Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61954CO0007

Beschluss des Gerichtshofes vom 24. November 1955.
Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Verbundene Rechtssachen 7-54 und 9-54.

Englische Sonderausgabe 1955 00143

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1955:12

61954O0007

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 24. NOVEMBER 1955. - GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 7-54 UND 9-54.

Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00145
Niederländische Ausgabe Seite 00153
Deutsche Ausgabe Seite 00143
Italienische Ausgabe Seite 00141
Englische Sonderausgabe Seite 00222


Entscheidungsgründe
Tenor

Entscheidungsgründe


NACH KENNTNISNAHME VON DEN AM 24 . OKTOBER 1955 EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHMEN UND ANTRAEGEN DER HOHEN BEHÖRDE, BEKLAGTE IM HAUPTPROZESS;

NACH KENNTNISNAHME VON DEN AM GLEICHEN TAGE EINGEGANGENEN SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHMEN UND ANTRAEGEN DES " GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES ", KLAEGER IM HAUPTPROZESS;

NACH ANHÖRUNG DER MÜNDLICHEN AUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN;

NACH ANHÖRUNG DER IM GLEICHEN SINNE GESTELLTEN SCHLUSSANTRAEGE DES GENERALANWALTS;

IN ERWAEGUNG, DASS ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES BESTIMMT, DASS NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN, DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG EINES BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITES HABEN, SICH AM STREIT BETEILIGEN KÖNNEN;

IN ERWAEGUNG, DASS DER ZWEITE ABSATZ DES VORZITIERTEN ARTIKELS GENAU BESTIMMT, DASS MIT DEN ANTRAEGEN DER BEITRITTSERKLÄRUNG NUR DIE ANTRAEGE EINER PARTEI UNTERSTÜTZT ODER DEREN ABWEISUNG VERLANGT WERDEN KÖNNEN;

IN ERWAEGUNG, DASS DAS INTERESSE DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG, SICH AM STREIT ZU BETEILIGEN, NICHT BESTRITTEN WERDEN KANN UND AUCH NICHT BESTRITTEN WURDE;

IN ERWAEGUNG, DASS MIT DEN ANTRAEGEN DER BEITRITTSERKLÄRUNG NUR DIE ABWEISUNG DER VOM " GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES " EINGEREICHTEN KLAGE VERLANGT WIRD UND DASS DIESE ANTRAEGE SOMIT DEN IN ARTIKEL 34 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES VORGESCHRIEBENEN ERFORDERNISSEN ENTSPRECHEN;

Tenor


DER BEITRITT DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG WIRD ZUGELASSEN .

DIE PRÜFUNG DER IN DER BEITRITTSERKLÄRUNG VORGEBRACHTEN VERTEIDIGUNGSMITTEL UND AUSFÜHRUNGEN SOWIE IHRER ZULÄSSIGKEIT WIRD DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE VORBEHALTEN .

DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN .

Top