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Document 21993A1231(13)

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits - Protokoll Nr. 1 über die Bestimmungen für Textilwaren - Protokoll Nr. 2 über die Bestimmungen für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse - Protokoll Nr. 3 über die Handelsbestimmungen für die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse - Protokoll Nr. 4 über die Ursprungsregeln für die Gewährung der Zollpräferenzen - Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel zwischen der Republik Ungarn einerseits und Spanien und Portugal andererseits - Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien

ABl. L 347 vom 31/12/1993, p. 2–266 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1993/742(1)/oj

Related Council decision

21993A1231(13)

Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits - Protokoll Nr. 1 über die Bestimmungen für Textilwaren - Protokoll Nr. 2 über die Bestimmungen für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse - Protokoll Nr. 3 über die Handelsbestimmungen für die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse - Protokoll Nr. 4 über die Ursprungsregeln für die Gewährung der Zollpräferenzen - Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel zwischen der Republik Ungarn einerseits und Spanien und Portugal andererseits - Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich - Schlußakte - Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien

Amtsblatt Nr. L 347 vom 31/12/1993 S. 0002 - 0266
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0004
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0004


EUROPA-ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

die EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,

einerseits, und

die REPUBLIK UNGARN, nachstehend "Ungarn" genannt,

andererseits -

EINGEDENK der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Ungarn sowie ihrer gemeinsamen Werte,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Gemeinschaft und Ungarn diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der beiderseitigen Interessen enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, die die Teilnahme Ungarns an dem europäischen Integrationsprozeß erleichtern würden, womit die Beziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am 26. September 1988 unterzeichneten Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden,

IN ANBETRACHT der Möglichkeiten für eine Beziehung neuer Qualität, die die Entstehung einer neuen Demokratie in Ungarn bietet,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für eine pluralistische Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen wie auch an den Grundsätzen der Marktwirtschaft und der sozialen Gerechtigkeit, die die Grundlage der Assoziation bilden,

EINGEDENK der festen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie Ungarn im Rahmen des Prozesses der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) eingegangen sind, einschließlich der Verpflichtung zur vollen Verwirklichung aller darin enthaltenen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere die der Schlussakte von Helsinki, der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien und der Pariser Charta für ein neues Europa,

IN ERKENNTNIS der Bedeutung des Assoziationsabkommens für den Aufbau der Strukturen eines friedlichen, wohlhabenden und stabilen Europa, in dem die Gemeinschaft einen der Eckpfeiler bildet,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die volle Verwirklichung der Assoziation durch weitere effektive Fortschritte Ungarns auf dem Weg zur Marktwirtschaft, unter anderem im Sinne der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz von Bonn, und eine echte Annäherung der Wirtschaftssysteme der Vertragsparteien erleichtert werden wird,

IN DEM WUNSCH, einen regelmässigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse zur Erweiterung und Vervollständigung der Assoziation aufzunehmen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, umfangreiche Unterstützung für den erfolgreichen Abschluß des Übergangs zur Marktwirtschaft in Ungarn zu leisten und Ungarn zu helfen, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ferner der Bereitschaft der Gemeinschaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger Basis zu schaffen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen der Gemeinschaft und Ungarn und in Anerkennung der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden sollten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestaltung der Wirtschaft und die technische Modernisierung unerläßlich sind,

IN DEM WUNSCH, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen und einen Informationsaustausch zu entwickeln,

IN ANBETRACHT der festen Absicht Ungarns, sich um volle Integration in die politische, wirtschaftliche und sicherheitspolitische Ordnung eines neuen Europa zu bemühen,

EINGEDENK DER TATSACHE, daß Ungarn letztlich die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach Auffassung der Vertragsparteien zur Verwirklichung dieses Zieles beitragen wird -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits wird eine Assoziation gegründet. Ziel dieser Assoziation ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen ermöglicht;

- schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Ungarn zu schaffen, die weitgehend den gesamten Handel abdeckt;

- Fortschritte bei der gegenseitigen Gewährung der anderen wirtschaftlichen Freiheiten zu erzielen, die die Grundlage der Gemeinschaft bilden;

- neue Regeln, Politiken und Maßnahmen als Grundlage für die Integration Ungarns in die Gemeinschaft festzulegen;

- die wirtschaftliche, die finanzielle und die kulturelle Zusammenarbeit auf einer möglichst breiten Grundlage zu fördern;

- die Anstrengungen Ungarns zur Entwicklung seiner Wirtschaft und zur vollständigen Einführung der Marktwirtschaft zu unterstützen;

- geeignete Organe für die Verwirklichung der Assoziation einzusetzen.

TITEL I POLITISCHER DIALOG

Artikel 2

Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmässiger politischer Dialog eingerichtet. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen den Vertragsparteien, unterstützt die neue politische Ordnung in Ungarn und trägt zur Herstellung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog und die Zusammenarbeit auf der Grundlage gemeinsamer Wertvorstellungen und Bestrebungen

- werden die volle Integration Ungarns in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Gemeinschaft erleichtern. Die politische Konvergenz und wirtschaftliche Annäherung gemäß diesem Abkommen sind eng verbundene und sich gegenseitig ergänzende Teile der Assoziation;

- ermöglichen ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine stärkere Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen, insbesondere in Angelegenheiten, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können;

- geben den Vertragsparteien die Möglichkeit, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei in ihrem jeweiligen Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen;

- tragen zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in Sicherheitsfragen bei und begünstigen Sicherheit und Stabilität in ganz Europa.

Artikel 3

(1) Geeignete Konsultationen finden zwischen den Vertragsparteien auf höchster politischer Ebene statt.

(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.

Artikel 4

Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien durch geeignete Kontakte, Austausch und Konsultationen vor allem in folgender Form eingeführt:

- Tagungen auf der Ebene der politischen Direktoren zwischen ungarischen Beamten einerseits und der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften andererseits;

- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in bilateralen und multilateralen Gremien wie UNO, KSZE-Treffen und andere;

- regelmässige Unterrichtung Ungarns über die Europäische Politische Zusammenarbeit, die - soweit angemessen - erwidert wird;

- alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs leisten können.

Artikel 5

Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses geführt.

TITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 6

(1) Die Assoziation umfasst eine Übergangszeit von höchstens zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

(2) Der Assoziationsrat prüft regelmässig die Durchführung dieses Abkommens und die Fortschritte Ungarns bei der Einführung der Marktwirtschaft.

(3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die zweite Stufe geltenden Durchführungsmaßnahmen zu entscheiden. Dabei berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prüfung.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten zwei Stufen gelten nicht für Titel III.

TITEL III FREIER WARENVERKEHR

Artikel 7

(1) Die Gemeinschaft und Ungarn errichten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens schrittweise eine Freihandelszone innerhalb einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens.

(2) Die Kombinierte Nomenklatur gilt für die Einreihung der Waren bei der Einfuhr in die Gemeinschaft. Der ungarische Zolltarif gilt für die Einreihung der Waren bei der Einfuhr nach Ungarn.

(3) Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den Kapiteln II und III gilt für jede Ware als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.

(4) Werden nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen aufgrund der Zolltarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Runde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten Zollsätze ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkungen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.

(5) Die Gemeinschaft und Ungarn teilen einander ihre jeweiligen Ausgangszollsätze mit.

KAPITEL I Gewerbliche Waren

Artikel 8

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Ungarns, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des ungarischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.

(2) Die Artikel 9 bis 13 gelten nicht für die in Artikel 15 und 16 genannten Waren.

Artikel 9

(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Ungarns, die nicht in den Anhängen IIa, IIb und III aufgeführt sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Ungarns, die in Anhang IIa aufgeführt sind, werden schrittweise wie folgt beseitigt:

- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

- ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die noch verbleibenden Zölle beseitigt.

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IIb aufgeführten Ursprungswaren Ungarns werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an durch jährliche Senkungen des Ausgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie am Ende des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vollständig beseitigt sind.

(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Ungarns werden die Einfuhrzölle im Rahmen von jährlichen Gemeinschaftszollkontingenten oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß den im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise aufgestockt werden. Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle für Mengen, die die vorgenannten Kontingente oder Plafonds überschreiten, gemäß den in Anhang III festgelegten Bedingungen schrittweise gesenkt, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden Waren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig beseitigt sind.

(4) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an für Ursprungswaren Ungarns aufgehoben.

Artikel 10

(1) Die Einfuhrzölle Ungarns auf die in Anhang IV aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise wie folgt gesenkt:

- bei Inkrafttreten dieses Abkommens auf zwei Drittel des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Januar 1993 auf ein Drittel des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Januar 1994 entfällt jeder Zoll.

(2) Die Einfuhrzölle Ungarns auf Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen IV und V aufgeführt sind, werden schrittweise wie folgt gesenkt:

- am 1. Januar 1995 auf zwei Drittel des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Januar 1996 auf ein Drittel des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Januar 1997 entfällt jeder Zoll.

(3) Die Einfuhrzölle Ungarns auf die in Anhang V aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise wie folgt gesenkt:

- am 1. Januar 1995 auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Januar 1996 auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Januar 1997 auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Januar 1998 auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Januar 1999 auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Januar 2000 auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes;

- am 1. Januar 2001 entfällt jeder Zoll.

(4) Mengenmässige Einfuhrbeschränkungen Ungarns und Maßnahmen gleicher Wirkung werden für die in Anhang VIa aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 2000 nach dem in diesem Anhang vorgesehenen Zeitplan schrittweise aufgehoben. Alle anderen mengenmässigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.

Der Assoziationsrat überprüft in regelmässigen Zeitabständen die Fortschritte beim Abbau der mengenmässigen Beschränkungen.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an eröffnet Ungarn Einfuhrplafonds für die in Anhang VIb aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft zu den dort genannten Bedingungen.

Artikel 11

Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.

Artikel 12

Die Gemeinschaft beseitigt mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gegenüber Ungarn Einfuhrabgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle.

Ungarn beseitigt gegenüber der Gemeinschaft Einfuhrabgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle nach folgendem Zeitplan:

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Artikel 13

Die Gemeinschaft und Ungarn beseitigen untereinander schrittweise spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie alle mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung mit Ausnahme derjenigen, die zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen erforderlich sein könnten.

Artikel 14

Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel mit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 9 und 10 vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aussprechen.

Artikel 15

Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten Textilwaren.

Artikel 16

Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.

Artikel 17

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang VII aufgeführten Ursprungserzeugnisse Ungarns eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Ungarn bei den Abgaben auf die in Anhang VII aufgeführten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Komponente einführt.

KAPITEL II Landwirtschaft

Artikel 18

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Ungarn.

(2) Unter "landwirtschaftliche Erzeugnisse" sind die Erzeugnisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des ungarischen Zolltarifs fallen und in Anhang I aufgeführt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 des Rates.

Artikel 19

Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.

Artikel 20

(1) Die Gemeinschaft hebt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn auf, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung noch gelten.

(2) Für die in den Anhängen VIIIa und VIIIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die gesenkten Abschöpfungen im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente oder die gesenkten Zölle unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen.

(3) Die in Anhang IXa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden ohne mengenmässige Beschränkungen nach Ungarn eingeführt. Für die in Anhang IXb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bis zur Höhe der in jenem Anhang festgesetzten Mengen keine mengenmässigen Beschränkungen.

(4) Die Gemeinschaft und Ungarn gewähren einander die in den Anhängen Xa, Xb, Xc, XIa, XIb, XIc und XId aufgeführten Zugeständnisse auf der Basis der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.

(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft und der agrarpolitischen Bestimmungen Ungarns sowie der Folgen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) prüfen die Gemeinschaft und Ungarn im Assoziationsrat für jede Ware auf der Basis von Ordnungsmässigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die gegenseitige Einräumung weiterer Zugeständnisse.

Artikel 21

Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 20 gelten, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 30, unverzueglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

KAPITEL III Fischerei

Artikel 22

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Ungarn, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.

Artikel 23

Artikel 20 Absatz 5 gilt sinngemäß für Fischereierzeugnisse.

KAPITEL IV Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 24

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1, 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 25

(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungarn weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.

(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungarn weder neue mengenmässige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden einschränkender gestaltet.

(3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 20 beschränken die Absätze 1 und 2 dieses Artikels in keiner Weise die Fortsetzung der Agrarpolitik Ungarns und der Gemeinschaft oder die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik.

Artikel 26

(1) Die beiden Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Erzeugnisse einer Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für Waren, die in das Gebiet einer der beiden Vertragsparteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.

Artikel 27

(1) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.

(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Fall des Beitritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Ungarns Rechnung getragen wird.

Artikel 28

Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 10 und Artikel 25 Absatz 1 können von Ungarn in Form höherer Zollsätze eingeführt werden.

Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.

Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Ungarns auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.

Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Assoziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit ausser Kraft.

Keine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmässigen Beschränkungen oder Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.

Ungarn unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einführung derartiger Regelungen übermittelt Ungarn dem Assoziationsrat einen Zeitplan für die Beseitigung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß der Abbau dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan beschließen.

Artikel 29

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren nach Artikel 33 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 30

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß

- den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder

- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

so können die Gemeinschaft und Ungarn, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und gemäß den Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 31

Führt die Befolgung der in den Artikeln 13 und 25 enthaltenen Bestimmungen

i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung aufrechterhält,

oder

ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 33 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 32

Die Mitgliedstaaten und Ungarn formen alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Ungarns ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat wird über die zur Erreichung dieses Zieles erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 33

(1) Legt die Gemeinschaft oder Ungarn für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 30 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

(2) Die Gemeinschaft bzw. Ungarn stellt in den Fällen der Artikel 29, 30 und 31 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) dem Assoziationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzueglich notifiziert und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmässiger Konsultationen.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Bezueglich des Artikels 30 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsrat zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Wenn innerhalb von dreissig Tagen nach der Vorlage an ihn der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst hat oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden ist, kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.

b) Bezueglich des Artikels 29 wird der Assoziationsrat über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wurde innerhalb von dreissig Tagen nach der Befassung des Assoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

c) Bezueglich des Artikels 31 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsrat zur Prüfung vorgelegt.

Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreissig Tagen nach der Vorlage an ihn keinen Beschluß gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.

d) Schließen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Ungarn, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 29, 30 und 31 unverzueglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

Artikel 34

Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.

Artikel 35

Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 36

Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Ungarn einerseits und Spanien und Portugal andererseits.

TITEL IV FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER, NIEDERLASSUNGSRECHT, DIENSTLEISTUNGSVERKEHR KAPITEL I Freizuegigkeit der Arbeitnehmer

Artikel 37

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

- wird den Arbeitnehmern ungarischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmässig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;

- haben die rechtmässig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmässig beschäftigten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von Artikel 41 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes bestimmen.

(2) Ungarn gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmässig beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet rechtmässig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Absatz 1 vorgesehen.

Artikel 38

(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer ungarischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmässig beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort rechtmässig wohnhaft sind, und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten

- werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;

- können alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats beziehungsweise der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;

- erhalten die betreffenden Arbeitnehmer Familienzulagen für ihre vorgenannten Familienangehörigen.

(2) Ungarn gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmässig beschäftigt sind, und deren dort rechtmässig wohnhaften Familienangehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen entspricht.

Artikel 39

(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestimmungen zur Erreichung des in Artikel 38 niedergelegten Zieles fest.

(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.

Artikel 40

Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 39 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Ungarn und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der ungarischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.

Artikel 41

(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mitgliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitnehmer

- sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für ungarische Arbeitnehmer, die die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert werden;

- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.

(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

Artikel 42

Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege zur Verbesserung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und berücksichtigt dabei insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage in Ungarn und die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.

Artikel 43

Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepotentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Ungarn leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines angemessenen Systems der sozialen Sicherheit und der Arbeitsverwaltung in Ungarn, wie in Artikel 88 vorgesehen.

KAPITEL II Niederlassungsrecht

Artikel 44

(1) Ungarn erleichtert während der in Artikel 6 genannten Übergangszeit Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 48 die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten in seinem Gebiet. Zu diesem Zweck gewährt es

i) schrittweise und spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten ersten Stufe für die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften; ausgenommen sind die in den Anhängen XIIa und XIIb aufgeführten Wirtschaftszweige, in denen eine solche Behandlung spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit gewährt wird; und

ii) vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Geschäftstätigkeit der in Ungarn niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen. Sollten die bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei Inkrafttreten dieses Abkommens für bestimmte Erwerbstätigkeiten in Ungarn keine derartige Behandlung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft vorsehen, so ändert Ungarn diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um eine derartige Behandlung spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten ersten Stufe zu gewährleisten.

(2) Ungarn erlässt während der in Absatz 1 genannten Übergangszeiten keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich Niederlassung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.

(3) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Niederlassung ungarischer Gesellschaften und Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 48 eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen, und für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen ungarischen Gesellschaften und Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 wird die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehene Inländerbehandlung für Zweigniederlassungen, Agenturen und Staatsangehörige, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, erst vom Beginn der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe an gewährt.

(5) Im Sinne dieses Abkommens

a) bedeutet "Niederlassung"

i) im Fall der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfasst nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben;

ii) im Fall der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Agenturen;

b) bedeutet "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;

c) umfassen "Erwerbstätigkeiten" insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.

(6) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 1 Ziffer i) genannten Übergangszeiten regelmässig die Möglichkeit für eine beschleunigte Gewährung der Inländerbehandlung in den in den Anhängen XIIa und XIIb aufgeführten Wirtschaftszweigen und für die Einbeziehung der in Anhang XIIc aufgeführten Bereiche oder Themen in den Geltungsbereich der Absätze 1, 2 und 3. Diese Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates geändert werden.

Nach Ablauf der in Absatz 1 Ziffer i) genannten Übergangszeiten kann der Assoziationsrat ausnahmsweise auf Antrag Ungarns und, falls notwendig, eine Verlängerung der Ausnahmeregelung für bestimmte in den Anhängen XIIa und XIIb aufgeführten Bereiche oder Themen für einen begrenzten Zeitraum beschließen.

(7) Die Bestimmungen über die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Ungarns in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels gelten nicht für die in Anhang XIIc aufgeführten Bereiche oder Themen.

(8) Unbeschadet dieses Artikels haben im Gebiet Ungarns niedergelassene Gesellschaften der Gemeinschaft vom Inkrafttreten dieses Abkommens an das Recht auf Erwerb, Nutzung, Anmietung und Verkauf von Grundbesitz und hinsichtlich der natürlichen Ressourcen, der landwirtschaftlichen Nutzfläche und der Forstwirtschaft das Recht auf Pacht, sofern diese Rechte unmittelbar für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten, für die sie sich niedergelassen haben, erforderlich sind. Dieses Recht gilt nicht für die Niederlassung im Immobiliengeschäft und im Geschäft mit natürlichen Ressourcen. Ungarn gewährt Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften der Gemeinschaft und Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die eine selbständige Tätigkeit in Ungarn ausüben, diese Rechte spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten ersten Stufe. Dieses Recht gilt nicht für die Niederlassung im Immobiliengeschäft und im Geschäft mit natürlichen Ressourcen.

Artikel 45

(1) Vorbehaltlich des Artikels 44 und mit Ausnahme der in Anhang XIIa aufgeführten Finanzierungsdienstleistungen kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.

(2) Hinsichtlich der in Anhang XIIa aufgeführten Finanzdienstleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Währungspolitik der Vertragspartei oder aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.

Artikel 46

Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Ungarns die Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufstätigkeiten in Ungarn beziehungsweise in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen.

Artikel 47

Artikel 45 schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei, die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Fall der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Fall der in Anhang XIIa aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Artikel 48

(1) Als "Gesellschaft der Gemeinschaft" beziehungsweise "ungarische Gesellschaft" im Sinne dieses Abkommens gilt eine Gesellschaft oder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Ungarns gegründet wurde und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Ungarns hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats beziehungsweise Ungarns gegründete Gesellschaft oder Firma jedoch nur ihren satzungsmässigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise Ungarns, so müssen ihre Geschäftstätigkeiten eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten beziehungsweise Ungarns aufweisen.

(2) Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch im internationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrtsgesellschaften der Mitgliedstaaten beziehungsweise Ungarns, die ausserhalb der Gemeinschaft beziehungsweise Ungarns niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats beziehungsweise Ungarns kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungsweise in Ungarn gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft beziehungsweise Ungarns im Sinne dieses Abkommens gilt jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten oder Ungarns besitzt.

(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt durch die Bestimmungen dieses Abkommens umgangen werden.

Artikel 49

Als "Finanzdienstleistungen" im Sinne dieses Abkommens gelten die in Anhang XIIa aufgeführten Tätigkeiten. Der Assoziationsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XIIa erweitern oder ändern.

Artikel 50

Ungarn kann während der in Artikel 6 genannten ersten Stufe oder für die in den Anhängen XIIa und XIIb aufgeführten Wirtschaftszweige während der in Artikel 6 genannten Übergangszeit Maßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Industrien

- eine Umstrukturierung durchführen oder

- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere schwerwiegende soziale Probleme in Ungarn hervorrufen, oder

- einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der ungarischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen in einem bestimmten Wirtschafts- und Industriezweig in Ungarn erfahren oder

- sich in Ungarn erst im Aufbau befinden.

Derartige Maßnahmen

- treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf der in Artikel 6 genannten ersten Stufe oder für die in den Anhängen XIIa und XIIb aufgeführten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 6 genannten Übergangszeit ausser Kraft und

- sind vertretbar und notwendig, um Abhilfe zu schaffen, und

- betreffen nur die Niederlassungen, die in Ungarn nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen begründet werden sollen, und bewirken keine Diskriminierung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme bereits in Ungarn niedergelassen waren, gegenüber den ungarischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen.

Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen gewährt Ungarn, soweit möglich, den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung und in keinem Fall eine weniger günstige Behandlung als den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus einem Drittland.

Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Ungarn den Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der Notifizierung der von Ungarn geplanten konkreten Maßnahmen im Assoziationsrat in Kraft, sofern kein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich macht. In diesem Fall konsultiert Ungarn den Assoziationsrat sofort nach ihrer Einführung.

Ungarn kann derartige Maßnahmen nach Ablauf der in Artikel 6 genannten ersten Stufe oder für die in den Anhängen XIIa und XIIb aufgeführten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 6 genannten Übergangszeit nur mit Zustimmung des Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen.

Artikel 51

(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.

(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung der Niederlasung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.

Artikel 52

(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die Begünstigten der von Ungarn beziehungsweise der Gemeinschaft zugestandenen Niederlassungsrechte berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Ungarns beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats beziehungsweise Ungarns besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von diesen Begünstigten oder ihren Tochtergesellschaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begünstigten der Niederlassungsrechte, nachstehend "Organisation" genannt, sind:

a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Organisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich von dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören

- die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Organisation,

- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte,

- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen;

b) Personal einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen

- Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern,

- Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.

Dieses Personal kann auch Angehörige zulassungspflichtiger Berufe umfassen.

Dieses Personal muß von der betreffenden Organisation mindestens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation eingestellt worden sein.

Artikel 53

(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieses Kapitel gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 54

Dieses Kapitel und Kapitel III dieses Titels gelten auch für Gesellschaften, die von ungarischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden oder sich in deren ausschließlichem Miteigentum befinden.

KAPITEL III Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ungarn

Artikel 55

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Ungarns zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung und vorbehaltlich des Artikels 58 Absatz 1 gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 52 Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Ungarns sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.

(3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur schrittweisen Durchführung von Absatz 1.

Artikel 56

Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn gelten anstelle des Artikels 55 die folgenden Bestimmungen:

1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.

a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.

b) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und fluessigen Massengütern.

2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1

a) dürfen die Vertragsparteien in künftigen bilateralen Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen, wenn nicht der aussergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;

b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und fluessigen Massengütern;

c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.

3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Vertragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährleisten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luft- und Landverkehr Gegenstand gesonderter Verkehrsabkommen sein, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.

4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierender sind.

5. Während der Übergangszeit gleicht Ungarn seine Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen an die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Luft- und im Landverkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

6. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.

Artikel 57

Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt Artikel 53.

KAPITEL IV Allgemeine Bestimmungen

Artikel 58

(1) Für die Zwecke des Titels VI dieses Abkommens werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Abkommensbestimmung erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung von Artikel 53.

(2) Die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Titels IV werden durch Beschluß des Assoziationsrates zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepasst, um insbesondere sicherzustellen, daß keine Vertragspartei der anderen Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die Behandlung, die aufgrund eines künftigen GATS-Übereinkommens gewährt wird.

TITEL V ZAHLUNGEN, KAPITALVERKEHR, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN, ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN KAPITEL I Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 59

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizuegigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Abkommens hergestellt worden sind.

Artikel 60

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten beziehungsweise Ungarn vom Inkrafttreten dieses Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des Titels IV getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie Kapitalverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum Ende der in Artikel 6 genannten ersten Stufe für alle Investitionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Zweigniederlassungen und Agenturen der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der Staatsangehörigen der Gemeinschaft gewährleistet, die in Ungarn eine selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel II des Titels IV ausüben.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an beziehungsweise Ungarn vom Beginn der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe an keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Ungarns einführen und die bestehenden Vorschriften nicht verschärfen.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hindern Ungarn nicht daran, Auslandsinvestitionen ungarischer Staatsangehöriger und Gesellschaften zu beschränken.

(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ungarn zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.

Artikel 61

(1) Während der in Artikel 6 genannten ersten Stufe treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die erforderlichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.

(2) Während der in Artikel 6 genannten zweiten Stufe prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr.

KAPITEL II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

Artikel 62

(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungarn beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Ungarns oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.

(3) Der Assoziationsrat erlässt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

(4) a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii) erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens alle von Ungarn gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Ungarn den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichgestellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Ungarns, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.

b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(5) Hinsichtlich der in Kapitel II und III des Titels III genannten Waren

- gilt Absatz 1 Ziffer iii) nicht;

- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 26/1962 des Rates.

(6) Wenn die Gemeinschaft oder Ungarn der Auffassung sind, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 dieses Artikels unvereinbar ist

- und in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht in angemessener Weise geregelt ist,

- und wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

können sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreissig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.

(8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.

Artikel 63

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für Zahlungsbilanzzwecke einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.

(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ungarns kann die Gemeinschaft beziehungsweise Ungarn unter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Ungarn unterrichtet die andere Vertragspartei unverzueglich davon.

(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen sich daraus ergebenden Einnahmen.

Artikel 64

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens an die Grundsätze des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die Grundsätze des Abschließenden Dokuments des Bonner Treffens im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit der Unternehmer, beachtet werden.

Artikel 65

(1) Ungarn wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens beantragt Ungarn den Beitritt zu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 und wird auch allen anderen in Anhang XIII Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkommen über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von ihnen de facto angewandt werden.

Artikel 66

(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens auf der Grundlage von Nichtdiskriminierung und Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als ein anstrebenswertes Ziel.

(2) Ungarischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 wird Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.

Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 48 wird spätestens am Ende der in Artikel 6 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in Ungarn unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ungarischen Gesellschaften gewährt werden.

Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des Titels IV in Ungarn niedergelassen sind, haben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ungarischen Gesellschaften gewährt werden.

Der Assoziationsrat prüft in regelmässigen Zeitabständen, ob Ungarn vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Ungarn gewähren kann.

(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn wie auch für Beschäftigung und Freizuegigkeit im Zusammenhang mit der Erfuellung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 37 bis 57.

KAPITEL III Angleichung der Rechtsvorschriften

Artikel 67

Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Ungarns an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Integration Ungarns in die Gemeinschaft darstellt. Ungarn wird dafür sorgen, daß die künftigen Rechtsvorschriften möglichst weitgehend mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Artikel 68

Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Nahrungsmittelrecht, Verbraucherschutz einschließlich Produkthaftung, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Verkehr und Umwelt.

Artikel 69

Die Gemeinschaft leistet Ungarn technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:

- Austausch von Sachverständigen,

- Bereitstellung von Informationen,

- Veranstaltung von Seminaren,

- Ausbildungsmaßnahmen,

- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.

TITEL VI WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 70

(1) Die Gemeinschaft und Ungarn entwickeln eine Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Wirtschaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien zu stärken und zur Entwicklung Ungarns beizutragen.

(2) Politische Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Ungarns, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich Bergbau, Baugewerbe, Investitionen, Landwirtschaft, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr, sollten auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwicklung aufbauen. Dies setzt voraus, daß die Umweltbelange bei diesen Maßnahmen von Anfang an vollauf berücksichtigt werden.

Diese politischen Maßnahmen tragen ferner den Erfordernissen einer langfristig tragbaren und harmonischen Sozialentwicklung Rechnung.

(3) Besondere Aufmerksamkeit sollte Maßnahmen gewidmet werden, die die regionale Zusammenarbeit stärken können.

Artikel 71

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Mit der Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes gefördert werden:

- die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ungarn, vor allem zur Stärkung des Privatsektors,

- Beteiligung der Gemeinschaft an den Bemühungen Ungarns, seine Industrie sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor unter Beachtung des Umweltschutzes zu modernisieren und zu restrukturieren,

- die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige,

- die Gründung neuer Unternehmen in potentiellen Wachstumsbereichen,

- der Transfer von Technologie und Know-how.

(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksichtigen die von Ungarn aufgestellten Prioritäten. Die Initiativen sollten vor allem darauf abzielen, geeignete und transparente Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen und die Managementfähigkeiten zu verbessern.

Artikel 72

Investitionsförderung und Investitionsschutz

(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung eines günstigen Klimas und ordnungsrechtlichen Rahmens für inländische und ausländische Privatinvestitionen, die für den wirtschaftlichen und industriellen Wiederaufbau Ungarns wesentlich sind. Die Zusammenarbeit zielt ferner darauf ab, ausländische Investitionen und die Privatisierung in Ungarn zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit wird in folgender Form erfolgen:

- soweit angebracht durch den Abschluß von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Ungarn über Investitionsförderung und Investitionsschutz einschließlich Transfer von Gewinnen und Repatriierung von Kapital,

- durch weitere Deregulierung in Ungarn und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur,

- durch Austausch von Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Bereich der Investitionen,

- durch Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen,

- durch Veranstaltung von Investitionsförderungsmissionen in Ungarn und in der Gemeinschaft.

Artikel 73

Industrienormen und Konformitätsprüfung

(1) Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die Unterschiede im Bereich der Normen und der Konformitätsprüfung zu verringern.

(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes angestrebt werden:

- Förderung der Übernahme der technischen Regelwerke der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformitätsprüfungsverfahren,

- soweit angebracht, Abschluß von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen,

- Förderung der Teilnahme Ungarns an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI, EOTC),

- Unterstützung Ungarns im Rahmen der europäischen Meß- und Prüfprogramme,

- die Förderung des Austauschs von technischen und methodologischen Informationen im Bereich der Qualitätskontrolle für Produktion und Produktionsverfahren zwischen interessierten Parteien.

(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Ungarn technische Hilfe.

Artikel 74

Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der Forschung und technischen Entwicklung. Folgenden Maßnahmen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:

- Austausch von Informationen über die jeweilige Politik und die jeweiligen Tätigkeiten im Bereich von Wissenschaft und Technik,

- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung (Seminare und Workshops),

- gemeinsame Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zur Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und Know-how,

- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher und Fachleute beider Seiten,

- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen,

- Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen im Einklang mit Absatz 3,

- Unterstützung der Gemeinschaft für die Beteiligung Ungarns an einschlägigen europäischen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen.

Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.

(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die Entwicklung der Zusammenarbeit fest.

(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den von jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen werden.

Artikel 75

Allgemeine und berufliche Bildung

(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf eine harmonische Entwicklung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der allgemeinen und beruflichen Bildung und der beruflichen Qualifikationen unter Berücksichtigung der Prioritäten Ungarns.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst folgende Bereiche:

- Reform der allgemeinen und beruflichen Bildung,

- Erstausbildung, Berufsausbildung, Management-Ausbildung und Universitätsausbildung,

- Ausbildung am Arbeitsplatz und Erwachsenenbildung,

- Ausbildung am Arbeitsplatz für Lehrkräfte,

- Umschulung und Anpassung an den Arbeitsmarkt,

- Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen und der ungarischen Sprache,

- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten,

- Verbesserung der allgemeinen Bedingungen für das Erlernen von Fremdsprachen,

- Entwicklung des Fernstudiums und neuer Bildungstechniken,

- Gewährung von Stipendien und Fellowships,

- Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln.

(3) Es werden weitere institutionelle Rahmen und Pläne für die Zusammenarbeit entwickelt, zunächst mit der Europäischen Stiftung für Berufsausbildung nach deren Gründung sowie mit der Beteiligung Ungarns an TEMPUS. Die Beteiligung Ungarns an anderen Gemeinschaftsprogrammen wird in diesem Zusammenhang im Einklang mit den Gemeinschaftsverfahren gleichfalls geprüft.

(4) Durch die Zusammenarbeit werden gefördert: direkte Arbeitsbeziehungen zwischen Lehranstalten und zwischen Lehranstalten und Unternehmen, Mobilität und Austausch von Lehrkräften, Studenten und Verwaltungspersonal, praktische Berufsausübung und Ausbildungslehrgänge im Ausland, Entwicklung von Lehrplänen, Ausarbeitung von Lehrmaterial und Ausrüstung von Lehranstalten.

Die Zusammenarbeit zielt ferner ab auf die gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen.

(5) Im Bereich der Übersetzung zielt die Zusammenarbeit vorrangig ab auf die Ausbildung von Übersetzern und Dolmetschern und die Verbreitung der Sprachnormen und der Terminologie der Gemeinschaft.

Artikel 76

Landwirtschaft und Agroindustrie

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die Modernisierung, Umstrukturierung und Privatisierung der Landwirtschaft und der Agroindustrie in Ungarn. Insbesondere geht es um:

- Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Vertriebsnetze, Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.,

- Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Verkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation),

- Verbesserung der Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,

- Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete Methoden und Produkte, Ausbildung und Überwachung des Einsatzes von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit Produktionsmitteln,

- Umstrukturierung, Entwicklung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe und ihrer Vermarktungstechniken,

- Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwischen dem Privatsektor der Gemeinschaft und Ungarns,

- Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit von Tieren und Pflanzen mit dem Ziel einer schrittweisen Angleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Durchführung von Kontrollen,

- die Einrichtung und Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit bei landwirtschaftlichen Informationssystemen,

- die Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit bei Gütekontrollsystemen, die mit den Gemeinschaftsmodellen vereinbar sind,

- die Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung in Ungarn,

- den Austausch von Informationen im Bereich der Agrarpolitik und der Agrarvorschriften,

- technische Hilfe und Know-how-Transfer an Ungarn im Zusammenhang mit dem System der Milchlieferung an Schulen.

Artikel 77

Energie

(1) Die Zusammenarbeit wird nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen stattfinden und im Hinblick auf eine schrittweise Integration der Energiemärkte in Europa entwickelt.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf:

- die Modernisierung der Infrastruktur,

- die Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung,

- die Ausarbeitung und Planung der Energiepolitik,

- die Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich,

- die Entwicklung der Energieressourcen,

- die Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energienutzung,

- die Umweltauswirkungen der Energiegewinnung und des Energieverbrauchs,

- den Kernenergiesektor,

- die Bereiche Strom, Öl und Gas, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Verbunds europäischer Versorgungsnetze,

- die Ausarbeitung von Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors,

- den Transfer von Technologie und Know-how,

- die stärkere Öffnung des Energiemarktes und die Erleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom.

Artikel 78

Nukleare Sicherheit

(1) Die Zusammenarbeit zielt vorrangig ab auf eine sichere Nutzung der Kernenergie.

(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:

- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement im Nuklearsektor,

- Strahlenschutz einschließlich der Überwachung der Umweltverstrahlung,

- Probleme des Brennstoffzyklus und der sicheren Verwahrung von spaltbarem Material,

- Entsorgung radioaktiver Abfälle,

- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken,

- Dekontaminierung.

(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß Artikel 74 ein.

Artikel 79

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit bei der lebenswichtigen Bekämpfung von Umweltschäden, die sie zur Priorität erhoben haben.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf

- eine wirksame Überwachung des Verschmutzungsniveaus,

- die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzueberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung,

- die wirksame Energiegewinnung und -nutzung, die Sicherheit von Industrieanlagen,

- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Chemikalien,

- die Wasserqualität, insbesondere bei grenzueberschreitenden Wasserläufen,

- die Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung von Abfällen; die Durchführung des Baseler Übereinkommens,

- die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; die Bodenerosion, den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und Tierwelt,

- die Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,

- den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente,

- globale Klimaveränderung,

- Wiederherstellung der Umwelt in stark belasteten Industriegebieten,

- Schutz der menschlichen Gesundheit vor umweltbedingten Gefährdungen.

(3) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien insbesondere auf folgenden Gebieten zusammen:

- Transfer von Technologie und Know-how,

- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf dem Gebiet des Transfers von sauberen Technologien,

- Ausbildungsprogramme,

- Angleichung der Rechtsvorschriften (Gemeinschaftsnormen),

- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene (auch im Rahmen der Europäischen Umweltagentur nach deren Gründung durch die Gemeinschaft) und auf internationaler Ebene,

- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umweltfragen und Klimaveränderungen,

- Verbesserung des Umweltschutzes, unter anderem in der Wasserwirtschaft.

Artikel 80

Wasserwirtschaft

Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen der Wasserwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf

- eine umweltfreundliche Nutzung des Wassers grenzueberschreitender Einzugsgebiete und grenzueberschreitender Flüsse und Seen,

- Harmonisierung der Vorschriften für die Wasserwirtschaft und der Methoden der technischen Wasserregulierung (Richtlinien, Grenzwerte, Normen, normative und logistische Maßnahmen),

- Modernisierung der Forschung und Entwicklung (FuE) und der wissenschaftlichen Grundlage der Wasserwirtschaft.

Artikel 81

Verkehr

(1) Die Vertragsparteien entwicklen und verstärken die Zusammenarbeit, um Ungarn folgendes zu ermöglichen:

- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens,

- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse,

- Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch Ungarn im Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- und kombinierten Verkehr,

- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere

- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Technik,

- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch (Konferenzen und Seminare),

- Bereitstellung von Mitteln zur Entwicklung der Infrastruktur in Ungarn.

(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind

- Bau und Modernisierung von Strassen, Binnenschiffahrtsstrassen, Eisenbahnlinien, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbindungen,

- Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen einschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden,

- Raumordnung einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung,

- Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den Gemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr Schiene/Strasse, im Containerverkehr und im Güterumschlag,

- Zusammenarbeit bei der Entwicklung einer Verkehrspolitik, die mit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist.

Artikel 82

Telekommunikation, Postwesen, Rundfunk und Fernsehen

(1) Die Vertragsparteien erweitern und verstärken die Zusammenarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbesondere folgende Maßnahmen ein:

- Informationsaustausch über die Politik im Bereich der Telekommunikation,

- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen für Sachverständige beider Seiten,

- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten,

- Technologietransfer,

- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständigen Einrichtungen beider Seiten,

- Einführung europäischer Normen, Zertifizierungssysteme und Harmonisierungskonzepte,

- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrichtungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.

(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden vorrangigen Bereiche:

- Modernisierung des ungarischen Telekommunikationsnetzes und Einbeziehung in die europäischen und internationalen Netze,

- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisationen,

- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation,

- Modernisierung des Postwesens und der Rundfunk- und Fernsehdienste in Ungarn einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

- Verwaltung des Telekommunikationssektors, des Postwesens und der Rundfunk- und Fernsehdienste in dem neuen wirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie und Planung, Beschaffungsgrundsätze,

- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung.

Artikel 83

Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, den Sektor der Banken, der Versicherungen und der sonstigen Finanzdienstleistungen in Ungarn zu entwickeln.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf

- die Harmonisierung des Rechnungswesens mit den europäischen Normen,

- die Harmonisierung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen,

- Vorbereitung der Übersetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Ungarns,

- Vorbereitung von terminologischen Glossaren,

- Informationsaustausch, insbesondere über geplante Rechtsvorschriften,

- Bereitstellung von Literatur und Unterstützung der Einrichtung von Informations- und Dokumentationszentren für den Finanzsektor in Ungarn.

(3) Zu diesem Zweck umfasst die Zusammenarbeit technische Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen. Unter anderem bietet die Gemeinschaft Kurz- oder Langzeitprogramme für die Ausbildung am Arbeitsplatz bei Finanzinstituten und Aufsichtsbehörden in der Gemeinschaft.

Artikel 84

Währungspolitik

Auf Antrag der ungarischen Behörden leistet die Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen Ungarns zur Einführung der vollen Konvertierbarkeit des Forint und zur schrittweisen Annäherung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungssystems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Informationsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren des Europäischen Währungssystems.

Artikel 85

Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, leistungsfähige Systeme der Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung bei der ungarischen Verwaltung nach den in der Gemeinschaft üblichen Methoden und Verfahren zu entwickeln.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgendes:

- Austausch relevanter Information über Rechnungsprüfungssysteme,

- Vereinheitlichung der Rechnungsprüfungsunterlagen,

- Ausbildung und Beratung.

(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft dabei technische Hilfe.

Artikel 86

Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien sind sich einig über die Notwendigkeit, in jeglicher Form und durch Zusammenarbeit zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.

Artikel 87

Regionalentwicklung

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

(2) Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

- Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden in Fragen der Regional- und Raumordnungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe für Ungarn bei der Ausarbeitung dieser Politik,

- gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im Bereich der Wirtschaftsentwicklung,

- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für Zusammenarbeit und Hilfe,

- Austausch von Beamten,

- technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete,

- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfahrungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich Seminaren.

Artikel 88

Zusammenarbeit im sozialen Bereich

In Anerkennung des engen Zusammenhangs zwischen wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung arbeiten die Vertragsparteien in verschiedenen Bereichen der sozialen Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zusammen. Die Zusammenarbeit zielt insbesondere auf folgendes ab:

- Verbesserung des Niveaus von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft,

- Verbesserung von Arbeitsvermittlungs-, Berufsausbildungs- und Berufsberatungsdiensten in Ungarn, Durchführung flankierender Maßnahmen und Förderung der lokalen Entwicklung zur Unterstützung der industriellen Umstrukturierung,

- Anpassung des Sozialversicherungssystems in Ungarn an das neue wirtschaftliche und soziale Umfeld.

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgendes:

- technische Hilfe,

- Austausch von Sachverständigen,

- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen,

- Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.

Artikel 89

Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit insbesondere durch folgende Maßnahmen:

- Erleichterung des Fremdenverkehrs unter besonderer Berücksichtigung des Jugendtourismus,

- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale Netze, Datenbanken usw.,

- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und Seminare,

- Beteiligung Ungarns an europäischen Fremdenverkehrsorganisationen,

- gemeinsame Aktionen wie grenzuebergreifende Projekte, Städtepartnerschaften usw.,

- Harmonisierung der Statistiken und der Vorschriften für den Fremdenverkehr.

Artikel 90

Kleine und mittlere Unternehmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Ungarn.

(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwissen in folgenden Bereichen:

- soweit angebracht, Verbesserung der rechtlichen, administrativen, technischen, steuerlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Entwicklung und Erweiterung von KMU sowie für grenzuebergreifende Zusammenarbeit,

- Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften, Rechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) sowie Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen erbringen,

- Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgern in der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unterrichtung der KMU und der Förderung der grenzuebergreifenden Zusammenarbeit (z. B. Busineß Cooperation Network (BC-NET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).

Artikel 91

Information und Kommunikation

(1) Im Bereich der Information und Kommunikation treffen die Gemeinschaft und Ungarn geeignete Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und Ungarn für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Ungarn vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.

(2) Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenzuebergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen, die technischen Normen und die Förderung der europäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit angebracht, harmonisieren.

(3) Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls den Programmaustausch, Stipendien sowie Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und Fachleute auf dem Gebiet der Medien einschließen.

Artikel 92

Zoll

(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der Zollregelung Ungarns an die der Gemeinschaft zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaßnahmen zu erleichtern.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:

- Informationsaustausch,

- Veranstaltung von Seminaren und Praktika,

- Entwicklung einer grenzuebergreifenden Infrastruktur zwischen den Vertragsparteien,

- Einführung des Einheitspapiers und Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Ungarns,

- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr,

- Vorbereitung der möglichst baldigen Übernahme der Kombinierten Nomenklatur durch Ungarn.

Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.

(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 96 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.

Artikel 93

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und Überwachung des Strukturreformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in Ungarn benötigt werden.

(2) Zu diesem Zweck wird insbesondere folgendes angestrebt:

- beschleunigte Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems und des dazugehörigen institutionellen Rahmens,

- Angleichung an die international (und insbesondere in der Gemeinschaft) angewendeten Standardmethoden, Normen und Klassifikationen,

- Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung und Überwachung der wirtschaftlichen Umstrukturierung,

- Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Daten für die Privatwirtschaft,

- Gewährleistung des Datenschutzes.

(3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische Hilfe geleistet.

Artikel 94

Wirtschaftswissenschaften

(1) Die Gemeinschaft und Ungarn erleichtern den wirtschaftlichen Reform- und Integrationsprozeß durch Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und Durchführung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.

(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Ungarn

- Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirtschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austauschen;

- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für deren Durchführung analysieren;

- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine ausgedehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaften und Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in Ungarn fördern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.

Artikel 95

Öffentliche Verwaltung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren öffentlichen Verwaltungen; dazu gehört auch die Erstellung von Austauschprogrammen, um die wechselseitige Kenntnis der Struktur und des Funktionierens ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern.

Artikel 96

Drogen

(1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur Bekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.

(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele einschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Aktionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusammenarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.

(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen: Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften, Schaffung von Einrichtungen und Informationszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren, Personalausbildung und Forschung, Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen.

Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

TITEL VII KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 97

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern. Diese Zusammenarbeit dient unter anderem der Verbesserung des beiderseitigen Verständnisses und der Wertschätzung zwischen Individün, Gruppen und Völkern. Soweit angebracht, werden die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf Ungarn ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsamen Interesse entwickelt.

Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:

- Austausch von Kunstwerken und Künstlern,

- Übersetzung literarischer Werke,

- Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles Erbe),

- Erhaltung der kulturellen Werte der Regionen,

- Ausbildungsmaßnahmen für die für kulturelle Angelegenheiten Zuständigen,

- Durchführung von europabezogenen Kulturveranstaltungen,

- Wecken des beiderseitigen Interesses und Beitrag zur Bekanntmachung hervorragender kultureller Leistungen.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen. Die Zusammenarbeit kann auch die Ausbildung ungarischer Fachleute dieses Sektors einschließen. Insbesondere können sich die audiovisuellen Medien in Ungarn an den Aktionen beteiligen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms 1991-1995 durchgeführt werden; dabei sind die Verfahren, die von den für die Verwaltung der jeweiligen Aktion zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Bestimmungen der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Programms zu beachten. Die Gemeinschaft unterstützt die Beteiligung des ungarischen audiovisuellen Sektors an den einschlägigen EUREKA-Programmen.

TITEL VIII FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 98

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 99, 100, 102 und 103 erhält Ungarn vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank.

Artikel 99

Diese Finanzhilfe umfasst

- bis Ende 1992 die Maßnahmen im Rahmen des PHARE-Programms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in ihrer geänderten Fassung; danach werden Zuschüsse der Gemeinschaft entweder im Rahmen des PHARE-Programms auf Mehrjahresbasis oder eines neuen Mehrjahresfinanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach Konsultationen mit Ungarn und unter Berücksichtigung der Artikel 102 und 103 festgelegt wird;

- das (die) Darlehen der Europäischen Investitionsbank bis zum Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung; nach Konsultationen mit Ungarn wird die Gemeinschaft den Hoechstbetrag und den Zeitraum für die Gewährung von Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Ungarn für die folgenden Jahre festlegen.

Artikel 100

Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Assoziationsrat.

Artikel 101

(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichtigung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Ungarns und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisationen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend Finanzhilfe zu gewähren, um

- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konvertierbarkeit der ungarischen Währung schrittweise einzuführen und aufrechtzuerhalten;

- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und strukturelle Anpassung zu unterstützen, einschließlich Zahlungsbilanzhilfe.

(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Ungarn der G-24, soweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß Ungarn an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht wird.

(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe und die Erfuellung der von Ungarn im Zusammenhang mit dieser Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.

Artikel 102

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Ungarns sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapazität der ungarischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität sowie der Fortschritte bei der Einführung der Marktwirtschaft und der Umstrukturierung in Ungarn.

Artikel 103

Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemeinschaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder, einschließlich G-24, und internationale Finanzorganisationen, insbesondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

TITEL IX INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 104

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 105

(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der Regierung Ungarns andererseits.

(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.

(3) Der Assoziationsrat legt seine Geschäftsordnung fest.

(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mitglied der Regierung Ungarns nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 106

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 107

(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.

(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.

(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei die Bestellung eines Schiedsrichters notifizieren; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 108

(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfuellung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertreter der Regierung Ungarns andererseits angehören, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.

Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuß übertragen. In diesem Fall fasst der Assoziationsausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 106.

Artikel 109

Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.

Artikel 110

Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß eingesetzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des ungarischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmässigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.

Artikel 111

(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Abgeordneten des ungarischen Parlaments andererseits.

(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß legt seine Geschäftsordnung fest.

(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuß führen abwechselnd das Europäische Parlament und das ungarische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 112

Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.

Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Beschlüsse des Assoziationsrates unterrichtet.

Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen an den Assoziationsrat richten.

Artikel 113

Im Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden der Gemeinschaft und Ungarns anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.

Artikel 114

Keine Bestimmung des Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Fall schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 115

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- bewirken die von Ungarn gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Firmen;

- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Ungarn angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen ungarischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

(3) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, devisenrechtliche Vorschriften anzuwenden, die eine unterschiedliche Behandlung für Gebietsansässige und Gebietsfremde im Sinne dieser Vorschriften vorsehen.

Artikel 116

Für Ursprungswaren Ungarns gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Die Behandlung, die Ungarn gemäß Titel IV und Kapitel I des Titels V gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

Artikel 117

(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzueglich notifiziert und auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat sein.

Artikel 118

Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkommens lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits gewährt werden.

Artikel 119

Die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und die Anhänge I bis XIII sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 120

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung ausser Kraft.

Artikel 121

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Republik Ungarn andererseits.

Artikel 122

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Artikel 123

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 26. September 1988 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Ungarn über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit und das am 31. Oktober 1991 in Brüssel unterzeichnete Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Ungarn.

Artikel 124

Werden vor dem Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den Warenverkehr, im Jahr 1992 durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn in Kraft gesetzt, so kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umständen für Titel III, die Artikel 62 und 65 dieses Abkommens und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 unter "Zeitpunkt der Inkrafttretens des Abkommens" zu verstehen ist:

- der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und

- der 1. Januar 1992 für die nach Inkrafttreten des Abkommens wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt ist.

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acürdo.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

AAéò ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù, ïé õðïãaaãñáììÝíïé ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôéò õðïãñáöÝò ôïõò óôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

In witneß whereof the undersigned plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Acordo.

Fentiek hiteléül, az arra meghatalmazottak aláirták a jelen Megállapodást.

Hecho en Bruselas, el dieciséis de diciembre de mil novecientos noventa y uno.

Udfärdiget i Bruxelles, den sekstende december nitten hundrede og enoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig.

¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò äÝêá Ýîé Äaaêaaìâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá Ýíá.

Done at Brussels on the sixteenth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-one.

Fait à Bruxelles, le seize décembre mil neuf cent quatre-vingt-onze.

Fatto a Bruxelles, addì sedici dicembre millenovecentonovantuno.

Gedaan te Brussel, de zestiende december negentienhonderd eenennegentig.

Feito em Bruxelas, em dezasseis de Dezembro de mil novecentos e noventa e um.

Készuelt Brüßzelben az ezerkilencszázkilencvenegyedik év december hó tizenhatodik napján.

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

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Paa Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôçí AAëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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For Ireland

Thar cheann Na hÉireann

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Pela República Portugüsa

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por el Consejo y la Comisión de las Comunidades Europeas

For Raadet og Kommissionen for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï êáé ôçí AAðéôñïðÞ ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council and the Commission of the European Communities

Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes

Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee

Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho e pela Comißão das Comunidades Europeias

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A Magyar Köztársaság nevében

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

ANHANG I

Liste der in den Artikeln 8 und 18 des Abkommens genannten Waren

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ANHANG IIa

Liste der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Waren

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ANHANG IIb

Liste der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Waren

KN-Code 1991

7202 21 10

7202 21 90

7202 29 00

7601

ANHANG III (1)

Liste der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Waren

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Anhang zu Anhang III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die Zölle für Einfuhren, die über die in diesem Anhang aufgeführten Zollkontingente und -plafonds hinausgehen, werden bei Inkrafttreten des Abkommens schrittweise auf 90 v. H. des geltenden Ausgangszolls, ein Jahr später auf 80 v. H., ein Jahr später auf 70 v. H., ein Jahr später auf 60 v. H. und ein Jahr später auf 50 v. H. gesenkt. Am Ende des fünften Jahres werden die restlichen Zölle beseitigt.

ANHANG IV

Liste der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Waren

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ANHANG V

Liste der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Waren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIa

Liste der Einfuhrlizenzen unterliegenden Waren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In bezug auf die Liste der Einfuhrlizenzen unterliegenden Waren in diesem Anhang gilt folgendes:

1. Vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 wird Ungarn die am 31. Dezember 1994 noch bestehenden mengenmässigen Beschränkungen für Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft bis zu einer Höhe von 40 v. H. solcher Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Ungarn beseitigen, wobei die letzten verfügbaren Jahresstatistiken zugrunde gelegt werden.

2. In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis spätestens zum 31. Dezember 2000 hebt Ungarn die verbleibenden mengenmässigen Beschränkungen auf.

3. Nach technischen Gesprächen zwischen den Vertragsparteien wird Ungarn so bald wie möglich, spätestens jedoch Ende 1992, die Warenliste in diesem Anhang auf die Codes des Harmonisierten Systems (HS) umstellen. Die Handelszahlen für 1993 und später werden auf der Grundlage der HS-Codes bzw. der Kombinierten Nomenklatur nach deren Übernahme erstellt.

4. Für das Jahr 1993 eröffnet Ungarn auf Antrag der Gemeinschaft Mengenplafonds für bestimmte noch einfuhrlizenzpflichtige Waren aus der Gemeinschaft, für die in Anhang VIb keine solchen Plafonds festgelegt sind. Die betreffenden Mengen oder Beträge werden jährlich um 10 v. H. erhöht, im Assoziationsrat geprüft und im Fall eines wesentlichen Anstiegs des Inlandsverbrauchs in Ungarn angepasst, um die Bedingungen des Marktzugangs für die Gemeinschaft zu verbessern.

ANHANG VIb

1. Ungarn eröffnet für 1992 die folgenden Plafonds für Ursprungswaren der Gemeinschaft (ohne passiven Veredelungsverkehr):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Diese Mengen oder Beträge werden jährlich um 10 v. H. erhöht, bis die mengenmässigen Beschränkungen für die betreffenden Waren aufgehoben werden. Bei Personenwagen beträgt der Steigerungssatz jedoch 7 v. H.

3. Diese Mengen oder Beträge werden im Assoziationsrat erstmals 1993 und danach jährlich geprüft und im Fall eines wesentlichen Anstiegs des Inlandsverbrauchs in Ungarn angepasst, um die Bedingungen des Marktzugangs für die Gemeinschaft zu verbessern.

Anhang zu Anhang VIb

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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ANHANG VII

In Artikel 17 genannte Waren

1. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG VIIIa

Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Waren (1)

Die Abschöpfung für die Waren dieses Anhangs wird um 50 % herabgesetzt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG VIIIb

Liste der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Waren (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anhang zu Anhang VIIIb

Mindesteinfuhr-Preisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Waren festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Ungarn unter Berücksichtigung von Preisentwicklung, Einfuhrmengen und Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft festgelegt.

2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:

- In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen in Ziffer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Mindesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.

- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Ziffer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 % des Mindesteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während dieses Zeitraums eingeführten Mengen nicht weniger als 4 % der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.

3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Ungarn eingeführten Erzeugnisses eingehalten wird.

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG IXa

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IXb

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG Xa

Regelung für die Einfuhr von lebenden Rindern in die Gemeinschaft

1. Ist die Anzahl Tiere, die im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehenen Bilanzen festgelegt ist, niedriger als eine Referenzmenge, so ist für Einfuhren aus Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei ein globales Zollkontingent in Höhe der Differenz zwischen der Referenzmenge und der im Rahmen dieser Bilanzen festgelegten Anzahl Tiere zu eröffnen. Die Referenzmenge beträgt:

- 1992: 217 800 Stück,

- 1993: 237 600 Stück,

- 1994: 257 400 Stück,

- 1995: 277 200 Stück,

- 1996: 297 000 Stück.

Die für Tiere im Rahmen dieses Kontingents geltende herabgesetzte Abschöpfung wird auf 25 % des vollen Abschöpfungsbetrags festgesetzt.

Diese Regelung gilt für lebende Rinder zum Mästen oder zum Schlachten mit einem Lebendgewicht von 160 Kilo bis 300 Kilo.

2. Geht aus Vorausschätzungen hervor, daß Einfuhren in die Gemeinschaft in einem gegebenen Jahr 425 000 Stück überschreiten könnten, kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte im Rahmen des Abkommens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Schutzmaßnahmen treffen.

In diesem Zusammenhang werden die Einfuhren von lebenden Rindern, die nicht unter die in Ziffer 1 genannten Regelungen fallen, auf Jungkälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 80 Kilo beschränkt. Für solche Einfuhren soll ein Verwaltungssystem eingeführt werden, damit im fraglichen Jahr für regelmässige Versorgung gesorgt ist.

ANHANG Xb

Liste der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Waren (1)

Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang genannten KN-Codes mit Ausnahme der KN-Codes 0104 und 0204 eingeführt werden, werden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 %, im zweiten Jahr um 40 % und in den darauffolgenden Jahren um 60 % herabgesetzt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG Xc

Liste der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Waren (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG XIa

Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Tarifnummern des Ungarischen Zolltarifs eingeführt werden, wird der geltende Zollsatz im ersten Jahr um 10 v. H., im zweiten Jahr um 20 v. H. und in den folgenden Jahren um 30 v. H. gesenkt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIb

Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Tarifnummern des Ungarischen Zolltarifs eingeführt werden, wird der geltende Zollsatz im ersten Jahr um 15 v. H., im zweiten Jahr um 30 v. H. und in den folgenden Jahren um 45 v. H. gesenkt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIc

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XId

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIIa über die Artikel 44 und 49

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Finanzdienstleistungen:

Definitionen:

Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:

A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung):

i) Lebensversicherung,

ii) Nichtlebensversicherung;

2. Rückversicherung und Folgerückversicherung;

3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertretertätigkeiten;

4. mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Versicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdienstleistungen.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)

1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kundschaft;

2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem der Verbraucherkredite, der Hypothekarkredite, des Factoring und der Handelsfinanzierung;

3. Finanzierungs-Leasing;

4. alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich der Kredit- und Zahlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks;

5. Bürgschaften und Kreditzusagen;

6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:

a) Geldmarktinstrumente [Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of Deposit) usw.],

b) Fremdwährungen,

c) abgeleitete Produkte einschließlich der (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte und Optionen,

d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich der Produkte wie Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.,

e) übertragbare Wertpapiere,

f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich der Edelmetalle;

7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich der Übernahme und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder privat) und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen;

8. Betätigung als Finanzmakler (money broker);

9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles, alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen;

10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and clearing services) im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Produkten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten;

11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit allen unter den Ziffern 1 bis 10 aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich der Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, der Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, der Beratung bei Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie;

12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer von Finanzdienstleistungen.

Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:

a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der Geld- und Währungspolitik ausgeuebt werden;

b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeuebt werden oder für die dieser eine Bürgschaft übernimmt, ausser in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen ausgeuebt werden können;

c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen Ruhestandsregelung sind, ausser in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeuebt werden können.

ANHANG XIIb betreffend Artikel 44

- Erwerb staatlicher Vermögenswerte im Rahmen des Privatisierungsprozesses;

- Handel und Handelsvertretertätigkeiten in bezug auf Immobilien und natürliche Ressourcen.

ANHANG XIIc betreffend Artikel 44

- Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, ausgenommen Verarbeitung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereierzeugnissen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei;

- Erwerb und Verkauf, langfristige Miete oder Pacht oder Nutzung von Immobilien, Grund und Boden sowie natürlichen Ressourcen;

- Rechtsberatung und Rechtsbeistand ausgenommen Firmenberatung mit rechtlichen Aspekten;

- Organisation von Glücksspielen, Wetten, Lotterien und ähnlichen Tätigkeiten

ANHANG XIII

1. Artikel 65 Absatz 2 betrifft das folgende multilaterale Übereinkommen:

- Protokoll zum Madrider Übereinkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Madrid 1989);

- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961).

2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 65 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkommen anwendbar ist.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie den Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979);

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).

4. Für die Zwecke des Absatzes 3 sowie des Artikels 74 Absatz 1 über das geistige Eigentum sind Vertragsparteien: Ungarn, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, jeweils soweit sie für die Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig sind, die unter diese Übereinkommen oder unter Artikel 74 Absatz 1 fallen.

5. Dieser Anhang und Artikel 74 Absatz 1 über das geistige Eigentum gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums.

PROTOKOLL Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen ("Abkommen")

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt, soweit es um Mengenvereinbarungen geht, für Textilwaren und Bekleidung (nachstehend "Textilwaren" genannt) des Anhangs I des am 11. Juli 1986 paraphierten und seit 1. Januar 1987 angewendeten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Ungarn über den Handel mit Textilwaren, geändert durch das am 24. September 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll, und, soweit es um zolltarifliche Aspekte geht, für Abschnitt XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft beziehungsweise des ungarischen Zolltarifs.

Artikel 2

(1) Die Zollsätze der Gemeinschaft, die für Direkteinfuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Ungarn im Sinne des Protokolls Nr. 4 gelten, werden wie folgt gesenkt, damit sie am Ende eines Zeitraums von sechs Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an gerechnet vollständig beseitigt sind:

- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Ausgangszollsatzes,

- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszollsatzes,

- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszollsatzes,

- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszollsatzes,

- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszollsatzes,

- zu Beginn des siebten Jahres werden die Restzölle beseitigt.

(2) Die Zollsätze, die für Direkteinfuhren von Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) des ungarischen Zolltarifs mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 nach Ungarn gelten, werden gemäß Artikel 10 des Abkommens schrittweise beseitigt.

(3) Die Zollsätze, die für Textilwaren der im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates aufgeführten Kategorien bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft nach Be- oder Verarbeitung in Ungarn gelten, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt.

(4) Die Artikel 11 und 12 des Abkommens gelten für den Handel mit Textilwaren zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 3

(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an bis Ende 1992 werden Mengenvereinbarungen und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit Textilwaren mit Ursprung in Ungarn, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, durch das am 11. Juli 1986 paraphierte und seit 1. Januar 1987 angewendete Abkommen zwischen Ungarn und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Handel mit Textilwaren, geändert durch das am 24. September 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll, geregelt.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 30 des Abkommens während der Geltungsdauer des vorgenannten Textilabkommens zwischen Ungarn und der Gemeinschaft, geändert durch das am 24. September 1991 in Brüssel paraphierte Protokoll, auf Textilwaren mit Ursprung in Ungarn bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft keine Anwendung finden.

(2) Ungarn und die Gemeinschaft verpflichten sich, ein neues Protokoll über Mengenvereinbarungen und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit ihrem Textilwarenhandel auszuhandeln, sobald in den multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde Einigung über die künftige Regelung für den internationalen Handel mit Textilien erzielt worden ist. Die Modalitäten und der Zeitplan für den Abbau nichttariflicher Hemmnisse werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der betreffende Zeitraum wird halb so lang sein wie der in den Verhandlungen der Uruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum, jedoch vom 1. Januar 1993 an nicht weniger als fünf Jahre betragen. Die Liberalisierung erfolgt aber asymmetrisch zugunsten Ungarns. Das neue Protokoll tritt nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Handel mit Textilwaren in Kraft.

(3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwarenhandels zwischen den Vertragsparteien, des Marktzugangs, den Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in Ungarn erhalten, sowie der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesentliche Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden Regelung bezueglich Einfuhrniveau, Steigerungsraten, Flexibilität bei mengenmässigen Beschränkungen und Aufhebung bestimmter mengenmässiger Beschränkungen nach Prüfung von Fall zu Fall vorgesehen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 30 des Abkommens wird das neue Protokoll ferner spezifische Schutzmaßnahmen für Textilwaren enthalten.

(4) Keinesfalls dürfen im Textilwarenhandel zwischen der Gemeinschaft und Ungarn nach der Übergangszeit gemäß Artikel 7 des Abkommens nichttarifliche Hemmnisse bestehen.

PROTOKOLL Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für die in Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführten und als solche im Gemeinsamen Zolltarif (1) gekennzeichneten Erzeugnisse.

KAPITEL I EGKS-Stahlerzeugnisse

Artikel 2

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Ungarn werden schrittweise wie folgt beseitigt:

1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

2. weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H., 10 v. H. und 0 v. H. des Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten, dritten, vierten, fünften beziehungsweise sechsten Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens.

Artikel 3

Die Einfuhrzölle Ungarns auf EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise wie folgt beseitigt:

1. Für die nicht in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 3 des Abkommens beseitigt.

2. Für die in Anhang I dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse werden die Zölle nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens beseitigt.

Artikel 4

(1) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Ungarn werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben.

(2) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen Ungarns für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens aufgehoben.

KAPITEL II EGKS-Kohleerzeugnisse

Artikel 5

Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Ungarn werden schrittweise wie folgt beseitigt:

1. Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

2. am 31. Dezember 1995 werden die verbleibenden Zölle beseitigt.

Artikel 6

Die Einfuhrzölle Ungarns auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 3 des Abkommens schrittweise beseitigt.

Artikel 7

(1) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Ungarn werden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen in Anhang II geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben werden.

(2) Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen Ungarns für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 4 des Abkommens aufgehoben.

KAPITEL III Gemeinsame Vorschriften

Artikel 8

(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Ungarn beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Abkommens unvereinbar:

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen betreffend Zusammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Ungarns oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, abgesehen von den aufgrund des EGKS-Vertrags zulässigen Beihilfen.

(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 65 und 66 des EGKS-Vertrags, Artikel 85 des EWG-Vertrags und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem abgeleiteten Recht ergeben.

(3) Der Assoziationsrat erlässt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

(4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß Ungarn während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer iii) für EGKS-Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, um die Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen und einen globalen Kapazitätsabbau in Ungarn zu erreichen, vorausgesetzt, daß Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise verringert werden.

(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen durch einen vollständigen und regelmässigen Austausch von Informationen einschließlich über Höhe, Intensität und Zweck der Beihilfen und die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans.

(6) Wenn die Gemeinschaft oder Ungarn der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, in der durch Absatz 4 geänderten Fassung, unvereinbar ist und

- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, oder

- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem Interesse der anderen Vertragspartei oder einem ihrer inländischen Wirtschaftszweige eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, wenn binnen dreissig Tagen im Wege von Konsultationen keine Lösung gefunden wird. Derartige Konsultationen finden binnen dreissig Tagen statt.

Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

Artikel 9

Die Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens gelten für den Handel mit EGKS-Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 10

Die Vertragsparteien kommen überein, daß eine der vom Assoziationsrat eingesetzten Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe sein wird, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.

(1) ABl. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990.

ANHANG I

Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Erzeugnisse

7202 11

7203 10

7203 90

7219 11

7219 12

7219 13

7219 14

7219 21

7219 22

7219 23

7219 24

7219 31

7219 32

7219 33

7219 34

7219 35

7219 90

7220 11

7220 12

7220 20

7220 90

7221

7222 10

7222 30

7222 40

ANHANG II

Erzeugnisse und Regionen, die in Artikel 7 des Protokolls über EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind

Erzeugnisse

In Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführte "Kohleerzeugnisse" und im Gemeinsamen Zolltarif (1) als solche gekennzeichnete Erzeugnisse.

Regionen

Alle Regionen

- der Bundesrepublik Deutschland,

- des Königreichs Spanien.

(1) ABl. Nr. L 247 vom 10. 9. 1990.

PROTOKOLL Nr. 3 über den Handel mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Ungarn und der Gemeinschaft

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft und Ungarn gewähren einander für die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei bis zu den Mengen des Anhangs I dieses Protokolls die in Anhang II aufgeführten Zollzugeständnisse.

(2) Der Assoziationsrat kann

- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern,

- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zollzugeständnisse gewährt werden.

(3) Der Assoziationsrat kann die in diesem Protokoll vorgesehenen Zollzugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengenmässige Beschränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden basieren, welche auf den Märkten der Gemeinschaft und Ungarns für die in den landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen dieses Protokolls tatsächlich enthaltenen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse festgestellt werden. Er erstellt das Verzeichnis der Waren, auf die diese Beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunderzeugnisse; er erlässt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.

Artikel 2

Im Sinne der nachstehenden Artikel gelten als

- "Waren" die unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse;

- "landwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abgaben, der den Mengen der in den Waren enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht und im Fall der Einfuhr in unverändertem Zustand von den für diese Erzeugnisse geltenden Abgaben abgezogen wird;

- "nichtlandwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abgaben, der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen Komponente und den gesamten Abgaben entspricht;

- "Grunderzeugnisse" die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, von denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung der Waren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind;

- "Ausgangsbetrag" der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei der Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte Ware gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird.

Artikel 3

Die Einfuhrzollkontingente der Gemeinschaft für Ursprungswaren Ungarns sind in Tabelle 1 des Anhangs I festgelegt. Die Einfuhrzollkontingente Ungarns für Ursprungswaren der Gemeinschaft sind in Tabelle 2 des Anhangs I festgelegt.

Artikel 4

(1) Vom Inkrafttreten dieses Abkommens an beseitigt die Gemeinschaft schrittweise und gegebenenfalls ohne mengenmässige Beschränkung die nichtlandwirtschaftliche Komponente gemäß den in Tabelle 1 des Anhangs II festgelegten Zeitplan.

(2) Für die Waren, für die die Tabelle 1 des Anhangs II einen beweglichen Teilbetrag (MOB) vorsieht, gilt der Teilbetrag, der gegenüber Drittländern angewandt wird.

(3) Für die Waren, für die die Tabelle 1 des Anhangs II einen ermässigten beweglichen Teilbetrag (MOBR) vorsieht, wird dieser so berechnet, daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die eine Ermässigung der Abschöpfung gewährt wird, 1992 um 20 v. H., 1993 um 40 v. H. und ab 1994 um 60 v. H. verringert werden und der Ausgangsbetrag für die übrigen Grunderzeugnisse um 10 v. H., 20 v. H. bzw. 30 v. H. verringert wird. Diese Verringerung des beweglichen Teilbetrags wird nur bis zur Höhe der in der Tabelle 1 des Anhangs I festgelegten Zollkontingente gewährt; bei Überschreiten dieser Zollkontingente wird der gegenüber Drittländern geltende bewegliche Teilbetrag wiedereingeführt.

(4) Im Fall der Waren der Tabelle 1 des Anhangs II gelten für die Mengen, welche die Zollkontingente der Tabelle 1 des Anhangs I überschreiten, die in Spalte Nr. 3 aufgeführten Abgaben. Für Waren mit Herkunft aus Ungarn, die ohne Ursprungserzeugnis eingeführt werden, gelten die Abgaben, welche die Gemeinschaft gegenüber nicht präferenzbegünstigten Drittländern anwendet.

Artikel 5

(1) Ungarn senkt seine Einfuhrabgaben schrittweise ab 1995; die Senkungssätze sind in Tabelle 2 des Anhangs II festgelegt.

(2) Für die Mengen, welche die Zollkontingente der Tabelle 2 des Anhangs I überschreiten, und für die Waren mit Herkunft aus der Gemeinschaft, die ohne Ursprungszeugnis eingeführt werden, wendet Ungarn dieselben Abgaben an wie gegenüber nicht präferenzbegünstigten Drittländern.

Artikel 6

Unbeschadet des Artikels 7 gelten hinsichtlich der Erteilung der Einfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in Ungarn mengenmässigen Beschränkungen unterliegen, Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die für meistbegünstigte Drittländer geltenden Bedingungen.

Artikel 7

Die Lizenzen für die Einfuhr der in Anhang I Tabelle 2 aufgeführten Mengen nach Ungarn werden auf Antrag der Beteiligten automatisch erteilt.

Artikel 8

Die schrittweise Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß Artikel 4 Absatz 3 beginnt erst am 1. Mai 1992.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 1

Ursprungskriterien

Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls

1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

a) Erzeugnisse, die vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ungarns sind;

2. als Ursprungserzeugnisse Ungarns

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ungarn gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ungarn unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es jedoch nicht bei Erzeugnissen, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind.

Artikel 2

Kumulierung und Bestimmung des Ursprungslandes

(1) Soweit der Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Polen und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (nachstehend "die CSFR" genannt) sowie zwischen Ungarn und den beiden letzteren Staaten und auch zwischen diesen Staaten durch Verträge geregelt ist, deren Bestimmungen mit denen dieses Protokolls übereinstimmen, gelten ebenfalls

A. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 1, die nach ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft weder in Polen noch in der CSFR be- oder verarbeitet worden sind oder dort nur einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die nicht ausreicht, um ihnen gemäß den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen der obenerwähnten Verträge den Status von Ursprungerzeugnissen eines dieser Staaten zu verleihen;

B. als Ursprungserzeugnisse Ungarns Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, die nach ihrer Ausfuhr aus Ungarn weder in Polen noch in der CSFR be-oder verarbeitet worden sind oder dort nur einer Be-oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die nicht ausreicht, um ihnen gemäß den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 Buchstabe b) dieses Protokolls entsprechenden Bestimmungen der obenerwähnten Verträge den Status von Ursprungserzeugnissen eines dieser Staaten zu verleihen.

(2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) sowie von Absatz 1 und unter Einhaltung aller darin genannten Voraussetzungen bleiben die hergestellten Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ungarns nur dann, wenn der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ungarns den höchsten Prozentsatz des Endwertes der hergestellten Erzeugnisse ausmacht. Andernfalls gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die erzielte Wertsteigerung den höchsten Prozentsatz ihres Endwertes ausmacht.

Als "Wertzuwachs" gilt der "Ab-Werk-Preis" abzueglich des Zollwerts aller verwendeten Erzeugnisse, die Ursprungserzeugnisse eines anderen der in Absatz 1 genannten Länder sind.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) gelten als in der Gemeinschaft oder in Ungarn "vollständig gewonnen oder hergestellt":

a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;

b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

c) lebende Tiere, die dort geboren oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen worden sind;

d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die von ihren Schiffen gefangen worden sind;

g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;

j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(2) Der Begriff "ihre Schiffe" in Absatz 1 Buchstabe f) ist nur anwendbar auf Schiffe,

- die in Ungarn oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge Ungarns oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen Ungarns, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder in Ungarn gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Ungarns oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder Ungarn oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Ungarns oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;

- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen Ungarns oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.

(3) Die Begriffe "Ungarn" und "die Gemeinschaft" umfassen auch die Hoheitsgewässer Ungarns und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Ungarns, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.

Artikel 4

In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe "Kapitel" und "Position" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im folgenden als "Harmonisiertes System" oder HS bezeichnet).

Unter dem Begriff "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.

(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt werden.

a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Ungarn hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzueglich des Wertes der in die Gemeinschaft oder nach Ungarn eingeführten Drittlandswaren entsprechen.

b) Der Begriff "Wert" in der Liste des Anhangs II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.

Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obengenannte Unterabsatz sinngemäß.

c) Unter dem Begriff "Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs II ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzueglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

d) Als "Zollwert" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in Genf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Art, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ungarns zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 5

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ungarns handelt, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung verwendet wurden, oder die bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien oder Erzeugnisse ihren Ursprung in Drittländern haben.

Artikel 6

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 7

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 8

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Ungarns oder, wenn Artikel 2 Anwendung findet, zwischen dem Gebiet Polens oder dem Gebiet der CSFR, befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Ungarn oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Ungarns befördert werden oder, wenn Artikel 2 Anwendung findet, über das Gebiet Polens oder der CSFR, gegebenenfalls auch mit Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter zollamtlicher Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird:

a) ein einziges im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist,

oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

- genaue Warenbeschreibung,

- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und

- Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland

oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 9

Territoriale Kontinuität

Die in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Ungarn erfuellt werden, es sei denn, daß Artikel 2 zur Anwendung kommt.

Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Ungarn in ein anders Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden,

- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

und

- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

TITEL II NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 10

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III erbracht.

Artikel 11

Normales Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufuellen.

Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 2 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens dienen soll.

(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Ungarns erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Ungarns im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

(5) Gelten die Kumulierungsregeln des Artikels 1 oder 2, so dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Ungarns Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Ungarn befinden.

In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgelieferten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Abkommen festgelegten Zollpräferenzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderlichen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates achten darauf, daß die in Absatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefuellt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil durchzustreichen.

(9) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.

(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnise, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 12

Langzeit-Certificate EUR.1

(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 10 können die Zollbehörden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf die sie sich bezieht, oder ein sogenanntes "LT-Certificate" für den Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen Ausführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung getätigt werden.

(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 11 von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beurteilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfasst sind, muß der Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unverzueglich davon unterrichten.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des Verfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

(4) Das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.

(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:

"CERTIFICADO LT VÁLIDO HASTA EL . . ."

"LT-CERTIFICAT GYLDIGT INDTIL . . ."

"LT-CERTIFICAT GÜLTIG BIS . . ."

"ÐÉÓÔÏÐÏÉÇÔÉÊÏÍ LT ÉÓ×ÕÏÍ ÌAA×ÑÉ . . ."

"LT-CERTIFICATE VALID UNTIL . . ."

"CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU . . ."

"CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL . . ."

"LT-CERTIFICAAT GELDIG TOT EN MET . . ."

"LT-CERTIFICADO VALIDO ATE . . ."

"LT-´SWIADECTWO WAZNE DO . . ."

"LT-BIZONYITVANY ÉRVÉNYES . . .-IG"

"LT-OSV ÖD OCENÍ PLATNÉ DO . . ."

(Datum in arabischen Ziffern).

(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Masse (l, m² usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichende genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.

(7) Unbeschadet des Artikels 17 muß das LT-Certificate spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.

(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificates durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft oder eines in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Landes und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;

b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificate und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.

Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ungarn erfuellen.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichneten Person, bestätigt werden;

c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;

d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.

(9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfuellen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.

(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzueglich mit.

(11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Ungarns über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.

Artikel 13

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag

- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,

- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSÜD RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFÖLGENDE", "AAÊÄÏÈAAÍ AAÊ ÔÙÍ ÕÓÔAAÑÙÍ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITADO A POSTERIORI", "WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE", "KIADVA VISSZAMENÖLEGES HATÁLLYAL", "VYSTAVENO DODAT ÖCN Ö".

(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 14

Ausstellung eines EUR.1-Duplikats

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat schriftlich beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigen.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "DUPLIKÁT", "MÁSOLAT".

(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von diesem Tag an.

Artikel 15

Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen

(1) Abweichend von den Artikeln 11, 13 und 14 dieses Protokolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen angewandt werden.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen des Artikels 11 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Aufuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.

(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in das Feld Nr. 7 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen:

"PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO", "FORENKLET PROCEDURE", "VEREINFACHTES VERFAHREN", "ÁÐËÏÕÓÔAAÕÌAAÍÇ ÄÉÁÄÉÊÁÓÉÁ", "SIMPLIFIED PROCEDURE", "PROCÉDURE SIMPLIFIÉE", "PROCEDURA SEMPLIFICATA", "VEREENVOUDIGDE PROCEDURE", "PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO", "UPROSZCZONA PROCEDURA", "EGYSZERUSÍTETT ELJÁRÁS", "ZJEDNODUSENÉ RÍZENI".

(5) Das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls zu vervollständigen.

(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13 "Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.

(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

(8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 insbesondere fest:

a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufuellen sind;

b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind;

c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 27 dieses Protokolls zuständige Behörde.

(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

(10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.

(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der Waren eine Kontrolle durchzuführen.

(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.

(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Ungarns über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.

Artikel 16

Ersetzung von Bescheinigungen

(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.

(2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Ungarns, die mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Be- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht.

(3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels.

(4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.

Artikel 17

Geltungsdauer der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.

(2) Warenverkehrbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer Gewalt oder aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 18

Ausstellungen

(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Ungarn zu einer Ausstellung in einen anderen Staat als Ungarn oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Ungarn oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Ungarns erfuellen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Ungarn in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Ungarn verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in die Gemeinschaft oder nach Ungarn in dem Zustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden waren;

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 19

Vorlage der Bescheinigungen

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können ausserdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 20

Einfuhr in Teilsendungen

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einziges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.

Artikel 21

Aufbewahrung von Bescheinigungen

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.

Artikel 22

Formblatt EUR.2

(1) Unbeschadet des Artikels 10 ist der Nachweis, daß Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 5 110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben ist.

(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufuellen und zu unterzeichnen.

(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufuellen.

(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.

(5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 17, 19 und 21 sinngemäß.

Artikel 23

Abweichungen

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Artikel 24

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ohne Ausfuellung eines Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Ausserdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 025 ECU nicht überschreiten.

Artikel 25

In Ecu ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in Ecu ausgedrückten Beträge entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats oder der eines anderen der in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Staaten in Rechnung gestellt werden.

Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.

(2) Für die Umrechnung des Ecu in Landeswährungen gilt bis zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs des Ecu. Für jeden nachfolgenden Zeitrum von zwei Jahren gilt der nationale Kurs des Ecu, der am ersten Arbeitstag im Oktober des dem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist.

TITEL III METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 26

Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Ungarns übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Formblätter EUR.2 zuständig sind.

Artikel 27

Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2

(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezueglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

(3) Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten Ungarn und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigugnen EUR.1, einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 11 Absatz 5, und der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.

(4) Betrifft eine gemäß Artikel 11 Absatz 5 ausgestellte Bescheinigung EUR.1 Waren, die in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, so muß es den Zollbehörden des Bestimmungslandes möglich sein, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen Abschriften der früher für diese Waren erteilten Bescheinigungen EUR.1 zu erhalten.

(5) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.

(6) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(7) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnisse gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehandlung erhalten können.

Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder aussergewöhnliche Umstände vor.

(8) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.

(9) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaats gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.

(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von der Gemeinschaft oder Ungarn aus eigener Veranlassung oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen angestellt oder veranlasst, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft oder Ungarn die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen Ermittlungen auffordern.

(11) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungsverfahren, abgeschlossen worden sind.

Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens verweigert werden.

Artikel 28

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 29

Freizonen

Die Mitgliedstaaten und Ungarn treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.

TITEL IV CEUTA UND MELILLA

Artikel 30

Durchführung des Protokolls

(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfasst nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten.

(2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 31 festgelegten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

Artikel 31

Besondere Voraussetzungen

(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für diesen Artikel.

(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 8 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn:

i) diese Erzeugnisse im Sinne von Artikel 4 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ungarns oder der Gemeinschaft sind, wenn sie be- oder verarbeitet worden sind, sofern diese Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Ungarns:

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ungarn gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ungarn unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, wenn:

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, wenn sie be- oder verarbeitet worden sind, sofern diese Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgehen.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Ungarn" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Änderungen des Protokolls

Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen Ungarns oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Protokolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.

Bei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragsparteien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu berücksichtigen.

Artikel 33

Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen

(1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemässe und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden könnten.

(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus von Ungarn benannten Sachverständigen.

Artikel 34

Mineralölerzeugnisse

Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Erzeugnisse.

Artikel 35

Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 36

Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und Ungarn treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 37

Vereinbarungen mit Polen und der CSFR

Die Vertragsparteien treffen die zum Abschluß der Vereinbarungen mit Polen und der CSFR erforderlichen Maßnahmen, die die Durchführung dieses Protokolls sicherstellen. Die Vertragsparteien teilen einander die hierfür getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 38

Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager

Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Ungarn, oder, soweit Artikel 2 gilt, in Polen oder in der CSFR unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.

ANHANG I

BEMERKUNGEN

Vorbemerkung

Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen.

Bemerkung 1

1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.

1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefasst sind.

1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.

Bemerkung 2

2.1. Der Begriff "Herstellen" umfasst jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.

2.2. Der Begriff "Vormaterial" umfasst jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.

2.3. Unter dem Begriff "Erzeugnis" ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

2.4. Der Begriff "Waren" umfasst sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.

Bemerkung 3

3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 4 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.

3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

3.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 ist.

3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammenstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.

Daraus ergibt sich, daß

- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;

- Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die Waren behandelt werden.

Bemerkung 4

4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.

4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.

Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezuegliche Beschränkung anzuwenden.

Beispiel:

Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.

4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

Beispiel:

Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Beispiel:

Bei einer Ware aus Vließtoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vließtoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vließtoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vließtoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

Bezueglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.

4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezueglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 5

5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6

6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtwertes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Roßhaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Wert von 8 v. H. des Wertes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Wert von 8 v. H. des Wertes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgarn der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.

6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 7

7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezueglichen Fußnote bezeichnet sind.

7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfuellen.

7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

7.4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ungarns können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausführung freigestellt)

EUR.1 Nr. A 000.000

Vor dem Ausfuellen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

..........

und

..........

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten

5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6. Angaben über die Beförderung (Ausfuellung freigestellt)

7. Bemerkungen

8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (¹); Warenbezeichnung

9. Roh-

gewicht (kg)

oder andere

Masse

(l, m³ usw.)

10. Rech-

nungen

(Ausfuellung

freigestellt)

11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier (²)

Art/Muster .......... Nr. ....................

vom ..........

Zollbehörde ..........

Ausstellender/s Staat/Gebiet ..........

..........

..........

(Ort und Datum)

Stempel

12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/

EXPORTEURS

Der Unterzeichner erklärt, daß die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfuellen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

..........

(Ort und Datum)

..........

(Unterschrift)

..........

(Unterschrift)

(¹) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder "lose geschüttet" anzugeben.

(²) Nur ausfuellen, wenn nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich.13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung (¹)

O

von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind.

O

nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

..........

(Ort und Datum)

..........

(Ort und Datum)

Stempel

Stempel

..........

(Unterschrift)

..........

(Unterschrift)

(¹) Zutreffendes Feld ankreuzen.ANMERKUNGEN

1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefuellt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.

2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfuellung freigestellt)

EUR.1 Nr. A 000.000

Vor dem Ausfuellen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den

Präferenzverkehr zwischen

..........

und

..........

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten

5. Bestimmungsstaat,

-staatengruppe oder -gebiet

6. Angaben über die Beförderung (Ausfuellung freigestellt)

7. Bemerkungen

8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (¹); Warenbezeichnung

9. Roh-

gewicht (kg)

oder andere

Masse

(l, m³ usw.)

10. Rech-

nungen

(Ausfuellung

freigestellt)

(¹) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder "lose geschüttet" anzugeben.ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT, daß diese Waren die Voraussetzungen erfuellen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfuellen, wie folgt:

..........

..........

..........

..........

LEGT folgende Nachweise VOR (¹):

..........

..........

..........

..........

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;

BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

..........

(Ort und Datum)

..........

(Unterschrift)

(¹) Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG IV

FORMBLATT EUR.2

1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufuellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfasst ist. Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufuellen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 × 148 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ungarns können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

FORMBLATT EUR.2 Nr.

1

Formblatt für den begünstigten Warenverkehr

zwischen .......... und ............................. (¹)

2

Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat)

3

Erklärung des Ausführers:

Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeichneten Waren, erkläre, daß diese die für die Ausstellung dieses Formblatts geforderten Voraussetzungen erfuellen und daß sie die Eigenschaft von Ursprungswaren gemäß den Bedingungen für den in Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr erworben haben.

4

Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat)

5

Ort und Datum

6

Unterschrift des Ausführers

7

Bemerkungen (²)

8

Ursprungsstaat (³)

9

Bestimmungsstaat (4)

10

Rohgewicht (kg)

11

Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung

12

Behörde oder Dienststelle des Ausfuhr

staats (4), der die Nachprüfung der Erklärung des Ausführers obliegt

(¹) Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete.

(²) Hinweise auf Prüfungen durch die zuständige Behörde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben.

(³) Als Ursprungsstaat gilt der Staat, die Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten.

(4) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.(VORDERSEITE)

Vor dem Ausfuellen sind die Hinweise auf der Rückseite sorgfältig zu lesen.

13

Ersuchen um Nachprüfung

14

Ergebnis der Nachprüfung

Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Form-

blatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht (*).

Die Nachprüfung hat ergeben, daß (¹):

O

die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig sind;

O

das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe

beigefügte Bemerkungen).

..........

, den ..........

Stempel

19 ..........

..........

, den ..........

Stempel

19 ..........

..........

(Unterschrift)

..........

(Unterschrift)

(¹) Zutreffendes ankreuzen.

(*) Die nachträgliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Formblatts und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR.2

1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfuellen des Formblatts sorgfältig zu lesen.

2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt in die Sendung. Ausserdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis "EUR.2" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.

3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfuellung aller sonstigen durch Zoll- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.

4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.

(RÜCKSEITE)>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG V

Abdruck des in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Stempels

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

JHH

30 mm

HHj

JHH

30 mm

HHj

(¹)

EUR.1

(²)

(¹) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.

(²) Angaben über den ermächtigten Ausführer.>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

PROTOKOLL Nr. 5 zum Europa-Abkommen ("Abkommen")

KAPITEL I Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Spanien und Ungarn

Artikel 1

Die Abkommensbestimmungen über den Warenverkehr in Titel III werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflichtungen in der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Beitrittsakte" genannt) Rechnung zu tragen.

Artikel 2

Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Ungarns keine günstigere Behandlung als bei der Einfuhr von Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben oder sich dort im freien Verkehr befinden.

Artikel 3

(1) Die Einfuhrzölle des Königreichs Spanien auf die in Artikel 9 des Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 aufgeführten gewerblichen Waren mit Ursprung in Ungarn und auf die nichtlandwirtschaftlichen Komponenten der in Protokoll Nr. 3 genannten Waren werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplänen beseitigt.

(2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen, die das Königreich Spanien im Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich anwendete, wie folgt vorgenommen:

- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz zwischen diesen Zollsätzen und den Zollsätzen, die von der Zehnergemeinschaft zu diesem Zeitpunkt angewendet werden, auf 10 v. H. verringert.

- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an diejenigen der Zehnergemeinschaft angeglichen.

Artikel 4

(1) Die Zollsätze des Königreichs Spanien für die in den Anhängen VIII und X des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 18 des Abkommens mit Ursprung in Ungarn werden nach den in Artikel 75 Absätze 2 und 3 der Beitrittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der Zehnergemeinschaft angeglichen.

(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens genannten und in Anhang VIII aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn und auf die landwirtschaftliche Komponente der in Protokoll Nr. 3 genannten Waren mit Ursprung in Ungarn entsprechen den Abschöpfungen, die die Zehnergemeinschaft in jedem Jahr erhebt, berichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitrittsausgleichsbeträge.

Artikel 5

Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Ungarn nicht mehr unter die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhrregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.

Artikel 6

Mengenmässige Beschränkungen können für die Einfuhren von Ursprungswaren Ungarns nach Spanien

a) bis zum 31. Dezember 1992 für die in Anhang A aufgeführten Waren

b) bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B aufgeführten Waren

angewandt werden.

Artikel 7

Die Bestimmungen des Protokolls gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN).

KAPITEL II Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Portugal und Ungarn

Artikel 8

Die Abkommensbestimmungen über den Warenverkehr in Titel III werden wie folgt geändert, um den in der Beitrittsakte aufgeführten Maßnahmen und Verpflichtungen Rechnung zu tragen.

Artikel 9

Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal Ungarn keine günstigere Behandlung, als sie für die Einfuhren mit Ursprung in den anderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

Artikel 10

(1) Die Zölle der Portugiesischen Republik auf die in Artikel 9 des Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 genannten gewerblichen Waren mit Ursprung in Ungarn und auf die nichtlandwirtschaftlichen Komponenten der unter das Protokoll Nr. 3 fallenden Waren werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplänen beseitigt.

(2) Für die gewerblichen Waren, die nicht in den Anhängen II und III des Abkommens aufgeführt sind, wird der Zollabbau ausgehend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit der Zehnergemeinschaft am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden:

- Bei Inkrafttreten des Abkommens, sofern dieses nicht vor dem 1. Januar 1992 erfolgt, werden die Zollsätze auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.

- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an die Zollsätze der Zehnergemeinschaft angeglichen.

Für die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausgehend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden.

(3) Für die in Anhang II des Abkommens aufgeführten Waren wird der Zollabbau ausgehend von den Zollsätzen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden, und nach folgendem Zeitplan vorgenommen:

- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz zwischen diesen Zollsätzen und den Zollsätzen, die von der Zehnergemeinschaft zu diesem Zeitpunkt angewendet werden, auf 15 v. H. verringert.

- Am 1. Januar 1993 werden die Zollsätze an die Zollsätze der Zehnergemeinschaft angeglichen.

(4) Für die in Anhang III des Abkommens aufgeführten Waren werden die Zollsenkungen innerhalb der in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens genannten Zollkontingente der Gemeinschaft gemäß den in Absatz 2 festgesetzten Verfahren und Zeitplänen vorgenommen.

Für die über die Gemeinschaftszollkontingente hinausgehenden Mengen gilt Absatz 3 dieses Artikels.

Artikel 11

(1) Die Zollsätze der Portugiesischen Republik für die in den Anhängen VIII und X des Abkommens aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 18 des Abkommens mit Ursprung in Ungarn werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der Zehnergemeinschaft angeglichen.

(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführt sind, nimmt die Portugiesische Republik ihre Zollsenkungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden. In jedem Jahr wird die Differenz zwischen diesen Zollsätzen und den Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt verringert:

- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 36,3 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1993 wird die Differenz auf 27,2 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,1 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die gleichen Zollsätze an wie die Zehnergemeinschaft.

(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verordnungen (EWG) Nr. 136/66, (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 805/68, (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 2727/75, (EWG) Nr. 2759/75, (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75, (EWG) Nr. 1418/76 und (EWG) Nr. 822/87 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einen Zollsatz an, durch den die Differenz zwischen dem am 31. Dezember 1990 tatsächlich angewendeten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz nach folgendem Zeitplan verringert wird:

- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 66,6 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1993 wird die Differenz auf 49,9 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 16,5 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.

Portugal wendet ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang die Präferenzzollsätze an.

Artikel 12

Portugal kommt den Verpflichtungen nach Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Ungarn nicht mehr unter die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhrregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.

Artikel 13

Mengenmässige Beschränkungen können für die Einfuhren von Ursprungswaren Ungarns nach Portugal

a) bis zum 31. Dezember 1992 für die in Anhang C aufgeführten Waren,

b) bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang D aufgeführten Waren

angewandt werden.

ANHÄNGE A und B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG C

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG D

0103 10 00

0103 91 10

0103 92 11

0103 92 19

0701 10 00

0701 90 10

0701 90 51

0701 90 59

0803 00 10

0803 00 90

0804 30 00

2204 21 10

2204 21 21

2204 21 23

2204 21 25

2204 21 29

2204 21 31

2204 21 33

2204 21 35

2204 29 10

2204 29 21

2204 29 23

2204 29 25

2204 29 29

2204 29 31

2204 29 33

2204 29 35

2204 29 39

PROTOKOLL Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten als

a) "Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

e) "Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Verletzungen des Zollrechts.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.

(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen oder verstossen würden.

(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde die Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;

c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstossen haben, verstossen oder verstossen könnten und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

- Waren, die bekanntermassen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

- die Zustellung aller Schriftstücke,

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzueglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) Maßnahme, um die ersucht wird;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts ausser in Fällen nach Artikel 5.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte Angaben ersetzt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese

a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

b) Währungs- oder Steuervorschriften ausserhalb des Zollrechts betrifft oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzueglich mitzuteilen.

Artikel 10

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.

(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzueglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.

(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Artikel 11

Verwendung der Auskünfte

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach Artikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.

(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffenden Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14

Durchführung

(1) Die Verwaltung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen Ungarns und den zuständigen Dienststellen der Kommission sowie, gegebenenfalls, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Artikel erlassen.

Artikel 15

Ergänzender Charakter des Protokolls

(1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Ungarn geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt ferner eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

(3) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

PROTOKOLL Nr. 7

Zugeständnisse mit jährlichen Hoechstmengen oder Hoechstbeträgen

Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafttretens des Abkommens nach dem 1. Januar eines Jahres alle im Rahmen von jährlichen Hoechstmengen oder Hoechstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse mit Ausnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den Anhängen III und VIII pro rata temporis angepasst werden.

Im Falle der Anhänge III und VIII werden Waren, für die zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnungen des Rates der EWG über die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die Mengen oder Beträge der Zollkontingente oder -plafonds in diesen Anhängen angerechnet.

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten:

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, des Vertrages über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und die EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,

einerseits,

und die Bevollmächtigten der REPUBLIK UNGARN, nachstehend "Ungarn" genannt,

andererseits,

die am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits ("des Europa-Abkommens") zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

das Europa-Abkommen und folgende Protokolle:

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Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Ungarns haben die Texte der nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 Absatz 1 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 37 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Kapitel II des Titels IV des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Kapitel III des Titels IV des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu den Kapiteln II, III und IV des Titels IV des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 56 Absatz 3 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 62 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 zu dem Abkommen.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Ungarns haben ferner die folgenden dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

Abkommen in Form eines Briefwechsels betreffend Artikel 66 des Abkommens

Briefwechsel betreffend Transitfragen

Briefwechsel betreffend Landverkehrswege.

Die Bevollmächtigten Ungarns haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung der Gemeinschaft zu Kapitel I des Titels IV des Abkommens

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die nachstehend aufgeführten und dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Erklärung Ungarns betreffend Artikel 7 des Abkommens

Erklärung Ungarns betreffend Artikel 10 des Abkommens

Erklärung Ungarns betreffend Artikel 44 des Abkommens

Schreiben der ungarischen Regierung betreffend Protokoll Nr. 2

Erklärung Ungarns betreffend die Anhänge IXa und XIc des Abkommens.

Hecho en Bruselas, el dieciséis de diciembre de mil novecientos noventa y uno.

Udfärdiget i Bruxelles, den sekstende december nitten hundrede og enoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am sechzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig.

¸ãéíaa óôéò ÂñõîÝëëaaò, óôéò äÝêá Ýîé Äaaêaaìâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá aaíaaíÞíôá Ýíá.

Done at Brussels on the sixteenth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-one.

Fait à Bruxelles, le seize décembre mil neuf cent quatre-vingt-onze.

Fatto a Bruxelles, addì sedici dicembre millenovecentonovantuno.

Gedaan te Brussel, de zestiende december negentienhonderd eenennegentig.

Feito em Bruxelas, em dezasseis de Dezembro de mil novecentos e noventa e um.

Készuelt Brüßzelben az ezerkilencszázkilencvenegyedik év december hó tizenhatodik napján.

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

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Paa Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Ãéá ôçí AAëëçíéêÞ Äçìïêñáôßá

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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For Ireland

Thar cheann Na hÉireann

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Pela República Portugüsa

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por el Consejo y la Comisión de las Comunidades Europeas

For Raadet og Kommissionen for De Europäiske Fälleßkaber

Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Ãéá ôï Óõìâïýëéï êáé ôçí AAðéôñïðÞ ôùí AAõñùðáúêþí ÊïéíïôÞôùí

For the Council and the Commission of the European Communities

Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes

Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee

Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho e pela Comißão das Comunidades Europeias

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A Magyar Köztársaság nevében

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

1. Artikel 7 Absatz 4

Die Gemeinschaft und Ungarn bestätigen, daß im Falle einer Zollsenkung in Form einer befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer der Zollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Falle einer teilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhalten bleibt.

2. Artikel 37 Absatz 1

Es wird vereinbart, daß "die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.

3. Artikel 37

Es wird vereinbart, daß der Begriff "Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.

4. Artikel 38

Es wird vereinbart, daß der Begriff "deren Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.

5. Kapitel II des Titels IV

Unbeschadet des Kapitels IV des Titels IV kommen die Vertragsparteien überein, daß die Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen wird, wenn diese Behandlung entweder förmlich oder de facto weniger günstig ist als die Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.

6. Artikel 47

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 47 genannte Sonderregelung unter anderem auch dem Schutz von Gläubigern und Geschäftspartnern dienen kann.

7. Kapitel III des Titels IV

Die Vertragsparteien bemühen sich um ein für beide Teile zufriedenstellendes Ergebnis der derzeitigen Verhandlungen der Uruguay-Runde über Dienstleistungen.

8. Kapitel II, III und IV des Titels IV

Sollten bei der Durchführung des ungarischen Gesetzes XVI von 1991 über Zugeständnisse Probleme auftreten, finden auf Antrag der Gemeinschaft Konsultationen im Assoziationsrat statt.

9. Artikel 56 Absatz 3

Die Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abkommen darauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn angewandt werden.

10. Artikel 58

Es wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen bestimmter Vertragsparteien ein Visazwang vorgeschrieben wird und für andere nicht, die Vorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert werden.

11. Artikel 59

Beschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Herstellung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Freizuegigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen Maßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung genehmigt werden müssen.

12. Artikel 62

Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht dazu mißbrauchen, um die Preisgabe von Informationen im Wettbewerbsbereich zu verhindern.

13. Artikel 65

Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkommens "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" im Sinne von Artikel 36 des EWG-Vertrags zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und Dienstleistungsmarken, Software, Topographien integrierter Schaltkreise, geographischer Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfasst.

14. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6

Die Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in diesem Artikel auf ihre eigenen Rechtsvorschriften alle internationalen Übereinkünfte abdecken kann, denen sie beigetreten sind; dazu gehören auch das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, das am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde.

Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft

1. Kapitel 1 des Titels IV

Die Gemeinschaft erklärt, daß keine Bestimmung des Kapitels I "Freizuegigkeit der Arbeitnehmer" so ausgelegt wird, daß sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Einreise und Aufenthalt von Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen in ihrem Gebiet in irgendeiner Weise einschränkt.

2. Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse

Es wird vereinbart, daß eine ausnahmsweise Verlängerung des Fünfjahreszeitraums ausschließlich in dem besonderen Fall Ungarns möglich ist und die Haltung der Gemeinschaft in anderen Fällen nicht berührt, noch internationale Verpflichtungen vorentscheidet. Die in Absatz 4 vorgesehene Ausnahme trägt den besonderen Schwierigkeiten Ungarns bei der Umstrukturierung des Stahlsektors und der Tatsache Rechnung, daß diese Umstrukturierung erst in jüngster Zeit eingeleitet worden ist.

Erklärung betreffend die Anhänge IXa und XIc des Abkommens

Ungarn bekräftigt seine Absicht, nach Konsultationen mit der Europäischen Gemeinschaft die Zahl der in die Liste in Anhang IXa aufgenommenen Erzeugnisse im Laufe der fünfjährigen Übergangszeit regelmässig zu erhöhen, so daß am Ende dieses Zeitraums für eine wesentliche Anzahl von gegenwärtig in Anhang XIc aufgeführten Waren keine mengenmässigen Beschränkungen mehr gelten.

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