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Document 32001D0383

    2001/383/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/666/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1168)

    ABl. L 137 vom 19/05/2001, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0318

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/383/oj

    32001D0383

    2001/383/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/666/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1168)

    Amtsblatt Nr. L 137 vom 19/05/2001 S. 0028 - 0028


    Entscheidung der Kommission

    vom 3. Mai 2001

    zur Änderung der Entscheidung 2000/666/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Gefluegel

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1168)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/383/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 sowie Artikel 18 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission(3) sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Gefluegel aus bestimmten Drittländern festgelegt.

    (2) Einige Mitgliedstaaten haben um zusätzliche Zeit gebeten, um die Umsetzung der Anforderungen der genannten Entscheidung in Bezug auf die Quarantäne vollständig vorbereiten zu können. Unter diesen Umständen hält die Kommission es für angemessen, mehr Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen einzuplanen und das Datum der Umsetzung der Entscheidung entsprechen zu ändern.

    (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das in Artikel 10 der Entscheidung 2000/666/EG genannte Datum wird durch das Datum "1. November 2001" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. Mai 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (2) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23.

    (3) ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26.

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