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Document 11992E039

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
    DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
    TITEL II: DIE LANDWIRTSCHAFT
    ARTIKEL 39

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    ABl. C 224 vom 31/08/1992, p. 17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1992/art_39/oj

    11992E039

    VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT - TITEL II: DIE LANDWIRTSCHAFT - ARTIKEL 39 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

    Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0017


    Artikel 39

    (1) Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist es:

    a) die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;

    b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;

    c) die Märkte zu stabilisieren;

    d) die Versorgung sicherzustellen;

    e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

    (2) Bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden ist folgendes zu berücksichtigen:

    a) die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt;

    b) die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen;

    c) die Tatsache, daß die Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt.

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