This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31987R0775
Council Regulation (EEC) No 775/87 of 16 March 1987 temporarily withdrawing a proportion of the reference quantities mentioned in Article 5c (1) of Regulation (EEC) No 804/68 on the common organization of the market in milk and milk products
Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 78 vom 20/03/1987, p. 5–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1992
Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 078 vom 20/03/1987 S. 0005 - 0007
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 775/87 DES RATES vom 16. März 1987 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 773/87 (2), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 6, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Für den Markt für Milch und Milcherzeugnisse ist eine Überschußlage kennzeichnend, die trotz der in Anwendung von Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 getroffenen Regulierungsmaßnahmen verhindert, daß ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage erzielt wird. Ein Teil der Referenzmengen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sollte deshalb vorübergehend ausgesetzt werden. Zu diesem Zweck muß eine Vergütung vorgesehen werden, die der den Erzeugern abverlangten zusätzlichen Anstrengung entspricht. Während dem ersten Anwendungsjahr dieser Regelung sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die Vergütung bis zu einem für die Gemeinschaft einheitlich festgesetzten Hoechstbetrag zu erhöhen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, ab dem ersten Anwendungsjahr dieser Regelung die für das zweite Anwendungsjahr vorgesehenen Mengen auszusetzen, sofern sie den Erzeugern eine Vergütung in gleicher Höhe zahlen wie die Vergütung für die Mengen, deren Aussetzung ab diesem ersten Jahr vorzunehmen ist. Die Anwendung einer Regelung der teilweisen und vorübergehenden Aussetzung der Referenzmengen bringt in Italien und Spanien angesichts der in diesen Ländern vorherrschenden Erzeugungsstrukturen besondere Schwierigkeiten mit sich. Damit die mit dieser Regelung angestrebten Ziele erreicht werden, sollten diese Mitgliedstaaten deshalb unter bestimmten Bedingungen von der Regelung abweichen können. Der Anteil der Mengen, auf die sich die Aussetzung erstreckt, sollte ab dem zweiten Anwendungsjahr der mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelung unter Berücksichtigung der künftigen Absatzmöglichkeiten und der Bestände überprüft werden. Die gemeinschaftliche Vergütung dient der Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Markt der betreffenden Erzeugnisse und kann somit als Interventionsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 870/85 (4), angesehen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Ab dem vierten Zwölfmonatszeitraum der Anwendung der in Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten zusätzlichen Abgabe wird ein einheitlicher Teil jeder Referenzmenge gemäß Artikel 5c Absatz 1 der genannten Verordnung ausgesetzt. Dieser Teil wird so bestimmt, daß die Summe der ausgesetzten Mengen im vierten Zeitraum 4 % und im fünften Zeitraum 5,5 % der in Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für den dritten Zwölfmonatszeitraum festgesetzten Gesamtgarantiemenge des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht. Jedoch können die Mitgliedstaaten ab dem vierten Zeitraum die für den fünften Zeitraum vorgesehenen Mengen aussetzen. Bei Anwendung der Formel B oder von Artikel 12 Buchstabe c) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 774/87 (6), ergibt sich die für jeden Erzeuger auszusetzende Menge, wenn man den für die teilweise Aussetzung der Referenzmenge des Käufers, des Erzeugerzusammenschlusses oder der Vereinigung von Erzeugerzusammenschlüssen berücksichtigten Satz verwendet. (2) Die zusätzliche Abgabe gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ist für die in den jeweiligen Zwölfmonatszeiträumen gelieferten oder gekauften Milch- oder Milchäquivalenzmengen zu entrichten, die über die nicht ausgesetzte Referenzmenge hinausgehen. Artikel 2 (1) Im vierten und fünften Zwölfmonatszeitraum wird den betreffenden Erzeugern für die ausgesetzten Mengen eine Vergütung gewährt. Die Vergütung beträgt 10 ECU/100 kg. Sie wird den Anspruchsberechtigten wie folgt gezahlt: - im ersten Quartal 1988 für die im vierten Zwölfmonatszeitraum ausgesetzten Mengen, - im ersten Quartal 1989 für die im fünften Zwölfmonatszeitraum ausgesetzten Mengen im Rahmen der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Mengen. Der Rat beschließt vor dem 1. April 1988 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ob die für den fünften Zwölfmonatszeitraum vorgesehene vorübergehende Aussetzung der um 1,5 % erhöhten Mengen durch die in Unterabsatz 2 genannte Vergütung oder durch eine geeignete Verringerung des Satzes der in der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1302/85 (2), genannten Mitverantwortungsabgabe ausgeglichen wird. (2) Die Mitgliedstaaten können sich im vierten Zwölfmonatszeitraum an der Finanzierung der Maßnahme beteiligen, indem sie die für die ausgesetzten Mengen gezahlte Vergütung bis auf 12,5 ECU/100 kg erhöhen. (3) Im Falle der Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 finanzieren die betreffenden Mitgliedstaaten die Vergütung für die ausgesetzten Mengen, die 4 % der Gesamtgarantiemenge nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 überschreiten, in voller Höhe. Artikel 3 Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele wendet die Italienische Republik abweichend von den Artikeln 1 und 2 ein Programm der freiwilligen Einstellung der Milcherzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 an, ohne jedoch die Umstrukturierung der Milcherzeugung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in Frage zu stellen. Artikel 4 Abweichend von den Artikeln 1 und 2 wendet das Königreich Spanien eine die Einstellung der Milcherzeugung oder die teilweise und freiwillige Aussetzung der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 betreffende Regelung an. Diese Regelung wird angewandt, damit die in Artikel 1 genannten Ziele während des vierten und fünften Zwölfmonatszeitraums erreicht werden. Die Einstellungsregelung wird nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 (3) vorgesehenen Bedingungen finanziert. Die Aussetzungsregelung wird nach den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen finanziert. Diese Bedingungen werden von der Kommission gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 angepasst. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Angaben mit, die zur Beurteilung der Wirksamkeit der mit dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind. (2) Am Ende des vierten und des fünften Zwölfmonatszeitraums, in denen die Regelung der zusätzlichen Abgabe angewandt wird, beurteilt die Kommission die in Anwendung der Artikel 3 und 4 erzielten Ergebnisse und legt dem Rat erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor. Artikel 6 Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Artikel 7 Die in Artikel 2 Absatz 1 sowie in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehene Finanzierung der Maßnahme gilt als Interventionsmaßnahme im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. Artikel 8 Vor dem Ende des vierten Zwölfmonatszeitraums, in dem die Regelung der zusätzlichen Abgabe angewandt wird, kann der Rat unter Berücksichtigung der künftigen Marktentwicklung und der Bestände auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, den Aussetzungssatz jeder Referenzmenge ab dem fünften Zwölfmonatszeitraum auf den im vierten Zeitraum geltenden Satz zu beschränken. In diesem Fall findet Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 keine Anwendung. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. März 1987. Im Namen des Rates Der Präsident L. TINDEMANS (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (4) ABl. Nr. L 95 vom 2. 4. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13. (6) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts. (1) ABl. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 6. (2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 9. (3) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 21.