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Document 61954CJ0007

Urteil des Gerichtshofes vom 23. April 1956.
Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Verbundene Rechtssachen 7-54 und 9-54.

Englische Sonderausgabe 1955 00055

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1956:2

61954J0007

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. APRIL 1956. - GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 7-54 UND 9-54.

Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00053
Niederländische Ausgabe Seite 00057
Deutsche Ausgabe Seite 00055
Italienische Ausgabe Seite 00053
Englische Sonderausgabe Seite 00175
Dänische Sonderausgabe Seite 00021
Griechische Sonderausgabe Seite 00025
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00033


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

1 . VERFAHREN - UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE - BEFASSUNGSRECHT

( VERTRAG, ARTIKEL 35, 80 )

2 . VERFAHREN - UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE - STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG - KLAGEN - NATUR DER KLAGE

2A . VERFAHREN - NICHTIGKEITSKLAGE - KLAGENDE UNTERNEHMEN UND VERBÄNDE - VOM RECHTSSTREIT BETROFFENES UND VOM KLAGENDEN ERZEUGER HERGESTELLTES PRODUKT - FEHLENDER ZUSAMMENHANG

( VERTRAG, ARTIKEL 33, 35 )

3 . VERFAHREN - UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE - STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG - NICHTIGKEITSKLAGE - INDIVIDÜLLER CHARAKTER DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG - UNTERNEHMEN UND VERBÄNDE - ZULÄSSIGKEIT

( VERTRAG, ARTIKEL 33 )

4 . VERFAHREN - UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE - STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG - NICHTIGKEITSKLAGE - AUFHEBUNG EINER MASSNAHMEN, GEGEN WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE VORZUGEHEN UNTERLASSEN HAT - INTERESSE DES KLAEGERS AN DER WEITERVERFOLGUNG SEINER KLAGE

5 . VERFAHREN - UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE - STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG - NICHTIGKEITSKLAGE - SPÄTERE AUSDRÜCKLICHE ENTSCHEIDUNG - AUFRECHTERHALTUNG DER KLAGE

( VERTRAG, ARTIKEL 35 )

6 . GEMEINSAMER MARKT - UNVEREINBARE PRAKTIKEN - GRUNDSÄTZLICHES VERBOT

( VERTRAG, ARTIKEL 4 )

7 . GEMEINSAMER MARKT - UNVEREINBARE PRAKTIKEN - SONDERLASTEN - KRITERIEN FÜR DEN BESONDEREN CHARAKTER

( VERTRAG, ARTIKEL 4 BUCHSTABE C )

8 . GEMEINSAMER MARKT - UNVEREINBARE PRAKTIKEN - DISKRIMINIERUNG

( VERTRAG, ARTIKEL 4 BUCHSTABE B )

9 . PREISE - HÖCHSTPREISE - ALLGEMEINE LASTEN - VEREINBARKEIT

( VERTRAG, ARTIKEL 61 )

Leitsätze


1 . DIE WORTE " JE NACH LAGE DES FALLES " MÜSSEN SO AUFGEFASST WERDEN, DASS VON DEN IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN DEMJENIGEN DIE BEFUGNIS ZUERKANNT WIRD, DIE HOHE BEHÖRDE ZU BEFASSEN, DER EIN INTERESSE AN DER ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG HAT, ZU DEREN ERLASS DIE HOHE BEHÖRDE ANGEBLICH VERPFLICHTET IST .

DIE IN ARTIKEL 35 GENANNTEN VERBÄNDE KÖNNEN NUR UNTERNEHMENSVERBÄNDE IN DEM SINNE SEIN, DEN ARTIKEL 80 DES VERTRAGES DEM WORT " UNTERNEHMEN " FÜR DEN GANZEN VERTRAG VERLIEHEN HAT .

2 . DIE GEMÄSS ARTIKEL 35 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ERHOBENE KLAGE IST EINE NICHTIGKEITSKLAGE GEMÄSS ARTIKEL 33 DES VERTRAGES UND UNTERLIEGT SOMIT DEN BESTIMMUNGEN DIESER VORSCHRIFT .

2A . DER VERTRAG SIEHT NIRGENDS EINEN RECHTLICHEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM VOM KLAGENDEN ERZEUGER HERGESTELLTEN UND DEM VOM RECHTSSTREIT BETROFFENEN PRODUKT VOR .

3 . FÜR DIE KLAGEBEFUGNIS EINES UNTERNEHMENS ODER VERBANDES WEGEN EINER ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG REICHT ES AUS, DASS DIESE ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG NICHT ALLGEMEINER, SONDERN INDIVIDÜLLER NATUR IST . DASS SIE DIESE EIGENSCHAFT GEGENÜBER DEM KLAEGER HAT, IST NICHT ERFORDERLICH; ES GENÜGT, DASS SIE IHN BETRIFFT .

EINE ENTSCHEIDUNG, DIE AUSSCHLIESSLICH EINE BESONDERE TÄTIGKEIT EINER NAMENTLICH BEZEICHNETEN ÖFFENTLICHEN KÖRPERSCHAFT BETRIFFT, IST EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG .

4 . DURCH DIE AUFHEBUNG EINER MASSNAHME, GEGEN WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE ES UNTERLASSEN HAT, EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN ODER EINE EMPFEHLUNG AUSZUSPRECHEN, WIRD DIE GEGEN DIE UNTERLASSUNG GERICHTETE KLAGE NICHT GEGENSTANDSLOS; DIE STREITFRAGE BLEIBT VIELMEHR FÜR DIE VERGANGENHEIT BESTEHEN . EIN INTERESSE DES KLAEGERS AN DER WEITERVERFOLGUNG SEINER KLAGE IST DAHER ANZUNEHMEN .

5 . DIE TATSACHE, DASS DIE HOHE BEHÖRDE IHRE WEIGERUNG, EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN, NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 35 VORGESEHENEN FRIST VON ZWEI MONATEN BEGRÜNDET HAT, MACHT EINE NACH MASSGABE DIESES ARTIKELS ERHOBENE KLAGE NICHT GEGENSTANDSLOS .

6 . DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 4 BEGRÜNDEN DEN GEMEINSAMEN MARKT DER GEMEINSCHAFT; SIE FINDEN DAHER UNMITTELBAR ANWENDUNG, WENN SIE NICHT AN ANDERER STELLE DES VERTRAGES NÄHER BESTIMMT WERDEN .

WENN HINGEGEN ANDERE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES AUF DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 4 BEZUG NEHMEN, SIE NÄHER BESTIMMEN ODER ERGÄNZEN, SO MÜSSEN DIE NORMEN, DIE SICH AUF EIN UND DIESELBE BESTIMMUNG BEZIEHEN, ALS EINHEITLICHES GANZES BETRACHTET UND ANGEWENDET WERDEN .

7 . OHNE DASS DIESES KRITERIUM FÜR SICH ALLEIN AUSSCHLAGGEBEND WÄRE, KANN DIE ERSTE PRÜFUNG DAZU FÜHREN, DASS EINE LAST ALS SONDERLAST, UND DAMIT ALS DURCH DEN VERTRAG AUFGEHOBEN UND UNTERSAGT ANZUSEHEN IST, WENN SIE SICH AUF DIE PRODUKTIONSKOSTEN VON ERZEUGERN IN VERGLEICHBARER LAGE UNGLEICH AUSWIRKT UND HIERDURCH VERZERRUNGEN BEI DER VERTEILUNG DER ERZEUGUNG MIT SICH BRINGT, DIE SICH NICHT AUS EINER VERÄNDERUNG DER PRODUKTIVITÄT ERGEBEN .

8 . DAS FORTBESTEHEN VON UNGLEICHHEITEN BEI DEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN HAT KEINE NACH DEM VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG ZUR FOLGE, SONDERN ERGIBT SICH ZWANGSLÄUFIG UND UNVERMEIDLICH DARAUS, DASS DER VERTRAG NUR EINE TEILINTEGRATION DARSTELLT .

9 . DIE FESTSETZUNG VON HÖCHSTPREISEN STEHT DEM NICHT ENTGEGEN, DASS DIE ERZEUGNISSE IM ZEITPUNKT DES VERBRAUCHES ODER IN EINEM BELIEBIGEN STADIUM DER VERTEILUNG MIT STEUERN, ABGABEN ODER SONSTIGEN ALLGEMEINEN LASTEN BELEGT WERDEN .

Entscheidungsgründe


S . 83

DER GERICHTSHOF STÜTZT SEINE ENTSCHEIDUNG IN DIESEN RECHTSSACHEN AUF FOLGENDE RECHTLICHE ERWAEGUNGEN :

FOLGEN DER VERBINDUNG DER RECHTSSACHEN NR . 7/54 UND NR . 9/54

DIE VERFÜGUNG VOM 25 . MÄRZ 1955, MIT WELCHER DIE VERBINDUNG DER RECHTSSACHEN NR . 7/54 UND NR . 9/54 ANGEORDNET WURDE, STEHT EINER GETRENNTEN PRÜFUNG IN DIESEM URTEIL NICHT ENTGEGEN .

RECHTSSACHE NR . 7/54

A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NR . 7/54

I ) ZUR ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS

DER KLAEGER HAT SEINER KLAGESCHRIFT EINE ABSCHRIFT SEINES SCHREIBENS AN DIE HOHE BEHÖRDE VOM 14 . JULI 1954 BEIGEFÜGT; DIESER ZEITPUNKT WURDE VON DER BEKLAGTEN NICHT BESTRITTEN . DIE URKUNDE KANN DAHER ALS DIE IN ARTIKEL 22 ABSATZ 2 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES GENANNTE " UNTERLAGE " ANGESEHEN WERDEN, " AUS DER SICH DER ZEITPUNKT ERGIBT, ZU DEM DER ANTRAG AUF EINE ENTSCHEIDUNG GESTELLT WURDE ".

DIE KLAGE WURDE FRISTGERECHT VOR ABLAUF EINES MONATS NACH VERSTREICHEN DER IN ARTIKEL 35 DES VERTRAGES VORGESEHENEN FRIST VON ZWEI MONATEN ERHOBEN .

DIE BEIDEN IN DER KLAGE VERBUNDENEN ANTRAGSPUNKTE STEHEN, WIE DER GENERALANWALT IN SEINEN SCHLUSSANTRAEGEN AUSGEFÜHRT HAT, OFFENSICHTLICH IM ZUSAMMENHANG .

IHRE VERBINDUNG IN EINER EINZIGEN KLAGE KANN DIE ZULÄSSIGKEIT DERSELBEN NICHT IN FRAGE STELLEN .

AUSSERDEM MACHT DIE BEKLAGTE NICHT " DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE DER FORM NACH " GELTEND; SIE ÜBERLÄSST ES DEM GERECHTEN URTEIL DES GERICHTSHOFES, DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN .

S . 84

II ) ZUR BEFUGNIS DES KLAEGERS, DIE HOHE BEHÖRDE GEMÄSS ARTIKEL 35 DES VERTRAGES ZU BEFASSEN

MIT DER KLAGE NR . 7/54 WIRD DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG BEANTRAGT, DIE NACH ARTIKEL 35 DES VERTRAGES AUS DEM SCHWEIGEN DER HOHEN BEHÖRDE AUF DEN MIT SCHREIBEN VOM 14 . JULI 1954 GESTELLTEN ANTRAG DES KLAEGERS NACH ABLAUF VON ZWEI MONATEN ZU ENTNEHMEN IST .

IN ARTIKEL 35 MÜSSEN DIE WORTE " JE NACH LAGE DES FALLES " SO AUFGEFASST WERDEN, DASS DEMJENIGEN DER IN DIESEM ARTIKEL GENANNTEN DIE BEFUGNIS ZUERKANNT WIRD, DIE HOHE BEHÖRDE ZU BEFASSEN, DER EIN INTERESSE AN DER ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG HAT, ZU DEREN ERLASS DIE HOHE BEHÖRDE ANGEBLICH VERPFLICHTET IST .

DER KLAEGER HAT ZWEIFELLOS INTERESSE AN DEN BEI DER HOHEN BEHÖRDE MIT SEINEM SCHREIBEN VOM 14 . JULI 1954 BEANTRAGTEN ENTSCHEIDUNGEN .

AUSSERDEM BERECHTIGT ARTIKEL 35 DIE " UNTERNEHMEN UND VERBÄNDE ", DIE HOHE BEHÖRDE ZU BEFASSEN . DIE HIERMIT GEMEINTEN VERBÄNDE KÖNNEN NUR UNTERNEHMENSVERBÄNDE IN DEM SINNE SEIN, DEN ARTIKEL 80 DES VERTRAGES DEM WORT " UNTERNEHMEN " FÜR DEN GANZEN VERTRAG VERLIEHEN HAT . DENN ANDERENFALLS KÖNNTE EIN VERBAND EINE KLAGEBEFUGNIS HABEN, WELCHE KEINEM SEINER MITGLIEDER FÜR SICH ALLEIN UND AUS EIGENEM RECHT ZUSTÜNDE . IN ERMANGELUNG EINER GEGENTEILIGEN BESTIMMUNG SIEHT DER VERTRAG EINE DERART UNGLEICHE BEHANDLUNG EINES VERBANDES UND SEINER MITGLIEDER NICHT VOR .

DER KLAEGER, DAS " GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES ", IST EIN UNTERNEHMENSVERBAND, DA ER UNTERNEHMEN ZU EINER GENOSSENSCHAFT ZUSAMMENFASST, DIE EINE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT AUF DEM GEBIET DES STAHLES INNERHALB EINES DER IN ARTIKEL 79 ABSATZ 1 GENANNTEN GEBIETE AUSÜBEN .

ARTIKEL 35 ABSATZ 1 ERKENNT DEN STAATEN, DEM RAT ODER DEN UNTERNEHMEN UND VERBÄNDEN NUR DANN DIE BEFUGNIS ZU, DIE HOHE BEHÖRDE ZU BEFASSEN, WENN DIESE AUF GRUND EINER BESTIMMUNG DES VERTRAGES ODER DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN VERPFLICHTET IST, EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN ODER EINE EMPFEHLUNG AUSZUSPRECHEN, UND DIESER VERPFLICHTUNG NICHT NACHKOMMT .

S . 85

DER KLAEGER BEHAUPTET, DASS DIE HOHE BEHÖRDE AUF GRUND DER ARTIKEL 86 UND 88 DES VERTRAGES VERPFLICHTET GEWESEN SEI, FÜR DIE DEM " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " ANGEGLIEDERTE AUSGLEICHSKASSE EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN ODER EINE EMPFEHLUNG AUSZUSPRECHEN . DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN SICH IN ARTIKEL 86 VERPFLICHTET, JEDE MASSNAHME ZU UNTERLASSEN, DIE MIT DEM BESTEHEN DES GEMEINSAMEN MARKTES GEMÄSS ARTIKEL 1 UND 4 UNVEREINBAR IST . " IST DIE HOHE BEHÖRDE DER AUFFASSUNG, DASS EIN STAAT EINER IHM NACH DIESEM VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN IST ", SO HAT SIE GEMÄSS ARTIKEL 88 DIESE VERLETZUNG DURCH EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG FESTZUSTELLEN . DIE HOHE BEHÖRDE WÄRE DAHER AUF GRUND EINER BESTIMMUNG DES VERTRAGES VERPFLICHTET GEWESEN, EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN, WENN SIE DER AUFFASSUNG GEWESEN WÄRE, DASS DIE AUSGLEICHSKASSE MIT DEM BESTEHEN DES GEMEINSAMEN MARKTES GEMÄSS ARTIKEL 1 UND 4 UNVEREINBAR IST . DER KLAEGER KONNTE DAHER DIE HOHE BEHÖRDE IM SINNE VON ARTIKEL 35 ABSATZ 1 MIT DER ANGELEGENHEIT BEFASSEN .

III ) ZUR BEFUGNIS DES KLAEGERS, BEIM GERICHTSHOF WEGEN DER DEM SCHWEIGEN DER HOHEN BEHÖRDE ZU ENTNEHMENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG KLAGE ZU ERHEBEN

DER KLAEGER BEANTRAGT :

" DER GERICHTSHOF MÖGE

DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE, DIE DEM NACH EINREICHUNG DES SCHREIBENS DES " GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES " VOM 14 . JULI 1954 VON DER HOHEN BEHÖRDE BEKUNDETEN SCHWEIGEN ZU ENTNEHMEN IST, FÜR NICHTIG ERKLÄREN . "

ER FÜHRT AUS : " DIESE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG IST NICHTIG WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG UND HILFSWEISE WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN . " DIE VOM KLAEGER GEMÄSS ARTIKEL 35 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ERHOBENE KLAGE IST DAHER EINE NICHTIGKEITSKLAGE WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG UND VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN, WIE SIE IN ARTIKEL 33 DES VERTRAGES VORGESEHEN IST, UND DAMIT DEN BEDINGUNGEN DIESER VORSCHRIFT UNTERWORFEN .

S . 86

GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 SIND DIE UNTERNEHMEN UND DIE IN ARTIKEL 48 GENANNTEN VERBÄNDE ZUR ERHEBUNG EINER DERARTIGEN KLAGE BEFUGT . DER KLAGENDE VERBAND IST ALS EINER DER IN ARTIKEL 48 DES VERTRAGES GENANNTEN VERBÄNDE ANZUSEHEN, WOBEI DAHINGESTELLT BLEIBEN KANN, WELCHE TRAGWEITE DIESEM ERFORDERNIS IN DEN FÄLLEN ZUKOMMT, IN DENEN EINE KLAGE AUF GRUND EINES ANDEREN ARTIKELS DES VERTRAGES ALS DES ARTIKELS 35 ERHOBEN WIRD .

DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG HAT JEDOCH IN IHRER BEITRITTSERKLÄRUNG AUSGEFÜHRT : " DAS KLAGENDE " GROUPEMENT " IST, OBGLEICH ES IN ANDERER HINSICHT DER GEMEINSCHAFT UNTERSTEHT, INFOLGE DER BESONDEREN NATUR DES RECHTSSTREITS NICHT BEFUGT, VOR DEM GERICHTSHOF ZU KLAGEN . " DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG STÜTZT IHRE AUFFASSUNG AUF DEN HINWEIS, DASS DER RECHTSSTREIT VOR DEM GERICHTSHOF AUSSCHLIESSLICH DIE KOHLE BETREFFE, DASS EINZIG UND ALLEIN EIN KOHLE ERZEUGENDES UNTERNEHMEN ODER EIN VERBAND DERARTIGER UNTERNEHMEN BEFUGT WÄRE, EINE SOLCHE KLAGE ZU ERHEBEN, NICHT ABER EIN VERBAND VON UNTERNEHMEN, DER ALS VERBRAUCHERORGANISATION KLAGE UND IM VORLIEGENDEN FALL AUCH NUR IN DIESER EIGENSCHAFT KLAGEN KÖNNE .

DIE BEKLAGTE ÜBERLÄSST DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER VOM INTERVENIENTEN VORGEBRACHTEN VERTEIDIGUNGSMITTEL DEM GERECHTEN URTEIL DES GERICHTSHOFES .

ARTIKEL 34 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES BESCHRÄNKT DIE ANTRAEGE DER BEITRITTSERKLÄRUNG AUF DIE UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE EINER PARTEI ODER DEREN ABWEISUNG .

ES ERÜBRIGT SICH JEDOCH DIE PRÜFUNG, OB DER INTERVENIENT IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 34 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES BERECHTIGT WAR, DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ZU BESTREITEN, DA DIESE ZULÄSSIGKEIT HIER VON AMTS WEGEN GEPRÜFT WERDEN MUSS .

WIE DER GENERALANWALT IN SEINEN SCHLUSSANTRAEGEN AUSGEFÜHRT HAT, SIEHT DER VERTRAG NIRGENDS EINEN RECHTLICHEN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM VOM KLAGENDEN ERZEUGER HERGESTELLTEN UND DEM VOM RECHTSSTREIT BETROFFENEN PRODUKT VOR . DAS SCHWEIGEN DES VERTRAGES ZU DIESEM PUNKT KANN NICHT ZUM NACHTEIL DER UNTERNEHMEN UND VERBÄNDE AUSGELEGT WERDEN . INSOWEIT KANN DAHER DAS RECHT DES KLAEGERS, BEIM GERICHTSHOF KLAGE ZU ERHEBEN, IM VORLIEGENDEN FALL NICHT BESTRITTEN WERDEN .

S . 87

DER KLAEGER HAT NICHT BEHAUPTET, DASS DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG, DIE ANGEGRIFFEN WURDE, IHM GEGENÜBER ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH SEI; EINE KLAGE WEGEN DIESER ENTSCHEIDUNG KANN ALSO NUR DANN ERHOBEN WERDEN, WENN ES SICH UM EINE INDIVIDÜLLE UND IHN BETREFFENDE ENTSCHEIDUNG HANDELT .

DIE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG MUSS HIERNACH ZWEI VERSCHIEDENE MERKMALE AUFWEISEN; SIE MUSS INDIVIDÜLL SEIN UND SIE MUSS DEN KLAEGER BETREFFEN . INDEM DER VERTRAG FÜR DIE ENTSCHEIDUNGEN, DIE AUF KLAGE VON UNTERNEHMEN UND VERBÄNDEN FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN KÖNNEN, EINEN INDIVIDÜLLEN CHARAKTER VORSCHREIBT, WENN SIE NICHT EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH IHNEN GEGENÜBER DARSTELLEN, VERWEHRT ER PRIVATPERSONEN IN ALLEN FÄLLEN, IN DENEN KEIN ERMESSENSMISSBRAUCH IHNEN GEGENÜBER BEHAUPTET WIRD, DAS RECHT, DIE ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN VON ALLGEMEINER TRAGWEITE ZU RÜGEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN GENÜGT ES FÜR DIE KLAGEBEFUGNIS EINES UNTERNEHMENS ODER VERBANDES WEGEN EINER ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG, DASS DIESE ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG NICHT ALLGEMEIN IST, SONDERN EINEN INDIVIDÜLLEN CHARAKTER HAT, OHNE DASS SIE DIESEN CHARAKTER IM VERHÄLTNIS ZUM KLAEGER AUFWEISEN MÜSSTE .

DIE DEM SCHWEIGEN DER HOHEN BEHÖRDE ZU ENTNEHMENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG KANN NUR DIE WEIGERUNG BEDEUTEN, DIE VOM KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 14 . JULI 1954 BEANTRAGTE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN . ALS INHALT JENER ENTSCHEIDUNG IST DAHER DIE ERKLÄRUNG ZU UNTERSTELLEN, ES BESTEHE KEIN ANLASS, DURCH EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG FESTZUSTELLEN, DASS DIE REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG EINER IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN SEI, INDEM SIE DURCH BESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1954 DAS " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " ZU EINER PREISERHÖHUNG FÜR FESTE BRENNSTOFFE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT SIND, ERMÄCHTIGT HAT . DIESE ENTSCHEIDUNG, DIE EINZIG UND ALLEIN FÜR EINE BESONDERE TÄTIGKEIT EINER NAMENTLICH BEZEICHNETEN ÖFFENTLICHEN STELLE, NÄMLICH DES " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " GILT, IST EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG .

DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG, DIE DER KLAEGER ANGEGRIFFEN HAT, ERMÖGLICHT DIE BEIBEHALTUNG EINER REGELUNG, DIE DEN UNTERNEHMEN, AUS DENEN DAS " GROUPEMENT DES INDUSTRIES SIDERURGIQUES LUXEMBOURGEOISES " BESTEHT, EINE ZUSÄTZLICHE LAST VON ACHT FRANKEN FÜR JEDE VON IHNEN VERBRAUCHTE TONNE KOHLE AUFERLEGT .

S . 88

DIESE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT DAMIT EINEN VERBAND, DER ERRICHTET WURDE, UM " ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINES GUTEN GESCHÄFTSGANGES UND DER ENTWICKLUNG DER LUXEMBURGISCHEN EISEN - UND STAHLINDUSTRIE, INSBESONDERE DER INDUSTRIE SEINER MITGLIEDER, ... ALLE RECHTSGESCHÄFTE VORZUNEHMEN, DIE IM GESETZ ALS HANDELSGESCHÄFTE ANGESEHEN WERDEN ".

AUS DIESEN GRÜNDEN HAT DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG, DEREN NICHTIGERKLÄRUNG BEANTRAGT WIRD, IM VORLIEGENDEN FALL EINEN INDIVIDÜLLEN CHARAKTER UND BETRIFFT DEN KLAEGER; DIESER IST DAHER BEFUGT, EINE KLAGE WEGEN DIESER ENTSCHEIDUNG ZU ERHEBEN .

IV ) ZUM INTERESSE DES KLAEGERS AN DER WEITERVERFOLGUNG SEINER KLAGE NACH DER MIT WIRKUNG VOM 2 . APRIL 1955 ERFOLGTEN AUFHEBUNG DES MINISTERIALBESCHLUSSES VOM 8 . MÄRZ 1954 ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER DEM " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " ANGEGLIEDERTEN AUSGLEICHSKASSE DURCH DEN MINISTERIALBESCHLUSS VOM 12 . SEPTEMBER 1955

IN BEANTWORTUNG DER WÄHREND DES VORBEREITENDEN VERFAHRENS GESTELLTEN FRAGEN HAT DER KLAEGER AUSGEFÜHRT, DASS DIE STREITFRAGE, OB DIE AUSGLEICHSKASSE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES VEREINBAR IST, FÜR DIE VERGANGENHEIT OFFENBLEIBE, DA DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG DIE KASSE BIS ZUM 2 . APRIL 1955 AUFRECHTERHALTEN HABE . DIE BEKLAGTE HAT IN DER GEGENERWIDERUNG DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE FRAGE DEM GERECHTEN URTEIL DES GERICHTSHOFES ÜBERLASSEN . DER GERICHTSHOF STELLT FEST, DASS DER KLAEGER EIN INTERESSE AN DER WEITERVERFOLGUNG SEINER KLAGE HAT .

AUS ALL DEN BISHER GENANNTEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE ZULÄSSIG .

B - ZUR HAUPTSACHE DER KLAGE NR . 7/54

I ) ZUM GEGENSTAND DER KLAGE

A ) ANTRAG DES KLAEGERS AUF EINSTELLUNG DER TÄTIGKEIT DES " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT "

DIE HOHE BEHÖRDE HAT AM 7 . JANUAR 1955, ALSO NACH DER KLAGEERHEBUNG, EINE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN, WONACH DER BESCHLUSS DES WIRTSCHAFTSMINISTERS DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG VOM 8 . MÄRZ 1954, DURCH DEN DAS " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " IN SEINEM AUFGABENBEREICH AUF DEM GEBIET DER EINFUHR FESTER BRENNSTOFFE BESTÄTIGT WIRD, EINE MASSNAHME DARSTELLT, DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UNVEREINBAR IST . NACH ÜBEREINSTIMMENDER AUFFASSUNG DES KLAEGERS UND DER BEKLAGTEN KANN DIESE ENTSCHEIDUNG ALS POSITIVE ERLEDIGUNG DER KLAGE IM ANTRAGSPUNKT ZUM " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " ANGESEHEN WERDEN . DIE KLAGE IST DAHER INSOWEIT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN .

B ) FOLGEN DES SCHREIBENS DER HOHEN BEHÖRDE VOM 27 . NOVEMBER 1954, MIT DEM NACH ABLAUF DER FRIST VON ZWEI MONATEN IHRE WEIGERUNG BEGRÜNDET WIRD, DIE VOM KLAEGER BEANTRAGTE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSGLEICHSKASSE ZU ERLASSEN .

IN DER KLAGEBEANTWORTUNG FÜHRT DIE HOHE BEHÖRDE AUS, IHR SCHREIBEN VOM 27 . NOVEMBER 1954 HABE IHR SCHWEIGEN IN EINE AUSDRÜCKLICHE UND EINGEHEND BEGRÜNDETE ABLEHNUNG UMGEWANDELT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HABE DIE AUF GRUND DES ARTIKELS 35 ERHOBENE KLAGE IHRE RECHTLICHE GRUNDLAGE VERLOREN UND SEI GEGENSTANDSLOS GEWORDEN .

DAS SCHREIBEN MIT DER BEGRÜNDUNG DER HOHEN BEHÖRDE IST NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 35 ABSATZ 3 VORGESEHENEN FRIST EINGEGANGEN . NACH ABLAUF DIESER FRIST WAR DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 35 ABSATZ 3 ALS VORLIEGEND ANZUSEHEN, UND DAS KLAGERECHT STAND DEM KLAEGER ENDGÜLTIG ZU .

DER GEGENSTAND DER KLAGE IST AUCH NICHT DAS SCHWEIGEN DER HOHEN BEHÖRDE, SONDERN IHRE WEIGERUNG, DIE ENTSCHEIDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 14 DES VERTRAGES ZU ERLASSEN, DIE SIE NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS HÄTTE ERLASSEN MÜSSEN . DAS SCHREIBEN DER HOHEN BEHÖRDE, MIT DEM SIE IHRE ABLEHNUNG BEGRÜNDET, BERÜHRT NICHT DIE TATSACHE DIESER ABLEHNUNG, DIE NACH ABLAUF DER IN ARTIKEL 35 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENEN FRIST VON ZWEI MONATEN ENDGÜLTIG FESTSTEHT . DIE DEM SCHWEIGEN DER HOHEN BEHÖRDE NACH ABLAUF DIESER FRIST ZU ENTNEHMENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ÄNDERT DIE LAGE, DIE SICH DARAUS ERGIBT, IM WESENTLICHEN NICHT; SIE VERLEIHT DIESEM SCHWEIGEN LEDIGLICH EINEN POSITIVEN AUSDRUCK, UM HIERGEGEN DEN KLAGEWEG GEMÄSS ARTIKEL 35 ABSATZ 3 ZU ERÖFFNEN . DAS SCHREIBEN VOM 27 . NOVEMBER 1954, MIT DEM DIE BEGRÜNDUNG GEGEBEN WURDE, HAT DIESE LAGE EBENFALLS NICHT GEÄNDERT . WIE DER GENERALANWALT IN SEINEN SCHLUSSANTRAEGEN AUSGEFÜHRT HAT, IST DIE KLAGE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DURCH DAS GENANNTE SCHREIBEN NICHT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN, UND DAS SCHREIBEN HINDERTE DEN KLAEGER AUCH NICHT DARAN, SEINE AUF ARTIKEL 35 DES VERTRAGES GESTÜTZTE KLAGE WEITER ZU VERFOLGEN .

S . 90

II ) ZUR VEREINBARKEIT DER AUSGLEICHSKASSE MIT DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN

DER KLAEGER GREIFT DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE ÜBER DIE AUSGLEICHSKASSE WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG, INSBESONDERE WEGEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 4 BUCHSTABE B UND C AN, HILFSWEISE WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN, DA FÜR DIE ENTSCHEIDUNG KEINERLEI BEGRÜNDUNG GEGEBEN WORDEN SEI .

DIE BEIDEN KLAGEGRÜNDE SIND GETRENNT ZU PRÜFEN .

C - ZUM VORWURF EINER VERTRAGSVERLETZUNG

I ) IST ARTIKEL 4 UNMITTELBAR ODER NUR " GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES " ANWENDBAR?

ARTIKEL 4 ERKLÄRT DIE UNTER SEINEN BUCHSTABEN A, B, C UND D AUFGEFÜHRTEN PRAKTIKEN ALS " UNVEREINBAR MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UND DAHER NACH DEN BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES FÜR AUFGEHOBEN UND UNTERSAGT ". GEWISSE PRAKTIKEN DIESER ART WERDEN IN ANDEREN VERTRAGSBESTIMMUNGEN GENANNT, INSBESONDERE JEDE MASSNAHME EINES MITGLIEDSTAATES, DIE EINE FÜHLBARE AUSWIRKUNG AUF DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN IN DER KOHLE - UND STAHLINDUSTRIE HABEN KANN, IN ARTIKEL 67 DES VERTRAGES UND DIE BESONDEREN LASTEN IN ARTIKEL 67 ZIFFER 3 SOWIE IN DEN PARAGRAPHEN 11 UND 25 ABSATZ 3 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN . GEMÄSS ARTIKEL 84 DES VERTRAGES SIND UNTER DEM AUSDRUCK " DIESER VERTRAG " DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UND SEINER ANLAGEN, DER ZUSATZPROTOKOLLE UND DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZU VERSTEHEN . DIE BESTIMMUNGEN IN ALL DIESEN VORSCHRIFTEN SIND DAHER IN GLEICHER WEISE VERBINDLICH, UND ES KANN SICH NICHT DARUM HANDELN, SIE ZUEINANDER IN GEGENSATZ ZU BRINGEN, SONDERN NUR DARUM, SIE GLEICHZEITIG INS AUGE ZU FASSEN, UM SIE SINNVOLL ANZUWENDEN . DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL NR . 1/54 II A BEREITS WIE FOLGT ENTSCHIEDEN : " ... ARTIKEL 2, 3 UND 4 DES VERTRAGES STELLEN GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN DAR, DIE DEN BEGRIFF DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DIE ZIELE DER GEMEINSCHAFT FESTLEGEN ... INDEM DER VERTRAG DIE HOHE BEHÖRDE ERMÄCHTIGT ", GEWISSE " VERBOTENE PRAKTIKEN NÄHER ZU BEZEICHNEN, VERPFLICHTET ER SIE, ALLE IN ARTIKEL 2, 3 UND 4 GENANNTEN ZIELE ZU BEACHTEN ". AUS DENSELBEN GRÜNDEN SIND DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 4 SELBSTÄNDIG UND OHNE WEITERES ANWENDBAR, WENN SIE NICHT IN EINEM TEIL DES VERTRAGES NÄHER BESTIMMT WERDEN . WERDEN HINGEGEN DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 4 IN ANDEREN TEILEN DES VERTRAGES GENANNT, NÄHER BESTIMMT ODER GEREGELT, SO MÜSSEN DIE TEXTE, DIE SICH AUF EIN UND DIESELBE BESTIMMUNG BEZIEHEN, IM GANZEN BETRACHTET UND GLEICHZEITIG ANGEWENDET WERDEN .

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II ) IST DIE VON DER AUSGLEICHSKASSE ERHOBENE UMLAGE EINE IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE C DES VERTRAGES UNTERSAGTE SONDERLAST?

ARTIKEL 4 BUCHSTABE C UNTERSAGT VON DEN STAATEN AUFERLEGTE SONDERLASTEN, IN WELCHER FORM DIES AUCH IMMER GESCHIEHT . DIE MERKMALE DER IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE C AUFGEHOBENEN UND UNTERSAGTEN SONDERLASTEN SIND VOR ALLEM DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 67 ZIFFER 3 ZU ENTNEHMEN . IM VERTRAG WERDEN DIE EIGENSCHAFTEN EINER BESONDEREN LAST NICHT NÄHER DARGELEGT; ER BRINGT ABER IN ARTIKEL 67 ZIFFER 3 EIN BEISPIEL FÜR EINE LAST, DIE ALS BESONDERE LAST GILT, WEIL SIE DEN KOHLE - ODER STAHLUNTERNEHMEN INNERHALB DER HOHEITSGEWALT EINES STAATES IM VERGLEICH ZU DEN ANDEREN INDUSTRIEN DESSELBEN LANDES AUFERLEGT WIRD . DIESE LAST IST OFFENSICHTLICH DESHALB EINE BESONDERE LAST, WEIL SIE NUR EINEN BESTIMMTEN TEIL DER INDUSTRIEN TRIFFT, DIE DER HOHEITSGEWALT DESSELBEN STAATES UNTERSTEHEN UND SICH DAHER DIESEM STAAT GEGENÜBER IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE BEFINDEN .

DIE VERGLEICHBARKEIT DER LAGE GIBT ABER NUR EIN RELATIVES UND OBERFLÄCHLICHES UNTERSCHEIDUNGSMERKMAL, DA DIESES MERKMAL VON DEM UMFANG SEINES ANWENDUNGSBEREICHES ABHÄNGT . EINE LAST, DIE FÜR ALLE UNTERNEHMEN EINES STAATES ALLGEMEIN IST, KANN DIESEN ALLGEMEINEN CHARAKTER VERLIEREN UND ZU EINER SONDERLAST WERDEN, WENN MAN ALLE UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT BETRACHTET . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MUSS MAN IM ZWEIFELSFALLE ZUM MERKMAL DER VERGLEICHBARKEIT EINEN VERGLEICH DES ERGEBNISSES, ZU DEM ES FÜHRT, MIT DEM VOM VERTRAG GEWOLLTEN ERGEBNIS HERANZIEHEN .

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GEMÄSS ARTIKEL 2 DES VERTRAGES HAT DIE GEMEINSCHAFT VOR ALLEM DIE AUFGABE, IN FORTSCHREITENDER ENTWICKLUNG DIE VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN, DIE VON SICH AUS DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG AUF DEM HÖCHSTEN LEISTUNGSSTANDE SICHERN; SIE HAT HIERBEI DAFÜR ZU SORGEN, DASS KEINE UNTERBRECHUNG IN DER BESCHÄFTIGUNG EINTRITT, UND ZU VERMEIDEN, DASS IM WIRTSCHAFTSLEBEN DER MITGLIEDSTAATEN TIEFGREIFENDE UND ANHALTENDE STÖRUNGEN HERVORGERUFEN WERDEN . IN ARTIKEL 67 WIRD DIESES ERFORDERNIS NÄHER BESTIMMT, WOBEI DIE HOHE BEHÖRDE ERMÄCHTIGT WIRD, DIE SCHÄDLICHEN AUSWIRKUNGEN EINER MASSNAHME DER MITGLIEDSTAATEN AUSZUGLEICHEN, WENN SIE GEEIGNET IST, EINE SCHWERE STÖRUNG DES GLEICHGEWICHTS HERVORZURUFEN, INDEM SIE DIE UNTERSCHIEDE DER PRODUKTIONSKOSTEN IN ANDERER WEISE ALS DURCH VERÄNDERUNG DER PRODUKTIVITÄT WESENTLICH VERGRÖSSERT . DARAUS ERGIBT SICH DER UMKEHRSCHLUSS, DASS DER VERTRAG EINE MASSNAHME DER MITGLIEDSTAATEN BILLIGT, WENN SIE EINE NICHT WESENTLICHE VERGRÖSSERUNG HERBEIFÜHRT ODER WENN SIE DIE UNTERSCHIEDE DER PRODUKTIONSKOSTEN DURCH VERÄNDERUNG DER PRODUKTIVITÄT VERGRÖSSERT . IM LICHTE DIESER BESTIMMUNG IST DIE RATIONELLSTE VERTEILUNG DER ERZEUGUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 DIEJENIGE, DIE VOR ALLEM AUF EINER STAFFELUNG DER SICH AUS DER PRODUKTIVITÄT ERGEBENDEN PRODUKTIONSKOSTEN BERUHT, D . H . DEN NATÜRLICHEN UND TECHNISCHEN BEDINGUNGEN, UNTER DENEN DIE EINZELNEN ERZEUGER ARBEITEN . NACH DIESER ERSTEN UNTERSUCHUNG UND OHNE DASS DIESES MERKMAL FÜR SICH ALLEIN AUSSCHLAGGEBEND WÄRE, KANN EINE LAST ALS SONDERLAST ANGESEHEN WERDEN, DIE DAMIT DURCH DEN VERTRAG AUFGEHOBEN UND UNTERSAGT IST, WENN SIE DIE PRODUKTIONSKOSTEN DER ERZEUGER, DIE SICH IN VERGLEICHBARER LAGE BEFINDEN, NICHT IN GLEICHER WEISE BERÜHRT UND HIERDURCH VERZERRUNGEN BEI DER VERTEILUNG DER ERZEUGUNG MIT SICH BRINGT, DIE SICH NICHT AUS EINER VERÄNDERUNG DER PRODUKTIVITÄT ERGEBEN .

ES IST ZU PRÜFEN, OB IM HINBLICK AUF DIE OBEN GENANNTEN MERKMALE UND ANHALTSPUNKTE DIE VON DER AUSGLEICHSKASSE IN ANWENDUNG DES MINISTERIALBESCHLUSSES VOM 8 . MÄRZ 1954 ERHOBENE UMLAGE EINE BESONDERE LAST IM SINNE DES VERTRAGES IST .

ARTIKEL 1 DIESES BESCHLUSSES ERMÄCHTIGT DAS " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT ", DIE PREISE FÜR FESTE BRENNSTOFFE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT SIND, ZU ERHÖHEN, UND ZWAR OHNE RÜCKSICHT AUF DIE HERKUNFT, DIE QUALITÄT ODER DEN JEWEILIGEN VERBRAUCHER .

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DIE LAST FÜR DIE FESTEN BRENNSTOFFE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT SIND, KÖNNTE EINE BESONDERE LAST DARSTELLEN, WENN SIE NUR EINEN TEIL DER UNTERNEHMEN TRÄFE, DIE DER HOHEITSGEWALT DER REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UNTERSTEHEN; SIE WÄRE DANN DIE LAST, DIE DIE PARTEIEN ÜBEREINSTIMMEND ALS DIE DEN UNTERNEHMEN AUFERLEGTE LAST BEZEICHNET HABEN . EINE SOLCHE LAST WÜRDE DANN DIE STAFFELUNG DER PRODUKTIONSKOSTEN IN ANDERER WEISE ALS DURCH EINE VERÄNDERUNG DER PRODUKTIVITÄT BERÜHREN .

DIE ERHÖHUNG DURCH DIE KASSE, DIE DIE FESTEN BRENNSTOFFE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT SIND, OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE QUALITÄT ODER DEN JEWEILIGEN VERBRAUCHER TRIFFT, BERÜHRT JEDOCH ALLE VERBRAUCHER VON FESTEN, NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMTEN BRENNSTOFFEN IN GLEICHER WEISE UND IST UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT OFFENSICHTLICH KEINE BESONDERE LAST . DER HÜTTENKOKS, DER IN DER GLEICHEN WEISE GETROFFEN WIRD WIE DIE ANDEREN BRENNSTOFFSORTEN, IST DAMIT NICHT BESONDERS BELASTET, UNGEACHTET DER UMSTÄNDE, DIE BEWIRKEN, DASS DIE UNTERNEHMEN DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIE DIE HAUPTSÄCHLICHEN, WENN NICHT SOGAR DIE EINZIGEN VERBRAUCHER DIESES ERZEUGNISSES SIND .

DIE LAST FÜR DIE FESTEN, NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMTEN BRENNSTOFFE IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG KÖNNTE AUCH DANN EINE BESONDERE LAST DARSTELLEN, WENN SIE NUR EINEN TEIL DER IN DER LUXEMBURGISCHEN WIRTSCHAFT VERWENDETEN FESTEN BRENNSTOFFE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT SIND, TRÄFE; SIE WÄRE DANN DIE LAST, DIE DIE PARTEIEN ALS DIE AUF DIE ERZEUGNISSE GELEGTE LAST BEZEICHNET HABEN . EINE DERARTIGE LAST WÜRDE FÜR DIE LUXEMBURGISCHEN VERBRAUCHER VON KOHLE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT IST, EINE VERÄNDERUNG IN DER STAFFELUNG DER PRODUKTIONSKOSTEN BEWIRKEN, DIE SICH AUS DER PRODUKTIVITÄT ERGEBEN, UND DAMIT VERZERRUNGEN BEI DER VERTEILUNG IHRER KÄUFE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES HERBEIFÜHREN .

DIE PREISERHÖHUNG DURCH DIE AUSGLEICHSKASSE TRIFFT IN LUXEMBURG JEDOCH ALLE FESTEN BRENNSTOFFE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT SIND, UND ZWAR OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE HERKUNFT . AUF DIESE WEISE BERÜHRT SIE GLEICHMÄSSIG ALLE ERZEUGER DER GEMEINSCHAFT, DIE KOHLE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT IST, IN LUXEMBURG VERKAUFEN, EBENSO WIE SIE DIE ERZEUGER IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG BERÜHREN WÜRDE, FALLS DORT KOHLEVORKOMMEN FESTGESTELLT UND KOHLEN GEFÖRDERT WÜRDEN . AUCH IM HINBLICK AUF DIESES MERKMAL IST DIE LAST AUF GRUND DES MINISTERIALBESCHLUSSES VOM 8 . MÄRZ 1954 KEINE BESONDERE LAST .

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DA SCHLIESSLICH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERSICHTLICH IST, DASS DIE VON DER AUSGLEICHSKASSE ERHOBENE UMLAGE AUF GRUND SONSTIGER MERKMALE EINEN BESONDEREN CHARAKTER AUFWIESE, FÄLLT SIE NACH ALLEDEM NICHT UNTER DIE IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE C DES VERTRAGES AUFGEHOBENEN UND UNTERSAGTEN SONDERLASTEN .

III ) IST DIE VON DER AUSGLEICHSKASSE ERHOBENE UMLAGE EINE MASSNAHME ODER PRAKTIK, DIE EINE IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE B DES VERTRAGES AUFGEHOBENE UND UNTERSAGTE DISKRIMINIERUNG HERBEIFÜHRT?

DURCH DEN VERTRAG WERDEN MASSNAHMEN UND PRAKTIKEN AUFGEHOBEN UND UNTERSAGT, DIE EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER KÄUFERN ODER VERBRAUCHERN HERBEIFÜHREN . DER BEGRIFF DER DISKRIMINIERUNG WIRD IN ARTIKEL 60 DES VERTRAGES DAHIN NÄHER BESTIMMT, DASS PRAKTIKEN ALS DISKRIMINIEREND ANZUSEHEN SIND, DIE AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT DIE ANWENDUNG VON UNGLEICHEN BEDINGUNGEN AUF VERGLEICHBARE GESCHÄFTE MIT SICH BRINGEN . EINE LAST KANN, AUCH WENN SIE KEINE SONDERLAST IST, UNMITTELBAR ODER MITTELBAR DISKRIMINIERENDE WIRKUNGEN ZWISCHEN ERZEUGERN ODER KÄUFERN ODER VERBRAUCHERN MIT SICH BRINGEN . ES IST DAHER ZU PRÜFEN, OB DIE VON DER AUSGLEICHSKASSE ERHOBENE UMLAGE ALS EINE MASSNAHME ODER PRAKTIK ANZUSEHEN IST, DIE EINE DURCH DEN VERTRAG AUFGEHOBENE UND UNTERSAGTE DISKRIMINIERUNG HERBEIFÜHRT .

DER KLAEGER ERBLICKT IN DER VON DER AUSGLEICHSKASSE ERHOBENEN UMLAGE EINE MASSNAHME, DIE EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN VERBRAUCHERN VON HÜTTENKOKS UND INDUSTRIEKOHLE, DIE IHREN SITZ IN LUXEMBURG HABEN, UND DENJENIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN HERBEIFÜHRT . ES IST RICHTIG, DASS DIE PREISERHÖHUNG FÜR FESTE, NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMTE BRENNSTOFFE, DIE DURCH DEN MINISTERIALBESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1954 HERBEIGEFÜHRT WURDE, NORMALERWEISE NUR DIE LUXEMBURGISCHEN VERBRAUCHER DIESES BRENNSTOFFES TRIFFT UND NICHT DIE VERBRAUCHER DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN . DIESE LAST FÜHRT DAHER UNTERSCHIEDLICHE PRODUKTIONSKOSTEN FÜR DIESE BEIDEN KATEGORIEN VON VERBRAUCHERN HERBEI . DIESER UNTERSCHIED KÖNNTE NUR DURCH DEN WEGFALL DIESER PREISERHÖHUNG INNERHALB DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ODER DURCH DIE EINFÜHRUNG EINER ENTSPRECHENDEN PREISERHÖHUNG IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN AUFGEHOBEN WERDEN .

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DIE AUFHEBUNG UND UNTERSAGUNG VON SONDERLASTEN BEEINTRÄCHTIGT NICHT DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN, IHREN ANGEHÖRIGEN ALLGEMEINE LASTEN AUFZUERLEGEN . ES IST UNWESENTLICH, OB DIE LAST IN FORM EINER STEUER ODER ABGABE ODER IN FORM EINER AUSGLEICHSUMLAGE AUFERLEGT WIRD, DIE DIESELBEN WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN HAT UND DIESELBE FINANZIELLE BELASTUNG DARSTELLT . DER VERTRAG SIEHT IN MEHREREN SEINER BESTIMMUNGEN, INSBESONDERE IN ARTIKEL 62 SOWIE IN DEN PARAGRAPHEN 24 UND 25 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, FÜR BESTIMMTE ZWECKE DIE VERWENDUNG VON STAATLICHEN KASSEN ODER EINRICHTUNGEN FÜR AUSGLEICHSZAHLUNGEN ODER AUSGLEICHSUMLAGEN VOR .

WIE DER GENERALANWALT IN SEINEN SCHLUSSANTRAEGEN AUSGEFÜHRT HAT, IST DIE REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ZWAR DURCH DEN VERTRAG IHRER BEFUGNIS NICHT VERLUSTIG GEGANGEN, DEN IHRER HOHEITSGEWALT UNTERSTEHENDEN VERBRAUCHERN VON KOHLE EINE ALLGEMEINE LAST AUFZUERLEGEN, ES IST IHR ABER ZWEIFELLOS NICHT MÖGLICH, EINE AUSDEHNUNG DIESER BELASTUNG AUF DIE VERBRAUCHER DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN HERBEIZUFÜHREN . DER VERTRAG SIEHT IN KEINER SEINER BESTIMMUNGEN DIE VEREINHEITLICHUNG DER LASTEN VOR, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN AUF DEN IHRER ZUSTÄNDIGKEIT UNTERLIEGENDEN GEBIETEN GESCHAFFEN HABEN . IN ARTIKEL 26 DES VERTRAGES FINDET SICH DIE BESTÄTIGUNG, DASS DER VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERANTWORTUNG FÜR IHRE ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSPOLITIK BELASSEN HAT, DA IN DIESEM ARTIKEL DER RAT BEAUFTRAGT WIRD, " DIE TÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE UND DER FÜR DIE ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSPOLITIK IHRER LÄNDER VERANTWORTLICHEN REGIERUNGEN AUFEINANDER ABZUSTIMMEN ". AUS ARTIKEL 67 IST ZU ENTNEHMEN, DASS EINE MASSNAHME EINES MITGLIEDSTAATES, DIE EINE FÜHLBARE AUSWIRKUNG AUF DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN IN DER KOHLE - UND STAHLINDUSTRIE INNERHALB DES ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHS DER GEMEINSCHAFT HABEN KANN, NICHT NOTWENDIGERWEISE VOM VERTRAG AUFGEHOBEN UND UNTERSAGT IST UND DAHER NICHT UNBEDINGT EINE MASSNAHME ODER PRAKTIK DARSTELLT, DIE EINE IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE B DES VERTRAGES VERBOTENE DISKRIMINIERUNG HERBEIFÜHRT; DENN ARTIKEL 67 BERECHTIGT DIE HOHE BEHÖRDE, UNTER GEWISSEN BEDINGUNGEN DIE SCHÄDLICHEN AUSWIRKUNGEN DER BEEINTRÄCHTIGUNGEN DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN DURCH GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE AUSZUGLEICHEN UND DAMIT ZU DULDEN UND PRAKTISCH ZU ERLAUBEN .

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DARÜBER HINAUS SIEHT ARTIKEL 67 IM EINZELNEN EIN EINGREIFEN DER HOHEN BEHÖRDE NUR GEGENÜBER MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN VOR, DIE " FÜHLBARE " AUSWIRKUNGEN AUF DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN IN DER KOHLE - UND STAHLINDUSTRIE HABEN ODER GEEIGNET SIND, EINE " SCHWERE STÖRUNG DES GLEICHGEWICHTS " HERVORZURUFEN, INDEM SIE DIE UNTERSCHIEDE DER PRODUKTIONSKOSTEN IN ANDERER WEISE ALS DURCH EINE VERÄNDERUNG DER PRODUKTIVITÄT " WESENTLICH " VERGRÖSSERN .

AUS ALL DIESEN GRÜNDEN ERGIBT SICH, DASS NACH DEM VERTRAG DIE IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE B BESTIMMTE AUFHEBUNG UND UNTERSAGUNG DER DISKRIMINIERENDEN MASSNAHMEN UND PRAKTIKEN NICHT ZU EINER ABSOLUTEN GLEICHHEIT DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR DIE UNTER DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER GEMEINSCHAFT FALLENDE KOHLE - UND STAHLINDUSTRIE FÜHREN KÖNNEN, EBENSOWENIG WIE SIE ALLE BEEINTRÄCHTIGUNGEN DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN BESEITIGEN KÖNNTEN, DIE SICH AUS MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN, DIE DIE UNTERSCHIEDE DER PRODUKTIONSKOSTEN IN ANDERER WEISE ALS DURCH VERÄNDERUNG DER PRODUKTIVITÄT WESENTLICH VERGRÖSSERN . DAS FORTBESTEHEN VON UNGLEICHHEITEN BEI DEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN IST, OHNE DASS DIES EINE IM VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG MIT SICH BRINGT, EINE NOTWENDIGE UND UNVERMEIDBARE FOLGE DER IM VERTRAG NUR TEILWEISE VERWIRKLICHTEN INTEGRATION . IN ARTIKEL 67 FINDET SICH DIE BESTÄTIGUNG FÜR DIESE AUSLEGUNG, DA DORT DER HOHEN BEHÖRDE DIE BEFUGNIS VERLIEHEN WIRD, DIE AUSWIRKUNGEN DER BEEINTRÄCHTIGUNGEN DES WETTBEWERBS, DIE DURCH DIE VERTRAGSBESTIMMUNGEN NICHT BESEITIGT WERDEN, AUSZUGLEICHEN, ALSO AUFZUHEBEN, UND DAMIT ZU VERHINDERN, DASS DAS WEITERBESTEHEN DIESER BEEINTRÄCHTIGUNGEN NACH ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES DIE AUFGABE GEFÄHRDET, DIE DIE GEMEINSCHAFT AUF GRUND VON ARTIKEL 2 DES VERTRAGES " IM EINKLANG MIT DER GESAMTWIRTSCHAFT DER MITGLIEDSTAATEN " ERFÜLLEN SOLL .

IM LICHTE DER OBEN DARGELEGTEN GRUNDSÄTZE IST ZU PRÜFEN, OB DIE SICH AUS DEM MINISTERIALBESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1954 ERGEBENDE PREISERHÖHUNG FÜR FESTE BRENNSTOFFE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT SIND, EINE MASSNAHME ODER PRAKTIK DARSTELLT, DIE EINE IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE B DES VERTRAGES AUFGEHOBENE UND UNTERSAGTE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN VERBRAUCHERN HERBEIFÜHRT .

DIE FORM DER DEN VERBRAUCHERN VON FESTEN BRENNSTOFFEN, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT SIND, AUFERLEGTEN LAST LÄSST KEIN URTEIL DARÜBER ZU, OB DIE BELASTUNG EINE IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE B DES VERTRAGES VERBOTENE DISKRIMINIERENDE MASSNAHME ODER PRAKTIK IST ODER NICHT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE FRAGE UNWESENTLICH, OB DIE LAST EINE STEUER, ABGABE ODER PREISERHÖHUNG DARSTELLT .

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DER VERTRAG VERBIETET SOMIT NICHT DIE PREISERHÖHUNG, DIE SICH AUS DEM MINISTERIALBESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1954 ERGIBT; DIE WIRKUNGEN DIESER PREISERHÖHUNG SIND NOTWENDIGERWEISE AUF DAS HOHEITSGEBIET DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG BESCHRÄNKT . WÄRE DIE HOHE BEHÖRDE DER AUFFASSUNG GEWESEN, DASS DIE MASSNAHME DER REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG SCHÄDLICHE AUSWIRKUNGEN AUF DIE KOHLE - UND STAHLUNTERNEHMEN INNERHALB DER HOHEITSGEWALT DIESER REGIERUNG HABE, SO WÄRE SIE HÖCHSTENS IN DER LAGE GEWESEN, DIE REGIERUNG ZU ERMÄCHTIGEN, DEN UNTERNEHMEN EINE ANGEMESSENE BEIHILFE ZU GEWÄHREN . DIE HOHE BEHÖRDE HAT FESTGESTELLT, DASS DIE VON DER AUSGLEICHSKASSE ERHOBENE UMLAGE " WEGEN IHRES GERINGFÜGIGEN EINFLUSSES AUF DIE GESTEHUNGSKOSTEN DES VON DER LUXEMBURGISCHEN INDUSTRIE ERZEUGTEN STAHLES NICHT IN DER LAGE IST, DEN WETTBEWERB BEIM VERKAUF VON KOHLE ODER VON STAHLERZEUGNISSEN ZU VERFÄLSCHEN ". DER KLAEGER BESTREITET DIES UND IST DER AUFFASSUNG, DASS DIE PREISERHÖHUNG FÜR HÜTTENKOKS, DESSEN PREIS UNGEFÄHR 30 PROZENT DER GESTEHUNGSKOSTEN FÜR DIE STAHLERZEUGNISSE AUSMACHE, DURCH IHREN SEHR ERHEBLICHEN EINFLUSS AUF DIE GESTEHUNGSKOSTEN FÜR DIESE ERZEUGNISSE DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN LUXEMBURGISCHEN PRODUZENTEN UND DEN ERZEUGERN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT VERFÄLSCHE .

DA DER KLAEGER DER HOHEN BEHÖRDE IN DIESEM RECHTSSTREIT WEDER VORGEWORFEN HAT, SIE HABE IHR ERMESSEN MISSBRAUCHT, NOCH, DASS SIE DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ODER IRGENDEINER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORM OFFENSICHTLICH VERKANNT HABE, MUSS SICH DER GERICHTSHOF AUF DIE PRÜFUNG DER RECHTSFRAGE BESCHRÄNKEN, OB DIE DURCH MINISTERIALBESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1954 ERFOLGTE PREISERHÖHUNG FÜR FESTE BRENNSTOFFE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT SIND, DEN VERTRAG ODER IRGENDEINE BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDE RECHTSNORM VERLETZT . DIE OBEN WIEDERGEGEBENEN ERWAEGUNGEN ZEIGEN, DASS DIE REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG MIT DER PREISERHÖHUNG FÜR FESTE, NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMTE BRENNSTOFFE, DIE SICH AUS DEM MINISTERIALBESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1954 ERGIBT, EINE MASSNAHME GETROFFEN HAT, DIE UNTER DIE ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSPOLITIK FÄLLT, FÜR DIE SIE NACH ARTIKEL 26 DES VERTRAGES VERANTWORTLICH BLEIBT, UND DASS DIESE MASSNAHME KEINE IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE B DES VERTRAGES UNTERSAGTE UND AUFGEHOBENE DISKRIMINIERENDE PRAKTIK DARSTELLT .

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IV ) MUSSTE DIE BESEITIGUNG DES DEM " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " ÜBERTRAGENEN EINFUHRMONOPOLS DIE ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSKASSE NACH SICH ZIEHEN, DIE DEM " OFFICE " ANGEGLIEDERT WORDEN WAR?

DER MINISTERIALBESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1954, DURCH DEN DAS " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " ERMÄCHTIGT WURDE, DEN PREIS FÜR FESTE BRENNSTOFFE, DIE NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMT SIND, ZU ERHÖHEN, STELLT IN SEINER ÜBERSCHRIFT KLAR, DASS DIE AUSGLEICHSKASSE DEM " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " ANGEGLIEDERT IST . DIESER BESCHLUSS, DER DAS " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " IN SEINEM AUFGABENBEREICH AUF DEM GEBIET DER EINFUHR VON FESTEN BRENNSTOFFEN BESTÄTIGT, WURDE DURCH DEN MINISTERIALBESCHLUSS VOM 30 . SEPTEMBER 1955 AUFGEHOBEN .

DER KLAEGER KAM IN DER ERWIDERUNG ZU DEM SCHLUSS, DASS DIE BESEITIGUNG DES EINFUHRMONOPOLS DES " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " DIE ABSCHAFFUNG DER AUSGLEICHSKASSE NACH SICH ZIEHEN MUSSTE .

DIE FRAGEN, OB EINERSEITS DIE ANGEGRIFFENE AUSGLEICHSREGELUNG, ANDERERSEITS DAS MONOPOL, DAS DEM MIT DER DURCHFÜHRUNG DIESER REGELUNG BETRAUTEN ORGAN ÜBERTRAGEN WURDE, NACH DEM VERTRAG RECHTMÄSSIG SIND, SIND UNABHÄNGIG VONEINANDER . DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 7 . JANUAR 1955, DURCH DIE DER BESCHLUSS DES WIRTSCHAFTSMINISTERS DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG VOM 8 . MÄRZ 1954 ÜBER DIE BESTÄTIGUNG DES " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " IN SEINEM AUFGABENBEREICH FÜR MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UNVEREINBAR ERKLÄRT WURDE, KANN KEINEN EINFLUSS AUF DIE VEREINBARKEIT DER AUSGLEICHSKASSE - DEREN ABSCHAFFUNG ZU VERLANGEN DIE HOHE BEHÖRDE ABGELEHNT HAT - MIT DEM VERTRAG HABEN .

V ) VERSTÖSST DIE VON DER AUSGLEICHSKASSE ERHOBENE UMLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE, DURCH DIE IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 63 ZIFFER 2 BUCHSTABE A DES VERTRAGES HÖCHSTPREISE FÜR HÜTTENKOKS UND INDUSTRIEKOHLE AUS BESTIMMTEN REVIEREN FESTGESETZT WORDEN SIND?

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DER KLAEGER HAT BEHAUPTET, DASS DIE PREISERHÖHUNG DURCH DIE AUSGLEICHSKASSE DEN ENTSCHEIDUNGEN NR . 15/54, NR . 19/54 UND NR . 20/54 DER HOHEN BEHÖRDE ÜBER DIE AUFSTELLUNG VON PREISLISTEN FÜR DIE KOHLE AUS BESTIMMTEN REVIEREN ZUWIDERLAUFE .

DIESE HÖCHSTPREISE WERDEN DEN KOHLE ERZEUGENDEN UNTERNEHMEN VORGESCHRIEBEN; SIE STEHEN DEM NICHT ENTGEGEN, DASS DIE ERZEUGNISSE BEIM VERBRAUCH ODER IN EINEM BELIEBIGEN STADIUM DER VERTEILUNG MIT STEUERN, ABGABEN ODER SONSTIGEN ALLGEMEINEN LASTEN BELEGT WERDEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VERSTÖSST DIE VON DER KASSE ERHOBENE UMLAGE NICHT GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE ÜBER DIE FESTSETZUNG VON HÖCHSTPREISEN .

VI ) IST DIE AUSGLEICHSKASSE MIT DEN FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR?

DER KLAEGER ERBLICKT IN DEM BESTEHEN UND IN DER TÄTIGKEIT DER AUSGLEICHSKASSE EINEN VERSTOSS GEGEN DIE FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZE DES GEMEINSAMEN MARKTES . ER STÜTZT SEINE AUFFASSUNG AUF DEN HINWEIS, DASS IN DER AUSGLEICHSUMLAGE EIN SYSTEM VON DOPPELPREISEN ZU ERBLICKEN SEI, DAS DIE LUXEMBURGISCHEN VERBRAUCHER VON FESTEN, NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMTEN BRENNSTOFFEN IM VERGLEICH ZU DEN ÜBRIGEN VERBRAUCHERN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL BENACHTEILIGE . ER BEHAUPTET, DASS IM HINBLICK AUF DIE FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZE DES GEMEINSAMEN MARKTES ALLEN VERBRAUCHERN DIESES MARKTES, DIE DAS GLEICHE ERZEUGNIS DER GEMEINSCHAFT VOM SELBEN ERZEUGER BEZIEHEN, DER GLEICHE PREIS AB WERK GESICHERT WERDEN MÜSSE .

IM GEGENSATZ ZUR AUFFASSUNG DES KLAEGERS BERÜHRT DIE PREISERHÖHUNG, DIE SICH AUS DEM BESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1954 ERGIBT, NICHT DEN PREIS AB WERK FÜR FESTE BRENNSTOFFE, DIE VON DEN LUXEMBURGISCHEN VERBRAUCHERN BEZOGEN WERDEN, SONDERN LEDIGLICH DEN PREIS, ZU DEM DIE FESTEN BRENNSTOFFE BEI IHREM EINTREFFEN AN DIE VERBRAUCHER VERKAUFT WERDEN, DIE DER HOHEITSGEWALT DER REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG UNTERSTEHEN . ES IST UNWESENTLICH, DASS DIE VON DER AUSGLEICHSKASSE ERHOBENE UMLAGE DIE FORM EINER PREISERHÖHUNG ANNIMMT, DA DIESE INFOLGE IHRES WESENS UND IHRER AUSWIRKUNGEN EINE UMLAGE AUF DEN WERT DER FESTEN BRENNSTOFFE DARSTELLT, DIE IM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG NICHT FÜR DEN HAUSBRAND VERWENDET WERDEN . WENN EIN DOPPELPREIS FÜR DIE INNERHALB DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG VERBRAUCHTEN FESTEN BRENNSTOFFE EINGEFÜHRT WIRD, SO GESCHIEHT DIES LEDIGLICH ZUR TRENNUNG DES FÜR DIE KOHLEVERBRAUCHER, DIE NICHT HAUSHALTUNGEN SIND, ANGEWENDETEN PREISES VON DEMJENIGEN, DEN DIE KOHLEVERBRAUCHER, DIE HAUSHALTUNGEN SIND, ZU ZAHLEN HABEN . DIESER DOPPELPREIS, DER DIE FINANZIERUNG DER AUSGLEICHSKASSE AUSSCHLIESSLICH DEN LUXEMBURGISCHEN VERBRAUCHERN VON FESTEN, NICHT FÜR DEN HAUSBRAND BESTIMMTEN BRENNSTOFFEN AUFBÜRDET, STELLT NICHT, WIE DER KLAEGER BEHAUPTET, EINE WEITERE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DES GEMEINSAMEN MARKTES DAR, DA DIE BEIDEN KATEGORIEN VON VERBRAUCHERN SICH NICHT IN EINER VERGLEICHBAREN LAGE BEFINDEN .

S . 100

DER ZWECK DER PREISERHÖHUNG AUF GRUND DES BESCHLUSSES VOM 8 . MÄRZ 1954 WIRD IN DER BEGRÜNDUNG DIESES BESCHLUSSES NÄHER BESTIMMT . HIERNACH ZIELT DIE AUSGLEICHSREGELUNG ZWISCHEN DEN PREISEN FÜR BRENNSTOFFE, DIE FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE BESTIMMT SIND, UND DENJENIGEN FÜR DEN HAUSBRAND IN DER HAUPTSACHE DARAUF AB, DIE AMTLICHEN PREISE AUF DEM HAUSBRANDSEKTOR AUFRECHTZUERHALTEN, EINE VERSCHLECHTERUNG DER KAUFKRAFT DER ARBEITER ZU VERHINDERN UND DAS AN EINE GLEITENDE SKALA GEBUNDENE LOHN - UND GEHALTSNIVEAU ZU ERHALTEN . KEINES DIESER ZIELE LÄSST EINE ABSICHT ERKENNEN, DEN WETTBEWERB ZU VERFÄLSCHEN, UND KEINES KANN ALS VERSTOSS GEGEN DIE FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZE DES GEMEINSAMEN MARKTES ANGESEHEN WERDEN, WIE SIE INSBESONDERE IN ARTIKEL 2 DES VERTRAGES DARGELEGT SIND .

DIE ANTWORTEN DER HOHEN BEHÖRDE AUF DIE SCHRIFTLICHEN FRAGEN, DIE AN SIE WÄHREND DES VORBEREITENDEN VERFAHRENS GERICHTET WURDEN, ZEIGEN, DASS KEINERLEI DIVERGENZ ZWISCHEN DEN GRUNDSÄTZEN BESTEHT, VON DENEN SIE SICH BEI IHREN ENTSCHEIDUNGEN HINSICHTLICH VERSCHIEDENER AUSGLEICHSREGELUNGEN LEITEN LIESS, UND DENJENIGEN, DIE IHRE HALTUNG GEGENÜBER DER AUSGLEICHSKASSE DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG BESTIMMT HABEN .

AUS ALL DIESEN GRÜNDEN IST DIE PREISERHÖHUNG, DIE SICH AUS DEM MINISTERIALBESCHLUSS VOM 8 . MÄRZ 1954 ERGIBT, MIT DEN FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZEN DES GEMEINSAMEN MARKTES NICHT UNVEREINBAR .

D - ZUM VORWURF EINER VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN

DER KLAEGER MACHT HILFSWEISE GELTEND, DASS DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG WEGEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN NICHTIG SEI, DA FÜR SIE KEINERLEI BEGRÜNDUNG GEGEBEN WERDE .

S . 101

ARTIKEL 88 DES VERTRAGES BESTIMMT : " IST DIE HOHE BEHÖRDE DER AUFFASSUNG, DASS EIN STAAT EINER IHM NACH DIESEM VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN IST, SO STELLT SIE DIESE VERLETZUNG DURCH EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG FEST . "

DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT BETRIFFT ALSO DIE ENTSCHEIDUNG, DIE DIE HOHE BEHÖRDE NACH AUFFASSUNG DES KLAEGERS GEGENÜBER DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG ZU ERLASSEN HATTE . IM WORTLAUT DES ARTIKELS 88 BERECHTIGT NICHTS ZU DER ANNAHME, DASS EINE DERARTIGE PFLICHT BEI EINER WEIGERUNG BESTEHT, EINE ENTSCHEIDUNG AUF GRUND DIESES ARTIKELS ZU ERLASSEN . DIE UNTERLASSENE BEGRÜNDUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG STELLT DAHER KEINE VERLETZUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 88 DES VERTRAGES DAR .

Kostenentscheidung


GEMÄSS ARTIKEL 60 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR ZAHLUNG DER PROZESSKOSTEN ZU VERURTEILEN; DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH DIE PROZESSKOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN PARTEIEN WECHSELSEITIG IN EINEM ODER MEHREREN PUNKTEN UNTERLIEGEN .

DIE KLAGE NR . 7/54 BEZIEHT SICH AUF ZWEI VERSCHIEDENE PUNKTE, NÄMLICH DAS " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " UND DIE AUSGLEICHSKASSE FÜR FESTE BRENNSTOFFE .

INFOLGE DER ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 7 . JANUAR 1955 ÜBER DAS " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " IST DIE KLAGE NR . 7/54 IM ERSTEN PUNKT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN . DIE PARTEIEN SIND DARÜBER EINIG, DASS DER ERSTE PUNKT DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT IST . DIE ENTSCHEIDUNG, DIE DIE HOHE BEHÖRDE AM 7 . JANUAR 1955 ERLASSEN HAT, ENTSPRICHT DEM ANTRAG DES KLAEGERS AUF ERKLÄRUNG DER UNVEREINBARKEIT DES " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " MIT DEM VERTRAG . WÄRE DIESE ENTSCHEIDUNG INNERHALB DER FRIST VON ZWEI MONATEN NACH DEM DIE HOHE BEHÖRDE MIT DER ANGELEGENHEIT BEFASSENDEN SCHREIBEN VOM 14 . JULI 1954 ERLASSEN WORDEN, SO WÄRE DAMIT DEM ERSTEN ANTRAGSPUNKT DES KLAEGERS ENTSPROCHEN WORDEN; UNGEACHTET DER TATSACHE, DASS DIESER PUNKT FÜR IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT ZU ERKLÄREN IST, GESTATTET ES DIE TATSACHE, DASS JENE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST, FESTZUSTELLEN, DASS DIE KLAGE INSOWEIT BEGRÜNDET WAR .

IM ZWEITEN ANTRAGSPUNKT IST DIE KLAGE NR . 7/54 AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE ABZUWEISEN .

DER KLAEGER UND DIE BEKLAGTE KÖNNEN SOMIT IN JEWEILS EINEM PUNKT IHRE ANTRAEGE ALS WECHSELSEITIG UNTERLEGEN ANGESEHEN WERDEN .

DIE INTERVENTION BETRIFFT NUR DEN ZWEITEN KLAGEPUNKT, IN DEM DER KLAEGER UNTERLEGEN IST .

UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND DIE PROZESSKOSTEN DER HAUPTPARTEIEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN, SO DASS JEDE VON IHNEN IHRE EIGENEN KOSTEN TRAEGT . DIE PROZESSKOSTEN DES INTERVENIENTEN SIND DEM KLAEGER AUFZUERLEGEN .

ZWEITER TEIL

RECHTSSACHE NR . 9/54

DIE KLAGE NR . 9/54 WURDE NUR SOWEIT ERFORDERLICH ERHOBEN . ES WIRD DARIN AUSGEFÜHRT : " NACH ERWERB DES KLAGERECHTS KANN EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE SCHRIFTLICHE ANTWORT DIESES RECHT WEDER AUFHEBEN NOCH ÄNDERN UND NACH DER KLAGEERHEBUNG FÜR DEN KLAEGER AUCH NICHT DIE VERPFLICHTUNG MIT SICH BRINGEN, EINE NEUE KLAGE EINZUREICHEN . FÜR DEN FALL JEDOCH, DASS EINE BETEILIGTE PARTEI DAS GEGENTEIL BEHAUPTET, UND ZWAR IN DEM SINNE, DASS DAS VORERWÄHNTE SCHREIBEN VOM 27 . NOVEMBER 1954 EINE AUSDRÜCKLICHE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DARSTELLE, DURCH DIE DAS SCHWEIGEN DER HOHEN BEHÖRDE GEBROCHEN WERDE, HAT DER KLAEGER, UM FRUCHTLOSE ERÖRTERUNGEN ÜBER FRAGEN DER ZULÄSSIGKEIT ZU VERMEIDEN, EIN INTERESSE DARAN, HIERMIT SOWEIT ERFORDERLICH EINE NEUE KLAGE WEGEN DER SOMIT ERFOLGTEN ABLEHNUNG SEINES ANTRAGES DURCH DIE HOHE BEHÖRDE EINZUREICHEN . "

DER GERICHTSHOF HAT DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NR . 7/54 FESTGESTELLT .

DIE KLAGE NR . 9/54, DIE NUR SOWEIT ERFORDERLICH ERHOBEN WURDE, IST SOMIT GEGENSTANDSLOS . SIE IST DAHER IN DER HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ZU ERKLÄREN .

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF,

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

I . - IN DER RECHTSSACHE NR . 7/54 WIRD DIE KLAGE

A ) ZUM ERSTEN ANTRAGSPUNKT BETREFFEND DAS " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " IN DER HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT;

B ) ZUM ZWEITEN ANTRAGSPUNKT BETREFFEND DIE DEM " OFFICE COMMERCIAL DU RAVITAILLEMENT " ANGEGLIEDERTE AUSGLEICHSKASSE ABGEWIESEN .

DIE PROZESSKOSTEN DER HAUPTPARTEIEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN; JEDE HAUPTPARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .

DIE KOSTEN DES INTERVENIENTEN WERDEN DEM KLAEGER AUFERLEGT .

II . - IN DER RECHTSSACHE NR . 9/54 WIRD DIE KLAGE IN DER HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT .

DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN; JEDE PARTEI, EINSCHLIESSLICH DES INTERVENIENTEN, TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .

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