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Document 11997E033

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
    Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
    Titel II: Die Landwirtschaft
    Artikel 33
    Artikel 39 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
    Artikel 39 - EWG Vertrag

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_33/oj

    11997E033

    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel II: Die Landwirtschaft - Artikel 33 - Artikel 39 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 39 - EWG Vertrag

    Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0190 - Konsolidierte Fassung
    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0017 - Konsolidierte Fassung
    (EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


    Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

    Artikel 33

    (1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:

    a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;

    b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;

    c) die Märkte zu stabilisieren;

    d) die Versorgung sicherzustellen;

    e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

    (2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu berücksichtigen:

    a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;

    b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;

    c) die Tatsache, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.

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