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Document 31985R3640
Council Regulation (EEC) No 3640/85 of 20 December 1985 on the promotion, by financial support, of demonstration projects and industrial pilot projects in the energy field
Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich durch finanzielle Unterstützung
Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich durch finanzielle Unterstützung
ABl. L 350 vom 27/12/1985, p. 29–39
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989
Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich durch finanzielle Unterstützung
Amtsblatt Nr. L 350 vom 27/12/1985 S. 0029 - 0039
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 5 S. 0023
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 5 S. 0023
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3640/85 DES RATES vom 20. Dezember 1985 zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich durch finanzielle Unterstützung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artkel 2 des Vertrages ist es Aufgabe der Gemeinschaft, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine grössere Stabilität zu fördern. Eine rationellere Nutzung der Energie durch Energieeinsparungen und die Erschließung von die Kohlenwasserstoffe ersetzenden Energiequellen würden wirksam zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen. In seiner Entschließung vom 9. Juni 1980 über die energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft für 1990 und die Konvergenz der Politiken der Mitgliedstaaten (4) hat der Rat die Notwendigkeit bekräftigt, die Anstrengungen zur Energieeinsparung zu verstärken und Mineralölverbrauch und -einfuhren der Gemeinschaft zu verringern. In seiner Entschließung vom 25. Juli 1983 (5) hat der Rat das Konzept einer wissenschaftlichen und technischen Strategie für Europa und besonders die Ziele für gemeinschaftliche Forschungs- und Entwicklungs- sowie für Demonstrationstätigkeiten im Sinne des Rahmenprogramms 1984 - 1987 gebilligt. In seiner Entschließung vom 15. Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten (6) hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen, die Förderung der rationellen Energienutzung fortzusetzen. Die Entwicklung einer Energiestrategie für die Gemeinschaft erfordert ein adäquates Investitionsniveau im Bereich der das Mineralöl ersetzenden Energiequellen und der rationelleren Energieverwendung und die Fortführung der Forschungs- und Entwicklungs- sowie der Demonstrationspolitik auf Gemeinschaftsebene. Die Entwicklung einer Energiestrategie für die Gemeinschaft bestätigt die Rolle, die die Kohle und die übrigen festen Brennstoffe in dieser Strategie spielen. Auch angesichts der gegenwärtigen Energiesituation darf das Bemühen um sparsame Verwendung der Energie und um Diversifizierung der Energieversorgungsquellen der Gemeinschaft nicht nachlassen. Die Umwandlung fester Brennstoffe in gasförmige oder fluessige Produkte stellt eine alternative Energiequelle dar, die nach Erreichung des industriellen Nutzungsstadiums durch einen Beitrag zur Diversifizierung die Energieversorgungslage der Gemeinschaft verbessern und die Abhängigkeit der Gemeinschaft von Kohlenwasserstoffeinfuhren verringern könnte. Die Unterstützung von Demonstrationsvorhaben innovatorischen Charakters, die auf die Verbesserung des Energienutzungsgrads und auf die Verwendung von Kohlenwasserstoffe ersetzende Energiequellen abzielen, ist nach wie vor ein wichtiges Mittel, die obengenannten Ziele verwirklichen zu helfen. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsprogramme in den Bereichen Energieeinsparung, erneuerbare Energieträger und feste Brennstoffe aufgestellt. Ein gemeinschaftliches Programm zur Unterstützung von Demonstrationsvorhaben in diesen Bereichen muß zu einer weiten Verbreitung der Ergebnisse dieser Programme beitragen. Die Demonstrationsphase stellt die Verbindung zwischen der vorausgegangenen Forschungs- und Entwicklungsphase, die eventuell in einer Pilotphase getestet wurde, und der nachfolgenden Investitionsphase dar. Die Demonstrationsphase und die Pilotphase unterscheiden sich von der Forschungs- und Entwicklungsphase durch die industrielle Dimension des Vorhabens sowie durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und von der Investitionsphase durch ein inhärentes Risiko, das den Unternehmen noch zu hoch ist. Über das Forschungs- und Entwicklungsstadium hinaus sollten Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energiequellen, der Energieeinsparung und der Substitution von Kohlenwasserstoffen in geeigneten Fällen finanziell unterstützt werden, da die Anwendung innovatorischer Techniken hohe Risiken und Investitionen mit sich bringen könnte. Über das Forschungs- und Entwicklungsstadium hinaus sollten auch Demonstrationsvorhaben und industrielle Pilotvorhaben auf den Gebieten der Verfluessigung und Vergasung fester Brennstoffe, die wegen ihres Umfanges und der für ihre Durchführung erforderlichen Zeit - einschließlich einer längeren Betriebsphase zur Sammlung der erforderlichen Erfahrungen mit großmaßstäblichen Anlagen - besonders kostspielig sind und aufgrund der neuen Technologien erhebliche Risiken in sich bergen, in geeigneten Fällen finanziell unterstützt werden. Die Unterstützung der in dieser Verordnung genannten Vorhaben wird dazu beitragen, das Vertrauen in die Verwirklichung dieser Vorhaben zu stärken und die Reproduktion der unterstützten Techniken in der Gemeinschaft zu fördern. Die Durchführung dieser Vorhaben kann zum Aufbau qualifizierter Industrien in der Gemeinschaft führen, die möglicherweise grössere Absatzmärkte ausserhalb der Gemeinschaft erschließen. Die von der Gemeinschaft vorgesehene Unterstützung darf auf die Wettbewerbsbedingungen keine Auswirkungen haben, die mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages unvereinbar sind. Als Gegenleistung für die ihnen gewährte Unterstützung müssen die Begünstigten Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft eingehen. Die Anstrengungen zur Unterstützung der technologischen Entwicklung, die bereits auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energiequellen, der Energieeinsparung und der Substitution von Kohlenwasserstoffen unternommen worden sind, sowie die industriellen Pilotvorhaben und Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Verfluessigung und der Vergasung fester Brennstoffe müssen während eines weiteren Zeitraums als Träger der Energiestrategie der Gemeinschaft fortgesetzt werden. Die Gemeinschaft hat im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 1302/78 (1), (EWG) Nr. 1303/78 (2), (EWG) Nr. 1971/83 (3) und (EWG) Nr. 1972/83 (4) bereits ein gemeinschaftliches Demonstrationsprogramm in den Bereichen Energieeinsparung, alternative Energiequellen, Substitution von Kohlenwasserstoffen sowie Verfluessigung und Vergasung fester Brennstoffe durchgeführt. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1971/83 und (EWG) Nr. 1972/83, in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 2125/84 (5) bzw. (EWG) Nr. 2126/84 (6), gelten bis zum 31. Dezember 1985. Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament Berichte über die Anwendung dieser Verordnungen vorgelegt und darin eine Beurteilung dieser Programme vorgenommen. Es erscheint angebracht, diese Beurteilung fortzuschreiben und anhand der gewonnenen Erfahrungen anzupassen. Eine Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energiequellen, der Energieeinsparung und der Substitution von Kohlenwasserstoffen und über die finanzielle Unterstützung von industriellen Pilotvorhaben sowie Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Verfluessigung und Vergasung fester Brennstoffe ist notwendig und dringlich, damit eine Unterbrechung bei den Programmen vermieden wird, die auf Mehrjahresebene eine Unterstützung der Energiestrategie der Gemeinschaft darstellen. Diese Bereiche werden künftig von einer einzigen Verordnung erfasst. Im Vertrag - ausser in Artikel 235 - sind die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft kann nach Maßgabe dieser Verordnung für Vorhaben in den in Artikel 2 genannten Bereichen eine finanzielle Unterstützung gewähren. Artikel 2 (1) »Demonstrationsvorhaben" im Sinne dieser Verordnung sind: a) Im Bereich der Nutzung alternativer Energiequellen Vorhaben, die sich auf die Nutzung aller potentiellen Energiequellen mit Ausnahme der Kernkraft beziehen; b) im Bereich der Energieeinsparung Vorhaben, mit denen sich im Vergleich zu den kommerziell bereits verfügbaren Techniken eine wesentliche Energieeinsparung erzielen lässt; c) im Bereich der Substitution von Kohlenwasserstoffen Vorhaben, deren energietechnische Verfahren die auf Kohlenwasserstoffen basierenden Verfahren ersetzen; d) im Bereich der Verfluessigung und der Vergasung fester Brennstoffe Vorhaben, die sich auf die Umwandlung fester Brennstoffe in gasförmige und fluessige Produkte beziehen, welche die Energieversorgungslage der Gemeinschaft hinsichtlich von Kohlenwasserstoffeinfuhren verbessern können. (2) Unter »industriellen Pilotvorhaben" im Bereich der Verfluessigung und der Vergasung fester Brennstoffe sind im Sinne dieser Verordnung Anlagen zu verstehen, die eine hinreichende Kapazität besitzen und genügend groß ausgelegt sind, um die Zuverlässigkeit der wirtschaftlichen und technischen Daten zu erhöhen, die für den Übergang vom Forschungs- und Entwicklungsstadium zum Demonstrationsstadium und - in bestimmten Fällen - unmittelbar zum Stadium industrieller und kommerzieller Nutzung erforderlich sind. (3) Das Verzeichnis der Anwendungsbereiche dieser Verordnung ist in den Anhängen enthalten; Anhang I betrifft die Nutzung alternativer Energiequellen, Anhang II die Energieeinsparung, Anhang III die Substitution von Kohlenwasserstoffen und Anhang IV die Verfluessigung und Vergasung fester Brennstoffe. Artikel 3 (1) Jedes Demonstrationsvorhaben im Sinne der Artikel 1 und 2 muß die nachstehenden Bedingungen erfuellen: - Es muß sich auf die Errichtung von Anlagen in realer Grössenordnung beziehen, die es erlauben, in bedeutendem Umfang alternative Energiequellen zu nutzen, Energie einzusparen oder Kohlenwasserstoffe zu substituieren oder auf die Umwandlung fester Brennstoffe in fluessige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe abzustellen; im zuletzt genannten Bereich können sich die Vorhaben auf die Errichtung industrieller Pilotanlagen beziehen; - es muß innovatorische Techniken, Verfahren oder Erzeugnisse verwenden oder eine neuartige Anwendung bereits bekannter Techniken, Verfahren oder Erzeugnisse umfassen; - es muß auf abgeschlossenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beruhen; - es muß in der Demonstrationsphase erfolgversprechende Aussichten auf industrielle, wirtschaftliche und kommerzielle Lebensfähigkeit und längerfristig ähnliche Aussichten für die Pilotvorhaben bieten; - es muß geeignet sein, die kommerzielle Entwicklung der Technik, des Verfahrens oder des Erzeugnisses voraunzutreiben, und Aktionen und Mittel vorsehen, um weitere Vorhaben nach dem Muster dieses Vorhabens durchzuführen; - es muß, wenn es sich um Techniken, Verfahren oder Erzeugnisse im obigen Sinne handelt, von Personen oder Unternehmen vorgelegt werden, nämlich - von den Erzeugern; - von den Nutzern, sofern sie mit entsprechenden Erzeugern zusammenarbeiten. Nutzer, für die eine Zusammenarbeit mit den Erzeugern nicht angebracht ist, können den Antrag allein stellen, vorausgesetzt, daß im Antrag klare Angaben gemacht werden, wie weitere Vorhaben der gleichen Art durchgeführt werden sollen, wenn das Vorhaben erfolgreich demonstriert worden ist; - es muß durch hohe technische und wirtschaftliche Risiken bedingte Finanzierungsschwierigkeiten aufweisen, so daß es ohne öffentliche einzelstaatliche und/ oder gemeinschaftliche finanzielle Unterstützung höchstwahrscheinlich nicht verwirklicht würde, und es muß ihm ein Finanzierungsplan beigefügt sein; - es ist grundsätzlich im Gebiet der Gemeinschaft durchzuführen. Falls jedoch die (vollständige oder teilweise) Durchführung eines Vorhabens in einem Drittland, z. B. in einem Entwicklungsland, namentlich wegen seiner besonderen Merkmale für die Gemeinschaft von Interesse ist, kann ein solches Vorhaben ausnahmsweise finanziell unterstützt werden. (2) Vorbehaltlich der Bedingungen nach Absatz 1 werden bei der Beurteilung der Vorhaben zusätzlich die folgenden Merkmale berücksichtigt: - Das Vorhaben ist Gegenstand einer Zusammenarbeit zwischen Personen oder Unternehmen, die ihren Sitz in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten haben; - die mit ihm gebotenen Lösungen sind besonders umweltfreundlich. Artikel 4 (1) Die finanzielle Unterstützung kann für ein Vorhaben insgesamt oder für einzelne Phasen des Vorhabens gewährt werden. Ausnahmsweise kann in gebührend gerechtfertigten Fällen, in denen keine Durchführbarkeitsstudien für ähnliche Vorhaben bekannt und vorhanden sind, nach Anhörung des durch Artikel 5 Absatz 3 eingesetzten Beratenden Ausschusses auch für die Phase der Durchführbarkeitsstudie eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. (2) Die Unterstützung darf 40 v. H. der zuschußfähigen Kosten des Vorhabens nicht übersteigen. Die Höhe der Unterstützung wird nach dem Verfahren des Artikels 5 für jedes Vorhaben einzeln festgelegt. Bei der Festlegung der Höhe der Unterstützung berücksichtigt die Kommission sonstige Finanzbeihilfen, die aus anderen Quellen gewährt wurden oder erwartet werden, damit die Summe der von der Gemeinschaft und von einzelstaatlichen Stellen bezogenen Unterstützung grundsätzlich 49 v. H. der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigt; ferner berücksichtigt sie den Risikoanteil, der unmittelbar von den für das Vorhaben Verantwortlichen übernommen werden sollte. Artikel 5 (1) Die Vorhaben werden von Personen oder Unternehmen, die in der Gemeinschaft ansässig oder niedergelassen sind, oder von Zusammenschlüssen solcher Personen oder Unternehmen aufgrund einer gemäß dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben unterbreitet. Vorhaben können auch im Namen von Klein- und Mittelbetrieben von Stellen, die in den Mitgliedstaaten im Bereich der Förderung der technologischen Innovation tätig sind, ausgearbeitet und unterbreitet werden. Die Vorschläge und die geschlossenen Verträge werden von den Unternehmen unterzeichnet, die die Vorhaben durchführen. (2) Die Kommission gibt in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorhaben die Bereiche an, die für die Auswahl der Vorhaben als prioritär gelten, wobei das Verzeichnis der Prioritäten von der Kommission nach Anhörung des in Absatz 4 genannten Beratenden Ausschusses erstellt wird. (3) Die Bewertung der Vorhaben erfolgt nach Maßgabe des Artikels 3 anhand der Informationen, die von den Antragstellern auf die in Absatz 1 genannte Aufforderung hin beigebracht werden. Die Kommission stellt als erstes fest, welche Vorhaben ihres Erachtens nicht die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 erfuellen. Sie teilt den Vertretern der Mitgliedstaaten in dem in Absatz 4 genannten Beratenden Ausschuß die Ergebnisse dieser Prüfung mit. Vorhaben, die nach Auffassung der Kommission die vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellen, werden von diesem Beratenden Ausschuß nur dann einer Bewertung unterzogen, wenn ein Mitgliedstaat dies verlangt. Die Kommission prüft den Inhalt der Vorhaben in seinen Beziehungen zu anderen Gemeinschaftsprogrammen, so daß keine Arbeitsüberschneidung entsteht. (4) Die Kommission entscheidet über die Unterstützung von Vorhaben nach Anhörung eines Beratenden Ausschusses für die Verwaltung der Demonstrationsvorhaben und der industriellen Pilotvorhaben sowie aufgrund der Stellungnahmen dieses Beratenden Ausschusses. Der Ausschuß setzt sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammen und steht unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission. Er gibt sich eine Geschäftsordnung; seine Aufgaben sind in Anhang V festgelegt. Die Entscheidung der Kommission wird unverzueglich dem Rat und den Mitgliedstaaten sowie dem Europäischen Parlament mitgeteilt. Sie wird nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Werktagen nach Erhalt dieser Mitteilung anwedbar, sofern während dieser Zeit kein Mitgliedstaat den Rat mit dieser Frage befasst hat. Wird der Rat befasst, so befindet er innerhalb von dreissig Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages über die Entscheidung der Kommission. Artikel 6 (1) Der für die Verwirklichung eines Vorhabens verantwortliche Vertragspartner, der von der Gemeinschaft eine finanzielle Unterstützung erhält, verpflichtet sich, die erfolgreich demonstrierten Techniken, Verfahren oder Erzeugnisse zu verwerten oder die Verwertung zu fördern und die Verbreitung der erzielten Ergebnisse zu ermöglichen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch den Vertragspartner kann die Kommission die gewährte finanzielle Unterstützung ganz oder teilweise zurückfordern. (2) Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den betreffenden Stellen der Mitgliedstaaten für die Verbreitung, Anwendung und Verwertung der gemäß dieser Verordnung und den Verordnungen (EWG) Nr. 1302/78, (EWG) Nr. 1303/78, (EWG) Nr. 1971/83 und (EWG) Nr. 1972/83 durchgeführten Vorhaben. Sie trifft alle hierfür zweckdienlichen Maßnahmen, wozu auch eine entsprechende Unterstützung des Vertragspartners gehört. Artikel 7 (1) Die Verträge, die zur Durchführung der nach Artikel 5 ausgewählten Vorhaben erforderlich sind, werden von der Kommission ausgehandelt und geschlossen. Sie erstellt einen auf Anfrage erhältlichen Mustervertrag, in dem die Rechte und Pflichten jedes Vertragspartners sowie die Modalitäten des Zugangs zu den Kenntnissen und der Verbreitung der Kenntnisse geregelt sind. (2) Der oder die Verantwortlichen für die Durchführung eines von der Gemeinschaft unterstützten Vorhabens übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen einen Bericht über die Erfuellung der gegenüber der Kommission eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und insbesondere über den Stand der das Vorhaben betreffenden Arbeiten und die Aufwendungen dafür. (3) Die Kommission hat jederzeit Zugang zu den das Vorhaben betreffenden Buchungsdokumenten. Sie kann an Ort und Stelle und anhand von Unterlagen Nachprüfungen vornehmen lassen, um die Ausführung des Vertrages und besonders den Stand der Arbeiten und die Durchführung des Vorhabens zu verfolgen. (4) Wenn die Höhe der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft und der Umfang des Vorhabens dies rechtfertigen, kann die Kommission als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsgremien für das Vorhaben teilnehmen, sofern eine solche Teilnahme mit Zustimmung des Projektträgers im Vertrag vorgesehen ist; ausserdem kann sie mit geeigneten Mitteln für eine technische Evaluierung der laufenden oder bereits abgeschlossenen Arbeiten Sorge tragen. Artikel 8 Die Verantwortung für jedes Vorhaben muß bei einer natürlichen Person oder einer nach dem Recht der Mitgliedstaaten errichteten juristischen Person liegen. Verursacht die Gründung einer juristischen Person mit Handlungsbefugnis zur Durchführung eines Vorhabens zusätzliche Belastungen für die beteiligten Unternehmen, so darf dieses Vorhaben im Rahmen einer einfachen Zusammenarbeit natürlicher oder juristischer Personen durchgeführt werden. In diesem Fall übernehmen diese Personen gesamtschuldnerisch die Verantwortung für die aus der Unterstützung durch die Gemeinschaft erwachsenden Verpflichtungen. Artikel 9 Die von der Gemeinschaft gewährte Unterstützung darf auf die Wettbewerbsbedingungen keine Auswirkungen haben, die mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages unvereinbar sind. Artikel 10 Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmässig Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und über die Kohärenz zweischen den einzelstaatlichen und den gemeinschaftlichen Aktionen, um eine bessere Beurteilung der Ergebnisse zu ermöglichen. Artikel 11 Die nach dieser Verordnung zu gewährenden Beträge werden jährlich in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Der Gesambetrag der Mittel, die im Rahmen dieser Verordnung für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 als erforderlich gehalten werden, beläuft sich auf 360 Millionen ECU, wovon ein Betrag in der Grössenordnung von 30 v. H. für industrielle Pilotvorhaben und für Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der festen Brennstoffe vorgesehen ist. Er umfasst die finanzielle Unterstützung für die ausgewählten Vorhaben sowie die Aufwendungen für die Durchführung dieser Verordnung. Artikel 12 Die Verordnungen (EWG) Nr. 1971/83 und (EWG) Nr. 1972/83 werden aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für Vorhaben, die aufgrund einer in Anwendung der betreffenden Verordnungen veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorhaben vorgelegt worden sind. Artikel 13 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1989. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident R. KRIEPS (1) ABl. Nr. C 109 vom 3. 5. 1985, S. 3. (2) Stellungnahme vom 13. September 1985 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 218 vom 29. 8. 1985, S. 5. (4) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1980, S. 1. (5) ABl. Nr. C 208 vom 4. 8. 1983, S. 1. (6) ABl. Nr. C 20 vom 22. 1. 1985, S. 1. (1) ABl. Nr. L 158 vom 16. 6. 1978, S. 3. (2) ABl. Nr. L 158 vom 16. 6. 1978, S. 6. (3) ABl. Nr. L 195 vom 19. 7. 1983, S. 1. (4) ABl. Nr. L 195 vom 19. 7. 1983, S. 6. (5) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 3. (6) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1984, S. 4. ANHANG I NUTZUNG ALTERNATIVER ENERGIEQUELLEN VERZEICHNIS DER BEREICHE, IN DENEN DIESE VERORDNUNG ANGEWENDET WERDEN KANN Die Reihenfolge, in der das nachstehende Verzeichnis erstellt wurde, bringt keine Prioritäten zum Ausdruck. 1. Biomasse und Energieerzeugnis aus Abfällen Unter Demonstrationsvorhaben im Bereich der Biomasse und Energieerzeugung aus Abfällen sind im Sinne dieser Verordnung Vorhaben zu verstehen, die es direkt oder indirekt ermöglichen, alle Formen von pflanzlichen, tierischen, Haushalts- und Industrieabfällen (1) für die Energieerzeugung zu nutzen, oder Vorhaben, bei denen in begründeten Fällen speziell für die Energieerzeugung angebaute Pflanzen genutzt werden. Vorhaben dieses Bereichs müssen zu einer der beiden folgenden Kategorien gehören: - Kategorie 1: Vorhaben, die pflanzliche, tierische, Haushalts- und Industrieabfälle (1) oder speziell für die Energieerzeugung angebaute Pflanzen innovatorisch direkt nutzen; - Kategorie 2: Vorhaben, die innovatorische Techniken zur Umwandlung von Biomasse und Abfällen in Derivatbrennstoffe oder chemische bzw. biochemische Produkte demonstrieren, sowie Vorhaben, mit denen eine innovatorische Nutzung dieser abgeleiteten Produkte verbunden ist. 2. Windenergie Unter Demonstrationsvorhaben im Bereich der Windenergie sind im Sinne dieser Verordnung Vorhaben zu verstehen, die sich sowohl auf die zentralisierte Elektrizitätserzeugung für die Einspeisung in Versorgungsnetze als auch auf die - der direkten Bereitstellung von Energie für die Verbraucher dienenden - dezentralisierten Anwendungen beziehen. Verschiedene gleichartige Windenergieanlagen können in der Regel nicht im Rahmen eines einzigen Vorhabens unterstützt werden. Neben dem innovatorischen Charakter der Vorhaben werden bei ihrer Beurteilung auch ausgewählte technische Lösungen berücksichtigt, die es ermöglichen, - die Investitionskosten nachhaltig zu senken, - die verfügbaren Windenergieressourcen optimal zu nutzen. Darüber hinaus soll auch den mit dem Umweltschutz und mit den institutionellen Fragen (Baugenehmigung, Anschluß an das Elektrizitätsnetz usw.) verbundenen Aspekten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Anwendungsbereiche 2.1. Elektrizitätserzeugung; 2.2. Sonstige Anwendungen. 3. Erdwärme Unter Demonstrationsvorhaben im Bereich der Erdwärme sind im Sinne dieser Verordnung Vorhaben zu verstehen, die sich auf die Nutzung von durch Bohrung aus unterirdischen Vorkommen gewonnener Wärmeenergie beziehen. Im Prinzip sind Vorhaben zur Ausbeutung von Erdwärmevorkommen, die durch eine unter 30 °C liegende Temperatur des die Erdwärme speichernden Wassers gekennzeichnet sind, ausgeschlossen. Als vorrangig werden Vorhaben angesehen, die die Ausbeutung weniger bekannter Erdwärmevorkommen zum Ziel haben, sowie Vorhaben, bei denen für die unterirdischen Arbeiten oder für die an der Oberfläche verbleibende Ausrüstung neue Techniken oder Technologien eingesetzt werden. Anwendungsbereiche 3.1. Beheizung neuer oder bestehender Wohn-, öffentlicher und gewerblich genutzter Gebäude; Einbeziehung in die Fernwärmenetzte und Warmwasserbereitung; 3.2. Beheizung von Gewächshäusern und landwirtschaftlichen Gebäuden; Fischzucht und Aquakultur; 3.3. Verwendung der Wärme für industrielle Verfahren, zum Beispiel Heizung und Vorwärmung, Trocknung, Wasserentzug, Eindickung, Wärmebehandlung oder sonstige Verfahren; 3.4. Elektrizitätserzeugung. 4. Wasserkraft Unter Demonstrationsvorhaben im Bereich der Wasserkraft sind im Sinne dieser Verordnung Vorhaben zu verstehen, die sich auf die Nutzung von Wasserkraft (weniger als 3 000 kW) bei im allgemeinen niedriger Fallhöhe zur Erzeugung von Elektrizität, für die Einspeisung in das öffentliche Netz oder direkt für industrielle oder landwirtschaftliche Verbraucher beziehen. Diese Vorhaben müssen einen eindeutig innovatorischen Charakter aufseisen, unter anderem: a) hinsichtlich der Technologie: - Vereinfachung und Standardisierung im Hinblick auf eine Serienfertigung; - Verwendung neuer Werkstoffe (gegossene Werkstoffe, Harze usw.); - Verbesserung der Regelsysteme für die Turbinendrehzahl und/oder der Generatorregelung; b) hinsichtlich der Nutzung: - Einsatz von Techniken wie Fernbedienung und -messung, Mikroprozessoren usw. für Messen und Regeln sowie Management; - Optimierung der Ressourcennutzung, beispielsweise durch zentrales Management, die Realisierung von Mehrzweckvorhaben (Elektrizitätserzeugung, Bewässerung usw.). Bei der Bewertung der Vorschläge in diesem Bereich werden auch die mit der Einbeziehung der Vorhaben in die Umwelt und die mit ihrer Realisierung verbundenen institutionellen Aspekte (Genehmigung, Elektrizitätserzeugung und -transport usw.) in Betracht gezogen. 5. Sonnenenergie Unter Demonstrationsvorhaben im Bereich der Sonnenenergie sind im Sinne dieser Verordnung Vorhaben zu verstehen, die Sonnenenergie durch aktive oder passive Verfahren oder Technologien für Wärmezwecke verfügbar machen oder bei denen Sonnenenergie durch photovoltaische Verfahren verfügbar wird. Bei der Anbringung und Aufstellung von Sonnenkollektoren und photovoltaischen Modulen ist den Umweltschutzaspekten besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Für ein und dasselbe Projekt können Kombinationen unterschiedlicher Verfahren und Speichervorrichtungen vorgesehen werden. Anwendungsbereiche 5.1. Wärmegewinnung (aktiv und passiv): Raumheizung, Warmwasserbereitung, Klimatisierung, Prozeßwärme für: 5.1.1. Gebäude; 5.1.2. Industrie; 5.1.3. Landwirtschaft. Bei aktiver Nutzung der Sonnenenergie wird fortgeschrittenen Sonnenkollektoren wie zum Beispiel Vakuumröhrenkollektoren der Vorzug gegeben. Solarbeheizte Schwimmbäder sind ausgeschlossen. Bei Einfamilienhäusern muß sich die Demonstration auf Gruppen von mindestens fünf Häusern erstrecken. Die Warmwasserbereitung wird nur zusammen mit der Heizung und/oder Klimatisierung von Gebäuden akzeptiert. 5.2. Photovoltaik: Elektrizitätserzeugung für: 5.2.1. Anwendungen in entlegenen Gegenden, zum Beispiel für Häuser, Gruppen von Häusern, kleine Dörfer, Fernmeldeeinrichtungen, Signaleinrichtungen, Alarmvorrichtungen; 5.2.2. das Pumpen von Wasser, die Entsalzung und andere geeignete industrielle Anwendungen. (1) Mit Ausnahme der Abfälle gemäß Anhang III - feste Brennstoffe. ANHANG II ENERGIEEINSPARUNG VERZEICHNIS DER BEREICHE, IN DENEN DIESE VERORDNUNG ANGEWENDET WERDEN KANN Die Reihenfolge, in der das nachstehende Verzeichnis erstellt wurde, bringt keine Prioritäten zum Ausdruck. 1. Gebäude 1.1. Einfache und wirtschaftliche Technologien für eine bessere energietechnische Sanierung von Altbauten durch Demonstration wirksamerer Methoden für die Raumheizung und -klimatisierung, die Warmwasserbereitung, die Regelung, Kontrolle und Abrechnung der Wärmekosten sowie der Techniken zur Verbesserung der Wärmedämmung der eigentlichen Gebäudehülle (Isolierung, Luftundurchlässigkeit) und die Techniken für die Wärmerückgewinnung aus der Abluft; 1.2. Demonstration neuer Verfahren oder Produkte für Neubaten mit einem zu heizenden Volumen von mindestens 2 000 m3 unter Berücksichtigung der Probleme im Zusammenhang mit Kondensation, Be- und Entlüftung, Wärmeträgheit, Brandschutz und Sicherheitsvorschriften. 2. Industriesektoren 2.1. Technologien, die das Ziel verfolgen, das Fertigungsverfahren in signifikanter Weise zu verändern, um den Energieverbrauch je Produkteinheit wesentlich auf wirtschaftlich vertretbare Bedingungen zu reduzieren; 2.2. Vorhaben, die innovatorische Technologien einsetzen oder neue Einrichtungen verwenden, um - den Energieverbrauch durch Rationalisierung eines bereits existierenden Fertigungsverfahrens zu verringern, - die Abwärme, vor allem mit Hilfe von Wärmepumpen, zurückzuführen; 2.3. Vorhaben, die auf erprobten Techniken basieren, sofern die Kombination von mehreren dieser Techniken eine Innovation darstellt und/oder die Anwendung einer oder mehrerer bekannter Techniken bei einer neuen Anwendung mit besonderen Risiken verbunden ist. 3. Energiewirtschaft 3.1. Wirksamere Methoden für die Erzeugung von Wärme und/oder Elektrizität bei der öffentlichen Versorgung; Methoden zur Abwärmenutzung durch Wärmenetze; Demonstration neuer Fern- und Nahwärmekonzepte; Demonstration sehr grosser Wärmepumpen; 3.2. Wirksamere Methoden der Gasverteilung, beispielsweise durch Rückgewinnung der Entspannungsenergie. 4. Verkehrswesen Die Vorhaben müssen - in allen Verkehrsbereichen - nennenswerte Energieeinsparungen ermöglichen und gute Aussichten für die Reproduzierbarkeit zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen bieten. ANHANG III SUBSTITUTION VON KOHLENWASSERSTOFFEN VERZEICHNIS DER BEREICHE, IN DENEN DIESE VERORDNUNG ANGEWENDET WERDEN KANN Die Reihenfolge, in der das nachstehende Verzeichnis erstellt wurde, bringt keine Prioritäten zum Ausdruck. Unter Demonstrationsvorhaben im Bereich der Substitution von Kohlenwasserstoffen sind im Sinne dieser Verordnung Vorhaben zu verstehen, die anstelle von fluessigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen nicht erneuerbare Energiequellen nutzen, ohne zu einer merklichen Erhöhung des Primärenergieverbrauchs zu führen. 1. Feste Brennstoffe Die Vorhaben in diesem Bereich erstrecken sich auf neue oder verbesserte Technologien für die Handhabung, Beförderung, Verbrennung, Behandlung und Lagerung von Kohle, Braunkohle und Torf sowie ihrer Rückstände unter Berücksichtigung der Probleme des Umweltschutzes: 1.1. Neue Verfahren für die Nutzung fester Brennstoffe: - Wirbelschichtverbrennung mit Druckbetrieb oder bei atmosphärischem Druck, einschließlich der bei industriellen Kleinanlagen angewandten Verfahren; - Mischungen aus festen Brennstoffen und Flüssigkeiten; - in den Verwendungszyklus integrierte Verfahren. 1.2. Behandlung, Aufbesserung, Beseitigung oder Verwertung von gasförmigen, fluessigen und festen Rückständen, die bei der Förderung, Handhabung und Nutzung fester Brennstoffe anfallen. 2. Nutzung von elektrischer Energie Die Vorhaben in diesem Bereich erstrecken sich auf die neuen Techniken für die Nutzung von elektrischer Energie, die im wesentlichen aus anderen Energiequellen als Kohlenwasserstoffen erzeugt wird: 2.1. Demonstration neuer Techniken zur Nutzung von elektrischer Energie für thermische, elektrochemische und elektromechanische Anwendungen durch Hersteller von industriellen Ausrüstungen; 2.2. neue Arten elektrischer Speicher; 2.3. Demonstration neuer Verfahren zum Management der Elektrizitätsnachfrage. 3. Wärmetransport, -verteilung und -speicherung Die Vorhaben in diesem Bereich erstrecken sich auf die Demonstration neuer Techniken für den Transport, die Verteilung und die Speicherung von Wärme, die im wesentlichen aus anderen Energiequellen als Kohlenwasserstoffen erzeugt wird: 3.1. Wärmetransport über mittlere und grosse Entfernungen in der Industrie und für die Fernwärmenetze; 3.2. Wirksamere und wirtschaftlichere Techniken der Wärmeverteilung; 3.3. neue Techniken der Wärmespeicherung (Tages-, Wochen- und Saisonspeicher) in der Industrie und in den Fernwärmenetzen; 3.4. Demonstration neuer Verfahren zum Management der Nachfrage der Fernwärmenetze. ANHANG IV VERFLÜSSIGUNG UND VERGASUNG FESTER BRENNSTOFFE VERZEICHNIS DER ANWENDUNGSBEREICHE Die Reihenfolge, in der das nachstehende Verzeichnis erstellt wurde, bringt keine Prioritäten zum Ausdruck. Unter industriellen Pilotvorhaben oder Demonstrationsvorhaben sind im Sinne dieser Verordnung Vorhaben zu verstehen, die die Vergasung, die Untertagevergasung und die Verfluessigung fester Brennstoffe betreffen. 1. Vergasung 1.1. Erzeugung von Brenngas, insbesondere für die Industrie, die Wärmeerzeugung und für Kraftwerke; 1.2. Erzeugung von Synthesegas als Rohstoff für die chemische Industrie; 1.3. Gewinnung von Substitions-Erdgas (SNG) mit hohem Heizwert zur Einspeisung in das Gasnetz; 1.4. Kombiblock- und/oder integrierte Kraftwerke (Gas-/Dampf-Turbinen) zur Stromerzeugung; 1.5. Teilvergasung fester Brennstoffe (insbesondere zur Beseitigung der im Brennstoff enthaltenen schädlichen Bestandteile). 2. Untertagevergasung Für die Vorhaben in diesem Bereich müssen Formen der internationalen Zusammenarb eit gefunden werden, vorwiegend im Rahmen der von der Gemeinschaft unterstützten Vorhaben: 2.1. Untertagevergasung, neues Verfahren unter Druck; 2.2. Untertagevergasung in grosser Tiefe. 3. Verfluessigung Gewinnung einer Reihe fluessiger und chemischer Produkte durch: 3.1. selektive Syntheseverfahren zur Verbesserung der Palette der Flüssigprodukte: 3.2. Direktverfluessigungsverfahren (Hydrierung, Extraktion, In-Lösung-Bringen usw.) mit besserem Wirkungsgrad und besseren Betriebsbedingungen; 3.3. neue Verfahren wie Wasserstoffpyrolyse fester Brennstoffe. ANHANG V AUFGABEN DES BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR DIE VERWALTUNG DER DEMONSTRATIONSVORHABEN UND DER INDUSTRIELLEN PILOTVORHABEN 1. Der Ausschuß tritt in beratender Funktion zusammen, um die auszuwählenden Vorhaben zu prüfen. Der Ausschuß a) unterstützt die Kommission bei der Auswahl der Vorhaben, indem er zu jedem vorgelegten Vorhaben eine Stellungnahme abgibt; b) arbeitet mit der Kommission zusammen, um dazu beizutragen, daß die Kohärenz der gemeinschaftlichen Demonstrationsvorhaben und ähnlicher, auf einzelstaatlicher Ebene durchgeführter Maßnahmen gewährleistet wird; c) hilft der Kommission bei der regelmässigen Evaluierung der gemeinschaftlichen Demonstrationsprogramme und gibt die erforderlichen Informationen über ähnliche Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene; d) arbeitet mit der Kommission zusammen, um dazu beizutragen, daß ein angemessener Informationsfluß zu denjenigen Gremien, die sich mit den Demonstrationsprogrammen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten befassen sowie eine optimale Verbreitung der Ergebnisse dieser Programme gewährleistet werden. 2. Ferner tritt der Ausschuß mindestens einmal jährlich in beratender Funktion zusammen, um die Kommission mit Stellungnahmen über folgendes zu unterstützen: a) Die Prioritäten und Kriterien für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorhaben in den verschiedenen Bereichen, in denen Energie-Demonstrationsvorhaben durchgeführt werden, für das folgende Jahr; b) die Maßnahmen, mit denen die Verbreitung der Information sichergestellt werden kann, damit eine bessere Kohärenz zwischen den gemeinschaftlichen und den einzelstaatlichen Demonstrationsprogrammen erreicht wird; c) die optimale Verbreitung der Ergebnisse dieser Programme; d) die regelmässige Evaluierung der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen Programme, wobei die Ergebnisse dieser Evaluierung etwa alle zwei Jahre dem Rat und dem Europäischen Parlament vorzulegen sind.