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Document 31977R1572
Commission Regulation (EEC) No 1572/77 of 13 July 1977 amending Regulation No 467/67/EEC as regards processing costs and the value of by-products in respect of the various stages of rice processing
Verordnung (EWG) Nr. 1572/77 der Kommission vom 13. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen
Verordnung (EWG) Nr. 1572/77 der Kommission vom 13. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen
ABl. L 174 vom 14/07/1977, p. 26–26
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1979; Stillschweigend aufgehoben durch 31979R1771
Verordnung (EWG) Nr. 1572/77 der Kommission vom 13. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen
Amtsblatt Nr. L 174 vom 14/07/1977 S. 0026 - 0026
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0212
**** ( 1 ) ABL . NR . L 166 VOM 25 . 6 . 1976 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 136 VOM 2 . 6 . 1977 , S . 13 . ( 3 ) ABL . NR . 204 VOM 24 . 8 . 1967 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 150 VOM 11 . 6 . 1975 , S . 7 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1572/77 DER KOMMISSION VOM 13 . JULI 1977 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG HINSICHTLICH DER BEARBEITUNGS- KOSTEN UND DES WERTES DER NEBENPRODUKTE FÜR DIE EINZELNEN REISVERARBEITUNGSSTUFEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1418/76 DES RATES VOM 21 . JUNI 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1158/77 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 19 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG DER KOMMISSION VOM 21 . AUGUST 1967 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER UMRECHNUNGSSÄTZE FÜR DIE VERARBEITUNGSSTUFEN VON REIS SOWIE ÜBER DIE FESTSETZUNG DER BEARBEITUNGSKOSTEN UND DES WERTES DER NEBENPRODUKTE ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1484/75 ( 4 ), SIND DIE BEARBEITUNGSKOSTEN , UND IN ARTIKEL 3 IST DER WERT DER NEBENPRODUKTE FÜR DIE EINZELNEN REISVERARBEITUNGSSTUFEN FESTGESETZT . WEGEN DES ALLGEMEINEN ANSTIEGS DER PREISE UND IHRER BESTANDTEILE HABEN SICH DIE BEARBEITUNGSKOSTEN UND DER WERT DER NEBENPRODUKTE ERHÖHT . ES EMPFIEHLT SICH , SCHON JETZT DIE BEARBEITUNGSKOSTEN UND DEN WERT DER NEBENPRODUKTE IN EINER FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT REPRÄSENTATIVEN HÖHE FESTZUSETZEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN , DIE BEI DER UMRECHNUNG VON PADDY-REIS AUF GESCHÄLTEN REIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , BETRAGEN 25,96 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE PADDY-REIS . ( 2 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN , DIE BEI DER UMRECHNUNG VON GESCHÄLTEM REIS AUF VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEN REIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , BETRAGEN 25,96 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE GESCHÄLTEN REIS . ( 3 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN FÜR DIE UMRECHNUNG VON HALBGESCHLIFFENEM AUF VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEN REIS WERDEN NICHT BERÜCKSICHTIGT . " ARTIKEL 2 ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG : " ( 1 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON PADDY-REIS ZU GESCHÄLTEM REIS WIRD ALS GLEICH NULL ANGESEHEN . ( 2 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON GESCHÄLTEM REIS ZU VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEM REIS IST GLEICH : A ) 26,00 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE GESCHÄLTEN RUNDKORNREIS , B ) 37,00 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE GESCHÄLTEN LANGKORNREIS . ( 3 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON HALBGESCHLIFFENEM REIS ZU VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEM REIS IST GLEICH : A ) 8,00 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE HALBGESCHLIFFENEN RUNDKORNREIS , B ) 10,00 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE HALBGESCHLIFFENEN LANGKORNREIS . " ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE IST AB 1 . SEPTEMBER 1977 ANWENDBAR . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 13 . JULI 1977 FÜR DIE KOMMISSION DER VIZEPRÄSIDENT FINN GUNDELACH