit des Unfalls hatte, galt Artikel 29 der Verordnung insbesondere auch für den Fall, daß ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall im Hoheitsgebiet eines anderen als des Mitgliedstaats seiner Versicherungszugehörigkeit erlitt. Dieser Fall konnte eintreten, entweder wenn der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber vorübergehend außerhalb des Landes arbeitete, in dem das Unternehmen normalerweise tätig ist, oder wenn der Arbeitnehmer seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nehmen mußte.

Es ist daher anzunehmen — und in diesem Punkt habe ich nicht die gleichen Bedenken wie bei der ersten Frage —, daß die Verordnung Nr. 3 auch andere Personen als die Wanderarbeitnehmer im eigentlichen Sinne betrifft und daß Artikel 52 Absatz 1 auch auf einen Wegunfall anwendbar ist, wie ihn die Rechtbank Maastricht schildert.

Die zweite Frage dieses Gerichts ist also zu bejahen.

Der vor der Arrondissementsrechtbank Assen zwischen der Betriebskrankenkasse der Heseper Toriwerk GmbH und Frau van Dijk schwebende Rechtsstreit, der zu der unter Nr. 33/64 in das Register eingetragenen Vorlage des genannten Gerichts geführt hat, weist in einigen Punkten sehr verwandte Züge mit der Rechtssache 31/64 auf. Herr de Munnik, der in den Niederlanden wohnt, aber in der Bundesrepublik arbeitet, und dessen Grenzgängereigenschaft unstreitig ist, erlitt am 8. Juli 1961 in den Niederlanden einen Verkehrsunfall. Da dieser Unfall sich nicht auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignete, war er kein Wegunfall. Die deutsche Kasse erstattete Herrn de Munnik Heilungskosten und zahlte ihm Tagegelder. Sie nahm dann Regreß gegen Frau van Dijk, da einer von deren Arbeitnehmern für den Unfall verantwortlich war. Unter Berufung auf den in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehenen Übergang der Ansprüche des Versicherten auf sie verlangte die Kasse die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3.

Auf Grund dieses Sachverhalts legt die Rechtbank Ihnen zwei Fragen vor:

Mit der ersten Frage haben wir uns schon befaßt. Sie betrifft die Anwendbarkeit von Artikel 52 der Verordnung vor Abschluß zweiseitiger Vereinbarungen, wobei zu bemerken ist, daß zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung dieser Art ebensowenig besteht wie zwischen den Niederlanden und Belgien.

Aus den Gründen, die ich Ihnen bereits dargelegt habe, kann ich Ihnen nur vorschlagen, die Frage zu bejahen.

Die zweite, nur in dieser Rechtssache gestellte, Fr age geht dahin, ob Artikel 52 auf einen Unfall eines Grenzgängers auch dann anwendbar ist, wenn kein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht und es sich auch nicht um einen Wegunfall handelt.

Da der Unfall vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 36/63 des Rates über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger geschehen ist, muß die Frage zunächst auf Grund der Vorschriften der Verordnung Nr. 3 geprüft werden, die auch für die Grenzgänger gilt. Die Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

Artikel 4, demzufolge der Anwendungsbereich der Verordnung sich auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte erstreckt, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, bestimmt in Absatz 3 für die Grenzgänger folgendes: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Grenzgänger und Saisonarbeiter, soweit die diesen Arbeitnehmern zu gewährenden Leistungen durch eigens für sie getroffene Bestimmungen in einem Abkommen über Soziale Sicherheit jetzt oder künftig geregelt sind.“

Mit anderen Worten: Die Verordnung ist grundsätzlich auf Grenzgänger anwendbar; dies gilt für die allgemeinen Vorschriften wie auch für die Vorschriften über die einzelnen Leistungen. Die einzige Ausnahme (abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Absatz 4 desselben Artikels) betrifft die Leistungen, die durch eigens für Grenzgänger getroffene Bestimmungen in einem Abkommen über Soziale Sicherheit geregelt sind.

Diese Bestimmungen müssen wohlgemerkt eigens für Grenzgänger getroffen sein, das heißt — um eine Formulierung der Verwaltungskommission der Gemeinschaft für die Soziale Sicherheit zu gebrauchen — in „besonderen, nur für diese Gruppe von Arbeitnehmern bestimmten“ Vorschriften. Die genannte Verwaltungskommission hat zum Beispiel die Auffassung vertreten, daß ein allgemeines zweiseitiges Abkommen über Soziale Sicherheit, das auf alle Arbeitnehmer einschließlich der Grenzgänger anwendbar war, für letztere nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3 nicht mehr gelte, da es keine eigens für diese Gruppe von Arbeitnehmern getroffenen Bestimmungen enthalte. Diese Lösung scheint mir in jeder Hinsicht Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung zu entsprechen.

Zwei Gründe sprechen also für die Anwendbarkeit von Artikel 52 auf Grenzgänger: Es gibt in den Vereinbarungen keine eigens für Grenzgänger getroffenen entsprechenden Vorschriften; vor allem aber stellt dieser Artikel eine allgemeine Vorschrift dar, von der sich nicht sagen läßt, daß sie Leistungsansprüche regele.

Ich darf noch ergänzen, soweit dies notwendig erscheinen sollte, daß die Verordnung Nr. 36/63 über die Grenzgänger, die am 1. Februar 1964 in Kraft getreten ist, an dieser Lösung nichts geändert hat. Sie bestimmt in ihrem Artikel 3, daß die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 3 und 4 auf Grenzgänger anwendbar sind, soweit die Vorschriften der neuen Verordnung nichts Abweichendes bestimmen, enthält indes keine Änderung von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3.

Es bleibt noch ein letzter Punkt zu klären, der in der Frage des niederländischen Gerichts miteinbegriffen ist: Ist Artikel 52 auch anwendbar, wenn das Schadensereignis kein Arbeitsunfall oder diesem gleichgestellter Unfall ist?

Auch hier kann die Antwort nur bejahend lauten. Artikel 52, der zum Titel „Verschiedene Bestimmungen“ gehört, ist allgemein genug gefaßt, um alle Fälle zu decken, in denen die Haftung eines Dritten als Schadensverursacher in Betracht kommt und der verpflichtete Träger Leistungen erbringt. Es reicht aus, daß die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Schaden muß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten sein als des Sitzstaats des Versicherungsträgers, der die Leistungen erbracht hat. Die Ansprüche des Versicherten gegen den haftenden Dritten müssen nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen übergegangen sein. Es spielt keine Rolle, ob der Unfall, auf den der Schaden zurückzuführen ist, ein Arbeitsunfall ist oder nicht.

Ich beantrage,

1.

in der Rechtssache 31/64 wie folgt zu antworten:

auf die erste Frage:

Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ist auch dann anwendbar, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels getroffen haben;

auf die zweite Frage:

Artikel 52 ist auch dann als anwendbar anzusehen, wenn Wohn- und Beschäftigungsort des Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet ein und desselben Mitgliedstaats liegen, der übliche Weg des Arbeitnehmers zwischen beiden Orten aber wegen deren geographischer Lage über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats führt;

die Kostenentscheidung dem Landgericht Maastricht vorzubehalten;

2.

in der Rechtssache 33/64 wie folgt zu antworten:

auf die erste Frage:

ebenso wie in der Rechtssache 31/64;

auf die zweite Frage:

Artikel 52 Absatz 1 ist auch dann anwendbar, wenn ein Grenzgänger in seinem eigenen Land einen Unfall erlitten hat, der kein Arbeitsunfall ist;

die Kostenentscheidung dem Landgericht Assen vorzubehalten.


( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.

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