This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61954CO0007
Order of the Court of 24 November 1955. # Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises v High Authority of the European Coal and Steel Community. # Joined cases 7-54 and 9-54.
Beschluss des Gerichtshofes vom 24. November 1955.
Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Verbundene Rechtssachen 7-54 und 9-54.
Beschluss des Gerichtshofes vom 24. November 1955.
Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Verbundene Rechtssachen 7-54 und 9-54.
Englische Sonderausgabe 1955 00143
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1955:12
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 24. NOVEMBER 1955. - GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 7-54 UND 9-54.
Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00145
Niederländische Ausgabe Seite 00153
Deutsche Ausgabe Seite 00143
Italienische Ausgabe Seite 00141
Englische Sonderausgabe Seite 00222
NACH KENNTNISNAHME VON DEN AM 24 . OKTOBER 1955 EINGEREICHTEN SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHMEN UND ANTRAEGEN DER HOHEN BEHÖRDE, BEKLAGTE IM HAUPTPROZESS;
NACH KENNTNISNAHME VON DEN AM GLEICHEN TAGE EINGEGANGENEN SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHMEN UND ANTRAEGEN DES " GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES ", KLAEGER IM HAUPTPROZESS;
NACH ANHÖRUNG DER MÜNDLICHEN AUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN;
NACH ANHÖRUNG DER IM GLEICHEN SINNE GESTELLTEN SCHLUSSANTRAEGE DES GENERALANWALTS;
IN ERWAEGUNG, DASS ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES BESTIMMT, DASS NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN, DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG EINES BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITES HABEN, SICH AM STREIT BETEILIGEN KÖNNEN;
IN ERWAEGUNG, DASS DER ZWEITE ABSATZ DES VORZITIERTEN ARTIKELS GENAU BESTIMMT, DASS MIT DEN ANTRAEGEN DER BEITRITTSERKLÄRUNG NUR DIE ANTRAEGE EINER PARTEI UNTERSTÜTZT ODER DEREN ABWEISUNG VERLANGT WERDEN KÖNNEN;
IN ERWAEGUNG, DASS DAS INTERESSE DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG, SICH AM STREIT ZU BETEILIGEN, NICHT BESTRITTEN WERDEN KANN UND AUCH NICHT BESTRITTEN WURDE;
IN ERWAEGUNG, DASS MIT DEN ANTRAEGEN DER BEITRITTSERKLÄRUNG NUR DIE ABWEISUNG DER VOM " GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES " EINGEREICHTEN KLAGE VERLANGT WIRD UND DASS DIESE ANTRAEGE SOMIT DEN IN ARTIKEL 34 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES VORGESCHRIEBENEN ERFORDERNISSEN ENTSPRECHEN;
DER BEITRITT DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG WIRD ZUGELASSEN .
DIE PRÜFUNG DER IN DER BEITRITTSERKLÄRUNG VORGEBRACHTEN VERTEIDIGUNGSMITTEL UND AUSFÜHRUNGEN SOWIE IHRER ZULÄSSIGKEIT WIRD DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE VORBEHALTEN .
DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN .