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Document 32021D0087

    Beschluss (GASP) 2021/87 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Januar 2021 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1613 (ATALANTA/1/2021)

    ABl. L 30 vom 28/01/2021, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32021D0661

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/87/oj

    28.1.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 30/4


    BESCHLUSS (GASP) 2021/87 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 26. Januar 2021

    zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2019/1613 (ATALANTA/1/2021)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) zu fassen.

    (2)

    Am 25. September 2019 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2019/1613 (2) zur Ernennung des Generalmajors Antonio PLANELLS PALAU zum Befehlshaber der EU-Operation für Atalanta mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 angenommen.

    (3)

    Spanien hat Konteradmiral Eugenio DÍAZ DEL RÍO als Nachfolger von Generalmajor Antonio PLANELLS PALAU als Befehlshaber der EU-Operation für Atalanta vorgeschlagen.

    (4)

    Am 17. Dezember 2020 hat der EU-Militärausschuss die Benennung von Konteradmiral Eugenio DÍAZ DEL RÍO als Befehlshaber der EU-Operation für Atalanta mit Wirkung vom 19. Februar 2021 befürwortet.

    (5)

    Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Konteradmiral Eugenio DÍAZ DEL RÍO wird mit Wirkung vom 19. Februar 2021 zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

    Artikel 2

    Der Beschluss (GASP) 2019/1613 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss gilt ab dem 19. Februar 2021.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2021.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Die Vorsitzende

    S. FROM-EMMESBERGER


    (1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

    (2)  Beschluss (GASP) 2019/1613 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. September 2019 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/3/2019) (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 84).


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