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Document 31986D0366
86/366/EEC: Commission Decision of 10 June 1986 concerning aid which the Belgian Government has granted to a ceramic sanitary ware and crockery manufacturer (Only the French and Dutch texts are authentic)
86/366/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1986 über eine Beihilfe der belgischen Regierung zugunsten eines Herstellers von sanitärer Keramik und Geschirr (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
86/366/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1986 über eine Beihilfe der belgischen Regierung zugunsten eines Herstellers von sanitärer Keramik und Geschirr (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
ABl. L 223 vom 09/08/1986, p. 30–33
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
In force
86/366/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1986 über eine Beihilfe der belgischen Regierung zugunsten eines Herstellers von sanitärer Keramik und Geschirr (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 223 vom 09/08/1986 S. 0030 - 0033
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Juni 1986 über eine Beihilfe der belgischen Regierung zugunsten eines Herstellers von sanitärer Keramik und Geschirr (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (86/366/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung und im Hinblick auf deren Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Kommission stellte durch Entscheidung vom 16. Februar 1983 und durch Entscheidung vom 24. Oktober 1984 fest, daß die ohne vorherige Mitteilung in den Jahren 1981 und 1983 für ein Keramikunternehmen in La Louvière in Form von Beteiligungen gewährten Beihilfen in Höhe von 475 Millionen bfrs und 83 Millionen bfrs mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und folglich aufzuheben waren. Diese Entscheidungen liegen den vor dem Gerichtshof anhängigen Rechtssachen 52/84 und 40/85 zugrunde und wurden noch nicht ausgeführt. Da die Kommission ausserdem davon Kenntnis erhielt, daß die belgische Regierung erneut zugunsten des betreffenden Unternehmens und wieder über ihre regionalen Instanzen in Form einer Beteiligung von 295,3 Millionen bfrs am Kapital des Unternehmens intervenieren wollte, gab sie letzterer mit Schreiben vom 14. Juni 1984 Bescheid, daß eine solche Intervention gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag angemeldet werden muß, und forderte zur Anmeldung binnen fünfzehn Tagen auf. Die belgische Regierung beantwortete die Aufforderung der Kommission mit Fernschreiben vom 29. Juni und 19. Juli 1984 und teilte darin ihre Entscheidung mit, sich an einer vom betreffenden Unternehmen geplanten, aber noch nicht durchgeführten Kapitalerhöhung von 295,3 Millionen bfrs zu beteiligen. Sie wies darauf hin, daß die Anmeldung nur erfolge, weil die Kommission ausdrücklich darum ersucht habe; ihrer Ansicht nach nämlich stelle die betreffende Beteiligung keineswegs eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag dar und unterliege somit auch nicht der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags. Die Kapitalerhöhung solle das Unternehmen in die Lage versetzen, insbesondere in seinem Geschirrsektor Investitionen vorzunehmen. Die Kommission beschloß am 23. August 1984, gegen das Beihilfevorhaben das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen. Sie vertrat die Ansicht, daß die finanzielle Intervention eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellt und diese Beihilfe offensichtlich nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine nach Artikel 92 Absatz 2 und 3 EWG-Vertrag mögliche Ausnahme erfuellt. Sie forderte daher die belgische Regierung mit Schreiben vom 27. August 1984 auf, sich zu dem Beihilfevorhaben zu äussern. II Die belgische Regierung beantwortete das Kommissionsschreiben mit Fernschreiben vom 26. September 1984. Darin wiederholte sie ihre Auffassung, daß die betreffende Beteiligung keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern angesichts der hohen Kosten, die eine Schließung des Unternehmens nach sich ziehen würde, mit einer Entscheidung eines Privataktionärs vergleichbar sei. Sie wies ausserdem darauf hin, daß die geplante Kapitalerhöhung vor allem dazu diene, Investitionen im »sanitären" Sektor zu finanzieren, wodurch die Kapazität nicht erhöht würde, und sich die globalen Betriebsergebnisse des Unternehmens erheblich verbessert hätten. Mit Schreiben vom 22. März 1985 erklärte die belgische Regierung ausserdem, daß die regionalen Behörden am 16. Januar 1985 die Abwicklung des Unternehmens beschlossen hätten und folglich die Kapitalerhöhung von 295,3 Millionen bfrs nicht stattfinden würde. Im Rahmen der Anhörung der anderen Beteiligten erklärten die Regierungen von vier anderen Mitgliedstaaten sowie drei nationale Industrieverbände, ein europäischer Verband und zwei Unternehmen desselben Sektors, daß sie die Bedenken der Kommission bezueglich der in Belgien zugunsten des betreffenden Unternehmens gewährten Beihilfen teilen, und beanstandeten die schweren Wettbewerbsverzerrungen infolge der wiederholten Beihilfen der belgischen Regierung, die das Unternehmen in die Lage versetzen, seine Erzeugnisse zu jedweden Bedingungen zu verkaufen. III Die staatlichen Interventionen in Form von Beteiligungen können Elemente staatlicher Beihilfen erhalten. Im vorliegenden Fall stellten die finanzielle Situation des Unternehmens und die Überkapazität im Geschirr- und Sanitärkeramiksektor derartige Hindernisse dar, daß kaum vorstellbar war, das Unternehmen könnte die für sein Überleben notwendigen Mittel auf den privaten Kapitalmärkten erhalten. Das betreffende Unternehmen hatte seit mehreren Jahren erhebliche Verluste verkraften müssen. Diese beliefen sich 1979 auf 134 Millionen bfrs, 1980 auf 243 Millionen bfrs, 1981 auf 302 Millionen bfrs, 1982 auf 168 Millionen bfrs und 1983 auf 98 Millionen bfrs bzw. auf 23 %, 39 %, 45 %, 20 % und 11 % des Umsatzes derselben Jahre. Ausserdem stiegen die Kosten für die soziale Sicherheit von 120,8 Millionen bfrs 1979 auf 248,5 Millionen bfrs 1983. Wäre die Beihilfe von 475 Millionen bfrs 1981 nicht gewährt worden, wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 16. Februar 1983 gefordert hatte, und wäre die Beihilfe von 83 Millionen bfrs im Jahre 1983 nicht gewährt worden, wie die Kommission in ihrer Entscheidung vom 24. Oktober 1984 gefordert hatte, hätte sich das Unternehmen finanziell noch schlechter gestanden. Unter diesen Umständen erhielt das Unternehmen durch eine direkte oder indirekte öffentliche Kapitalhilfe finanzielle Mittel, die keineswegs der Kreditwürdigkeit des betreffenden Unternehmens auf dem privaten Kapitalmarkt entsprachen. Obwohl die belgische Regierung in ihrem Schreiben vom 22. März 1985 behauptet, daß die Kapitalerhöhung von 295,3 Millionen bfrs nicht stattgefunden und die regionalen Behörden die Abwicklung des Unternehmens beschlossen hätten, stellte die Kommission fest, daß dem Unternehmen 1984 ein Vorschuß von 104 Millionen bfrs auf diesen Betrag gezahlt worden war, wodurch es seine Produktion und seinen Absatz von Geschirr und sanitärer Keramik bis zur Übernahme seines »sanitären" Sektors im August 1985 durch eine neue, rechtlich selbständige Einheit, die im März 1985 von den regionalen Behörden gegründet worden war, fortsetzen konnte. Dieser Vorschuß, der in den Mitteilungen der belgischen Regierung stets unerwähnt blieb, aber im Jahresbericht der regionalen Investitionsgesellschaft Walloniens von 1984 bestätigt wird, hat zur künstlichen Aufrechterhaltung der Tätigkeiten des Unternehmens über mehrere Monate geführt und stellt daher eine Rettungsbeihilfe dar. Das Unternehmen war das grösste der drei belgischen Unternehmen für sanitäre Keramik. Seine Verkäufe beliefen sich 1979 auf 6 111 Tonnen, 1980 auf 6 289 Tonnen, 1981 auf 6 544 Tonnen, 1982 auf 7 386 Tonnen, 1983 auf 7 733 Tonnen und 1984 auf 7 601 Tonnen, wovon jeweils 57,7 %, 61,5 %, 71,2 %, 74,3 %, 79,3 und 76 % ausgeführt wurden. Es verfügte über einen Anteil von 20 bis 25 % am belgischen Markt, und seine Ausfuhren machten in den Jahren 1979 bis 1983 7,9 %, 9,3 %, 12,3 %, 14,9 % und 15,2 % des gesamten innergemeinschaftlichen Handels des betreffenden Sektors aus. Nach den vom Unternehmen veröffentlichten Daten belieferte es 1983 7 % des niederländischen Marktes und 6 % des deutschen Marktes für sanitäre Keramik, indem es 15 % seiner Produktion an die Niederlande, 46 % an Deutschland, 10 % an Frankreich, 3 % an Großbritannien und 5 % an elf weitere Länder verkaufte. Seine Ausfuhren ausserhalb des Gemeinsamen Marktes waren unbedeutend. Die durchschnittlichen Ausfuhrpreise des Unternehmens lagen in den Jahren 1979 bis 1983 ständig unter den Durchschnittspreisen der gesamten belgischen Ausfuhren und des gesamten innergemeinschaftlichen Handels auf dem Gebiet der sanitären Keramik, wobei sie 72 bis 82 % des Gemeinschaftsdurchschnitts und 80 bis 85 % des belgischen Durchschnitts erreichten. Die Ausfuhren der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion von sanitärer Keramik (NIMEXE-Kennziffer 69.10-10) nach den übrigen Mitgliedstaaten sind seit 1979 erheblich gestiegen, obwohl der Markt wegen der Verlangsamung der Bautätigkeit stagnierte. Diese Ausfuhren beliefen sich tatsächlich 1979 auf 8 650 Tonnen, 1980 auf 9 339 Tonnen, 1981 auf 10 556 Tonnen, 1982 auf 11 042 Tonnen, 1983 auf 14 090 Tonnen und 1984 auf 14 110 Tonnen, und machten damit 19,4 %, 22,4 %, 27,8 %, 29,9 %, 34,8 %, und 35,1 % des gesamten innergemeinschaftlichen Handels auf dem Sektor der sanitären Keramik aus (Gewicht). Die Kommission verfügt über keine Daten betreffend die Produktion, den Absatz, die Ausfuhren und die Preise des Unternehmens im Geschirrsektor. Die Ausfuhren der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion im Geschirrsektor (NIMEXE-Kennziffer 69.11 und 69.12) nach den übrigen Mitgliedstaaten blieben in den Jahren 1979-1984 auf einem Stand von 5-6 000 Tonnen jährlich, was etwa 5 % des innergemeinschaftlichen Handels ausmacht. Unter diesen Umständen hat die betreffende Beihilfe, die mit Sicherheit das betreffende Unternehmen begünstigte, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag zu verfälschen gedroht. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den dort niedergelegten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten wegen der Art der geplanten Beihilfen und ihrer im übrigen anderen Zielsetzung im vorliegenden Falle nicht. Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nennt die Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß im Gemeinschaftskontext und nicht in bezug auf einen einzelnen Mitgliedstaat festgestellt werden. Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die Grundsätze des Artikels 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag müssen die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag eng ausgelegt werden, wenn eine Beihilferegelung oder ein einzelner Anwendungsfall geprüft wird. Diese Ausnahmen sind insbesondere nur in den Fällen anwendbar, wo sich die Kommission davon überzeugen kann, daß die Marktkräfte allein den potentiellen Beihilfeempfänger nicht dazu veranlassen könnten, sich so zu verhalten, daß er zur Verwirklichung eines der in diesen Ausnahmen genannten Zielen beiträgt. Würde die Anwendung der Ausnahmen Beihilfen zugestehen, die keinen Beitrag zu einer derartigen Zielverwirklichung beinhalten oder für die Verwirklichung eines der vorerwähnten Ziele nicht notwendig sind, würden den Industrien gewisser Mitgliedstaaten durch Aufbesserung ihrer finanziellen Situation in ungebührender Weise Vorteile eingeräumt und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt sowie der Wettbewerb verfälscht, ohne daß ein gemeinschaftliches Interesse dies im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag rechtfertigen könnte. Die belgische Regierung konnte der Kommission keine Gründe angeben und die Kommission keine solchen Gründe feststellen, die darauf hätten schließen lassen, daß die betreffende Beihilfe für eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Frage kommt. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag hinsichtlich der Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Gebiete betrifft, so steht fest, daß La Louvière wegen seiner sozio-ökonomisch benachteiligten Lage zwar die belgische regionale Beihilferegelung in Anspruch nehmen kann, es sich hier aber dennoch nicht um eine Region handelt, wo die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a)). Für die Ausnahme in Buchstabe c) trägt die betreffende Beihilfe nicht die notwendigen Merkmale, um zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete beizutragen; dazu müsste sie nämlich laut Mitteilung der Kommission von 1979 über die regionalen Beihilferegelungen (1) von einer Anfangsinvestition oder von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhängig gemacht werden. Zu den Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag ist zu sagen, daß die betreffende Beihilfe mit Sicherheit nicht dazu bestimmt ist, ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im belgischen Wirtschaftsleben zu beheben. Belgien gehört zu den zentralen Regionen der Gemeinschaft; das sind nicht diejenigen, die die auf Gemeinschaftsebene grössten sozialen und wirtschaftlichen Probleme haben. Gleichzeitig aber besteht dort ein hohes Risiko für einen Subventionswettlauf und mehr als anderswo ist dort jede Beihilfe geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Bezueglich der Ausnahme des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist zu sagen, daß die Entwicklung des Geschirr- und Sanitärkeramiksektors unter Berücksichtigung der in der Gemeinschaft bestehenden Überkapazitäten zu dem Schluß führt, daß die künstliche Aufrechterhaltung von Produktionskapazitäten durch staatliche Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Feststellung bleibt sogar für den Fall gültig, wo die Nichtgewährung derartiger Beihilfen zur Schließung des betreffenden Unternehmens geführt hätte. Die belgische Regierung hat in dieser Hinsicht keine stichhaltige Begründung vorgelegt. Sie hat in ihrer Mitteilung vom 19. Juli 1984 denn auch geltend gemacht, daß einerseits die Kapitalzufuhr von 295,3 Millionen bfrs dem Unternehmen unter anderem ermöglichen müsste, Rationalisierungsinvestitionen durchzuführen, die zu keiner Kapazitätserhöhung führen und sich vor allem auf den Geschirrsektor konzentrieren würden, und andererseits die Kapitalzufuhr für das Überleben des Unternehmens notwenig sei. Danach hat sie in ihrem Fernschreiben vom 26. September 1984 geltend gemacht, daß die Kapitalzufuhr vor allem dazu bestimmt sei, Rationalisierungsinvestitionen im »sanitären" Sektor des Unternehmens zu finanzieren, die zu keiner Kapazitätserhöhung führen würden, und diese Kapitalzufuhr für die Modernisierung des Unternehmens und seine etwaige Umwandlung notwendig sei. Die Nichtbereitstellung der hierzu notwendigen zusätzlichen Mittel würde hingegen zur Schließung des Unternehmens führen. Abgesehen davon, daß diese Argumente einander widersprechen, lassen sie nach Ansicht der Kommission keineswegs darauf schließen, daß die Beihilfe von 295,3 Millionen bfrs die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Das Beihilfevorhaben von 295,3 Millionen bfrs in Form einer Kapitalzufuhr der belgischen Regierung zugunsten des begünstigten Unternehmens erfuellt demnach nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag. Was schließlich den 1984 unzulässigerweise gewährten Vorschuß von 104 Millionen bfrs betrifft, so hat das Unternehmen mit Hilfe dieser Beihilfe seine Tätigkeiten im Sektor der sanitären Keramik bis zur Übernahme dieser Tätigkeiten durch die neue Unternehmenseinheit im August 1985 fortsetzen können. Der Vorschuß hat aber auch dazu gedient, die Tätigkeiten im Geschirrsektor bis Januar 1985, als die Abwicklung des Unternehmens beschlossen wurde, fortzusetzen. Die Geschirrverkäufe gingen sogar noch nach Januar 1985 weiter. Die Tätigkeiten des Unternehmens wurden bereits über mehrere Jahre durch wiederholte staatliche Beihilfen künstlich aufrechterhalten. Wie für diese Beihilfen, so kommt auch für den Vorschuß von 104 Millionen bfrs aufgrund der obigen Ausführungen keine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Frage. Obwohl das begünstigte Unternehmen inzwischen abgewickelt wird, hält die Kommission die Verabschiedung einer abschließenden negativen Entscheidung bezueglich der beiden Beihilfemaßnahmen für notwendig. Diese Entscheidung ist insbesondere für die Beitreibung der unzulässigerweise gewährten Beihilfe von 104 Millionen bfrs sowie für den Schutz der Ansprüche der Konkurrenzunternehmen erforderlich, soweit diese durch die Verletzung der Beihilfevorschriften des Vertrages geschädigt wurden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr von 295,3 Millionen bfrs an ein Unternehmen des Geschirr- und Sanitärkeramiksektors, das in La Louvière gelegen ist und gegenwärtig abgewickelt wird, ist gemäß Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Belgien darf das besagte Beihilfevorhaben nicht durchführen. Artikel 2 Belgien ist verpflichtet, den dem Unternehmen 1984 unzulässigerweise gewährten Vorschuß von 104 Millionen bfrs im Rahmen der durch die Abwicklung des Unternehmens gegebenen Möglichkeiten beizutreiben. Artikel 3 Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Vorkehrungen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 10. Juni 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9.