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Document 02006R0474-20091128

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/474/2009-11-28

2006R0474 — DE — 28.11.2009 — 012.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 474/2006 DER KOMMISSION

vom 22. März 2006

zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 084, 23.3.2006, p.14)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 910/2006 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2006

  L 168

16

21.6.2006

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1543/2006 DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2006

  L 283

27

14.10.2006

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 235/2007 DER KOMMISSION vom 5. März 2007

  L 66

3

6.3.2007

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 787/2007 DER KOMMISSION vom 4. Juli 2007

  L 175

10

5.7.2007

 M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1043/2007 DER KOMMISSION vom 11. September 2007

  L 239

50

12.9.2007

 M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1400/2007 DER KOMMISSION vom 28. November 2007

  L 311

12

29.11.2007

 M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 331/2008 DER KOMMISSION vom 11. April 2008

  L 102

3

12.4.2008

 M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 715/2008 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2008

  L 197

36

25.7.2008

 M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1131/2008 DER KOMMISSION vom 14. November 2008

  L 306

47

15.11.2008

 M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 298/2009 DER KOMMISSION vom 8. April 2009

  L 95

16

9.4.2009

 M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 619/2009 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2009

  L 182

4

15.7.2009

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 1144/2009 DER KOMMISSION vom 26. November 2009

  L 312

16

27.11.2009




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 474/2006 DER KOMMISSION

vom 22. März 2006

zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 (im Folgenden „die Grundverordnung“) legt Verfahren fest für die Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie Verfahren, die es den Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen erlauben, außerordentliche Maßnahmen zur Erlassung von Betriebsuntersagungen in ihrem Hoheitsgebiet zu ergreifen.

(2)

In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung hat jeder Mitgliedstaat der Kommission die Identität der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung in seinem Hoheitsgebiet ergangen ist, sowie die Gründe für die Betriebsuntersagung und andere einschlägige Informationen mitgeteilt.

(3)

Die Kommission hat alle betreffenden Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, wo dies nicht praktikabel war, über die für die Beaufsichtigung der betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und ihnen die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mitgeteilt, die einer Entscheidung über eine Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft zugrunde gelegt würden.

(4)

Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung hat die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss ( 2 ) mündlich vorzutragen.

(5)

Die gemeinsamen Kriterien für die Prüfung einer Betriebsuntersagung aus Sicherheitsgründen auf Gemeinschaftsebene sind im Anhang zur Grundverordnung festgelegt.

Air Bangladesh

(6)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Air Bangladesh bezüglich einiger Luftfahrzeuge seiner Flotte. Diese Mängel wurden von Deutschland bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 3 ).

(7)

Air Bangladesh hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der deutschen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte ihres Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt. Bislang hat Deutschland keine Gelegenheit erhalten zu prüfen, ob die Sicherheitsmängel behoben wurden.

(8)

Die Behörden Bangladeshs, die für die Regulierungsaufsicht über Air Bangladesh zuständig sind, haben keine angemessene Aufsicht über ein bestimmtes von diesem Luftfahrtunternehmen eingesetztes Luftfahrzeug gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt.

(9)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dem Luftfahrtunternehmen Air Bangladesh strenge Betriebsbeschränkungen auferlegt werden sollten und es in Anhang B aufgenommen werden sollte.

Air Koryo

(10)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Air Koryo. Diese Mängel wurden von Frankreich und Deutschland bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 4 ).

(11)

Die anhaltende Nichtbehebung durch Air Koryo von Mängeln, die zuvor von Frankreich mitgeteilt worden waren, wurde während weiterer Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 5 ).

(12)

Belegte Informationen, die sich auf schwere Störungen beziehen und von Frankreich mitgeteilt wurden, weisen auf latente systematische Mängel seitens Air Koryo hin.

(13)

Air Koryo hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt.

(14)

Air Koryo hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der französischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Anfragen dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(15)

Der von Air Koryo auf Anforderung Frankreichs vorgelegte Plan zur Mängelbehebung war nicht angemessen und reichte für die Behebung der festgestellten schweren Sicherheitsmängel nicht aus.

(16)

Die Behörden der Demokratischen Republik Korea, die für die Regulierungsaufsicht über Air Koryo zuständig sind, haben keine angemessene Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt.

(17)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Koryo die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Ariana Afghan Airlines

(18)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel bei bestimmten von Ariana Afghan Airlines betriebenen Luftfahrzeugen. Diese Mängel wurden von Deutschland bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 6 ).

(19)

Ariana Afghan Airlines hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt.

(20)

Ariana Afghan Airlines hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der deutschen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Mitteilung ist, wie das Fehlen einer angemessenen Antwort auf Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(21)

Die zuständigen Behörden Afghanistans, wo die von Ariana Afghan Airlines eingesetzten Luftfahrzeuge eingetragen sind, haben keine vollkommen angemessene Aufsicht über die von diesem Luftfahrtunternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt.

(22)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Ariana Afghan Airlines die einschlägigen Sicherheitsnormen für alle von ihm betriebenen Luftfahrzeuge nicht einhält, ausgenommen das Luftfahrzeug des Musters A310 mit der Eintragungsnummer F-GYYY, das in Frankreich eingetragen ist und der Aufsicht der französischen Behörden unterliegt.

BGB Air

(23)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens BGB Air. Diese Mängel wurden von Italien bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 7 ).

(24)

BGB Air hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit oder die Bereitschaft fehlt, Sicherheitsmängel zu beheben, wie durch die Vorlage einer Selbstbeurteilung anhand von ICAO-Normen auf der Grundlage der von Italien bereitgestellten Checkliste für ausländische Luftfahrtunternehmen belegt wird, die nicht mit den Ergebnissen nachfolgender SAFA-Inspektionen übereinstimmte.

(25)

BGB Air hat nicht angemessen auf eine Anfrage der italienischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung einiger Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(26)

Es liegen keine Belege für die Durchführung eines von BGB Air vorgelegten angemessenen Plans zur Mängelbehebung vor, mit dem die gravierenden Sicherheitsmängel auf die Anforderung Italiens hin behoben werden könnten.

(27)

Die Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht über BGB Air zuständig sind, haben nicht umfassend mit der italienischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, als sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens BGB Air, das in diesem Staat zugelassen ist, ergaben, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(28)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass BGB Air die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Buraq Air

(29)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Buraq Air bezüglich dessen Luftfrachtbetriebs. Diese Mängel wurden von Schweden und den Niederlanden bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 8 ).

(30)

Buraq Air hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der deutschen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Luftfrachtbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(31)

Die Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht über Buraq Air zuständig sind, haben keine angemessene Aufsicht über den Luftfrachtbetrieb dieses Luftfahrtunternehmens gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt.

(32)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass dem Luftfahrtunternehmen Buraq Air strenge Betriebsbeschränkungen auferlegt werden sollten und es in Anhang B aufgenommen werden sollte.

Air Service Comores

(33)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Air Service Comores. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 9 ).

(34)

Es liegen keine Belege für die Durchführung eines von Air Service Comores vorgelegten angemessenen Plans zur Mängelbehebung vor, mit dem die gravierenden Sicherheitsmängel auf die Anforderung Frankreichs hin behoben werden könnten.

(35)

Die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über Air Services Comores zuständig sind, haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Behebung von Sicherheitsmängeln fehlt.

(36)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden der Komoren haben nicht rechtzeitig mit der französischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, als Bedenken bezüglich der Sicherheit des Betriebs eines in diesem Staat genehmigten oder zugelassenen Luftfahrtunternehmens vorgebracht wurden.

(37)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Service Comores die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

GST Aero Air Company

(38)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens GST Aero Air Company. Diese Mängel wurden von Italien bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 10 ).

(39)

GST Aero Air Company hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit oder die Bereitschaft zur Behebung von Sicherheitsmängeln fehlt.

(40)

GST Aero Air Company hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der italienischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(41)

Es liegen keine Belege für die Durchführung eines von GST Aero Air Company vorgelegten angemessenen Plans zur Mängelbehebung vor, mit dem die gravierenden Sicherheitsmängel auf die Anforderung Italiens hin behoben werden könnten.

(42)

Die Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht über GST Aero Air Company zuständig sind, haben nicht umfassend mit der italienischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, als sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Flugbetriebs eines Luftfahrtunternehmens, das in diesem Staat genehmigt oder zugelassen ist, ergaben, wie die eingeschränkte Beantwortung der Schreiben Italiens erkennen lässt.

(43)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass GST Aero Air Company die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Phoenix Aviation

(44)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Kirgisistans haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen bezüglich Phoenix Aviation fehlt. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Phoenix Aviation wurde von Kirgisistan ausgestellt, obschon belegt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) hat, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft. In dem Untersuchungsbericht des US-Verkehrssicherheitsausschusses ( 11 ) über einen Unfall des Kam-Air-Flugs 904, der von Phoenix Aviation durchgeführt wurde, heißt es, dass Phoenix Aviation seinen Hauptsitz in den VAE hat.

(45)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Phoenix Aviation die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Phuket Airlines

(46)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Phuket Airlines. Diese Mängel wurden von dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 12 ).

(47)

Phuket Airlines hat erkennen lassen, dass ihm die Fähigkeit zur fristgerechten und angemessenen Behebung dieser Sicherheitsmängel fehlt.

(48)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Thailands haben nicht umfassend mit der niederländischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, als sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens Phuket Airlines, das in diesem Staat zugelassen ist, ergaben, wie das Fehlen zweckdienlicher Antworten auf Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(49)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Phuket Airlines die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Reem Air

(50)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Reem Air. Diese Mängel wurden ursprünglich von den Niederlanden bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 13 ).

(51)

Die anhaltende Nichtbehebung von Mängeln durch Reem Air wurde durch die Niederlande bei weiteren Vorfeldinspektionen eines bestimmten Luftfahrzeugs im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 14 ).

(52)

Reem Air hat fehlende Fähigkeit oder Bereitschaft zur Behebung von Sicherheitsmängeln erkennen lassen.

(53)

Reem Air hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der niederländischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(54)

Es liegen keine Belege für die Durchführung eines von Reem Air vorgelegten angemessenen Plans zur Mängelbehebung vor, mit dem die gravierenden Sicherheitsmängel auf die Anforderung der Niederlande hin behoben werden könnten.

(55)

Die Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht über Reem Air zuständig sind, haben keine angemessene Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt, was das Andauern schwerer Sicherheitsmängel erkennen lässt. Außerdem belegen die Informationen, die Reem Air der Kommission während der dem Luftfahrtunternehmen gewährten Anhörung vorgetragen hat, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Reem Air zwar von Kirgisistan ausgestellt wurde, das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz jedoch in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) hat, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(56)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Reem Air die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Silverback Cargo Freighters

(57)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Silverback Cargo Freighters. Diese Mängel wurden von Belgien bei einer Vorfeldinspektion im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 15 ).

(58)

Das Luftfahrtunternehmen Silverback Cargo Freighters, das auch die Instandhaltung (A&B-Checks) seiner eigenen Luftfahrzeuge durchführt, hat nicht angemessen auf eine Anfrage der Zivilluftfahrtbehörde dieses Mitgliedstaats hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie das Fehlen zweckdienlicher Antworten auf Anfragen dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(59)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Silverback Cargo Freighters die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

Luftfahrtunternehmen aus der Demokratischen Republik Kongo

(60)

Trotz ihrer Bemühungen haben die Zivilluftfahrtbehörden der Demokratischen Republik Kongo (DRK) anhaltende Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen, wie durch den Auditbericht des ICAO-USOAP-Berichts zur Direktion Zivilluftfahrt der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa, 11.—18. Juni 2001) belegt wird. Insbesondere besteht derzeit kein System für die Zulassung von Luftfahrtunternehmen.

(61)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden der DRK haben daher eine mangelnde Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht erkennen lassen.

(62)

Gegen das Luftfahrtunternehmen Central Air Express ergeht eine Betriebsuntersagung wegen nachgewiesener Mängel bezüglich internationaler Sicherheitsnormen und seiner fehlenden Zusammenarbeit mit einem Mitgliedstaat.

(63)

Belgien ( 16 ) und Hewa Bora Airways (HBA) haben Informationen vorgelegt, nach denen im Fall von HBA die in der Vergangenheit von den belgischen Behörden festgestellten Mängel bezüglich bestimmter Luftfahrzeuge signifikant behoben wurden. Belgien hat die Kommission außerdem informiert, dass es beabsichtigt, systematische Vorfeldinspektionen von HBA durchzuführen. Angesichts dessen sollte diesem Luftfahrtunternehmen erlaubt werden, seinen derzeitigen Flugbetrieb fortzusetzen.

(64)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien sollten daher alle Luftfahrtunternehmen, die in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) zugelassen sind, in Anhang A aufgenommen werden, ausgenommen das Luftfahrtunternehmen Hewa Bora Airways (HBA), das in Anhang B aufgenommen werden sollte.

Luftfahrtunternehmen aus Äquatorialguinea

(65)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Äquatorialguineas haben nicht umfassend mit der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs zusammengearbeitet, als sich Bedenken über die Sicherheit des Flugbetriebs eines in diesem Staat genehmigten oder zugelassenen Luftfahrtunternehmens ergaben. Das Vereinigte Königreich schrieb den Generaldirektor Zivilluftfahrt in Äquatorialguinea am 27. März 2002 mit der Bitte um Klärung folgender Punkte an ( 17 ):

 ein erheblicher Anstieg der Zahl der in Äquatorialguinea eingetragenen Luftfahrzeuge und Hinweise darauf, dass möglicherweise das Aircraft Registration Bureau (ARB) oder eine ähnliche Organisation das Register verwaltet;

 die Tatsache, dass eine Reihe von Luftfahrtunternehmen, die über ein von Äquatorialguinea ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfügen, ihren Hauptgeschäftssitz nicht in Äquatorialguinea hat.

In dem Schreiben wurde der Generaldirektor Zivilluftfahrt auch darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich nicht in der Lage wäre, weiteren gewerblichen Flugverkehr in sein Hoheitsgebiet durch Luftfahrtunternehmen Äquatorialguineas zuzulassen, bis sich die Behörden des Vereinigten Königreichs davon überzeugt hätten, dass diese Luftfahrtunternehmen in zufrieden stellender Weise beaufsichtigt würden. Äquatorialguinea hat dieses Schreiben nicht beantwortet.

(66)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Äquatorialguineas haben eine unzureichende Fähigkeit erkennen lassen, die einschlägigen Sicherheitsnormen umzusetzen und durchzusetzen, was sich insbesondere bei Audits und zugehörigen Plänen zur Mängelbehebung gezeigt hat, die im Programm zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) der ICAO erstellt wurden. Ein solcher USOAP-Audit Äquatorialguineas fand im Mai 2001 statt, wobei im Auditbericht ( 18 ) festgestellt wurde, dass die Zivilluftfahrtbehörde zum Zeitpunkt des Audits nicht über die Fähigkeit verfügte, eine angemessene Beaufsichtigung ihrer Luftfahrtunternehmen durchzuführen und sicherzustellen, dass der Betrieb der Luftfahrtunternehmen den ICAO-Normen entspricht. Bei dem Audit wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

 Fehlen einer Organisation, die Tätigkeiten der Sicherheitsaufsicht durchführen kann, insbesondere Fehlen von Fachkräften in den Bereichen Zulassung, Flugbetrieb und Lufttüchtigkeit;

 Unfähigkeit, die Zahl der Luftfahrzeuge im Register oder die Zahl der erteilten gültigen Lufttüchtigkeitszeugnisse anzugeben;

 Nichterrichtung eines strukturierten Systems für die Zulassung und Beaufsichtigung von Luftfahrtunternehmen;

 Nichterlassen von Vorschriften für den Flugbetrieb;

 Nichtdurchführung der Überwachung zugelassener Luftfahrtunternehmen;

 Nichteinrichtung eines Systems zur Durchführung der grundlegenden Aufgaben einer Inspektionsbehörde für die Lufttüchtigkeit.

Bislang hat die Generaldirektion Zivilluftfahrt Äquatorialguineas der ICAO auch keinen Maßnahmenplan bezüglich dieser Auditergebnisse vorgelegt ( 19 ), so dass kein Nachaudit erfolgt ist.

(67)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Äquatorialguineas haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago fehlt. Einige Inhaber von durch Äquatorialguinea ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) haben ihren Hauptgeschäftssitz nicht in Äquatorialguinea, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft ( 20 ).

(68)

Die Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht über die folgenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen fehlt: Air Consul SA, Avirex Guinée Equatoriale, COAGE — Compagnie Aeree(?) de Guinée Equatorial, Ecuato Guineana de Aviación, Ecuatorial Cargo, GEASA — Guinea Ecuatorial Airlines SA, GETRA — Guinea Ecuatorial de Transportes Aéreos, Jetline Inc., King Transavia Cargo, Prompt Air GE SA, UTAGE — Unión de Transporte Aéreo de Guinea Ecuatorial.

(69)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen alle Luftfahrtunternehmen, die in Äquatorialguinea zugelassen wurden, eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden sollte und sie in Anhang A aufgenommen werden sollten.

Luftfahrtunternehmen aus Liberia

(70)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens des in Liberia zugelassenen Luftfahrtunternehmens International Air Services. Diese Mängel wurden von Frankreich bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 21 ).

(71)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Liberias haben nicht umfassend mit der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs zusammengearbeitet, als sie über gravierende Sicherheitsmängel informiert wurden, die bei der Vorfeldinspektion eines in Liberia eingetragenen Luftfahrzeugs durch die Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs am 5. März 1996 ( 22 ) festgestellt wurden. Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs von Luftfahrtunternehmen, die in Liberia zugelassen oder genehmigt wurden, wurden unmittelbar geltend gemacht, indem die Generaldirektion Zivilluftfahrt Liberias am 12. März 1996 von der Zivilluftfahrtbehörde des Vereinigten Königreichs darauf hingewiesen wurde, dass gewerbliche Dienste nach dem Vereinigten Königreich untersagt würden, bis die Behörden Liberias das Bestehen eines wirksamen Regulierungssystems nachwiesen, um die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen auf dem Register Liberias zu gewährleisten. Die Behörden Liberias haben dies nie beantwortet. Die Behörden Liberias haben ebenfalls nicht umfassend mit der französischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, indem sie eine Antwort abgelehnt haben, als letzterer Mitgliedstaat Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs eines Luftfahrtunternehmens geltend machte, das in Liberia zugelassen oder genehmigt war.

(72)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Liberias haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen fehlt. Die Regierung Liberias hat 1996 selbst eingestanden ( 23 ), dass sie aufgrund des Bürgerkriegs nicht in der Lage war, die Regulierungsaufsicht über in Liberia eingetragene Luftfahrzeuge auszuüben. Zwar wurde 2006 ein umfassendes Friedensabkommen unterzeichnet, und die Vereinten Nationen und die Nationale Übergangsregierung Liberias treffen schrittweise Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, doch ist es unwahrscheinlich, dass sich die Fähigkeit der Regierung zur Regulierung ihres Registers seit 1996 verbessert hat. Die ICAO hat wegen der Sicherheitslage noch kein USOAP-Audit Liberias durchgeführt.

(73)

Die Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht über die folgenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen fehlt: International Air Services Inc., Satgur Air Transport Corp., Weasua Air Transport Co. Ltd.

(74)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen alle Luftfahrtunternehmen, die in Liberia zugelassen wurden, eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden sollte und sie in Anhang A aufgenommen werden sollten.

Luftfahrtunternehmen aus Sierra Leone

(75)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Air Universal Ltd. Diese Mängel wurden von Schweden bei einer Vorfeldinspektion im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 24 ).

(76)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Sierra Leones haben nicht umfassend mit der schwedischen Zivilluftfahrtbehörde zusammengearbeitet, als sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens Air Universal Ltd., das in diesem Staat zugelassen ist, ergaben, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(77)

Die Betriebsgenehmigung oder technische Erlaubnis aller Luftfahrtunternehmen unter der Aufsicht von Sierra Leone wurde zuvor von dem Vereinigten Königreich versagt oder aufgehoben.

(78)

Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) von Air Universal Ltd. wurde von Sierra Leone ausgestellt, obschon belegt ist, dass das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz derzeit in Jordanien hat, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(79)

Die Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht über Air Universal Ltd. zuständig sind, haben keine angemessene Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago ausgeübt.

(80)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass Air Universal Ltd. die einschlägigen Sicherheitsnormen nicht einhält.

(81)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens in Sierra Leone zugelassener Luftfahrtunternehmen. Diese Mängel wurden von drei Mitgliedstaaten, dem Vereinigten Königreich, Malta und Schweden, bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 25 ).

(82)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Sierra Leones haben nicht umfassend mit den Zivilluftfahrtbehörden Schwedens und Maltas zusammengearbeitet, als sich Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Flugbetriebs des Luftfahrtunternehmens Air Universal Ltd., das in diesem Staat zugelassen ist, ergaben, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieser Mitgliedstaaten erkennen lässt.

(83)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Sierra Leones haben erkennen lassen, dass ihre Fähigkeit zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen gemäß ihren Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago unzureichend ist. Sierra Leone verfügt über kein angemessenes System zur Beaufsichtigung seiner Luftfahrtunternehmen oder der Luftfahrzeuge und verfügt nicht über die technische Kapazität oder die Mittel zur Durchführung dieser Aufgabe. Einige Inhaber von durch Sierra Leone ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnissen (AOC) haben ihren Hauptgeschäftssitz nicht in Sierra Leone, was den Anforderungen von Anhang 6 des Abkommens von Chicago zuwiderläuft.

(84)

Der von Sierra Leone vorgelegte Plan zur Mängelbehebung wird als unangemessen (oder unzureichend) eingestuft, was die Behebung der festgestellten gravierenden Sicherheitsmängel angeht. Die Zivilluftfahrtbehörde Sierra Leones hat ein Privatunternehmen, International Aviation Surveyors (IAS) damit beauftragt, bestimmte Aufsichtstätigkeiten in ihrem Namen durchzuführen. Die von den beiden Parteien in einer Absichtserklärung ( 26 ) getroffenen Vereinbarungen gewährleisten jedoch kein angemessenes Aufsichtssystem für Luftfahrzeuge im Register Sierra Leones. Insbesondere ist festzustellen:

 Die Luftfahrzeuge/Luftfahrtunternehmen, die Gegenstand der Absichtserklärung waren, waren nicht in Sierra Leone basiert, und das IAS-Personal war weder in Sierra Leone noch in dem Land basiert, in dem die Luftfahrtunternehmen ihren Sitz hatten;

 IAS war anscheinend nicht mit Durchsetzungsbefugnissen ausgestattet;

 IAS übernahm die Zuständigkeit für Routineinspektionen der betreffenden Luftfahrtunternehmen, aber das Niveau der Inspektionstätigkeit war nicht festgelegt;

 durch die Absichtserklärung wurde eine Vertragsbeziehung von IAS mit den betreffenden Luftfahrtunternehmen begründet;

 in der Absichtserklärung wurde die Beaufsichtigung des Flugbetriebs anscheinend nicht angemessen geregelt.

(85)

Die Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht über die folgenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Ausübung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen fehlt: Aerolift Co. Ltd, Afrik Air Links, Air Leone Ltd., Air Rum Ltd, Air Salone, Ltd, Air Universal Ltd., Destiny Air Services Ltd., First Line Air (SL) Ltd, Heavylift Cargo, Paramount Airlines, Ltd., Star Air Ltd, Teebah Airways, West Coast Airways Ltd.

(86)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen alle Luftfahrtunternehmen, die in Sierra Leone zugelassen wurden, eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden sollte und sie in Anhang A aufgenommen werden sollten.

Luftfahrtunternehmen aus Swaziland

(87)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens Jet Africa, einem in Swaziland zugelassenen Luftfahrtunternehmen. Diese Mängel wurden von den Niederlanden bei einer Vorfeldinspektion im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt ( 27 ).

(88)

Jet Africa hat nicht angemessen und rechtzeitig auf eine Anfrage der niederländischen Zivilluftfahrtbehörde hinsichtlich der Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs geantwortet, was Anzeichen für eine fehlende Transparenz oder Mitteilung ist, wie die Nichtbeantwortung der Schreiben dieses Mitgliedstaats erkennen lässt.

(89)

Es liegen keine Belege für die Vorlage eines Plans zur Mängelbehebung durch Jet Africa vor, mit dem die gravierenden Sicherheitsmängel auf die Anforderung der Niederlande hin behoben werden könnten.

(90)

Die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Swazilands haben erkennen lassen, dass ihre Fähigkeit zur Umsetzung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen unzureichend ist, wie insbesondere durch einen USOAP-Audit vom März 1999 belegt wird. Im Auditbericht ( 28 ) wurde festgestellt, dass Swaziland zum Zeitpunkt des Audits nicht in der Lage war, die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsaufsicht seiner Luftfahrtunternehmen und seines Luftfahrzeugregisters zufrieden stellend wahrzunehmen. Es wurde auch festgestellt, dass es nicht möglich war, die genaue Zahl der Luftfahrzeuge im Register zu ermitteln, da dieses nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Dem Auditteam war es auch nicht möglich, die genaue Zahl der von Swaziland ausgestellten, noch gültigen Personalerlaubnisse zu ermitteln, da entsprechende Unterlagen nicht geführt wurden. Ein USOAP-Nachfolgeaudit hat nicht stattgefunden, da Swaziland der ICAO keine Informationen über Fortschritte bei der Umsetzung des Maßnahmenplans bezüglich der Auditergebnisse vorgelegt hat.

(91)

Die Behörden Swazilands, die für die Regulierungsaufsicht über die folgenden Luftfahrtunternehmen zuständig sind, haben erkennen lassen, dass ihnen die Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen fehlt: Aero Africa (Pty) Ltd., African International Airways (Pty) Ltd., Airlink Swaziland Ltd., Northeast Airlines (Pty) Ltd., Scan Air Charter Ltd., Swazi Express Airways, Jet Africa.

(92)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen alle Luftfahrtunternehmen, die in Swaziland zugelassen wurden, eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden sollte und sie in Anhang A aufgenommen werden sollten.

Allgemeine Erwägungen bezüglich der in die Liste aufgenommenen Luftfahrtunternehmen

(93)

Da die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt würde, kann es allen oben genannten Luftfahrtunternehmen gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, auszuüben, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(94)

Die gemeinschaftliche Liste muss regelmäßig und so bald wie nötig aktualisiert werden, damit sicherheitsrelevante Entwicklungen bezüglich der betreffenden Luftfahrtunternehmen und weitere Nachweise getroffener Abhilfemaßnahmen berücksichtigt werden.

Nicht in die Liste aufgenommene Luftfahrtunternehmen

(95)

Angesichts der von Tuninter und von den für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Tunesiens vorgelegten Nachweise sowie einer weiteren Bestätigung durch Italien gilt der Nachweis als geführt, dass die bei zwei Inspektionen an Ort und Stelle durch die italienischen Behörden beobachteten Sicherheitsmängel von dem Luftfahrtunternehmen abgestellt wurden.

(96)

Auf der Grundlage von Informationen, die von Deutschland übermittelt wurden, wird festgestellt, dass keine Nachweise mehr für eine mangelnde Fähigkeit oder mangelnde Bereitschaft der Behörden Tadschikistans, die für die Regulierungsaufsicht über in diesem Staat eingetragene Luftfahrtunternehmen zuständig sind, vorliegen.

(97)

Auf der Grundlage von Informationen, die von Belgien vorgelegt wurden, wonach die Mängel, die zu einer einzelstaatlichen Untersagung der Luftfahrtunternehmen I.C.T.T.P.W. und South Airlines geführt hatten, vollständig behoben sind, wird festgestellt, dass keine Nachweise für anhaltende gravierende Sicherheitsmängel bei diesen beiden Luftfahrtunternehmen vorliegen.

(98)

Auf der Grundlage von Informationen, die von Deutschland vorgelegt wurden, wonach das Luftfahrzeug, wegen dem Betriebsbeschränkungen gegen das Luftfahrtunternehmen Atlant Soyuz ausgesprochen wurden, nicht mehr zu dessen Flotte gehört, wird festgestellt, dass keine Nachweise für anhaltende gravierende Sicherheitsmängel bei diesem Luftfahrtunternehmen vorliegen.

(99)

Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen wird festgestellt, dass keine Nachweise für nicht behobene gravierende Sicherheitsmängel bei Air Mauritanie vorliegen. Die Fähigkeit der Behörden Mauretaniens, die für die Regulierungsaufsicht dieses Luftfahrtunternehmens zuständig sind, muss jedoch eingehender bewertet werden. Zu diesem Zweck sollte eine Bewertung der Behörden Mauretaniens, die für die Regulierungsaufsicht dieses Luftfahrtunternehmens zuständig sind, und der Unternehmen unter ihrer Zuständigkeit innerhalb von 2 Monaten durch die Kommission mit Unterstützung der Behörden interessierter Mitgliedstaaten vorgenommen werden.

(100)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die in Kapitel II der Grundverordnung genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen erstellt, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist.

Artikel 2

Betriebsuntersagungen

1.  Die in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen unterliegen einer Untersagung ihres gesamten Betriebs in der Gemeinschaft.

2.  Die in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen unterliegen Betriebsbeschränkungen in der Gemeinschaft. Die Betriebsbeschränkungen umfassen das Verbot der Nutzung bestimmter Luftfahrzeuge oder bestimmter Muster von Luftfahrzeugen, die in Anhang B genannt sind.

Artikel 3

Durchsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von allen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung in Kenntnis, die sie zur Durchsetzung der in der gemeinschaftlichen Liste festgelegten Betriebsuntersagungen gegenüber den davon betroffenen Luftfahrtunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet ergreifen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M12




ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST ( 29 )



Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

AIR KORYO

GACA-AOC/KOR-01

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR WEST CO. LTD

004/A

AWZ

Republik Sudan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Afghanistan

SIEM REAP AIRWAYS INTERNATIONAL

AOC/013/00

SRH

Königreich Kambodscha

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

unbekannt

VRB

Republik Ruanda

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines, einschließlich

 
 

Republik Angola

AEROJET

015

unbekannt

Republik Angola

AIR26

004

DCD

Republik Angola

AIR GEMINI

002

GLL

Republik Angola

AIR GICANGO

009

unbekannt

Republik Angola

AIR JET

003

MBC

Republik Angola

AIR NAVE

017

unbekannt

Republik Angola

ALADA

005

RAD

Republik Angola

ANGOLA AIR SERVICES

006

unbekannt

Republik Angola

DIEXIM

007

unbekannt

Republik Angola

GIRA GLOBO

008

GGL

Republik Angola

HELIANG

010

unbekannt

Republik Angola

HELIMALONGO

011

unbekannt

Republik Angola

MAVEWA

016

unbekannt

Republik Angola

PHA

019

unbekannt

Republik Angola

RUI & CONCEICAO

012

unbekannt

Republik Angola

SAL

013

unbekannt

Republik Angola

SERVISAIR

018

unbekannt

Republik Angola

SONAIR

014

SOR

Republik Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Benins, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Republik Benin

AERO BENIN

PEA No 014/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

unbekannt

Republik Benin

AFRICA AIRWAYS

unbekannt

AFF

Republik Benin

ALAFIA JET

PEA No 014/ANAC/MDCTTTATP-PR/DEA/SCS

k. A.

Republik Benin

BENIN GOLF AIR

PEA No 012/MDCTTP-PR/ANAC/DEA/SCS

unbekannt

Republik Benin

BENIN LITTORAL AIRWAYS

PEA No 013/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

LTL

Republik Benin

COTAIR

PEA No 015/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

COB

Republik Benin

ROYAL AIR

PEA No 11/ANAC/MDCTTP-PR/DEA/SCS

BNR

Republik Benin

TRANS AIR BENIN

PEA No 016/MDCTTTATP-PR/ANAC/DEA/SCS

TNB

Republik Benin

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 
 

Republik Kongo

AERO SERVICE

RAC06-002

RSR

Republik Kongo

EQUAFLIGHT SERVICES

RAC 06-003

EKA

Republik Kongo

SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

RAC 06-004

unbekannt

Republik Kongo

TRANS AIR CONGO

RAC 06-001

unbekannt

Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/051/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/ TVC/036/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KATANGA

409/CAB/MIN/TVC/031/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES

409/CAB/MIN/TVC/029/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TVC/028/08

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

BRV

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/048/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSY BEE CONGO

409/CAB/MIN/TVC/052/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TVC/026/08

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TVC/035/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TVC/0032/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ENTREPRISE WORLD AIRWAYS (EWA)

409/CAB/MIN/TVC/003/08

EWS

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TVC/037/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY KAVATSI

409/CAB/MIN/TVC/027/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GILEMBE AIR SOUTENANCE (GISAIR)

409/CAB/MIN/TVC/053/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TVC/045/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TVC/038/08

ALX

Demokratische Republik Kongo

INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS (ITAB)

409/CAB/MIN/TVC/033/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIN AVIA

409/CAB/MIN/TVC/042/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES (LAC)

Ministerialunterschrift (Verordnung Nr. 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/04008

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MANGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/034/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TVC/025/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TVC/030/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SWALA AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/050/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TVC/044/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO AVIATION

409/CAB/MIN/TVC/046/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICES

409/CAB/MIN/TVC/024/08

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TVC/039/08

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TVC/049/09

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 
 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

unbekannt

DAO

Dschibuti

DJIBOUTI AIRLINES

unbekannt

DJB

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 
 

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

unbekannt

CEL

Äquatorialguinea

EGAMS

unbekannt

EGM

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACION

002/ANAC

k. A.

Äquatorialguinea

GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

k. A.

Äquatorialguinea

STAR EQUATORIAL AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Indonesiens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Garuda Indonesia, Airfast Indonesia, Mandala Airlines und Ekspres Transportasi Antarbenua, einschließlich

 
 

Republik Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

unbekannt

Republik Indonesien

ALFA TRANS DIRGANTATA

135-012

unbekannt

Republik Indonesien

ASCO NUSA AIR

135-022

unbekannt

Republik Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

unbekannt

Republik Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

unbekannt

Republik Indonesien

CARDIG AIR

121-013

unbekannt

Republik Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

unbekannt

Republik Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Republik Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

DRZ

Republik Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Republik Indonesien

EASTINDO

135-038

unbekannt

Republik Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Republik Indonesien

INDONESIA AIR ASIA

121-009

AWQ

Republik Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

135-034

IDA

Republik Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

unbekannt

Republik Indonesien

JOHNLIN AIR TRANSPORT

135-043

unbekannt

Republik Indonesien

KAL STAR

121-037

KLS

Republik Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Republik Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

KUR

Republik Indonesien

LION MENTARI ARILINES

121-010

LNI

Republik Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

unbekannt

Republik Indonesien

MEGANTARA

121-025

MKE

Republik Indonesien

MERPATI NUSANTARA AIRLINES

121-002

MNA

Republik Indonesien

METRO BATAVIA

121-007

BTV

Republik Indonesien

MIMIKA AIR

135-007

unbekannt

Republik Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA AIR CHARTER

121-022

unbekannt

Republik Indonesien

NUSANTARA BUANA AIR

135-041

unbekannt

Republik Indonesien

NYAMAN AIR

135-042

unbekannt

Republik Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Republik Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

unbekannt

Republik Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

unbekannt

Republik Indonesien

REPUBLIC EXPRESS AIRLINES

121-040

RPH

Republik Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Republik Indonesien

SAMPOERNA AIR NUSANTARA

135-036

SAE

Republik Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

unbekannt

Republik Indonesien

SKY AVIATION

135-044

unbekannt

Republik Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Republik Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Republik Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

unbekannt

Republik Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

unbekannt

Republik Indonesien

TRAVEL EXPRESS AVIATION SERVICE

121-038

XAR

Republik Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

unbekannt

Republik Indonesien

TRI MG INTRA ASIA AIRLINES

121-018

TMG

Republik Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Republik Indonesien

UNINDO

135-040

unbekannt

Republik Indonesien

WING ABADI AIRLINES

121-012

WON

Republik Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kasachstans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Air Astana, einschließlich

 
 

Republik Kasachstan

AERO AIR COMPANY

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AEROPRAKT KZ

unbekannt

APK

Republik Kasachstan

AIR ALMATY

AK-0331-07

LMY

Republik Kasachstan

AIR COMPANY KOKSHETAU

AK-0357-08

KRT

Republik Kasachstan

AIR DIVISION OF EKA

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AIR FLAMINGO

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AIR TRUST AIRCOMPANY

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

AK SUNKAR AIRCOMPANY

unbekannt

AKS

Republik Kasachstan

ALMATY AVIATION

unbekannt

LMT

Republik Kasachstan

ARKHABAY

unbekannt

KEK

Republik Kasachstan

ASIA CONTINENTAL AIRLINES

AK-0345-08

CID

Republik Kasachstan

ASIA CONTINENTAL AVIALINES

AK-0371-08

RRK

Republik Kasachstan

ASIA WINGS

AK-0390-09

AWA

Republik Kasachstan

ASSOCIATION OF AMATEUR PILOTS OF KAZAKHSTAN

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

ATMA AIRLINES

AK-0372-08

AMA

Republik Kasachstan

ATYRAU AYE JOLY

AK-0321-07

JOL

Republik Kasachstan

AVIA-JAYNAR

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

BEYBARS AIRCOMPANY

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

BERKUT AIR/BEK AIR

AK-0311-07

BKT/BEK

Republik Kasachstan

BERKUT KZ

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

BURUNDAYAVIA AIRLINES

AK-0374-08

BRY

Republik Kasachstan

COMLUX

AK-0352-08

KAZ

Republik Kasachstan

DETA AIR

AK-0344-08

DET

Republik Kasachstan

EAST WING

AK-0332-07

EWZ

Republik Kasachstan

EASTERN EXPRESS

AK-0358-08

LIS

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR

AK-0384-09

EAK

Republik Kasachstan

EURO-ASIA AIR INTERNATIONAL

unbekannt

KZE

Republik Kasachstan

FENIX

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

FLY JET KZ

AK-0391-09

FJK

Republik Kasachstan

IJT AVIATION

AK-0335-08

DVB

Republik Kasachstan

INVESTAVIA

AK-0342-08

TLG

Republik Kasachstan

IRTYSH AIR

AK-0381-09

MZA

Republik Kasachstan

JET AIRLINES

AK-0349-09

SOZ

Republik Kasachstan

JET ONE

AK-0367-08

JKZ

Republik Kasachstan

KAZAIR JET

AK-0387-09

KEJ

Republik Kasachstan

KAZAIRTRANS AIRLINE

AK-0347-08

KUY

Republik Kasachstan

KAZAIRWEST

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

KAZAVIA

unbekannt

KKA

Republik Kasachstan

KAZAVIASPAS

unbekannt

KZS

Republik Kasachstan

KOKSHETAU

AK-0357-08

KRT

Republik Kasachstan

MEGA AIRLINES

AK-0356-08

MGK

Republik Kasachstan

MIRAS

AK-0315-07

MIF

Republik Kasachstan

NAVIGATOR

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

ORLAN 2000 AIRCOMPANY

unbekannt

KOV

Republik Kasachstan

PANKH CENTER KAZAKHSTAN

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

PRIME AVIATION

 
 

Republik Kasachstan

SALEM AIRCOMPANY

unbekannt

KKS

Republik Kasachstan

SAMAL AIR

unbekannt

SAV

Republik Kasachstan

SAYAKHAT AIRLINES

AK-0359-08

SAH

Republik Kasachstan

SEMEYAVIA

unbekannt

SMK

Republik Kasachstan

SCAT

AK-0350-08

VSV

Republik Kasachstan

SKYBUS

AK-0364-08

BYK

Republik Kasachstan

SKYJET

AK-0307-09

SEK

Republik Kasachstan

SKYSERVICE

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

TYAN SHAN

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

UST-KAMENOGORSK

AK-0385-09

UCK

Republik Kasachstan

ZHETYSU AIRCOMPANY

unbekannt

JTU

Republik Kasachstan

ZHERSU AVIA

unbekannt

RZU

Republik Kasachstan

ZHEZKAZGANAIR

unbekannt

unbekannt

Republik Kasachstan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Kirgisischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 
 

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

ASIAN AIR

unbekannt

AAZ

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK)

08

BSC

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

EASTOK AVIA

15

EEA

Kirgisische Republik

GOLDEN RULE AIRLINES

22

GRS

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MAX AVIA

33

MAI

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

SGL

Kirgisische Republik

SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

14

SGD

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

21

SAB

Kirgisische Republik

TENIR AIRLINES

26

TEB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Gabunischen Republik, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines, Afrijet und SN2AG, einschließlich

 
 

Gabunische Republik

AIR SERVICES SA

0002/MTACCMDH/SGACC/DTA

AGB

Gabunische Republik

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

0026/MTACCMDH/SGACC/DTA

NIL

Gabunische Republik

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

0020/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

SCD AVIATION

0022/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

SKY GABON

0043/MTACCMDH/SGACC/DTA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

0023/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés and Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

São Tomé und Príncipe

AFRICA CONNECTION

10/AOC/2008

unbekannt

São Tomé und Príncipe

BRITISH GULF INTERNATIONAL COMPANY LTD

01/AOC/2007

BGI

São Tomé und Príncipe

EXECUTIVE JET SERVICES

03/AOC/2006

EJZ

São Tomé und Príncipe

GLOBAL AVIATION OPERATION

04/AOC/2006

unbekannt

São Tomé und Príncipe

GOLIAF AIR

05/AOC/2001

GLE

São Tomé und Príncipe

ISLAND OIL EXPLORATION

01/AOC/2008

unbekannt

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

TRANSAFRIK INTERNATIONAL LTD

02/AOC/2002

TFK

São Tomé und Príncipe

TRANSCARG

01/AOC/2009

unbekannt

São Tomé und Príncipe

TRANSLIZ AVIATION (TMS)

02/AOC/2007

TMS

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Swasilands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

AERO AFRICA (PTY) LTD

unbekannt

RFC

Swasiland

JET AFRICA SWAZILAND

unbekannt

OSW

Swasiland

ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION

unbekannt

RSN

Swasiland

SCAN AIR CHARTER, LTD

unbekannt

unbekannt

Swasiland

SWAZI EXPRESS AIRWAYS

unbekannt

SWX

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

unbekannt

SZL

Swasiland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sambias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 
 

Sambia

ZAMBEZI AIRLINES

Z/AOC/001/2009

ZMA

Sambia




ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT ( 30 )



Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Luftfahrzeugmuster

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AFRIJET (1)

CTA 0002/MTAC/ANAC-G/DSA

 

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters Falcon 50; 1 Luftfahrzeug des Musters Falcon 900.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ.

Gabunische Republik

AIR ASTANA (2)

AK-0388-09

KZR

Kasachstan

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge des Musters B767; 4 Luftfahrzeuge des Musters B757; 10 Luftfahrzeuge des Musters A319/320/321; 5 Luftfahrzeuge des Musters Fokker 50.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P4-KCA, P4-KCB; P4-EAS, P4-FAS, P4-GAS, P4-MAS; P4-NAS, P4-OAS, P4-PAS, P4-SAS, P4-TAS, P4-UAS, P4-VAS, P4-WAS, P4-YAS, P4-XAS; P4-HAS, P4-IAS, P4-JAS, P4-KAS, P4-LAS.

Aruba (Königreich der Niederlande)

AIR BANGLADESH

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesch

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336)

Komoren

GABON AIRLINES (3)

CTA 0001/MTAC/ANAC

GBK

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Boeing B767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Gabunische Republik

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

CTA 0003/MTAC/ANAC-G/DSA

NVS

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters Challenger CL601; 1 Luftfahrzeug des Musters HS-125-800.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-AAG, ZS-AFG.

Gabunische Republik, Republik Südafrika.

TAAG ANGOLA AIRLINES (4)

001

DTA

Republik Angola

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 3 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B777 und 4 Luftfahrzeuge des Musters Boeing B-737-700.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D2-TED, D2-TEE, D2-TEF, D2-TBF, D2, TBG, D2-TBG, D2-TBJ.

Republik Angola

UKRAINIAN MEDITERRANEAN

164

UKM

Ukraine

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug des Musters MD-83.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: UR-CFF

Ukraine

(1)   Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(2)   Air Astana ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(3)   Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(4)   TAAG Angola Airlines ist es ausschließlich gestattet, Flüge nach Portugal unter Einsatz der angegebenen Luftfahrzeuge und unter den in den Erwägungsgründen 58 und 59 dieser Verordnung genannten Bedingungen durchzuführen.



( 1 ) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

( 2 ) Eingerichtet durch Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4).

( 3 ) LBA-D-2005-0003

LBA-D-2005-0004

LBA-D-2005-0004

( 4 ) DGAC/F 2000-210

Aktenzeichen einer weiteren SAFA-Inspektion durch Deutschland unbekannt.

( 5 ) DGAC/F-2000-895

( 6 ) LBA-D-2004-269

LBA-D-2004-341

LBA-D-2004-374

LBA-D-2004-597

( 7 ) ENAC-IT-2005-237

( 8 ) LFV-S-2004-2004-52

CAA-NL-2005-47

( 9 ) DGAC/F-2005-1222

( 10 ) ENAC-IT-2005-170

ENAC-IT-2005-370

( 11 ) Factual Aviation Report, USA-National Transportation Safety Board, 2. März 2005, (NTSB ID: DCA05RA033).

( 12 ) CAA-UK-2005-40

CAA-UK-2005-41

CAA-UK-2005-42

CAA-UK-2005-46

CAA-UK-2005-47

CAA-UK-2005-48

CAA-NL-2005-49

CAA-NL-2005-51

CAA-NL-2005-54

CAA-NL-2005-55

CAA-NL-2005-56

( 13 ) CAA-NL-2005-119

CAA-NL-2005-122

CAA-NL-2005-128

CAA-NL-2005-171

CAA-NL-2005-176

CAA-NL-2005-177

CAA-NL-2005-191

CAA-NL-2005-195

CAA-NL-2005-196

( 14 ) CAA-NL-2005-230

CAA-NL-2005-234

CAA-NL-2005-235

( 15 ) BCAA-2005-36

( 16 ) SAFA-Vorfeldinspektion der belgischen Behörden vom 11. März 2006 in Brüssel.

( 17 ) Schriftverkehr zwischen dem Department of Transport des Vereinigten Königreichs und dem Generaldirektor Zivilluftfahrt von Äquatorialguinea (27. März 2002).

( 18 ) ICAO-USOAP Summary Report — Audit of the Directorate of Civil Aviation of the Republic of Equatorial Guinea (Malabo, 14.—18. Mai 2001).

( 19 ) Arbeitspapier ICAO-Rat C-WP/12471.

( 20 ) Schriftverkehr zwischen dem Department of Transport des Vereinigten Königreichs und der ECAC zum Thema Luftfahrzeug-Dokumentation durch nicht zugelassene Unternehmen (6. August 2003).

( 21 ) DGAC/F-2004 nos 315, 316

( 22 ) UK — Luftfahrtamt Regulierungsgruppe — Flugzeuginspektionsbericht vom 5. März 1996 (Amtszahl: 223).

( 23 ) Schritfwechsel zwischen dem Verkehrsministerium Liberias und dem Generaldirektor Zivilluftfahrt des Vereinigten Königreichs bezüglich der Unfähigkeit, aufgrund des liberianischen Bürgerkriegs die Regulierungsaufsicht über in Liberia eingetragene Luftfahrzeuge auszuüben, 28. August 1996.

( 24 ) LFV-S-04-0037

( 25 ) CAA-UK-2003-103

CAA-UK-2003-111

CAA-UK-2003-136

CAA-UK-2003-198

CAA-MA-2003-4

LFV-S-2004-37

( 26 ) „Memorandum of Understanding“ zwischen der Generaldirektion Zivilluftfahrt Sierra Leones und FAST International Aviation Surveyors über die Inspektion, Überwachung und Erbringung von Regulierungsdienstleistungen bezüglich Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Region (IAS/SL DCA MOA 201101).

( 27 ) CAA/NL-2004-98.

( 28 ) ICAO-USOAP Summary Report — Audit of the Directorate of Civil Aviation of Swaziland, (9.—12. März 1999).

( 29 ) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

( 30 ) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

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