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Document 11997E033
Treaty establishing the European Community (Amsterdam consolidated version)#Part Three: Community policies#Title II: Agriculture#Article 33#Article 39 - EC Treaty (Maastricht consolidated version)#Article 39 - EEC Treaty
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel II: Die Landwirtschaft
Artikel 33
Artikel 39 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 39 - EWG Vertrag
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel II: Die Landwirtschaft
Artikel 33
Artikel 39 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 39 - EWG Vertrag
In force
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel II: Die Landwirtschaft - Artikel 33 - Artikel 39 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 39 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0190 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0017 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) Artikel 33 (1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es: a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern; b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten; c) die Märkte zu stabilisieren; d) die Versorgung sicherzustellen; e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. (2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu berücksichtigen: a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt; b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen; c) die Tatsache, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.