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Document 11992E036
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN COMMUNITY # PART THREE: COMMUNITY POLICIES # TITLE I: FREE MOVEMENT OF GOODS # CHAPTER 2: ELIMINATION OF QUANTITATIVE RESTRICTIONS BETWEEN MEMBER STATES # ARTICLE 36
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL I: DER FREIE WARENVERKEHR
KAPITEL 2: BESEITIGUNG DER MENGENMAESSIGEN BESCHRAENKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
ARTIKEL 36
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL I: DER FREIE WARENVERKEHR
KAPITEL 2: BESEITIGUNG DER MENGENMAESSIGEN BESCHRAENKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
ARTIKEL 36
/* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
In force
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT - TITEL I: DER FREIE WARENVERKEHR - KAPITEL 2: BESEITIGUNG DER MENGENMAESSIGEN BESCHRAENKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN - ARTIKEL 36 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0016
Artikel 36 Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.