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Document 61961CC0012

Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange vom 23. November 1961.
Wilhelmus Severinus Antonie Nannes Gorter gegen Ministerräte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Rechtssache 12-61.

Englische Sonderausgabe 1961 00587

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1961:24

Schlußanträge des Generalanwalts

HERRN MAURICE LAGRANGE

23. November 1961

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter!

Dieser Fall liegt nach meiner Ansicht sehr einfach. Herr Gorter, ein niederländischer Beamter, wurde mit Schreiben vom 4. Oktober 1958 beim Sekretariat der Räte der Gemeinschaften auf Grund der sogenannten „Brüsseler“ Beschäftigungsbedingungen mit Wirkung vom 1. November 1958 eingestellt und der Rechtsabteilung zugewiesen.

Seine Arbeit wurde vom Sekretariat und von den Leitern der Rechtsabteilung, insbesondere von dem französischen Abteilungsleiter, als unzureichend bewertet.

Auf Grund entsprechender Schritte des Generalsekretärs der Räte und eines von Herrn Gorter selbst gestellten Antrages, die Möglichkeit seiner Wiedereinstellung in den staatlichen Verwaltungsdienst zu prüfen, wurde ihm Anfang März 1961 eine Stelle in den Niederlanden angeboten. Am 30. März 1961 teilte der Kläger dem Generalsekretär mit, daß er die ihm von der niederländischen Regierung angebotene Anstellung angenommen habe und seine Stelle zum 1. Mai kündige. Am 22. April ließ der Generalsekretär Herrn Gorter wissen, er habe von dessen Kündigungsschreiben Kenntnis genommen und er werde alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um die ihm nach den geltenden Vorschriften zustehenden Beträge zur Auszahlung bereitstellen zu lassen

Die Anträge der Klageschrift sind nicht auf Nichtigerklärung einer Verwaltungsverfügung gerichtet, sondern auf Gewährung einer Entschädigung in Höhe von bfrs 1348230 zu Lasten der Gemeinschaft.

Anscheinend wird die Begründung dieses Antrags auf zwei verschiedene Rechtsgebiete gestützt: einmal auf den Amtsfehler der Gemeinschaften, der sich aus einem sowohl gegen den Grundsatz von Treu und Glauben als auch gegen die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung verstoßenden Verhalten ergebe; zum anderen auf die Rechte, die der Kläger aus der dem Gerichtshof wohlbekannten Bestimmung des Artikels 42 des Statuts der Beamten der EGKS über die Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen herleiten will.

Diese Ansprüche sind unbegründet.

Was den ersten Punkt anbelangt, so stellt der Kläger sein Vorbringen so dar, als wenn er das Opfer einer mißbräuchlichen Entlassung gewesen wäre. Er ist aber nicht entlassen worden, sondern er hat gekündigt, und seine Kündigung wurde angenommen. Unter diesen Umständen konnte er nur auf die finanziellen Leistungen Anspruch erheben, die ihm auf Grund seines Anstellungsvertrages für die von ihm abgeleistete Dienstzeit zustehen. Daß diese Ansprüche erfüllt wurden, wird nicht bestritten.

Anders wäre die Lage nur, wenn er nachgewiesen hätte, daß die Kündigung durch Zwang, unter Drohungen oder unter solchen Umständen herbeigeführt wurde, daß sie einer verschleierten Entlassung gleichkommen würde.

Meine Herren, weder aus den Akten noch aus den Ihnen vorgetragenen Erläuterungen läßt sich entnehmen, daß dies der Fall gewesen wäre. Der Kläger hatte völlige Entscheidungsfreiheit, und als er unter den Ihnen bekannten Bedingungen seine Kündigung aussprach, hat er damit notwendigerweise auch die Konsequenzen seiner Handlung auf sich genommen.

Er ist auch nicht berechtigt, aus Artikel 42 des EGKS-Statuts Ansprüche herzuleiten, denn selbst wenn die Annahme zuträfe (was ich nicht für richtig halte), daß diese Bestimmung auch auf Bedienstete Anwendung findet, die auf Grund von Artikel 246 Ziffer 3 des EWG-Vertrages (Artikel 214 des EAG-Vertrages), d. h. gemäß den Brüsseler Beschäftigungsbedingungen, eingestellt wurden, so gilt sie doch nur für solche Beamten, die aus dienstlichen Gründen ihrer Stelle enthoben wurden, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

Ich beantrage,

die Klage abzuweisen,

jeder Partei gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung die ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen.

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