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Document 31977R1572

Verordnung (EWG) Nr. 1572/77 der Kommission vom 13. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen

ABl. L 174 vom 14/07/1977, p. 26–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1979; Stillschweigend aufgehoben durch 31979R1771

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/1572/oj

31977R1572

Verordnung (EWG) Nr. 1572/77 der Kommission vom 13. Juli 1977 zur Änderung der Verordnung Nr. 467/67/EWG hinsichtlich der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte für die einzelnen Reisverarbeitungsstufen

Amtsblatt Nr. L 174 vom 14/07/1977 S. 0026 - 0026
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0212


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( 1 ) ABL . NR . L 166 VOM 25 . 6 . 1976 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 136 VOM 2 . 6 . 1977 , S . 13 .

( 3 ) ABL . NR . 204 VOM 24 . 8 . 1967 , S . 1 .

( 4 ) ABL . NR . L 150 VOM 11 . 6 . 1975 , S . 7 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1572/77 DER KOMMISSION

VOM 13 . JULI 1977

ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG HINSICHTLICH DER BEARBEITUNGS- KOSTEN UND DES WERTES DER NEBENPRODUKTE FÜR DIE EINZELNEN REISVERARBEITUNGSSTUFEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1418/76 DES RATES VOM 21 . JUNI 1976 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR REIS ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1158/77 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 19 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

IN ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG DER KOMMISSION VOM 21 . AUGUST 1967 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER UMRECHNUNGSSÄTZE FÜR DIE VERARBEITUNGSSTUFEN VON REIS SOWIE ÜBER DIE FESTSETZUNG DER BEARBEITUNGSKOSTEN UND DES WERTES DER NEBENPRODUKTE ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1484/75 ( 4 ), SIND DIE BEARBEITUNGSKOSTEN , UND IN ARTIKEL 3 IST DER WERT DER NEBENPRODUKTE FÜR DIE EINZELNEN REISVERARBEITUNGSSTUFEN FESTGESETZT . WEGEN DES ALLGEMEINEN ANSTIEGS DER PREISE UND IHRER BESTANDTEILE HABEN SICH DIE BEARBEITUNGSKOSTEN UND DER WERT DER NEBENPRODUKTE ERHÖHT . ES EMPFIEHLT SICH , SCHON JETZT DIE BEARBEITUNGSKOSTEN UND DEN WERT DER NEBENPRODUKTE IN EINER FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT REPRÄSENTATIVEN HÖHE FESTZUSETZEN .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR GETREIDE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN , DIE BEI DER UMRECHNUNG VON PADDY-REIS AUF GESCHÄLTEN REIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , BETRAGEN 25,96 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE PADDY-REIS .

( 2 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN , DIE BEI DER UMRECHNUNG VON GESCHÄLTEM REIS AUF VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEN REIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , BETRAGEN 25,96 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE GESCHÄLTEN REIS .

( 3 ) DIE BEARBEITUNGSKOSTEN FÜR DIE UMRECHNUNG VON HALBGESCHLIFFENEM AUF VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEN REIS WERDEN NICHT BERÜCKSICHTIGT . "

ARTIKEL 2

ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 467/67/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

" ( 1 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON PADDY-REIS ZU GESCHÄLTEM REIS WIRD ALS GLEICH NULL ANGESEHEN .

( 2 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON GESCHÄLTEM REIS ZU VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEM REIS IST GLEICH :

A ) 26,00 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE GESCHÄLTEN RUNDKORNREIS ,

B ) 37,00 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE GESCHÄLTEN LANGKORNREIS .

( 3 ) DER WERT DER NEBENPRODUKTE BEI DER VERARBEITUNG VON HALBGESCHLIFFENEM REIS ZU VOLLSTÄNDIG GESCHLIFFENEM REIS IST GLEICH :

A ) 8,00 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE HALBGESCHLIFFENEN RUNDKORNREIS ,

B ) 10,00 RECHNUNGSEINHEITEN JE TONNE HALBGESCHLIFFENEN LANGKORNREIS . "

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . SIE IST AB 1 . SEPTEMBER 1977 ANWENDBAR .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 13 . JULI 1977

FÜR DIE KOMMISSION

DER VIZEPRÄSIDENT

FINN GUNDELACH

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