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Document 31986D0065
86/65/EEC: Commission Decision of 13 February 1986 on the list of establishments in Morocco approved for the purpose of importing fresh meat into the Community
86/65/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1986 über eine Liste der Betriebe in Marokko, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind
86/65/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1986 über eine Liste der Betriebe in Marokko, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind
ABl. L 72 vom 15/03/1986, p. 40–41
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160
86/65/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Februar 1986 über eine Liste der Betriebe in Marokko, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind
Amtsblatt Nr. L 072 vom 15/03/1986 S. 0040 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0156
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0156
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Februar 1986 über eine Liste der Betriebe in Marokko, die zur Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (86/65/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/91/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die Genehmigung zur Ausfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Anforderungen genügen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind. Bei einer ersten Besichtigung war befunden worden, daß kein Betrieb den Anforderungen genügt. Auf Gemeinschaftsebene war den Mitgliedstaaten mit Entscheidung 84/325/EWG der Kommission (3) die Einfuhr von Frischfleisch aus Betrieben in Marokko vorbehaltlich der Möglichkeit untersagt worden, im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts sieben Monate lang bestehende Handelsströme mit den von den marokkanischen Behörden vorgeschlagenen Betrieben nicht abzubrechen. Eine neuerliche Besichtigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG und Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 83/196/EWG der Kommission vom 8. April 1983 zur Durchführung tierärztlicher Kontrollen an Ort und Stelle im Rahmen der Regelung zur Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (4) hat ergeben, daß der Stand der Hygiene in einem Betrieb verbessert worden ist und folglich als befriedigend betrachtet werden kann. Dieser Betrieb kann daher in ein Verzeichnis der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe aufgenommen werden. Die Entscheidung 84/325/EWG ist infolgedessen aufzuheben. Die Einfuhr frischen Fleisches aus dem im Anhang aufgeführten Betrieb bleibt zudem den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Vertragsbestimmungen unterworfen; insbesondere unterliegt die Einfuhr aus Drittländern und das Verbringen in andere Mitgliedstaaten von bestimmten Kategorien Fleisch, wie z. B. von Fleisch, das Rückstände von bestimmten Substanzen enthält, für die eine harmonisierte Regelung durch die Gemeinschaft noch nicht gilt, weiterhin den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags und den im einführenden Mitgliedstaat für die Einfuhr geltenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der im Anhang genannte Betrieb in Marokko ist für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft im Sinne des genannten Anhangs zugelassen. (2) Die aus den Betrieben im Anhang stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch weiterhin den im Veterinärbereich erlassenen Gemeinschaftsvorschriften. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr frischen Fleisches aus anderen als den im Anhang angegebenen Betrieben. Artikel 3 Die Entscheidung 84/325/EWG wird aufgehoben. Artikel 4 Diese Entscheidung gilt ab 16. Februar 1986. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Februar 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34. (3) ABl. Nr. L 170 vom 29. 6. 1984, S. 78. (4) ABl. Nr. L 108 vom 26. 4. 1983, S. 18. ANHANG LISTE DER BETRIEBE 1.2.3 // // // // Veterinärkontroll-Nr. // Betrieb // Anschrift // // // EINHUFERFLEISCH Schlachthof 1.2.3 // // // // 1 (1) // Abattoirs Municipaux // Settat // // // (1) Nebenprodukte ausgeschlossen.