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Document 32024R1352

Verordnung (EU) 2024/1352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen

PE/22/2024/REV/1

ABl. L, 2024/1352, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1352/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1352/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1352

22.5.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1352 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Mai 2024

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sieht eine Identifizierung oder Verifizierung der Identität, eine Sicherheitsüberprüfung sowie eine vorläufige Gesundheitskontrolle und eine vorläufige Prüfung der Vulnerabilität von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor, die an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten keiner Grenzkontrolle unterzogen wurden, sowie von Drittstaatsangehörigen, die an Grenzübergangsstellen oder in Transitzonen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ohne die Einreisevoraussetzungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu erfüllen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1356 werden einheitliche Vorschriften geschaffen, die eine rasche Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Drittstaatsangehörigen und ihre Überführung in die anwendbaren Verfahren ermöglichen. Sie zielt darauf ab, die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen überschreiten, zu verstärken und die Abfrage der einschlägigen Informationssysteme und Datenbanken der EU vorzusehen, um zu verifizieren, ob die kontrollierten Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnten.

(2)

Die Verordnung (EU) 2024/1356 sieht vor, dass die Verifizierung von Personen, die zu Sicherheitszwecken der Überprüfung unterliegen, anhand derselben Systeme durchgeführt wird wie bei Personen, die im Rahmen des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) Visa oder Reisegenehmigungen beantragen. Insbesondere sieht die Verordnung (EU) 2024/1356 vor, dass die personenbezogenen Daten von der Überprüfung unterzogenen Personen in Bezug auf Personen, die wegen terroristischer oder anderer schwerer Straftaten verurteilt wurden, mit der durch die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Datenbank des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) abgeglichen werden.

(3)

Um festzustellen, ob eine Person möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, benötigen die Überprüfungsbehörden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356 Zugang zum ECRIS-TCN.

(4)

Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige im Sinne der Verordnung (EU) 2019/816 in dem bzw. den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus dem Strafregister der betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden.

(5)

Die Verordnung (EU) 2024/1356 ist eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Grenzmanagement und ändert die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 (5), (EU) 2017/2226 (6), (EU) 2018/1240 (7) und (EU) 2019/817 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates, die ebenfalls eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf das Grenzmanagement darstellen, um Zugangsrechte für die Zwecke der Überprüfung zu den im Visa-Informationssystem (VIS), im Einreise-/Ausreisesystem (EES) und im ETIAS gespeicherten Daten zu gewähren. Aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche konnte die Änderung der Verordnung (EU) 2019/816 zur Gewährung von Zugangsrechten zu den in ECRIS-TCN gespeicherten Daten für die Zwecke der Überprüfung allerdings nicht im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1356 erfolgen, da die Verordnung zur Einrichtung des ECRIS-TCN keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands darstellt. Die Verordnung (EU) 2019/816 sollte daher im Wege eines separaten Rechtsakts geändert werden.

(6)

Die Verordnung (EU) 2024/1356 enthält spezifische Vorschriften für die Identifizierung oder Verifizierung der Identität von Drittstaatsangehörigen durch Abfrage des mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten („CIR“), die die korrekte Identifizierung bzw. die Verifizierung der Identität von im EES, im VIS, im ETIAS, im Eurodac und im ECRIS-TCN erfassten Personen, einschließlich unbekannter Personen, die sich nicht ausweisen können, vereinfachen und unterstützen sollen.

(7)

Da die Überprüfungsbehörden Zugang zu den im CIR zum Zweck der Identifizierung oder Verifizierung der Identität gespeicherten Daten benötigen, wird die Verordnung (EU) 2019/817 durch die Verordnung (EU) 2024/1356 geändert. Aufgrund der unterschiedlichen Geltungsbereiche war es nicht möglich, die Verordnung (EU) 2019/818 mittels der Verordnung (EU) 2024/1356 zu ändern, da die Verordnung (EU) 2019/818 keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands darstellt. Die Verordnung (EU) 2019/818 sollte daher im Wege eines separaten Rechtsakts geändert werden.

(8)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den Überprüfungsbehörden Zugang zu den im ECRIS-TCN oder im CIR gespeicherten Daten für die Zwecke der mit der Verordnung (EU) 2024/1356 eingeführten Identifizierung oder Verifizierung der Identität zu gewähren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10)

Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2019/816

Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Daten im ECRIS-TCN von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) für die Durchführung einer Sicherheitskontrolle verwendet werden können, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit gemäß Artikel 15 der genannten Verordnung darstellt.

(*1)  Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).“ "

2.

In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

der Zugang zum ECRIS-TCN für die Zwecke der Durchführung einer mit der Verordnung (EU) 2024/1356 eingeführten Sicherheitskontrolle ermöglicht.“

3.

Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚zuständige Behörden‘ die Zentralbehörden, Eurojust, Europol, die EUStA, die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die ETIAS-Zentralstelle und die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) 2018/1240 und der Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten Straftat verurteilt wurde, wenn diese Straftat nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.“

b)

In Absatz 7 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356, um zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, wenn bei den Sicherheitskontrollen gemäß den Artikeln 15 und 16 jener Verordnung Treffer ermittelt werden.“

5.

In Artikel 7 Absatz 7 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

Unterstützung des Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der einer Sicherheitskontrolle unterzogen wird, möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7c

Nutzung des ECRIS-TCN für die Überprüfung

Die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 sind befugt, zur Wahrnehmung der ihnen durch die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2024/1356 übertragenen Aufgaben mithilfe des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten Europäischen Suchportals auf im ECRIS-TCN gespeicherte Daten zuzugreifen und diese abzufragen.

Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haben die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 das Zugriffsrecht ausschließlich auf solche Datensätze im CIR, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.

Im Falle eines Treffers erfolgt die Abfrage nationaler Strafregister auf der Grundlage der gekennzeichneten ECRIS-TCN-Daten im Einklang mit dem nationalen Recht und über nationale Kommunikationskanäle. Je nachdem, ob die Überprüfung im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats oder an den Außengrenzen stattfindet, übermitteln die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 innerhalb von zwei beziehungsweise drei Tagen eine Stellungnahme dazu, ob die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. Wenn die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats innerhalb dieser Fristen keine derartige Stellungnahme übermitteln, so ist davon auszugehen, dass keine Sicherheitsbedenken vorliegen, die zu berücksichtigen sind. Vor der Übermittlung einer Stellungnahme an die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 wird das nationale Strafregister durch die betreffenden nationalen Behörden des Urteilsmitgliedstaats abgefragt. Wenn nach einem Treffer keine Stellungnahme übermittelt wurde und keine Sicherheitsbedenken vorliegen, die zu berücksichtigen sind, wird das Nichtvorliegen einer Stellungnahme und von Sicherheitsbedenken im Überprüfungsformular gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2024/1356 unter Buchstabe h vermerkt.“

7.

In Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

zur Unterstützung des Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 zu prüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger, der einer Sicherheitskontrolle unterzogen wird, möglicherweise eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union nutzen das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten in den Zentralsystemen von Eurodac und des ECRIS-TCN nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und dem nationalen Recht. Sie nutzen das ESP zudem nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Abfrage des CIR für die in den Artikeln 20, 20a, 21 und 22 genannten Zwecke.“

2.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es wird ein CIR geschaffen, in dem für jede im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN erfasste Person eine individuelle Datei mit den in Artikel 18 genannten Daten angelegt wird und der dazu dient, die korrekte Identifizierung oder Verifizierung der Identität von im EES, im VIS, im ETIAS, in Eurodac und im ECRIS-TCN gemäß den Artikeln 20 und 20a erfassten Personen zu erleichtern und zu unterstützen, das Funktionieren des MID gemäß Artikel 21 zu unterstützen und den etwaig erforderlichen Zugang von benannten Behörden und Europol zu dem EES, dem VIS, dem ETIAS und Eurodac zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu erleichtern und einheitlich zu regeln.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ist es aufgrund eines Ausfalls des CIR technisch nicht möglich, den CIR zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 20 oder zur Identifizierung oder Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 20a, zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten gemäß Artikel 21 oder zum Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer und anderer schwerer Straftaten gemäß Artikel 22 zu nutzen, werden die CIR-Nutzer automatisch von eu-LISA benachrichtigt.“

3.

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Behörden, die auf das CIR zugreifen, tun das gemäß ihren jeweiligen Zugangsrechten nach den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und nach dem nationalen Recht sowie nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Zwecke nach den Artikeln 20, 20a, 21 und 22.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 20a

Zugang zum gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten zwecks Identifizierung oder Verifizierung der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356

(1)   Abfragen im CIR werden von den Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) ausschließlich zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität einer Person gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung vorgenommen, sofern das Verfahren im Beisein dieser Person eingeleitet wurde.

(2)   Falls eine solche Abfrage ergibt, dass im CIR Daten zu der betreffenden Person gespeichert sind, dürfen die Überprüfungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 die in Artikel 18 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und die in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Daten einsehen.

(*2)  Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).“ "

5.

Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2019/816 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im CIR erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge gemäß den Absätzen 2, 2a, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.“

b)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(2a)   eu-LISA führt Protokolle sämtlicher im CIR gemäß Artikel 20a erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten folgende Angaben:

a)

Mitgliedstaat, der die Abfrage vornimmt,

b)

Zweck des Zugriffs vonseiten des Nutzers, der die Abfrage über den CIR vornimmt,

c)

Datum und Uhrzeit der Abfrage,

d)

Art der für die Abfrage verwendeten Daten,

e)

Ergebnisse der Abfrage.“

c)

Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat führt Protokolle über die Abfragen, die seine zur Nutzung des CIR ordnungsgemäß ermächtigten Behörden und die Bediensteten dieser Behörden gemäß den Artikeln 20, 20a, 21 und 22 durchführen. Jede Stelle der Union führt Protokolle über die Abfragen, die ihre ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten gemäß den Artikeln 21 und 22 durchführen.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Juni 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.

Im Namen des Europäischen

Die Präsidentin

R. METSOLA

Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2024.

(2)  Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(6)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(9)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1352/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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